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Entscheid

VB.2012.00571

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00571

27. März 2013Deutsch32 min

(URT.2013.15121)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Zumikon erteilte der F AG mit

Beschluss vom 19. September 2011 die baurechtliche Bewilligung für

Projektänderungen betreffend die Wohnüberbauung I. Gleichzeitig eröffnete der

Gemeinderat den Parteien die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom

31. August 2011, mit der diese das Bauvorhaben in strassenpolizeirechtlicher

Hinsicht bewilligt hatte.

Erwägungen

II.

A. A, B, C

und D rekurrierten gegen die beiden genannten Entscheide an das Baurekursgericht

und beantragten, die Baubewilligung vom 19. September 2011 mit der

Projektänderung sei aufzuheben.

B. Die

Baudirektion erteilte dem Vorhaben daraufhin mit Verfügung vom

24.

November 2011 auch noch die forstrechtliche Bewilligung für die

Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands und genehmigte die Projektänderungen

in lärmrechtlicher Hinsicht. Diese Verfügung wurde den Parteien mit Beschluss

des Gemeinderats Zumikon vom 5. Dezember 2011 eröffnet. Sie blieb unangefochten.

C. Schliesslich

erteilte der Gemeinderat Zumikon mit Beschluss vom 23. Januar 2012 – in

Ergänzung zu den Beschlüssen vom 19. September 2011 und 5. Dezember

2011.

– die Ausnahmebewilligungen für die teilweise Einhausung der Zufahrt zur

Tiefgarage für die Überstellung der Waldabstandslinien A und B sowie für die

Überschreitung des im Gestaltungsplan I festgelegten Baubereichs.

Gegen diesen Beschluss erhoben A, B, C und D wiederum

Rekurs an das Baurekursgericht.

D. Das

Baurekursgericht vereinigte die beiden Verfahren mit Entscheid vom

7.

August 2012 und wies die Rekurse im Sinn der Erwägungen ab, soweit es

darauf eintrat und das Verfahren nicht als durch Wiedererwägung bzw. Ergänzung

der angefochtenen Entscheide gegenstandslos geworden war.

III.

Mit Eingabe vom 7. September 2012 erhoben A, B, C und

D Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid des

Baurekursgerichts, die Baubewilligung vom 19. September 2011 sowie jene

vom 23. Januar 2012 seien aufzuheben.

Die Vorinstanz schloss am 21. September 2012 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die

Baudirektion am 8. Oktober 2012. Der Gemeinderat Zumikon beantragte am

19.

Oktober 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Denselben Antrag stellte die F AG am 5. November 2012.

Mit ihren weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren

Anträgen fest. Die letzte Stellungnahme der Beschwerdeführenden datiert vom

13.

März 2013.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2012 wurden

die Akten des Beschwerdeverfahrens VB.2010.00042 beigezogen (vgl. zum

Gegenstand desselben unten, E. 2.1).

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn

einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück

besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder

die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)

Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit

zu beseitigen vermag (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184, E. 1.1 f.,

auch zum Folgenden; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 21 und 34 ff.). Dabei muss das vorgebrachte Interesse nicht unter

den Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen.

Die Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann

erfüllt, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und

erkennbar sind. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Einsprecher nur

dann, wenn die Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so

beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als

Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit

des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (VGr, 8. Februar 2012,

VB.2011.00564, E. 4.3 mit Hinweisen).

1.2

Vorliegend

blieb die grundsätzliche Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführenden zu

Recht unbestritten. Sie werden durch das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit in eigenen

Interessen berührt. Fraglich erscheint indessen, ob die Beschwerdeführenden Mängel

rügen, deren Behebung ihre Betroffenheit zu beseitigen vermag. Mangels eines

Rechtsschutzinteresses fehlt dem Nachbarn nämlich die Rechtsmittelbefugnis,

wenn der geltend gemachte Projektmangel durch eine für ihn bedeutungslose

Nebenbestimmung geheilt werden kann (RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995

Nr. 14). Dies ist bei der nachfolgenden Behandlung der verschiedenen Rügen

vorab zu prüfen.

Soweit die Vorinstanz auf einzelne Rügen nicht eingetreten

ist (Feuerungsanlage, Entscheid der Vorinstanz, E. 9), bildet einzig die

Frage, ob die Vorinstanz zu Recht keine materielle Beurteilung vorgenommen hat,

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Insoweit sind die

Beschwerdeführenden ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert, da sie durch das

Nichteintreten beschwert und in ihren Interessen betroffen sind.

1.3

Auf die

form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1

Im vorliegenden Verfahren sind die

Projektänderungen zu beurteilen, die vom Gemeinderat Zumikon mit den

Beschlüssen vom 19. September 2011 und 23. Januar 2012 bzw. von der

Baudirektion mit Verfügung vom 31. August 2011 bewilligt wurden.

Diese Projektänderungen

beziehen sich auf die Stammbaubewilligung des Gemeinderats Zumikon vom

20.

Oktober 2008 bzw. die im koordinierten Verfahren ergangene Verfügung

der Baudirektion vom 19. September 2008, mit der das Projekt in

strassenpolizeilicher, lärmrechtlicher und forstrechtlicher Hinsicht bewilligt

worden war. Schon gegen diese beiden Entscheide hatten die Beschwerdeführenden

rekurriert. Die Baurekurskommission II (seit 1. Januar 2011:

Baurekursgericht) wies die entsprechenden Rekurse mit Entscheid vom

8.

Dezember 2009 ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen gerichtete Beschwerde

an das Verwaltungsgericht wies dieses mit Entscheid vom 8. September 2010

ab, soweit es darauf eintrat (VB.2010.00042). Das Bundesgericht trat auf die

dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit

Urteil vom 29. März 2011 nicht ein (BGr, 29. März 2011,1C_515/2010).

2.2

Das

Bauvorhaben betrifft die Wohnüberbauung I auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01.

Diese umfasst 118 Wohnungen, die in zwei von Westen nach Osten verlaufenden

Häuserzeilen angeordnet sind und über eine Tiefgarage erschlossen werden.

Das Baugrundstück liegt gemäss der geltenden Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Zumikon vom 1. Juli 1997 (BZO) in der Wohnzone

W2/35. Zudem befindet sich das Baugrundstück im Perimeter des Gestaltungsplans I.

Dieser ist rechtskräftig. Er setzt sich gemäss Art. 1 der Bestimmungen zum

Gestaltungsplan (GPV) aus den in Art. 1–45 aufgeführten Vorschriften und

aus namentlich aufgeführten Plänen zusammen. Diese sind massgebend für den örtlichen

Geltungsbereich, die Aufteilung des Areals in Bau- und sonstige

Nutzungsbereiche, die kubische Abwicklung der Bauten und die weiteren auf ihnen

ausdrücklich vermerkten Anordnungen.

3.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, am Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2010

habe Ersatzrichter J mitgewirkt, obwohl er in der Streitsache in einem früheren

Verfahrensstadium von der Gemeinde als Gutachter mandatiert worden sei. Dies

begründe zumindest den Anschein der Befangenheit, was einen Verstoss gegen Art. 30

Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (BV) und Art. 6 der

Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) darstelle. Das Verwaltungsgericht müsse seinen

Entscheid vom 8. September 2010 daher im vorliegenden Verfahren wegen

Vorbefassung bzw. Befangenheit eines Richters aufheben und einen Entscheid in

anderer Besetzung fällen.

3.1

Der

Auffassung der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden.

3.1.1

Zunächst ist festzuhalten, dass aus der Feststellung des Bundesgerichts,

die Beschwerdeführenden hätten gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG die

Möglichkeit, die Ausstandsfrage mit Beschwerde gegen den Endentscheid vorzubringen

(BGr, 29. März 2011,1C_515/2010, E. 1.5), nicht folgt, dass das Verwaltungsgericht

diese Frage selber im vorliegenden Verfahren behandeln müsste. Vielmehr kann

der Zwischenentscheid (nach bundesgerichtlicher Terminologie) vom

8.

September 2010 beim Bundesgericht noch zusammen mit dem heutigen

Endentscheid angefochten werden. Für die kantonalen Instanzen besteht kein

Anlass, auf den Entscheid vom 8. September 2010 zurückzukommen.

3.1.2

Die bundesgerichtliche Praxis zu den Zwischenentscheiden im Sinn von Art. 93

BGG hätte nach dem Verständnis der Beschwerdeführenden zur Folge, dass der

Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegenüber dem

vorangehenden Rekursverfahren erweitert würde. Würde dem Antrag auf Aufhebung

des Entscheids vom 8. September 2010 stattgegeben, würde dem

vorinstanzlichen Verfahren – zumindest teilweise – gar die Grundlage entzogen.

Die Vorbefassung bzw.

Befangenheit eines mitwirkenden Richters ist daher – wenn dessen Mitwirken für

die Parteien, wie im vorliegenden Fall, erst aus dem Entscheid ersichtlich wird

– von der Rechtsmittelinstanz zu prüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 20 f.

mit Hinweisen). Ein Zurückkommen auf den eigenen Entscheid durch das Verwaltungsgericht

käme nur beim Vorliegen besonderer Gründe infrage. Solche liegen hier nicht

vor.

3.2

Selbst

wenn der Entscheid vom 8. September 2010 im vorliegenden Verfahren zur

Disposition stünde, würde er heute nicht anders ausfallen.

So ist insbesondere erneut

darauf hinzuweisen, dass die vorbehaltlose Genehmigung des Gestaltungsplans

vorliegend gemäss § 2 lit. b PBG durch die Baudirektion erfolgen

konnte (vgl. VGr, 8. September 2010, VB.2010.00042, E. 4.3). Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden ist der Gestaltungsplan bzw. dessen

Genehmigung daher nicht nichtig. Auf den rechtskräftigen Gestaltungsplan kann

im Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung nicht mehr zurückgekommen

werden, zumal die Voraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung desselben

nicht erfüllt sind (VGr, 8. September 2010, VB.2010.00042, E. 3.2 mit

Hinweisen). Dies gilt auch in Bezug auf den Waldabstand. Der massgebliche Plan

Nr. 321.1 Waldabstandslinien 1:500 lag vor der Gemeindeversammlung auf.

Selbst wenn die Situation nicht restlos klar gewesen wäre, hätte dies

spätestens an der Gemeindeversammlung vom 6. April 2004 gerügt werden müssen.

Auch die Feinerschliessung

von der K-Strasse über das Gebiet L war bereits im Gestaltungsplan vorgesehen.

Sie kann im Baubewilligungsverfahren nicht infrage gestellt werden. Im Übrigen

ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen die Beschwerdeführenden aus den

verlangten Verbesserungen bei der Zufahrt zur Parkgarage und bei der Wohngasse

ziehen könnten.

4.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz

habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihre

"Schutzschrift" vom 11. Januar 2012 nicht berücksichtigt und

ihre unaufgeforderte Vernehmlassung vom 26. März 2012 aus dem Recht gewiesen

habe.

4.1

Ob es sich

bei der "Schutzschrift" vom 11. Januar 2012 um eine solche im

Sinn des gängigen Verständnisses handelt und ob eine solche zulässig ist, kann

vorliegend offenbleiben. Sie wurde während eines hängigen Verfahrens

eingereicht und war bei dessen Beurteilung zu beachten. Die Vorinstanz lud die

Beschwerdegegnerschaft denn auch dazu ein, zur Eingabe vom 11. Januar 2012

Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, und es ist auch nicht

ersichtlich, woraus zu schliessen wäre, dass die fraglichen Ausführungen von

der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden.

4.2

In Bezug

auf die Vernehmlassung vom 26. März 2012 weist die Beschwerdegegnerschaft

zu Recht darauf hin, dass sich die in der Praxis sich etablierende Frist von

10.

Tagen nicht auf die materielle Stellungnahme bezieht. Vielmehr kann

eine Partei innert dieser Frist um die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme

ersuchen (BGE 138 I 484 E. 2.4 f. mit Hinweisen; VGr, 29. Juni

2011, VB.2010.00148, E. 1.6.3 f.). Die Beschwerdeführenden haben dies

nicht getan. Die Vorinstanz hätte daher nach Ablauf von 10 Tagen einen

Entscheid fällen können, dem die Beschwerdeführenden nicht hätten

entgegenhalten können, sie hätten sich noch äussern wollen.

Ob die Vorinstanz, die bei Eingang der fraglichen

Stellungnahme noch nicht entschieden hatte, von einer Verwirkung des

Replikrechts ausgehen durfte (Entscheid der Vorinstanz, E. 4), erscheint

hingegen fraglich (vgl. VGr, 18. Mai 2011.00124, E. 4.3; Markus

Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl

113/2012, S. 167 ff., 178 f. mit Hinweisen). Die Frage kann

jedoch offenbleiben, da die Vorinstanz die Eingabe nicht formell aus dem Recht

wies, sondern inhaltlich zur Kenntnis nahm und prüfte, ob sie Vorbringen

enthielt, die aufgrund der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen hätten

berücksichtigt werden müssen (Entscheid der Vorinstanz, E. 4).

4.3

Würde eine

Gehörsverletzung durch die Vorinstanz bejaht, würde sie jedenfalls nicht besonders

schwer wiegen, weshalb sie im vorliegenden Verfahren geheilt werden könnte (BGE 133 I 201 E. 2.2; VGr, 20. Juli 2012,

VB.2012.00203, E. 3.4). Die fraglichen Eingaben der Beschwerdeführenden

befinden sich bei den Verfahrensakten und die Beschwerdeführenden hatten die

Gelegenheit, darzutun inwiefern deren Berücksichtigung den Entscheid der

Vorinstanz hätte beeinflussen müssen.

5.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, die Erschliessung des Bauvorhabens sei erstmals mit Bewilligung

vom 19. September 2011 genehmigt worden. Daher seien diesbezüglich alle

Rügen zulässig, auch jene, die schon vorsorglich gegen die Stammbewilligung

erhoben worden seien.

5.1

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden trifft es nicht zu, dass die Baubehörde

am 20. Oktober 2008 das Baugesuch ohne Einhausung bewilligt und die

Baudirektion auf die Durchsetzung ihrer mit Verfügung vom 19. September

2008.

statuierte Auflage, die Zufahrt zur Tiefgarage sei einzuhausen, verzichtet

hat. Vielmehr hielt die kommunale Baubehörde in ihrer Baubewilligung vom

20.

Oktober 2008 ausdrücklich fest, die Bedingungen und Auflagen der

Verfügung der Baudirektion vom 19. September 2008 gälten als integrierender

Bestandteil der Baubewilligung und seien einzuhalten.

5.2

Das Bundesgericht stellte in seinem Entscheid

vom 29. März 2011 (1C_515/2010) ferner – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden – nicht fest, die Erschliessung sei noch nicht bewilligt.

Vielmehr trat es auf die Beschwerde nicht ein, weil es in Anwendung von Art. 93

BGG verhindern wollte, dass es sich "möglicherweise zweimal – im vorliegenden

Verfahren und in einem nachfolgenden Verfahren gegen die vorbehaltene Detailplanung

– mit den aufgeworfenen Erschliessungsfragen befassen" müsste

(E. 1.4). Es äusserte sich daher weder zustimmend noch ablehnend zur vom

Verwaltungsgericht und der Vorinstanz vertretenen Auffassung, die

Feinerschliessung von der K-Strasse über das Gebiet L sei schon im

Gestaltungsplan vorgesehen gewesen und könne daher im Rechtmittelverfahren

gegen die Baubewilligung nicht mehr aufgegriffen werden (VGr, 8. September

2010, VB.2010.00042, E. 6.3).

Das Bundesgericht

beanstandete auch die Aufteilung in verschiedene Verfahren nicht. Vielmehr

stellte es fest, nach der Konzeption der kantonalen Behörden würde jede Etappe

(Genehmigung des privaten Gestaltungsplans, baurechtlicher Vorentscheid,

Baubewilligung vom 20. Oktober 2008 mit der Auflage, vor Baubeginn weitere

Änderungs- bzw. Detailpläne zur Genehmigung einzureichen) ein eigenes Verfahren

bilden, das mit einem selbständig anfechtbaren Endentscheid abgeschlossen werde

(E. 1.3).

Auf den Entscheid vom 8. September 2010 ist daher – wie

erwähnt – nicht zurückzukommen. Die Erschliessung kann nicht mehr zum

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. In diesem sind nur

Sachverhalte zu beurteilen, die sich nach den Projektänderungen, die mit den

eingangs erwähnten Bewilligungen (oben, I und II) bewilligt wurden, anders

darstellen.

Die behauptete ungenügende

Breite der Tiefgarageneinfahrt könnte im Übrigen nebenbestimmungsweise behoben

werden. Durch eine entsprechende Anordnung würde die Betroffenheit der

Beschwerdeführenden durch das Bauprojekt nicht verringert. Sie haben daher an

den entsprechenden Rügen kein schutzwürdiges Interesse (vgl. bereits VGr,

8.

September 2010, VB.2010.00042, E. 6.3). Die private

Beschwerdegegnerschaft weist zudem zu Recht darauf hin, dass nicht von einem

Begegnungsfall LW/PW/Fussgänger oder LW/LW auszugehen ist. Es ist daher nicht

zu beanstanden, dass die Verkehrssicherheit der vorgesehenen Zufahrt bejaht

wurde.

6.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, die Einhausung der Zufahrt zur Tiefgarage sei

gestaltungsplanwidrig und widerspreche dessen Konzept, indem sich der 22 m

lange Gebäudekomplex in den Bereich "Allgemeines Grünland" zwänge.

Von einer besonders guten Gestaltung in ästhetischer Hinsicht könne daher keine

Rede sein. Es sei keine Ausnahmebewilligung zulässig. Ebenso wenig könne eine

Lückenfüllung wegen angeblicher planwidriger Unvollständigkeit möglich sein.

Schliesslich widerspreche es dem klaren Wortlaut und dem Sinn von § 262

PBG, diese Bestimmung, wonach oberirdische Gebäude die im Zonenplan festgelegte

Waldabstandslinie nicht überschreiten dürfen (Abs. 1), auf das "Einhausungsgebäude"

nicht zur Anwendung zu bringen.

6.1

Der

Gestaltungsplan I sieht vor, dass die Verkehrserschliessung über die Zufahrt

zur Garage und soweit zulässig über die Wohngasse erfolgt (Art. 27 Abs. 1

GPV). Die Wohngasse soll ausschliesslich als Not- und Postzufahrt sowie zum

Transport von Möbeln und dergleichen dienen, die über die Garage nicht zu- oder

weggeführt werden können (Art. 28 Abs. 1 GPV). Im allgemeinen

Grünland gelten für die Nutzweise vorab die Festlegungen des Umgebungsplans

sowie des Plans zum Retentions-Bereich. Darüber hinaus sind Nutzungen erlaubt,

die mit den im Plan getroffenen Festlegungen vereinbar sind (Art. 38 GPV).

Gebäude sind gemäss Art. 4 GPV nur innerhalb der in

den Plänen definierten Baubereichen zulässig (Abs. 1). Ausserhalb

derselben sind besondere Gebäude erlaubt, die der Nutzung der Freiflächen

dienen (Abs. 2).

Die Baudirektion ordnete mit Verfügung vom

19.

September 2008 verbindlich an, die Zufahrt zur Tiefgarage sei gemäss

Plan vom 5. August 2008 einzuhausen. Weder die Bauherrschaft noch die

Beschwerdeführenden fochten diese Auflage an. Die Beschwerdeführenden können

daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machen, die Einhausung

verstosse gegen den Gestaltungsplan oder den Waldabstand. Diese Rüge hätte

gegen jenen Entscheid vorgebracht werden müssen. Auf diesen kann im

vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückgekommen werden. Die Einhausung kann

vielmehr nur noch insofern zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht

werden, als sie nicht durch die Anordnung der Baudirektion vom

19.

September 2008 vorgegeben war (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 5.4).

Die Ausführungen der Vorinstanz zur Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung im

Sinn von § 220 PBG für die Beanspruchung des "Allgemeinen Grünlands"

(Entscheid der Vorinstanz, E. 5.5 f.) waren daher nicht notwendig. Es

ist jedoch zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die

Abweichung vom Gestaltungsplan als zulässig qualifiziert.

6.2

Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, die Einhausung genüge den ästhetischen

Anforderungen nicht, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Einschätzung der Vorinstanz,

die bauliche Massnahme könne nur beschränkt gestaltet werden und es handle sich

um eine schlichte Betonkonstruktion, die sich der Überbauung klar unterordne

(Entscheid der Vorinstanz, E. 5.7.2), wird von den Beschwerdeführenden

nicht substanziiert beanstandet. Die Einhausung, die in ihrer Ausgestaltung

weitgehend durch die zu erfüllende Lärmschutzfunktion vorgegeben ist, zerstört

auch nicht das Konzept des Gestaltungsplans. Wie die Vorinstanz zutreffend

feststellte, wird der Grünraum im Bereich der Zufahrt bereits durch die Rampe

selber durchbrochen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.7.2). Die maximal

2,2 m hohe Überdachung beeinträchtigt den Grünraum nur unwesentlich

stärker als die ursprünglich geplante nicht überdachte Rampe.

6.3

Die Beschwerdeführenden rügen eine ungenügende

lichte Höhe der Zufahrt zur Tiefgarage. Diese betrage nur 2,4 m statt mindestens

4.

m. Es könnten daher keine Unterhalts- und keine Handwerkerfahrzeuge

einfahren.

6.3.1

Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend erwog (Entscheid der

Vorinstanz, E. 6.4), ist die Erschliessung für die Fahrzeuge der

öffentlichen Dienste über die Wohngasse zulässig (Art. 27 f. GPV).

Hingegen sind die Containerabstellplätze unterirdisch anzuordnen. Daher muss

die Zufahrt der Entsorgungsfahrzeuge gewährleistet sein. Dies ist der Fall,

nachdem sich die Bauherrschaft mit der Gemeinde dahingehend geeinigt hat, dass

für die Entsorgung kleinere und weniger hohe Lastwagen eingesetzt werden.

Mit Eingabe vom 9. Januar

2013.

hat die private Beschwerdegegnerschaft erstmals einen Plan eingereicht,

der einen Längsschnitt der Tiefgarageneinfahrt aufzeigt. Nach diesem beträgt

die lichte Höhe beim Wendeplatz 3,2 m. Im Bereich der überdeckten Rampe beträgt

die lichte Höhe 3,0 m. Damit hat die private Beschwerdegegnerschaft

nachgewiesen, dass die notwendige lichte Höhe in den massgeblichen Bereichen

(Einfahrt und Wendebereich) eingehalten wird.

6.3.2

Bei diesen Angaben handelt es sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden

– nicht um ein neues Projekt. Die roten Markierungen beziehen sich nicht auf Änderungen

im Vergleich zu den bewilligten Plänen, sondern stellen die neue Überdeckung

gemäss Änderungseingabe vom März 2011 dar. Es handelt sich mithin nur um eine

neue Ansicht. Es liegen denn auch keine älteren Versionen des Plans

Nr. 321.2 bei den Akten.

Die Plangrundlagen, auf welche sich die Baubewilligung

stützt, sind allerdings mangelhaft. So ist es nicht nur schlecht

nachvollziehbar, dass die neue Ansicht gemäss Plan Nr. 321.2 vom

19.

Dezember 2012 nicht früher eingereicht wurde. Es bestehen in den

Plänen zudem Ungereimtheiten, die offensichtlich auch dazu geführt haben, dass

sowohl die Baubehörde als auch die Vorinstanz von falschen Annahmen ausgingen.

So gibt es namentlich zwischen dem Plan 301 und dem Umgebungsplan – beide

vom 31. März 2011 – Differenzen. Aus den übrigen und den ursprünglichen

Plänen ergibt sich, dass die angegebenen Koten sowie das Gefälle auf dem

Umgebungsplan nicht korrekt sein können.

Die Vorinstanz scheint von einer lichten Höhe von

3,6 m ausgegangen zu sein (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4). Eine

solche war auch im Plan 05 zum Gestaltungsplan vorgesehen. Der Gemeinderat

Zumikon hatte mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 sogar noch eine Erhöhung

der Decke im Bereich des Wendeplatzes und der Fahrbahn bis zur Garagenein- und

-ausfahrt um 0,4 m verlangt. In der angefochtenen Bewilligung vom

19.

September 2011 führte der Gemeinderat dann jedoch aus, die

Beanspruchung kleinerer und weniger hoher Transportfahrzeuge für die Kehrichtentsorgung

sei zweckmässig und sinnvoll. Dies entspreche im Grundsatz den Auflagen des

Gestaltungsplans. Damit entfalle die Notwendigkeit einer Erhöhung der

Garageneinfahrt von 3,2 m auf 4 m. Im Beschwerdeverfahren führte die

Baubehörde aus, es sei eine lichte Höhe der Garageneinfahrt von rund 3,4 m

bewilligt worden. Diese Höhe ergebe sich aus dem Schnitt B-B im Plan 321

vom 31. März 2011 und aus dem E-Mail vom 22. Februar 2012 von M als

Vertreterin der Bauherrschaft.

Trotz dieser Ungereimtheiten ergibt sich die lichte Höhe

von 3 m bereits aus den bewilligten Plänen. Aus Plan 312 vom

31.

März 2011 lässt sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden

– nicht ablesen, dass die lichte Höhe nur 2,27 m beträgt. Die auf das

gewachsene Terrain oder die Erdgeschosshöhe Bezug nehmende Berechnung überzeugt

nicht. Wird auf diesem Plan nachgemessen, beträgt die lichte Höhe der

Überdeckung 3 m. Dies stimmt mit der im Plan 301 vom 31. März

2011.

an der fraglichen Stelle bei der Einfahrt in die Überdeckung ausgewiesenen

Fahrbahnkote von 664.22 überein. Dabei ist – entgegen der Beschwerdegegnerschaft,

die in ihren Beschwerdeantworten noch von einer lichten Höhe der Einfahrt von

3,40 m ausging – nicht von einer Mauerhöhe bzw. Überdeckung von nur

30.

cm sondern von einer solchen von 70 cm auszugehen. Dies wird mit

dem neu eingereichten "Erläuterungs-Plan" vom 19. Dezember 2012

ausdrücklich bestätigt.

Die Angaben gemäss dem neu eingereichten Plan Nr. 321.2

korrespondieren mit den bewilligten Plänen. So stimmen insbesondere die

Höhenkoten 662.30 und 664.22 mit dem Plan 301 vom 31. März 2011

überein. Die beiden auf dem Plan 301 vom 19. September 2011 zwischen

dem Wendeplatz und der Überdeckung eingetragenen Koten (662.65 und 662.37)

können hingegen nicht richtig sein, lägen sie doch höher als jene bei der

Einfahrt. Der Umgebungsplan vom 31. März 2011, auf den die

Beschwerdeführenden hinweisen, ist diesbezüglich nicht beizuziehen. Auf diesem

wurden weder die Koten noch die Angaben zum Gefälle angepasst. Sie wurden

vielmehr unverändert aus den Plänen vom 16. Mai 2008 übernommen. Korrekt

sind auf dem Längsschnitt vom 19. Dezember 2012 auch die Höhenangaben

betreffend die Umgebung und das Erdgeschoss von Haus 2. Schliesslich

stimmt der neue Längsschnitt auch mit dem Längenprofil vom 8. Mai 2008 überein.

Aus diesem ergab sich bei der damals noch nicht überdeckten Einfahrt eine

lichte Höhe von 2,4 m. Nachdem die Fahrbahn an der fraglichen Stelle um

0,6 m gesenkt wurde (alte Kote: 662.90; neue Kote: 662.30), beträgt die

lichte Höhe nun 3 m.

6.3.3

Auf einen Abzug für technische Installationen an der Decke darf im Bereich

der Überdeckung – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – verzichtet

werden. Solche sind denn auch nicht vorgesehen. Im Bereich der Stellfläche bzw.

des Wendeplatzes für das Entsorgungsfahrzeug beträgt die lichte Höhe

3,20 m, womit genügend Raum zur Verfügung steht.

6.3.4

Die lichte Höhe der überdeckten Einfahrt beträgt nach dem Gesagten

3.

m, was sich bereits aus den bewilligten Plänen, die Gegenstand dieses

Verfahrens bilden, ergibt. Damit ist die Abfallentsorgung mittels

Kleinlastwagen möglich.

6.3.5

Die Beschwerdeführenden weisen zu Recht darauf hin, dass sich die

geänderten Koten bei der Einfahrt auf das Gefälle auswirken. Diesbezüglich ist

die Angabe im Umgebungsplan offensichtlich nicht korrekt. Auch das im

massgeblichen Grundrissplan angegebene Gefälle von 10 % kann in Bezug auf

den überdeckten Abschnitt der Einfahrt nicht zutreffen, da die Fahrbahn bei der

Einfahrt um 60 cm abgesenkt wurde (alte Kote: 662.90, neue Kote 662.30).

Dies wird durch den neuen Längsschnitt bestätigt. Der überdeckte Teil der Rampe

weist demnach ein Gefälle von 12 % aus, der nicht überdeckte Abschnitt ein

solches von 10 %. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden wird das

grössere Gefälle im Bereich der Überdeckung bereits aus dem Längsschnitt vom

31.

März 2011 ersichtlich.

Dass die Baubehörde ein Gefälle von 12 % ursprünglich

nicht akzeptieren wollte, steht einer Bewilligung des vorliegend zu

beurteilenden Projekts nicht im Weg. Damals war eine nicht überdeckte Einfahrt

vorgesehen. Bei überdeckten Einfahrten können grössere Gefälle toleriert

werden.

6.3.6

Die vorliegend für die Kehrichtentsorgung gefundene Lösung bzw. die

entsprechende Bewilligung der Zufahrt in die Tiefgarage ist mit § 236 Abs. 1

PBG ohne Weiteres vereinbar. Wie die Gemeinde die Umsetzung der vereinbarten

Lösung gewährleistet, ist ihr zu überlassen. Im baurechtlichen Verfahren wäre

diese Frage nur dann von Bedeutung, wenn die bewilligte Entsorgungslösung

unmöglich erschiene. Davon kann unter den vorliegenden Umständen keine Rede

sein.

6.3.7

Die Situation stellt sich vorliegend im Übrigen grundlegend anders dar als

im von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts vom

17.

November 2010 (VB.2010.00184 = BEZ 2011 Nr. 5). In jenem Fall

betrug die lichte Höhe der in einem unübersichtlichen Bereich unmittelbar an

eine stark befahrene Strasse angrenzenden Einfahrt nur 2,6 m. Für

Fahrzeuge, die diese Höhe überschritten, bestand keine andere Zufahrtsmöglichkeit,

wie sie vorliegend mit der Wohngasse gegeben ist. Dass diese nicht nur als

Notzufahrt dient, sondern auch als Postzufahrt sowie zum Transport von Möbeln

und dergleichen ist im Gestaltungsplan ausdrücklich vorgesehen (Art. 28 Abs. 1

GPV).

6.3.8

Nach dem Gesagten genügt die Ausgestaltung der Einfahrt und des fraglichen

Bereichs der Tiefgarage den Anforderungen von § 236 Abs. 1 PBG sowie Art. 18,

27.

und 28 GPV. Die Abweichung von der im Gestaltungsplan vorgesehenen lichten

Höhe von 3,6 m wirkt sich daher nicht nachteilig auf das Gesamtwerk aus.

Sie ist deshalb zulässig (Art. 18 Satz 2 GPV).

7.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, die Pläne sähen einen ungenügenden Ausbau der Wohngasse vor. Zudem

sei deren Verschiebung um ca. 8 m nach Osten unzulässig.

7.1

Die

Vorinstanz hielt mit Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgericht im ersten

Rechtsgang (VGr, 8. September 2010, VB.2010.00042, E. 6) zutreffend

fest, Funktion und Ausbau der Wohngasse seien gestaltungsplanerisch vorgegeben

und bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die Stammbaubewilligung beurteilt

worden. Diese Fragen bildeten daher nicht Gegenstand der angefochtenen

Bewilligung und könnten im vorliegenden Verfahren deshalb nicht mehr beurteilt

werden (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.2).

7.2

Hinsichtlich

der abgeänderten Linienführung der Wohngasse, führte die Vorinstanz aus, die

Lage der eigentlichen Wohngasse sei weitgehend durch die Position der Gebäude

bestimmt. Dagegen sei die Lage des "Zubringers" zur Wohngasse im

Gestaltungsplan nicht klar definiert. Gemäss § 83 Abs. 2 PBG sei im

Gestaltungsplan ein angemessener Planungsspielraum für die Projektierung zu

belassen. In Ausübung dieses Spielraums sei es ohne Weiteres mit dem

Gestaltungsplan vereinbar, wenn die Zufahrt verschoben werde. Zudem sei nicht

erkennbar, welchen Vorteil die Beschwerdeführenden hätten, sollte der Zubringer

zur Wohngasse gemäss Plan 09 des Gestaltungsplans ausgeführt werden. Die

Beschwerdeführenden würden denn auch weder ästhetische noch umweltrechtliche

Argumente vorbringen, die der vorgesehenen Linienführung entgegenstünden. Auch

könnten sie damit nicht die Verhinderung der gesamten Überbauung erreichen.

Eine Auflage, der Zubringer müsse gemäss Plan 09 des Gestaltungsplans erstellt

werden, sei ohne Weiteres möglich, auch wenn damit ein gewisser Aufwand

verbunden wäre (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.2).

Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), nicht auseinander.

Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher. Ergänzend ist lediglich darauf

hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden zu Unrecht davon ausgehen, alle

Fahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 2,4 m müssten wegen ungenügender

lichter Höhe der Tiefgarageneinfahrt die Wohngasse benutzen. Die lichte Höhe

von 3 m (vgl. oben, E. 6.3) führt dazu, dass deutlich mehr Fahrzeuge

in die Tiefgarage einfahren können und daher die Wohngasse nicht benutzen

müssen, als dies die Beschwerdeführenden annehmen.

8.

Die Beschwerdeführenden

rügen, die Bewilligung der Heizungsanlage für 118 Wohneinheiten und die

Sammelgarage dürfe nicht in ein nachfolgendes Bewilligungsverfahren verwiesen

werden. Die im allgemeinen Grünland vorgesehene Anlieferung für die Holzschnitzelheizung

sei gestaltungsplanwidrig und gefährlich, zudem könne von besonders guter Gestaltung

keine Rede sein.

8.1

Die

Vorinstanz führte aus, die Feuerungsanlage bilde nicht Gegenstand des angefochtenen

Beschlusses. Ein Bewilligungsvorbehalt sei in Hinblick auf das Koordinationsgebot

von Art. 25a des Raumplanungsgesetztes vom 22. Juni 1979 (RPG) nicht

zu beanstanden. Eine allfällige Verweigerung der Feuerungsanlage würde nicht

dazu führen, dass dem Bauvorhaben die Bewilligung verweigert werden müsste,

sondern nur dazu, dass eine andere Feuerungsanlage benötigt werde (Entscheid

der Vorinstanz, E. 9.2).

8.2

Die

Beschwerdeführenden legen auch im Beschwerdeverfahren nicht dar, weshalb es

nicht zulässig sein sollte, die Bewilligung der Feuerungsanlage einem späteren

Verfahren vorzubehalten. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzen sie sich kaum

auseinander. Sie machen insbesondere – zu Recht – nicht geltend, es sei nicht

möglich, die Versorgung des Bauvorhabens mittels einer bewilligungsfähigen

Feuerungsanlage zu gewährleisten.

Die Vorinstanz wies daher zu Recht darauf hin, die

Feuerungsanlage selber bilde nicht Verfahrensgegenstand. Zu demselben gehören

hingegen die Änderung der Lage des Holzschnitzelsilos bzw. die

Anlieferungspiste.

8.3

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden ist die Anlieferungspiste für die

Holzschnitzel nicht gestaltungsplanwidrig.

8.3.1

Art. 31 Abs. 2 GPV verweist für die

Situierung und Erschliessung der zentralen Holzschnitzelfeuerung auf den

Plan 05 des Gestaltungsplans (Garagengeschoss/Wohn­gasse/untere Wohnzeile).

Diesem lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Anlieferung der

Holzschnitzel durch die Tiefgarage erfolgen sollte. Die Situierung des Silos

spricht vielmehr dafür, dass die Anlieferung über die Besucherparkplätze im

Gebiet L vorgesehen war, wie dies die Beschwerdegegnerschaft ausführt.

Das im ersten Rechtsgang beurteilte Abänderungsprojekt sah

denn auch vor, dass die Beschickung von den Besucherparkplätzen im Gebiet L aus

erfolgen würde. Die vorgesehene Lage der Heizung entsprach jedoch bereits nach

den damaligen Plänen im Wesentlich der heute geplanten. Gegenüber dem

Gestaltungsplan wurden Heizung und Silo nach Westen verschoben, was mangels

negativer Auswirkungen auf das Gesamtprojekt, grundsätzlich nicht zu

beanstanden ist (Art. 18 GPV; Entscheid der Vorinstanz, E. 8.2).

8.3.2

Es stellt sich allerdings die Frage, ob die oberirdischen Auswirkungen auf

das gestaltungsplanerisch vorgesehene allgemeine Grünland, welche die

Verschiebung der Heizungsanlage nach sich ziehen, für das Gesamtwerk einen

Nachteil darstellen. Dies wird von den Beschwerdeführenden sinngemäss bejaht.

Die Zufahrt sei mit der Festlegung "Allgemeines Grünland" nicht

vereinbar.

Der Vorinstanz kann jedenfalls

nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, trotz der Abweichungen im Bauprojekt

ergebe sich aus Plan 08 des Gestaltungsplans, dass "die Zufahrt irgendwo

in diesem Bereich notwendig" sein werde (Entscheid der Vorinstanz,

E. 8.2). Wie Plan 05 weist auch Plan 08 des Gestaltungsplans

zwar nicht auf eine unterirdische Anlieferung hin. Aus beiden Plänen ergibt

sich jedoch ebenso wenig, dass eine Zufahrt wie die nun geplante, notwendig

sein würde. Vielmehr deuten diese darauf hin, dass die Anlieferung bei den

Besucherparkplätzen erfolgen sollte (vgl. oben, E. 8.3.1).

8.3.3

Gemäss § 83 Abs. 2 PBG muss ein Gestaltungsplan für die

Projektierung einen angemessenen Spielraum belassen. Auch ein Gestaltungsplan,

der relativ detaillierte Vorgaben macht, soll der Projektoptimierung im Rahmen

der Detailplanung nicht im Weg stehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

der Gestaltungsplan den Standort und die Ausgestaltung der

Holzschnitzelanlieferung nicht genau bestimmt. Ebenso ist nicht jede Beanspruchung

von gestaltungsplanerisch als Grünflächen vorgesehenen Flächen gestaltungsplanwidrig.

Vielmehr sind das quantitative und qualitative Ausmass der Beeinträchtigung der

Grünflächen sowie der Zweck der fraglichen Beanspruchung und die möglichen Alternativen

zu berücksichtigen.

Das Projekt sieht eine 4 m breite und rund 14 m

lange Zufahrt mit Drainasphaltbelag vor, die nach wenigen Metern von der

Zufahrt zur Tiefgarage abzweigt. Daran schliesst die Abwurfklappe an

(ca. 3 m). Die Zufahrt soll somit im Bereich zwischen der Tiefgaragenzufahrt

und den Besucherparkplätzen im Gebiet L zu liegen kommen. Der damit verbundene

Eingriff in das gestaltungsplanerisch vorgesehene allgemeine Grünland ist in

Anbetracht der gesamten Festlegungen des Gestaltungsplans von untergeordneter

Bedeutung. Die verhältnismässig geringfüge Verkleinerung des allgemeinen

Grünlands in einem Bereich, der ohnehin von Erschliessungsflächen geprägt ist,

liegt daher noch innerhalb des vom Gestaltungsplan einzuräumenden Spielraums.

Die Anlieferung ist somit mit den Festlegungen des Gestaltungsplans vereinbar.

Dem entspricht im Ergebnis auch die Einschätzung der Vorinstanz, die Zufahrt

sei notwendig und im Hinblick auf eine gute Gesamtgestaltung unproblematisch

(Entscheid der Vorinstanz, E. 8.2). Der Schluss der Vorinstanz, der Gestaltungsplan

stehe der geplanten Anlieferung nicht entgegen, ist daher nach dem Gesagten

nicht rechtsverletzend.

8.3.4

Hinsichtlich der Verkehrssicherheit der Ein-/Ausfahrt der

Holzschnitzelanlieferung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (Entscheid der Vorinstanz, E. 8.2; § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

8.3.5

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Beschwerdeführenden

daran haben, dass die Anlieferung der Holzschnitzel nicht im Bereich der

Besucherparkplätze im Gebiet L erfolgt, wie dies der Gestaltungsplan vorsieht,

sondern weiter westlich über die nun vorgesehene separate Zufahrt. Die Distanz

zu ihren Liegenschaften wird durch die Projektänderung vergrössert. Zudem

werden die zu erwartenden Lärmimmissionen reduziert, da das Einblasen der

Holzschnitzel entfällt.

9.

Im baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das

Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7). Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit

gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres Prozessthema durch die

von der Behörde oder den Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe

abgesteckt. Nachbarn, die als Rekurrenten vor dem Baurekursgericht aufgrund

einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung verlangt haben,

können sich vor Verwaltungsgericht nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen

(VGr, 17. November 2010, VB.2010.00406, E. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 5, § 52 N. 4; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,

Zürich 1991, N. 301).

Die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, die

unterschiedlichen Massstäbe der Pläne des Gestaltungsplans und der

Baugesuchspläne würden es verunmöglichen, die Pläne auf ihre Übereinstimmung

hin zu prüfen, erweist sich daher als verspätet. Sie wurde nicht durch den Entscheid der Vorinstanz notwendig (§ 52 Abs. 2

VRG). Warum es die unterschiedlichen Massstäbe verunmöglichen sollen,

die Pläne auf ihre Übereinstimmung hin zu prüfen, ist im Übrigen nicht

ersichtlich.

Ebenso verspätet sind die erstmals vor Verwaltungsgericht

vorgebrachten Rügen, (1) der Weg entlang der Nordfassade der oberen Wohnzeile

betrage bloss noch 1,5 m gegenüber 2,5 m gemäss Gestaltungsplan, (2)

der Fussweg entlang des Familiengartens sei gestrichen worden und (3) die

Anzahl der oberirdischen Besucherparkplätze sei von 19 auf 17 reduziert und

deren Lage nach Osten verschoben worden.

10.

Die Beschwerdeführenden

beanstanden schliesslich die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

vorinstanzlichen Entscheids.

10.1

Soweit

die Beschwerdeführenden dies damit begründen, die Aufteilung in mehrere Verfahren

habe sie "in ein unnötiges Doppelverfahren gezwungen"

(Beschwerdeschrift, S. 37), kann auf die Ausführungen in E. 5.2

verwiesen werden. Die Aufteilung ist – auch gemäss Praxis des Bundesgerichts –

nicht zu beanstanden. Im Verfahren betreffend die Stammbaubewilligung waren

andere Fragen zu beurteilen als im vorliegenden Verfahren. Wenn sich die

Beschwerdeführenden in beiden Verfahren entschieden haben, den Rechtsmittelweg

zu beschreiten, tragen sie auch das entsprechende Prozessrisiko. Es ist kein

Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerschaft unbesehen des

Verfahrensausgangs die Kosten desselben tragen sollte.

Die Beschwerdeführenden waren im Übrigen durch den

Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts nicht gezwungen, auch gegen die

vorliegend strittigen Bewilligungen zu rekurrieren. Mit ihren gegen die

Stammbewilligung gerichteten Rügen hätten sie sich nach Ergehen der

Bewilligungen vom 31. August 2011 und vom 19. September 2011 vielmehr

direkt an das Bundesgericht wenden können (BGr, 26. November 2012,

1C_291/2012, E. 1 mit Hinweisen).

10.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die Tatsache zu wenig

stark berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerschaft die Rügen der fehlenden

forstrechtlichen Bewilligung, der Überstellung der Waldabstandslinien sowie der

Überschreitung des Baubereichs anerkannt habe, indem erst nachträglich entsprechende

Bewilligungen erteilt worden seien.

Die Vorinstanz wies den Rekurs ab, soweit darauf

einzutreten und das Verfahren nicht als durch Wiedererwägung respektive

Ergänzung der angefochtenen Bewilligungen bzw. die nachträgliche Erteilung

eines Näherbaurechts als gegenstandslos geworden abzuschreiben war. Sie

auferlegte die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln den Beschwerdeführenden und zu

je einem Zehntel den Beschwerdegegnern 2 und 3.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden führt der

Umstand, dass die gegenstandslos gewordenen Rügen mutmasslich begründet waren

und zur Aufhebung der angefochtenen Bewilligungen geführt hätten, nicht dazu,

dass die Kosten der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen gewesen wären. Die

Kostenverteilung erfolgt in erster Linie nach dem Unterliegerprinzip (§ 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Obsiegen und Unterliegen richten sich danach, ob

die Parteien mit ihren Anträgen durchdringen. Auf die Begründetheit

einzelner Rügen kommt es hingegen nicht an. So wäre die

Beschwerdegegnerschaft im vorliegenden Fall bei Gutheissung des Rekurses selbst

dann zur Tragung der gesamten Kosten zu verpflichten gewesen, wenn einzelne

Rügen als unbegründet beurteilt worden wären.

Vorliegend wurden gewisse Rügen durch nachträgliche

Bewilligungen gegenstandslos. Diesbezüglich waren die Kosten der

Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. Die übrigen Rügen blieben hingegen

materiell zu prüfen, wobei die Vorinstanz zum Schluss kam, sie seien

unbegründet, weshalb der Rekurs diesbezüglich abzuweisen war. Die materiell behandelten

Rügen führten nicht nur dazu, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen

nicht durchdrangen, ihre Behandlung war auch ungleich aufwendiger. § 4 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV

VGr) sieht daher auch vor, dass die Gerichtsgebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt

Dispositiv

werden kann, wenn ohne materielle Prüfung entschieden wird. Entsprechend ist es

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten mehrheitlich – zu vier

Fünfteln – den Beschwerdeführenden auferlegte. Anders wäre die Sache nur zu

beurteilen, wenn die Beschwerdeführenden ihren Rekurs zurückgezogen hätten,

nachdem er durch die nachträglichen Bewilligungen in Bezug auf gewisse Rügen

gegenstandslos geworden war.

Die vorinstanzliche

Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen liegt nach dem Gesagten

jedenfalls noch innerhalb des ihr bei der Verlegung der Verfahrenskosten

zustehenden Ermessensspielraums.

11.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zwar

verursachte die Beschwerdegegnerschaft durch die zum Teil mangelhaften Pläne

einen gewissen Mehraufwand. Gleiches gilt jedoch für die weitschweifenden

Ausführungen der Beschwerdeführenden. Es rechtfertigt sich daher nicht, vom Unterliegerprinzip

abzuweichen und einen Teil der Kosten der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen.

Entsprechend sind die Beschwerdeführenden zu verpflichten,

der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG). Dem Gemeinderat Zumikon steht in der vorliegenden

Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,

praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juni 2006,

VB.2006.00062, E. 4). Unter den vorliegenden Umständen besteht – entgegen

der Auffassung des Gemeinderats Zumikon und trotz unnötiger Wiederholungen in

der Beschwerdeschrift – kein Anlass, davon abzuweichen, da die Gemeinde keine

besondere eigene Interessen zu wahren hatte (VGr, 23. März 2011,

VB.2010.00479, E. 8.2 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 10'280.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag je zu einem Viertel auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…