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Entscheid

VB.2012.00590

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00590

20. November 2012Deutsch16 min

(URT.2012.14808)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1949, wird von der Gemeinde B seit 1997 mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss des Bezirksrats C vom

16. Februar 2012 wurde die Fürsorgebehörde B angewiesen, A den Grundbedarf

gemäss den SKOS-Richtlinien (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe,

Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe

April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10) rückwirkend ab

September 2011 bis 31. März 2012 nachzubezahlen. Dieser Auflage kam die Gemeinde

B mit Beschluss der Fürsorgebehörde vom 13. März 2012 nach. Im selben

Beschluss erliess sie diverse Auflagen an A: So hatte er neben anderen

sämtliche Bank- und Postkontoauszüge ab 1. September 2011 bis 29. Februar

2012 bis spätestens 31. März 2012 der Behörde abzugeben. Ausserdem wurde

ihm aufgegeben, wieder persönlich an den Besprechungen mit den Mitarbeitenden

der Sozialbehörde teilzunehmen. Für den Fall der Missachtung der erlassenen

Anordnungen und falls er keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse

erteilen würde, wurde A eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % angedroht.

Falls er die eingeforderten Unterlagen nicht fristgerecht abgeben würde, würde

der Grundbedarf von monatlich Fr. 977.- (teuerungsangepasst) eingestellt,

da in diesem Fall erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit bestünden.

Nachdem A die verlangten Unterlagen für

den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 nicht

eingelegt hatte, stellte die Sozialbehörde B mit Beschluss vom 17. April

2012 die Sozialhilfeleistungen mit Wirkung ab 1. Mai 2012 teilweise ein,

indem sie ihm den Grundbedarf für den Lebensunterhalt androhungsgemäss nicht

mehr ausbezahlte. Hingegen bezahlte die Behörde weiterhin und wie schon zuvor

den Mietzins und die Krankenkassenprämien direkt an die Begünstigten.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 1. Juni 2012 an den

Bezirksrat C wehrte sich A gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde B vom

17.

April 2012 und beantragte, die wirtschaftliche Hilfe sei ihm

vollumfänglich ab 1. Mai 2012 nachzuzahlen. Mit Beschluss vom 17. August

2012.

wies der Bezirksrat C den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A am 12. September

2012.

Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte die Gutheissung seines

Rekurses, sinngemäss damit die Aufhebung der teilweisen Einstellung der

Sozialhilfe. Sowohl die Gemeinde B als auch der Bezirksrat C verzichteten auf

eine einlässliche Stellungnahme zur Beschwerde und verwiesen je auf den

angefochtenen Entscheid, die Gemeinde zusätzlich auf ihre Rekursantwort. Das

Gericht zog am 14. November 2012 weitere Akten zum Verfahren bei, das mit

Entscheid des Bezirksrats C vom 16. Februar 2012 erledigt worden war.

Der Einzelrichter erwägt:

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangte im Rekurs die vollständige Bezahlung des Grundbedarfs

für den Lebensunterhalt ab "1.5.02", richtig wohl ab 1. Mai

2012.

Im Streit liegt daher einzig die teilweise Einstellung der Unterstützungsleistungen

in Form der Nichtauszahlung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ab Mai

2012.

von Fr. 977.- monatlich. Bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der

Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der

Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 38 N. 5). Die Fürsorgebehörde hat denn auch

periodisch, mindestens einmal pro Jahr, alle hängigen Hilfsfälle zu überprüfen

(§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV]). Der Streitwert bemisst sich damit auf Fr. 11'724.-, weshalb der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG

).

1.3

Nicht

angefochten ist die Weiterführung der Zahlungen für Miete (Fr. 836.05 monatlich)

und der Krankenkassenprämien (Fr. 192.50 monatlich) direkt an die

betroffenen Dritten (§ 18 SHV), ebenso wenig die Weisung an den

Beschwerdeführer, wieder persönlich an den Besprechungen mit der

Fürsorgebehörde teilzunehmen.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat die

Leistungen an den Beschwerdeführer im Umfang des Grundbedarfs per Mai 2012

eingestellt. Es fragt sich, unter welchen Voraussetzungen das zulässig ist.

2.1

Gemäss

§ 24a Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

kann vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen ausnahmsweise

und unter Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung (BV)

abgewichen werden. Die Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder teilweise

einzustellen, wenn (a) der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, wenn (b) ihm die Leistungen

deswegen gekürzt worden sind und (c) ihm schriftlich und unter Androhung der

Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur

Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a Abs. 1

SHG).

Eine teilweise Leistungseinstellung kann

dann zum Tragen kommen, wenn die Verweigerung der oder des Hilfesuchenden nicht

auf ein die Existenz sicherndes Einkommen abzielt, sondern auf ein

Teileinkommen. Die unterstützte Person verhindert dadurch, dass sie zumindest

teilweise für sich selber sorgen kann. In diesem Umfang befindet sie sich nicht

in einer Notlage und können die Leistungen eingestellt werden. Es handelt sich

hierbei nicht um eine Leistungskürzung gemäss § 24 SHG (vgl. E. 6.2),

darf doch eine solche nicht in das verfassungsrechtlich geschützte

Existenzminimum eingreifen. Wie bei der gänzlichen wird bei der teilweisen

Einstellung ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt, nämlich jenes, das die unterstützte Person ohne Weigerung hätte erzielen können

(ABl 2006, 1113 f.).

2.2

Auch ohne

ausdrückliche Erwähnung in § 24a SHG kann sich die Einstellung der Leistungen

nach der Praxis des Verwaltungsgerichts rechtfertigen, wenn sich jemand

weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von

Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 7. Februar

2008, VB.2007.00465, E. 4.2; ebenso VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474,

E. 3.2). Präzisierend ist zu ergänzen, dass es sich dabei nicht um eine

eigentliche Sanktion handeln muss, auch wenn sich die Leistungseinstellung für

den Hilfesuchenden wie eine solche auswirkt. Die Einstellung kann namentlich

Folge des nicht erstellten Sachverhalts, konkret der nicht erstellten

Bedürftigkeit sein. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht schon in einem

früheren Entscheid ausgeführt, die Verweigerung oder die Einstellung von

Sozialhilfe könne sich rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung verfahrensleitender

Anordnungen, welche auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von

Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielten, erhebliche Zweifel an der

Bedürftigkeit nicht beseitigt werden könnten (VGr, 2. Dezember 2004,

VB.2004.00412, E. 3.2 mit Hinweisen, Leitsatz in RB 2004 Nr. 50;

siehe auch SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3 S. 8-6). Das Gericht hielt

fest, dass das Nachreichen der fehlenden Unterlagen erst im

Rechtsmittelverfahren keinen Anspruch auf nahtlose Sozialhilfe – rückwirkend

auf den Zeitraum der verfügten Einstellung – begründe. Die Einstellung bzw.

Verweigerung von Unterstützungsleistungen wegen erheblicher Zweifel an der

Bedürftigkeit steht somit nicht im Widerspruch zu § 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 2 SHG, wonach die Verletzung der Mitwirkungspflicht des

Hilfesuchenden, der keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt,

mittels angemessener Kürzung von Sozialhilfeleistungen sanktionieren will, ohne

dass aber die Bedürftigkeit als solche infrage gestellt wäre.

3.

Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid darauf, dass eine

Hilfe suchende Person über ihre Verhältnisse Auskunft erteilen müsse, soweit

dies für das Bestehen und die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit erforderlich

und zweckmässig sei. Diese Pflicht bestehe nicht nur bei Einreichen eines

Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung. Dem

Beschwerdeführer sei aufgegeben worden, Kontoauszüge von Bank- und Postkonten

zwischen dem 1. September 2011 und dem 29. Februar 2012 einzureichen,

was er unterlassen habe. Damit habe er gegen seine Pflicht verstossen, bei der

Abklärung seiner Verhältnisse mitzuwirken. Die direkte Einstellung der

Leistungen – ohne vorangehende Kürzung – sei gerechtfertigt gewesen, da die

einverlangten Postkontoauszüge entscheidend für die Berechnung der

wirtschaftlichen Hilfe gewesen wären und ohne diese Zweifel an seiner

Bedürftigkeit bestünden. Zudem sei die teilweise Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe nicht im Sinn einer Bestrafung des Beschwerdeführers

erfolgt. Schliesslich sei er zuvor über seine Pflichten und über die

Konsequenzen bei deren Nichtbefolgen informiert worden.

4.

4.1

Vorauszuschicken

ist, dass sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstellung der

Leistung des Grundbedarfs nicht auf § 24a Abs. 1 SHG abstützen lässt,

fehlen doch dazu die Voraussetzungen (vorn E. 2.1). Insbesondere wurden

dem Beschwerdeführer weder die Leistungen zuvor gekürzt, noch wurde ihm eine

Frist zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens angesetzt. Auch wenn die

Beschwerdegegnerin davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer mit dem

ratenweisen Verzehr eines vermuteten Vermögens nur teilweise seinen Aufwand

decken könnte, fehlen überdies in den vorliegenden Akten jegliche Anhaltspunkte

dafür, dass sich dieser Betrag etwa als hypothetisches Einkommen in der

Grössenordnung des Grundbedarfs für die Lebenshaltung bewegte.

4.2

Der

Beschwerdeführer beanstandet, im angefochtenen Entscheid vom 17. April

2012.

werde ihm vorgeworfen, er habe die Postkontoauszüge für die Zeit vom

31.

August 2002 bis 31. August 2011 nicht vorgelegt, über die er gar

nicht verfügt habe. Im angefochtenen Beschluss vom 17. August 2012 werde

ihm nunmehr vorgeworfen, die Postkontoauszüge ab 1. September 2011 bis

29.

Februar 2012 nicht eingelegt zu haben, also ein gänzlich anderer Vorwurf.

Dies trifft indessen nicht zu: Im Beschluss der Fürsorgebehörde vom

13.

März 2012 war dem Beschwerdeführer klar aufgegeben worden, sämtliche

Bank- und Postkontoauszüge ab 1. September 2011 bis 29. Februar 2012

einzulegen. Im Beschluss der Fürsorgebehörde vom 17. April 2012 war ihm

gerade vorgeworfen worden, dass er die verlangten Belege bis 31. März 2012

nicht eingelegt hatte, was die nunmehr infrage stehende teilweise Einstellung

der wirtschaftlichen Hilfe zur Folge hatte. Dies bildete folgerichtig Thema des

Rekursverfahrens. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

4.3

Im

vorliegenden Verfahren besteht der Beschwerdeführer darauf, die Postkontoauszüge

vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 "ergeben weiterhin

nichts anderes als in Armut lebend und Überschuldung". Dies bedeutet einerseits,

dass die verlangten (Post-)Belege tatsächlich vorliegen und der

Beschwerdeführer darüber verfügen kann, und anderseits, dass er diese

offenkundig nicht einlegen wollte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.

Insofern besteht eine klare Missachtung der Pflicht zur Auskunftserteilung über

seine Verhältnisse (§ 18 Abs. 1 SHG; § 27 Abs. 1, § 28

Abs. 1 und 2 SHV).

4.4

Daran

ändern die eingelegten Steuerausweise nichts, die dem Beschwerdeführer ein

Einkommen und ein Vermögen je von Fr. 0.- attestieren. Gemäss § 47

Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 wird zwar auf den ersten

Fr. 77'000.- des Vermögens keine Vermögenssteuer (Grundtarif) erhoben.

Dennoch müsste grundsätzlich der Vermögensbetrag auf der Steuerrechnung oder

einer Steuerbescheinigung enthalten sein. Bei einer Überschuldung, wie sie der

Beschwerdeführer geltend macht, würde aber ein allfälliges Vermögen durch die

dieses übersteigende Schulden kompensiert. Im Endeffekt resultierte daraus tatsächlich

ein Vermögen von Fr. 0.-. Indessen kommt der Beschwerdeführer damit der

Pflicht zur Offenlegung seiner Verhältnisse nicht nach, bedeutet das Bestehen

einer steuerlich zu beachtenden Überschuldung nicht zwangsläufig, dass auf allfällig

vorhandenes Vermögen im Rahmen der Sozialhilfe nicht gegriffen werden dürfte,

werden doch Schulden nur ausnahmsweise berücksichtigt oder gar übernommen

(§ 16 Abs. 2, § 22 SHV). Zudem empfehlen die SKOS-Richtlinien,

auf die § 17 Abs. 1 SHV zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe

verweist, für Einzelpersonen einen Vermögensfreibetrag von bloss

Fr. 4'000.- (SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.1 S. 2-3), weshalb

gegebenenfalls darüber liegende Beträge als verfügbare Eigenmittel zu

betrachten wären (§ 16 Abs. 2 SHV).

5.

Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Beschwerdeführers die

direkt – ohne vorgängige Kürzung – erfolgte teilweise Einstellung der

Sozialhilfeleistungen rechtfertigte.

5.1

Entgegen

der Ansicht der Vorinstanz kann es nicht massgebend darauf ankommen, ob die

teilweise Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Sinn einer Bestrafung des Beschwerdeführers

erfolgte oder nicht. Die Frage, ob die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe

eine Sanktion darstellt, ist deswegen von Bedeutung, weil sich bejahendenfalls

die Prüfung der Verhältnismässigkeit der getroffenen Sanktion daran

anschliesst, sonst aber nicht (vgl. dazu VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244,

E. 3.3). Bestehen erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit, müssen sich

diese bestätigen (vorn E. 2.2); ist dies nicht der Fall, lässt sich die

sofortige Einstellung der Unterstützungsleistungen nicht allein damit

rechtfertigen, es handle sich dabei nicht um eine Sanktion.

5.2

Weiter

erscheint das Vorgehen der Beschwerdegegnerin insofern etwas inkonsequent, als

der Beschwerdeführer zwar gegen seine Pflicht, an der Abklärung seiner

Verhältnisse mitzuwirken, verstiess, indem er die Postkontobelege von September

2011.

bis und mit Februar 2012 nicht einreichte. Allerdings scheint nicht einmal

die Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass er damit erhebliche Zweifel an

seiner Bedürftigkeit schlechthin bewirkte. Denn die Bedürftigkeit wurde

offenkundig nur mit Bezug auf die Auszahlung des Grundbedarfs verneint, derweil

die Beträge für Krankenkasse und Wohnungsmiete weiterhin direkt entrichtet

werden (vorn E. 1.3). Da sich die Grössenordnung eines allfälligen Vermögens

des Beschwerdeführers oder der Erträge daraus jedoch nicht abschätzen lässt, besteht

keine solide Grundlage dafür, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers allein im

Umfang des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zu verneinen. Erst wenn ein Gesuchsteller

seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und deshalb der Bedarf überhaupt

nicht ermittelt werden kann, mangelt es am Nachweis der Bedürftigkeit (BGr,

4.

September 2012,8C_949/2011, E. 7.3).

5.3

Im Übrigen

ging es in den der Praxis des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fällen,

auf welche die Vorinstanz verweist, stets darum, dass die Bedürftigkeit der

einzelnen unterstützten Personen als solche verneint wurde. Im Verfahren

VB.2004.00412 erweckte die damals unterstützte Person den Eindruck, sie erziele

ein Erwerbseinkommen, das ihren Aufwand decke, und sie legte nicht alle

verlangten Unterlagen ein, um hierüber Klarheit zu verschaffen (VGr,

2.

Dezember 2004, E. 4). Im Verfahren VB.2007.00465 wurden die

Leistungen an die unterstützte Person vollständig eingestellt, weil sie

unehrlich kommunizierte und über ihre Arbeitstätigkeit sowie über ihr zugegangene

Mittel in beachtenswerter Höhe keine Auskunft gab (VGr, 7. Februar 2008,

E. 3.3.2 f.). Im Verfahren VB.2008.00474 wurden die Leistungen an die

unterstützte Person umgehend eingestellt, weil sie die ihr erteilten Auflagen

nicht erfüllte und über erhaltene Lohnzahlungen ebenso keine Auskunft gab wie

über die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse (VGr, 22. Januar 2009,

E. 5.3). Im Verfahren VB.2009.00244 wurden die Leistungen an die unterstützte

Person ebenfalls sofort eingestellt, weil sie keine Angaben über den Tod eines

Elternteils und ihre Erbenstellung sowie über ihre Erwerbstätigkeit gemacht

hatte und die einverlangten Unterlagen sehr unvollständig einlegte (VGr,

8.

Juli 2009, E. 3). Vorliegend geht aus dem angefochtenen Entscheid

jedoch hervor, dass lediglich eine partielle Bedürftigkeit vorliegen könnte,

nachdem Miete und Krankenkassenprämien für den Beschwerdeführer weiterhin

entrichtet werden.

6.

6.1

Nach dem

Ausgeführten erweist sich die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Umfang

des monatlichen Grundbedarfs für den Lebensbedarf als nicht gerechtfertigt.

Allerdings hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten zur Aufklärung

seiner finanziellen Verhältnisse erheblich verletzt.

6.2

Nach § 24

Abs. 1 SHG sind die Sozialhilfeleistungen unter anderem dann angemessen zu

kürzen, wenn (a) der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen

der Fürsorgebehörde verstösst (Ziff. 1), keine oder falsche Auskunft über

seine Verhältnisse gibt (Ziff. 2) oder die Einsichtnahme in seine

Unterlagen verweigert (Ziff. 3) und er (b) schriftlich auf die Möglichkeit

der Leistungskürzung hingewiesen worden ist. Werden Anordnungen nicht befolgt

und wurde vorgängig oder wird in der Folge schriftlich auf die Möglichkeit

einer Leistungskürzung hingewiesen, können die Leistungen soweit gekürzt

werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen

nicht gefährdet wird (§ 24 SHV).

6.3

Diese

Voraussetzungen sind vorliegend zweifellos erfüllt, verweigerte der Beschwerdeführer

doch die Einsicht in die verlangten Unterlagen und war ihm dafür die Kürzung

des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sowie die Einstellung von dessen

Zahlung im Beschluss vom 13. März 2012 angedroht worden. Da eine Kürzung

der Leistungen im Vergleich zur Einstellung die weniger schwerwiegende Massnahme

darstellt, ist diese in der angedrohten Leistungseinstellung im Sinn eines

"Minus" eingeschlossen. Eine Leistungskürzung ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich möglich, da gemäss Art. 12

BV nur geboten ist, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor

einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (vgl. BGE 131 I 166

E. 3.1). Die Einstellung der Leistung des Grundbedarfs lässt sich daher

nicht aufrechterhalten. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb einen neuen

Entscheid hinsichtlich der Unterstützung des Beschwerdeführers zu treffen haben,

wobei es ihr zusteht, im Sinn einer Sanktion die Kürzung des Grundbedarfs des

Beschwerdeführers ab 1. Mai 2012 anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 2 SHG; Kap. A.8.2 der SKOS-Richtlinien; dazu VGr,

20.

September 2012, VB.2012.00352, E. 6).

7.

7.1

Demnach

ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschluss des Bezirksrats C

vom 17. August 2012 in Disp.-Ziff I aufzuheben, ebenso der Beschluss

der Fürsorgebehörde B vom 17. April 2012 in Disp.-Ziff. 1, soweit

beide die teilweise Einstellung der Sozialhilfeleistungen (Grundbedarf für den

Lebensunterhalt) mit Wirkung per 1. Mai 2012 betreffen. Die Sache ist zu

neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

7.2

Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens zu 1/3 von der Beschwerdegegnerin zu

übernehmen und zu 2/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, hat er doch mit seinem

Verhalten, die verlangten Belege nicht einzureichen, wesentlich dazu

beigetragen, dass das vorliegende Verfahren notwendig wurde (§ 65a

Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14 und 20). Keine der Parteien hat eine

Entschädigung verlangt, sodass eine solche nicht zuzusprechen ist (§ 17

Abs. 2 VRG).

8.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.

Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt

(BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor

Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein

Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein

Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats C vom 17. August 2012 sowie

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde B vom 17. April

2012 soweit aufgehoben, als sie die teilweise Einstellung der

Sozialhilfeleistungen gegenüber dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2012

betreffen. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie

im Sinn der Erwägungen einen neuen Entscheid treffe.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 900.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an…