VB.2012.00576
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00576
6. Dezember 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14842)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00576
Urteil
der 3. Kammer
vom 6. Dezember 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C,
beide vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B und C wurden gemeinsam mit ihren zwei Kindern vom 1. Februar
2007 bis am 30. September 2009 sowie vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. Juni
2011 von der Sozialbehörde A wirtschaftlich unterstützt. Da B gemäss
Beschluss des Bezirksgerichts G vom 16. September 2011 aufgrund eines
Vergleichs eine Entschädigungszahlung von Fr. 172'500.- von der E AG
erhalten sollte, verpflichtete die Sozialbehörde A B und C am 22. November
2011 zur Rückerstattung von Fr. 76'500.- (Fr. 172'500.- minus
Fr. 90'000.- Vermögensfreigrenze und Fr. 6'000.- Entscheidgebühr)
abzüglich der Anwaltskosten.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierten B und C am 19. Dezember
2011.
beim Bezirksrat F und beantragten die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Der Bezirksrat hob mit Beschluss vom 16. August 2012 die Verfügung der Sozialbehörde A
vom 22. November 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wies der Bezirksrat
ab.
III.
Dagegen erhob die Sozialbehörde A am 7. September
2012.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche
Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats F vom 16. August 2012 unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksrats.
B und C beantragten mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober
2012.
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.
MwSt.) zulasten der Gemeinde. Zudem ersuchten sie für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt D. Mit
Replik vom 24. Oktober 2012 hielt die Sozialbehörde an ihrem Antrag fest, wozu
B und C mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 nochmals Stellung nahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des über Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Der angefochtene Beschluss des Bezirksrats stellt
einen Rückweisungsentscheid dar. Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 1 VRG sind Entscheide anfechtbar, die das Verfahren
abschliessen. Ein Rückweisungsentscheid gilt demgegenüber grundsätzlich als
Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden kann
(BGE 133 V 477 E. 4.2). Eine Beschwerde
ist danach zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Verbleibt jedoch der unteren Instanz, an die die Sache
zurückgewiesen wurde, kein Entscheidungsspielraum und dient die Rückweisung nur
noch der Umsetzung des von der oberen Instanz Angeordneten, handelt es sich um
einen Endentscheid (BGE 135 V 141 E. 1.1;
134.
II 124 E. 1.3).
Die Vorinstanz hat die Sache an die
Beschwerdeführerin zu weiteren Abklärungen
zurückgewiesen. Vorliegend besteht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil darin, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund des Rückweisungsentscheids entgegen ihrer Auffassung eine neue
Anordnung zu erlassen hat, um anschliessend ihren eigenen Entscheid anzufechten
(vgl. BGE 133 II 409). Folglich ist die Anfechtung des Bezirksratsbeschlusses
vor Verwaltungsgericht zulässig.
1.3
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c
VRG sind Gemeinden rechtsmittellegitimiert, wenn sie bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen. Bei der Gemeinde A handelt es sich um eine
kleinere Gemeinde. Kann sie nicht den gesamten Betrag von Fr. 76'500.- von
der Beschwerdegegnerschaft zurückfordern, stellt dies einen wesentlichen
Eingriff in ihr Vermögen dar (vgl. dazu RB 2004 Nr. 6). Die Art des
finanziellen Nachteils ist schliesslich nicht entscheidend (vgl. Martin
Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess,
in: Peter Breitschmid et al. [Hrsg.], Grundfragen der juristischen Person, Bern
2007, S. 12). Damit ist die Gemeinde zur Beschwerde legitimiert. Deshalb
ist vorliegend nicht massgebend, ob die Legitimation von
Gemeinwesen bei Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen unabhängig von der
finanziellen Bedeutung des Falls zu bejahen ist, wie das
Verwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gestützt auf Art. 89 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 BGG – kürzlich entschieden hat (VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 1.3). Ob an dieser Rechtsprechung auch nach dem
jüngst ergangenen Leitentscheid des Bundesgerichts zu dieser Frage (BGr, 25. September
2012,2C_100/2012, E. 2 [zur BGE-Publikation vorgesehen]) festgehalten
werden kann, darf im vorliegenden Fall offenbleiben
(vgl. dazu VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478, E. 2.2).
1.4
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Sozialbehörde stützte ihren Rückforderungsanspruch auf § 27 Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG), wonach rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder
anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in
finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Nach
Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich bei der der
Beschwerdegegnerin 1 zustehenden Versicherungssumme in Höhe von Fr. 172'500.- um einen solchen Vermögensanfall, da die Beschwerdegegnerin 1 mit der E AG eine Pauschalentschädigung vereinbart
habe. Nach Abzug einer Vermögensfreigrenze von Fr. 90'000.-
und des Anteils Entscheidgebühr von Fr. 6'000.- bleibe ein
Rückforderungsbetrag von Fr. 76'500.-.
2.2
Die Beschwerdegegnerschaft bringt dagegen vor, dass die Bezahlung der E AG, welche die Zahlung in ihrer Eigenschaft als obligatorische Haftpflichtversicherung
eines Motorfahrzeughalters zu erbringen habe, als
Leistung eines haftpflichtigen Dritten im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. a
SHG zu qualifizieren sei. Nach dieser Bestimmung kann rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der
Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen
oder von Haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der
in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe.
2.3
Die Vorinstanz ging ebenfalls davon aus, dass der
Rückerstattungsanspruch auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG zu stützen
sei. Um den Rückerstattungsbetrag entsprechend der in der gleichen Zeitspanne
ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe berechnen zu können, sei zwingend
Kenntnis darüber erforderlich, für welche Zeitperiode die besagte
Versicherungsleistung in Höhe von Fr. 172'500.- ausbezahlt wurde und wie
sich diese zusammensetze (Haushaltsschaden, Erwerbsausfall, Genugtuung etc.).
Die Sozialbehörde habe dies daher zuerst abzuklären sowie zu prüfen, welche
nachweislich entstandenen Anwaltskosten die Versicherungsleistung betreffen.
3.
3.1
Nach dem in § 2 Abs. 2 SHG festgelegten
Subsidiaritätsprinzip ist die Sozialhilfe nachrangig sowohl zu allen Möglichkeiten der Selbsthilfe als auch zu Leistungsverpflichtungen Dritter und sozialer Institutionen (vgl.
auch Art. 5a der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Da laufende Unterstützungsleistungen
Dritter bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel
angerechnet werden, müssen auch rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter
im Nachhinein gleichermassen berücksichtigt werden. Die
Familie der Beschwerdegegnerschaft konnte per Ende Juni 2011 von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst werden. Die
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen kann auch
nach einer Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen.
3.2
Mit Zirkularbeschluss vom 16. September 2011 hielt das Bezirksgericht G fest, dass die E AG
aufgrund einer Parteivereinbarung zur Zahlung von
Fr. 172'500.- an die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet sei. Die E AG hatte als Haftpflichtversicherung eines
Motorfahrzeughalters der Beschwerdegegnerin 1 diese Entschädigung
auszurichten, da sie im Jahr 2004 einen Unfall erlitten hatte. Die Versicherungssumme wurde als
Pauschalbetrag festgelegt. Es lässt sich der Parteivereinbarung deswegen nicht entnehmen, welcher Betrag zur Abgeltung des Erwerbsschadens
dient und wie sich die Beträge der weiteren Schadensposten zusammensetzen.
3.3
Die Beschwerdeführerin führt an, dass,
wenn sich die geschädigte Person und ein Haftpflichtversicherer
auf eine Pauschale per Saldo aller Ansprüche einigen, sie darauf verzichten,
die mit der Pauschale abgegoltenen Ansprüche der geschädigten Person nach Art,
Höhe und Periode zu unterscheiden. Weshalb aus diesem Grund die Versicherungsleistung als Vermögensanfall nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG zu
qualifizieren sein soll, ist jedoch nicht
einleuchtend. Auch wenn vorwiegend keine Differenzierung festgehalten wurde,
handelt es sich dennoch um eine Leistung eines Privatversicherers, die einen
erlittenen Schaden ausgleichen soll. Aus den von der
Beschwerdegegnerschaft eingereichten Unterlagen betreffend die Verhandlung vor dem Bezirksgericht G wird ersichtlich, dass der
Gesamtschaden intern auf den Erwerbsausfall, den Haushaltsschaden,
die übrigen Kosten, den
Schadenszins, Genugtuung sowie auf die vorprozessualen Anwaltskosten aufgeteilt
wurde. Die Begründung der Beschwerdeführerin, nur wenn eine
Entschädigungsaufteilung stattgefunden hätte, wäre es möglich gewesen
festzustellen, welche Beträge als Erwerbsausfall gelten würden, vermag daher
nicht zu überzeugen. Aus den Unterlagen des Anwalts
zur Vergleichsverhandlung ergibt sich die ungefähre Zusammensetzung der
Versicherungsleistung. Die Genugtuung wird dabei lediglich mit Fr. 5'000.-
beziffert. Diese Angaben können berücksichtigt werden. Es ist
daher davon auszugehen, dass die Versicherungssumme, entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin, nicht nur als Entschädigung für immaterielle Unbill dient. Vielmehr soll damit auch teilweise der Erwerbsausfall abgegolten
werden. Somit dient ein Teil der Versicherungsleistung
ebenso wie die wirtschaftliche Hilfe der Deckung des
laufenden Lebensunterhalts der Empfängerin (vgl. VGr,
6.
September 2012, VB.2012.00388, E. 3.2). Folglich ist für
den Rückforderungsanspruch der Sozialbehörde im hier zu entscheidenden Fall auch
nicht die gesamte Versicherungsleistung zu berücksichtigen, sondern nur der
Teil, der als Ersatz für den Erwerbsausfall während der Unterstützungszeitdauer
geleistet wurde. Wie der Fall zu behandeln wäre, bei dem daneben eine
Genugtuungssumme oder andere Versicherungsleistungen bezahlt werden, die über
der Vermögensfreigrenze des Ergänzungsleistungsrechts liegen (vgl.
SKOS-Richtlinien Kap. E. 2-2), ist vorliegend nicht zu entscheiden. Die allenfalls entstehenden Schwierigkeiten bei der Berechnung des
Rückforderungsbetrags können jedenfalls keine
Einordnung der gesamten Versicherungszahlung als
Vermögensanfall nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG rechtfertigen.
3.4
Die Sozialbehörde stützt ihre Argumentation
auch damit, dass gemäss Kapitel 15.2.03 des
Sozialhilfe-Behördenhandbuchs Pauschalentschädigungen von Versicherern oder
andern Leistungspflichtigen als Vermögensanfall im Sinn von § 27 Abs. 1
lit. b SHG gelten. Das Sozialhilfe-Behördenhandbuch wird vom kantonalen Sozialamt herausgegeben und bezweckt, die Anwendung des
Sozialhilferechts im Kanton Zürich soweit als möglich zu vereinheitlichen, zu
konkretisieren und zu vereinfachen. Das Behördenhandbuch liegt seit August 2012
in der zweiten Auflage vor. In der ersten Auflage, die zur Zeit der
angefochtenen Verfügung Geltung hatte, war die Handhabung einer Pauschalentschädigung im Kapitel
Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher
Hilfe (Kap. 2.5.3) nicht explizit aufgeführt. Bei Erlass der Rückforderungsverfügung konnte sich die
Beschwerdeführerin daher ohnehin nicht auf die genannte Bestimmung der zweiten Auflage des Behördenhandbuchs stützen.
3.5
Werden für den gleichen Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als
auch rückwirkende Entschädigungszahlungen bezogen, welche bei sofortiger
Auszahlung den Hilfeanspruch geschmälert hätten, ist die wirtschaftliche Hilfe im Umfang dieser nicht vollzogenen
Schmälerung zurückzuerstatten. Der Rückerstattungsgrund nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt demnach eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider
Leistungen voraus (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. F. 2-2).
Um die Berechnung des Rückforderungsanspruchs vorzunehmen,
ist die Versicherungsleistung sowohl sachlich als auch zeitlich aufzuteilen.
Die Vorinstanz hat dementsprechend zu Recht festgehalten, dass ohne
substanziierte Vergleichsleistung eine allfällige Rückforderung von wirtschaftlicher
Hilfe nicht beurteilt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat daher die von der
Vorinstanz genannten Abklärungen zu treffen und die Sache danach neu zu beurteilen.
3.6
Zusammenfassend
erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die
Beschwerde ist damit abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG), wobei Fr. 1'000.- zuzüglich
Fr. 80.- (8 % MwSt.)
als angemessen erscheinen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2
Die Beschwerdegegnerschaft beantragt für das vorinstanzliche und das
vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung. Das Gesuch der Beschwerdegegnerschaft auf
unentgeltliche Prozessführung wird mit der genannten Kostenauflage
(E. 4.1) gegenstandslos.
4.3
Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben Mittellose Anspruch auf
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht für die Prozesskosten
aufzukommen vermag, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225
E. 2.5.1). Die Beschwerdegegner machen geltend, sie seien weiterhin bedürftig,
leben sie doch mit zwei Kindern nur von einem geringen Einkommen. Es obliegt
grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich zu belegen.
Unbeholfene Rechtssuchende hat die Behörde aufzufordern, die zur Beurteilung
des Gesuchs benötigten Belege einzureichen (BGE 120 Ia 179 E. 3a;
BGr, 20. November 2012,2C_793/2012, E. 4.2). Die anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegner haben indessen weder im
Rekursverfahren noch im Beschwerdeverfahren Belege zur Darlegung ihrer finanziellen
Verhältnisse eingereicht. Immerhin sind sie seit Ende Juni 2011, und damit auch
vor Erlass des angefochtenen Entscheids, von der Sozialhilfe abgelöst und
arbeiten, womit zumindest die Lohneinnahmen hätten belegt werden müssen. Neben
den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wären auch sämtliche finanziellen
Verpflichtungen vollständig anzugeben und möglichst zu belegen gewesen. Eine
anwaltlich vertretene Partei muss in einem solchen Fall nicht explizit auf
diese Mitwirkungspflicht hingewiesen werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a;
BGr, 22. September 2012,5A_382/2010, E. 3.1 und 3.4.1). Nachdem
bereits die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
infolge nicht belegter Mittellosigkeit abgelehnt hat und die
Beschwerdegegnerschaft auch im vorliegenden Verfahren keine weiteren
Ausführungen zu dieser Frage vorbrachte, ist ihre Mittellosigkeit
daher nicht erstellt. Damit ist ihr Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das das vorliegende Verfahren abzuweisen und hat die Vorinstanz das
entsprechende Gesuch zu Recht mangels Nachweises der Mittellosigkeit
abgewiesen.
5.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um
die Bestätigung eines Rückweisungsentscheids. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid
qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2), das
heisst, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (vgl. dazu E. 1.2).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 5'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft innert
30.
Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- zuzüglich Fr. 80.- (8 % MwSt.), total Fr. 1'080.-,
zu entrichten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…