VB.2012.00586
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00586
19. Dezember 2012Deutsch15 min
(URT.2013.14900)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00586
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. Dezember 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
A, zzt. Anstalt B, vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. RA D,
2. Bezirksgericht E,
Mitbeteiligte,
betreffend Anwaltsaufsicht:
Aktenbeizug für Zivilforderungsklage,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
In einem zivilen Forderungsprozess von A gegen
Rechtsanwalt D erliess das Bezirksgericht E am 31. Mai 2012 den
Beweisabnahmebeschluss. Da A als Beweismittel die Akten der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte (Aufsichtskommission) bezüglich des zuvor von
ihm mittels Verzeigung gegen D eingeleiteten Disziplinarverfahrens offeriert
hatte, ordnete das Bezirksgericht deren Beizug an.
A. Mit
Beschluss vom 5. Juli 2012 wies die Aufsichtskommission das Gesuch des Bezirksgerichts
E um Beizug der Akten des unter der Geschäfts-Nr. 01 eröffneten und mit
Beschluss vom 6. Oktober 2011 erledigten Disziplinarverfahrens betreffend
Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom
23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA])
ab.
Erwägungen
II.
A erhob am 13. September 2012 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom
5.
Juli 2012 und beantragte dessen Aufhebung. Sodann sei die
Aufsichtskommission anzuweisen, die vollständigen Akten des Verfahrens Nr. 01
dem Bezirksgericht E zuzustellen, eventuell seien die Verfahrensakten ihm
selber zuzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Aufsichtskommission. Zudem beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Das Bezirksgericht E und die Aufsichtskommission
verzichteten am 25. September 2012 bzw. 8. Oktober 2012 auf Stellungnahme
bzw. Beschwerdeantwort. Am 3. Dezember 2012 verzichtete A auf eine weitere
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 38 des Anwaltsgesetzes vom
17.
November 2003 (AnwG) und § 27 Abs. 1 des Informations- und
Datenschutzgesetzes vom 12. Februar 2007 (IDG) funktionell und sachlich
zuständig (vgl. dazu BGE 136 I 80 E. 2.3). Obwohl die Mitbeteiligte 2
(das Bezirksgericht E) und nicht der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
den Aktenbeizug beantragt hatte, ist der Beschwerdeführer zur
Beschwerdeerhebung legitimiert, da sein Akteneinsichtsrecht zu prüfen ist und
er möglicherweise durch dessen Verweigerung im Zivilprozess einen Nachteil
erleidet. Zudem ist ihm der angefochtene Entscheid auch zugestellt worden. Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Auch wenn
die hier zu beurteilende Aktenherausgabe Ausfluss des als Zwischenentscheid zu
taxierenden Beweisabnahmebeschlusses der Mitbeteiligten 2 vom
31.
Mai 2012 ist und insoweit mit dem Forderungsprozess zusammenhängt,
ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2012 ein
eigenständiger Endentscheid im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG. Die
Beurteilung der verlangten Edition fällt grundsätzlich in deren Kompetenz, geht
es doch um die Akten des dort geführten Disziplinarverfahrens (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 30).
2.
2.1
Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) räumt Parteien und Betroffenen als allgemeine
Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch
auf Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren ein. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung
in Bezug auf Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht
auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann. Eine
umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass der Betroffene oder ein
Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser
Anspruch davon abhängig, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges
Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in
einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus
einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Das Akteneinsichtsrecht findet
indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder
an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander
entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren
Verweigerung anderseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 129 I 249 E. 3).
Art. 30 Abs. 3 BV bestimmt sodann – wie Art. 6 Ziff. 1 EMRK
und Art. 14 Abs. 1 UNO Pakt II (SR 0.103.2) –, dass Gerichtsverhandlung
und Urteilsverkündung öffentlich sind, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann
(BGE 137 I 16 E. 2.2).
2.2
Auf
kantonaler Ebene gewährt Art. 17 der Kantonsverfassung vom 27. Februar
2005.
(KV) das Öffentlichkeitsprinzip, nach dem jede Person das Recht auf Zugang
zu amtlichen Dokumenten hat, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private
Interessen entgegenstehen. Umgesetzt wurde dieses Grundrecht durch das IDG,
welches in § 23 die vorzunehmende Interessenabwägung bei der Bekanntgabe
von Informationen definiert. Danach verweigert das öffentliche Organ die
Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn
eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse entgegensteht (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 liegt ein
öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn a) die Information Positionen in
Vertragsverhandlungen betrifft, b) die Bekanntgabe der Information den
Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt, c) die
Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder
Aufsichtsmassnahmen gefährdet, d) die Bekanntgabe der Information die
Beziehungen unter den Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum
Ausland beeinträchtigt oder e) die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter
behördlicher Massnahmen beeinträchtigt. Ein privates Interesse liegt
insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre
Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG). Betrifft das Gesuch um
Informationszugang besondere Personendaten, lehnt das öffentliche Organ das
Gesuch ab, wenn die betroffenen Dritten dem Zugang nicht ausdrücklich zustimmen
(§ 26 Abs. 2 IDG). Zu den besonderen Personendaten zählen
Informationen über 1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen
Ansichten oder Tätigkeiten, 2. die Gesundheit, die Intimsphäre, die Rassenzugehörigkeit
oder die ethnische Herkunft, 3. Massnahmen der sozialen Hilfe und 4. administrative
oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen (§ 3 Abs. 4 lit. a
IDG) sowie Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung
wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit natürlicher Personen erlauben (§ 3
Abs. 4 lit. b IDG). Allerdings kann der verfassungsrechtliche
Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung diesem Vetorecht vorgehen; insoweit
verstösst § 26 Abs. 2 IDG gegen die Bundesverfassung (Tobias
Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A.,
Zürich 2012, Rz. 1011, mit Hinweis auf VGr, 19. Mai 2010,
VB.2010.00025, E. 3.10; bestätigt durch BGE 137 I 16).
2.3
Gemäss § 25
Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) unterstehen das
Verfahren vor der Aufsichtskommission und deren Entscheide dem Amtsgeheimnis. Nach
§ 8 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004 (nachfolgend: V Aufsichtskommission)
kann im Verfahren vor Aufsichtskommission eine Aktenherausgabe an andere
schweizerische Amtsstellen oder Gerichte auf schriftliches Gesuch hin bewilligt
werden. Die Aufsichtskommission entscheidet darüber nach freiem Ermessen.
Urkunden mit Äusserungen von Anwältinnen und Anwälten, für die ihnen im anderen
Verfahren ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, werden nicht herausgegeben.
Den Anwältinnen und Anwälten wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin lehnte die Aktenherausgabe unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis
gemäss § 25 Abs. 1 AnwG ab. Diese Bestimmung sei auch nach
Inkrafttreten der Kantonsverfassung und des Informations- und Datenschutzgesetzes
unverändert geblieben. Das Disziplinarverfahren habe Offizialcharakter und die
Personen, die durch Anzeige oder Beschwerde Anlass zu seiner Eröffnung gegeben
hätten, könnten darin keine Parteistellung im eigentlichen Sinn haben. Sie
hätten auch nicht die Stellung eines Geschädigten. Sodann könne das
verwaltungsrechtliche Disziplinarrecht nicht der Durchsetzung der Rechte einer
Partei im Prozess dienen. Vielmehr bezwecke es die Aufrechterhaltung der
verwaltungsrechtlichen Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit
nicht nur der Verwaltung als solcher, sondern auch jener Berufsstände, die
staatlich beaufsichtigt werden.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, Rechtsanwalt D (Mitbeteiligter 1) habe
eventualiter der Herausgabe des begründeten Entscheids vom 6. Oktober 2011
zugestimmt, weshalb dieser der Mitbeteiligten 2 hätte zugestellt werden
müssen. Die Beschwerdegegnerin habe sich in keiner Weise zum Eventualantrag
geäussert. Schon deswegen sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die
Herausgabe des Beschlusses vom 6. Oktober 2011 allein genüge aber nicht.
Entsprechend habe die Mitbeteiligte 2 den Beizug der Akten angeordnet.
Gemäss den gegenüber der Verordnung der Aufsichtskommission jüngeren und
höherrangigen §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 IDG seien die Akten dem
Gericht so oder so und ohne Interessenabwägung herauszugeben. Sodann benötige
er die Akten, um im Forderungsprozess den Beweis erbringen zu können. Das
Bundesgericht habe im Zusammenhang mit der Amts- und Rechtshilfe jeglicher
Geheimjustiz eine Absage erteilt, weshalb die Aktenherausgabe nicht einfach mit
dem Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht verhindert werden könne. Ausserdem unterstünden
sämtliche öffentlich-rechtlichen Organe dem Amtsgeheimnis. Es sei daher nicht
ersichtlich, weshalb die Übermittlung der Akten an die Mitbeteiligte 2
eine Verletzung des Amtsgeheimnisses darstellen sollte. Zudem habe auch sein
Rechtsvertreter das Anwaltsgeheimnis zu wahren. Dessen Akteneinsicht erscheine
daher unbedenklich. Weiter sei die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht
nicht nachgekommen, indem sie nicht ausgeführt habe, wann "besondere
Voraussetzungen" gegeben seien, welche dennoch eine Offenlegung
rechtfertigen könnten. Er gehe davon aus, dass die vorliegende Konstellation
gerade einen solchen Ausnahmefall darstelle. Sowohl gegenüber ihm als auch der
Mitbeteiligten 2 liege eine Gehörsverletzung vor, habe die Beschwerdegegnerin
doch nur dem Mitbeteiligten 1 das Recht auf Stellungnahme eingeräumt,
nicht aber der Mitbeteiligten 2 zur Begründung von Sinn und Zweck der
Aktenedition bzw. sie habe weder ihn noch die Mitbeteiligte 2 in das
Verfahren einbezogen. Zusammengefasst habe die Beschwerdegegnerin nicht nur
Recht verletzt, sondern es müsse ihr Beschluss als unangemessen und den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzend taxiert werden, indem die
Aktenherausgabe vollständig verweigert worden sei.
Auch werde der Grundsatz des "fair trial" gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, erhalte er doch keinen fairen Prozess,
wenn die Mitbeteiligte 2 die angeforderten Akten nicht beiziehen könne.
4.
Die Aufsichtskommission verletzte den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör entgegen dessen Ansicht nicht, indem sie ihn nicht vor
ihrem Entscheid über die Aktenedition zur Stellungnahme einlud. Sie kam
vielmehr ihrer Pflicht zur Mitteilung an den Beschwerdeführer nach, indem sie
ihm den hier angefochtenen Beschluss vom 5. Juli 2012 ebenfalls zugestellt
hat (vgl. § 10 Abs. 3 lit. b VRG). Zur Vermeidung der Einsicht
unberechtigter Personen – wie beispielsweise des Anzeigers (vgl. § 30 Abs. 2
AnwG) – in die dem Amtsgeheimnis unterstehenden Akten des Disziplinarverfahrens
(vgl. § 25 Abs. 1 AnwG) hätte es sich indessen empfohlen, ein von diesem
getrenntes Verfahren zur Frage der Aktenherausgabe anzulegen.
5.
Es stellt sich die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer
die Aktenherausgabe gestützt auf die Verfahrensgarantien nach Art. 29 Abs. 2
BV bzw. das Prinzip der Öffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV sowie Art. 17
KV und das Informations- und den Datenschutzgesetz beanspruchen kann und ob er
allenfalls über seinen dem Berufsgeheimnis unterstehenden Anwalt zu weiteren
Informationen gelangen könnte. In diesem Gefüge sind nebst der Stellung des
Mitbeteiligten 1, welcher sich gegen die beantragte Aktenherausgabe
ausgesprochen hat, auch jene der Mitbeteiligten 2 und der
Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen.
5.1
Bezüglich
der Stellung der Aufsichtskommission in einem Disziplinarverfahren hat das Bundesgericht
festgehalten, es handle sich bei ihr nicht um eine richterliche Behörde im Sinn
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 BV. Sie sei
eher in die Nähe einer Verwaltungsbehörde zu rücken. Sie "ahnde"
unmittelbar Verstösse gegen die dem Rechtsanwalt durch das Anwaltsgesetz
auferlegten Pflichten, das heisst sie sanktioniere zum Schutz des Publikums,
der Rechtspflege und der Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft direkt
standeswidriges Verhalten. Die Aufsichtskommission wahre damit in einem umfassenden
Sinn das öffentliche Interesse an der ordnungsgemässen Ausübung des Anwaltsberufs.
Wenn sie einen Anwalt disziplinarisch bestrafe, verfolge sie selber dieses Ziel
(zum Ganzen BGE 126 I 228 E. 2c/bb, cc, 3a).
Aus dem soeben Gesagten ergibt sich zweierlei: Erstens
unterstehen Disziplinarverfahren der Aufsichtskommission nicht dem
Prinzip der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV, da kein
gerichtliches Verfahren im genannten Sinn vorliegt. Somit ist das für Behörden
und die Kantonsverwaltung geltende Informations- und Datenschutzgesetz
gegenüber der Beschwerdegegnerin grundsätzlich anwendbar (vgl. BGE 136 I 80, E. 2.2).
In der vorliegenden Konstellation kollidiert auch nicht das dem
Mitbeteiligten 1 gemäss § 26 Abs. 2 IDG sowie § 8 Abs. 3
Satz 3 V Aufsichtskommission zustehende Vetorecht mit den Verfahrensgarantien
des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. dem verfassungsrechtlichen
Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung nach Art. 30 Abs. 3 BV (E. 2.1,
2.
). Zweitens verfolgte die Beschwerdegegnerin im Disziplinarverfahren selber
das Ziel der im öffentlichen Interesse stehenden ordnungsgemässen Ausübung des
Anwaltsberufs. Entsprechend kann sie sich ihrerseits aufgrund überwiegender
öffentlicher Interessen gegen die Aktenherausgabe stellen. Der Aktenherausgabe
steht grundsätzlich ohnehin § 25 Abs. 1 AnwG entgegen, wonach das Verfahren
vor der Aufsichtskommission dem Amtsgeheimnis untersteht (§ 23 Abs. 1
IDG). Abzuklären bleibt, ob vorliegend eine Ausnahme vom Amtsgeheimnis im Sinn
von § 8 Abs. 3 V Aufsichtskommission gegeben ist.
5.2
Der
Mitbeteiligte 1 hat sich bei der Beschwerdegegnerin wie erwähnt gegen die
vollständige Aktenherausgabe gestellt. Angesichts der infrage stehenden
"besonderen Personendaten" (§ 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 4
IDG vgl. E. 2.2) genügte schon dies für die Ablehnung der Aktenherausgabe,
und es bedurfte keiner weitergehenden Interessenabwägung oder Einbindung des
Beschwerdeführers bzw. der Mitbeteiligten 2 in das vorinstanzliche Verfahren
(§ 26 Abs. 2 IDG). Dem stehen entgegen dem in der Beschwerdeschrift
eingenommenen Standpunkt auch nicht § 16 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 2
IDG entgegen: Danach gibt das öffentliche Organ einem anderen öffentlichen
Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes im Einzelfall
Personendaten bzw. besondere Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ,
das Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben
benötigt. Für Gerichte gilt das Informations- und Datenschutzgesetz nur, soweit
sie Verwaltungsaufgaben erfüllen (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3
Abs. 1 lit. b IDG; BGE 136 I 80 E. 2.2). Die Mitbeteiligte 2
ist hier in gerichtlicher Funktion im Rahmen des Forderungsprozesses zwischen
dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten 1 und nicht als
"öffentliches Organ" aufgetreten.
5.3
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin gemäss § 25 Abs. 1 AnwG zur
Verweigerung der Herausgabe der Akten an die Mitbeteiligte 2 berechtigt
war. Aufgrund der Opposition des Mitbeteiligten 1 hinsichtlich der
Herausgabe der gesamten Akten lag auch keine Ausnahme vom Amtsgeheimnis im Sinn
von § 8 Abs. 3 V Aufsichtskommission vor, was die Beschwerdegegnerin
angesichts der klaren Bestimmungen nicht näher zu begründen brauchte. Auch
musste im angefochtenen Entscheid der Eventualantrag des Mitbeteiligten 1,
allenfalls sei der Mitbeteiligten 2 der vollständig begründete Beschluss
der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2011 zuzustellen, nicht weiter
thematisiert werden, hatte doch der Mitbeteiligte 1 diesen der
Mitbeteiligten 2 bereits weitergeleitet.
5.4
Sodann
kann der Beschwerdeführer auch nicht über seinen Rechtsvertreter, welcher dem
Anwaltsgeheimnis untersteht, zu weiteren Informationen gelangen. Dieser kann
als Vertreter des Beschwerdeführers von der Verwaltung über all das Auskunft
erhalten, über das auch sein Mandant ein Auskunftsrecht hat (BGr, 18. Juli
2001,2A.79/2001, E. 6 b/bb, mit Hinweis auf BGE 114 IV 44 E. 3b).
Ein weitergehendes Informationsrecht wird dadurch nicht begründet, weshalb auch
der Eventualantrag des Beschwerdeführers, eventuell seien die Akten ihm
zuzustellen, abzuweisen ist.
6.
6.1
Die
Beschwerde ist somit abzuweisen, und die Kosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
7.
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
7.1
Gemäss § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
7.2
Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aktenkundig und sein Begehren in der
Sache kann nicht als offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden. Ausserdem
war er angesichts der sich stellenden komplizierteren Rechtsfragen auf die
rechtskundige Rechtsvertretung angewiesen. Es ist ihm daher die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und in der Person seines Anwalts ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
7.3
Die dem
Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten sind somit einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Rechtsanwalt C ist aufzufordern, dem Gericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses
Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten
die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Rechtsanwalt C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen
ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…