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Entscheid

VB.2012.00591

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00591

28. Januar 2013Deutsch21 min

(URT.2013.14960)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2012.00591

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Januar 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas

Conne.

In Sachen

A, zzt. JVA B,

vertreten durch

RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Urlaub,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der aus D stammende, 1971 geborene A kam 1992 als

Asylbewerber in die Schweiz. 1999 heiratete er seine Schweizer Ehefrau, von der

er 2007 geschieden wurde. Mit Urteil des Obergerichts vom 16. Januar 2007

wurde er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung

gegen das Waffengesetz mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bestraft.

Gleichzeitig ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung ohne Aufschub des

Strafvollzugs an und beschloss die Weiterführung einer früher angeordneten

ambulanten Massnahme sowie den nachträglichen Vollzug von sechs früher ausgefällten

Freiheitsstrafen (vorwiegend wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand). Das

Kassationsgericht wies die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde – ausser

in Bezug auf den nachträglichen Vollzug einer der früher ausgefällten

Freiheitsstrafen – ab, soweit es darauf eintrat. Die Freiheitsstrafe

und die ambulante Behandlung werden in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B vollzogen.

A. Die

Direktion der JVA B wies Gesuche von A um Gewährung (begleiteter und unbegleiteter)

Beziehungsurlaube am 27. August 2009 und 17. Juni 2011 ab. Die

Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) wies die dagegen

erhobenen Rekurse am 27. Oktober 2009 bzw. 8. November 2011 ebenfalls

ab. Das Bezirksgericht Zürich verlängerte die ambulante Massnahme mit Beschluss

vom 5. März 2012 bis zum 23. Mai 2013.

B. Mit

Eingabe vom 29. Februar 2012 ersuchte A die Direktion der JVA B

erneut um Gewährung begleiteter und unbegleiteter Beziehungsurlaube sowie um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretun. Die Direktion der JVA B

wies das Urlaubsgesuch am 22. März 2012 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A

am 3. Mai 2012 bei der Justizdirektion Rekurs und beantragte die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung begleiteter und unbegleiteter

Beziehungsurlaube; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Verfahrensführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das

erstinstanzliche und das Rekursverfahren. Die Justizdirektion wies den Rekurs

mit Verfügung vom 11. Juli 2012 ab und gewährte A

die unentgeltliche Verfahrensführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung

für das Rekursverfahren.

III.

A gelangte dagegen mit Beschwerde

vom 14. September 2012 an das Verwaltungsgericht und wiederholte seine

Rekursanträge. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Die Justizdirektion

und der Justizvollzug beantragten am 27. und 28. September 2012 (Untervernehmlassung

der JVA B) bzw. 3. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. Das

Verwaltungsgericht setzte dem Justizvollzug und der Justizdirektion mit

Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2012 eine Frist von zehn Tagen zur

freigestellten Vernehmlassung sowie insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit

der Beschwerde an. Darauf beantragten diese am 19. bzw. 22. Oktober

2012, auf die Beschwerde mangels rechtzeitiger Erhebung nicht einzutreten; beim auf der Rückseite des Couverts von der Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers angebrachten Vermerk, die Rechtsschrift sei bereits am 14. September 2012 in den Briefkasten eingeworfen worden, handle es

sich um eine nicht belegte Parteibehauptung. Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers machte darauf mit Eingabe vom 19. November 2012 geltend,

die Unterschrift auf der Rückseite des Umschlags, welche den Einwurf am

14.

September 2012 bestätige, stamme nicht von ihr, sondern von ihrem

Bürokollegen, Rechtsanwalt E. In der Folge setzte ihr das Verwaltungsgericht

eine Frist von drei Tagen an, um eine von diesem unterzeichnete Bestätigung einzureichen,

wonach das am 16. September 2012 abgestempelte Couvert seine Unterschrift

trage und worin er persönlich erläutere, welche Sendung die Rechtsvertreterin

zu welchem Zeitpunkt welchem Briefkasten übergeben habe; bei Säumnis würde

nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Rechtsvertreterin reichte

fristgerecht eine von Rechtsanwalt E unterzeichnete Bestätigung vom

28.

November 2012 ein, wonach er am 14. September 2012 um 23.50 Uhr

eigenhändig mit seiner Unterschrift bezeugt habe, dass die Rechtsvertreterin

das Schreiben an das Verwaltungsgericht in seiner Gegenwart in den Briefkasten F-Strasse

eingeworfen habe.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die

Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.2

Vorab zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerde

rechtzeitig erhoben wurde. Zur Wahrung der Frist müssen schriftliche Eingaben

spätestens im letztzulässigen Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde eintreffen

oder zu deren Handen der Schweizer Post übergeben sein

(vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dabei darf die Frist bis zur letzten

Sekunde ausgenutzt werden. Sie ist daher gewahrt, wenn die fristgebundene

Verfahrenshandlung am letzten Tag der Frist bis 24.00 Uhr vorgenommen wird. Die

Beweislast für das Einhalten der Frist trägt die handelnde Partei; sie hat für

die Rechtzeitigkeit den vollen Beweis zu erbringen.

Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Post dient grundsätzlich der

Poststempel. Dem Absender steht jedoch der Beweis offen, dass die Annahme der

Sendung durch die Post schon vor der Abstempelung erfolgte oder dass ein unrichtiger

Stempel angebracht wurde. Im Übrigen reicht bereits der Einwurf in den

Briefkasten der Post oder der Behörde, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit

durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (BGE 109 Ia 183

E. 3, 127 I 133 E. 7b; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 11 N. 7 f., mit weiteren Hinweisen).

1.3

Die angefochtene Verfügung der Justizdirektion vom

11.

Juli 2012 wurde der

Rechtsvertreterin am 16. Juli 2012 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit wegen

der Gerichtsferien am 16. August 2012 zu laufen und endete am Freitag, 14. September 2012 (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 VRG). Die

Beschwerdeschrift datiert vom 14. September 2012,

der Poststempel auf dem Umschlag hingegen vom 16. September 2012, 19 Uhr, Briefzentrum G. Auf der Rückseite des Umschlags der Beschwerdeschrift

findet sich eine Bestätigung der Rechtsvertreterin, die Sendung sei am

14.

September 2012 um 23.50 Uhr dem Briefkasten F-Strasse in Zürich

übergeben worden. Sie trägt die Unterschrift der Rechtsvertreterin und eine

nicht lesbare Unterschrift, welche mit derjenigen auf der Bestätigung von

Rechtsanwalt E vom 28. November 2012 übereinstimmt. Gemäss Angaben auf der

Internetseite der Post wird der von der Rechtsvertreterin genannte Briefkasten

an der F-Strasse von Montag bis Freitag um 18.45 Uhr und am Sonntag um 15.45

Uhr geleert (www.post.ch, unter Standorte und Öffnungszeiten).

1.4

Zwar bildet der Poststempel keinen Beweis dafür,

dass die Beschwerdeschrift wie behauptet am 14. September 2012 in den Briefkasten eingeworfen wurde, und die Unabhängigkeit der

Bezeugung dieses Sachverhalts durch einen Bürokollegen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist zumindest fraglich.

Da der betreffende Briefkasten samstags nicht geleert wird, erscheint es

immerhin nachvollziehbar, dass die Sendung erst am Sonntag um 19 Uhr

abgestempelt wurde. Angesichts der unterschriftlichen

Bestätigung des Briefeinwurfs am 14. September 2012 um 23.50 Uhr ist im Licht der

erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die

Beschwerdeerhebung noch rechtzeitig erfolgte. Weil die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 84 Abs. 6 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) ist dem Gefangenen zur Pflege der

Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu

gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und

keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.

2.2

§ 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 (JVV) verweist für die Urlaubsgewährung auf die

Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung.

Nach deren Ziffer 3.1 können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub

bewilligt werden, wenn a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere

Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den

Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im

Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d)

Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung

zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen

und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht

missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des

Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.

2.3

Als begleitete Urlaube gelten solche in Begleitung

von Personen des Amts oder von diesem bezeichneten Fachkräften (§ 61 Abs. 3 JVV).

Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Urlaub. Sie werden polizeilich

vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub bestehen (§ 61 Abs. 4 JVV).

2.4

Bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die

Strafvollzugsbehörden über einen weiten Ermessensspielraum (BGr, 12. Januar

2012, 6B_577/2011, E. 2.4; 31. Januar 2006,

1P.10/2006, E. 2.4).

3.

3.1

Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz attestierten

dem Beschwerdeführer ein gutes

Vollzugsverhalten. Sie prüften die Wiederholungsgefahr nicht und verzichteten

auf die Einholung einer Stellungnahme der Fachkommission, denn sie verweigerten

dem Beschwerdeführer den beantragten Urlaub aufgrund von Fluchtgefahr. Die Vorinstanz ging vor dem Vorliegen des

entsprechenden Entscheids des Migrationsamts davon aus, dass dieses die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und danach seine Ausschaffung aus der Schweiz anordnen

werde. Schon deshalb müsse beim Beschwerdeführer von einer erhöhten

Fluchtgefahr ausgegangen werden. Entscheidend komme hinzu, dass er unter keinen

Umständen in sein Heimatland ausgeschafft werden wolle. Gemäss Therapiebericht

vom 4. Juni 2012 müsse für den Fall einer

verfügten Ausschaffung mit einer psychischen Destabilisierung des Beschwerdeführers gerechnet werden. Es sei umso mehr von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen, je näher

eine mögliche Ausschaffung rücke. Sein Beziehungsnetz

in der Schweiz vermöge seine Fluchtmotivation nicht zu reduzieren, solange er

nicht die Gewissheit habe, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in der Schweiz verbleiben zu können. Aufgrund der konkreten Umstände sei beim

Beschwerdeführer von einer erhöhten Fluchtgefahr bzw. Gefahr des Untertauchens

auszugehen.

3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz

habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Frage seines

Aufenthaltsrechts als ausschlaggebend für die Beurteilung der Fluchtgefahr

betrachtet habe. Dies verstosse gegen Art. 74 ff. und 84 StGB, die

Rechtsgleichheit und das Willkürverbot, denn es hätte eine Ungleichbehandlung

von Schweizern und Ausländern zur Folge, wenn

auszuschaffenden Ausländern die Gewährung von Vollzugslockerungen verwehrt

würde. Die Vorinstanz habe die ausländerrechtliche mit der strafvollzugsrechtlichen

Argumentation auf unzulässige Weise vermischt. Eine mögliche oder gar

wahrscheinliche Ausweisung aus der Schweiz nach der Strafverbüssung sei weder

einziges noch vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr. Die

Bemühungen des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu können, seien

ausserordentlich gross. Er verfüge in der Schweiz über ein gutes soziales

Beziehungsnetz und habe eine Vollehre als Koch abgeschlossen. Da seine finanzielle

Situation sehr belastet sei, wäre es ihm gar nicht möglich, eine Flucht zu

finanzieren. Sein Therapeut habe mehrmals festgestellt, dass keine Hinweise auf

eine Fluchtgefahr bestünden.

4.

4.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf Fluchtgefahr nicht

bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise

besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der

Inhaftierte, wenn er in Freiheit wäre, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht

entzöge. Es müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht als

wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür sind die gesamten Verhältnisse des

Eingewiesenen wie beispielsweise die Lebensumstände, familiäre Bindungen,

berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte zum Ausland in Betracht zu

ziehen (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011,

E. 2.2; BGE 125 I 60 E. 3a). Fluchtgefahr wird insbesondere dann

angenommen, wenn die betroffene Person über kein Beziehungsnetz in der Schweiz

verfügt, d. h. wenn sie mit der Schweiz nicht verbunden ist (VGr,

15.

Februar 2010, VB.2009.00650, E. 4.2).

4.2

Ein Urlaubsgesuch darf wegen Fluchtgefahr nur dann

abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint

und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Eingewiesenen ausreichend

Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende rückt, desto gewichtiger wird

das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft

vorzubereiten, indem ihm unter anderem die Gelegenheit gegeben wird, die

hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen oder

aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der vollständigen

Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je länger die Haft

bereits gedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen

Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses Fluchtrisiko bei der

Urlaubsgewährung in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu Beginn des

Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde. Die Fluchtgefahr ist

regelmässig umso geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest

bzw. die Dauer bis zu einer möglichen bedingten Entlassung ist (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.3).

4.3

Die Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus

der Schweiz ausgeschafft zu werden, erhöht die Fluchtgefahr regelmässig in

nicht unbeträchtlichem Umfang (BGr, 12. Januar

2012, 6B_577/2011, E. 4.1). Allerdings ist eine mögliche oder gar

wahrscheinliche Ausweisung aus der Schweiz nach der Strafverbüssung weder

einziges noch vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr. Hinge es

für die Bejahung der Fluchtgefahr ausschliesslich oder überwiegend davon ab, ob

die verurteilte Person die Schweiz nach der Strafverbüssung wird verlassen

müssen, wären ausländischen Straftätern grundsätzlich keine bzw. keine

unbegleiteten Ausgänge und Urlaube mehr zu bewilligen, sofern sie mit einer

Ausweisung ernsthaft zu rechnen hätten. Ein solcher Schematismus verträgt sich

mit dem Grundsatz der konkreten (und nicht abstrakten) Beurteilung der Fluchtgefahr

nicht. Art. 84 Abs. 6 StGB trifft diesbezüglich denn auch keine

Unterscheidung zwischen ausländischen und schweizerischen Straftätern, sondern

gilt für alle Strafgefangenen in gleicher Weise (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.2). Selbst wenn die Ausweisung

eines Strafgefangenen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist und davon ausgegangen

werden darf, er werde die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen müssen,

weshalb eine (gewisse) Fluchtgefahr ohne Weiteres anzunehmen ist, müssen die

konkreten Umstände eine Flucht nicht nur als möglich, sondern insgesamt als

wahrscheinlich erscheinen lassen (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011,

E. 4.3; VGr, 18. Dezember 2012, VB.2012.00622, E. 4.2–4.3,

zur Internetpublikation vorgesehen).

4.4

Liegt Fluchtgefahr vor, ist die Gewährung von

Beziehungsurlauben nach § 61 JVV zwar grundsätzlich nicht möglich.

Allerdings sind auch in einem solchen Fall die verschiedenen Interessen

gegeneinander abzuwägen und verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung

der konkreten Umstände zu treffen. Sind die Voraussetzungen für eine

Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist deshalb zu prüfen, ob sich ein

Urlaubsrisiko – eine mögliche Flucht – durch

eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt. Diese Modalität ist

namentlich bei Beziehungsurlauben zu prüfen (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3). Dabei genügt es nicht, in

allgemeiner Weise darauf hinzuweisen, dass bei Beziehungsurlauben von Gesetzes

wegen keine Begleitung durch Polizeikräfte vorgesehen ist und dass im Fall einer Begleitung durch Personal des Amts oder

durch Fachkräfte eine Flucht nicht verhindert werden könnte. Vielmehr muss die

Behörde für den konkreten Einzelfall darlegen, welches die Voraussetzungen für

einen begleiteten Beziehungsurlaub sind und inwiefern der Gesuchsteller diese

erfüllt bzw. nicht erfüllt. Aus der Begründung der Behörden muss sich ergeben, welches

die Modalitäten einer Urlaubsbegleitung sind und wie eine Urlaubsbegleitung

konkret ausgestaltet sein müsste, um eine mögliche Flucht des Gesuchstellers zu

verhindern. Im Fall einer Gesuchsabweisung muss deutlich werden, weshalb eine

fachkundige Urlaubsbegleitung mögliche Anstalten des Gesuchstellers zur Flucht

nicht zu verhindern vermöchte. Zu prüfen ist ferner, ob allenfalls technische

Geräte (wie beispielsweise Electronic Monitoring) im Sinn von flankierenden

Massnahmen zur weiteren Fluchtsicherung eingesetzt werden könnten (vgl. BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.4).

5.

5.1

Die

Aussicht, aus der Schweiz ausgeschafft zu werden, genügt zwar für sich allein

nicht zur Begründung der Fluchtgefahr, doch erhöht sie diese in der Regel beträchtlich,

weshalb sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus zu

berücksichtigen ist (vgl. E. 4.3 und BGr, 18. Juni 2012, 6B_254/2012,

E. 4.3). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wiederrief die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. August

2012, und die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs dagegen mit Entscheid vom

19.

Oktober 2012 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ist vor dem

Dispositiv

Verwaltungsgericht hängig. Demnach liegen im Unterschied zum soeben genannten

und zum in E. 4.3 erwähnten Bundesgerichtsentscheid bereits ein

Wegweisungsentscheid und gar ein abweisender Rekursentscheid vor, weshalb eine

Wegweisung des Beschwerdeführers nach dem Strafvollzug wesentlich

wahrscheinlicher erscheint als in den genannten Fällen, welche das

Bundesgericht zu beurteilen hatte (vgl. E. 4.3).

5.2 Aufgrund

der Akten nicht nachvollziehbar ist jedoch der vom Beschwerdegegner erwähnte

Hinweis des Migrationsamts, der Beschwerdeführer sei als abgewiesener Asylbewerber

untergetaucht, um sich der Ausschaffung zu entziehen. Dementsprechend ging auch

die Vorinstanz nicht von einem früher erfolgten Untertauchen des Beschwerdeführers

aus. Dagegen bezweifelte sie zu Recht, dass das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers

in der Schweiz geeignet sei, ihn von einer Flucht bzw. einem Untertauchen

abzuhalten, ist er doch bereits seit April 2007 von seiner Schweizer Ehefrau

geschieden. Diese besucht ihn seit Mitte 2010 nicht mehr. Des Weiteren hat der

Beschwerdeführer keine Kinder. Zwar erhält er von seinen zwei in der Schweiz

lebenden Schwestern sowie von einigen aus D stammenden Verwandten und Bekannten – vorwiegend

aus dem Ausland – Besuch, doch lässt dies nicht auf eine besonders

enge Verbindung zur Schweiz schliessen, welche die Fluchtgefahr massgeblich

reduzieren würde. Sodann erhöht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer

ausserordentlich grosse Bemühungen unternimmt, um in der Schweiz verbleiben zu

können, da er sich in D angeblich am Leben bedroht fühlen würde, die Gefahr

seiner Flucht bzw. seines Abtauchens. Seine Ängste sind gemäss seinem Therapeuten

so gross, dass im Fall eines Ausweisungsentscheids mit einer psychischen Destabilisierung

gerechnet werden müsse. Sodann wies die Vorinstanz zu Recht

darauf hin, dass im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids über das

Urlaubsgesuch im März 2012 immer noch rund 13 Monate bis zur frühestmöglichen

bedingten Entlassung verblieben und dass eine Fluchtgefahr angesichts der auf

dem Spiel stehenden Rechtsgüter (Leib und Leben) nicht leichthin in Kauf genommen

werden dürfe.

5.3 Demnach

durfte die Vorinstanz aufgrund des Gesagten im Rahmen ihres Ermessens zum

Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer als fluchtgefährdet zu gelten habe; allerdings

prüfte sie zu wenig, inwiefern die Fluchtgefahr durch eine Urlaubsbegleitung reduziert

werden könnte. Sie führte lediglich aus, der Beschwerdeführer sei ein 40 Jahre

junger gesunder Mann, bei dem eine Verhinderung der Flucht anders als durch

Polizeibegleitung nicht vorstellbar bzw. praktikabel sei. Seine Flucht sei

durch blosse Anstalts-/Fachpersonen nicht zu verhindern; diese seien für

derartige Aufgaben nicht zuständig. Ein Electronic Monitoring schliesslich

werde im Kanton Zürich (noch) nicht eingesetzt.

Damit kam die Vorinstanz den vom Bundesgericht

aufgestellten Anforderungen an die Begründung (vgl. E. 4.4) ungenügend

nach. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht nicht hervor, welches

die Voraussetzungen für einen begleiteten Beziehungsurlaub des

Beschwerdeführers sind und inwiefern er diese nicht erfüllt. Aus der Begründung

der Vorinstanz ergibt sich nicht, welches im Fall des Beschwerdeführers die

Modalitäten einer Urlaubsbegleitung wären und wie eine Urlaubsbegleitung

konkret ausgestaltet sein müsste, um eine mögliche Flucht zu verhindern. Ferner

hat die Vorinstanz nicht dargelegt, weshalb eine fachkundige Urlaubsbegleitung

mögliche Anstalten des Beschwerdeführers zur Flucht nicht zu verhindern

vermöchte.

5.4 Darauf

hätte die Vorinstanz umso mehr näher eingehen müssen, als der

behandelnde Therapeut vom Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des

Justizvollzugs den Beschwerdeführer in den jährlichen Therapieberichten vom

6. Mai 2009, 19. Mai 2010 und 13. Mai

2011 aus klinischer Sicht als nicht fluchtgefährdet erachtete. Er verfüge in

der Schweiz über ein tragfähiges soziales Netz und über unzureichende

ökonomische Mittel zur Vorbereitung und Durchführung einer Flucht. Sodann zeige

er kein – für fluchtgefährdete Insassen typisches – übermässiges

Trainingsverhalten. Ebenso wenig seien Fluchten in der Vergangenheit,

impulsives und unüberlegtes Verhalten oder andere für die Fragestellung

relevante psychische Störungen bekannt. Fluchtabsichten verneine er

glaubwürdig, und eine Entweichung nach Kanada, wo seine Mutter und seine

Schwester leben, sei für ihn kein Thema. Er halte sich an Abmachungen, sei ein

verlässlicher Sozialpartner und sei sich der Folgen, welche eine Flucht für ihn

haben könnte, durchaus bewusst.

Zwar beinhaltet die Beurteilung der Fluchtgefahr gemäss

Bundesgericht keine forensisch-psychiatrische Fragestellung, weshalb

diesbezüglich eine Begutachtung nicht erforderlich ist (BGr, 3. April

2012, 6B_774/2011, E. 3.1). Zudem ist die Beurteilung der Fluchtgefahr

durch den behandelnden Therapeuten wohl zurückhaltender zu würdigen als durch

einen aussenstehenden Gutachter. Immerhin geht aber aus den erwähnten Berichten

hervor, dass der Beschwerdeführer keine konkreten, besonderen Anstrengungen

ersichtlich werden lasse, die auf eine Vorbereitung der Flucht hindeuteten. Angesichts

der angeführten Äusserungen des Therapeuten hätte jedoch die Vorinstanz umso

sorgfältiger prüfen und begründen müssen, ob sich die Fluchtgefahr durch eine

Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt. Indem sie pflichtwidrig darauf

verzichtete, sich mit den soeben dargelegten Fragen eingehend auseinanderzusetzen,

verletzte sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ihre

Begründungspflicht (vgl. BGr, 3. April 2012,

6B_774/2011, E. 4.4). Dieser Begründungsmangel kann

im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden, denn das

Verwaltungsgericht hat weder das nötige Fachwissen noch die erforderlichen

Unterlagen, um die Fragen, die es abzuklären gilt, selber zu prüfen.

6.

6.1

Demnach ist die Beschwerde insofern gutzuheissen,

als die angefochtene Verfügung sowie der erstinstanzliche Entscheid vom 22. März 2012

aufzuheben sind und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen ist (§ 64 Abs. 1 VRG); im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen. Im Rahmen der Neubeurteilung des Urlaubsgesuchs wird die Vorinstanz

die in Erwägung 4.4 dargelegten Fragen zu prüfen haben. Sollte sie zum Schluss kommen, dass die Fluchtgefahr des

Beschwerdeführers einem begleiteten Beziehungsurlaub nicht im Weg steht, so

hätte sie anschliessend die weiteren Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung

(vgl. E. 2) – insbesondere die nicht näher untersuchte

Wiederholungsgefahr – zu prüfen und allenfalls eine Stellungnahme der

Fachkommission einzuholen (Art. 75a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 64

Abs. 1 StGB).

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten

dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; vgl. BGr, 12. Mai 2011, 2C_60/2011, E. 2.5; BGr, 26. April 2010, 1C_397/2009, E. 6). Der Antrag auf unentgeltliche

Prozessführung im Beschwerdeverfahren erweist sich damit als gegenstandslos. Da

der Beschwerdeführer in der Sache wenigstens teilweise obsiegt und das

Verfahren unter anderem wegen Begründungsmängeln an die Vorinstanz

zurückzuweisen ist, sind die Vorinstanz und der Beschwerdegegner zur Leistung

einer reduzierten Parteientschädigung zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. BGr, 27.12.2011, 6B_720/2011, E. 2.6; VGr, 11.2.2004, VB.2003.00400,

E. 4).

6.3

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist gutzuheissen, da die Voraussetzungen

gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG erfüllt sind: Angesichts der

mehrjährigen Freiheitsstrafe ist davon auszugehen, dass er derzeit nicht über

die nötigen Mittel zur Bezahlung eines Rechtsvertreters verfügt. Seine Begehren

können nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, denn die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Angesichts der differenzierten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Rechte im Beschwerdeverfahren

selbst zu wahren. Somit ist Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsvertreterin für

das Beschwerdeverfahren zu bestellen. Sie ist

aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von

30 Tagen nach der Zustellung dieses Urteils eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010). Der Beschwerdeführer ist

darauf hinzuweisen, dass er bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG). Die Parteientschädigung ist an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin

anzurechnen.

6.4

Es wird Sache der Vorinstanz sein, im Rahmen der

Neubeurteilung der vorliegenden Angelegenheit über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens zu befinden.

7.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um

einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).

Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin C eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Rechtsanwältin C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht

eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im

Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen

festgesetzt würde;

und erkennt:

1. Die

Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom

11. Juli 2012 sowie der erstinstanzliche Entscheid vom 22. März 2012

aufgehoben werden und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellkosten,

Fr. 1'300.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte

auferlegt.

4. Die

Direktion der Justiz und des Innern und das Amt für Justizvollzug werden verpflichtet,

dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in

der Höhe von je Fr. 500.-, zuzüglich je Fr. 40.- (8 %

Mehrwertsteuer), total je Fr. 540.-, auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird angerechnet auf die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…