VB.2012.00571
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00571
27. März 2013Deutsch32 min
(URT.2013.15121)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00571
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. März 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1. F AG, vertreten durch RA G,
2. Gemeinderat Zumikon, vertreten durch RA H,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Zumikon erteilte der F AG mit
Beschluss vom 19. September 2011 die baurechtliche Bewilligung für
Projektänderungen betreffend die Wohnüberbauung I. Gleichzeitig eröffnete der
Gemeinderat den Parteien die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom
31. August 2011, mit der diese das Bauvorhaben in strassenpolizeirechtlicher
Hinsicht bewilligt hatte.
Erwägungen
II.
A. A, B, C
und D rekurrierten gegen die beiden genannten Entscheide an das Baurekursgericht
und beantragten, die Baubewilligung vom 19. September 2011 mit der
Projektänderung sei aufzuheben.
B. Die
Baudirektion erteilte dem Vorhaben daraufhin mit Verfügung vom
24.
November 2011 auch noch die forstrechtliche Bewilligung für die
Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands und genehmigte die Projektänderungen
in lärmrechtlicher Hinsicht. Diese Verfügung wurde den Parteien mit Beschluss
des Gemeinderats Zumikon vom 5. Dezember 2011 eröffnet. Sie blieb unangefochten.
C. Schliesslich
erteilte der Gemeinderat Zumikon mit Beschluss vom 23. Januar 2012 – in
Ergänzung zu den Beschlüssen vom 19. September 2011 und 5. Dezember
2011.
– die Ausnahmebewilligungen für die teilweise Einhausung der Zufahrt zur
Tiefgarage für die Überstellung der Waldabstandslinien A und B sowie für die
Überschreitung des im Gestaltungsplan I festgelegten Baubereichs.
Gegen diesen Beschluss erhoben A, B, C und D wiederum
Rekurs an das Baurekursgericht.
D. Das
Baurekursgericht vereinigte die beiden Verfahren mit Entscheid vom
7.
August 2012 und wies die Rekurse im Sinn der Erwägungen ab, soweit es
darauf eintrat und das Verfahren nicht als durch Wiedererwägung bzw. Ergänzung
der angefochtenen Entscheide gegenstandslos geworden war.
III.
Mit Eingabe vom 7. September 2012 erhoben A, B, C und
D Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid des
Baurekursgerichts, die Baubewilligung vom 19. September 2011 sowie jene
vom 23. Januar 2012 seien aufzuheben.
Die Vorinstanz schloss am 21. September 2012 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die
Baudirektion am 8. Oktober 2012. Der Gemeinderat Zumikon beantragte am
19.
Oktober 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Denselben Antrag stellte die F AG am 5. November 2012.
Mit ihren weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren
Anträgen fest. Die letzte Stellungnahme der Beschwerdeführenden datiert vom
13.
März 2013.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2012 wurden
die Akten des Beschwerdeverfahrens VB.2010.00042 beigezogen (vgl. zum
Gegenstand desselben unten, E. 2.1).
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn
einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück
besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder
die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit
zu beseitigen vermag (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184, E. 1.1 f.,
auch zum Folgenden; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 21 und 34 ff.). Dabei muss das vorgebrachte Interesse nicht unter
den Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen.
Die Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann
erfüllt, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und
erkennbar sind. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Einsprecher nur
dann, wenn die Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so
beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als
Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit
des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (VGr, 8. Februar 2012,
VB.2011.00564, E. 4.3 mit Hinweisen).
1.2
Vorliegend
blieb die grundsätzliche Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführenden zu
Recht unbestritten. Sie werden durch das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit in eigenen
Interessen berührt. Fraglich erscheint indessen, ob die Beschwerdeführenden Mängel
rügen, deren Behebung ihre Betroffenheit zu beseitigen vermag. Mangels eines
Rechtsschutzinteresses fehlt dem Nachbarn nämlich die Rechtsmittelbefugnis,
wenn der geltend gemachte Projektmangel durch eine für ihn bedeutungslose
Nebenbestimmung geheilt werden kann (RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995
Nr. 14). Dies ist bei der nachfolgenden Behandlung der verschiedenen Rügen
vorab zu prüfen.
Soweit die Vorinstanz auf einzelne Rügen nicht eingetreten
ist (Feuerungsanlage, Entscheid der Vorinstanz, E. 9), bildet einzig die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht keine materielle Beurteilung vorgenommen hat,
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Insoweit sind die
Beschwerdeführenden ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert, da sie durch das
Nichteintreten beschwert und in ihren Interessen betroffen sind.
1.3
Auf die
form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1
Im vorliegenden Verfahren sind die
Projektänderungen zu beurteilen, die vom Gemeinderat Zumikon mit den
Beschlüssen vom 19. September 2011 und 23. Januar 2012 bzw. von der
Baudirektion mit Verfügung vom 31. August 2011 bewilligt wurden.
Diese Projektänderungen
beziehen sich auf die Stammbaubewilligung des Gemeinderats Zumikon vom
20.
Oktober 2008 bzw. die im koordinierten Verfahren ergangene Verfügung
der Baudirektion vom 19. September 2008, mit der das Projekt in
strassenpolizeilicher, lärmrechtlicher und forstrechtlicher Hinsicht bewilligt
worden war. Schon gegen diese beiden Entscheide hatten die Beschwerdeführenden
rekurriert. Die Baurekurskommission II (seit 1. Januar 2011:
Baurekursgericht) wies die entsprechenden Rekurse mit Entscheid vom
8.
Dezember 2009 ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen gerichtete Beschwerde
an das Verwaltungsgericht wies dieses mit Entscheid vom 8. September 2010
ab, soweit es darauf eintrat (VB.2010.00042). Das Bundesgericht trat auf die
dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
Urteil vom 29. März 2011 nicht ein (BGr, 29. März 2011,1C_515/2010).
2.2
Das
Bauvorhaben betrifft die Wohnüberbauung I auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01.
Diese umfasst 118 Wohnungen, die in zwei von Westen nach Osten verlaufenden
Häuserzeilen angeordnet sind und über eine Tiefgarage erschlossen werden.
Das Baugrundstück liegt gemäss der geltenden Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Zumikon vom 1. Juli 1997 (BZO) in der Wohnzone
W2/35. Zudem befindet sich das Baugrundstück im Perimeter des Gestaltungsplans I.
Dieser ist rechtskräftig. Er setzt sich gemäss Art. 1 der Bestimmungen zum
Gestaltungsplan (GPV) aus den in Art. 1–45 aufgeführten Vorschriften und
aus namentlich aufgeführten Plänen zusammen. Diese sind massgebend für den örtlichen
Geltungsbereich, die Aufteilung des Areals in Bau- und sonstige
Nutzungsbereiche, die kubische Abwicklung der Bauten und die weiteren auf ihnen
ausdrücklich vermerkten Anordnungen.
3.
Die Beschwerdeführenden
machen geltend, am Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2010
habe Ersatzrichter J mitgewirkt, obwohl er in der Streitsache in einem früheren
Verfahrensstadium von der Gemeinde als Gutachter mandatiert worden sei. Dies
begründe zumindest den Anschein der Befangenheit, was einen Verstoss gegen Art. 30
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV) und Art. 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) darstelle. Das Verwaltungsgericht müsse seinen
Entscheid vom 8. September 2010 daher im vorliegenden Verfahren wegen
Vorbefassung bzw. Befangenheit eines Richters aufheben und einen Entscheid in
anderer Besetzung fällen.
3.1
Der
Auffassung der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden.
3.1.1
Zunächst ist festzuhalten, dass aus der Feststellung des Bundesgerichts,
die Beschwerdeführenden hätten gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG die
Möglichkeit, die Ausstandsfrage mit Beschwerde gegen den Endentscheid vorzubringen
(BGr, 29. März 2011,1C_515/2010, E. 1.5), nicht folgt, dass das Verwaltungsgericht
diese Frage selber im vorliegenden Verfahren behandeln müsste. Vielmehr kann
der Zwischenentscheid (nach bundesgerichtlicher Terminologie) vom
8.
September 2010 beim Bundesgericht noch zusammen mit dem heutigen
Endentscheid angefochten werden. Für die kantonalen Instanzen besteht kein
Anlass, auf den Entscheid vom 8. September 2010 zurückzukommen.
3.1.2
Die bundesgerichtliche Praxis zu den Zwischenentscheiden im Sinn von Art. 93
BGG hätte nach dem Verständnis der Beschwerdeführenden zur Folge, dass der
Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegenüber dem
vorangehenden Rekursverfahren erweitert würde. Würde dem Antrag auf Aufhebung
des Entscheids vom 8. September 2010 stattgegeben, würde dem
vorinstanzlichen Verfahren – zumindest teilweise – gar die Grundlage entzogen.
Die Vorbefassung bzw.
Befangenheit eines mitwirkenden Richters ist daher – wenn dessen Mitwirken für
die Parteien, wie im vorliegenden Fall, erst aus dem Entscheid ersichtlich wird
– von der Rechtsmittelinstanz zu prüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 20 f.
mit Hinweisen). Ein Zurückkommen auf den eigenen Entscheid durch das Verwaltungsgericht
käme nur beim Vorliegen besonderer Gründe infrage. Solche liegen hier nicht
vor.
3.2
Selbst
wenn der Entscheid vom 8. September 2010 im vorliegenden Verfahren zur
Disposition stünde, würde er heute nicht anders ausfallen.
So ist insbesondere erneut
darauf hinzuweisen, dass die vorbehaltlose Genehmigung des Gestaltungsplans
vorliegend gemäss § 2 lit. b PBG durch die Baudirektion erfolgen
konnte (vgl. VGr, 8. September 2010, VB.2010.00042, E. 4.3). Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden ist der Gestaltungsplan bzw. dessen
Genehmigung daher nicht nichtig. Auf den rechtskräftigen Gestaltungsplan kann
im Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung nicht mehr zurückgekommen
werden, zumal die Voraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung desselben
nicht erfüllt sind (VGr, 8. September 2010, VB.2010.00042, E. 3.2 mit
Hinweisen). Dies gilt auch in Bezug auf den Waldabstand. Der massgebliche Plan
Nr. 321.1 Waldabstandslinien 1:500 lag vor der Gemeindeversammlung auf.
Selbst wenn die Situation nicht restlos klar gewesen wäre, hätte dies
spätestens an der Gemeindeversammlung vom 6. April 2004 gerügt werden müssen.
Auch die Feinerschliessung
von der K-Strasse über das Gebiet L war bereits im Gestaltungsplan vorgesehen.
Sie kann im Baubewilligungsverfahren nicht infrage gestellt werden. Im Übrigen
ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen die Beschwerdeführenden aus den
verlangten Verbesserungen bei der Zufahrt zur Parkgarage und bei der Wohngasse
ziehen könnten.
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz
habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihre
"Schutzschrift" vom 11. Januar 2012 nicht berücksichtigt und
ihre unaufgeforderte Vernehmlassung vom 26. März 2012 aus dem Recht gewiesen
habe.
4.1
Ob es sich
bei der "Schutzschrift" vom 11. Januar 2012 um eine solche im
Sinn des gängigen Verständnisses handelt und ob eine solche zulässig ist, kann
vorliegend offenbleiben. Sie wurde während eines hängigen Verfahrens
eingereicht und war bei dessen Beurteilung zu beachten. Die Vorinstanz lud die
Beschwerdegegnerschaft denn auch dazu ein, zur Eingabe vom 11. Januar 2012
Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, und es ist auch nicht
ersichtlich, woraus zu schliessen wäre, dass die fraglichen Ausführungen von
der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden.
4.2
In Bezug
auf die Vernehmlassung vom 26. März 2012 weist die Beschwerdegegnerschaft
zu Recht darauf hin, dass sich die in der Praxis sich etablierende Frist von
10.
Tagen nicht auf die materielle Stellungnahme bezieht. Vielmehr kann
eine Partei innert dieser Frist um die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme
ersuchen (BGE 138 I 484 E. 2.4 f. mit Hinweisen; VGr, 29. Juni
2011, VB.2010.00148, E. 1.6.3 f.). Die Beschwerdeführenden haben dies
nicht getan. Die Vorinstanz hätte daher nach Ablauf von 10 Tagen einen
Entscheid fällen können, dem die Beschwerdeführenden nicht hätten
entgegenhalten können, sie hätten sich noch äussern wollen.
Ob die Vorinstanz, die bei Eingang der fraglichen
Stellungnahme noch nicht entschieden hatte, von einer Verwirkung des
Replikrechts ausgehen durfte (Entscheid der Vorinstanz, E. 4), erscheint
hingegen fraglich (vgl. VGr, 18. Mai 2011.00124, E. 4.3; Markus
Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl
113/2012, S. 167 ff., 178 f. mit Hinweisen). Die Frage kann
jedoch offenbleiben, da die Vorinstanz die Eingabe nicht formell aus dem Recht
wies, sondern inhaltlich zur Kenntnis nahm und prüfte, ob sie Vorbringen
enthielt, die aufgrund der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen hätten
berücksichtigt werden müssen (Entscheid der Vorinstanz, E. 4).
4.3
Würde eine
Gehörsverletzung durch die Vorinstanz bejaht, würde sie jedenfalls nicht besonders
schwer wiegen, weshalb sie im vorliegenden Verfahren geheilt werden könnte (BGE 133 I 201 E. 2.2; VGr, 20. Juli 2012,
VB.2012.00203, E. 3.4). Die fraglichen Eingaben der Beschwerdeführenden
befinden sich bei den Verfahrensakten und die Beschwerdeführenden hatten die
Gelegenheit, darzutun inwiefern deren Berücksichtigung den Entscheid der
Vorinstanz hätte beeinflussen müssen.
5.
Die Beschwerdeführenden
machen geltend, die Erschliessung des Bauvorhabens sei erstmals mit Bewilligung
vom 19. September 2011 genehmigt worden. Daher seien diesbezüglich alle
Rügen zulässig, auch jene, die schon vorsorglich gegen die Stammbewilligung
erhoben worden seien.
5.1
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden trifft es nicht zu, dass die Baubehörde
am 20. Oktober 2008 das Baugesuch ohne Einhausung bewilligt und die
Baudirektion auf die Durchsetzung ihrer mit Verfügung vom 19. September
2008.
statuierte Auflage, die Zufahrt zur Tiefgarage sei einzuhausen, verzichtet
hat. Vielmehr hielt die kommunale Baubehörde in ihrer Baubewilligung vom
20.
Oktober 2008 ausdrücklich fest, die Bedingungen und Auflagen der
Verfügung der Baudirektion vom 19. September 2008 gälten als integrierender
Bestandteil der Baubewilligung und seien einzuhalten.
5.2
Das Bundesgericht stellte in seinem Entscheid
vom 29. März 2011 (1C_515/2010) ferner – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden – nicht fest, die Erschliessung sei noch nicht bewilligt.
Vielmehr trat es auf die Beschwerde nicht ein, weil es in Anwendung von Art. 93
BGG verhindern wollte, dass es sich "möglicherweise zweimal – im vorliegenden
Verfahren und in einem nachfolgenden Verfahren gegen die vorbehaltene Detailplanung
– mit den aufgeworfenen Erschliessungsfragen befassen" müsste
(E. 1.4). Es äusserte sich daher weder zustimmend noch ablehnend zur vom
Verwaltungsgericht und der Vorinstanz vertretenen Auffassung, die
Feinerschliessung von der K-Strasse über das Gebiet L sei schon im
Gestaltungsplan vorgesehen gewesen und könne daher im Rechtmittelverfahren
gegen die Baubewilligung nicht mehr aufgegriffen werden (VGr, 8. September
2010, VB.2010.00042, E. 6.3).
Das Bundesgericht
beanstandete auch die Aufteilung in verschiedene Verfahren nicht. Vielmehr
stellte es fest, nach der Konzeption der kantonalen Behörden würde jede Etappe
(Genehmigung des privaten Gestaltungsplans, baurechtlicher Vorentscheid,
Baubewilligung vom 20. Oktober 2008 mit der Auflage, vor Baubeginn weitere
Änderungs- bzw. Detailpläne zur Genehmigung einzureichen) ein eigenes Verfahren
bilden, das mit einem selbständig anfechtbaren Endentscheid abgeschlossen werde
(E. 1.3).
Auf den Entscheid vom 8. September 2010 ist daher – wie
erwähnt – nicht zurückzukommen. Die Erschliessung kann nicht mehr zum
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. In diesem sind nur
Sachverhalte zu beurteilen, die sich nach den Projektänderungen, die mit den
eingangs erwähnten Bewilligungen (oben, I und II) bewilligt wurden, anders
darstellen.
Die behauptete ungenügende
Breite der Tiefgarageneinfahrt könnte im Übrigen nebenbestimmungsweise behoben
werden. Durch eine entsprechende Anordnung würde die Betroffenheit der
Beschwerdeführenden durch das Bauprojekt nicht verringert. Sie haben daher an
den entsprechenden Rügen kein schutzwürdiges Interesse (vgl. bereits VGr,
8.
September 2010, VB.2010.00042, E. 6.3). Die private
Beschwerdegegnerschaft weist zudem zu Recht darauf hin, dass nicht von einem
Begegnungsfall LW/PW/Fussgänger oder LW/LW auszugehen ist. Es ist daher nicht
zu beanstanden, dass die Verkehrssicherheit der vorgesehenen Zufahrt bejaht
wurde.
6.
Die Beschwerdeführenden
machen geltend, die Einhausung der Zufahrt zur Tiefgarage sei
gestaltungsplanwidrig und widerspreche dessen Konzept, indem sich der 22 m
lange Gebäudekomplex in den Bereich "Allgemeines Grünland" zwänge.
Von einer besonders guten Gestaltung in ästhetischer Hinsicht könne daher keine
Rede sein. Es sei keine Ausnahmebewilligung zulässig. Ebenso wenig könne eine
Lückenfüllung wegen angeblicher planwidriger Unvollständigkeit möglich sein.
Schliesslich widerspreche es dem klaren Wortlaut und dem Sinn von § 262
PBG, diese Bestimmung, wonach oberirdische Gebäude die im Zonenplan festgelegte
Waldabstandslinie nicht überschreiten dürfen (Abs. 1), auf das "Einhausungsgebäude"
nicht zur Anwendung zu bringen.
6.1
Der
Gestaltungsplan I sieht vor, dass die Verkehrserschliessung über die Zufahrt
zur Garage und soweit zulässig über die Wohngasse erfolgt (Art. 27 Abs. 1
GPV). Die Wohngasse soll ausschliesslich als Not- und Postzufahrt sowie zum
Transport von Möbeln und dergleichen dienen, die über die Garage nicht zu- oder
weggeführt werden können (Art. 28 Abs. 1 GPV). Im allgemeinen
Grünland gelten für die Nutzweise vorab die Festlegungen des Umgebungsplans
sowie des Plans zum Retentions-Bereich. Darüber hinaus sind Nutzungen erlaubt,
die mit den im Plan getroffenen Festlegungen vereinbar sind (Art. 38 GPV).
Gebäude sind gemäss Art. 4 GPV nur innerhalb der in
den Plänen definierten Baubereichen zulässig (Abs. 1). Ausserhalb
derselben sind besondere Gebäude erlaubt, die der Nutzung der Freiflächen
dienen (Abs. 2).
Die Baudirektion ordnete mit Verfügung vom
19.
September 2008 verbindlich an, die Zufahrt zur Tiefgarage sei gemäss
Plan vom 5. August 2008 einzuhausen. Weder die Bauherrschaft noch die
Beschwerdeführenden fochten diese Auflage an. Die Beschwerdeführenden können
daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machen, die Einhausung
verstosse gegen den Gestaltungsplan oder den Waldabstand. Diese Rüge hätte
gegen jenen Entscheid vorgebracht werden müssen. Auf diesen kann im
vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückgekommen werden. Die Einhausung kann
vielmehr nur noch insofern zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht
werden, als sie nicht durch die Anordnung der Baudirektion vom
19.
September 2008 vorgegeben war (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 5.4).
Die Ausführungen der Vorinstanz zur Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung im
Sinn von § 220 PBG für die Beanspruchung des "Allgemeinen Grünlands"
(Entscheid der Vorinstanz, E. 5.5 f.) waren daher nicht notwendig. Es
ist jedoch zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die
Abweichung vom Gestaltungsplan als zulässig qualifiziert.
6.2
Soweit die
Beschwerdeführenden geltend machen, die Einhausung genüge den ästhetischen
Anforderungen nicht, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Einschätzung der Vorinstanz,
die bauliche Massnahme könne nur beschränkt gestaltet werden und es handle sich
um eine schlichte Betonkonstruktion, die sich der Überbauung klar unterordne
(Entscheid der Vorinstanz, E. 5.7.2), wird von den Beschwerdeführenden
nicht substanziiert beanstandet. Die Einhausung, die in ihrer Ausgestaltung
weitgehend durch die zu erfüllende Lärmschutzfunktion vorgegeben ist, zerstört
auch nicht das Konzept des Gestaltungsplans. Wie die Vorinstanz zutreffend
feststellte, wird der Grünraum im Bereich der Zufahrt bereits durch die Rampe
selber durchbrochen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.7.2). Die maximal
2,2 m hohe Überdachung beeinträchtigt den Grünraum nur unwesentlich
stärker als die ursprünglich geplante nicht überdachte Rampe.
6.3
Die Beschwerdeführenden rügen eine ungenügende
lichte Höhe der Zufahrt zur Tiefgarage. Diese betrage nur 2,4 m statt mindestens
4.
m. Es könnten daher keine Unterhalts- und keine Handwerkerfahrzeuge
einfahren.
6.3.1
Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend erwog (Entscheid der
Vorinstanz, E. 6.4), ist die Erschliessung für die Fahrzeuge der
öffentlichen Dienste über die Wohngasse zulässig (Art. 27 f. GPV).
Hingegen sind die Containerabstellplätze unterirdisch anzuordnen. Daher muss
die Zufahrt der Entsorgungsfahrzeuge gewährleistet sein. Dies ist der Fall,
nachdem sich die Bauherrschaft mit der Gemeinde dahingehend geeinigt hat, dass
für die Entsorgung kleinere und weniger hohe Lastwagen eingesetzt werden.
Mit Eingabe vom 9. Januar
2013.
hat die private Beschwerdegegnerschaft erstmals einen Plan eingereicht,
der einen Längsschnitt der Tiefgarageneinfahrt aufzeigt. Nach diesem beträgt
die lichte Höhe beim Wendeplatz 3,2 m. Im Bereich der überdeckten Rampe beträgt
die lichte Höhe 3,0 m. Damit hat die private Beschwerdegegnerschaft
nachgewiesen, dass die notwendige lichte Höhe in den massgeblichen Bereichen
(Einfahrt und Wendebereich) eingehalten wird.
6.3.2
Bei diesen Angaben handelt es sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
– nicht um ein neues Projekt. Die roten Markierungen beziehen sich nicht auf Änderungen
im Vergleich zu den bewilligten Plänen, sondern stellen die neue Überdeckung
gemäss Änderungseingabe vom März 2011 dar. Es handelt sich mithin nur um eine
neue Ansicht. Es liegen denn auch keine älteren Versionen des Plans
Nr. 321.2 bei den Akten.
Die Plangrundlagen, auf welche sich die Baubewilligung
stützt, sind allerdings mangelhaft. So ist es nicht nur schlecht
nachvollziehbar, dass die neue Ansicht gemäss Plan Nr. 321.2 vom
19.
Dezember 2012 nicht früher eingereicht wurde. Es bestehen in den
Plänen zudem Ungereimtheiten, die offensichtlich auch dazu geführt haben, dass
sowohl die Baubehörde als auch die Vorinstanz von falschen Annahmen ausgingen.
So gibt es namentlich zwischen dem Plan 301 und dem Umgebungsplan – beide
vom 31. März 2011 – Differenzen. Aus den übrigen und den ursprünglichen
Plänen ergibt sich, dass die angegebenen Koten sowie das Gefälle auf dem
Umgebungsplan nicht korrekt sein können.
Die Vorinstanz scheint von einer lichten Höhe von
3,6 m ausgegangen zu sein (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4). Eine
solche war auch im Plan 05 zum Gestaltungsplan vorgesehen. Der Gemeinderat
Zumikon hatte mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 sogar noch eine Erhöhung
der Decke im Bereich des Wendeplatzes und der Fahrbahn bis zur Garagenein- und
-ausfahrt um 0,4 m verlangt. In der angefochtenen Bewilligung vom
19.
September 2011 führte der Gemeinderat dann jedoch aus, die
Beanspruchung kleinerer und weniger hoher Transportfahrzeuge für die Kehrichtentsorgung
sei zweckmässig und sinnvoll. Dies entspreche im Grundsatz den Auflagen des
Gestaltungsplans. Damit entfalle die Notwendigkeit einer Erhöhung der
Garageneinfahrt von 3,2 m auf 4 m. Im Beschwerdeverfahren führte die
Baubehörde aus, es sei eine lichte Höhe der Garageneinfahrt von rund 3,4 m
bewilligt worden. Diese Höhe ergebe sich aus dem Schnitt B-B im Plan 321
vom 31. März 2011 und aus dem E-Mail vom 22. Februar 2012 von M als
Vertreterin der Bauherrschaft.
Trotz dieser Ungereimtheiten ergibt sich die lichte Höhe
von 3 m bereits aus den bewilligten Plänen. Aus Plan 312 vom
31.
März 2011 lässt sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
– nicht ablesen, dass die lichte Höhe nur 2,27 m beträgt. Die auf das
gewachsene Terrain oder die Erdgeschosshöhe Bezug nehmende Berechnung überzeugt
nicht. Wird auf diesem Plan nachgemessen, beträgt die lichte Höhe der
Überdeckung 3 m. Dies stimmt mit der im Plan 301 vom 31. März
2011.
an der fraglichen Stelle bei der Einfahrt in die Überdeckung ausgewiesenen
Fahrbahnkote von 664.22 überein. Dabei ist – entgegen der Beschwerdegegnerschaft,
die in ihren Beschwerdeantworten noch von einer lichten Höhe der Einfahrt von
3,40 m ausging – nicht von einer Mauerhöhe bzw. Überdeckung von nur
30.
cm sondern von einer solchen von 70 cm auszugehen. Dies wird mit
dem neu eingereichten "Erläuterungs-Plan" vom 19. Dezember 2012
ausdrücklich bestätigt.
Die Angaben gemäss dem neu eingereichten Plan Nr. 321.2
korrespondieren mit den bewilligten Plänen. So stimmen insbesondere die
Höhenkoten 662.30 und 664.22 mit dem Plan 301 vom 31. März 2011
überein. Die beiden auf dem Plan 301 vom 19. September 2011 zwischen
dem Wendeplatz und der Überdeckung eingetragenen Koten (662.65 und 662.37)
können hingegen nicht richtig sein, lägen sie doch höher als jene bei der
Einfahrt. Der Umgebungsplan vom 31. März 2011, auf den die
Beschwerdeführenden hinweisen, ist diesbezüglich nicht beizuziehen. Auf diesem
wurden weder die Koten noch die Angaben zum Gefälle angepasst. Sie wurden
vielmehr unverändert aus den Plänen vom 16. Mai 2008 übernommen. Korrekt
sind auf dem Längsschnitt vom 19. Dezember 2012 auch die Höhenangaben
betreffend die Umgebung und das Erdgeschoss von Haus 2. Schliesslich
stimmt der neue Längsschnitt auch mit dem Längenprofil vom 8. Mai 2008 überein.
Aus diesem ergab sich bei der damals noch nicht überdeckten Einfahrt eine
lichte Höhe von 2,4 m. Nachdem die Fahrbahn an der fraglichen Stelle um
0,6 m gesenkt wurde (alte Kote: 662.90; neue Kote: 662.30), beträgt die
lichte Höhe nun 3 m.
6.3.3
Auf einen Abzug für technische Installationen an der Decke darf im Bereich
der Überdeckung – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – verzichtet
werden. Solche sind denn auch nicht vorgesehen. Im Bereich der Stellfläche bzw.
des Wendeplatzes für das Entsorgungsfahrzeug beträgt die lichte Höhe
3,20 m, womit genügend Raum zur Verfügung steht.
6.3.4
Die lichte Höhe der überdeckten Einfahrt beträgt nach dem Gesagten
3.
m, was sich bereits aus den bewilligten Plänen, die Gegenstand dieses
Verfahrens bilden, ergibt. Damit ist die Abfallentsorgung mittels
Kleinlastwagen möglich.
6.3.5
Die Beschwerdeführenden weisen zu Recht darauf hin, dass sich die
geänderten Koten bei der Einfahrt auf das Gefälle auswirken. Diesbezüglich ist
die Angabe im Umgebungsplan offensichtlich nicht korrekt. Auch das im
massgeblichen Grundrissplan angegebene Gefälle von 10 % kann in Bezug auf
den überdeckten Abschnitt der Einfahrt nicht zutreffen, da die Fahrbahn bei der
Einfahrt um 60 cm abgesenkt wurde (alte Kote: 662.90, neue Kote 662.30).
Dies wird durch den neuen Längsschnitt bestätigt. Der überdeckte Teil der Rampe
weist demnach ein Gefälle von 12 % aus, der nicht überdeckte Abschnitt ein
solches von 10 %. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden wird das
grössere Gefälle im Bereich der Überdeckung bereits aus dem Längsschnitt vom
31.
März 2011 ersichtlich.
Dass die Baubehörde ein Gefälle von 12 % ursprünglich
nicht akzeptieren wollte, steht einer Bewilligung des vorliegend zu
beurteilenden Projekts nicht im Weg. Damals war eine nicht überdeckte Einfahrt
vorgesehen. Bei überdeckten Einfahrten können grössere Gefälle toleriert
werden.
6.3.6
Die vorliegend für die Kehrichtentsorgung gefundene Lösung bzw. die
entsprechende Bewilligung der Zufahrt in die Tiefgarage ist mit § 236 Abs. 1
PBG ohne Weiteres vereinbar. Wie die Gemeinde die Umsetzung der vereinbarten
Lösung gewährleistet, ist ihr zu überlassen. Im baurechtlichen Verfahren wäre
diese Frage nur dann von Bedeutung, wenn die bewilligte Entsorgungslösung
unmöglich erschiene. Davon kann unter den vorliegenden Umständen keine Rede
sein.
6.3.7
Die Situation stellt sich vorliegend im Übrigen grundlegend anders dar als
im von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts vom
17.
November 2010 (VB.2010.00184 = BEZ 2011 Nr. 5). In jenem Fall
betrug die lichte Höhe der in einem unübersichtlichen Bereich unmittelbar an
eine stark befahrene Strasse angrenzenden Einfahrt nur 2,6 m. Für
Fahrzeuge, die diese Höhe überschritten, bestand keine andere Zufahrtsmöglichkeit,
wie sie vorliegend mit der Wohngasse gegeben ist. Dass diese nicht nur als
Notzufahrt dient, sondern auch als Postzufahrt sowie zum Transport von Möbeln
und dergleichen ist im Gestaltungsplan ausdrücklich vorgesehen (Art. 28 Abs. 1
GPV).
6.3.8
Nach dem Gesagten genügt die Ausgestaltung der Einfahrt und des fraglichen
Bereichs der Tiefgarage den Anforderungen von § 236 Abs. 1 PBG sowie Art. 18,
27.
und 28 GPV. Die Abweichung von der im Gestaltungsplan vorgesehenen lichten
Höhe von 3,6 m wirkt sich daher nicht nachteilig auf das Gesamtwerk aus.
Sie ist deshalb zulässig (Art. 18 Satz 2 GPV).
7.
Die Beschwerdeführenden
machen geltend, die Pläne sähen einen ungenügenden Ausbau der Wohngasse vor. Zudem
sei deren Verschiebung um ca. 8 m nach Osten unzulässig.
7.1
Die
Vorinstanz hielt mit Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgericht im ersten
Rechtsgang (VGr, 8. September 2010, VB.2010.00042, E. 6) zutreffend
fest, Funktion und Ausbau der Wohngasse seien gestaltungsplanerisch vorgegeben
und bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die Stammbaubewilligung beurteilt
worden. Diese Fragen bildeten daher nicht Gegenstand der angefochtenen
Bewilligung und könnten im vorliegenden Verfahren deshalb nicht mehr beurteilt
werden (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.2).
7.2
Hinsichtlich
der abgeänderten Linienführung der Wohngasse, führte die Vorinstanz aus, die
Lage der eigentlichen Wohngasse sei weitgehend durch die Position der Gebäude
bestimmt. Dagegen sei die Lage des "Zubringers" zur Wohngasse im
Gestaltungsplan nicht klar definiert. Gemäss § 83 Abs. 2 PBG sei im
Gestaltungsplan ein angemessener Planungsspielraum für die Projektierung zu
belassen. In Ausübung dieses Spielraums sei es ohne Weiteres mit dem
Gestaltungsplan vereinbar, wenn die Zufahrt verschoben werde. Zudem sei nicht
erkennbar, welchen Vorteil die Beschwerdeführenden hätten, sollte der Zubringer
zur Wohngasse gemäss Plan 09 des Gestaltungsplans ausgeführt werden. Die
Beschwerdeführenden würden denn auch weder ästhetische noch umweltrechtliche
Argumente vorbringen, die der vorgesehenen Linienführung entgegenstünden. Auch
könnten sie damit nicht die Verhinderung der gesamten Überbauung erreichen.
Eine Auflage, der Zubringer müsse gemäss Plan 09 des Gestaltungsplans erstellt
werden, sei ohne Weiteres möglich, auch wenn damit ein gewisser Aufwand
verbunden wäre (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.2).
Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), nicht auseinander.
Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher. Ergänzend ist lediglich darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden zu Unrecht davon ausgehen, alle
Fahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 2,4 m müssten wegen ungenügender
lichter Höhe der Tiefgarageneinfahrt die Wohngasse benutzen. Die lichte Höhe
von 3 m (vgl. oben, E. 6.3) führt dazu, dass deutlich mehr Fahrzeuge
in die Tiefgarage einfahren können und daher die Wohngasse nicht benutzen
müssen, als dies die Beschwerdeführenden annehmen.
8.
Die Beschwerdeführenden
rügen, die Bewilligung der Heizungsanlage für 118 Wohneinheiten und die
Sammelgarage dürfe nicht in ein nachfolgendes Bewilligungsverfahren verwiesen
werden. Die im allgemeinen Grünland vorgesehene Anlieferung für die Holzschnitzelheizung
sei gestaltungsplanwidrig und gefährlich, zudem könne von besonders guter Gestaltung
keine Rede sein.
8.1
Die
Vorinstanz führte aus, die Feuerungsanlage bilde nicht Gegenstand des angefochtenen
Beschlusses. Ein Bewilligungsvorbehalt sei in Hinblick auf das Koordinationsgebot
von Art. 25a des Raumplanungsgesetztes vom 22. Juni 1979 (RPG) nicht
zu beanstanden. Eine allfällige Verweigerung der Feuerungsanlage würde nicht
dazu führen, dass dem Bauvorhaben die Bewilligung verweigert werden müsste,
sondern nur dazu, dass eine andere Feuerungsanlage benötigt werde (Entscheid
der Vorinstanz, E. 9.2).
8.2
Die
Beschwerdeführenden legen auch im Beschwerdeverfahren nicht dar, weshalb es
nicht zulässig sein sollte, die Bewilligung der Feuerungsanlage einem späteren
Verfahren vorzubehalten. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzen sie sich kaum
auseinander. Sie machen insbesondere – zu Recht – nicht geltend, es sei nicht
möglich, die Versorgung des Bauvorhabens mittels einer bewilligungsfähigen
Feuerungsanlage zu gewährleisten.
Die Vorinstanz wies daher zu Recht darauf hin, die
Feuerungsanlage selber bilde nicht Verfahrensgegenstand. Zu demselben gehören
hingegen die Änderung der Lage des Holzschnitzelsilos bzw. die
Anlieferungspiste.
8.3
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden ist die Anlieferungspiste für die
Holzschnitzel nicht gestaltungsplanwidrig.
8.3.1
Art. 31 Abs. 2 GPV verweist für die
Situierung und Erschliessung der zentralen Holzschnitzelfeuerung auf den
Plan 05 des Gestaltungsplans (Garagengeschoss/Wohngasse/untere Wohnzeile).
Diesem lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Anlieferung der
Holzschnitzel durch die Tiefgarage erfolgen sollte. Die Situierung des Silos
spricht vielmehr dafür, dass die Anlieferung über die Besucherparkplätze im
Gebiet L vorgesehen war, wie dies die Beschwerdegegnerschaft ausführt.
Das im ersten Rechtsgang beurteilte Abänderungsprojekt sah
denn auch vor, dass die Beschickung von den Besucherparkplätzen im Gebiet L aus
erfolgen würde. Die vorgesehene Lage der Heizung entsprach jedoch bereits nach
den damaligen Plänen im Wesentlich der heute geplanten. Gegenüber dem
Gestaltungsplan wurden Heizung und Silo nach Westen verschoben, was mangels
negativer Auswirkungen auf das Gesamtprojekt, grundsätzlich nicht zu
beanstanden ist (Art. 18 GPV; Entscheid der Vorinstanz, E. 8.2).
8.3.2
Es stellt sich allerdings die Frage, ob die oberirdischen Auswirkungen auf
das gestaltungsplanerisch vorgesehene allgemeine Grünland, welche die
Verschiebung der Heizungsanlage nach sich ziehen, für das Gesamtwerk einen
Nachteil darstellen. Dies wird von den Beschwerdeführenden sinngemäss bejaht.
Die Zufahrt sei mit der Festlegung "Allgemeines Grünland" nicht
vereinbar.
Der Vorinstanz kann jedenfalls
nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, trotz der Abweichungen im Bauprojekt
ergebe sich aus Plan 08 des Gestaltungsplans, dass "die Zufahrt irgendwo
in diesem Bereich notwendig" sein werde (Entscheid der Vorinstanz,
E. 8.2). Wie Plan 05 weist auch Plan 08 des Gestaltungsplans
zwar nicht auf eine unterirdische Anlieferung hin. Aus beiden Plänen ergibt
sich jedoch ebenso wenig, dass eine Zufahrt wie die nun geplante, notwendig
sein würde. Vielmehr deuten diese darauf hin, dass die Anlieferung bei den
Besucherparkplätzen erfolgen sollte (vgl. oben, E. 8.3.1).
8.3.3
Gemäss § 83 Abs. 2 PBG muss ein Gestaltungsplan für die
Projektierung einen angemessenen Spielraum belassen. Auch ein Gestaltungsplan,
der relativ detaillierte Vorgaben macht, soll der Projektoptimierung im Rahmen
der Detailplanung nicht im Weg stehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
der Gestaltungsplan den Standort und die Ausgestaltung der
Holzschnitzelanlieferung nicht genau bestimmt. Ebenso ist nicht jede Beanspruchung
von gestaltungsplanerisch als Grünflächen vorgesehenen Flächen gestaltungsplanwidrig.
Vielmehr sind das quantitative und qualitative Ausmass der Beeinträchtigung der
Grünflächen sowie der Zweck der fraglichen Beanspruchung und die möglichen Alternativen
zu berücksichtigen.
Das Projekt sieht eine 4 m breite und rund 14 m
lange Zufahrt mit Drainasphaltbelag vor, die nach wenigen Metern von der
Zufahrt zur Tiefgarage abzweigt. Daran schliesst die Abwurfklappe an
(ca. 3 m). Die Zufahrt soll somit im Bereich zwischen der Tiefgaragenzufahrt
und den Besucherparkplätzen im Gebiet L zu liegen kommen. Der damit verbundene
Eingriff in das gestaltungsplanerisch vorgesehene allgemeine Grünland ist in
Anbetracht der gesamten Festlegungen des Gestaltungsplans von untergeordneter
Bedeutung. Die verhältnismässig geringfüge Verkleinerung des allgemeinen
Grünlands in einem Bereich, der ohnehin von Erschliessungsflächen geprägt ist,
liegt daher noch innerhalb des vom Gestaltungsplan einzuräumenden Spielraums.
Die Anlieferung ist somit mit den Festlegungen des Gestaltungsplans vereinbar.
Dem entspricht im Ergebnis auch die Einschätzung der Vorinstanz, die Zufahrt
sei notwendig und im Hinblick auf eine gute Gesamtgestaltung unproblematisch
(Entscheid der Vorinstanz, E. 8.2). Der Schluss der Vorinstanz, der Gestaltungsplan
stehe der geplanten Anlieferung nicht entgegen, ist daher nach dem Gesagten
nicht rechtsverletzend.
8.3.4
Hinsichtlich der Verkehrssicherheit der Ein-/Ausfahrt der
Holzschnitzelanlieferung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (Entscheid der Vorinstanz, E. 8.2; § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
8.3.5
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Beschwerdeführenden
daran haben, dass die Anlieferung der Holzschnitzel nicht im Bereich der
Besucherparkplätze im Gebiet L erfolgt, wie dies der Gestaltungsplan vorsieht,
sondern weiter westlich über die nun vorgesehene separate Zufahrt. Die Distanz
zu ihren Liegenschaften wird durch die Projektänderung vergrössert. Zudem
werden die zu erwartenden Lärmimmissionen reduziert, da das Einblasen der
Holzschnitzel entfällt.
9.
Im baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das
Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7). Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit
gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres Prozessthema durch die
von der Behörde oder den Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe
abgesteckt. Nachbarn, die als Rekurrenten vor dem Baurekursgericht aufgrund
einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung verlangt haben,
können sich vor Verwaltungsgericht nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen
(VGr, 17. November 2010, VB.2010.00406, E. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 5, § 52 N. 4; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,
Zürich 1991, N. 301).
Die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, die
unterschiedlichen Massstäbe der Pläne des Gestaltungsplans und der
Baugesuchspläne würden es verunmöglichen, die Pläne auf ihre Übereinstimmung
hin zu prüfen, erweist sich daher als verspätet. Sie wurde nicht durch den Entscheid der Vorinstanz notwendig (§ 52 Abs. 2
VRG). Warum es die unterschiedlichen Massstäbe verunmöglichen sollen,
die Pläne auf ihre Übereinstimmung hin zu prüfen, ist im Übrigen nicht
ersichtlich.
Ebenso verspätet sind die erstmals vor Verwaltungsgericht
vorgebrachten Rügen, (1) der Weg entlang der Nordfassade der oberen Wohnzeile
betrage bloss noch 1,5 m gegenüber 2,5 m gemäss Gestaltungsplan, (2)
der Fussweg entlang des Familiengartens sei gestrichen worden und (3) die
Anzahl der oberirdischen Besucherparkplätze sei von 19 auf 17 reduziert und
deren Lage nach Osten verschoben worden.
10.
Die Beschwerdeführenden
beanstanden schliesslich die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Entscheids.
10.1
Soweit
die Beschwerdeführenden dies damit begründen, die Aufteilung in mehrere Verfahren
habe sie "in ein unnötiges Doppelverfahren gezwungen"
(Beschwerdeschrift, S. 37), kann auf die Ausführungen in E. 5.2
verwiesen werden. Die Aufteilung ist – auch gemäss Praxis des Bundesgerichts –
nicht zu beanstanden. Im Verfahren betreffend die Stammbaubewilligung waren
andere Fragen zu beurteilen als im vorliegenden Verfahren. Wenn sich die
Beschwerdeführenden in beiden Verfahren entschieden haben, den Rechtsmittelweg
zu beschreiten, tragen sie auch das entsprechende Prozessrisiko. Es ist kein
Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerschaft unbesehen des
Verfahrensausgangs die Kosten desselben tragen sollte.
Die Beschwerdeführenden waren im Übrigen durch den
Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts nicht gezwungen, auch gegen die
vorliegend strittigen Bewilligungen zu rekurrieren. Mit ihren gegen die
Stammbewilligung gerichteten Rügen hätten sie sich nach Ergehen der
Bewilligungen vom 31. August 2011 und vom 19. September 2011 vielmehr
direkt an das Bundesgericht wenden können (BGr, 26. November 2012,
1C_291/2012, E. 1 mit Hinweisen).
10.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die Tatsache zu wenig
stark berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerschaft die Rügen der fehlenden
forstrechtlichen Bewilligung, der Überstellung der Waldabstandslinien sowie der
Überschreitung des Baubereichs anerkannt habe, indem erst nachträglich entsprechende
Bewilligungen erteilt worden seien.
Die Vorinstanz wies den Rekurs ab, soweit darauf
einzutreten und das Verfahren nicht als durch Wiedererwägung respektive
Ergänzung der angefochtenen Bewilligungen bzw. die nachträgliche Erteilung
eines Näherbaurechts als gegenstandslos geworden abzuschreiben war. Sie
auferlegte die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln den Beschwerdeführenden und zu
je einem Zehntel den Beschwerdegegnern 2 und 3.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden führt der
Umstand, dass die gegenstandslos gewordenen Rügen mutmasslich begründet waren
und zur Aufhebung der angefochtenen Bewilligungen geführt hätten, nicht dazu,
dass die Kosten der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen gewesen wären. Die
Kostenverteilung erfolgt in erster Linie nach dem Unterliegerprinzip (§ 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Obsiegen und Unterliegen richten sich danach, ob
die Parteien mit ihren Anträgen durchdringen. Auf die Begründetheit
einzelner Rügen kommt es hingegen nicht an. So wäre die
Beschwerdegegnerschaft im vorliegenden Fall bei Gutheissung des Rekurses selbst
dann zur Tragung der gesamten Kosten zu verpflichten gewesen, wenn einzelne
Rügen als unbegründet beurteilt worden wären.
Vorliegend wurden gewisse Rügen durch nachträgliche
Bewilligungen gegenstandslos. Diesbezüglich waren die Kosten der
Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. Die übrigen Rügen blieben hingegen
materiell zu prüfen, wobei die Vorinstanz zum Schluss kam, sie seien
unbegründet, weshalb der Rekurs diesbezüglich abzuweisen war. Die materiell behandelten
Rügen führten nicht nur dazu, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen
nicht durchdrangen, ihre Behandlung war auch ungleich aufwendiger. § 4 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV
VGr) sieht daher auch vor, dass die Gerichtsgebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt
Dispositiv
werden kann, wenn ohne materielle Prüfung entschieden wird. Entsprechend ist es
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten mehrheitlich – zu vier
Fünfteln – den Beschwerdeführenden auferlegte. Anders wäre die Sache nur zu
beurteilen, wenn die Beschwerdeführenden ihren Rekurs zurückgezogen hätten,
nachdem er durch die nachträglichen Bewilligungen in Bezug auf gewisse Rügen
gegenstandslos geworden war.
Die vorinstanzliche
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen liegt nach dem Gesagten
jedenfalls noch innerhalb des ihr bei der Verlegung der Verfahrenskosten
zustehenden Ermessensspielraums.
11.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zwar
verursachte die Beschwerdegegnerschaft durch die zum Teil mangelhaften Pläne
einen gewissen Mehraufwand. Gleiches gilt jedoch für die weitschweifenden
Ausführungen der Beschwerdeführenden. Es rechtfertigt sich daher nicht, vom Unterliegerprinzip
abzuweichen und einen Teil der Kosten der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen.
Entsprechend sind die Beschwerdeführenden zu verpflichten,
der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Dem Gemeinderat Zumikon steht in der vorliegenden
Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,
praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juni 2006,
VB.2006.00062, E. 4). Unter den vorliegenden Umständen besteht – entgegen
der Auffassung des Gemeinderats Zumikon und trotz unnötiger Wiederholungen in
der Beschwerdeschrift – kein Anlass, davon abzuweichen, da die Gemeinde keine
besondere eigene Interessen zu wahren hatte (VGr, 23. März 2011,
VB.2010.00479, E. 8.2 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 10'280.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag je zu einem Viertel auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…