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Entscheid

VB.2012.00589

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00589

12. Juni 2013Deutsch9 min

(URT.2013.15297)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Abteilung Soziales der Stadt C verpflichtete A mit

Verfügung vom 9. November 2011 zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener

Leistungen im Umfang von Fr. 7'680.-, da er sich weitgehend im Ausland aufgehalten

habe (Grundbedarf für den Lebensunterhalt vom 1. Februar 2011 bis 30. September

2011). Sie verfügte die Verrechnung der Rückerstattungsschuld während vorerst

zwölf Monaten (vom 7.11.2011 bis 30.11.2012) mit 15 % des Grundbedarfs pro

Monat sowie mit einem allfälligen Einkommensfreibetrag oder einer allfälligen (Minimalen)

Integrationszulage. Im Rahmen des Leistungsentscheids vom 16. November

2011 erteilte sie A u. a.

die Weisung, dreimal pro Woche an festgelegten Wochentagen bei den Sozialen

Diensten persönlich zu erscheinen. Darauf ersuchte A die Sozialbehörde der

Stadt C mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 um Überprüfung der angefochtenen

Verfügung. Die Sozialbehörde bestätigte mit Beschluss vom 9. November 2011

die Verfügung der Abteilung Soziales der Stadt C vom 9. November 2011

sowie den Leistungsentscheid vom 16. November 2011 und wies den Antrag auf

Überprüfung ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A, vertreten durch B, am 21. März

2012.

beim Bezirksrat D und beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Nachzahlung der nicht ausbezahlten monatlichen Beträge.

Sodann sei er lediglich zu einem Erscheinen pro Woche bei der

Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Rekursgegnerin. Mit Beschluss vom 22. August 2012 trat der

Bezirksrat in Bezug auf die Weisung zum dreimaligen Erscheinen pro Woche bei

der Sozialbehörde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein, da A zum

Zeitpunkt des bezirksrätlichen Entscheids keine wirtschaftliche Hilfe mehr

bezogen habe. Bezüglich der Rückerstattung zu Unrecht bezogener

wirtschaftlicher Hilfe hiess er den Rekurs teilweise gut und reduzierte den

Betrag auf Fr. 2'013.-. Eine Parteientschädigung sprach er nicht zu, und

das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wies er ab, während er das Gesuch

um unentgeltliche Verfahrensführung als gegenstandslos abschrieb.

III.

Mit Eingabe vom 1. September 2013 (Poststempel: 15. September

2013) gelangte A, wiederum vertreten durch B, an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

9.

November 2011, die Feststellung, dass keine Rückerstattungspflicht

bestehe, und die Nachzahlung der nicht ausbezahlten monatlichen Beträge. Sodann

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung, während die

Sozialen Dienste der Stadt C die Abweisung der Beschwerde beantragten.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die

vorliegende Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist

lediglich die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von

Fr. 2'013.-, nicht jedoch die Weisung an den Beschwerdeführer, dreimal pro

Woche bei der Beschwerdegegnerin zu erscheinen, denn der Beschwerdeführer ficht

das desbezügliche Nichteintreten des Bezirksrats nicht an.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm vorgängig nie

mitgeteilt worden, er dürfe nicht ins Ausland fahren bzw. wie die Regelung

betreffend Auslandaufenthalte sei. Die Rückerstattung gemäss § 26 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) setze gemäss

verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein unlauteres Verhalten voraus.

3.2

Der Bezirksrat erwog, der Beschwerdeführer habe sich

verschiedentlich über längere Zeit im Ausland aufgehalten, was er gegenüber der

Beschwerdegegnerin verschwiegen habe. Daraus ergebe sich aber nicht, dass er

seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verschoben habe. Angesichts der rund um

die Hälfte geringeren Lebenshaltungskosten im Ausland sei dem Beschwerdeführer

der Grundbedarf für diejenige Zeit, die er nachweislich im Ausland verbracht

habe, um 50 % zu kürzen. Demnach habe er Fr. 2'013.- zu viel wirtschaftliche

Hilfe bezogen, die er gestützt auf § 26 lit. a SHG zurückerstatten müsse.

Er habe diese unter unwahren bzw. unvollständigen Angaben erhalten, denn er

habe aufgrund seiner Mitwirkungspflicht wissen müssen, dass er sämtliche

Veränderungen mitzuteilen habe.

4.

4.1

Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren

oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende

Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder

zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten

hätte (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, 15.1.01

Ziff. 1, Version vom 7. Dezember 2012). Nach § 18

Abs. 1 lit. d SHG hat der Hilfesuchende über seine persönlichen

Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die

Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet

und erforderlich ist. Er hat Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte

unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Pflicht zur Leistung persönlicher

und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden

(§ 32 SHG). Der Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz in

derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens

aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG).

4.2

Daraus

ergibt sich, dass der Bezug wirtschaftlicher Hilfe an die physische Anwesenheit

des Hilfeempfängers in der Unterstützungsgemeinde gebunden ist. Zwar ist mit

der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht

ins Ausland verlegen wollte, denn er kehrte regelmässig in die Schweiz zurück

und behielt seine Wohnung in C. Dafür spricht auch die Tatsache, dass er

inzwischen offenbar eine Anstellung in der Schweiz gefunden hat und von der

Sozialhilfe abgelöst zu sein scheint. Indessen hielt sich der Beschwerdeführer deutlich

mehr im Ausland auf, als für einen Hilfeempfänger üblich und zulässig ist. Die

Vorinstanz stellte aufgrund einer Übersicht der Beschwerdegegnerin und aufgrund

von Bankauszügen des Beschwerdeführers eine Tabelle der Tage pro Monat

zusammen, während derer er im Ausland war. In den für das vorliegende Verfahren

massgebenden Monaten Februar 2011 bis September 2011 hielt sich der Beschwerdeführer

nach der von ihm unbestritten gebliebenen Zusammenstellung der Vorinstanz

insgesamt 116 Tage im Ausland auf, d. h. durchschnittlich 14.5 Tage pro Monat. In

den Monaten Juni und Juli 2011 weilte er gar an je 27 Tagen im Ausland.

Demnach hielt sich der Beschwerdeführer zwischen Februar 2011 und September 2011

lediglich während rund der Hälfte der Zeit in seiner Wohnsitzgemeinde C auf.

Dass sich eine Abwesenheit des Beschwerdeführers während rund

der Hälfte der Zeit über eine Dauer von acht Monaten nicht mit der

grundsätzlichen Anwesenheitspflicht eines Hilfeempfängers in seiner

Wohnsitzgemeinde verträgt, musste ihm bewusst sein, auch wenn er nicht

ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Gemäss den Ausführungen im erstinstanzlichen

Beschluss war es ihm denn auch bewusst, dass sein Verhalten im Grenzbereich lag.

Dies stellte der Beschwerdeführer in der Folge nicht infrage, sondern

beschränkte sich darauf geltend zu machen, dass er nicht auf die Anwesenheitspflicht

hingewiesen worden sei. Ziel der Sozialhilfe ist die Eingliederung der Hilfesuchenden

in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt (vgl. § 3a Abs. 1 SHG),

welche die physische Anwesenheit des Hilfeempfängers in seiner

Unterstützungsgemeinde voraussetzt. Indem der Beschwerdeführer seine

ausgedehnten Auslandsabwesenheiten der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte,

verletzte er seine Meldepflicht und erwirkte die wirtschaftliche Hilfe unter

unvollständigen Angaben, denn die Beschwerdegegnerin hätte ihm für den langen

Zeitraum seiner Auslandsabwesenheiten gar keine oder reduzierte wirtschaftliche

Hilfe ausbezahlt.

4.3

Demnach

ist die anteilsmässige Rückerstattung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt

grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch der Reduktionssatz von 50 % ist

angesichts der deutlich tieferen Lebenshaltungskosten gerechtfertigt (vgl. UBS,

Preise und Löhne, August 2011, unter www.ubs.com). Vom

Gesamtbetrag der Rückforderung sind jedoch die von der Vorinstanz für den Monat Januar

2011.

erfassten elf Tage (Fr. 170.-) in Abzug zu

bringen, da die erstinstanzliche Verfügung vom 9. November 2011 lediglich den Zeitraum ab dem 1. Februar 2011 betraf. Demzufolge beträgt der Rückforderungsbetrag

Fr. 1'843.- (Fr. 2'013.- - Fr. 170.-). Erweist

sich demgemäss die Rückforderung des hälftigen Grundbetrags für die Zeit vom 1. Februar

bis zum 30. September 2011 als richtig, so kann die von der

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aufgeworfene Frage nach der Grösse

des Haushalts des Beschwerdeführers im Ausland offenbleiben.

4.4

Demnach

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die Verfügung der Abteilung

Soziales der Stadt C vom 9. November 2011 sowie der Beschluss des

Bezirksrats D vom 22. August 2011 sind insofern abzuändern, als die

Rückforderung auf Fr. 1'843.- zu reduzieren ist.

5.

5.1

Angesichts des geringen Umfangs des Obsiegens

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2).

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund

der von ihm eingereichten Unterlagen auszugehen. Angesichts der teilweisen

Gutheissung der Beschwerde kann diese nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Abzuweisen ist dagegen sein Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, denn weder greift die angefochtene Verfügung besonders stark

in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein noch bietet das Verfahren besondere

tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, denen er auf sich alleine

gestellt nicht gewachsen wäre. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16

Abs. 4 VRG hinzuweisen, nach dem eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bewilligt.

2.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Abteilung Soziales

der Stadt C vom 9. November 2011 und der Beschluss des Bezirksrats D vom

22.

August 2011 werden insofern abgeändert, als die Rückforderung auf

Fr. 1'843.- reduziert wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…