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Entscheid

VB.2012.00587

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00587

19. Dezember 2012Deutsch18 min

(URT.2012.14880)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Eigentümer eines kleinen Schopfs im Gebiet B der

Gemeinde C in der Landwirtschaftszone. Am 27. Februar 2010 stellte er das

Gesuch zur Sanierung des Dachs seines Feldschopfs, wobei das Dach über die

Nordwestfassade auf seiner Länge von 8 m bis zur 2,8 m entfernten

Stützmauer verbreitert und an der Nordostfassade ein unabgestütztes Vordach

angebracht werden sollte. Die Baudirektion des Kantons Zürich (fortan

Baudirektion) teilte A mit Schreiben vom 16. April 2010 mit, dass seinem

Baugesuch klare Hindernisse entgegenstünden und auch eine Ausnahmebewilligung

nicht erteilt werden könne. Am 4. Mai 2010 zog er sein Baugesuch

vollständig zurück. Da die Gemeinde C im Herbst 2010 Bauarbeiten beim Feldschopf

festgestellt hatte, wies sie A an, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen,

was dieser mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 befolgte.

Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 verweigerte die

Baudirektion die nachträgliche Bewilligung für die vorgenommene Sanierung des

Schopfs. Die Gemeinde C verfügte die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands mit Beschluss vom 4. Juli 2011. Da das baurechtliche Verfahren

ohne vorgängige Ausschreibung durchgeführt worden war, hob das Baurekursgericht

die Verfügungen vom 30. Mai und 4. Juli 2011 auf Rekurs von A auf und

wies die Sache zum Neuentscheid an die Baudirektion zurück.

Diese verweigerte mit Verfügung vom 1. Dezember 2011

die Sanierung und Erweiterung mit Umnutzung des Schopfs nachträglich erneut.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2012 eröffnete die Gemeinde C A einerseits

die Verfügung der Baudirektion vom 1. Dezember 2011 und verfügte

anderseits die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich der nicht

bewilligten Vordachverlängerung der Feldscheune bis auf maximal drei Reihen

Ziegel.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 28. Februar 2012 Rekurs beim

Baurekursgericht und beantragte sinngemäss, es sei der Beschluss der Gemeinde C

vom 16. Januar 2012 aufzuheben. Sowohl die Baudirektion als auch die

Gemeinde C verlangten die Abweisung des Rekurses. Am 31. Mai 2012 fand ein

Augenschein auf dem Lokal statt. Mit Entscheid vom 11. Juli 2012 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A am 12. September 2012 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangte, der angefochtene Entscheid sei wegen

Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die nachträgliche Verweigerung

der Baubewilligung sei ebenso aufzuheben wie der Befehl zur Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands, und es sei festzuhalten, dass der Schopf inklusive

Vordach so wie aktuell bestehen belassen werden könne. Das Baurekursgericht

beantragte die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Baudirektion, je ohne weitere

Bemerkungen. Die Gemeinde C liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Angefochten

ist der Entscheid über die Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung für

ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone (Landwirtschaftszone). Dafür ist das Verwaltungsgericht

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Zum

Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 38b Abs. 1 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener zur Erhebung

der Beschwerde legitimiert.

1.3

Wie sich

aus dem Entscheid vom 16. Januar 2012 sowie aus den ausgefertigten Fotos

vom Augenschein am 31. Mai 2012 ergibt, wurde das unabgestützte Vordach

(Nordostfassade) offenkundig nicht erstellt. Gut sichtbar dagegen ist das der

gesamten Länge nach seitlich bis zur 2,8 m entfernten Stützmauer gezogene

Dach (Nordwestfassade), dessen Entfernung verlangt wird. Der Streitgegenstand

beschränkt sich entsprechend darauf.

1.4

Der

Beschwerdeführer stellt zusätzlich zum Antrag, wonach ihm die raumplanungsrechtliche

Bewilligung zur Schopfsanierung im Rahmen des bereits ausgeführten Bauprojekts

zu erteilen sei, das Begehren um Feststellung, dass der Schopf inkl. Vordach so

wie aktuell belassen werden könne. Ein Feststellungsanspruch besteht

regelmässig dann nicht, wenn der Gesuchsteller in der betreffenden

Angelegenheit eine Gestaltungsverfügung oder ein im gerichtlichen

Klageverfahren zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann; in diesem Sinn

ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 19 N. 62). Tatsächlich führte eine Gutheissung

seiner Beschwerde bereits zum vom Beschwerdeführer gewünschten Ziel, sodass auf

sein Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist.

2.

Der Beschwerdeführer macht vorerst geltend, sein rechtliches

Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, weil ihm das Protokoll des

Augenscheins nicht zugestellt worden sei. Sollte das Gericht beabsichtigen, die

Gehörsverletzung zu heilen, sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Das

Baurekursgericht hat sich dazu nicht geäussert.

2.1

§ 71 VRG

verweist zur ergänzenden Anwendung nicht auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 zum Beweisverfahren (Art. 168 ff. ZPO, zum

Augenschein Art. 181 f. ZPO). Nach § 7 Abs. 1 VRG – dessen

Anwendbarkeit für das Gericht sich aus § 70 VRG ergibt – untersucht die

Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen, wobei sie auch einen

Augenschein vornehmen kann. Unter anderem im Hinblick auf die spätere Gewährung

des Akteneinsichtsrechts und zwecks Schaffung einwandfreier

Entscheidungsgrundlagen sind die anlässlich eines Augenscheins gemachten

Feststellungen schriftlich festzuhalten. Die zuständige Behörde hat daher über

die wesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins immer ein Protokoll zu

erstellen. Dieses steht den Verfahrensbeteiligten nach dem Grundsatz des

rechtlichen Gehörs jederzeit zur Einsichtnahme offen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 7 N. 49; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren,

Zürich 1991, S. 409). Es muss den Parteien daher nicht zwingend zugestellt

werden.

2.2

Der

Augenschein mit der Rekursinstanz fand am 31. Mai 2012 statt. Der

Beschwerdeführer nahm mit Frau und Tochter daran teil. Das Rekursverfahren

wurde danach – so im Augenscheinprotokoll ausdrücklich erwähnt – aufgrund einer

Vereinbarung der Parteien bis 15. Juni 2012 sistiert. Die Parteien waren

zudem im Voraus darüber informiert worden, dass das Augenscheinprotokoll

lediglich ein Ergebnisprotokoll sei und ihre Ausführungen nur insoweit

protokolliert würden, als sie sich über die Schriftsätze hinaus zu den tatsächlichen

Gegebenheiten äusserten. Dass das Augenscheinprotokoll den Parteien zugestellt

würde, wurde nicht erwähnt. Wenn der Beschwerdeführer die Zustellung des

Protokolls vor der Entscheidfällung hätte verlangen wollen, so hätte er dies

spätestens an der Augenscheinverhandlung tun müssen; darüber hinaus hätte er

dazu noch mindestens bis 15. Juni 2012 (Ende der Sistierung) Gelegenheit

gehabt, nachdem der Rekursentscheid erst am 11. Juli 2012 gefällt wurde.

Dieselbe Zeit hätte ihm zur Verfügung gestanden, um in das Augenscheinprotokoll

Einsicht zu nehmen.

2.3

Der

Beschwerdeführer macht weder geltend, dass er die Zustellung des Augenscheinprotokolls

verlangt habe, noch, dass ihm die Einsichtnahme darin verweigert worden wäre.

Sofern er in der Nichtzustellung des Augenscheinprotokolls einen formellen

Mangel erkennen will, hätte er diesen so früh als möglich geltend machen müssen

und diese Rüge nicht für das Beschwerdeverfahren aufsparen dürfen. Wer den

Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern

sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf

spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Bestimmungen (BGr, 3. Oktober

2012,1C_542/2011, E. 4.1; BGE 135 III 334 E. 2.2).

2.4

Unter

diesen Umständen kann in der unterlassenen Zustellung des Augenscheinprotokolls

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden. Entsprechend erübrigt

es sich, die Voraussetzungen einer Heilung des rechtlichen Gehörs im

vorliegenden Verfahren zu prüfen (dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 1709 ff.) und deswegen einen zweiten Schriftenwechsel

durchzuführen.

3.

Der Beschwerdeführer rügt weiter eine falsche Feststellung

des Sachverhalts. So habe er vom ursprünglich geplanten Umbauprojekt abgesehen

und sich einzig auf die Dachsanierung beschränkt im Sinn einer reinen

Unterhaltsmassnahme. Es treffe nicht zu, dass er sein zurückgezogenes

Bauprojekt ohne Baubewilligung verwirklicht habe. Die Dachsanierung sei

vielmehr erforderlich gewesen, weil die Dachsparren teilweise morsch gewesen

und Ziegel heruntergefallen seien.

3.1

Nach

§ 51 VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede für den Entscheid

erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts

angefochten werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der

Verfügung falsche, aktenwidrige Annahmen zugrunde gelegt, über rechtserhebliche

Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend gewürdigt werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 2).

3.2

Der

Beschwerdeführer hat sein Bauprojekt mindestens teilweise verwirklicht, indem

er sich nicht auf die Dachsanierung bei seinem Schopf beschränkte, sondern das

Dach über die nordwestliche Fassade hinaus auf der ganzen Länge um ca.

2,8 m verbreiterte, um es auf der bestehenden Mauer abzustützen. Damit

entstand parallel zum Schopf ein gedeckter Lagerraum, abgeschlossen durch einen

Maschendrahtzaun mit Tor. Von einer blossen Dachsanierung kann demnach keine

Rede sein.

4.

Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid im

Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer das Dach westseitig so

verlängert habe, dass ein auf zwei Seiten eingewandeter, 24 m2

grosser Unterstand entstanden sei. Der umbaute Raum sei damit wesentlich

vergrössert worden, was nicht mehr als reine Unterhaltsarbeit zu betrachten sei

und eine Bewilligung erfordert hätte (Art. 22 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG]). Mangels

Zonenkonformität der Baute prüfte sie eine Ausnahmebewilligung im Sinn von

Art. 24 RPG, für welche die Voraussetzungen jedoch nicht vorlagen. Der

Schopf sei nicht standortgebunden, weil dem Beschwerdeführer für die Bewirtschaftung

der Flächen eine eigens erstellte Remise aus dem Jahr 2002 zur Verfügung stehe,

von der er die benötigten Gerätschaften mitführen könne. Zudem handle es sich

bei seinem Gewerbe mit bloss 0,25 SAK (Standardarbeitskräften) nicht um

einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des Raumplanungsgesetzes vom

22.

Juni 1979 (RPG) und Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober

1991.

über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR.211.412.11). Der Beschwerdeführer

rügt, mit der Standardarbeitskraft werde ein sachfremdes Element zur Beurteilung

seiner Baute berücksichtigt.

4.1

Die

Standardarbeitskraft ist eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen

Arbeitsbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren (Art. 3 Abs. 1 der

Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [LBV]) und

für landwirtschaftliche Gewerbe in vielerlei Hinsicht von Bedeutung. So

erfordert etwa der Bezug von allgemeinen Direktzahlungen unter anderen ein

minimales Arbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten

Betrieb (Art. 70 Abs. 5 lit. a des Landwirtschaftsgesetzes vom

29.

April 1998 [LwG]); dafür sind mindestens 0,25 SAK vorausgesetzt

(Art. 18 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember

1998.

[DZV], SR 910.13, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 LBV).

Sodann erfordert der Bezug von Betriebshilfen, dass der Betrieb längerfristig

eine Existenz und ein angemessenes Arbeitsaufkommen bietet, wofür mindestens

1,0 SAK verlangt werden (Art. 80 Abs. 1 lit. a LwG).

Dasselbe gilt für den Bezug einzelbetrieblicher Massnahmen (Art. 89 Abs. 1

lit. a LwG). Auch für Investitionshilfen oder einzelne bauliche Massnahmen

ist der SAK-Wert massgebend, ebenso etwa für die Frage, ob ein

selbstbewirtschaftetes Gewerbe an einen Nachkommen zum Ertragswert oder als landwirtschaftliches

Grundstück zum Verkehrswert übergeben werden darf (St. Galler

Bauernverband [Hrsg.], St. Galler Bauer, Nr. 15-2012, S. 31).

4.2

Als

landwirtschaftliches Gewerbe im Allgemeinen gilt neben anderen eine Gesamtheit

von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage

der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn

sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist

(Art. 7 Abs. 1 BGBB). Den Kantonen ist es allerdings erlaubt,

landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Art. 7

hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, auch den Bestimmungen

über die landwirtschaftlichen Gewerbe zu unterstellen, sofern die minimale

Betriebsgrösse 0,75 Standardarbeitskräfte nicht unterschreitet (Art. 5 lit. a

BGBB). Wenn der Kanton Zürich "praxisgemäss" die Grenze für das

Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes bei 0,65 SAK ansetzt, kommt

er damit den Betreibern von Kleingewerben sogar entgegen (vgl. dazu die

Merkblätter des Amtes für Raumentwicklung "Weideunterstand resp. Witterungsschutz",

wonach kleinere Landwirtschaftsbetriebe eine Grösse von "0,65 bis

1,0 SAK" aufweisen, sowie "Landwirtschaftliche

Ökonomiegebäude", wonach Landwirtschaftsbetriebe mindestens 2/3 der Grösse

eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach BGBB aufweisen müssen, also

0,65 SAK).

4.3

Auch in

raumplanungsrechtlicher Hinsicht ist aufgrund des Grundsatzes der Trennung vom

Bau- zum Nichtbaugebiet von entscheidender Bedeutung, ob ein bäuerliches

Gewerbe im Sinn der landwirtschaftlichen Gesetzgebung (BGBB, LwG) vorliegt oder

nicht. Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind jene Bauten und Anlagen

zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den

produzierenden Gartenbau nötig sind. Art. 16a RPG regelt damit die

Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone;

zonenkonforme Bauten werden im ordentlichen Verfahren bewilligt und bedürfen

keiner Ausnahmebewilligung. Solche Betriebsbauten müssen der landwirtschaftlichen

Bewirtschaftung dienen und darüber hinaus dafür notwendig sein. Das ist nur

dann der Fall, wenn sie für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nötig sind und

der landwirtschaftliche Betrieb voraussichtlich längerfristig existenzfähig

ist. Das entscheidet sich nicht etwa am Erreichen des (niedrigsten) SAK-Werts

für Direktzahlungen, sondern der Begriff der landwirtschaftlichen

Bewirtschaftung ist dem Landwirtschaftsrecht des Bundes zu entnehmen (Alexander

Ruch, Kommentar RPG, Zürich etc. 2010, Art. 16a Rz. 15; dazu

Art. 34 Abs. 4 lit. c und Abs. 5 der Raumplanungsverordnung

vom 28. Juni 2000 [RPV]). Dies setzt einen SAK-Wert von mindestens 1,0

voraus (Art. 7 Abs. 1 BGBB); der Betrieb des Beschwerdeführers

erreicht aber unbestrittenermassen nicht einmal (kantonal zulässige)

0,65 SAK (vorn E. 4). Damit erweist sich der Schopf des

Beschwerdeführers als nicht zonenkonform, ohne dass auf ein sachfremdes

Kriterium zurückgegriffen wurde.

5.

Damit stellt sich die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung

erteilt werden könnte. Zu Recht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die

Bestimmungen von Art. 24a‒d RPG nicht zur Anwendung gelangen. Auf

ihre ausführlichen und zutreffenden Erwägungen insbesondere auch zur Frage, ob

eine Umnutzung vorliegt oder nicht, kann verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

5.1

Die

Vorinstanz prüfte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung folgerichtig allein

unter der Bestimmung von Art. 24 RPG. Danach können Bewilligungen erteilt

werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn (a)

der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen

erfordert und (b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

5.2

Die

Vorinstanz verneinte die Standortgebundenheit des Schopfs und der vorgenommenen

Dacherweiterung damit, dass dem Beschwerdeführer für die Bewirtschaftung seiner

Flächen eine Remise aus dem Jahr 2002 zur Verfügung stehe. Es könnte für ihn

zwar von Vorteil sein, Geräte für seine Reben im Gebiet D, das sich unweit des

Schopfes befindet, dort zu lagern. Angesichts der bescheidenen Flächen, die er

bewirtschafte, könne er seine Gerätschaften indessen auch von seinem 800 m

bis 1,2 km entfernten Wohnhaus herbeiführen. Eine Standortgebundenheit

ergebe sich daraus nicht. Der Beschwerdeführer hält demgegenüber daran fest,

dass er den Schopf wegen dessen Nähe zu den Reben und weiterem

Landwirtschaftsland benötige, um das Weinbaumaterial und andere landwirtschaftliche

Geräte einzustellen. Im Übrigen sei es üblich, dass nicht ausschliesslich

landwirtschaftliches Material, etwa Baumaterialien, in solchen Schöpfen zu

finden seien. Damit erbrachte der Beschwerdeführer den Nachweis der

Standortgebundenheit nicht. Er machte insbesondere nicht geltend, dass er die

benötigten Materialien für die Bewirtschaftung seiner Flächen nicht aus dem

nahe gelegenen Wohnhaus herbeiführen könnte, womit es schon am objektiven

Bedürfnis des Standortes fehlt.

Fehlt es an der Standortgebundenheit des Schopfs, fehlt es

auch an derjenigen der vorgenommenen Erweiterung durch die seitliche Abstützung

des Daches. Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob den vorgenommenen

Umbauten überwiegende Interessen entgegenstehen, weil die Bestimmungen von

Art. 24 lit. a und b RPG kumulativ erfüllt sein müssen (Rudolf

Muggli, Kommentar zum RPG, Zürich etc. 2010, Art. 24 Rz. 17).

6.

Die Vorinstanz erachtete den Beschwerdeführer als

bösgläubig bei Ausführung der Dachverbreiterung, nachdem er etwa ein halbes

Jahr zuvor von der Baudirektion auf die Hindernisse gegenüber seinem Vorhaben

hingewiesen worden sei (vorn I.). Der Umstand, dass er das Gebäude habe

sichern müssen, rechtfertige sein Vorgehen nicht, da dies auch auf andere Weise

möglich gewesen wäre. Der Schopf habe durch die Dachverbreiterung sehr wohl

eine wesentliche Veränderung erfahren in Form eines rund 24 m2

grossen gedeckten Unterstands, der von Norden und Süden gut einsehbar sei. Die

Einhaltung der restriktiven Vorschriften zur Trennung von Bau- und

Nichtbaugebiet sei in der Landwirtschaftszone besonders wichtig. Weniger

wichtig im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

erachtete die Vorinstanz die Frage, ob der Schopf Wanderern Schutz bieten könne

oder nicht.

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Anordnung, den

rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Die Dachsanierung als Unterhalt sei

nicht bewilligungspflichtig, und die zwecks Stabilität und Gewährleistung der

Sicherheit vorgenommene Dachverbreiterung verändere das Erscheinungsbild des

Schopfs nur geringfügig. Ausserdem bestehe kein öffentliches Interesse an der

Wiederherstellung. Gegen die Unterhaltsmassnahme, die er ohnehin fern jeden

bösen Glaubens vorgenommen habe, sei nach der nachträglich verlangten

Publikation in keiner Weise opponiert worden. Zudem diene die mit der

Abstützung ausgeführte Dachverlängerung für Spaziergänger und Wanderer als

Unterstand bei Regen und Gewitter. Schliesslich sei der verlangte Rückbau nicht

so einfach zu bewerkstelligen, wie sich das die Beschwerdegegnerin vorstelle.

Ein Rückbau erscheine daher absolut unverhältnismässig und sei mit sinnlosem

Aufwand verbunden.

6.1

Wie

bereits dargelegt (vorn E. 3.2), ging der Beschwerdeführer über eine reine

Dachsanierung weit hinaus, indem er das Dach seines Schopfs auf dessen ganzen

Länge zusätzlich seitlich abstützte und damit um etwa 2,8 m verbreiterte.

Darunter entstand ein gedeckter, mit Maschendraht abgegrenzter Lagerraum (vorn

E. 3.2), der das gelagerte Gut natürlich weit besser schützt als etwa eine

Plane. Dabei musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er für die doch

erhebliche Dachverbreiterung nicht nur eine Bewilligung benötigte, sondern ihm

eine solche auch nicht erteilt würde, hatte er doch wegen des Hindernisbriefs

vom 16. April 2010 sein Baugesuch zurückgezogen. Wenn die Vorinstanz

aufgrund dieser Umstände zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei insofern

bösgläubig gewesen, als er über eine reine Dachsanierung hinausgegangen sei,

ist das nicht zu beanstanden.

6.2

Sein

Vorgehen kann der Beschwerdeführer auch nicht damit rechtfertigen, dass während

der Dachsanierung eine Schieflage des Schopfs von ca. 20 cm festgestellt

worden sei und mit der vorgenommenen Dachverbreiterung das Gebäude habe

stabilisiert werden können. Einerseits hielt er gegenüber der

Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2010 fest, dass das Gebäude beim Abdecken

notfallmässig habe gestützt werden müssen, da es einzustürzen drohte. Die Verankerung

der Dachverbreiterung auf der bestehenden seitlichen Stützmauer sei die beste

Lösung gewesen, um das Gebäude zu retten und dessen Stabilität künftig

zu gewährleisten. Anderseits bestritt er im Rekursverfahren, dass das Gebäude

im Begriff gewesen sei zusammenzubrechen. Dort machte er geltend, aus

Dringlichkeitsgründen habe er auf eine weitere Gesuchseingabe verzichtet, da

das abgedeckte Dach nicht mehr stabil gewesen sei und anscheinend nicht

das Haus. Indessen ist der Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom

7.

Oktober 2010 klar und nicht interpretationsbedürftig. In der Beschwerde

weist er wiederum darauf hin, dass die Abstützung der verlängerten Dachbalken

auf der bestehenden Mauer lediglich im Sinn von Sicherheit und (Gebäude-)Stabilität

erfolgt sei. Dies mag die vorgenommene Dachverbreiterung aus der Sicht des

Beschwerdeführers zu begründen, ändert indessen nichts daran, dass er in diesem

Umfang bewusst über eine reine Dachsanierung hinausging. Angesichts des

fundamentalen Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet rechtfertigt

dies bereits die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

6.3

Die

Vorinstanz stellte am Augenschein fest, dass eines der beiden stirnseitigen

Tore (an der Nordostfassade) zugenagelt und damit nicht mehr in Gebrauch

gewesen sei, was der Beschwerdeführer bestreitet. Wie es sich damit verhält,

kann dahingestellt bleiben. Sofern der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen

geltend machen will, eine andere Möglichkeit, das Gebäude abzustützen, als mit

der seitlichen Dachverbreiterung habe ihm nicht offengestanden, ist ihm nicht

zu folgen. Bereits die Vorinstanz hatte ihn auf andere Möglichkeiten

hingewiesen. Gemäss der Offerte der Gebrüder E AG für den Rückbau des

Dachs und die Stabilisierung des Schopfs ist ferner eine Queraussteifung des

Schopfs mit Streben von der Firstpfette bis zur Wandschwelle (sechs Streben) zu

einem Preis von rund Fr. 5'700.- möglich. Vom Aufwand her erscheinen die

zusätzlich anfallenden Kosten für die Stabilisierung des Schopfs (Queraussteifung)

durchaus zumutbar, selbst wenn noch weitere Kosten für die Stabilisierung des

Hauses hinzuzuzählen wären (etwa Sparrenlage und Dachschalung). Im Übrigen

bestreitet der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz zum Aufwand des

verlangten Rückbaus (ohne Dachvorsprung) nicht substanziiert, weshalb sich

weitere Ausführungen dazu erübrigen. Insgesamt erweist sich die angeordnete

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands jedenfalls als verhältnismässig.

6.4

Daran

ändern die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Dass Wanderer bei

schlechtem Wetter allenfalls Schutz beim Schopf des Beschwerdeführers finden,

vermag ein öffentliches Interesse am vorgenommenen Umbau nicht zu

rechtfertigen, ebenso wenig der Umstand, dass der nachträglichen Ausschreibung

seines Bauprojekts keine Opposition entstand. Soweit der Beschwerdeführer auf

möglichen Schaden hinweist, der Personen wegen seines Gebäudes entstehen

könnte, wäre solchen Befürchtungen mit der Sanierung des Daches und der inneren

Stabilisierung des Hauses Genüge getan worden.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf

eingetreten wird (vorn E. 1.4).

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem

Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 3'190.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…