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Entscheid

VB.2012.00563

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00563

13. Dezember 2012Deutsch17 min

(URT.2012.14858)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 12. Januar 1996 wegen

versuchter sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern

zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Strafe wurde zugunsten einer

Verwahrung im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, in der bis Ende 2006

gültigen Fassung) aufgeschoben. Zudem wurde eine ambulante therapeutische

Behandlung während des Vollzugs gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1

aStGB angeordnet.

B. Mit

Verfügung vom 18. Dezember 2003 gewährte das Amt für Justizvollzug A begleitete

therapeutische AIP-Ausgänge (Ambulantes Intensiv-Programm für Gewalt- und Sexualstraftäter).

Am 27. April 2006 wurden ihm sodann zwölfstündige begleitete Beziehungsurlaube

und am 19. November 2010 begleitete therapeutische Ausgänge unter Auflagen

gewährt. Sämtliche Ausgänge und Urlaube absolvierte A klaglos.

C. Mit

Beschluss vom 25. Februar 2009 hob das Obergericht die Verwahrung auf und

ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an.

D. Am 10. April

2012 sistierte das Amt für Justizvollzug per sofort die Gewährung der

begleiteten therapeutischen Ausgänge sowie der begleiteten Tagesurlaube bis zum

Vorliegen eines neuen Gutachtens. Dem Lauf der Rekursfrist sowie einem

allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 14. Mai

2012.

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan:

Justizdirektion) erheben und beantragen, die Verfügung vom 10. April 2012

sei aufzuheben. Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit

Verfügung vom 21. Juni 2012 wies die Justizdirektion das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab. Am 5. Juli

2012.

schliesslich wies die Justizdirektion auch den Rekurs ab, wobei sie A die

Verfahrenskosten auferlegte.

III.

A. A liess

daraufhin am 7. September 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben

und beantragen, die Verfügung vom 5. Juli 2012 sei aufzuheben und das Amt

für Justizvollzug sei zu verpflichten, ihm begleitete therapeutische Ausgänge

und begleitete Tagesurlaube ab sofort wieder im bisherigen Umfang zu gewähren.

Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

B. Mit

Eingabe vom 14. September 2012 beantragte die Justizdirektion unter

Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag

stellte das Amt für Justizvollzug in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Oktober

2012.

A liess sich zu diesen beiden Eingaben am 16. Oktober 2012

vernehmen. Die Parteien verzichteten daraufhin auf weitere Ausführungen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

VRG).

1.2

Soweit der

Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm

begleitete therapeutische Ausgänge und begleitete Tagesurlaube ab sofort wieder

im bisherigen Umfang zu gewähren, als Antrag um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung zu verstehen ist (vgl. vorn E. II.), erweist sich

dieser mit dem Ergehen des vorliegenden Entscheids als gegenstandslos.

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner traf am 10. April 2012 formell zwar einen Sistierungsentscheid.

Da diesem kein konkretes Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers vorausging und

sinngemäss in allgemeiner Weise festgehalten wurde, dem Beschwerdeführer

könnten bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens keine therapeutischen Ausgänge

und begleitete Tagesurlaube mehr gewährt werden, kommt dem Sistierungsentscheid

materiell jedoch die Bedeutung einer Feststellungsverfügung zu. Gegenstand

einer solchen ist der Bestand, der Nichtbestand oder Umfang von individuellen

und konkreten Rechten oder Pflichten, das heisst, es muss sich um

(verwaltungsrechtliche) Rechte oder Pflichten eines individuell bestimmten

Rechtssubjekts handeln, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt ergeben (BGr,

10.

Oktober 2012,1C_78/2012, E. 2.2; BGE 130 V 388 E. 2.5).

Zulässig sind daneben auch Feststellungsverfügungen gegenüber einem Adressaten,

die sich auf eine Vielzahl von zukünftigen Anwendungsfällen beziehen, sofern

der Sachverhalt hinreichend bestimmt ist (Beatrice Weber-Dürler in: Christoph

Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25

N. 3). Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt: Der Entscheid des Beschwerdegegners

vom 10. April 2012 richtet sich an den Beschwerdeführer, weshalb es sich

um eine individuelle Anordnung handelt. Sodann regelt er die die Frage der

künftigen Ausgangs- und Urlaubsgewährung während eines festgelegten Zeitraums,

womit auch der Sachverhalt hinreichend bestimmt ist. Die Verfügung vom 10. April

2012.

erweist sich damit auch als taugliches Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19

Abs. 1 VRG (vgl. hierzu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 4–31 N. 11 ff.).

2.2

Die

Vorinstanz machte hinsichtlich der Rekursberechtigung des Beschwerdeführers

keine Ausführungen. Nachdem die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. April

2012.

nicht mit einem konkreten, abgelehnten Urlaubsgesuch in Zusammenhang

steht, ist allerdings die Frage zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch

die darin angeordnete Sistierung überhaupt berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung hat (vgl. § 21 Abs. 1 VRG). Das

schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche

Rechtsmittel dem Rekurrenten eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines

materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21). Vorliegend ist dieses darin zu

erblicken, dass der einer Feststellung gleichkommenden Sistierung eine

präjudizielle Wirkung für alle bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens

gestellten Urlaubsgesuche zukommt (vgl. BGr, 10. Oktober 2012,1C_78/2012,

E. 1). Dem Beschwerdeführer ist damit faktisch die Teilnahme an Ausgängen

und der Bezug von Urlauben während dieses Zeitraums verwehrt. Er hat deshalb

ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 10. April

2012.

2.3

Da die

Verfügung des Beschwerdegegners nicht als Sistierungsverfügung im eigentlichen

Sinn und insofern auch nicht als Zwischenverfügung zu qualifizieren ist (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 32), waren im Übrigen

seitens der Vorinstanz die Voraussetzungen von § 19a Abs. 2 VRG in

Verbindung mit Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) nicht zu prüfen.

3.

Der Beschwerdeführer

begründete die Sistierung der begleiteten therapeutischen Ausgänge sowie der

begleiteten Tagesurlaube bis zum Vorliegen eines neuen Gutachtens im Wesentlichen

damit, dass aufgrund der möglichen Aussicht auf eine Verwahrung und deren Perspektivlosigkeit

von einer erhöhten Fluchtgefahr des Beschwerdeführers auszugehen sei. Der

Beschwerdeführer bestreitet dies.

4.

4.1

Gemäss Art. 84

Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt,

zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem

Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht

und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Sind

diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Strafgefangenen ein "Recht auf

Urlaub" zu (Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009,

S. 165; Stefan Trechsel et al., Praxiskommentar zum Schweizerischen

Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 84 N. 9). Es ist

Sache der Kantone, die Einzelheiten der Urlaubsgewährung zu regeln (Günther

Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bern 2007, Art. 84

N. 5).

4.2

§ 61 Abs. 1

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) verweist für die

Urlaubsgewährung auf die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission

über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006. Nach deren

Ziffer 3.1 können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden,

wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht;

b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv

mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen

zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie

rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die

zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des

Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über

genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.

Mit der Urlaubsgewährung können Weisungen und Auflagen verbunden werden (vgl. § 61

Abs. 2 JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder

Urlaub (§ 61 Abs. 4 JVV).

4.3

Bei der

Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die Strafvollzugsbehörden über einen

weiten Ermessensspielraum (BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011, E. 2.4,

BGr, 31. Januar 2006,1P.10/2006, E. 2.4). Die Ermessensausübung hat

sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen

Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu

orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot

der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der

Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80). Beschränkungen der

Freiheitsrechte von Gefangenen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährung

der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen

Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b). Wird ein

Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst dies

gegen das in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) verankerte Willkürverbot und ist auch mit Art. 36 BV nicht

vereinbar (BGr, 9. Februar 2005,1P.622/2004, E. 3.3).

5.

5.1

Die

Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer gestützt auf das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung

vom 20. Februar 2012 ein gutes Vollzugsverhalten an. Dies ist

unbestritten, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Im Folgenden ist

jedoch zu untersuchen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer Fluchtgefahr

bejahte.

5.2

Fluchtgefahr

im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann angenommen

werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Hingegen

genügt es, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht als wahrscheinlich

erscheint. Dabei müssen die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die

gesamten Lebensverhältnisse der betroffenen Person, in Betracht gezogen werden

(BGr, 13. Januar 2010,1B_378/2009, E. 4.1; BGE 125 I 60 E. 3a).

So ist von einer Fluchtgefahr auszugehen, wenn erkennbare Risiken vorliegen.

Nicht erforderlich ist, dass geradezu bewiesen werden muss, der Gefangene werde

fliehen, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden kann, sondern

anhand der bekannten Umstände abzuschätzen ist (vgl. VGr, 16. Dezember

2009, VB.2009.00641, E. 4.1).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ein

Urlaubsgesuch nur dann wegen Fluchtgefahr abgelehnt werden, wenn dies

verhältnismässig ist und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des

Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende rückt,

desto gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den

Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem Gelegenheit

gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen

zu pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der

vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je länger

die Haft bereits angedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der

Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses

Fluchtrisiko bei der Gewährung von Urlaub in Kauf zu nehmen, das möglicherweise

zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde (BGr, 12. Januar

2012,6B_577/2011, E. 2.3). Die Fluchtgefahr ist somit regelmässig umso

geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest ist (Christian

Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich

etc. 2007, S. 270).

5.3

Gegen die

Annahme von Fluchtgefahr sprechen vorliegend die bislang bewilligten,

problemlos verlaufenen Ausgänge und Urlaube des Beschwerdeführers. Zu

berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der von ihm vorgebrachte

Umstand, dass er bereits bei der Überprüfung der altrechtlichen Verwahrung und

der Anordnung der stationären Massnahme mit schwierigen Situationen bzw.

belastenden Perspektiven konfrontiert gewesen war, ohne dass das Urlaubsregime

damals sistiert worden wäre. Positiv zu werten ist sodann das soziale Beziehungsnetz

des Beschwerdeführers in der Schweiz und die von ihm während der

Beziehungsurlaube wahrgenommenen Kontakte zu seinen Familienangehörigen.

Die Vorinstanz liess diese

Kriterien zwar in ihre Beurteilung einfliessen. Sie ging allerdings dennoch von

einer erhöhten Fluchtgefahr des Beschwerdeführers aus. Durch den Abbruch der

Therapie und die Versetzung in den Normalvollzug sowie wegen des in Auftrag

gegebenen Gutachtens zur Beantwortung der Frage, ob die Massnahme fortzuführen

oder in eine Verwahrung umzuwandeln sei, habe sich dessen Situation zuletzt

massgeblich verändert. Sollte es zu einer Umwandlung der stationären Massnahme

in eine Verwahrung kommen, was zumindest nicht unwahrscheinlich sei, hätte der

Beschwerdeführer in absehbarer Zeit kaum Aussichten auf ein Leben in Freiheit

oder auch eine zukünftige Wiederanordnung einer Massnahme. Die daraus

resultierende Perspektivlosigkeit bzw. Belastungssituation des Beschwerdeführers

sei dabei als stärker einzustufen als sie es anlässlich der Überprüfung der

altrechtlichen Verwahrung und der Anordnung der stationären Massnahme gewesen

sei, da nun erstmals festgestellt worden sei, dass sämtliche Therapien erfolglos

ausgeschöpft worden seien. Zudem liege beim Beschwerdeführer nach wie vor eine

moderate Rückfallgefahr für erneute einschlägige Delikte vor. Somit seien sehr

hohe Rechtsgüter gefährdet, weshalb die Fluchtgefahr umso mehr gegen Vollzugslockerungen

spreche.

Tatsächlich ist aufgrund

der vorliegenden Umstände die Annahme einer gewissen Fluchtgefahr nicht zu

beanstanden. Es ist allerdings fraglich, ob die vom Beschwerdeführer selbst

eingestandene Belastungssituation eine Flucht geradezu wahrscheinlich

erscheinen lässt. Wären für die Bejahung der Fluchtgefahr ausschliesslich oder

überwiegend die vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Aussichten auf ein Leben in

Freiheit massgeblich, so wären beispielsweise nach Art. 64 Abs. 1

StGB verwahrten Personen grundsätzlich keine Ausgänge oder Urlaube mehr zu

gewähren, da bei diesen in jedem Fall eine entsprechende Perspektivlosigkeit

vorhanden sein dürfte (vgl. Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A., 2007, Art. 90

N. 23). Eine solche Betrachtungsweise würde jedoch einerseits den

gesetzlichen Bestimmungen, die eine Urlaubsgewährung auch für verwahrte

Personen nicht ausschliessen, und andererseits auch dem Grundsatz der konkreten

(und nicht abstrakten) Beurteilung der Fluchtgefahr (vorn E. 5.2)

zuwiderlaufen. Gerade im vorliegenden Fall sprechen – wie oben erwähnt –

verschiedene Faktoren gegen eine Fluchtgefahr. Zudem ist in diesem Zusammenhang

zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner schon in der Verfügung vom 18. Dezember

2003.

(vgl. vorn E. I.B.) von keiner relevanten Fluchtgefahr ausging,

obwohl sich der Beschwerdeführer damals noch im Verwahrungsvollzug nach Art. 43

Ziff. 1 Abs. 2 aStGB befand und insofern ebenfalls keine

unmittelbaren Aussichten auf ein Leben in Freiheit bestanden. Auch in den

Verfügungen vom 27. April 2006 und 19. November 2010 wurde von keiner

die Urlaubsgewährung ausschliessenden Fluchtgefahr ausgegangen. Bereits in der

letztgenannten Verfügung wurde dabei im Übrigen auch festgehalten, dass sich

keine massgeblichen Behandlungserfolge hätten erzielen lassen. Vor diesem Hintergrund

vermag die Annahme einer Fluchtgefahr nicht zu überzeugen.

Zusammenfassend ergibt

sich, dass die Vorinstanzen die angeblich bestehende Fluchtgefahr des

Beschwerdeführers zu wenig anhand der konkreten Gegebenheiten beurteilt und

nicht überzeugend aufgezeigt haben, dass eine Flucht als wahrscheinlich

erscheint. Vielmehr liessen sie die abstrakte Möglichkeit einer Flucht genügen;

ihre Betrachtungsweise beruht mithin auf einer Ermessensverletzung (vgl. § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

Demzufolge sind die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben. Bei diesem Ergebnis

kann im Übrigen offenbleiben, ob das Kriterium des gefährdeten Rechtsguts, das

von der Sache her regelmässig die Anforderungen an das Mass der Rückfallgefahr

relativiert (vgl. BGE 123 I 268 E. 2e), auch für die Fluchtgefahr gelten

soll, wie dies die Vorinstanzen geltend machten (vgl. VGr, 19. Oktober

2011, VB.2011.00441, E. 4.6).

5.4

Sowohl der

Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz prüften die Frage der Sistierung der

Urlaube nur anhand des Kriteriums der Fluchtgefahr. Da sie dieselbe bejahten,

äusserten sie sich nicht mehr zur Frage, ob auch die Gefahr besteht, dass der

Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen könnte. Bei Aufhebung der

angefochtenen Anordnung kann das Verwaltungsgericht zwar gemäss § 63 Abs. 1

VRG auch reformatorisch entscheiden, das heisst selber einen neuen Entscheid

treffen, doch ist die Rückweisung geboten, wenn sich wie hier die Kognition des

Gerichts auf die Rechtsverletzung beschränkt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG)

und für den zu treffenden Neuentscheid Ermessen auszuüben ist

(Kölz/Boss-hart/Röhl, § 64 N. 5). Bei der Beantwortung Frage, ob die

Rückfallgefahr des Beschwerdeführers einer Urlaubsgewährung entgegensteht,

handelt es sich gerade um einen solchen Ermessensentscheid. Es rechtfertigt

sich daher, die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen, damit dem Beschwerdeführer der volle Instanzenzug gewahrt

bleibt (vgl. zur Sprungrückweisung Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6).

5.5

Dies führt

zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Disp.-Ziff. I der Verfügung

der Vorinstanz vom 5. Juli 2012 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 10. April 2012 sind aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der

Erwägungen an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer und dem

Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); entsprechend sind auch die Kosten

des Rekursverfahrens neu zu verlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung,

wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).

Aufgrund des langjährigen Strafvollzugs ist von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann kann das

Rechtsmittelverfahren angesichts der ihm bisher gewährten Urlaube und der

teilweisen Gutheissung der Beschwerde auch nicht als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters

schliesslich ist angesichts der nicht als einfach zu qualifizierenden

rechtlichen Fragen und der Wichtigkeit der Urlaubsgewährung für den

Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm

aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen einer nicht

erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine

detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

7.

Beim vorliegenden Urteil

handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich

als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen

lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht

nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein

Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein

Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Dem

Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30

Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine

Aufstellung über seinen Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten

die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I Verfügung der

Justizdirektion vom 5. Juli 2012 sowie die Verfügung des Amts für

Justizvollzug vom 10. April 2012 werden aufgehoben, und die Sache wird im

Sinn der Erwägungen an das Amt für Justizvollzug zur neuen Entscheidung

zurückgewiesen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 536.- werden in Abänderung von Disp.-Ziff. II

des Rekursentscheids vom 5. Juli 2012 den Parteien je zur Hälfte

auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur

Hälfte auferlegt, wobei der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen wird. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…