Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00576

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00576

6. Dezember 2012Deutsch13 min

(URT.2012.14842)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B und C wurden gemeinsam mit ihren zwei Kindern vom 1. Februar

2007 bis am 30. September 2009 sowie vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. Juni

2011 von der Sozialbehörde A wirtschaftlich unterstützt. Da B gemäss

Beschluss des Bezirksgerichts G vom 16. September 2011 aufgrund eines

Vergleichs eine Entschädigungszahlung von Fr. 172'500.- von der E AG

erhalten sollte, verpflichtete die Sozialbehörde A B und C am 22. November

2011 zur Rückerstattung von Fr. 76'500.- (Fr. 172'500.- minus

Fr. 90'000.- Vermögensfreigrenze und Fr. 6'000.- Entscheidgebühr)

abzüglich der Anwaltskosten.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierten B und C am 19. Dezember

2011.

beim Bezirksrat F und beantragten die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Der Bezirksrat hob mit Beschluss vom 16. August 2012 die Verfügung der Sozialbehörde A

vom 22. November 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wies der Bezirksrat

ab.

III.

Dagegen erhob die Sozialbehörde A am 7. September

2012.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche

Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats F vom 16. August 2012 unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksrats.

B und C beantragten mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober

2012.

die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.

MwSt.) zulasten der Gemeinde. Zudem ersuchten sie für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung und die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt D. Mit

Replik vom 24. Oktober 2012 hielt die Sozialbehörde an ihrem Antrag fest, wozu

B und C mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 nochmals Stellung nahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des über Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Der angefochtene Beschluss des Bezirksrats stellt

einen Rückweisungsentscheid dar. Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 1 VRG sind Entscheide anfechtbar, die das Verfahren

abschliessen. Ein Rückweisungsentscheid gilt demgegenüber grundsätzlich als

Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden kann

(BGE 133 V 477 E. 4.2). Eine Beschwerde

ist danach zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Verbleibt jedoch der unteren Instanz, an die die Sache

zurückgewiesen wurde, kein Entscheidungsspielraum und dient die Rückweisung nur

noch der Umsetzung des von der oberen Instanz Angeordneten, handelt es sich um

einen Endentscheid (BGE 135 V 141 E. 1.1;

134.

II 124 E. 1.3).

Die Vorinstanz hat die Sache an die

Beschwerdeführerin zu weiteren Abklärungen

zurückgewiesen. Vorliegend besteht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil darin, dass die Beschwerdeführerin

aufgrund des Rückweisungsentscheids entgegen ihrer Auffassung eine neue

Anordnung zu erlassen hat, um anschliessend ihren eigenen Entscheid anzufechten

(vgl. BGE 133 II 409). Folglich ist die Anfechtung des Bezirksratsbeschlusses

vor Verwaltungsgericht zulässig.

1.3

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c

VRG sind Gemeinden rechtsmittellegitimiert, wenn sie bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen. Bei der Gemeinde A handelt es sich um eine

kleinere Gemeinde. Kann sie nicht den gesamten Betrag von Fr. 76'500.- von

der Beschwerdegegnerschaft zurückfordern, stellt dies einen wesentlichen

Eingriff in ihr Vermögen dar (vgl. dazu RB 2004 Nr. 6). Die Art des

finanziellen Nachteils ist schliesslich nicht entscheidend (vgl. Martin

Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess,

in: Peter Breitschmid et al. [Hrsg.], Grundfragen der juristischen Person, Bern

2007, S. 12). Damit ist die Gemeinde zur Beschwerde legitimiert. Deshalb

ist vorliegend nicht massgebend, ob die Legitimation von

Gemeinwesen bei Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen unabhängig von der

finanziellen Bedeutung des Falls zu bejahen ist, wie das

Verwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gestützt auf Art. 89 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 BGG – kürzlich entschieden hat (VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 1.3). Ob an dieser Rechtsprechung auch nach dem

jüngst ergangenen Leitentscheid des Bundesgerichts zu dieser Frage (BGr, 25. September

2012,2C_100/2012, E. 2 [zur BGE-Publikation vorgesehen]) festgehalten

werden kann, darf im vorliegenden Fall offenbleiben

(vgl. dazu VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478, E. 2.2).

1.4

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Sozialbehörde stützte ihren Rückforderungsanspruch auf § 27 Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG), wonach rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder

anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in

finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Nach

Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich bei der der

Beschwerdegegnerin 1 zustehenden Versicherungssumme in Höhe von Fr. 172'500.- um einen solchen Vermögensanfall, da die Beschwerdegegnerin 1 mit der E AG eine Pauschalentschädigung vereinbart

habe. Nach Abzug einer Vermögensfreigrenze von Fr. 90'000.-

und des Anteils Entscheidgebühr von Fr. 6'000.- bleibe ein

Rückforderungsbetrag von Fr. 76'500.-.

2.2

Die Beschwerdegegnerschaft bringt dagegen vor, dass die Bezahlung der E AG, welche die Zahlung in ihrer Eigenschaft als obligatorische Haftpflichtversicherung

eines Motorfahrzeughalters zu erbringen habe, als

Leistung eines haftpflichtigen Dritten im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. a

SHG zu qualifizieren sei. Nach dieser Bestimmung kann rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der

Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen

oder von Haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der

in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe.

2.3

Die Vorinstanz ging ebenfalls davon aus, dass der

Rückerstattungsanspruch auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG zu stützen

sei. Um den Rückerstattungsbetrag entsprechend der in der gleichen Zeitspanne

ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe berechnen zu können, sei zwingend

Kenntnis darüber erforderlich, für welche Zeitperiode die besagte

Versicherungsleistung in Höhe von Fr. 172'500.- ausbezahlt wurde und wie

sich diese zusammensetze (Haushaltsschaden, Erwerbsausfall, Genugtuung etc.).

Die Sozialbehörde habe dies daher zuerst abzuklären sowie zu prüfen, welche

nachweislich entstandenen Anwaltskosten die Versicherungsleistung betreffen.

3.

3.1

Nach dem in § 2 Abs. 2 SHG festgelegten

Subsidiaritätsprinzip ist die Sozialhilfe nachrangig sowohl zu allen Möglichkeiten der Selbsthilfe als auch zu Leistungsverpflichtungen Dritter und sozialer Institutionen (vgl.

auch Art. 5a der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Da laufende Unterstützungsleistungen

Dritter bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel

angerechnet werden, müssen auch rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter

im Nachhinein gleichermassen berücksichtigt werden. Die

Familie der Beschwerdegegnerschaft konnte per Ende Juni 2011 von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst werden. Die

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen kann auch

nach einer Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen.

3.2

Mit Zirkularbeschluss vom 16. September 2011 hielt das Bezirksgericht G fest, dass die E AG

aufgrund einer Parteivereinbarung zur Zahlung von

Fr. 172'500.- an die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet sei. Die E AG hatte als Haftpflichtversicherung eines

Motorfahrzeughalters der Beschwerdegegnerin 1 diese Entschädigung

auszurichten, da sie im Jahr 2004 einen Unfall erlitten hatte. Die Versicherungssumme wurde als

Pauschalbetrag festgelegt. Es lässt sich der Parteivereinbarung deswegen nicht entnehmen, welcher Betrag zur Abgeltung des Erwerbsschadens

dient und wie sich die Beträge der weiteren Schadensposten zusammensetzen.

3.3

Die Beschwerdeführerin führt an, dass,

wenn sich die geschädigte Person und ein Haftpflichtversicherer

auf eine Pauschale per Saldo aller Ansprüche einigen, sie darauf verzichten,

die mit der Pauschale abgegoltenen Ansprüche der geschädigten Person nach Art,

Höhe und Periode zu unterscheiden. Weshalb aus diesem Grund die Versicherungsleistung als Vermögensanfall nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG zu

qualifizieren sein soll, ist jedoch nicht

einleuchtend. Auch wenn vorwiegend keine Differenzierung festgehalten wurde,

handelt es sich dennoch um eine Leistung eines Privatversicherers, die einen

erlittenen Schaden ausgleichen soll. Aus den von der

Beschwerdegegnerschaft eingereichten Unterlagen betreffend die Verhandlung vor dem Bezirksgericht G wird ersichtlich, dass der

Gesamtschaden intern auf den Erwerbsausfall, den Haushaltsschaden,

die übrigen Kosten, den

Schadenszins, Genugtuung sowie auf die vorprozessualen Anwaltskosten aufgeteilt

wurde. Die Begründung der Beschwerdeführerin, nur wenn eine

Entschädigungsaufteilung stattgefunden hätte, wäre es möglich gewesen

festzustellen, welche Beträge als Erwerbsausfall gelten würden, vermag daher

nicht zu überzeugen. Aus den Unterlagen des Anwalts

zur Vergleichsverhandlung ergibt sich die ungefähre Zusammensetzung der

Versicherungsleistung. Die Genugtuung wird dabei lediglich mit Fr. 5'000.-

beziffert. Diese Angaben können berücksichtigt werden. Es ist

daher davon auszugehen, dass die Versicherungssumme, entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin, nicht nur als Entschädigung für immaterielle Unbill dient. Vielmehr soll damit auch teilweise der Erwerbsausfall abgegolten

werden. Somit dient ein Teil der Versicherungsleistung

ebenso wie die wirtschaftliche Hilfe der Deckung des

laufenden Lebensunterhalts der Empfängerin (vgl. VGr,

6.

September 2012, VB.2012.00388, E. 3.2). Folglich ist für

den Rückforderungsanspruch der Sozialbehörde im hier zu entscheidenden Fall auch

nicht die gesamte Versicherungsleistung zu berücksichtigen, sondern nur der

Teil, der als Ersatz für den Erwerbsausfall während der Unterstützungszeitdauer

geleistet wurde. Wie der Fall zu behandeln wäre, bei dem daneben eine

Genugtuungssumme oder andere Versicherungsleistungen bezahlt werden, die über

der Vermögensfreigrenze des Ergänzungsleistungsrechts liegen (vgl.

SKOS-Richtlinien Kap. E. 2-2), ist vorliegend nicht zu entscheiden. Die allenfalls entstehenden Schwierigkeiten bei der Berechnung des

Rückforderungsbetrags können jedenfalls keine

Einordnung der gesamten Versicherungszahlung als

Vermögensanfall nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG rechtfertigen.

3.4

Die Sozialbehörde stützt ihre Argumentation

auch damit, dass gemäss Kapitel 15.2.03 des

Sozialhilfe-Behördenhandbuchs Pauschalentschädigungen von Versicherern oder

andern Leistungspflichtigen als Vermögensanfall im Sinn von § 27 Abs. 1

lit. b SHG gelten. Das Sozialhilfe-Behördenhandbuch wird vom kantonalen Sozialamt herausgegeben und bezweckt, die Anwendung des

Sozialhilferechts im Kanton Zürich soweit als möglich zu vereinheitlichen, zu

konkretisieren und zu vereinfachen. Das Behördenhandbuch liegt seit August 2012

in der zweiten Auflage vor. In der ersten Auflage, die zur Zeit der

angefochtenen Verfügung Geltung hatte, war die Handhabung einer Pauschalent­schädigung im Kapitel

Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher

Hilfe (Kap. 2.5.3) nicht explizit aufgeführt. Bei Erlass der Rückforderungsverfügung konnte sich die

Beschwerdeführerin daher ohnehin nicht auf die genannte Bestimmung der zweiten Auflage des Behördenhandbuchs stützen.

3.5

Werden für den gleichen Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als

auch rückwirkende Entschädigungszahlungen bezogen, welche bei sofortiger

Auszahlung den Hilfeanspruch geschmälert hätten, ist die wirtschaftliche Hilfe im Umfang dieser nicht vollzogenen

Schmälerung zurückzuerstatten. Der Rückerstattungsgrund nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt demnach eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider

Leistungen voraus (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. F. 2-2).

Um die Berechnung des Rückforderungsanspruchs vorzunehmen,

ist die Versicherungsleistung sowohl sachlich als auch zeitlich aufzuteilen.

Die Vorinstanz hat dementsprechend zu Recht festgehalten, dass ohne

substanziierte Vergleichsleistung eine allfällige Rückforderung von wirtschaftlicher

Hilfe nicht beurteilt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat daher die von der

Vorinstanz genannten Abklärungen zu treffen und die Sache danach neu zu beurteilen.

3.6

Zusammenfassend

erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die

Beschwerde ist damit abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, der

Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG), wobei Fr. 1'000.- zuzüglich

Fr. 80.- (8 % MwSt.)

als angemessen erscheinen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2

Die Beschwerdegegnerschaft beantragt für das vorinstanzliche und das

vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Verbeiständung. Das Gesuch der Beschwerdegegnerschaft auf

unentgeltliche Prozessführung wird mit der genannten Kostenauflage

(E. 4.1) gegenstandslos.

4.3

Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben Mittellose Anspruch auf

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht für die Prozesskosten

aufzukommen vermag, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225

E. 2.5.1). Die Beschwerdegegner machen geltend, sie seien weiterhin bedürftig,

leben sie doch mit zwei Kindern nur von einem geringen Einkommen. Es obliegt

grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich zu belegen.

Unbeholfene Rechtssuchende hat die Behörde aufzufordern, die zur Beurteilung

des Gesuchs benötigten Belege einzureichen (BGE 120 Ia 179 E. 3a;

BGr, 20. November 2012,2C_793/2012, E. 4.2). Die anwaltlich

vertretenen Beschwerdegegner haben indessen weder im

Rekursverfahren noch im Beschwerdeverfahren Belege zur Darlegung ihrer finanziellen

Verhältnisse eingereicht. Immerhin sind sie seit Ende Juni 2011, und damit auch

vor Erlass des angefochtenen Entscheids, von der Sozialhilfe abgelöst und

arbeiten, womit zumindest die Lohneinnahmen hätten belegt werden müssen. Neben

den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wären auch sämtliche finanziellen

Verpflichtungen vollständig anzugeben und möglichst zu belegen gewesen. Eine

anwaltlich vertretene Partei muss in einem solchen Fall nicht explizit auf

diese Mitwirkungspflicht hingewiesen werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a;

BGr, 22. September 2012,5A_382/2010, E. 3.1 und 3.4.1). Nachdem

bereits die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

infolge nicht belegter Mittellosigkeit abgelehnt hat und die

Beschwerdegegnerschaft auch im vorliegenden Verfahren keine weiteren

Ausführungen zu dieser Frage vorbrachte, ist ihre Mittellosigkeit

daher nicht erstellt. Damit ist ihr Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das das vorliegende Verfahren abzuweisen und hat die Vorinstanz das

entsprechende Gesuch zu Recht mangels Nachweises der Mittellosigkeit

abgewiesen.

5.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um

die Bestätigung eines Rückweisungsentscheids. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1

BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2), das

heisst, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (vgl. dazu E. 1.2).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 5'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft innert

30.

Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- zuzüglich Fr. 80.- (8 % MwSt.), total Fr. 1'080.-,

zu entrichten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…