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Entscheid

VB.2012.00601

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00601

17. Oktober 2012Deutsch14 min

(URT.2012.14710)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Gemäss Rapport vom 1. Dezember 2011 ging am Abend des

28. Novembers 2011 bei der Kantonspolizei Zürich ein Anruf von C (Ehemann)

ein. Dieser teilte mit, er habe seine Frau völlig betrunken im Bad liegend

vorgefunden und benötige Hilfe. Aufgrund dieser Meldung rückten zwei

Polizeibeamte aus und fanden die Beschwerdeführerin offensichtlich stark

angetrunken vor. Ihre Sprache sei verwaschen gewesen und sie habe sich nur mit

Mühe auf den Beinen halten können. Ein Atemlufttest habe nicht durchgeführt

werden können, da sie nicht genügend Atemluft habe aufbringen können. Der

beigezogene Arzt habe einen fürsorgerischen Freiheitsentzug verfügt und die Beschwerdeführerin

mit der Sanität in die psychiatrische Klinik D einweisen lassen. Gemäss den

Aussagen des Ehemanns sei die Beschwerdeführerin alkoholkrank. Während ihrer

Trinkphasen falle sie öfters hin und verletze sich dabei. Sie habe sich

wiederholt in einer Entzugsklinik befunden. Der Alkoholentzug sei ihr aber

nicht gelungen, da sie sich uneinsichtig gebe. Das Strassenverkehrsamt werde

deshalb ersucht, As Alkoholabhängigkeit zu prüfen.

Gestützt auf den Polizeirapport ordnete das

Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung an. Am

2. März 2012 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer

verkehrsmedizinischen Begutachtung am Institut für Rechtsmedizin der Universität

Zürich (IRMZ). Im verkehrsmedizinischen Gutachten kam die Fachärztin zum

Schluss, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin wegen einer bestehenden

Alkoholabhängigkeit aus verkehrsmedizinischer Sicht klar nicht befürwortet

werden könne.

3.

3.1 Mit

Beschwerde vom 17. September 2012 macht die Beschwerdeführerin geltend,

die Vorinstanz stütze sich auf eine falsche Sachverhaltsfeststellung, weshalb

der Ehemann als Zeuge zu befragen sei. Der Ehemann habe sich verpflichtet

gefühlt, medizinische Hilfe zu holen. Ein Arzt habe daraufhin die Sanität

avisiert, welche die Polizei beigezogen habe, und nicht – wie der

Polizeirapport festhält – umgekehrt. Der Ehemann habe aufgrund der emotional

geladenen Situation Aussagen gemacht, die nicht der Wahrheit entsprächen,

weshalb er die Aussagen vom 28. November 2011 am 10. Januar 2012

revidiert und präzisiert habe. Folglich sei der Polizeirapport falsch; es sei

allein auf die Aussagen des Ehemanns abzustellen.

3.2 Die

Beschwerdeführerin verlangt die Befragung des Ehemanns als Zeuge. Die Beantragung

von Beweismittelerhebungen bildet Bestandteil des rechtlichen Gehörs

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]).

Der Richter darf jedoch auf die Erhebung eines beantragten Beweismittels

verzichten, wenn er den Sachverhalt aufgrund der Akten hinreichend würdigen

kann oder aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung annehmen darf, dass

seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde

(BGE 124 I 208 E. 4a). Vorliegend ergibt sich der Sachverhalt mit

einer den Umständen angemessenen Klarheit aus den Akten. Inwiefern eine

Zeugenbefragung eine vertiefte Klärung des Sachverhalts herbeiführen könnte,

ist nicht ersichtlich, zumal die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen des

Ehemanns (act. 9/5) durch die ärztlichen Berichte bestätigt werden

(act. 9/13). Damit kann auf die beantragte Beweismittelerhebung verzichtet

werden. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rapport falsch ist,

wie die Beschwerdeführerin behauptet. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz (Rekursentscheid, E. 5a) verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit

§ 70 VRG).

4.

4.1 Das

Strassenverkehrsamt entzog der Beschwerdeführerin den Führerausweis gestützt

auf Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b sowie

Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958 (SVG). Sie begründete ihren Entscheid mit dem Vorliegend einer

verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholproblematik (Alkoholabhängigkeit).

Einerseits seien die alkoholrelevanten Parameter (Gamma-GT sowie MCV) erhöht,

und andererseits habe gemäss beweiskräftiger chemisch-toxikologischer

Haaranalyse auf das Alkoholstoffwechselprodukt Ethylglucuronid (EtG) eine

EtG-Konzentration für den Zeitraum von Mitte Oktober 2011 bis Mitte Februar

2012 von mehr als 100 pg/mg festgestellt werden können. Dies sei gemäss

Gutachterin mit einem chronischen, starken Alkoholkonsum vereinbar. Des

Weiteren könne den ärztlichen Berichten entnommen werden, dass A die Diagnose

Alkoholabhängigkeit mit versuchten stationären Entzugsbehandlungen gestellt

worden sei. Ohne konsequente Einhaltung einer Alkoholabstinenz bestehe eine

erhöhte Gefahr des Lenkens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand.

4.2 Die

Beschwerdeführerin bringt vor, es seien reine Mutmassungen, dass sie im

Zeitraum von Oktober 2011 bis Mitte Februar 2012 übermässig Alkohol konsumiert

habe. Die Haaranalyse und der EtG-Wert hätten aufgrund der durch sie

eingenommenen Medikamente keine Aussagekraft und seien verfälscht. Der EtG-Wert

könne folglich nicht als Indiz eines Alkoholmissbrauchs herangezogen werden. Es

habe keinen strassenverkehrsrelevanten Anlass gegeben, eine

verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen. Sie verfüge seit dem 18.

Lebensjahr über einen einwandfreien Leumund im Strassenverkehr. Am

28. November 2011 habe sie zu Hause und nicht im Strassenverkehr

übermässig Alkohol konsumiert. Die von der Beschwerdegegnerin eingeholten

ärztlichen Berichte würden überwertet werden. Es handle sich dabei um eintägige

Klinikaufenthalte, eine stationäre Entzugsbehandlung habe sie nie antreten

müssen. Würde – wie behauptet – eine Sucht vorliegen, wäre sie schon längst im

Strassenverkehr auffällig geworden. Es bestehe für die Zukunft keine Gefahr,

dass sie sich alkoholisiert ans Steuer setze und somit eine Gefährdung für

andere Verkehrsteilnehmer darstellen werde. Sie könne klar den Strassenverkehr

vom Alkoholkonsum trennen und sei sich ihres Alkoholkonsums vollkommen bewusst.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe auf eine fehlende Fahreignung

erst geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage sei,

Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die

naheliegende Gefahr bestehe, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnehme. Diese fehlende Fahreignung liege bei ihr nicht vor.

4.3 Gemäss

Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn

festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht

oder nicht mehr bestehen. Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person

auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst (Sicherungsentzug, Art. 16d Abs. 1

lit. b SVG). Trunksucht liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

vor, wenn jemand regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahreignung

vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch

seinen eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden,

wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr

ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der

Begriff der Sucht im Verkehrsrecht deckt sich nicht mit dem medizinischen

Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Ein Sicherungsentzug ist

grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen ein die

Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder

Drogenmissbrauch vorliegt (BGr, 1. Mai 2007,6A.8/2007, E. 2.1; BGE 129 II 82 E. 4.1). Der auf unbestimmte

Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen

wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist

abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,

der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Der

Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie

hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien

und der Spezialkategorie F zur Folge (Art. 33 Abs. 1 der Verordnung

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom

27. Oktober 1976 [VZV]).

4.4 Der

Sicherungsentzug bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit

durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Er wird

allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des

fehlbaren Lenkers angeordnet; eine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr

wird dementsprechend nicht vorausgesetzt (VGr, 11. Februar 2009,

VB.2009.0004, E. 2.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Philippe Weissenberger,

Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011,

Art. 16d N. 3).

5.

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die

Fahreignung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint bzw. ob das eingeholte

verkehrsmedizinische Gutachten eine hinreichend verlässliche Grundlage für

diesen Entscheid bildet. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob das Gutachten zu

Recht angeordnet worden ist. Die entsprechende Verfügung ist unangefochten in

Rechtskraft erwachsen.

5.1 Aus dem

verkehrsmedizinischen Gutachten vom 29. März 2012 geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin leichte Unsicherheiten im Strichgang und leichte Abweichung

im Romberg-Versuch aufwies. Betreffend Alkoholkonsumverhalten hielt die

Gutachterin fest, es seien während der Exploration unterschiedliche Aussagen

gemacht worden; es seien Bagatellisierungstendenzen vorhanden. Eine Tendenz zur

Herabwertung oder Unterschätzung der eigentlichen Situation besteht somit

durchaus. Entgegen ihren Behauptungen scheint sich die Beschwerdeführerin ihres

Alkoholkonsums nicht vollkommen bewusst zu sein. Dies zeigt auch das Schreiben

vom 9. Dezember 2011 der Beschwerdeführerin an das Strassenverkehrsamt, in

welchem sie festhält, sie verzichte auf Alkoholkonsum (act. 9/7.1). Wie

nachfolgend zu zeigen sein wird, trifft diese Aussage nicht zu.

5.1.1

Die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Blutlaborkontrolle ergab

erhöhte Gamma-GT- und MCV-Werte. Der Gamma-GT lag bei 55 U/I, was über der

Norm von 32 U/I ist, und der MCV bei 115 fl, was ebenfalls über der

Norm von 85−102 fl liegt. Dabei handelt es sich um alkoholrelevante

Parameter. Da der erhöhte Gamma-GT jedoch auch durch gewisse Medikamente (Barbiturate,

Benzodiazepine, trizyklische Antidepressiva usw.) verursacht werden kann, ist

dieser Parameter nur bedingt aussagekräftig. Vorliegend wurde jedoch ein

Urinscreening (Drug-Screen Multi-12A) durchgeführt. Dabei wurden keine Spuren

von Barbituraten, Benzodiazepinen, trizyklischen Antidepressiva usw.

festgestellt. Die Beschwerdeführerin scheint somit keine Medikamente

eingenommen zu haben, welche den Gamma-GT hätten beeinflussen können.

Wenn sowohl

Gamma-GT als auch MCV erhöht sind, wird ein exzessiver Alkoholkonsum als sehr

wahrscheinliche Ursache angesehen (BGE 129 II 82, E. 6.2.1), ein

direkter Alkoholkonsumnachweis kann damit jedoch

nicht erbracht werden. Zur Überprüfung eines längeren Zeitfensters betreffend

Alkoholkonsum wurde deshalb bei der Beschwerdeführerin eine

forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) durchgeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich

dabei um eine beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung des

Alkoholkonsums (BGr, 1. Mai 2007,6A.8/2007, E. 2.3 und 2.4). Aufgrund

der Haarlänge konnte der Zeitraum von Mitte Oktober 2011 bis Mitte Februar 2012

überblickt werden. Die Haaruntersuchung ergab eine hohe Konzentration des

Alkoholmarkers EtG von mehr als 100 pg/mg. Laut forensischen Toxikologen sind

Werte in dieser Höhe vereinbar mit einem chronischen, starken Konsum von

Alkohol im genannten Zeitraum. Im Gegensatz zum Wert des Gamma-GT sind

Beeinträchtigungen des EtG-Werts durch Medikamenteneinnahmen nicht belegt.

Zudem hatte die Gutachterin Kenntnis von der Medikation der Beschwerdeführerin.

Eine Verfälschung des EtG-Werts scheint vorliegend als nicht gegeben.

5.1.2

Der Grenzwert zwischen einem moderaten und einem risikoreichen

Alkoholkonsum liegt gemäss Angaben der Schweizerischen Gesellschaft für

Rechtsmedizin bei 30 pg/mg. EtG-Resultate von über 30 pg/mg werden nur bei

Patienten mit Alkoholproblemen beobachtet. Die bei der Beschwerdeführerin

gemessene Konzentration von mehr als 100 pg/mg spricht für einen

chronischen vermehrten Alkoholkonsum im Zeitraum zwischen Mitte Oktober 2011

und Mitte Februar 2012. Dies ist selbst dann der Fall, wenn man davon ausginge,

das Gutachten habe die Messunsicherheit von +/- 25 % nicht berücksichtigt.

Nach erfolgtem Toleranzabzug würde immer noch ein hoher EtG-Wert von mehr als

75 pg/mg resultieren und damit immer noch deutlich über dem Grenzwert von 30 pg/mg

liegen. Der vorliegend gemessene Wert ist als schwerwiegendes Indiz eines

chronischen Alkoholkonsums zu würdigen. Des Weiteren belegt er, dass die

Beschwerdeführerin nicht, wie behauptet, seit Dezember 2011 keinen Alkohol mehr

konsumiert.

5.2 Sodann

durfte die Beschwerdegegnerin die ärztlichen Berichte der D AG, des Spitals E

und des Spitals G berücksichtigen. In vier Austrittsberichten der D AG und des

Spitals E im Zeitraum von Dezember 2008 bis Dezember 2011 wurde jeweils die

Diagnose der Alkoholabhängigkeit gestellt. Im Austrittsbericht der D AG vom

4. Dezember 2008 wurde eine ambulante Therapie empfohlen, um exzessive

Rauschzustände zu verhindern. Ferner wurde vermerkt, dass dieses

Problemverhalten schon seit längerer Zeit bestünde. In den nachfolgenden Jahren

wurde die Beschwerdeführerin zwei weiter Male stark alkoholisiert in die D AG

eingewiesen. Dabei handelte es sich nicht jeweils, wie von der Beschwerdeführerin

behauptet, um eintägige Aufenthalte. Im Austrittsbericht der D AG vom

8. November 2009 wurde festgehalten, dass der Atemalkoholgehalt bei der

Aufnahme 2,61 ‰ betragen haben. Im ärztlichen Bericht des

Spitals G vom 21. November 2011 wurde ein foetor aethylicus

(Alkoholgeruch) festgehalten sowie, dass in der Vergangenheit Stürze unter

Alkoholeinfluss erfolgt seien. Im Austrittsbericht des Spitals E vom

2. Dezember 2011 wurde protokolliert, dass laborchemisch eine Erhöhung des

GOT und der alkalischen Phosphatase bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,8

Gewichtspromille aufgefallen sei. Diese hohe

Blutalkoholkonzentration wurde nur einen Tag nach dem Vorfall vom

28. November 2011 gemessen.

5.3 Ein

regelmässiges, nach den gesetzlichen Grenzwerten als übermässig geltendes Alkoholkonsumverhalten

erlaubt es kaum je, ausreichend zwischen dem Alkoholkonsum und dem

Strassenverkehr zu trennen (Weissenberger, Art. 16d N. 32). Im

letzten Austrittsbericht der D AG vom 29. Dezember 2011 wird der

Beschwerdeführerin ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit ständigem

Substanzgebrauch diagnostiziert; für eine stationäre suchtspezifische

Behandlung sei sie jedoch nicht motiviert gewesen. Wie die Beschwerdeführerin

selbst ausführt, könne es in schwierigen Situationen zu einem übermässigen

Konsum von Alkohol kommen (Beschwerde, S. 6). Dies wird denn auch durch

Prof. H, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, bestätigt. In seinem Schreiben

vom 1. September 2012 hält er fest, dass der Alkohol als vorübergehender

"Problemlöser" missbräuchlich eingesetzt worden sei. Die ehelichen

Spannungssituationen würden nach Aussagen seiner Patientin und deren Ehemann

aber nur am Wochenende entstehen, und die Lenkung eines Fahrzeugs sei dabei

nicht relevant. Wie aus den Akten ersichtlich ist, findet der übermässige

Alkoholkonsum nicht ausschliesslich am Wochenende, sondern auch unter der Woche

statt. So dauerte die erste im Gutachten erwähnte Hospitalisierung im Jahr 2008

von einem Dienstag bis zu einem Freitag. Die Hospitalisierung ein Jahr später

fand ebenfalls unter der Woche statt. Auch der dieses Verfahren auslösende

Vorfall geschah nicht an einem Wochenende, sondern an einem Montagabend.

Allerdings war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch krankgeschrieben

und musste am darauffolgenden Tag nicht zur Arbeit fahren. Die 40-jährige Beschwerdeführerin

verfügt zwar über einen tadellosen automobilistischen Leumund. Wie bereits

festgehalten, setzt der Sicherungsentzug aber keine schuldhafte Widerhandlung

im Strassenverkehr voraus (E. 4.4). Der Alkohol wird vorliegend unter

anderem als Problemlöser eingesetzt. Schwierige Situationen entstehen aber

nachweislich nicht nur am Wochenende, weshalb davon auszugehen ist, dass nicht

ausreichend zwischen Alkoholkonsum und Strassenverkehr getrennt wird. Ebenfalls

für keine ausreichende Trennung sprechen der sehr hohe EtG-Wert, der unsichere

Strichgang sowie die ärztlichen Berichte, welche ihr einstimmig seit 2008 eine

Alkoholabhängigkeit diagnostizieren. Es ist somit von einem regelmässigen, nach

den gesetzlichen Grenzwerten als übermässig geltenden Alkoholkonsum auszugehen.

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Trennung

zwischen Alkoholkonsum und Strassenverkehr erfolgt.

Ferner zeigt ihre Aussage, der ausserordentliche Zustand am

28. November 2011 sei auf die Kombination von verordneten Medikamenten und

Alkohol zurückzuführen (act. 9/7.1), dass sie selbst dann nicht auf

Alkohol verzichten kann, wenn sie Medikamente einzunehmen hat, deren Wirkungen

sich durch die Einnahme von Alkohol verändern können. Dies zeigt, dass die

Beschwerdeführerin den übermässigen Alkoholgenuss nicht durch ihren eigenen

Willen zu überwinden oder zu kontrollieren vermag.

Nach dem Gesagten ist deshalb davon auszugehen, dass bei

der Beschwerdeführerin eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik vorliegt. Ist,

wie vorliegend durch die ärztlichen Berichte, eine Alkoholabhängigkeit

erwiesen, so ist die Fahreignung nicht gegeben. Die Vorinstanz verneint damit

die Fahreignung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16d Abs. 1

lit. b SVG zu Recht. Die Bedingungen für die Aufhebung des unbefristeten

Entzugs sind zudem nicht zu beanstanden.

6.

Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit

§ 65 Abs. 1 VRG) und es steht ihr von vornherein keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 93 BGG erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…