VB.2012.00601
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00601
17. Oktober 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14710)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2012.00601
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Oktober 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin
Regula Hunger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, vertreten durch das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 23. April
2012 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab
1. Mai 2012 und untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen aller
Kategorien sowie Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa). Die
Wiedererteilung des Ausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Dem Lauf der Rekursfrist und
der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
II.
Hiergegen rekurrierte A mit
Eingabe vom 15. Mai 2012 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Rekursabteilung. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. August 2012
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. September 2012 beantragte A
dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid sei vollumfänglich aufzuheben, und
es sei ihr der Führerausweis sofort auszuhändigen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Gegenpartei.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2012
beantragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich die Abweisung der
Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Das
Strassenverkehrsamt hielt nochmals fest, dass bei der Betroffenen
offensichtlich ein ernsthaftes und behandlungsbedürftiges Alkoholproblem
vorgelegen habe, welches die Anordnung eines Sicherungsentzugs als unumgänglich
habe erscheinen lassen. Am 1. Oktober 2012 schloss die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich
aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden
erfolgt gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG durch den
Einzelrichter.
2.
Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem
Sachverhalt
Gemäss Rapport vom 1. Dezember 2011 ging am Abend des
28. Novembers 2011 bei der Kantonspolizei Zürich ein Anruf von C (Ehemann)
ein. Dieser teilte mit, er habe seine Frau völlig betrunken im Bad liegend
vorgefunden und benötige Hilfe. Aufgrund dieser Meldung rückten zwei
Polizeibeamte aus und fanden die Beschwerdeführerin offensichtlich stark
angetrunken vor. Ihre Sprache sei verwaschen gewesen und sie habe sich nur mit
Mühe auf den Beinen halten können. Ein Atemlufttest habe nicht durchgeführt
werden können, da sie nicht genügend Atemluft habe aufbringen können. Der
beigezogene Arzt habe einen fürsorgerischen Freiheitsentzug verfügt und die Beschwerdeführerin
mit der Sanität in die psychiatrische Klinik D einweisen lassen. Gemäss den
Aussagen des Ehemanns sei die Beschwerdeführerin alkoholkrank. Während ihrer
Trinkphasen falle sie öfters hin und verletze sich dabei. Sie habe sich
wiederholt in einer Entzugsklinik befunden. Der Alkoholentzug sei ihr aber
nicht gelungen, da sie sich uneinsichtig gebe. Das Strassenverkehrsamt werde
deshalb ersucht, As Alkoholabhängigkeit zu prüfen.
Gestützt auf den Polizeirapport ordnete das
Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung an. Am
2. März 2012 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer
verkehrsmedizinischen Begutachtung am Institut für Rechtsmedizin der Universität
Zürich (IRMZ). Im verkehrsmedizinischen Gutachten kam die Fachärztin zum
Schluss, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin wegen einer bestehenden
Alkoholabhängigkeit aus verkehrsmedizinischer Sicht klar nicht befürwortet
werden könne.
3.
3.1 Mit
Beschwerde vom 17. September 2012 macht die Beschwerdeführerin geltend,
die Vorinstanz stütze sich auf eine falsche Sachverhaltsfeststellung, weshalb
der Ehemann als Zeuge zu befragen sei. Der Ehemann habe sich verpflichtet
gefühlt, medizinische Hilfe zu holen. Ein Arzt habe daraufhin die Sanität
avisiert, welche die Polizei beigezogen habe, und nicht – wie der
Polizeirapport festhält – umgekehrt. Der Ehemann habe aufgrund der emotional
geladenen Situation Aussagen gemacht, die nicht der Wahrheit entsprächen,
weshalb er die Aussagen vom 28. November 2011 am 10. Januar 2012
revidiert und präzisiert habe. Folglich sei der Polizeirapport falsch; es sei
allein auf die Aussagen des Ehemanns abzustellen.
3.2 Die
Beschwerdeführerin verlangt die Befragung des Ehemanns als Zeuge. Die Beantragung
von Beweismittelerhebungen bildet Bestandteil des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]).
Der Richter darf jedoch auf die Erhebung eines beantragten Beweismittels
verzichten, wenn er den Sachverhalt aufgrund der Akten hinreichend würdigen
kann oder aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung annehmen darf, dass
seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde
(BGE 124 I 208 E. 4a). Vorliegend ergibt sich der Sachverhalt mit
einer den Umständen angemessenen Klarheit aus den Akten. Inwiefern eine
Zeugenbefragung eine vertiefte Klärung des Sachverhalts herbeiführen könnte,
ist nicht ersichtlich, zumal die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen des
Ehemanns (act. 9/5) durch die ärztlichen Berichte bestätigt werden
(act. 9/13). Damit kann auf die beantragte Beweismittelerhebung verzichtet
werden. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rapport falsch ist,
wie die Beschwerdeführerin behauptet. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz (Rekursentscheid, E. 5a) verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 70 VRG).
4.
4.1 Das
Strassenverkehrsamt entzog der Beschwerdeführerin den Führerausweis gestützt
auf Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b sowie
Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SVG). Sie begründete ihren Entscheid mit dem Vorliegend einer
verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholproblematik (Alkoholabhängigkeit).
Einerseits seien die alkoholrelevanten Parameter (Gamma-GT sowie MCV) erhöht,
und andererseits habe gemäss beweiskräftiger chemisch-toxikologischer
Haaranalyse auf das Alkoholstoffwechselprodukt Ethylglucuronid (EtG) eine
EtG-Konzentration für den Zeitraum von Mitte Oktober 2011 bis Mitte Februar
2012 von mehr als 100 pg/mg festgestellt werden können. Dies sei gemäss
Gutachterin mit einem chronischen, starken Alkoholkonsum vereinbar. Des
Weiteren könne den ärztlichen Berichten entnommen werden, dass A die Diagnose
Alkoholabhängigkeit mit versuchten stationären Entzugsbehandlungen gestellt
worden sei. Ohne konsequente Einhaltung einer Alkoholabstinenz bestehe eine
erhöhte Gefahr des Lenkens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand.
4.2 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, es seien reine Mutmassungen, dass sie im
Zeitraum von Oktober 2011 bis Mitte Februar 2012 übermässig Alkohol konsumiert
habe. Die Haaranalyse und der EtG-Wert hätten aufgrund der durch sie
eingenommenen Medikamente keine Aussagekraft und seien verfälscht. Der EtG-Wert
könne folglich nicht als Indiz eines Alkoholmissbrauchs herangezogen werden. Es
habe keinen strassenverkehrsrelevanten Anlass gegeben, eine
verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen. Sie verfüge seit dem 18.
Lebensjahr über einen einwandfreien Leumund im Strassenverkehr. Am
28. November 2011 habe sie zu Hause und nicht im Strassenverkehr
übermässig Alkohol konsumiert. Die von der Beschwerdegegnerin eingeholten
ärztlichen Berichte würden überwertet werden. Es handle sich dabei um eintägige
Klinikaufenthalte, eine stationäre Entzugsbehandlung habe sie nie antreten
müssen. Würde – wie behauptet – eine Sucht vorliegen, wäre sie schon längst im
Strassenverkehr auffällig geworden. Es bestehe für die Zukunft keine Gefahr,
dass sie sich alkoholisiert ans Steuer setze und somit eine Gefährdung für
andere Verkehrsteilnehmer darstellen werde. Sie könne klar den Strassenverkehr
vom Alkoholkonsum trennen und sei sich ihres Alkoholkonsums vollkommen bewusst.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe auf eine fehlende Fahreignung
erst geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage sei,
Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die
naheliegende Gefahr bestehe, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnehme. Diese fehlende Fahreignung liege bei ihr nicht vor.
4.3 Gemäss
Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn
festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht
oder nicht mehr bestehen. Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person
auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst (Sicherungsentzug, Art. 16d Abs. 1
lit. b SVG). Trunksucht liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
vor, wenn jemand regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahreignung
vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch
seinen eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden,
wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr
ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im
akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der
Begriff der Sucht im Verkehrsrecht deckt sich nicht mit dem medizinischen
Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Ein Sicherungsentzug ist
grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen ein die
Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder
Drogenmissbrauch vorliegt (BGr, 1. Mai 2007,6A.8/2007, E. 2.1; BGE 129 II 82 E. 4.1). Der auf unbestimmte
Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen
wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist
abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,
der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Der
Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie
hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien
und der Spezialkategorie F zur Folge (Art. 33 Abs. 1 der Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom
27. Oktober 1976 [VZV]).
4.4 Der
Sicherungsentzug bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit
durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Er wird
allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des
fehlbaren Lenkers angeordnet; eine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr
wird dementsprechend nicht vorausgesetzt (VGr, 11. Februar 2009,
VB.2009.0004, E. 2.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Philippe Weissenberger,
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011,
Art. 16d N. 3).
5.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die
Fahreignung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint bzw. ob das eingeholte
verkehrsmedizinische Gutachten eine hinreichend verlässliche Grundlage für
diesen Entscheid bildet. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob das Gutachten zu
Recht angeordnet worden ist. Die entsprechende Verfügung ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
5.1 Aus dem
verkehrsmedizinischen Gutachten vom 29. März 2012 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin leichte Unsicherheiten im Strichgang und leichte Abweichung
im Romberg-Versuch aufwies. Betreffend Alkoholkonsumverhalten hielt die
Gutachterin fest, es seien während der Exploration unterschiedliche Aussagen
gemacht worden; es seien Bagatellisierungstendenzen vorhanden. Eine Tendenz zur
Herabwertung oder Unterschätzung der eigentlichen Situation besteht somit
durchaus. Entgegen ihren Behauptungen scheint sich die Beschwerdeführerin ihres
Alkoholkonsums nicht vollkommen bewusst zu sein. Dies zeigt auch das Schreiben
vom 9. Dezember 2011 der Beschwerdeführerin an das Strassenverkehrsamt, in
welchem sie festhält, sie verzichte auf Alkoholkonsum (act. 9/7.1). Wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, trifft diese Aussage nicht zu.
5.1.1
Die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Blutlaborkontrolle ergab
erhöhte Gamma-GT- und MCV-Werte. Der Gamma-GT lag bei 55 U/I, was über der
Norm von 32 U/I ist, und der MCV bei 115 fl, was ebenfalls über der
Norm von 85−102 fl liegt. Dabei handelt es sich um alkoholrelevante
Parameter. Da der erhöhte Gamma-GT jedoch auch durch gewisse Medikamente (Barbiturate,
Benzodiazepine, trizyklische Antidepressiva usw.) verursacht werden kann, ist
dieser Parameter nur bedingt aussagekräftig. Vorliegend wurde jedoch ein
Urinscreening (Drug-Screen Multi-12A) durchgeführt. Dabei wurden keine Spuren
von Barbituraten, Benzodiazepinen, trizyklischen Antidepressiva usw.
festgestellt. Die Beschwerdeführerin scheint somit keine Medikamente
eingenommen zu haben, welche den Gamma-GT hätten beeinflussen können.
Wenn sowohl
Gamma-GT als auch MCV erhöht sind, wird ein exzessiver Alkoholkonsum als sehr
wahrscheinliche Ursache angesehen (BGE 129 II 82, E. 6.2.1), ein
direkter Alkoholkonsumnachweis kann damit jedoch
nicht erbracht werden. Zur Überprüfung eines längeren Zeitfensters betreffend
Alkoholkonsum wurde deshalb bei der Beschwerdeführerin eine
forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) durchgeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich
dabei um eine beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung des
Alkoholkonsums (BGr, 1. Mai 2007,6A.8/2007, E. 2.3 und 2.4). Aufgrund
der Haarlänge konnte der Zeitraum von Mitte Oktober 2011 bis Mitte Februar 2012
überblickt werden. Die Haaruntersuchung ergab eine hohe Konzentration des
Alkoholmarkers EtG von mehr als 100 pg/mg. Laut forensischen Toxikologen sind
Werte in dieser Höhe vereinbar mit einem chronischen, starken Konsum von
Alkohol im genannten Zeitraum. Im Gegensatz zum Wert des Gamma-GT sind
Beeinträchtigungen des EtG-Werts durch Medikamenteneinnahmen nicht belegt.
Zudem hatte die Gutachterin Kenntnis von der Medikation der Beschwerdeführerin.
Eine Verfälschung des EtG-Werts scheint vorliegend als nicht gegeben.
5.1.2
Der Grenzwert zwischen einem moderaten und einem risikoreichen
Alkoholkonsum liegt gemäss Angaben der Schweizerischen Gesellschaft für
Rechtsmedizin bei 30 pg/mg. EtG-Resultate von über 30 pg/mg werden nur bei
Patienten mit Alkoholproblemen beobachtet. Die bei der Beschwerdeführerin
gemessene Konzentration von mehr als 100 pg/mg spricht für einen
chronischen vermehrten Alkoholkonsum im Zeitraum zwischen Mitte Oktober 2011
und Mitte Februar 2012. Dies ist selbst dann der Fall, wenn man davon ausginge,
das Gutachten habe die Messunsicherheit von +/- 25 % nicht berücksichtigt.
Nach erfolgtem Toleranzabzug würde immer noch ein hoher EtG-Wert von mehr als
75 pg/mg resultieren und damit immer noch deutlich über dem Grenzwert von 30 pg/mg
liegen. Der vorliegend gemessene Wert ist als schwerwiegendes Indiz eines
chronischen Alkoholkonsums zu würdigen. Des Weiteren belegt er, dass die
Beschwerdeführerin nicht, wie behauptet, seit Dezember 2011 keinen Alkohol mehr
konsumiert.
5.2 Sodann
durfte die Beschwerdegegnerin die ärztlichen Berichte der D AG, des Spitals E
und des Spitals G berücksichtigen. In vier Austrittsberichten der D AG und des
Spitals E im Zeitraum von Dezember 2008 bis Dezember 2011 wurde jeweils die
Diagnose der Alkoholabhängigkeit gestellt. Im Austrittsbericht der D AG vom
4. Dezember 2008 wurde eine ambulante Therapie empfohlen, um exzessive
Rauschzustände zu verhindern. Ferner wurde vermerkt, dass dieses
Problemverhalten schon seit längerer Zeit bestünde. In den nachfolgenden Jahren
wurde die Beschwerdeführerin zwei weiter Male stark alkoholisiert in die D AG
eingewiesen. Dabei handelte es sich nicht jeweils, wie von der Beschwerdeführerin
behauptet, um eintägige Aufenthalte. Im Austrittsbericht der D AG vom
8. November 2009 wurde festgehalten, dass der Atemalkoholgehalt bei der
Aufnahme 2,61 ‰ betragen haben. Im ärztlichen Bericht des
Spitals G vom 21. November 2011 wurde ein foetor aethylicus
(Alkoholgeruch) festgehalten sowie, dass in der Vergangenheit Stürze unter
Alkoholeinfluss erfolgt seien. Im Austrittsbericht des Spitals E vom
2. Dezember 2011 wurde protokolliert, dass laborchemisch eine Erhöhung des
GOT und der alkalischen Phosphatase bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,8
Gewichtspromille aufgefallen sei. Diese hohe
Blutalkoholkonzentration wurde nur einen Tag nach dem Vorfall vom
28. November 2011 gemessen.
5.3 Ein
regelmässiges, nach den gesetzlichen Grenzwerten als übermässig geltendes Alkoholkonsumverhalten
erlaubt es kaum je, ausreichend zwischen dem Alkoholkonsum und dem
Strassenverkehr zu trennen (Weissenberger, Art. 16d N. 32). Im
letzten Austrittsbericht der D AG vom 29. Dezember 2011 wird der
Beschwerdeführerin ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit ständigem
Substanzgebrauch diagnostiziert; für eine stationäre suchtspezifische
Behandlung sei sie jedoch nicht motiviert gewesen. Wie die Beschwerdeführerin
selbst ausführt, könne es in schwierigen Situationen zu einem übermässigen
Konsum von Alkohol kommen (Beschwerde, S. 6). Dies wird denn auch durch
Prof. H, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, bestätigt. In seinem Schreiben
vom 1. September 2012 hält er fest, dass der Alkohol als vorübergehender
"Problemlöser" missbräuchlich eingesetzt worden sei. Die ehelichen
Spannungssituationen würden nach Aussagen seiner Patientin und deren Ehemann
aber nur am Wochenende entstehen, und die Lenkung eines Fahrzeugs sei dabei
nicht relevant. Wie aus den Akten ersichtlich ist, findet der übermässige
Alkoholkonsum nicht ausschliesslich am Wochenende, sondern auch unter der Woche
statt. So dauerte die erste im Gutachten erwähnte Hospitalisierung im Jahr 2008
von einem Dienstag bis zu einem Freitag. Die Hospitalisierung ein Jahr später
fand ebenfalls unter der Woche statt. Auch der dieses Verfahren auslösende
Vorfall geschah nicht an einem Wochenende, sondern an einem Montagabend.
Allerdings war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch krankgeschrieben
und musste am darauffolgenden Tag nicht zur Arbeit fahren. Die 40-jährige Beschwerdeführerin
verfügt zwar über einen tadellosen automobilistischen Leumund. Wie bereits
festgehalten, setzt der Sicherungsentzug aber keine schuldhafte Widerhandlung
im Strassenverkehr voraus (E. 4.4). Der Alkohol wird vorliegend unter
anderem als Problemlöser eingesetzt. Schwierige Situationen entstehen aber
nachweislich nicht nur am Wochenende, weshalb davon auszugehen ist, dass nicht
ausreichend zwischen Alkoholkonsum und Strassenverkehr getrennt wird. Ebenfalls
für keine ausreichende Trennung sprechen der sehr hohe EtG-Wert, der unsichere
Strichgang sowie die ärztlichen Berichte, welche ihr einstimmig seit 2008 eine
Alkoholabhängigkeit diagnostizieren. Es ist somit von einem regelmässigen, nach
den gesetzlichen Grenzwerten als übermässig geltenden Alkoholkonsum auszugehen.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Trennung
zwischen Alkoholkonsum und Strassenverkehr erfolgt.
Ferner zeigt ihre Aussage, der ausserordentliche Zustand am
28. November 2011 sei auf die Kombination von verordneten Medikamenten und
Alkohol zurückzuführen (act. 9/7.1), dass sie selbst dann nicht auf
Alkohol verzichten kann, wenn sie Medikamente einzunehmen hat, deren Wirkungen
sich durch die Einnahme von Alkohol verändern können. Dies zeigt, dass die
Beschwerdeführerin den übermässigen Alkoholgenuss nicht durch ihren eigenen
Willen zu überwinden oder zu kontrollieren vermag.
Nach dem Gesagten ist deshalb davon auszugehen, dass bei
der Beschwerdeführerin eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik vorliegt. Ist,
wie vorliegend durch die ärztlichen Berichte, eine Alkoholabhängigkeit
erwiesen, so ist die Fahreignung nicht gegeben. Die Vorinstanz verneint damit
die Fahreignung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16d Abs. 1
lit. b SVG zu Recht. Die Bedingungen für die Aufhebung des unbefristeten
Entzugs sind zudem nicht zu beanstanden.
6.
Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 65 Abs. 1 VRG) und es steht ihr von vornherein keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 93 BGG erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…