VB.2012.00569
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00569
8. November 2012Deutsch15 min
(URT.2012.14775)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00569
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A verbüsst eine Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen
Mordes sowie eine Zuchthausstrafe von zehn Jahren im Wesentlichen wegen
Sprengstoff- und Vermögensdelikten. Seit dem 20. Januar 2011 befindet er
sich in der Justizvollzugsanstalt C. Zwei Drittel der Strafen waren am 7. Mai
2012 verbüsst; das ordentliche Strafende fällt auf den 8. Mai 2018.
Im Hinblick auf das Erreichen des Zweidritteltermins
prüften die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des
Kantons Zürich die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug von Amts wegen und
holten einen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt C ein. Mit Verfügung vom
13. April 2012 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung
von A auf den Zweidrittelstermin ab.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 18. Mai 2012
bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der bedingten
Entlassung, eventualiter die Gewährung von Vollzugslockerungen. Zudem ersuchte
er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den
Rekurs am 5. Juli 2012 ab, soweit sie darauf eintrat, und gewährte A weder
die unentgeltliche Verfahrensführung noch die unentgeltliche Rechtsvertretung.
III.
Dagegen erhob A am 10. September 2012 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern und die Gewährung der bedingten Entlassung
aus der Haft, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz. Zudem sei ihm für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und
Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.
Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch die Direktion
der Justiz und des Innern beantragten die Abweisung der Beschwerde. A
verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von
Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt. Andernfalls ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG), was hier
gerechtfertigt erscheint. Da im Übrigen sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Hat ein Strafgefangener – wie vorliegend – zwei
Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst, ist er bedingt zu
entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht
anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Die zuständige
Behörde prüft von Amts wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann;
dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen
(Art. 86 Abs. 2 StGB).
2.2
Der Beschwerdeführer rügt, dass das Amt für
Justizvollzug ihn nicht angehört habe, bevor es die Abweisung der bedingten
Entlassung verfügte. Er habe sich aktiv um die Anhörung bemüht; sein
Rechtsvertreter habe die zuständige Behörde ersucht, ihm die Fragen vorab
zukommen zu lassen. Erst als klar wurde, dass keine Fragen vorgesehen waren und
er lediglich zum negativen Entscheid eine Stellungnahme würde abgeben können,
habe er auf diese "Anhörung" verzichtet.
2.3
Die Vorinstanz entgegnete, wenn die entscheidende
Behörde ihren Standpunkt vorab darlege, diene dies gerade der Gewährleistung
des rechtlichen Gehörs. Es sei verfehlt, daraus auf Voreingenommenheit zu
schliessen oder anzunehmen, der Entscheid sei schon gefällt. Indem der
Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er werde nicht zur geplanten Anhörung
erscheinen, habe er auf das Recht auf Äusserung verzichtet; eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liege mithin nicht vor.
2.4
Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) beinhaltet insbesondere das
Recht auf Äusserung und Anhörung des Einzelnen, das heisst das Recht, vorgängig
zu den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen Stellung zu nehmen, sowie den
Anspruch, in seinen Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu
werden. Um dem Äusserungs- und Anhörungsrecht Nachachtung zu verschaffen, haben
die verantwortlichen Behörden demnach den Gehörsberechtigten nicht nur anzuhören,
sondern sie haben sich mit seinen Vorbringen auch auseinanderzusetzen (BGE 135 II 286 E. 5.1; VGr, 8. Juni 2012, VB.2012.00210, E. 3.3). Das Äusserungsrecht bewirkt einerseits, dass der Betroffene
seinen Standpunkt ausdrücken und somit Einfluss auf den
Entscheidfindungsprozess ausüben kann und dient andererseits der Abklärung des
massgebenden Sachverhalts (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 259). Die Anhörung gemäss Art. 86 Abs. 2 StGB erfordert die
Gewährung des rechtlichen Gehörs in qualifizierter Form; der Betroffene ist
persönlich und mündlich anzuhören (Andrea Baechtold, Basler Kommentar zum
Strafrecht I, 2. A., 2007, Art. 86 Rz. 85).
2.5
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte
sich mit E-Mail vom 13. Januar 2012 an das Amt für Justizvollzug und bat
um Zustellung der für die Anhörung vom 8. Februar 2012 vorgesehenen
Fragen. Die zuständige Fallverantwortliche der Bewährungs- und Vollzugsdienste
des Amts für Justizvollzug antwortete gleichentags, dass es am 8. Februar
2012.
um die Anhörung des Beschwerdeführers hinsichtlich der beabsichtigten
Abweisung der bedingten Entlassung gehe. Es würden ihm somit keine Fragen
gestellt werden. Der Rechtsvertreter teilte darauf per E-Mail mit, dass der
Beschwerdeführer der Meinung sei, die Stellungnahme zu einem schon
pfannenfertigen Entscheid sei eine juristische Angelegenheit, für die der
Rechtsvertreter zuständig sei. Der Vertreter selbst benötige jedoch keine
Vorankündigung der Überlegungen, sondern könne diese in der Verfügung
nachlesen. Die Fallverantwortliche forderte den Rechtsvertreter darauf mit
Schreiben vom 25. Januar 2012 auf, schriftlich und per Post zu bestätigen,
dass er und der Beschwerdeführer auf das rechtliche Gehör am 8. Februar
2012.
bezüglich der geplanten Abweisung der bedingten Entlassung verzichten. Der
Rechtsvertreter teilte am 26. Januar 2012 mit, dass sein Mandant und er
selbst auf diese "Anhörung" verzichten, an der dem Mandanten keine
Fragen gestellt würden.
2.6
Der Gehörsanspruch ist grundsätzlich zu gewähren, bevor
die Behörde einen Entscheid fällt (BGE 128 V 272 E. 5b/bb;
Baechtold, Art. 86 Rz. 25; Jörg Paul Müller/Markus Schefer,
Grundrechte der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 869; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 18). Zwar ist es nicht
unbedingt erforderlich, dass dem Strafgefangenen vor dem Anhörungstermin ein
Fragebogen zugestellt wird. Entscheidend ist jedoch, dass dem Betroffenen die
Möglichkeit gegeben wird, vorerst zur Frage der beantragten bedingten Entlassung
Stellung zu nehmen und nicht zur Abweisung der bedingten Entlassung. Ansonsten
würde der Entscheid bereits vorweggenommen, ohne dass sich die Behörde mit den
Aussagen des Betroffenen zuvor auseinandergesetzt hätte. Vorliegend hätte der
Beschwerdeführer beispielsweise vorbringen können, dass er eine Teilzeitstelle
gefunden habe, die er allenfalls nach einer Entlassung antreten könne. Auf solche
Argumente hätte der Beschwerdegegner immerhin in seiner Verfügung vom 13. April
2012.
eingehen müssen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Vollzugsbehörde habe
dem Betroffenen den voraussichtlichen Inhalt oder zumindest die wesentlichen
Elemente der zu treffenden Anordnung im Voraus bekannt zu geben, um ihm eine
Stellungnahme zu ermöglichen. Diese Pflicht bezieht sich jedoch grundsätzlich
auf Sachverhalte, bei denen die Betroffenen die Anhörung nicht selbst beantragt
haben oder deren Inhalt nicht voraussehen konnten (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1681). Stellt ein Gefangener ein Gesuch um bedingte Entlassung oder wird
dieses von Amts wegen geprüft, ist es für den Betroffenen jedoch ersichtlich,
auf welche Frage sich die Stellungnahme bezieht. Die Möglichkeit, sich
vorgängig zu den Grundlagen dieser Frage, insbesondere zum Sachverhalt, zu
äussern, genügt. Die Behörden haben daher ihre Begründung den Parteien in aller
Regel nicht vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. BGE 132 II 485
E. 3.4; 132 II 257 E. 4.2).
Somit darf der Betroffene nicht bloss noch
über ein bereits feststehendes Ergebnis informiert werden. Selbst wenn die
Aussagen des Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters schliesslich nicht
zu einem anderen Entscheid geführt hätten, wäre es Sache des Beschwerdegegners
gewesen, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung vorzuladen, anlässlich derer
sich der Beschwerdeführer hätte zu den Voraussetzungen der bedingten Entlassung
äussern können und dazu, inwiefern er sie erfülle. Die persönliche Anhörung
soll nicht zu reiner Routine verkommen (vgl. Günther Stratenwerth/Wolfgang
Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A.,
Bern 2009, Art. 62d N. 1). Die Behörden haben den Verfahrensbeteiligten
fair zu begegnen. Die Parteien sind in ihrer Subjektstellung ernst zu nehmen
und dürfen nicht zum blossen Verfahrensobjekt herabgewürdigt werden (vgl. dazu
Benjamin Schindler, Die formelle Natur von Verfahrensgrundrechten,
ZBl 106/2005 S. 169, 182). Zur Wahrung des Gehörsanspruchs hätte der
Beschwerdeführer daher grundsätzlich vor dem Entscheid angehört werden
müssen.
2.7
Die Vorinstanzen gehen allerdings davon aus, dass
der Beschwerdeführer auf das Anhörungsrecht verzichtet habe. Auf den Anspruch
auf rechtliches Gehör als solchen kann nicht verzichtet werden, jedoch auf
dessen Ausübung im konkreten Einzelfall (BGE 101 Ia 309
E. 2b). Prinzipiell hätte der Beschwerdeführer
daher auf die Anhörung am 8. Februar 2012 verzichten können, was eine Rüge
der Gehörsverletzung im Nachhinein ausgeschlossen hätte. Ein Verzicht auf die
Gehörsausübung darf allerdings nicht leichthin angenommen werden (vgl. dazu
Albertini, S. 334). Im Schreiben des Rechtvertreters vom 26. Januar
2012, mit welchem er dem Beschwerdegegner mitteilte, dass weder er noch der
Beschwerdeführer an der Anhörung teilnehmen werde, da dem Beschwerdeführer
dabei ohnehin keine Fragen gestellt werden, kann kein Verzicht auf die Ausübung
des Anhörungsrechts gesehen werden. Vielmehr wird deutlich, dass gerade ein
Gespräch vor Fällung des Entscheids gewünscht gewesen wäre. Da der
Beschwerdeführer jedoch aufgrund der Mitteilungen vom 13. und 25. Januar
2012.
davon ausgehen musste, dass die Abweisung der bedingten Entlassung bereits
beschlossen war, kann ihm zumindest daraus keine fehlende Kooperation mit den
Vollzugsbehörden vorgeworfen werden. Zwar hat die Fallverantwortliche den
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. Februar 2012 noch darauf hingewiesen,
dass er auch mit schriftlicher Eingabe Stellung nehmen könne, jedoch wird damit
die Voraussetzung einer mündlichen Anhörung gemäss Art. 86 Abs. 2
StGB ebenfalls nicht erfüllt (vgl. Baechtold, Art. 86 Rz. 25). Da der
Verurteilte vor dem Entscheid über die bedingte Entlassung zwingend angehört
werden muss, die Vollzugsbehörde die Verfügung vom 13. April 2012 jedoch
ohne vorgängige persönliche Anhörung erlassen hat, liegt folglich eine Gehörsverletzung
vor.
2.8
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller
Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung
zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich,
ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (BGE 137 I 195 E. 2.2). Gemäss der
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer
Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid
über eine Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage
zu berücksichtigen.
Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wurde zum
ersten Mal geprüft. Eine mündliche Anhörung wäre daher umso wichtiger gewesen. Die
Aufhebung des unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten zustande gekommenen
Entscheids ist daher allein wegen der Schwere des Verfahrensfehlers
gerechtfertigt, wobei es unbeachtlich ist, ob eine Durchführung der Anhörung
Einfluss auf den Sachentscheid gehabt hätte (vgl. dazu Schindler, S. 182 f.).
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erhöht auch die Chance der Akzeptanz der
Entscheidung. Folglich ist die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen,
damit dieser eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vornehmen kann.
3.
3.1
Zusammenfassend ergibt sich, dass das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers mangels vorgängiger mündlicher Anhörung verletzt
worden ist. Die Gehörsverletzung wiegt schwer und kann im Beschwerdeverfahren
nicht geheilt werden. Demzufolge ist eine Rückweisung der Sache an die
Erstinstanz angezeigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6), die nach
entsprechender Anhörung des Beschwerdeführers über die Sache neu zu befinden
hat. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
3.2
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens
sind aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner
diesem aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Da der Beschwerdeführer aber nur teilweise
und nicht überwiegend obsiegt – er beantragt die
bedingte Entlassung –, ist ihm nach § 17 Abs. 2 VRG für das vorliegende
Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 32).
3.3
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind auch die Kosten
der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz neu zu verlegen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 28). Die Rekurskosten in Höhe von Fr. 841.- sind dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Aus dem in Erwägung
3.2
genannten Grund ist bezüglich
Nichtzusprechens einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren keine
Anpassung vorzunehmen.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer stellte im Rekurs- und im
Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt
B. Während sich mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos erweist (vgl. E. 3.2 und 3.3), ist über
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nachfolgend zu entscheiden.
4.2
Für die Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ist vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller mittellos ist und die
Beschwerde nicht offensichtlich aussichtlos erscheint (§ 16 Abs. 1
VRG). Aufgrund des langjährigen Strafvollzugs ist von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Die Vorinstanz hat den Rekurs als aussichtslos eingestuft.
Angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde kann jedoch auch der
Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern nicht als aussichtslos
bezeichnet werden, umso weniger, als der Beschwerdeführer auch schon im
Rekursverfahren die ungenügende Anhörung beanstandet hatte. Als weitere
Voraussetzung für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands darf der
Mittellose gemäss §16 Abs. 2 VRG nicht in der Lage sein, seine Rechte
selbst zu wahren. Die Bestimmung konkretisiert den verfassungsrechtlichen
Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter, der stets dann zum Tragen
kommt, soweit es zur Wahrung der Rechte einer Verfahrenspartei notwendig ist (Art. 29
Abs. 3 BV). Falls das infrage stehende Verfahren
besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift,
beispielsweise wenn ihr eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme
droht, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich
geboten (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I
225.
E. 2.5.2). Wenn keine derart schwerwiegende Anordnung vorliegt, ist
die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands stets anhand des konkreten Einzelfalls
zu prüfen. Dabei muss beachtet werden, inwieweit das Verfahren tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten beinhaltet. Die Verweigerung der Entlassung
nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, hier sechs Jahre vor dem
ordentlichen Strafende, ist als schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des
Betroffenen zu werten. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 1991
ununterbrochen in Haft, was überdies für die Notwendigkeit einer
Rechtsvertretung spricht. Somit ist dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von
Rechtsanwalt B zu bestellen.
Der Beschwerdeführer ist darauf
hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um
einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als
Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen
lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht
nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren sind
als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Rechtsanwalt B läuft eine nicht erstreckbare Frist
von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine
Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand
nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Direktion der Justiz
und des Innern vom 5. Juli 2012 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 13. April 2012 werden im Sinn der Erwägungen aufgehoben und die Sache
wird an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren in der Person von Rechtsanwalt
B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Direktion der Justiz und des
Innern wird angewiesen, Rechtsanwalt B für seine Aufwendungen im
Rekursverfahren angemessen zu entschädigen.
3.
Die Kosten
des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 841.- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an…