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Entscheid

VB.2012.00569

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00569

8. November 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14775)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A verbüsst eine Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen

Mordes sowie eine Zuchthausstrafe von zehn Jahren im Wesentlichen wegen

Sprengstoff- und Vermögensdelikten. Seit dem 20. Januar 2011 befindet er

sich in der Justizvollzugsanstalt C. Zwei Drittel der Strafen waren am 7. Mai

2012 verbüsst; das ordentliche Strafende fällt auf den 8. Mai 2018.

Im Hinblick auf das Erreichen des Zweidritteltermins

prüften die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des

Kantons Zürich die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug von Amts wegen und

holten einen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt C ein. Mit Verfügung vom

13. April 2012 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung

von A auf den Zweidrittelstermin ab.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 18. Mai 2012

bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und beantragte

die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der bedingten

Entlassung, eventualiter die Gewährung von Vollzugslockerungen. Zudem ersuchte

er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den

Rekurs am 5. Juli 2012 ab, soweit sie darauf eintrat, und gewährte A weder

die unentgeltliche Verfahrensführung noch die unentgeltliche Rechtsvertretung.

III.

Dagegen erhob A am 10. September 2012 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der

Direktion der Justiz und des Innern und die Gewährung der bedingten Entlassung

aus der Haft, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz. Zudem sei ihm für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und

Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.

Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch die Direktion

der Justiz und des Innern beantragten die Abweisung der Beschwerde. A

verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von

Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt. Andernfalls ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG), was hier

gerechtfertigt erscheint. Da im Übrigen sämtliche Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Hat ein Strafgefangener – wie vorliegend – zwei

Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst, ist er bedingt zu

entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht

anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Die zuständige

Behörde prüft von Amts wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann;

dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen

(Art. 86 Abs. 2 StGB).

2.2

Der Beschwerdeführer rügt, dass das Amt für

Justizvollzug ihn nicht angehört habe, bevor es die Abweisung der bedingten

Entlassung verfügte. Er habe sich aktiv um die Anhörung bemüht; sein

Rechtsvertreter habe die zuständige Behörde ersucht, ihm die Fragen vorab

zukommen zu lassen. Erst als klar wurde, dass keine Fragen vorgesehen waren und

er lediglich zum negativen Entscheid eine Stellungnahme würde abgeben können,

habe er auf diese "Anhörung" verzichtet.

2.3

Die Vorinstanz entgegnete, wenn die entscheidende

Behörde ihren Standpunkt vorab darlege, diene dies gerade der Gewährleistung

des rechtlichen Gehörs. Es sei verfehlt, daraus auf Voreingenommenheit zu

schliessen oder anzunehmen, der Entscheid sei schon gefällt. Indem der

Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er werde nicht zur geplanten Anhörung

erscheinen, habe er auf das Recht auf Äusserung verzichtet; eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs liege mithin nicht vor.

2.4

Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) beinhaltet insbesondere das

Recht auf Äusserung und Anhörung des Einzelnen, das heisst das Recht, vorgängig

zu den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen Stellung zu nehmen, sowie den

Anspruch, in seinen Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu

werden. Um dem Äusserungs- und Anhörungsrecht Nachachtung zu verschaffen, haben

die verantwortlichen Behörden demnach den Gehörsberechtigten nicht nur anzuhören,

sondern sie haben sich mit seinen Vorbringen auch auseinanderzusetzen (BGE 135 II 286 E. 5.1; VGr, 8. Juni 2012, VB.2012.00210, E. 3.3). Das Äusserungsrecht bewirkt einerseits, dass der Betroffene

seinen Standpunkt ausdrücken und somit Einfluss auf den

Entscheidfindungsprozess ausüben kann und dient andererseits der Abklärung des

massgebenden Sachverhalts (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch

auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 259). Die Anhörung gemäss Art. 86 Abs. 2 StGB erfordert die

Gewährung des rechtlichen Gehörs in qualifizierter Form; der Betroffene ist

persönlich und mündlich anzuhören (Andrea Baechtold, Basler Kommentar zum

Strafrecht I, 2. A., 2007, Art. 86 Rz. 85).

2.5

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte

sich mit E-Mail vom 13. Januar 2012 an das Amt für Justizvollzug und bat

um Zustellung der für die Anhörung vom 8. Februar 2012 vorgesehenen

Fragen. Die zuständige Fallverantwortliche der Bewährungs- und Vollzugsdienste

des Amts für Justizvollzug antwortete gleichentags, dass es am 8. Februar

2012.

um die Anhörung des Beschwerdeführers hinsichtlich der beabsichtigten

Abweisung der bedingten Entlassung gehe. Es würden ihm somit keine Fragen

gestellt werden. Der Rechtsvertreter teilte darauf per E-Mail mit, dass der

Beschwerdeführer der Meinung sei, die Stellungnahme zu einem schon

pfannenfertigen Entscheid sei eine juristische Angelegenheit, für die der

Rechtsvertreter zuständig sei. Der Vertreter selbst benötige jedoch keine

Vorankündigung der Überlegungen, sondern könne diese in der Verfügung

nachlesen. Die Fallverantwortliche forderte den Rechtsvertreter darauf mit

Schreiben vom 25. Januar 2012 auf, schriftlich und per Post zu bestätigen,

dass er und der Beschwerdeführer auf das rechtliche Gehör am 8. Februar

2012.

bezüglich der geplanten Abweisung der bedingten Entlassung verzichten. Der

Rechtsvertreter teilte am 26. Januar 2012 mit, dass sein Mandant und er

selbst auf diese "Anhörung" verzichten, an der dem Mandanten keine

Fragen gestellt würden.

2.6

Der Gehörsanspruch ist grundsätzlich zu gewähren, bevor

die Behörde einen Entscheid fällt (BGE 128 V 272 E. 5b/bb;

Baechtold, Art. 86 Rz. 25; Jörg Paul Müller/Markus Schefer,

Grundrechte der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 869; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 18). Zwar ist es nicht

unbedingt erforderlich, dass dem Strafgefangenen vor dem Anhörungstermin ein

Fragebogen zugestellt wird. Entscheidend ist jedoch, dass dem Betroffenen die

Möglichkeit gegeben wird, vorerst zur Frage der beantragten bedingten Entlassung

Stellung zu nehmen und nicht zur Abweisung der bedingten Entlassung. Ansonsten

würde der Entscheid bereits vorweggenommen, ohne dass sich die Behörde mit den

Aussagen des Betroffenen zuvor auseinandergesetzt hätte. Vorliegend hätte der

Beschwerdeführer beispielsweise vorbringen können, dass er eine Teilzeitstelle

gefunden habe, die er allenfalls nach einer Entlassung antreten könne. Auf solche

Argumente hätte der Beschwerdegegner immerhin in seiner Verfügung vom 13. April

2012.

eingehen müssen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Vollzugsbehörde habe

dem Betroffenen den voraussichtlichen Inhalt oder zumindest die wesentlichen

Elemente der zu treffenden Anordnung im Voraus bekannt zu geben, um ihm eine

Stellungnahme zu ermöglichen. Diese Pflicht bezieht sich jedoch grundsätzlich

auf Sachverhalte, bei denen die Betroffenen die Anhörung nicht selbst beantragt

haben oder deren Inhalt nicht voraussehen konnten (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 1681). Stellt ein Gefangener ein Gesuch um bedingte Entlassung oder wird

dieses von Amts wegen geprüft, ist es für den Betroffenen jedoch ersichtlich,

auf welche Frage sich die Stellungnahme bezieht. Die Möglichkeit, sich

vorgängig zu den Grundlagen dieser Frage, insbesondere zum Sachverhalt, zu

äussern, genügt. Die Behörden haben daher ihre Begründung den Parteien in aller

Regel nicht vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. BGE 132 II 485

E. 3.4; 132 II 257 E. 4.2).

Somit darf der Betroffene nicht bloss noch

über ein bereits feststehendes Ergebnis informiert werden. Selbst wenn die

Aussagen des Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters schliesslich nicht

zu einem anderen Entscheid geführt hätten, wäre es Sache des Beschwerdegegners

gewesen, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung vorzuladen, anlässlich derer

sich der Beschwerdeführer hätte zu den Voraussetzungen der bedingten Entlassung

äussern können und dazu, inwiefern er sie erfülle. Die persönliche Anhörung

soll nicht zu reiner Routine verkommen (vgl. Günther Stratenwerth/Wolfgang

Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A.,

Bern 2009, Art. 62d N. 1). Die Behörden haben den Verfahrensbeteiligten

fair zu begegnen. Die Parteien sind in ihrer Subjektstellung ernst zu nehmen

und dürfen nicht zum blossen Verfahrensobjekt herabgewürdigt werden (vgl. dazu

Benjamin Schindler, Die formelle Natur von Verfahrensgrundrechten,

ZBl 106/2005 S. 169, 182). Zur Wahrung des Gehörsanspruchs hätte der

Beschwerdeführer daher grundsätzlich vor dem Entscheid angehört werden

müssen.

2.7

Die Vorinstanzen gehen allerdings davon aus, dass

der Beschwerdeführer auf das Anhörungsrecht verzichtet habe. Auf den Anspruch

auf rechtliches Gehör als solchen kann nicht verzichtet werden, jedoch auf

dessen Ausübung im konkreten Einzelfall (BGE 101 Ia 309

E. 2b). Prinzipiell hätte der Beschwerdeführer

daher auf die Anhörung am 8. Februar 2012 verzichten können, was eine Rüge

der Gehörsverletzung im Nachhinein ausgeschlossen hätte. Ein Verzicht auf die

Gehörsausübung darf allerdings nicht leichthin angenommen werden (vgl. dazu

Albertini, S. 334). Im Schreiben des Rechtvertreters vom 26. Januar

2012, mit welchem er dem Beschwerdegegner mitteilte, dass weder er noch der

Beschwerdeführer an der Anhörung teilnehmen werde, da dem Beschwerdeführer

dabei ohnehin keine Fragen gestellt werden, kann kein Verzicht auf die Ausübung

des Anhörungsrechts gesehen werden. Vielmehr wird deutlich, dass gerade ein

Gespräch vor Fällung des Entscheids gewünscht gewesen wäre. Da der

Beschwerdeführer jedoch aufgrund der Mitteilungen vom 13. und 25. Januar

2012.

davon ausgehen musste, dass die Abweisung der bedingten Entlassung bereits

beschlossen war, kann ihm zumindest daraus keine fehlende Kooperation mit den

Vollzugsbehörden vorgeworfen werden. Zwar hat die Fallverantwortliche den

Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. Februar 2012 noch darauf hingewiesen,

dass er auch mit schriftlicher Eingabe Stellung nehmen könne, jedoch wird damit

die Voraussetzung einer mündlichen Anhörung gemäss Art. 86 Abs. 2

StGB ebenfalls nicht erfüllt (vgl. Baechtold, Art. 86 Rz. 25). Da der

Verurteilte vor dem Entscheid über die bedingte Entlassung zwingend angehört

werden muss, die Vollzugsbehörde die Verfügung vom 13. April 2012 jedoch

ohne vorgängige persönliche Anhörung erlassen hat, liegt folglich eine Gehörsverletzung

vor.

2.8

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller

Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung

zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich,

ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (BGE 137 I 195 E. 2.2). Gemäss der

Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person

die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer

Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid

über eine Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage

zu berücksichtigen.

Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wurde zum

ersten Mal geprüft. Eine mündliche Anhörung wäre daher umso wichtiger gewesen. Die

Aufhebung des unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten zustande gekommenen

Entscheids ist daher allein wegen der Schwere des Verfahrensfehlers

gerechtfertigt, wobei es unbeachtlich ist, ob eine Durchführung der Anhörung

Einfluss auf den Sachentscheid gehabt hätte (vgl. dazu Schindler, S. 182 f.).

Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erhöht auch die Chance der Akzeptanz der

Entscheidung. Folglich ist die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen,

damit dieser eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vornehmen kann.

3.

3.1

Zusammenfassend ergibt sich, dass das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers mangels vorgängiger mündlicher Anhörung verletzt

worden ist. Die Gehörsverletzung wiegt schwer und kann im Beschwerdeverfahren

nicht geheilt werden. Demzufolge ist eine Rückweisung der Sache an die

Erstinstanz angezeigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6), die nach

entsprechender Anhörung des Beschwerdeführers über die Sache neu zu befinden

hat. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

3.2

Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens

sind aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner

diesem aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Da der Beschwerdeführer aber nur teilweise

und nicht überwiegend obsiegt – er beantragt die

bedingte Entlassung –, ist ihm nach § 17 Abs. 2 VRG für das vorliegende

Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 32).

3.3

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind auch die Kosten

der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz neu zu verlegen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 13 N. 28). Die Rekurskosten in Höhe von Fr. 841.- sind dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Aus dem in Erwägung

3.2

genannten Grund ist bezüglich

Nichtzusprechens einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren keine

Anpassung vorzunehmen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer stellte im Rekurs- und im

Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt

B. Während sich mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung als gegenstandslos erweist (vgl. E. 3.2 und 3.3), ist über

das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nachfolgend zu entscheiden.

4.2

Für die Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands ist vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller mittellos ist und die

Beschwerde nicht offensichtlich aussichtlos erscheint (§ 16 Abs. 1

VRG). Aufgrund des langjährigen Strafvollzugs ist von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen. Die Vorinstanz hat den Rekurs als aussichtslos eingestuft.

Angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde kann jedoch auch der

Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern nicht als aussichtslos

bezeichnet werden, umso weniger, als der Beschwerdeführer auch schon im

Rekursverfahren die ungenügende Anhörung beanstandet hatte. Als weitere

Voraussetzung für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands darf der

Mittellose gemäss §16 Abs. 2 VRG nicht in der Lage sein, seine Rechte

selbst zu wahren. Die Bestimmung konkretisiert den verfassungsrechtlichen

Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter, der stets dann zum Tragen

kommt, soweit es zur Wahrung der Rechte einer Verfahrenspartei notwendig ist (Art. 29

Abs. 3 BV). Falls das infrage stehende Verfahren

besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift,

beispielsweise wenn ihr eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme

droht, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich

geboten (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I

225.

E. 2.5.2). Wenn keine derart schwerwiegende Anordnung vorliegt, ist

die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands stets anhand des konkreten Einzelfalls

zu prüfen. Dabei muss beachtet werden, inwieweit das Verfahren tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeiten beinhaltet. Die Verweigerung der Entlassung

nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, hier sechs Jahre vor dem

ordentlichen Strafende, ist als schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des

Betroffenen zu werten. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 1991

ununterbrochen in Haft, was überdies für die Notwendigkeit einer

Rechtsvertretung spricht. Somit ist dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von

Rechtsanwalt B zu bestellen.

Der Beschwerdeführer ist darauf

hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um

einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als

Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen

lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht

nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als

Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid

dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr

verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren sind

als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Rechtsanwalt B läuft eine nicht erstreckbare Frist

von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine

Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand

nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Direktion der Justiz

und des Innern vom 5. Juli 2012 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 13. April 2012 werden im Sinn der Erwägungen aufgehoben und die Sache

wird an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren in der Person von Rechtsanwalt

B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Direktion der Justiz und des

Innern wird angewiesen, Rechtsanwalt B für seine Aufwendungen im

Rekursverfahren angemessen zu entschädigen.

3.

Die Kosten

des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 841.- werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an…