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Entscheid

VB.2012.00572

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00572

23. Januar 2013Deutsch14 min

(URT.2013.14943)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist als Mittelschullehrperson mbA für Mathematik und

Informatik mit einem vollen Pensum an der Kantonsschule X tätig. Daneben übt er

unter anderem das Amt des Informatikverantwortlichen der Kantonsschule X aus.

Den damit verbundenen Aufwand weist A gegenüber der Schulleitung nachträglich

aus; diese nimmt gestützt darauf Anpassungen im Stundenkonto vor.

Mit Schreiben vom 28. April 2009 ersuchte A den Rektor

der Kantonsschule X um Auszahlung von 20 Jahreslektionen aus seinem

Stundenkonto; dieser stellte dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) am

29. April 2009 einen entsprechenden Antrag. Nachdem dieses dem Rektor

offenbar mitgeteilt hatte, eine Auszahlung in dieser Höhe könne nicht erfolgen,

wurde der Antrag auf eine Auszahlung von zwölf Jahresstunden reduziert. Mit

Verfügung vom 15. Dezember 2009 gewährte das MBA A eine Auszahlung von

Fr. 67'069.55 für 12 Jahresstunden, wobei der Auszahlung, basierend auf

dem Lohn von A im Jahr 2005, ein Ansatz von Fr. 5'589.13 pro Jahreslektion

zugrunde lag.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 2. Februar 2010

verlangte A, die Verfügung vom 15. Dezember 2009 aufzuheben, die

Auszahlung der zwölf Jahresstunden mit "Ferien- und Freitageanteil"

vorzunehmen und auf total Fr. 101'359.50 festzusetzen. Die

Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 9. August 2012 ab.

III.

A liess am 10. September 2012

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge

seien die Verfügungen der Bildungsdirektion vom 9. August 2012 bzw. des

MBA vom 15. Dezember 2009 aufzuheben, die Auszahlung der zwölf

Jahresstunden mit Ferien- und Freitageanteil vorzunehmen und auf

Fr. 87'190.40 festzusetzen. Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom

5.

/8. Oktober 2012 und das MBA mit Beschwerdeantwort vom

5.

/9. Oktober 2012 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren

Stellungnahmen von A vom 22. Oktober 2012 und 19. November 2012 bzw.

des MBA vom 5./6. November 2012 hielten die Parteien an ihren jeweiligen

Anträgen fest. Mit Eingabe des MBA vom 29. November/3. Dezember 2012

bzw. von A vom 7. Dezember 2012 wurde auf weitere Stellungnahmen verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide einer Direktion etwa über personalrechtliche Anordnungen eines

Amts ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt für die ihm ausbezahlten zwölf Jahreslektionen einen

Betrag von Fr. 87'190.40 statt eines solchen von Fr. 67'069.55. Damit

beträgt der Streitwert Fr. 20'120.85, weshalb die Angelegenheit kraft

§§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer fällt.

2.

2.1

Nach

§ 1 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,

LS 177.10) gilt dieses für Lehrkräfte an Mittelschulen, soweit nicht

besondere Bestimmungen bestehen. Der Regierungsrat hat gestützt auf § 56

Abs. 1 PG als besondere Bestimmungen in diesem Sinn die Mittel- und

Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO, LS 413.111)

sowie die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999

(MBVVO, LS 413.112) erlassen.

2.2

Gemäss

§ 14 Abs. 1 lit. a zweiter Spiegelstrich in Verbindung mit

§ 16 Abs. 1 MBVVO sind Lehrpersonen mit einem vollen Pensum für die

Fächer Mathematik und Informatik verpflichtet, pro Jahr 23 Normallektionen

während 39 Unterrichtswochen zu erteilen. Über- oder unterschreitet eine Lehrperson

während eines Semesters diese Lektionenzahl, ist dies nach § 17

Abs. 1 MBVVO mittelfristig auszugleichen, wobei dafür im Sinn eines

Kontokorrents ein Stundenkonto geführt wird. In besonderen Fällen, insbesondere

bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind die zusätzlichen Stunden zu

vergüten bzw. bei fehlenden Stunden der Lohn entsprechend zu kürzen (§ 17

Abs. 3 Satz 1 MBVVO). Diese gegenüber den übrigen Angestellten des

Kantons abweichende Arbeitszeitregelung für Lehrpersonen liegt im speziell auf

ihren Berufsauftrag und die Bedürfnisse der Schule zugeschnitten Arbeitsmodell

begründet, welches einerseits grosse Gestaltungsfreiheiten bezüglich Zeit, Ort

und Inhalt der Arbeit, anderseits keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung

mit sich bringt (vgl. hierzu VGr, 29. März 2007, PB.2006.00039,

E. 5.1). Mit anderen Worten entschädigt der Lohn für eine gehaltene

Lektion nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern darüber hinaus die Vor-

und Nachbereitungsarbeiten sowie mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende

Schulverwaltungsaufgaben. Mit dieser Entlöhnung werden demnach sämtliche

ordentlichen Aufwände im Zusammenhang mit der eigentlichen Lehrtätigkeit abgegolten.

Übernimmt eine Lehrperson über ihren Lehrauftrag hinaus

Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen,

können ihr Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden (§ 13

Abs. 2 MBVO). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und im Lichte des

vorgängig zu den Wochenlektionen Ausgeführten stehen dabei pauschale Entschädigungen

(im Sinne einer Funktionszulage, wie sie etwa den Mitglieder der Schulleitung

zusteht) oder pauschale Entlastungen (etwa in Form einer Jahreswochenlektion)

im Vordergrund. Erfolgt die Entschädigung hingegen anhand des ausgewiesenen

effektiven Aufwands für die übernommene Aufgabe, rechtfertigt sich die direkte

Anwendung der Bestimmungen zu den Wochenlektionen nicht, weil hinsichtlich der

zusätzlichen Aufgabe kein spezielles, sondern vielmehr ein mit anderen

Angestellten des Staates vergleichbares Arbeitsmodell vorliegt. Dies ergibt

sich im Übrigen auch aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck von § 14

MBVVO, welcher sich nur auf die im Rahmen des Berufsauftrags zu erteilenden

Lektionen, hingegen nicht auf über diesen Rahmen hinausgehende zusätzliche

Verpflichtungen bezieht. Wird der Lehrperson zugestanden, den tatsächlichen Aufwand

für die zusätzliche Aufgabe entlöhnt zu erhalten, fehlt es deshalb an einer

besonderen Bestimmung im Sinn von § 1 Abs. 2 PG. Entsprechend

bestimmt sich die Höhe der Entlöhnung grundsätzlich nach den Bestimmungen des

Personalgesetzes und seiner Ausführungserlasse.

Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG,

LS 177.111) beträgt der Stundenansatz für Überstunden 1/2184 des Jahreslohns.

Angesichts von § 116 Abs. 3 Satz 1 VVPG, wonach die jährliche

Arbeitszeit bei einem vollen Pensum brutto 2184 Stunden beträgt, ist damit auf

ausbezahlten Überstunden kein Ferien- und Feiertagszuschlag geschuldet. Dies

verkennt der Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, eine Kürzung um den

Ferien- und Feiertagsanteil sei in der Überstundenvergütung für kantonale

Angestellte nicht vorgesehen; da die Berechnung im kantonalen Recht auf der

Grundlage einer den Ferienanspruch nicht berücksichtigenden Bruttogesamtstundenzahl

erfolgt, bedarf es keiner Kürzung, sondern vielmehr eines Zuschlags, wenn auf

den ausbezahlten Stunden auch eine Entschädigung für Ferien- und Feiertage

geschuldet ist. Wird der Stundenlohn demgegenüber auf der Grundlage einer

Nettogesamtstundenzahl berechnet, ist er nach der in § 127 Abs. 2

VVPG vorgeschriebenen Berechnungsmethode für Überstunden entsprechend um den

Ferien- und Feiertagsanteil zu kürzen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer ist an der Kantonsschule X in einem vollen Pensum als Mittelschullehrperson

für Mathematik und Informatik angestellt; seine Tätigkeit als Informatikverantwortlicher

übt er zusätzlich zum vollen Lehrpensum aus. Der Beschwerdeführer führt aus, er

habe den effektiven Aufwand für seine Tätigkeit als Informatikverantwortlicher

jeweils gegenüber dem Rektor ausgewiesen, was zu einer Anpassung seines Stundenkontos

geführt habe.

3.2

Das in

§ 17 MBVVO vorgesehene Stundenkonto bezieht sich gestützt auf seinen Wortlaut

sowie aufgrund einer gesetzessystematischen und teleologischen Auslegung

allein auf zu viel geleistete bzw. fehlende Lektionen (VGr, 29. März 2007,

PB.2006.00039, E. 3.1.1). Als Vehikel, um zusätzliche Aufgaben im Sinn von

§ 13 Abs. 2 MBVO zu entschädigen, ist das Stundenkonto weder geeignet

noch zulässig, stehen diese Bestimmungen doch in einem jeweils völlig anderen

Kontext und hat die Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe nichts mit zu viel

oder zu wenig gehaltenen Lektionen zu tun. Es ist denn auch nicht ersichtlich,

wie der effektiv ausgewiesene Stundenaufwand für eine Zusatzaufgabe sinnvoll in

das auf Semesterlektionen beruhende Stundenkonto übertragen werden soll. Daran

ändert auch nichts, dass es grundsätzlich zulässig wäre, für eine solche

Zusatzaufgabe eine pauschale Entlastung in Form einer geringeren Pflichtlektionenzahl

zu gewähren; solches wurde hier gerade nicht gewährt und dürfte im Übrigen –

soll es sich tatsächlich um eine Entlastung handeln – gerade nicht zu einer

Erhöhung des Stundenkontos führen. Demnach erweist sich die zur Entschädigung

der Zusatzaufgabe des Beschwerdeführers angewandte Methode als unzulässig. Dies

ist allerdings nicht dem Beschwerdeführer, sondern der Kantonsschule X bzw. dem

MBA entgegenzuhalten.

Nach dem Gesagten ist die Entschädigung des

Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Informatikverantwortlicher, soweit

sie dem effektiven Aufwand entsprechen soll, grundsätzlich anhand eines

Stundenlohns nach den Bestimmungen des Personalgesetzes festzulegen.

Da indes die Kantonsschule X offenbar die vorgängig

beschriebene Praxis über Jahre hinweg ausübte und auch das MBA die Auszahlung

von zwölf Jahreslektionen genehmigte, rechtfertigt sich nach dem Grundsatz von

Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren

geltenden Verbots der reformatio in peius (§ 63 Abs. 2 VRG)

jedenfalls für die hier in Frage stehenden, im Jahr 2005 oder früher im

Stundenkonto eingetragenen Lektionen, den Beschwerdegegner darauf zu behaften.

3.3

Nach

§ 17 Abs. 3 Satz 1 MBVVO ist in besonderen Fällen ein im

Stundenkonto vorhandener positiver Saldo – den es nach § 17 Abs. 1

MBVVO grundsätzlich mittelfristig auszugleichen gälte – zu vergüten. Ein solch

besonderer Fall liegt hier vor, da ein mittelfristiger Ausgleich angesichts

eines Saldos von rund 20 Jahreslektionen kaum möglich erscheint. Es bleibt

deshalb zu prüfen, wie sich die Entschädigungshöhe für die hier gewährte Auszahlung

von zwölf Jahreslektionen berechnet.

4.

4.1

Im

Beschwerdeverfahren ist unbestritten, dass bei der Auszahlung der

Jahreslektionen vom im Jahr 2005 massgebenden Jahreslohn von Fr. 167'115.-

auszugehen ist. Ausgehend von 23 Pflichtlektionen des Beschwerdeführers ergibt

sich damit ein Bruttolohnanteil von Fr. 7'265.85 pro Jahreslektion. Der

Beschwerdegegner kürzte diesen Betrag um 12/52 mit der Begründung, die

Entschädigung müsse ohne Ferien- und Feiertagszuschläge entrichtet werden. Die

Vorinstanz bestätigt diese Sichtweise mit der Begründung, die Berechnung des

Lohnanspruchs beruhe auf 40 Schulwochen und sei bei einer Lohnberechnung für 52

Kalenderwochen entsprechend auf ein Verhältnis von 40/52 zu kürzen.

4.2

Wie sich

eine gestützt auf § 17 Abs. 3 Satz 1 MBVVO erfolgte Auszahlung

berechnet, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen; die Regelung der

Einzelheiten der Auszahlung wird dem MBA überlassen (Satz 2). Diese

Bestimmung wurde offenbar in einem Schreiben der Amtsleitung des MBA vom

8.

Oktober 2004 dahingehend konkretisiert, dass Auszahlungen aus dem

Stundenkonto bei Lehrpersonen mit einem vollen Pensum "ohne Ferien- und

Frei-Tage-Anteil" vorzunehmen seien. Wie es sich damit verhält, kann indes

offenbleiben: Ein "Schreiben" einer Amtsleitung vermag dem in

Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(SR 101) bzw. Art. 2 Abs. 1 und Art. 38 der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) verankerten

Legalitätsprinzip jedenfalls nicht zu genügen und deshalb keine für das Gericht

verbindliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Im Übrigen ist die Delegation von

Verordnungskompetenzen an untergeordnete Verwaltungseinheiten durch den Regierungsrat

(Subdelegation) unzulässig, da die Zuweisung der Verordnungskompetenz dem Gesetz-

bzw. dem Verfassunggeber vorbehalten ist (Art. 38 Abs. 3 KV; Matthias

Hauser in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar

zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 38 N. 43;

Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

4.

A., Zürich etc. 2012, Rz. 428).

Da es damit an einer besonderen Bestimmung in der Mittel-

und Berufsschullehrervollzugsverordnung fehlt, sind ungeachtet § 14

Abs. 2 MBVVO die Bestimmungen des Personalgesetzes und seiner

Ausführungserlasse, namentlich § 128 VVPG anwendbar. Nach dem vorgängig

unter 2.2 Ausgeführten hat die Auszahlung demnach ohne Berücksichtigung von

Vergütungen für Ferien und Feiertage zu erfolgen. Die auch den Ferienanspruch

abgeltende Entschädigung für eine Jahreslektion ist deshalb entsprechend zu

kürzen. Dies entspricht grundsätzlich der Sichtweise des MBA.

4.3

Das MBA

kürzte den Lohnanspruch des Beschwerdeführers um 12/52 mit der Begründung, nach

§ 9 Abs. 1 MBVO beruhe die Berechnung des Lohnanspruchs auf 40 Schulwochen.

Dem lässt sich nicht folgen. Die Bestimmung in § 9 Abs. 1 MBVO hat in

erster Linie den Zweck, festzulegen, welchen Anteil an einer

Jahresentschädigung eine einzelne Schulwoche hat, nämlich 1/40. Hingegen lässt

sich daraus nicht ableiten, der für die restlichen zwölf Wochen geschuldete

Lohn betreffe nur die Ferien der Lehrkräfte. Dem speziellen Arbeitsmodell von

Lehrpersonen (dazu vorne 2.2) entspricht es, dass sie ihre Arbeitszeit frei

einteilen können und deshalb die unterrichtsfreie Zeit unter anderem dazu

dienen kann, Überzeit aus den stärker belasteten Unterrichtswochen zu

kompensieren; es handelt sich dabei aber nur um unterrichtsfreie Zeit, nicht um

Ferien (VGr, 29. März 2007, PB.2006.00039, E. 5.1.1 Abs. 2).

Dies ergibt sich auch aus § 16 Abs. 1 Satz 2 MBVVO, wonach

Lehrpersonen verpflichtet sind, ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu

beziehen. Diese Bestimmung hat nur einen Sinn, wenn es sich bei der

unterrichtsfreien Zeit nicht ohnehin schon um Ferien handelt.

4.4

Damit

stellt sich die Frage, wie hoch der Ferienanspruch für Lehrpersonen ist.

§ 16 MBVVO äussert sich hierzu betreffend Mittelschullehrpersonen nicht,

schliesst jedoch gleichzeitig die Anwendbarkeit der den Ferienanspruch der

Staatsangestellten regelnden §§ 79–83 VVPG aus (§ 16 Abs. 1

Satz 3). Da § 16 Abs. 1 MBVVO aber gleichzeitig von einem

Ferienanspruch ausgeht, erweist sich diese Bestimmung hinsichtlich der Frage,

wie hoch der Ferienanspruch dem Grundsatz nach ist, als lückenhaft. Diese

Regelungslücke ist nach jener Regel zu schliessen, die ein konsequenter

Gesetzgeber aufgestellt hätte (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 25 Rz.8).

Nach § 79 VVPG haben Angestellte vom Beginn des

Kalenderjahrs, in welchem sie das 21. Altersjahr vollenden, bis zum Beginn

des Kalenderjahrs, in welchem sie das 50. Altersjahr vollenden, Anspruch

auf vier Wochen Ferien pro Jahr. Im privaten Arbeitsrecht besteht nach

Vollendung des 20. Altersjahrs ein Anspruch von mindestens vier Wochen

Ferien pro Jahr (Art. 329a Abs. 1 des Obligationenrechts). Dieser

Mindestanspruch dürfte sich in sämtlichen öffentlichen Personalrechten –

teilweise auch mit grosszügigeren Regelungen – durchgesetzt haben. Im Lichte

dieses allgemein anerkannten Mindestanspruchs und des grundsätzlichen Anspruchs

kantonalzürcherischer Angestellter auf vier Wochen Ferien ist für Lehrpersonen,

die – wie der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt – keinen Anspruch auf

eine Altersentlastung gemäss § 15 MBVVO haben, von einem Ferienanspruch

von vier Wochen auszugehen (ebenso, allerdings ohne Begründung VGr,

29.

März 2007, PB.2006.00039, E. 5.1.1 Abs. 2). Dabei bleibt es

indes bei einer rechnerischen Grösse; der tatsächliche Bezug der Ferien bleibt

nach § 16 Abs. 1 Satz 2 MBVVO in der Eigenverantwortung der

Lehrpersonen. Demnach ist die Auszahlung aus dem Stundenkonto nach § 17

Abs. 3 MBVVO bei einer mit vollem Pensum angestellten Lehrperson um 4/52

zu kürzen. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass von einer Auszahlung

von Fr. 6'706.95.- pro Jahreslektion auszugehen ist. Demnach hat der Beschwerdeführer

für die zur Auszahlung bewilligten zwölf Jahreslektionen einen Lohnanspruch von

Fr. 80'483.40.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. In Abänderung der Verfügung des MBA sowie von

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion ist dem Beschwerdeführer

ein Betrag von Fr. 80'483.40 zuzusprechen.

Da der Beschwerdeführer im Rekursverfahren noch einen

Betrag von Fr. 101'359.50 verlangt hatte, erscheint er in jenem Verfahren

weiterhin als mehrheitlich unterliegend, weshalb ihm dafür keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Nach § 65a Abs. 3 VRG werden in personalrechtlichen

Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gerichtsgebühren

auferlegt.

Dem nicht vollständig obsiegenden Beschwerdeführer ist für

das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beschwerdegegners eine (reduzierte)

Parteientschädigung von Fr. 750.- zuzusprechen.

7.

Da der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist

in der Rechtsmittelbelehrung des folgenden Dispositivs auf die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 18. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen

(Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51

Abs. 1 lit. a BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Verfügung des MBA vom

15. Dezember 2009 und von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der

Bildungsdirektion vom 9. August 2012 wird dem Beschwerdeführer für die

Auszahlung von zwölf Jahresstunden aus seinem Stundenkonto ein Betrag von

Fr. 80'483.40 zugesprochen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellkosten,

Fr. 2'260.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 750.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6. Mitteilung an …