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Entscheid

VB.2012.00586

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00586

19. Dezember 2012Deutsch15 min

(URT.2013.14900)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

In einem zivilen Forderungsprozess von A gegen

Rechtsanwalt D erliess das Bezirksgericht E am 31. Mai 2012 den

Beweisabnahmebeschluss. Da A als Beweismittel die Akten der Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte (Aufsichtskommission) bezüglich des zuvor von

ihm mittels Verzeigung gegen D eingeleiteten Disziplinarverfahrens offeriert

hatte, ordnete das Bezirksgericht deren Beizug an.

A. Mit

Beschluss vom 5. Juli 2012 wies die Aufsichtskommission das Gesuch des Bezirksgerichts

E um Beizug der Akten des unter der Geschäfts-Nr. 01 eröffneten und mit

Beschluss vom 6. Oktober 2011 erledigten Disziplinarverfahrens betreffend

Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom

23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA])

ab.

Erwägungen

II.

A erhob am 13. September 2012 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom

5.

Juli 2012 und beantragte dessen Aufhebung. Sodann sei die

Aufsichtskommission anzuweisen, die vollständigen Akten des Verfahrens Nr. 01

dem Bezirksgericht E zuzustellen, eventuell seien die Verfahrensakten ihm

selber zuzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Aufsichtskommission. Zudem beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen und in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Das Bezirksgericht E und die Aufsichtskommission

verzichteten am 25. September 2012 bzw. 8. Oktober 2012 auf Stellungnahme

bzw. Beschwerdeantwort. Am 3. Dezember 2012 verzichtete A auf eine weitere

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 38 des Anwaltsgesetzes vom

17.

November 2003 (AnwG) und § 27 Abs. 1 des Informations- und

Datenschutzgesetzes vom 12. Februar 2007 (IDG) funktionell und sachlich

zuständig (vgl. dazu BGE 136 I 80 E. 2.3). Obwohl die Mitbeteiligte 2

(das Bezirksgericht E) und nicht der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

den Aktenbeizug beantragt hatte, ist der Beschwerdeführer zur

Beschwerdeerhebung legitimiert, da sein Akteneinsichtsrecht zu prüfen ist und

er möglicherweise durch dessen Verweigerung im Zivilprozess einen Nachteil

erleidet. Zudem ist ihm der angefochtene Entscheid auch zugestellt worden. Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Auch wenn

die hier zu beurteilende Aktenherausgabe Ausfluss des als Zwischenentscheid zu

taxierenden Beweisabnahmebeschlusses der Mitbeteiligten 2 vom

31.

Mai 2012 ist und insoweit mit dem Forderungsprozess zusammenhängt,

ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2012 ein

eigenständiger Endentscheid im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG. Die

Beurteilung der verlangten Edition fällt grundsätzlich in deren Kompetenz, geht

es doch um die Akten des dort geführten Disziplinarverfahrens (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 30).

2.

2.1

Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) räumt Parteien und Betroffenen als allgemeine

Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch

auf Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren ein. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung

in Bezug auf Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht

auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann. Eine

umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass der Betroffene oder ein

Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser

Anspruch davon abhängig, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges

Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in

einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus

einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Das Akteneinsichtsrecht findet

indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder

an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander

entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren

Verweigerung anderseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 129 I 249 E. 3).

Art. 30 Abs. 3 BV bestimmt sodann – wie Art. 6 Ziff. 1 EMRK

und Art. 14 Abs. 1 UNO Pakt II (SR 0.103.2) –, dass Gerichtsverhandlung

und Urteilsverkündung öffentlich sind, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann

(BGE 137 I 16 E. 2.2).

2.2

Auf

kantonaler Ebene gewährt Art. 17 der Kantonsverfassung vom 27. Februar

2005.

(KV) das Öffentlichkeitsprinzip, nach dem jede Person das Recht auf Zugang

zu amtlichen Dokumenten hat, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private

Interessen entgegenstehen. Umgesetzt wurde dieses Grundrecht durch das IDG,

welches in § 23 die vorzunehmende Interessenabwägung bei der Bekanntgabe

von Informationen definiert. Danach verweigert das öffentliche Organ die

Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn

eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates

Interesse entgegensteht (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 liegt ein

öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn a) die Information Positionen in

Vertragsverhandlungen betrifft, b) die Bekanntgabe der Information den

Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt, c) die

Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder

Aufsichtsmassnahmen gefährdet, d) die Bekanntgabe der Information die

Beziehungen unter den Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum

Ausland beeinträchtigt oder e) die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter

behördlicher Massnahmen beeinträchtigt. Ein privates Interesse liegt

insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre

Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG). Betrifft das Gesuch um

Informationszugang besondere Personendaten, lehnt das öffentliche Organ das

Gesuch ab, wenn die betroffenen Dritten dem Zugang nicht ausdrücklich zustimmen

(§ 26 Abs. 2 IDG). Zu den besonderen Personendaten zählen

Informationen über 1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen

Ansichten oder Tätigkeiten, 2. die Gesundheit, die Intimsphäre, die Rassenzugehörigkeit

oder die ethnische Herkunft, 3. Massnahmen der sozialen Hilfe und 4. administrative

oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen (§ 3 Abs. 4 lit. a

IDG) sowie Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung

wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit natürlicher Personen erlauben (§ 3

Abs. 4 lit. b IDG). Allerdings kann der verfassungsrechtliche

Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung diesem Vetorecht vorgehen; insoweit

verstösst § 26 Abs. 2 IDG gegen die Bundesverfassung (Tobias

Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A.,

Zürich 2012, Rz. 1011, mit Hinweis auf VGr, 19. Mai 2010,

VB.2010.00025, E. 3.10; bestätigt durch BGE 137 I 16).

2.3

Gemäss § 25

Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) unterstehen das

Verfahren vor der Aufsichtskommission und deren Entscheide dem Amtsgeheimnis. Nach

§ 8 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004 (nachfolgend: V Aufsichtskommission)

kann im Verfahren vor Aufsichtskommission eine Aktenherausgabe an andere

schweizerische Amtsstellen oder Gerichte auf schriftliches Gesuch hin bewilligt

werden. Die Aufsichtskommission entscheidet darüber nach freiem Ermessen.

Urkunden mit Äusserungen von Anwältinnen und Anwälten, für die ihnen im anderen

Verfahren ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, werden nicht herausgegeben.

Den Anwältinnen und Anwälten wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin lehnte die Aktenherausgabe unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis

gemäss § 25 Abs. 1 AnwG ab. Diese Bestimmung sei auch nach

Inkrafttreten der Kantonsverfassung und des Informations- und Datenschutzgesetzes

unverändert geblieben. Das Disziplinarverfahren habe Offizialcharakter und die

Personen, die durch Anzeige oder Beschwerde Anlass zu seiner Eröffnung gegeben

hätten, könnten darin keine Parteistellung im eigentlichen Sinn haben. Sie

hätten auch nicht die Stellung eines Geschädigten. Sodann könne das

verwaltungsrechtliche Disziplinarrecht nicht der Durchsetzung der Rechte einer

Partei im Prozess dienen. Vielmehr bezwecke es die Aufrechterhaltung der

verwaltungsrechtlichen Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit

nicht nur der Verwaltung als solcher, sondern auch jener Berufsstände, die

staatlich beaufsichtigt werden.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, Rechtsanwalt D (Mitbeteiligter 1) habe

eventualiter der Herausgabe des begründeten Entscheids vom 6. Oktober 2011

zugestimmt, weshalb dieser der Mitbeteiligten 2 hätte zugestellt werden

müssen. Die Beschwerdegegnerin habe sich in keiner Weise zum Eventualantrag

geäussert. Schon deswegen sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die

Herausgabe des Beschlusses vom 6. Oktober 2011 allein genüge aber nicht.

Entsprechend habe die Mitbeteiligte 2 den Beizug der Akten angeordnet.

Gemäss den gegenüber der Verordnung der Aufsichtskommission jüngeren und

höherrangigen §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 IDG seien die Akten dem

Gericht so oder so und ohne Interessenabwägung herauszugeben. Sodann benötige

er die Akten, um im Forderungsprozess den Beweis erbringen zu können. Das

Bundesgericht habe im Zusammenhang mit der Amts- und Rechtshilfe jeglicher

Geheimjustiz eine Absage erteilt, weshalb die Aktenherausgabe nicht einfach mit

dem Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht verhindert werden könne. Ausserdem unterstünden

sämtliche öffentlich-rechtlichen Organe dem Amtsgeheimnis. Es sei daher nicht

ersichtlich, weshalb die Übermittlung der Akten an die Mitbeteiligte 2

eine Verletzung des Amtsgeheimnisses darstellen sollte. Zudem habe auch sein

Rechtsvertreter das Anwaltsgeheimnis zu wahren. Dessen Akteneinsicht erscheine

daher unbedenklich. Weiter sei die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht

nicht nachgekommen, indem sie nicht ausgeführt habe, wann "besondere

Voraussetzungen" gegeben seien, welche dennoch eine Offenlegung

rechtfertigen könnten. Er gehe davon aus, dass die vorliegende Konstellation

gerade einen solchen Ausnahmefall darstelle. Sowohl gegenüber ihm als auch der

Mitbeteiligten 2 liege eine Gehörsverletzung vor, habe die Beschwerdegegnerin

doch nur dem Mitbeteiligten 1 das Recht auf Stellungnahme eingeräumt,

nicht aber der Mitbeteiligten 2 zur Begründung von Sinn und Zweck der

Aktenedition bzw. sie habe weder ihn noch die Mitbeteiligte 2 in das

Verfahren einbezogen. Zusammengefasst habe die Beschwerdegegnerin nicht nur

Recht verletzt, sondern es müsse ihr Beschluss als unangemessen und den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzend taxiert werden, indem die

Aktenherausgabe vollständig verweigert worden sei.

Auch werde der Grundsatz des "fair trial" gemäss

Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, erhalte er doch keinen fairen Prozess,

wenn die Mitbeteiligte 2 die angeforderten Akten nicht beiziehen könne.

4.

Die Aufsichtskommission verletzte den Anspruch des Beschwerdeführers

auf rechtliches Gehör entgegen dessen Ansicht nicht, indem sie ihn nicht vor

ihrem Entscheid über die Aktenedition zur Stellungnahme einlud. Sie kam

vielmehr ihrer Pflicht zur Mitteilung an den Beschwerdeführer nach, indem sie

ihm den hier angefochtenen Beschluss vom 5. Juli 2012 ebenfalls zugestellt

hat (vgl. § 10 Abs. 3 lit. b VRG). Zur Vermeidung der Einsicht

unberechtigter Personen – wie beispielsweise des Anzeigers (vgl. § 30 Abs. 2

AnwG) – in die dem Amtsgeheimnis unterstehenden Akten des Disziplinarverfahrens

(vgl. § 25 Abs. 1 AnwG) hätte es sich indessen empfohlen, ein von diesem

getrenntes Verfahren zur Frage der Aktenherausgabe anzulegen.

5.

Es stellt sich die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer

die Aktenherausgabe gestützt auf die Verfahrensgarantien nach Art. 29 Abs. 2

BV bzw. das Prinzip der Öffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV sowie Art. 17

KV und das Informations- und den Datenschutzgesetz beanspruchen kann und ob er

allenfalls über seinen dem Berufsgeheimnis unterstehenden Anwalt zu weiteren

Informationen gelangen könnte. In diesem Gefüge sind nebst der Stellung des

Mitbeteiligten 1, welcher sich gegen die beantragte Aktenherausgabe

ausgesprochen hat, auch jene der Mitbeteiligten 2 und der

Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen.

5.1

Bezüglich

der Stellung der Aufsichtskommission in einem Disziplinarverfahren hat das Bundesgericht

festgehalten, es handle sich bei ihr nicht um eine richterliche Behörde im Sinn

von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 BV. Sie sei

eher in die Nähe einer Verwaltungsbehörde zu rücken. Sie "ahnde"

unmittelbar Verstösse gegen die dem Rechtsanwalt durch das Anwaltsgesetz

auferlegten Pflichten, das heisst sie sanktioniere zum Schutz des Publikums,

der Rechtspflege und der Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft direkt

standeswidriges Verhalten. Die Aufsichtskommission wahre damit in einem umfassenden

Sinn das öffentliche Interesse an der ordnungsgemässen Ausübung des Anwaltsberufs.

Wenn sie einen Anwalt disziplinarisch bestrafe, verfolge sie selber dieses Ziel

(zum Ganzen BGE 126 I 228 E. 2c/bb, cc, 3a).

Aus dem soeben Gesagten ergibt sich zweierlei: Erstens

unterstehen Disziplinarverfahren der Aufsichtskommission nicht dem

Prinzip der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV, da kein

gerichtliches Verfahren im genannten Sinn vorliegt. Somit ist das für Behörden

und die Kantonsverwaltung geltende Informations- und Datenschutzgesetz

gegenüber der Beschwerdegegnerin grundsätzlich anwendbar (vgl. BGE 136 I 80, E. 2.2).

In der vorliegenden Konstellation kollidiert auch nicht das dem

Mitbeteiligten 1 gemäss § 26 Abs. 2 IDG sowie § 8 Abs. 3

Satz 3 V Aufsichtskommission zustehende Vetorecht mit den Verfahrensgarantien

des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. dem verfassungsrechtlichen

Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung nach Art. 30 Abs. 3 BV (E. 2.1,

2.

). Zweitens verfolgte die Beschwerdegegnerin im Disziplinarverfahren selber

das Ziel der im öffentlichen Interesse stehenden ordnungsgemässen Ausübung des

Anwaltsberufs. Entsprechend kann sie sich ihrerseits aufgrund überwiegender

öffentlicher Interessen gegen die Aktenherausgabe stellen. Der Aktenherausgabe

steht grundsätzlich ohnehin § 25 Abs. 1 AnwG entgegen, wonach das Verfahren

vor der Aufsichtskommission dem Amtsgeheimnis untersteht (§ 23 Abs. 1

IDG). Abzuklären bleibt, ob vorliegend eine Ausnahme vom Amtsgeheimnis im Sinn

von § 8 Abs. 3 V Aufsichtskommission gegeben ist.

5.2

Der

Mitbeteiligte 1 hat sich bei der Beschwerdegegnerin wie erwähnt gegen die

vollständige Aktenherausgabe gestellt. Angesichts der infrage stehenden

"besonderen Personendaten" (§ 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 4

IDG vgl. E. 2.2) genügte schon dies für die Ablehnung der Aktenherausgabe,

und es bedurfte keiner weitergehenden Interessenabwägung oder Einbindung des

Beschwerdeführers bzw. der Mitbeteiligten 2 in das vorinstanzliche Verfahren

(§ 26 Abs. 2 IDG). Dem stehen entgegen dem in der Beschwerdeschrift

eingenommenen Standpunkt auch nicht § 16 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 2

IDG entgegen: Danach gibt das öffentliche Organ einem anderen öffentlichen

Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes im Einzelfall

Personendaten bzw. besondere Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ,

das Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben

benötigt. Für Gerichte gilt das Informations- und Datenschutzgesetz nur, soweit

sie Verwaltungsaufgaben erfüllen (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3

Abs. 1 lit. b IDG; BGE 136 I 80 E. 2.2). Die Mitbeteiligte 2

ist hier in gerichtlicher Funktion im Rahmen des Forderungsprozesses zwischen

dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten 1 und nicht als

"öffentliches Organ" aufgetreten.

5.3

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin gemäss § 25 Abs. 1 AnwG zur

Verweigerung der Herausgabe der Akten an die Mitbeteiligte 2 berechtigt

war. Aufgrund der Opposition des Mitbeteiligten 1 hinsichtlich der

Herausgabe der gesamten Akten lag auch keine Ausnahme vom Amtsgeheimnis im Sinn

von § 8 Abs. 3 V Aufsichtskommission vor, was die Beschwerdegegnerin

angesichts der klaren Bestimmungen nicht näher zu begründen brauchte. Auch

musste im angefochtenen Entscheid der Eventualantrag des Mitbeteiligten 1,

allenfalls sei der Mitbeteiligten 2 der vollständig begründete Beschluss

der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2011 zuzustellen, nicht weiter

thematisiert werden, hatte doch der Mitbeteiligte 1 diesen der

Mitbeteiligten 2 bereits weitergeleitet.

5.4

Sodann

kann der Beschwerdeführer auch nicht über seinen Rechtsvertreter, welcher dem

Anwaltsgeheimnis untersteht, zu weiteren Informationen gelangen. Dieser kann

als Vertreter des Beschwerdeführers von der Verwaltung über all das Auskunft

erhalten, über das auch sein Mandant ein Auskunftsrecht hat (BGr, 18. Juli

2001,2A.79/2001, E. 6 b/bb, mit Hinweis auf BGE 114 IV 44 E. 3b).

Ein weitergehendes Informationsrecht wird dadurch nicht begründet, weshalb auch

der Eventualantrag des Beschwerdeführers, eventuell seien die Akten ihm

zuzustellen, abzuweisen ist.

6.

6.1

Die

Beschwerde ist somit abzuweisen, und die Kosten sind dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

7.

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

7.1

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

7.2

Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aktenkundig und sein Begehren in der

Sache kann nicht als offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden. Ausserdem

war er angesichts der sich stellenden komplizierteren Rechtsfragen auf die

rechtskundige Rechtsvertretung angewiesen. Es ist ihm daher die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen und in der Person seines Anwalts ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

7.3

Die dem

Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten sind somit einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Rechtsanwalt C ist aufzufordern, dem Gericht

binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses

Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten

die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Rechtsanwalt C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen

ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…