VB.2012.00589
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00589
12. Juni 2013Deutsch9 min
(URT.2013.15297)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00589
Urteil
der Einzelrichterin
vom 12. Juni 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialen Dienste,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Abteilung Soziales der Stadt C verpflichtete A mit
Verfügung vom 9. November 2011 zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener
Leistungen im Umfang von Fr. 7'680.-, da er sich weitgehend im Ausland aufgehalten
habe (Grundbedarf für den Lebensunterhalt vom 1. Februar 2011 bis 30. September
2011). Sie verfügte die Verrechnung der Rückerstattungsschuld während vorerst
zwölf Monaten (vom 7.11.2011 bis 30.11.2012) mit 15 % des Grundbedarfs pro
Monat sowie mit einem allfälligen Einkommensfreibetrag oder einer allfälligen (Minimalen)
Integrationszulage. Im Rahmen des Leistungsentscheids vom 16. November
2011 erteilte sie A u. a.
die Weisung, dreimal pro Woche an festgelegten Wochentagen bei den Sozialen
Diensten persönlich zu erscheinen. Darauf ersuchte A die Sozialbehörde der
Stadt C mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 um Überprüfung der angefochtenen
Verfügung. Die Sozialbehörde bestätigte mit Beschluss vom 9. November 2011
die Verfügung der Abteilung Soziales der Stadt C vom 9. November 2011
sowie den Leistungsentscheid vom 16. November 2011 und wies den Antrag auf
Überprüfung ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A, vertreten durch B, am 21. März
2012.
beim Bezirksrat D und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Nachzahlung der nicht ausbezahlten monatlichen Beträge.
Sodann sei er lediglich zu einem Erscheinen pro Woche bei der
Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Rekursgegnerin. Mit Beschluss vom 22. August 2012 trat der
Bezirksrat in Bezug auf die Weisung zum dreimaligen Erscheinen pro Woche bei
der Sozialbehörde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein, da A zum
Zeitpunkt des bezirksrätlichen Entscheids keine wirtschaftliche Hilfe mehr
bezogen habe. Bezüglich der Rückerstattung zu Unrecht bezogener
wirtschaftlicher Hilfe hiess er den Rekurs teilweise gut und reduzierte den
Betrag auf Fr. 2'013.-. Eine Parteientschädigung sprach er nicht zu, und
das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wies er ab, während er das Gesuch
um unentgeltliche Verfahrensführung als gegenstandslos abschrieb.
III.
Mit Eingabe vom 1. September 2013 (Poststempel: 15. September
2013) gelangte A, wiederum vertreten durch B, an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
9.
November 2011, die Feststellung, dass keine Rückerstattungspflicht
bestehe, und die Nachzahlung der nicht ausbezahlten monatlichen Beträge. Sodann
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung, während die
Sozialen Dienste der Stadt C die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die
vorliegende Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist
lediglich die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von
Fr. 2'013.-, nicht jedoch die Weisung an den Beschwerdeführer, dreimal pro
Woche bei der Beschwerdegegnerin zu erscheinen, denn der Beschwerdeführer ficht
das desbezügliche Nichteintreten des Bezirksrats nicht an.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm vorgängig nie
mitgeteilt worden, er dürfe nicht ins Ausland fahren bzw. wie die Regelung
betreffend Auslandaufenthalte sei. Die Rückerstattung gemäss § 26 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) setze gemäss
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein unlauteres Verhalten voraus.
3.2
Der Bezirksrat erwog, der Beschwerdeführer habe sich
verschiedentlich über längere Zeit im Ausland aufgehalten, was er gegenüber der
Beschwerdegegnerin verschwiegen habe. Daraus ergebe sich aber nicht, dass er
seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verschoben habe. Angesichts der rund um
die Hälfte geringeren Lebenshaltungskosten im Ausland sei dem Beschwerdeführer
der Grundbedarf für diejenige Zeit, die er nachweislich im Ausland verbracht
habe, um 50 % zu kürzen. Demnach habe er Fr. 2'013.- zu viel wirtschaftliche
Hilfe bezogen, die er gestützt auf § 26 lit. a SHG zurückerstatten müsse.
Er habe diese unter unwahren bzw. unvollständigen Angaben erhalten, denn er
habe aufgrund seiner Mitwirkungspflicht wissen müssen, dass er sämtliche
Veränderungen mitzuteilen habe.
4.
4.1
Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren
oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende
Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder
zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten
hätte (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, 15.1.01
Ziff. 1, Version vom 7. Dezember 2012). Nach § 18
Abs. 1 lit. d SHG hat der Hilfesuchende über seine persönlichen
Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die
Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet
und erforderlich ist. Er hat Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte
unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Pflicht zur Leistung persönlicher
und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden
(§ 32 SHG). Der Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz in
derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG).
4.2
Daraus
ergibt sich, dass der Bezug wirtschaftlicher Hilfe an die physische Anwesenheit
des Hilfeempfängers in der Unterstützungsgemeinde gebunden ist. Zwar ist mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht
ins Ausland verlegen wollte, denn er kehrte regelmässig in die Schweiz zurück
und behielt seine Wohnung in C. Dafür spricht auch die Tatsache, dass er
inzwischen offenbar eine Anstellung in der Schweiz gefunden hat und von der
Sozialhilfe abgelöst zu sein scheint. Indessen hielt sich der Beschwerdeführer deutlich
mehr im Ausland auf, als für einen Hilfeempfänger üblich und zulässig ist. Die
Vorinstanz stellte aufgrund einer Übersicht der Beschwerdegegnerin und aufgrund
von Bankauszügen des Beschwerdeführers eine Tabelle der Tage pro Monat
zusammen, während derer er im Ausland war. In den für das vorliegende Verfahren
massgebenden Monaten Februar 2011 bis September 2011 hielt sich der Beschwerdeführer
nach der von ihm unbestritten gebliebenen Zusammenstellung der Vorinstanz
insgesamt 116 Tage im Ausland auf, d. h. durchschnittlich 14.5 Tage pro Monat. In
den Monaten Juni und Juli 2011 weilte er gar an je 27 Tagen im Ausland.
Demnach hielt sich der Beschwerdeführer zwischen Februar 2011 und September 2011
lediglich während rund der Hälfte der Zeit in seiner Wohnsitzgemeinde C auf.
Dass sich eine Abwesenheit des Beschwerdeführers während rund
der Hälfte der Zeit über eine Dauer von acht Monaten nicht mit der
grundsätzlichen Anwesenheitspflicht eines Hilfeempfängers in seiner
Wohnsitzgemeinde verträgt, musste ihm bewusst sein, auch wenn er nicht
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Gemäss den Ausführungen im erstinstanzlichen
Beschluss war es ihm denn auch bewusst, dass sein Verhalten im Grenzbereich lag.
Dies stellte der Beschwerdeführer in der Folge nicht infrage, sondern
beschränkte sich darauf geltend zu machen, dass er nicht auf die Anwesenheitspflicht
hingewiesen worden sei. Ziel der Sozialhilfe ist die Eingliederung der Hilfesuchenden
in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt (vgl. § 3a Abs. 1 SHG),
welche die physische Anwesenheit des Hilfeempfängers in seiner
Unterstützungsgemeinde voraussetzt. Indem der Beschwerdeführer seine
ausgedehnten Auslandsabwesenheiten der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte,
verletzte er seine Meldepflicht und erwirkte die wirtschaftliche Hilfe unter
unvollständigen Angaben, denn die Beschwerdegegnerin hätte ihm für den langen
Zeitraum seiner Auslandsabwesenheiten gar keine oder reduzierte wirtschaftliche
Hilfe ausbezahlt.
4.3
Demnach
ist die anteilsmässige Rückerstattung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch der Reduktionssatz von 50 % ist
angesichts der deutlich tieferen Lebenshaltungskosten gerechtfertigt (vgl. UBS,
Preise und Löhne, August 2011, unter www.ubs.com). Vom
Gesamtbetrag der Rückforderung sind jedoch die von der Vorinstanz für den Monat Januar
2011.
erfassten elf Tage (Fr. 170.-) in Abzug zu
bringen, da die erstinstanzliche Verfügung vom 9. November 2011 lediglich den Zeitraum ab dem 1. Februar 2011 betraf. Demzufolge beträgt der Rückforderungsbetrag
Fr. 1'843.- (Fr. 2'013.- - Fr. 170.-). Erweist
sich demgemäss die Rückforderung des hälftigen Grundbetrags für die Zeit vom 1. Februar
bis zum 30. September 2011 als richtig, so kann die von der
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aufgeworfene Frage nach der Grösse
des Haushalts des Beschwerdeführers im Ausland offenbleiben.
4.4
Demnach
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die Verfügung der Abteilung
Soziales der Stadt C vom 9. November 2011 sowie der Beschluss des
Bezirksrats D vom 22. August 2011 sind insofern abzuändern, als die
Rückforderung auf Fr. 1'843.- zu reduzieren ist.
5.
5.1
Angesichts des geringen Umfangs des Obsiegens
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2).
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund
der von ihm eingereichten Unterlagen auszugehen. Angesichts der teilweisen
Gutheissung der Beschwerde kann diese nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Abzuweisen ist dagegen sein Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, denn weder greift die angefochtene Verfügung besonders stark
in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein noch bietet das Verfahren besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, denen er auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen wäre. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16
Abs. 4 VRG hinzuweisen, nach dem eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bewilligt.
2.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Abteilung Soziales
der Stadt C vom 9. November 2011 und der Beschluss des Bezirksrats D vom
22.
August 2011 werden insofern abgeändert, als die Rückforderung auf
Fr. 1'843.- reduziert wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…