VB.2012.00594
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00594
16. Januar 2013Deutsch20 min
(URT.2013.14939)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2012.00594
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. Januar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
In Sachen
Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG, diese vertreten durch RA D,
2. Stadtrat Uster,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung und Inventarentlassung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. September 2010 entliess der
Stadtrat Uster das Wohn- und Geschäftshaus Assek.-Nr. 01 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03 in Uster aus dem kommunalen
Inventar der schützenswerten Bauten und bewilligte der C AG den Abbruch
des Gebäudes sowie die Errichtung eines neuen Wohn- und Geschäftshauses.
Gleichzeitig wurde für das Neubauvorhaben die Bewilligung der Baudirektion
Kanton Zürich vom 26. Juli 2010 in Bezug auf den überkommunalen
Ortsbildschutz eröffnet.
Erwägungen
II.
Die von der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz
(ZVH) hiergegen erhobenen Rekurse wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom
13.
April 2011 ab, soweit es auf sie eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2011 gelangte die ZVH ans
Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss vom 14. September 2010
aufzuheben und festzustellen, dass es sich beim Gebäude Assek.-Nr. 01 um
ein Schutzobjekt handle; demgemäss sei die Sache zur Festsetzung der erforderlichen
Schutzmassnahmen an den Stadtrat Uster zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache
in Aufhebung von Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids zur materiellen Behandlung
des Rekurses gegen die Baubewilligung vom 14. September 2010 und gegen die
ortsbildschutzrechtliche Bewilligung vom 26. Juli 2010 an die Vorinstanz zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Mit Entscheid vom 25. Oktober 2011 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde
teilweise gut und wies die Sache zur ergänzenden Untersuchung und neuen Entscheidung
bezüglich der Inventarentlassung an das Baurekursgericht zurück.
IV.
Mit Entscheid vom 15. August 2012 wies
das Baurekursgericht den Rekurs im zweiten Rechtsgang ab, nachdem es einen
Abteilungsaugenschein durchgeführt und das von ihm bei der
Denkmalpflegekommission des Kantons Zürich eingeholte Obergutachten sich für
eine Inventarentlassung ausgesprochen hatte.
V.
Am 14. September 2012 wandte sich die
ZVH mit einer neuerlichen Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom
13.
April 2011 ans Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung,
soweit damit auf den Rekurs gegen die Baubewilligung des Stadtrats Uster vom
14.
September 2010 und die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion
vom 26. Juli 2010 nicht eingetreten worden sei. Die Sache sei demgemäss
zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober
2012.
schloss das Baurekursgericht auf Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2012 beantragte die C AG, auf die
Beschwerde nicht einzutreten bzw. dieselbe abzuweisen, falls auf sie eingetreten
werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Der Stadtrat Uster stellte am 19. Oktober 2012 im Wesentlichen dieselben
Anträge. Mit Schreiben vom 2. November 2012 beantragte die Baudirektion
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
In ihren Stellungnahmen vom
20.
November bzw. 5. Dezember 2012 hielten die ZVH und die C AG
an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Baurekursgericht nahm die Rekurse der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich der
Inventarentlassung des streitbetroffenen Gebäudekomplexes an die Hand und wies
sie mit Entscheid vom 13. April 2011 ab. Soweit die Rekurse die
baurechtliche bzw. die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung für den geplanten
Ersatzneubau zum Gegenstand hatten, trat die Vorinstanz auf sie wegen
Verwirkung des Rekursrechts nach § 316 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht ein.
Infolge ungenügender Sachverhaltsabklärung durch die
Vorinstanz und einer Kognitionsunterschreitung wies das Verwaltungsgericht die
Streitsache mit Entscheid vom 25. Oktober 2011 in teilweiser Gutheissung
des beschwerdeführerischen Hauptantrags zur ergänzenden Untersuchung und neuen
Entscheidung bezüglich der Inventarentlassung des bestehenden Gebäudes an das
Baurekursgericht zurück. Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach
die Vorinstanz auf den Rekurs gegen die Bewilligung des Ersatzneubaus hätte
eintreten müssen, ging das Verwaltungsgericht nicht ein, da die Realisierbarkeit
des Bauvorhabens und die materielle Begründetheit des Hauptantrags im Beschwerdeverfahren
nicht abschliessend geklärt werden konnten. Der Beschwerdeentscheid hält hierzu
in E. 5 ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführerin bei Bestätigung der
Inventarentlassung durch das Baurekursgericht auch insoweit der Beschwerdeweg
ans Verwaltungsgericht offenstehen werde.
Mit Entscheid vom 15. August 2012 sprach sich das
Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang nach einer ergänzenden
Sachverhaltsermittlung erneut für die Inventarentlassung des streitbetroffenen
Gebäudekomplexes aus und wies den betreffenden Rekurs ab.
1.2
Die
Beschwerdeführerin verzichtet vorliegend auf eine Anfechtung des Rekursentscheids
vom 15. August 2012 und damit auf die erneute gerichtliche Überprüfung der
Inventarentlassung. Ihre Beschwerde vom 14. September 2012 richtet sich
ausschliesslich gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs
betreffend die baurechtliche Bewilligung des Ersatzneubaus.
Auf Fragen, die im ersten Rechtsgang vom
Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden bzw. nicht aufgegriffen wurden, ist im zweiten Rechtsgang grundsätzlich nicht mehr einzutreten
(RB 1998 Nr. 22, Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 6). Hat
das Gericht jedoch im ersten Rechtsgang wegen Rückweisung der Angelegenheit im
Hauptpunkt auf die Prüfung eines Eventualantrags ausdrücklich verzichtet, so
ist darüber notwendigerweise im zweiten Rechtsgang zu befinden. Die
Beschwerdeführerin ist damit grundsätzlich zur (erneuten) Erhebung der
betreffenden Rüge legitimiert. Entgegen ihrer Annahme ist sie dagegen nicht
befugt, ihre Rechtsbegehren in der zweiten Beschwerde an das Verwaltungsgericht
neu zu formulieren bzw. weiter gehend zu begründen; eine solche Möglichkeit
liefe auf eine unzulässige Klageänderung des im ersten Rechtsgang festgelegten
Streitgegenstands hinaus (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3).
1.3
Demzufolge
sind die Beschwerdeschrift vom 14. September 2012 und die beschwerdeführerische
Replik vom 20. November 2012 für das vorliegende Verfahren nur insoweit an
die Hand zu nehmen, als die darin formulierten Anträge der ursprünglichen
Beschwerde vom 30. Mai 2011 entsprechen. In Letzterer beantragte die
Beschwerdeführerin eventualiter, Disp.-Ziff. III des angefochtenen Rekursentscheids
aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung des Rekurses gegen die
Baubewilligung des Stadtrats Uster vom 14. September 2010 und die ortsbildschutzrechtliche
Bewilligung der Baudirektion Kanton Zürich vom 26. Juli 2011 an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids vom
13.
April 2011 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs R3.2010.00152
nicht ein. Dieses Verfahren hatte indessen einzig die ortsbildschutzrechtliche
Bewilligung der Baudirektion zum Gegenstand, während der Rekurs R3.2010.00151
die Baubewilligung vom 14. September 2010 betraf. Eine Aufhebung von
Disp.-Ziff. II, in welcher die Vorinstanz auf den Rekurs R3.2010.00151 nur
hinsichtlich der Inventarentlassung eingetreten war, beantragte die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 30. Mai 2011 nicht explizit.
Allerdings geht aus der Formulierung ihres ursprünglichen Rechtsbehrens und der
Begründung eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin den Rekursentscheid
auch insoweit anfechten will, als damit auf die Baubewilligung des Stadtrats
Uster vom 14. September 2010 für das geplante Neubauvorhaben nicht
eingetreten wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 3). Entgegen den
Einwänden seitens der Beschwerdegegnerschaft hat das von der Beschwerdeführerin
begangene Versehen nicht zur Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten
wäre; eine solche Rechtsfolge erwiese sich als überspitzt formalistisch.
1.4
Ebenfalls
unbegründet ist das Vorbringen der Beschwerdegegnerin 3, dem Beschwerdeverfahren
fehle es an einem Streitgegenstand, nachdem die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen
Entscheid über die Entlassung des Gebäudes aus dem Inventar akzeptiert habe. Ob
das Baurekursgericht auf den Rekurs gegen das Neubauvorhaben zu Recht nicht
eingetreten ist, wird durch die Anerkennung der Inventarentlassung und die
Rechtskraft des Rekursentscheids vom 15. August 2012 keineswegs
präjudiziert. Weshalb die noch aufrechterhaltenen Rügen nur im Zusammenhang mit
der Inventarentlassung beurteilt werden können sollen, ist nicht nachvollziehbar.
1.5
Nicht gefolgt werden kann der
Beschwerdegegnerin 3 schliesslich insoweit, als sie die Beschwerdelegitimation
der Beschwerdeführerin mit Blick auf das mögliche Fehlen eines
statutenkonformen Beschlusses zur Prozessführung und die Thematik der
Beschwerde infrage stellt: Nach § 338a Abs. 2 PBG sind zum Rekurs und
zur Beschwerde gegen Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den III.
Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stützen, sowie gegen Bewilligungen für
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen auch gesamtkantonal tätige
Vereinigungen berechtigt, die sich neben anderem seit wenigstens zehn Jahren im
Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen.
Eines Vorstands- oder Ermächtigungsbeschlusses der Vereinsversammlung bedarf
es zum Nachweis der genügenden Beschwerdelegitimation nicht. Im Übrigen hat die
Beschwerdeführerin bzw. deren Vorstand nach eigenen Angaben am 28. August
2012.
einen förmlichen Beschluss über die Beschwerdeerhebung gefasst.
Vorliegende Beschwerde richtet sich
gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf den Rekurs vom
18.
Oktober 2010, worin unter anderem eine Verletzung von § 238
Abs. 2 PBG gerügt und auf die bestehenden regionalen und nationalen
Inventareinträge betreffend das Ortsbild hingewiesen wurde. Damit ist die
Beschwerdeführerin zur ideellen Verbandsbeschwerde legitimiert. Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
Beim streitbetroffenen Gebäudekomplex auf der Parzelle
Assek.-Nr. 01, Kernzone K3-III, an der F-Strasse 03 in Uster handelt es
sich um ein Wohn- und Geschäftshaus ("ehemalige Schmiede"), bestehend
aus drei zusammengebauten Gebäudeteilen, das mit Stadtratsbeschluss vom
14.
September 2010 inzwischen rechtskräftig aus dem kommunalen Inventar
der schützenswerten Bauten entlassen wurde. Das Objekt befindet sich im
Perimeter des inventarisierten Ortsbildes von regionaler Bedeutung Uster (siehe
VB.2011.00348, E. 1, auch zum Folgenden). Uster ist gemäss Bundesinventar
der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS)
zugleich als Ortsbild von nationaler Bedeutung verzeichnet, wobei das
streitbetroffene Gebäude in einem Gebiet mit Erhaltungsziel A liegt. Letzteres
besteht gemäss den Erläuterungen zum ISOS unter anderem in der integralen Erhaltung
sämtlicher Bauten und Anlageteile sowie in einem Verbot von Neubauten; als
geeignete Massnahme seien Schutzmassnahmen für Einzelbauten vorzusehen.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, das
Baurekursgericht hätte auf ihren Rekurs gegen das Neubauprojekt eintreten müssen,
weil dessen Publikation mangelhaft gewesen sei: Im publizierten Bauentscheid
vom 21. November 2008 sei weder auf die Inventarisierung des abzubrechenden
Objekts noch auf die besondere Lage des Baugrundstücks im Perimeter des
inventarisierten Ortsbilds von regionaler Bedeutung und den ISOS-Eintrag
hingewiesen worden.
3.1
Im kantonalen
Amtsblatt Nr. 47 vom 21. November 2008 wurde das ursprüngliche
Bauprojekt wie folgt ausgeschrieben:
"[…]
Abbruch Assek.-Nr. 01 und Neubau Wohn-Geschäftshaus mit Garagenplätzen,
F-Strasse 03, Kat.-Nrn. 04/02, G (Kernzone dreigeschossig K3 – III)".
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 teilte die
Beschwerdegegnerin 3 mit, dass dem Projekt aus wasserpolizeilichen Gründen
Hindernisse entgegenstünden (vgl. Beschluss vom 14. September 2010,
S. 2 "Planaustausch", auch zum Folgenden). In der Folge reichte
die Bauherrschaft nach mehreren Gesprächen mit den betroffenen kantonalen
Fachstellen ein abgeändertes Projekt ein. Nachdem die Beschwerdegegnerin 3 mit
Verfügung vom 26. Juli 2010 die erforderliche ortsbildschutzrechtliche
Bewilligung erteilt hatte, entliess der Beschwerdegegner 2 mit Beschluss vom
14.
September 2010 das Wohn- und Geschäftshaus Assek.-Nr. 01 aus dem
Inventar der Denkmalschutzobjekte von kommunaler Bedeutung und bewilligte das
Bauvorhaben. Am 17. September 2010 wurde der mit einer Rechtmittelbelehrung
versehene Beschluss im Amtsblatt Nr. 37 mit folgendem Wortlaut publiziert:
"Der
Stadtrat hat mit Beschluss Nr. 05 vom 14. September 2010, gestützt
auf § 213 PBG, das Wohn- und Gewerbehaus Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03, im Eigentum der C AG, […], aus dem
Inventar der Denkmalschutzobjekte von kommunaler Bedeutung entlassen. Auf das
Anordnen von Schutzmassnahmen wird verzichtet."
Daraufhin verlangte die Beschwerdeführerin erstmals die
Zustellung der Bauentscheide.
3.2
3.2.1
Wer im baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat nach
§ 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen
Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des
baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht
rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht
verwirkt, ausser wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist,
dass ein Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz
angemessener Sorgfalt den Mangel nicht erkennen kann und dadurch abgehalten
wird, rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen
(VGr, 21. März 2012, VB.2011.00652, E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2.2
Die öffentliche Bekanntmachung hat die nötigen Angaben über Ort und Art des
Vorhabens sowie über den Gesuchsteller zu enthalten (§ 314 Abs. 3
PBG), ferner den Projektverfasser, einen Kurzbeschrieb des Projekts, Katasternummer
und Zonenzugehörigkeit des Baugrundstücks, Versicherungsnummer eines
bestehenden Gebäudes, genaue Lokalisierung des Bauvorhabens sowie Ort, Dauer
und genaue Zeiten der öffentlichen Auflage (Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, 1991, S. 133 Rz. 290). Betrifft ein Umbauvorhaben
ein inventarisiertes Gebäude, steht den Natur- und Heimatschutzorganisationen
gemäss § 338a Abs. 2 PBG das (ideelle) Verbandsbeschwerderecht zu,
sofern sie eine Verletzung der Bestimmungen des III. Titels des Planungs-
und Baugesetzes über den Natur- und Heimatschutz geltend machen. Damit sich
eine entsprechende Organisation von Anfang an am Verfahren beteiligen und den
baurechtlichen Entscheid verlangen kann, haben Rechtsprechung und Lehre
Mindestanforderungen an die Publikation des Bauvorhabens aufgestellt, die sich
aus dem Zweck der Publikation ergeben.
Die Publikation soll den
berechtigten Verbänden erlauben, sich eine erste Meinungsbildung zur Bedeutung
des Vorhabens zu machen und ihre Rechtsmittelbefugnisse vorsorglich zu sichern
(VGr, 20. Dezember 2007,
VB.2007.00192, E. 4.3; VGr, 18. November 2009, VB.2009.00361,
E. 1.1; RB 2004 Nr. 83 = BEZ 2004 Nr. 32; vgl. hierzu Peter M.
Keller, Das Beschwerderecht der Umweltorganisationen, AJP 1995,
S. 1125 ff., 1131; Isabelle Romy, Les droits de recours administratif
des particuliers et des organisations en matière de protection de l'environnement,
URP 2001, S. 248 ff., 272). Die
Publikation muss deshalb "korrekt und aussagekräftig" sein (BGE 121
II 224, E. 5b). Betrifft das Baugesuch ein inventarisiertes Objekts, so
ist auf die Inventarzugehörigkeit hinzuweisen. Auch die Tatsache, dass das
Inventar grundsätzlich öffentlich ist, vermag diesen Hinweis nicht zu ersetzen,
weil es eine unzumutbare Erschwernis des Rechtsmittelwegs für die beschwerdelegitimierten
Verbände bedeuten würde, wenn sie alle Baugesuche daraufhin überprüfen müssten,
ob damit eine Beeinträchtigung eines inventarisierten Objekts verbunden ist
(vgl. BEZ 2008 Nr. 10; vgl. auch hinten E. 3.5.2). Unbehelflich ist
damit der Einwand der Beschwerdegegnerin 1, ein Hinweis auf die
Inventarisierung des Altbaus sei dank der deutlichen Standortangaben im
publizierten Text ("G" und "Kernzone dreigeschossig
K3-III") nicht erforderlich gewesen.
3.3
Die
Vorinstanz trat auf die Rekurse der Beschwerdeführerin wegen Verwirkung des
Rekursrechts insofern nicht ein, als diese die baurechtliche bzw. die
ortsbildschutzrechtliche Bewilligung für den geplanten Neubau betrafen. Zur
Begründung heisst es in E. 3.4.6 des Rekursentscheids, die Unvollständigkeit
der Publikation beschränke sich auf den fehlenden Hinweis auf das
Inventarobjekt; in Bezug auf den geplanten Abbruch und den Neubau in der
Kernzone sei die Bauausschreibung hingegen aussagekräftig genug, weshalb der
Beschwerdeführerin insofern kein Nachteil entstanden sei. Durch die
Unterlassung eines entsprechenden Zustellbegehrens habe sie deshalb ihr diesbezügliches
Rekursrecht nach § 316 Abs. 1 PBG verwirkt.
3.3.1
Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Beim Rekursrecht im Sinn von
§ 315 Abs. 1 in Verbindung mit 316 Abs. 1 PBG handelt es sich um
eine allgemeine Prozessvoraussetzung, die als solche rein formeller Natur ist
und unbesehen dessen gilt, ob und in welchem Umfang ein Nachbar bzw. eine
rekurslegitimierte Organisation betroffen ist (BEZ 1998 Nr. 15 E. 7,
auch zum Folgenden). Mit dem rechtzeitigen Zustellbegehren verschafft sich der
Dritte Zugang zum Verfahren als solches und gilt fortan als Verfahrensbeteiligter
im Sinn von § 10 Abs. 3 lit. a und b VRG (vgl. auch VGr,
19.
Mai 2010, VB.2009.00662, E. 3.2).
Eine separate Beurteilung des Rekursrechts nach § 316
Abs. 1 PBG hinsichtlich der einzelnen Rügen, wie sie von der Vorinstanz
vorgenommen wurde, greift aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit von
Inventarentlassung und Neubaubewilligung zu kurz. Die Inventarentlassung stellt
aus sachlogischen Gründen eine elementare Voraussetzung für das Ersatzbauvorhaben
dar. Umgekehrt kann auch der geplante Neubau bei der Beurteilung der
Inventarentlassung eine Rolle spielen (vgl. VGr,
10.
Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 3.3.2, auch zum Folgenden):
Kommt dem Situationswert des Schutzobjekts im Rahmen der für die Inventarentlassung vorzunehmenden
Interessenabwägung eine erhebliche Bedeutung zu, hängt der Verzicht auf die
definitive Unterschutzstellung mitunter davon ab, ob der geplante Neubau für
sich allein und in Bezug auf das bauliche Umfeld einen adäquaten Beitrag zu
leisten vermag. In solchen Fällen besteht zwischen der Inventarentlassung und
der Baubewilligung Abstimmungsbedarf, weshalb eine Koordination der beiden
Verfügungen zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes unumgänglich ist.
Werden Inventarentlassung und Baubewilligung im selben Rechtsakt vorgenommen,
ist eine Publikation daher nur dann aussagekräftig genug, wenn sie sich auf beide
Anordnungen bezieht. Erst durch den Hinweis auf den Inventareintrag wird das
Bauvorhaben in seiner vollen Tragweite dem Publikum offengelegt. Eine
gestaffelte bzw. im Nachhinein korrigierte Publikation eines anfänglich
fehlerhaften Ausschreibungstextes darf bei den rekurslegtimierten Dritten
jedenfalls zu keinem Rechtsverlust führen.
3.3.2
Die nachträglich am 17. September 2010 erfolgte Publikation der
Inventarentlassung ändert vorliegend nichts daran, dass der Beschwerdeführerin
durch den fehlenden Hinweis auf die Inventarisierung in der Ausschreibung vom
21.
November 2008 auch mit Blick auf das von ihr gerügte Neubauvorhaben
ein Nachteil entstanden ist, weil sie aufgrund der mangelhaften Publikation
kein rechtzeitiges Zustellbegehren gestellt hat. Es bleibt insofern unerheblich,
ob die Beschwerdeführerin im Fall eines Bauvorhabens ohne die Notwendigkeit
einer Inventarentlassung ihr Rekursrecht verwirkt hätte. Entscheidend ist, dass
sie durch die mangelhafte Publikation von der
Einreichung eines Zustellbegehrens abgehalten wurde (vgl. hinten E. 3.5).
3.4
Darüber
hinaus erweist sich auch die Publikation vom 17. September 2010 als mangelhaft.
Wie das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 11. Juli 2012
(VB.2011.00759, E. 3.3.3) festgehalten hat, genügt es nicht, in der
Ausschreibung lediglich auf die Kernzonenzugehörigkeit des Baugrundstücks
hinzuweisen, wenn dieses – wie vorliegend – zugleich einem inventarisierten
Ortsbild von regionaler Bedeutung angehört. Ein solcher Hinweis fehlte aber
sowohl in der Ausschreibung vom 21. November
2008.
als auch in der Publikation des überarbeiteten Baugesuchs vom
14.
September 2010.
Die von der Vorinstanz hieran
geübte Kritik ist nicht stichhaltig. Für die Anforderungen an eine
rechtsgenügende Publikation ist nicht allein die daraus ersichtliche
Anfechtungsbefugnis entscheidend. Auch wenn die Ausschreibung nicht dazu dient,
den Rechtsmittelklägern bereits vor Erteilung der Baubewilligung detaillierte
Aufschlüsse über ihre Prozessmöglichkeiten und -aussichten zu geben (vgl. VGr, 20. Dezember
2007, VB.2007.00192, E. 4.3), stellt sie doch eine wichtige Grundlage für
die Beschwerdemotivation und letztlich das Institut der ideellen Verbandsbeschwerde
dar. Wäre nur die Anfechtungsbefugnis ausschlaggebend, könnte bei Bauvorhaben
in der Kernzone, die den Abbruch eines Schutzobjekts bedingen, auf den Hinweis
auf den Inventareintrag gänzlich verzichtet werden, da bereits die
Kernzonenzugehörigkeit eine Anfechtungsbefugnis nach § 338a Abs. 2
PBG begründet. Eine solche Ausschreibung gilt aber nach der klaren
Gerichtspraxis als unzureichend.
3.5
Die
Beschwerdegegnerin 1 führt schliesslich ins Feld, die Beschwerdeführerin hätte
sich als sachverständige Organisation bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und
angemessener Sorgfalt ein Bild über die heimatschutzrechtliche Tragweite des
Bauvorhabens machen können. Ihre Berufung auf die mangelhafte Ausschreibung
verstosse gegen Treu und Glauben.
3.5.1
Wohl dürfen die zur ideellen Verbandsbeschwerde berechtigten Organisationen
im Fall einer mangelhaften Publikation des Bauvorhabens nach Treu und Glauben
nicht mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche beliebig zuwarten; sobald ihnen
der Entscheid oder zumindest sein wesentlicher Inhalt bekannt ist oder bei der
nach den Umständen zu erwartenden Sorgfalt bekannt sein müsste, haben sie sich
um die nachträgliche Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu bemühen (VGr, 18. November 2009, VB.2009.00361, E. 2.1;
vgl. BGE 102 Ib 91 E. 3; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 84
B. IV h). Dabei kann es allerdings entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin 1 nicht massgeblich auf das besondere Fachwissen bzw. die
Ortskenntnis einzelner Mitglieder der Beschwerdeführerin ankommen. Auch sachverständige
Organisationen haben schon aufgrund des Gleichheitsgebots Anrecht auf einen gehaltvollen
Ausschreibungstext, die ihnen ein ausreichendes Bild von der natur- und heimatschutzrechtlichen Tragweite des Vorhabens vermittelt.
Es ist den Verbänden aus Kapazitätsgründen nicht zuzumuten, die gesichteten Baugesuche
systematisch auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen und zur Bestimmung der
betroffenen heimatschutzrechtlichen Rechtsgüter Nachforschungen anzustellen. In
Anbetracht der hohen Zahl von publizierten Bauvorhaben würde eine solche Obliegenheit
die rechtsmittellegitimierten Organisationen in der Ausübung des ideellen Verbandsbeschwerderechts
über Gebühr beschränken.
3.5.2
Es verhält sich vorliegend anders als im Fall konkreter Informationen, die
die Verbände von den Verfahrensbeteiligten oder von Dritten nachträglich zum
mangelhaft ausgeschriebenen Bauvorhaben erhalten und denen sie rechtzeitig
nachgehen müssen, um ihr Rekursrecht zu wahren (vgl. VGr, 18. November 2009, VB.2009.00361, E. 2.2.1
ff.). Nur wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Rechtsverfolgungsinteressen des
Verbands dank dessen Sonderwissen trotz der mangelhaften Ausschreibung nicht
beeinträchtigt worden sind, erscheint die Geltendmachung des Mangels als
treuwidrig (vgl. Mäder, Rz. 292). Dass die Beschwerdeführerin bzw. die ihr
zuzurechnenden Organe bereits zum Zeitpunkt der am 21. November 2008
erfolgten Publikation Kenntnis von der besonderen Lage des Baugrundstücks in
einem Ortsbild von regionaler (und nationaler) Bedeutung gehabt hätte, ist
nicht erstellt; die von der Beschwerdegegnerschaft zitierten Passagen in der
Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift erbringen hierfür jedenfalls keinen genügenden
Beweis, da sie sich nicht auf die Ausschreibung vom 21. November 2008
beziehen.
4.
4.1
Aufgrund der unzureichenden Publikation des Bauvorhabens
hat die Beschwerdeführerin ihr Rekursrecht nicht verwirkt. Nachdem die
Vorinstanz auf die Rügen gegen die Baubewilligung für den Neubau des geplanten
Wohn- und Geschäftshauses (R3.2010.00151) und den Rekurs R3.0210.00152 gegen
die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion Kanton Zürich vom
26.
Juli 2010 zu Unrecht nicht eingetreten ist, erweist sich die Beschwerde
als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist der Rekursentscheid
vom 13. April 2011 insoweit aufzuheben und die Sache an das
Baurekursgericht zur materiellen Behandlung der Rekurse zurückzuweisen (vgl.
§ 64 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerschaft je zu einem Drittel
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Über die Verlegung der Rekurskosten
wird das Baurekursgericht im neuen Rechtsgang zu entscheiden haben. Aufgrund der Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen und
des damit verbundenen besonderen Aufwands ist die private Beschwerdegegnerin
für das Beschwerdeverfahren zur Leistung einer Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- an die Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 17
Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshard/Röhl, § 17 N. 46).
5.
Im Rahmen der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erfüllt sind (BGE 133 II 409 E.
1.
, S. 402 unten).
6.
In seinem Entscheid vom 25. Oktober 2011 wies das
Verwaltungsgericht die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur
ergänzenden Untersuchung und neuen Entscheidung bezüglich der
Inventarentlassung an das Baurekursgericht zurück (Disp.-Ziff. 1). Es hob
dabei nebst dem angefochtenen Rekursentscheid versehentlich auch den Beschluss
des Stadtrats Uster vom 14. September 2010 auf. Das fehlerhaft abgefasste
Entscheid-Dispositiv ist dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 21; vgl. auch
Art. 334 ZPO und dazu Nicolas Herzog, in: Karl Spühler/Luca
Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, Art. 334
N. 4 ff.).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 13. April 2011 aufgehoben, soweit damit auf die
Rekurse nicht eingetreten wurde, und die Sache zur materiellen Entscheidung an
das Baurekursgericht zurückgewiesen.
2.
Disp.-Ziff. 1
Satz 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2011
wird wie folgt neu gefasst:
" Der
Rekursentscheid vom 13. April 2011 wird aufgehoben, soweit damit der
Rekurs im Verfahren G.-Nr. R3.2010.00151 abgewiesen wurde."
3.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 6'220.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zu
einem Drittel auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…