VB.2012.00572
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00572
23. Januar 2013Deutsch14 min
(URT.2013.14943)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00572
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich,
Rechtsdienst,
Beschwerdegegner,
betreffend Auszahlung
aus dem Stundenkonto,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist als Mittelschullehrperson mbA für Mathematik und
Informatik mit einem vollen Pensum an der Kantonsschule X tätig. Daneben übt er
unter anderem das Amt des Informatikverantwortlichen der Kantonsschule X aus.
Den damit verbundenen Aufwand weist A gegenüber der Schulleitung nachträglich
aus; diese nimmt gestützt darauf Anpassungen im Stundenkonto vor.
Mit Schreiben vom 28. April 2009 ersuchte A den Rektor
der Kantonsschule X um Auszahlung von 20 Jahreslektionen aus seinem
Stundenkonto; dieser stellte dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) am
29. April 2009 einen entsprechenden Antrag. Nachdem dieses dem Rektor
offenbar mitgeteilt hatte, eine Auszahlung in dieser Höhe könne nicht erfolgen,
wurde der Antrag auf eine Auszahlung von zwölf Jahresstunden reduziert. Mit
Verfügung vom 15. Dezember 2009 gewährte das MBA A eine Auszahlung von
Fr. 67'069.55 für 12 Jahresstunden, wobei der Auszahlung, basierend auf
dem Lohn von A im Jahr 2005, ein Ansatz von Fr. 5'589.13 pro Jahreslektion
zugrunde lag.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 2. Februar 2010
verlangte A, die Verfügung vom 15. Dezember 2009 aufzuheben, die
Auszahlung der zwölf Jahresstunden mit "Ferien- und Freitageanteil"
vorzunehmen und auf total Fr. 101'359.50 festzusetzen. Die
Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 9. August 2012 ab.
III.
A liess am 10. September 2012
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge
seien die Verfügungen der Bildungsdirektion vom 9. August 2012 bzw. des
MBA vom 15. Dezember 2009 aufzuheben, die Auszahlung der zwölf
Jahresstunden mit Ferien- und Freitageanteil vorzunehmen und auf
Fr. 87'190.40 festzusetzen. Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom
5.
/8. Oktober 2012 und das MBA mit Beschwerdeantwort vom
5.
/9. Oktober 2012 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren
Stellungnahmen von A vom 22. Oktober 2012 und 19. November 2012 bzw.
des MBA vom 5./6. November 2012 hielten die Parteien an ihren jeweiligen
Anträgen fest. Mit Eingabe des MBA vom 29. November/3. Dezember 2012
bzw. von A vom 7. Dezember 2012 wurde auf weitere Stellungnahmen verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion etwa über personalrechtliche Anordnungen eines
Amts ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer verlangt für die ihm ausbezahlten zwölf Jahreslektionen einen
Betrag von Fr. 87'190.40 statt eines solchen von Fr. 67'069.55. Damit
beträgt der Streitwert Fr. 20'120.85, weshalb die Angelegenheit kraft
§§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer fällt.
2.
2.1
Nach
§ 1 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,
LS 177.10) gilt dieses für Lehrkräfte an Mittelschulen, soweit nicht
besondere Bestimmungen bestehen. Der Regierungsrat hat gestützt auf § 56
Abs. 1 PG als besondere Bestimmungen in diesem Sinn die Mittel- und
Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO, LS 413.111)
sowie die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999
(MBVVO, LS 413.112) erlassen.
2.2
Gemäss
§ 14 Abs. 1 lit. a zweiter Spiegelstrich in Verbindung mit
§ 16 Abs. 1 MBVVO sind Lehrpersonen mit einem vollen Pensum für die
Fächer Mathematik und Informatik verpflichtet, pro Jahr 23 Normallektionen
während 39 Unterrichtswochen zu erteilen. Über- oder unterschreitet eine Lehrperson
während eines Semesters diese Lektionenzahl, ist dies nach § 17
Abs. 1 MBVVO mittelfristig auszugleichen, wobei dafür im Sinn eines
Kontokorrents ein Stundenkonto geführt wird. In besonderen Fällen, insbesondere
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind die zusätzlichen Stunden zu
vergüten bzw. bei fehlenden Stunden der Lohn entsprechend zu kürzen (§ 17
Abs. 3 Satz 1 MBVVO). Diese gegenüber den übrigen Angestellten des
Kantons abweichende Arbeitszeitregelung für Lehrpersonen liegt im speziell auf
ihren Berufsauftrag und die Bedürfnisse der Schule zugeschnitten Arbeitsmodell
begründet, welches einerseits grosse Gestaltungsfreiheiten bezüglich Zeit, Ort
und Inhalt der Arbeit, anderseits keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung
mit sich bringt (vgl. hierzu VGr, 29. März 2007, PB.2006.00039,
E. 5.1). Mit anderen Worten entschädigt der Lohn für eine gehaltene
Lektion nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern darüber hinaus die Vor-
und Nachbereitungsarbeiten sowie mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende
Schulverwaltungsaufgaben. Mit dieser Entlöhnung werden demnach sämtliche
ordentlichen Aufwände im Zusammenhang mit der eigentlichen Lehrtätigkeit abgegolten.
Übernimmt eine Lehrperson über ihren Lehrauftrag hinaus
Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen,
können ihr Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden (§ 13
Abs. 2 MBVO). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und im Lichte des
vorgängig zu den Wochenlektionen Ausgeführten stehen dabei pauschale Entschädigungen
(im Sinne einer Funktionszulage, wie sie etwa den Mitglieder der Schulleitung
zusteht) oder pauschale Entlastungen (etwa in Form einer Jahreswochenlektion)
im Vordergrund. Erfolgt die Entschädigung hingegen anhand des ausgewiesenen
effektiven Aufwands für die übernommene Aufgabe, rechtfertigt sich die direkte
Anwendung der Bestimmungen zu den Wochenlektionen nicht, weil hinsichtlich der
zusätzlichen Aufgabe kein spezielles, sondern vielmehr ein mit anderen
Angestellten des Staates vergleichbares Arbeitsmodell vorliegt. Dies ergibt
sich im Übrigen auch aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck von § 14
MBVVO, welcher sich nur auf die im Rahmen des Berufsauftrags zu erteilenden
Lektionen, hingegen nicht auf über diesen Rahmen hinausgehende zusätzliche
Verpflichtungen bezieht. Wird der Lehrperson zugestanden, den tatsächlichen Aufwand
für die zusätzliche Aufgabe entlöhnt zu erhalten, fehlt es deshalb an einer
besonderen Bestimmung im Sinn von § 1 Abs. 2 PG. Entsprechend
bestimmt sich die Höhe der Entlöhnung grundsätzlich nach den Bestimmungen des
Personalgesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG,
LS 177.111) beträgt der Stundenansatz für Überstunden 1/2184 des Jahreslohns.
Angesichts von § 116 Abs. 3 Satz 1 VVPG, wonach die jährliche
Arbeitszeit bei einem vollen Pensum brutto 2184 Stunden beträgt, ist damit auf
ausbezahlten Überstunden kein Ferien- und Feiertagszuschlag geschuldet. Dies
verkennt der Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, eine Kürzung um den
Ferien- und Feiertagsanteil sei in der Überstundenvergütung für kantonale
Angestellte nicht vorgesehen; da die Berechnung im kantonalen Recht auf der
Grundlage einer den Ferienanspruch nicht berücksichtigenden Bruttogesamtstundenzahl
erfolgt, bedarf es keiner Kürzung, sondern vielmehr eines Zuschlags, wenn auf
den ausbezahlten Stunden auch eine Entschädigung für Ferien- und Feiertage
geschuldet ist. Wird der Stundenlohn demgegenüber auf der Grundlage einer
Nettogesamtstundenzahl berechnet, ist er nach der in § 127 Abs. 2
VVPG vorgeschriebenen Berechnungsmethode für Überstunden entsprechend um den
Ferien- und Feiertagsanteil zu kürzen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer ist an der Kantonsschule X in einem vollen Pensum als Mittelschullehrperson
für Mathematik und Informatik angestellt; seine Tätigkeit als Informatikverantwortlicher
übt er zusätzlich zum vollen Lehrpensum aus. Der Beschwerdeführer führt aus, er
habe den effektiven Aufwand für seine Tätigkeit als Informatikverantwortlicher
jeweils gegenüber dem Rektor ausgewiesen, was zu einer Anpassung seines Stundenkontos
geführt habe.
3.2
Das in
§ 17 MBVVO vorgesehene Stundenkonto bezieht sich gestützt auf seinen Wortlaut
sowie aufgrund einer gesetzessystematischen und teleologischen Auslegung
allein auf zu viel geleistete bzw. fehlende Lektionen (VGr, 29. März 2007,
PB.2006.00039, E. 3.1.1). Als Vehikel, um zusätzliche Aufgaben im Sinn von
§ 13 Abs. 2 MBVO zu entschädigen, ist das Stundenkonto weder geeignet
noch zulässig, stehen diese Bestimmungen doch in einem jeweils völlig anderen
Kontext und hat die Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe nichts mit zu viel
oder zu wenig gehaltenen Lektionen zu tun. Es ist denn auch nicht ersichtlich,
wie der effektiv ausgewiesene Stundenaufwand für eine Zusatzaufgabe sinnvoll in
das auf Semesterlektionen beruhende Stundenkonto übertragen werden soll. Daran
ändert auch nichts, dass es grundsätzlich zulässig wäre, für eine solche
Zusatzaufgabe eine pauschale Entlastung in Form einer geringeren Pflichtlektionenzahl
zu gewähren; solches wurde hier gerade nicht gewährt und dürfte im Übrigen –
soll es sich tatsächlich um eine Entlastung handeln – gerade nicht zu einer
Erhöhung des Stundenkontos führen. Demnach erweist sich die zur Entschädigung
der Zusatzaufgabe des Beschwerdeführers angewandte Methode als unzulässig. Dies
ist allerdings nicht dem Beschwerdeführer, sondern der Kantonsschule X bzw. dem
MBA entgegenzuhalten.
Nach dem Gesagten ist die Entschädigung des
Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Informatikverantwortlicher, soweit
sie dem effektiven Aufwand entsprechen soll, grundsätzlich anhand eines
Stundenlohns nach den Bestimmungen des Personalgesetzes festzulegen.
Da indes die Kantonsschule X offenbar die vorgängig
beschriebene Praxis über Jahre hinweg ausübte und auch das MBA die Auszahlung
von zwölf Jahreslektionen genehmigte, rechtfertigt sich nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren
geltenden Verbots der reformatio in peius (§ 63 Abs. 2 VRG)
jedenfalls für die hier in Frage stehenden, im Jahr 2005 oder früher im
Stundenkonto eingetragenen Lektionen, den Beschwerdegegner darauf zu behaften.
3.3
Nach
§ 17 Abs. 3 Satz 1 MBVVO ist in besonderen Fällen ein im
Stundenkonto vorhandener positiver Saldo – den es nach § 17 Abs. 1
MBVVO grundsätzlich mittelfristig auszugleichen gälte – zu vergüten. Ein solch
besonderer Fall liegt hier vor, da ein mittelfristiger Ausgleich angesichts
eines Saldos von rund 20 Jahreslektionen kaum möglich erscheint. Es bleibt
deshalb zu prüfen, wie sich die Entschädigungshöhe für die hier gewährte Auszahlung
von zwölf Jahreslektionen berechnet.
4.
4.1
Im
Beschwerdeverfahren ist unbestritten, dass bei der Auszahlung der
Jahreslektionen vom im Jahr 2005 massgebenden Jahreslohn von Fr. 167'115.-
auszugehen ist. Ausgehend von 23 Pflichtlektionen des Beschwerdeführers ergibt
sich damit ein Bruttolohnanteil von Fr. 7'265.85 pro Jahreslektion. Der
Beschwerdegegner kürzte diesen Betrag um 12/52 mit der Begründung, die
Entschädigung müsse ohne Ferien- und Feiertagszuschläge entrichtet werden. Die
Vorinstanz bestätigt diese Sichtweise mit der Begründung, die Berechnung des
Lohnanspruchs beruhe auf 40 Schulwochen und sei bei einer Lohnberechnung für 52
Kalenderwochen entsprechend auf ein Verhältnis von 40/52 zu kürzen.
4.2
Wie sich
eine gestützt auf § 17 Abs. 3 Satz 1 MBVVO erfolgte Auszahlung
berechnet, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen; die Regelung der
Einzelheiten der Auszahlung wird dem MBA überlassen (Satz 2). Diese
Bestimmung wurde offenbar in einem Schreiben der Amtsleitung des MBA vom
8.
Oktober 2004 dahingehend konkretisiert, dass Auszahlungen aus dem
Stundenkonto bei Lehrpersonen mit einem vollen Pensum "ohne Ferien- und
Frei-Tage-Anteil" vorzunehmen seien. Wie es sich damit verhält, kann indes
offenbleiben: Ein "Schreiben" einer Amtsleitung vermag dem in
Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(SR 101) bzw. Art. 2 Abs. 1 und Art. 38 der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) verankerten
Legalitätsprinzip jedenfalls nicht zu genügen und deshalb keine für das Gericht
verbindliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Im Übrigen ist die Delegation von
Verordnungskompetenzen an untergeordnete Verwaltungseinheiten durch den Regierungsrat
(Subdelegation) unzulässig, da die Zuweisung der Verordnungskompetenz dem Gesetz-
bzw. dem Verfassunggeber vorbehalten ist (Art. 38 Abs. 3 KV; Matthias
Hauser in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar
zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 38 N. 43;
Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
4.
A., Zürich etc. 2012, Rz. 428).
Da es damit an einer besonderen Bestimmung in der Mittel-
und Berufsschullehrervollzugsverordnung fehlt, sind ungeachtet § 14
Abs. 2 MBVVO die Bestimmungen des Personalgesetzes und seiner
Ausführungserlasse, namentlich § 128 VVPG anwendbar. Nach dem vorgängig
unter 2.2 Ausgeführten hat die Auszahlung demnach ohne Berücksichtigung von
Vergütungen für Ferien und Feiertage zu erfolgen. Die auch den Ferienanspruch
abgeltende Entschädigung für eine Jahreslektion ist deshalb entsprechend zu
kürzen. Dies entspricht grundsätzlich der Sichtweise des MBA.
4.3
Das MBA
kürzte den Lohnanspruch des Beschwerdeführers um 12/52 mit der Begründung, nach
§ 9 Abs. 1 MBVO beruhe die Berechnung des Lohnanspruchs auf 40 Schulwochen.
Dem lässt sich nicht folgen. Die Bestimmung in § 9 Abs. 1 MBVO hat in
erster Linie den Zweck, festzulegen, welchen Anteil an einer
Jahresentschädigung eine einzelne Schulwoche hat, nämlich 1/40. Hingegen lässt
sich daraus nicht ableiten, der für die restlichen zwölf Wochen geschuldete
Lohn betreffe nur die Ferien der Lehrkräfte. Dem speziellen Arbeitsmodell von
Lehrpersonen (dazu vorne 2.2) entspricht es, dass sie ihre Arbeitszeit frei
einteilen können und deshalb die unterrichtsfreie Zeit unter anderem dazu
dienen kann, Überzeit aus den stärker belasteten Unterrichtswochen zu
kompensieren; es handelt sich dabei aber nur um unterrichtsfreie Zeit, nicht um
Ferien (VGr, 29. März 2007, PB.2006.00039, E. 5.1.1 Abs. 2).
Dies ergibt sich auch aus § 16 Abs. 1 Satz 2 MBVVO, wonach
Lehrpersonen verpflichtet sind, ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu
beziehen. Diese Bestimmung hat nur einen Sinn, wenn es sich bei der
unterrichtsfreien Zeit nicht ohnehin schon um Ferien handelt.
4.4
Damit
stellt sich die Frage, wie hoch der Ferienanspruch für Lehrpersonen ist.
§ 16 MBVVO äussert sich hierzu betreffend Mittelschullehrpersonen nicht,
schliesst jedoch gleichzeitig die Anwendbarkeit der den Ferienanspruch der
Staatsangestellten regelnden §§ 79–83 VVPG aus (§ 16 Abs. 1
Satz 3). Da § 16 Abs. 1 MBVVO aber gleichzeitig von einem
Ferienanspruch ausgeht, erweist sich diese Bestimmung hinsichtlich der Frage,
wie hoch der Ferienanspruch dem Grundsatz nach ist, als lückenhaft. Diese
Regelungslücke ist nach jener Regel zu schliessen, die ein konsequenter
Gesetzgeber aufgestellt hätte (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 25 Rz.8).
Nach § 79 VVPG haben Angestellte vom Beginn des
Kalenderjahrs, in welchem sie das 21. Altersjahr vollenden, bis zum Beginn
des Kalenderjahrs, in welchem sie das 50. Altersjahr vollenden, Anspruch
auf vier Wochen Ferien pro Jahr. Im privaten Arbeitsrecht besteht nach
Vollendung des 20. Altersjahrs ein Anspruch von mindestens vier Wochen
Ferien pro Jahr (Art. 329a Abs. 1 des Obligationenrechts). Dieser
Mindestanspruch dürfte sich in sämtlichen öffentlichen Personalrechten –
teilweise auch mit grosszügigeren Regelungen – durchgesetzt haben. Im Lichte
dieses allgemein anerkannten Mindestanspruchs und des grundsätzlichen Anspruchs
kantonalzürcherischer Angestellter auf vier Wochen Ferien ist für Lehrpersonen,
die – wie der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt – keinen Anspruch auf
eine Altersentlastung gemäss § 15 MBVVO haben, von einem Ferienanspruch
von vier Wochen auszugehen (ebenso, allerdings ohne Begründung VGr,
29.
März 2007, PB.2006.00039, E. 5.1.1 Abs. 2). Dabei bleibt es
indes bei einer rechnerischen Grösse; der tatsächliche Bezug der Ferien bleibt
nach § 16 Abs. 1 Satz 2 MBVVO in der Eigenverantwortung der
Lehrpersonen. Demnach ist die Auszahlung aus dem Stundenkonto nach § 17
Abs. 3 MBVVO bei einer mit vollem Pensum angestellten Lehrperson um 4/52
zu kürzen. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass von einer Auszahlung
von Fr. 6'706.95.- pro Jahreslektion auszugehen ist. Demnach hat der Beschwerdeführer
für die zur Auszahlung bewilligten zwölf Jahreslektionen einen Lohnanspruch von
Fr. 80'483.40.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. In Abänderung der Verfügung des MBA sowie von
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion ist dem Beschwerdeführer
ein Betrag von Fr. 80'483.40 zuzusprechen.
Da der Beschwerdeführer im Rekursverfahren noch einen
Betrag von Fr. 101'359.50 verlangt hatte, erscheint er in jenem Verfahren
weiterhin als mehrheitlich unterliegend, weshalb ihm dafür keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Nach § 65a Abs. 3 VRG werden in personalrechtlichen
Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gerichtsgebühren
auferlegt.
Dem nicht vollständig obsiegenden Beschwerdeführer ist für
das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beschwerdegegners eine (reduzierte)
Parteientschädigung von Fr. 750.- zuzusprechen.
7.
Da der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist
in der Rechtsmittelbelehrung des folgenden Dispositivs auf die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 18. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen
(Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51
Abs. 1 lit. a BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Verfügung des MBA vom
15. Dezember 2009 und von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der
Bildungsdirektion vom 9. August 2012 wird dem Beschwerdeführer für die
Auszahlung von zwölf Jahresstunden aus seinem Stundenkonto ein Betrag von
Fr. 80'483.40 zugesprochen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 2'260.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 750.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6. Mitteilung an …