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Entscheid

VB.2012.00582

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00582

23. November 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14811)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und ihr damaliger Ehemann C, der bereits ab Juni 1999

als Einzelperson Sozialhilfeleistungen bezogen hatte, wurden von April 2003 bis

Juni 2008 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich als Ehepaar wirtschaftlich

unterstützt. Die Ehe wurde mit Urteil vom 3. Mai 2010 geschieden. Im

Rahmen der Abklärungen eines neuerlichen Gesuchs um Sozialhilfe von C wurde

festgestellt, dass dieser von Juni 1998 bis ins Jahr 2008 bei diversen Firmen

gearbeitet, seine Einnahmen aber nicht deklariert hatte. Mit Entscheid der

Zentrumsleitung des Sozialzentrums D vom 13. August 2010 wurde A in

der Folge verpflichtet, die von April 2003 bis Juni 2008 bezogenen Leistungen

in der Höhe von Fr. 36'426.20 – entsprechend dem von 2003 bis 2007 von C

erzielten Einkommen sowie der im Jahr 2008 geleisteten wirtschaftlichen Hilfe –

zurückzuerstatten. Der Betrag wurde sofort zur Zahlung fällig.

Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und

Einsprachekommission (SEK) mit Entscheid vom 21. Juli 2011 ab.

Erwägungen

II.

Daraufhin liess A am 7. September

2011.

Rekurs beim Bezirksrat Zürich erheben und beantragen, der Entscheid der

SEK vom 21. Juli 2011 sei vollumfänglich aufzuheben. Sodann sei das

Verfahren an die fallführende Stelle der Sozialbehörde zurückzuweisen. Im Zuge

der Rückweisung sei E als Zeuge hinsichtlich seiner am 5. August 2010

gemachten schriftlichen Äusserung einzuvernehmen. Eventualiter sei der ihr – A –

in Rechnung gestellte Betrag zu erlassen. Daneben ersuchte sie um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss vom 26. Juli 2012 hiess der

Bezirksrat das Rechtsmittel im Hauptantrag gut und hob die Entscheide der SEK

vom 21. Juli 2011 sowie der Zentrumsleitung vom 13. August 2010 auf.

Sodann wies der Bezirksrat die Sache an die SEK zurück mit dem Auftrag, die

Rückerstattungsschuld im Betrag von Fr. 36'426.20 für den Zeitraum von

April 2003 bis Juni 2008 bei A und C je hälftig einzufordern. Im Übrigen wies

der Bezirksrat den Rekurs ab, erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine

Parteientschädigungen zu. Ebenso wies er das Gesuch As um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ab.

III.

Mit Eingabe vom 13. September 2012

liess A Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der

bezirksrätliche Beschluss vom 26. Juli 2012 sei dahingehend abzuändern,

als sie von jeder Bezahlungspflicht zu befreien sei. Eventualiter sei das Verfahren

zur neuen Entscheidfindung an den Bezirksrat zurückzuweisen, damit gemäss den

Rekursanträgen zu ihren Gunsten entschieden werde. Sodann sei ihr für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren.

Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012

verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und

verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Am 11. Oktober 2012 erstattete die Sozialbehörde die Beschwerdeantwort und beantragte unter

Verweis auf die Erwägungen des Entscheids vom 21. Juli 2011 sowie des

Beschlusses vom 26. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Nachdem die gegenüber der Beschwerdeführerin geltend

gemachte Rückerstattungsschuld gemäss dem vorinstanzlichen Beschluss vom 26. Juli

2012.

nunmehr weniger als Fr. 20'000.- beträgt, ist die Streitigkeit durch

den Einzelrichter zu beurteilen (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Die Vorinstanz traf formell einen Rückweisungsentscheid und wies

die Sache an die Erstinstanz zurück, damit diese den

Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beschwerde-führerin

auf Fr. 18'213.10 festlege. Ein Rückweisungsentscheid gilt in aller Regel

als Zwischenentscheid, es sei denn, durch materiellrechtliche Anordnungen darin

werde der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt.

Das ist vorliegend der Fall: Die Beschwerdegegnerin verfügt über keinen Spielraum, indem sie aufgrund des Rückweisungsentscheids die

Rückerstattungsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin auf den genannten

Betrag festlegen muss. Ein solcherart einschränkender

Zwischenentscheid wurde nach bisheriger Rechtsprechung als selbständig

anfechtbarer Endentscheid betrachtet (vgl. BGE 129 I

313.

E. 3.2), womit im Ergebnis dasselbe Resultat erzielt wurde, wie wenn

der Entscheid als selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem

Nachteil qualifiziert worden wäre (BGE 133 V 477 E. 5.2.2). Entsprechend

sind die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a

Abs. 2 VRG nicht zu prüfen und steht einem Eintreten nichts im Weg.

1.3

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die

Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der

Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 18'213.10. Wie es sich mit der aus

Disp.-Ziff. II des Beschlusses vom 26. Juli 2012 ergebenden

Rückerstattungsforderung gegenüber C verhält, ist hingegen nicht zu prüfen.

2.

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass

sie für die aufgrund des Einkommens ihres Exmanns während der

Unterstützungsperiode von April 2003 bis Juni 2008 entstandene Schuld gegenüber

der Beschwerdegegnerin einzustehen habe bzw. dass die in diesem Zeitraum

ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe von ihr zurückgefordert werden könne. Sie

stellt damit die Rückerstattungsverpflichtung als solche infrage. Hingegen

bestreitet sie nicht, dass sie von April 2003 bis Juni 2008 zusammen mit ihrem

damaligen Ehemann im Sinn einer Unterstützungseinheit wirtschaftliche Hilfe

bezog. Ebenso wenig beanstandet sie die konkrete Berechnung der Forderung der

Beschwerdegegnerin.

3.

Nach § 26 lit. a des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ist zur Rückerstattung

wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder

unvollständigen Angaben erwirkt hat. Der Begriff "erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das

der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die

Voraussetzungen hierfür bestehen. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines

"unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG)

erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert

werden, wenn der Fürsorgebezüger gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1

SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) verletzt. Eine Rückerstattung

kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die

Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem

unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (vgl. VGr, 19. Januar

2012, VB.2011.00728, E. 3.2, VGr, 8. Dezember 2011, VB.2011.00651,

E. 5.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch

des Kantons Zürich, August 2012, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, Version

vom 24. Juni 2012, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Der Rückerstattungstatbestand von § 26 SHG knüpft

ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer

oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein

schuldhaftes Verhalten voraussetzt (VGr, 23. Dezember 2004,

VB.2004.00414/415, E. 5.2).

4.

4.1

Die Vorinstanz erwog, der Exmann der Beschwerdeführerin

habe mit seinem nicht deklarierten Erwerbseinkommen und der daraus entstandenen

Rückerstattungsschuld gestützt auf Art. 166 Abs. 3 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) in Verbindung

mit Art. 143 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911

(OR) auch seine Ehefrau verpflichtet. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei

somit rechtmässig. Nachdem die Beschwerdeführerin aber nur ein geringes

monatliches Einkommen erziele und die Schuld für sie deshalb eine grosse

finanzielle Belastung darstelle, erscheine es stossend, den gesamten Betrag

allein von ihr einzufordern. Angesichts des Umstands, dass sie im Jahr 2002 von

F in die Schweiz eingereist sei, ohne die deutsche Sprache und die hiesigen

Gepflogenheiten zu kennen, sei es zumindest fraglich, ob sie sich ihrer

Pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sei. § 26 SHG

setze zwar kein Verschulden voraus. Trotzdem erscheine es unverhältnismässig,

nur sie zu belangen. Es sei angebracht, denjenigen Teil, der die Zeit des

ehelichen Zusammenlebens betreffe, je hälftig bei den Ehegatten zurückzufordern.

4.2

Die Beschwerdeführerin machte in der

Beschwerdeschrift vom 13. September 2012 geltend, die Behörden hätten ihr

unter Berücksichtigung von Art. 166 Abs. 3 ZGB im Rahmen der

Unterzeichnung des Unterstützungsantrags "aktiv" mitteilen müssen,

dass die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe eine mögliche Rückzahlungspflicht

beinhalte. Aus Billigkeitsgründen sei der gesamte Rückforderungsanspruch ihrem

Exmann aufzuerlegen. Dieser habe den Rückerstattungstatbestand gesetzt, und nur

ihm könne der Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs und einer täuschenden Absicht

gemacht werden. Sie – die Beschwerdeführerin – habe das Antragsformular am 23. April

2003.

zwar blanko visiert, aber keinesfalls zustimmend im Sinn von Art. 166

Abs. 3 ZGB. Im Übrigen werde sie den von ihr eingeforderten Betrag kaum

bezahlen können. Als Ausländerin bestehe für sie dann die Gefahr, aufgrund einer

Überschuldung die Aufenthaltsberechtigung zu verlieren.

5.

5.1

Sowohl die SEK als auch die Vorinstanz (vorn E. 4.1) sahen die Rückerstattungsforderung der

Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf die sich aus Art. 166

Abs. 3 ZGB ergebende solidarische Verpflichtung der Ehegatten als gerechtfertigt

an. Zu beachten ist allerdings, dass das öffentliche Recht in der Regel selber

bestimmt, inwieweit Handlungen des einen Ehegatten auch für den anderen gelten

und Handlungen eines Ehegatten, die dem öffentlichen Recht des Bundes oder der

Kantone unterstehen, grundsätzlich nicht unter Art. 166 ZGB fallen (vgl.

Heinz Hausheer, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band II:

Das Familienrecht, 1. Abteilung: Das Eherecht, 2. Teilband: Die

Wirkungen der Ehe im allgemeinen, 2. A., Bern 1999, Art. 166 N. 63).

Es erscheint somit zweifelhaft, ob eine analoge Anwendung von Art. 166 ZGB

im vorliegenden Verfahren überhaupt zulässig ist bzw. die Beschwerdeführerin

gestützt auf diese Bestimmung zur Rückerstattung verpflichtet werden konnte.

Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, kann diese Frage allerdings

offenbleiben.

Die Beschwerdeführerin machte selber

geltend, am 23. April 2003 mittels eines von ihr unterzeichneten

Antragsformulars um Sozialhilfeleistungen ersucht zu haben. Wie bereits

erwähnt, ist sodann unbestritten, dass sie danach bis 2008 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann als Ehepaar wirtschaftlich unterstützt wurde. Das

Sozialhilferecht sieht denn auch vor, Ehepaare grundsätzlich so lange als

Unterstützungseinheit zu behandeln, wie die Ehepartner im gleichen Haushalt

leben (dazu § 14 SHG, § 16 Abs. 2 lit. b SHV sowie Art. 32

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit

für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG]). In der massgeblichen

Zeit von April 2003 bis Juni 2008 wurden dementsprechend sowohl der damalige

Ehemann der Beschwerdeführerin als

auch diese selbst mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Letztere unterstand

damit aber auch den sich daraus ergebenden gesetzlichen Pflichten, auf die sie

praxisgemäss im Rahmen der Antragsstellung hingewiesen worden sein dürfte (vgl.

§ 28 Abs. 2 SHV). Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin über ihre

Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (§ 18 Abs. 1 SHG) und

Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV).

Aufgrund der Behandlung als Unterstützungseinheit umfassten diese

Informationspflichten auch die Mitteilung von Änderungen der

Einkommenssituation ihres damaligen Ehemannes. Da für eine Rückforderung gemäss

§ 26 SHG kein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt wird, spielt es auch

keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin die Erwerbstätigkeit ihres Exmanns

versehentlich oder absichtlich verschwieg. Auch bei einer rechtsunkundigen und

nicht deutschsprachigen Person darf im Übrigen grundsätzlich davon ausgegangen

werden, dass ihr bewusst ist, dass ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nur

so lange besteht, als eine

finanzielle Notlage andauert, und sich deswegen Änderungen in den

Einkommensverhältnissen auf die Würdigung, ob eine Notlage vorliegt, auswirken

können (vgl. § 14 SHG). Dass sie bezüglich des Einkommens des damals mit

ihr in einer Ehe zusammenlebenden Ehemanns überhaupt keine Kenntnis gehabt hätte, machte die

Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht geltend, ebenso wenig, dass

sie davon nicht profitiert hätte. Dies erscheint auch nicht

wahrscheinlich, mussten ihr doch die Abwesenheiten ihres Ehemanns während

seiner Erwerbstätigkeit zweifellos aufgefallen sein. Schliesslich

ist vorliegend auch der für den Rückerstattungstatbestand gemäss § 26 SHG

notwendige Kausalzusammenhang erfüllt. Die Verletzung der Informationspflicht

führte zweifellos auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug

der Fürsorgeleistungen, wäre doch die wirtschaftliche Hilfe bei Kenntnis des

Erwerbseinkommens nicht oder zumindest nicht in der geleisteten Höhe erbracht

worden.

Die Rückerstattungspflicht der

Beschwerdeführerin ergibt sich vorliegend somit daraus, dass sie selber –

zusammen mit ihrem damaligen Ehemann als Unterstützungseinheit – Bezügerin von

Fürsorgeleistungen war und ihren gesetzlichen Informationspflichten nicht

nachkam. Anders als die Vorinstanzen stützte richtigerweise bereits auch die

Beschwerdegegnerin ihren Entscheid vom 13. August

2010.

auf diese Begründung ab.

5.2

Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur

Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Fürsorgeleistungen erweist sich

folglich als rechtmässig. Durch die hälftige Aufteilung der Forderung der

gesamten, während der massgeblichen Zeit von April 2003 bis Juni 2008 bezogenen

wirtschaftlichen Hilfe auf die Beschwerdeführerin und deren Exmann trug die

Vorinstanz sodann den Umständen der vorliegenden Situation angemessen Rechnung.

Vor diesem Hintergrund besteht für eine Rückweisung an die Vorinstanz, wie dies

eventualiter von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, kein Anlass.

6.

6.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin im

Rekursverfahren zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert

wurde. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).

Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2).

6.2

Die Vorinstanz war der Ansicht, dass das Verfahren

weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten

biete, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern würden. Zur Frage der Mittelosigkeit

und der fehlenden Aussichtslosigkeit äusserte sie sich nicht. Die Beschwerdeführerin erzielte im Juni 2010 ein Einkommen von

Fr. 3'300.-, wobei nicht klar ist, ob es sich um ein Brutto- oder Nettoeinkommen

handelte und ob ein 13. Monatslohn ausbezahlt wurde. Ab Juli 2010 wurde

ihr Ex-Ehemann wieder mit Sozialhilfe unterstützt. Es hätte sich daher schon

für das Rekursverfahren die Frage stellen können, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich

mittellos ist. Angesichts der ungeklärten Verhältnisse ist zu ihren Gunsten

davon auszugehen. Aufgrund des Ausgangs des

Rekursverfahrens (teilweise Gutheissung) können ihre Begehren auch nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden.

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit

der anwaltlichen Vertretung verweist das Verwaltungsgericht in konstanter

Praxis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2006

(2P.234/2006 E. 5.1), aus welchem es den Grundsatz ableitet, dass die

Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in sozialhilferechtlichen Verfahren

nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. In solchen Verfahren gehe es nämlich

regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, welche den

Betroffenen in der Regel ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar sei

(vgl. etwa VGr, 25. Januar 2011, VB.2010.00691, E. 5.2; VGr, 15. November

2007, VB.2007.00423, E. 5.4). Dieser Grundsatz

entbindet aber nicht davon, die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im

konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person

des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die

Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich

geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere

tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller

auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 22. November 2008,

8C_139/2008 E. 10.1).

Streitgegenstand des Rekursverfahrens

war die Rückerstattungsverpflichtung der Beschwerdeführerin in der Höhe von

Fr. 36'426.20. Diese Anordnung stellt einen schweren Eingriff in ihre

Rechtsstellung dar, sodass eine anwaltliche Vertretung

aus diesem Grund gerechtfertigt erscheint, dies umso mehr, als

angesichts der voneinander abweichenden Begründungen in den Entscheiden

der Beschwerdegegnerin und der SEK und der für Sozialhilfefälle

aussergewöhnlichen Abstützung auf eine Norm des Zivilgesetzbuches nicht mehr

davon gesprochen werden kann, es würden sich in

rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bieten. Der Beizug eines

rechtlichen Beistands im Rekursverfahren erwies sich damit als notwendig. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für dieses Verfahren wurde von der Vorinstanz folglich zu

Unrecht abgewiesen.

7.

Demgemäss ist in teilweiser Gutheissung

der Beschwerde Disp.-Ziff. VI des Rekursentscheids vom 26. Juli 2012

aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die

Vorinstanz ist einzuladen, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seine

Bemühungen im Rekursverfahren angemessen zu entschädigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres

Haupt- und Eventualantrags unterliegt und vorliegend nur bezüglich der

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren obsiegt,

rechtfertigt es sich, ihr die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Ausgangsgemäss hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2

VRG).

8.2

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

beantragte auch für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung. Indessen unterlässt sie es, ihre

Mittellosigkeit etwa anhand einer Gegenüberstellung von Einnahmen zum Aufwand

zu belegen. Weder der Umstand, dass sie ihren Rechtsvertreter bis anhin nicht

oder unzureichend entschädigt habe, noch derjenige, dass ihr die Abzahlung der

Rückerstattungsforderung von Fr. 18'213.10 nicht einfach fallen dürfte,

belegen ihre Mittellosigkeit nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Dabei ist zu

bedenken, dass die Beschwerdeführerin inzwischen ihre Stelle gewechselt hat und

ab August 2012 bei der Migros ein Einkommen von netto ca. Fr. 3'400.-

erzielt (die unterschiedlich anfallenden Zuschläge für Sonntags- und

Nachtarbeit fallen aufgrund der eingelegten Lohnabrechnung höchstens

lohnerhöhend ins Gewicht). Gemäss dem Landesmantelvertrag der Migros für das

Verkaufspersonal besteht bereits ab dem ersten Arbeitstag der Arbeitnehmenden

ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn (www.arbeiten-bei-migros.ch/migros-landes-gesamtarbeitsvertrag_361.htm,

Wegweiser zum L-GAV der Migros-Gruppe 2011‒2014, S. 32).

Schliesslich bezieht der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, mit dem sie nach

wie vor in derselben Wohnung zusammenlebt, wirtschaftliche Hilfe, wobei darin

zweifellos auch ein Beitrag an die Miete von ca. Fr. 1'100.-

enthalten ist, was sie zusätzlich entlastet. Insgesamt ist die Mittellosigkeit

der Beschwerdeführerin daher nicht erstellt, weshalb ihre Gesuche um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen sind.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. VI des Beschlusses des

Bezirksrats Zürich vom 26. Juli 2012 wird aufgehoben. Der

Beschwerdeführerin wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt und für das Rekursverfahren Rechtsanwalt B als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Der Bezirksrat Zürich wird eingeladen, diesen für

seine Bemühungen im Rekursverfahren angemessen zu entschädigen. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…