Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00605

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00605

13. Dezember 2012Deutsch13 min

(URT.2012.14864)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil des Bezirksgerichts H vom 25. Februar 1999 wurde die Ehe von D

und E geschieden. Letzterer wurde gemäss Disp.-Ziff. 5 verpflichtet, an

die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder A (geboren 1990) und F

(geboren 1991) monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, und zwar nach

abgestuften Unterhaltsbeiträgen schliesslich je Fr. 600.- ab dem

vollendendeten zwölften Altersjahr der Kinder "bis zur Mündigkeit,

längstens bis zur vollen Erwerbsfähigkeit der Kinder".

B. Am 5. Dezember

2011 wies die Vormundschaftsbehörde C ein von A am 28. Oktober 2011

gestelltes Gesuch um Alimentenbevorschussung für die Zeit ab 1. September

2011 ab. Sie begründete dies damit, dass die in Disp.-Ziff. 5 des

Scheidungsurteils gewählte Formulierung bzw. das Wort "längstens"

eine Einschränkung des Unterhaltsanspruchs bis zur Mündigkeit bedeute. Ein

Unterhalt nach der Mündigkeit verlange einen eindeutigen Hinweis, dass derselbe

bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zugesprochen werde.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

liess A am 20. Dezember 2011 beim Bezirksrat G (fortan: Bezirksrat)

Rekurs erheben und beantragen, der Entscheid der Vormundschaftsbehörde sei aufzuheben

und dem Gesuch vom 28. Oktober 2011 zu entsprechen. Zudem ersuchte sie um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B. Ebenfalls

am 20. Dezember 2011 ersuchte A beim Bezirksgericht H um Erläuterung

von Disp.-Ziff. 5 des Scheidungsurteils gemäss Art 334 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO). Mit Entscheid

vom 31. Januar 2012 erläuterte das Bezirksgericht H diese Ziffer

dahin gehend, dass die Formulierung "längstens bis zur vollen

Erwerbsfähigkeit der Kinder" als Einschränkung der Pflicht zur Zahlung der

Unterhaltsbeiträge zu verstehen sei für den Fall, dass die Erwerbsfähigkeit der

Kinder schon vor Erreichen der Mündigkeit eintreten sollte. Gegen diesen

Entscheid führte A Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO beim

Obergericht des Kantons Zürich, das auf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. März

2012.

mangels Legitimation jedoch nicht eintrat. Dieser Beschluss blieb

unangefochten.

C. Mit Beschluss

vom 4. April 2012 gewährte der Bezirksrat A für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Prozessführung, nicht jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Mit Beschluss vom 22. August 2012 schliesslich wies der Bezirksrat den Rekurs

ab, wobei er die Verfahrenskosten A auferlegte, dieselben zufolge der gewährten

unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Staatskasse nahm.

III.

A. Daraufhin

liess A am 18. September 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben.

Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 22. August 2012 sei aufzuheben

und dem Gesuch vom 28. Oktober 2011 zu entsprechen. Allenfalls sei die

Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Daneben ersuchte sie

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B. Am 26. September

2012.

beantragte der Bezirksrat die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Oktober

2012.

verzichtete die Vormundschaftsbehörde C auf eine Beschwerdeantwort. A

verzichtete sodann am 16. Oktober 2012 auf eine weitere Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,

namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der

Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38

N. 5). Nachdem die Bevorschussung bis anhin Fr. 600.- pro Monat

betrug und diese nicht für einen begrenzten Zeitraum beantragt wurde, ergibt

sich in Anwendung der genannten Regel ein Streitwert von Fr. 7'200.-. Die

Beschwerde ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG).

2.

Zwischen den Parteien ist

im Wesentlichen umstritten, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des

Scheidungsurteils vom 25. Februar 1999 auch noch nach Erreichen des Mündigkeitsalters

Anspruch auf Unterhaltsleistungen bzw. eine Bevorschussung derselben seitens

der Beschwerdegegnerin hat.

3.

Am 1. Januar 2012 wurde das Kinder- und

Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (KJHG) teilweise in Kraft gesetzt.

Noch nicht in Kraft ist der die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für

Kinder regelnde § 23, sodass in diesem Zusammenhang zurzeit noch § 20

Abs. 1 des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (JHG) anzuwenden

ist. Danach bevorschusst die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der

Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge,

wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig

nachkommen. Als Rechtstitel gelten neben anderem gerichtliche Entscheide über

den Unterhalt von Kindern (vgl. § 25 Abs. 1 lit. a der

Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [JHV]).

4.

4.1

Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 22. August 2012

zusammengefasst, mit dem unangefochten gebliebenen Nichteintretensentscheid des

Obergerichts sei der Erläuterungsentscheid des Bezirksgerichts H in

Rechtskraft erwachsen, und Disp.-Ziff. 1 desselben ersetze damit

hinsichtlich der strittigen Formulierung Disp.-Ziff. 5 des Scheidungsurteils.

Einerseits habe die Beschwerdeführerin keine zivilrechtliche Berufung gegen das

erläuterte Scheidungsurteil erhoben. Andererseits führe die Tatsache, dass das

Bezirksgericht H trotz fehlender Legitimation der Beschwerdeführerin einen

Erläuterungsentscheid gefällt habe, nicht zur Nichtigkeit desselben. Ausgehend

von der im Erläuterungsentscheid verwendeten klaren Formulierung, die keinen

Raum für eine Auslegung lasse, seien die Unterhaltsbeiträge nur bis zum

Eintritt der Mündigkeit geschuldet gewesen und bestehe nun zugunsten der mündigen

Beschwerdeführerin keine Unterhaltspflicht mehr.

4.2

Die

Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 18. September

2012.

vermögen diese Erwägungen nicht infrage zu stellen. Wie die Vorinstanz

richtigerweise ausführte, geben die Absätze 2 und 3 von Art. 334 ZPO im

Fall eines Erläuterungsgesuchs einer Partei eine Zweiteilung des Verfahrens

vor. In einem Zwischenentscheid soll über Gutheissung oder Abweisung des

Gesuchs oder Nichteintreten befunden werden. Wenn es sich um einen Entscheid

einer unteren kantonalen Instanz handelt, ist gegen diesen selbständig

anfechtbaren Zwischenentscheid die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO

zulässig. In einer zweiten Phase wird der erläuterte Entscheid in einer neuen

Ausfertigung zugestellt. Gegen diesen neuen Entscheid, der den

erläuterungsbedürftigen Entscheid ersetzt, sind die Rechtsmittel zulässig, die

die ZPO im Zeitpunkt der Zustellung des neuen Entscheids für Entscheide dieser

Art vorsieht (vgl. Ivo Schwander in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo

Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 334

N. 17). Die separate Eröffnung des Entscheids über Erläuterung ist

allerdings lediglich im Fall der Abweisung bzw. des Nichteintretens angezeigt.

Im Fall einer Gutheissung wird – wie dies vorliegend das Bezirksgericht H

offenbar getan hat – das Gericht vielmehr in der Regel in einem Akt darüber

entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung erfüllt sind, und

diese gleichzeitig vornehmen. Die Regelung, dass ein Entscheid über ein

Erläuterungsbegehren mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 334 Abs. 3

ZPO), betrifft damit nur den Entscheid über das Gesuch an sich (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne

Afheldt in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich etc. 2010, Art. 334

N. 11, 14).

4.3

Im

Erläuterungsentscheid vom 31. Januar 2012 hielt der Einzelrichter des

Bezirksgerichts H fest, die erwähnte Dispositiv-Ziffer werde in dem Sinn

erläutert, dass die Formulierung "längstens bis zur vollen

Erwerbsfähigkeit der Kinder" als Einschränkung der Pflicht zur Zahlung der

Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin (die heutige Beschwerdeführerin) zu

verstehen sei für den Fall, dass sie bereits vor Erreichen ihrer Mündigkeit

voll erwerbsfähig sein sollte.

Das Obergericht war im Beschluss vom 30. März 2012 auf

die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde (gemäss Art. 334 Abs. 3

ZPO) nicht eingetreten, weil das Gesuch um Erläuterung zwar von den Parteien,

nicht aber von Dritten gestellt werden könne. Werde in einer

Scheidungskonvention dem Kind ein Mündigenunterhaltsanspruch eingeräumt, handle

es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar

zum ZGB, Band I, 4. A., Basel 2010, Art. 133 N. 14); als

Dritter stehe der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Erläuterung aber nicht

zu. Damit wäre auch eine Berufung gegen das erläuterte Scheidungsurteil (Art. 334

Abs. 4 ZPO) an der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin

gescheitert, da sie nicht Partei des Scheidungsverfahrens war, selbst wenn sich

die Voraussetzungen dazu von denjenigen zur Anfechtung der Beschwerde nach Art. 334

Abs. 3 ZPO unterscheiden (dazu Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321

N. 7 ff.). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine

Anstalten unternahm, das erläuterte Scheidungsurteil anzufechten, lässt sich

daher entgegen der Vorinstanz nichts ableiten.

4.4

Zu

beachten ist, dass das Obergericht zwar auf die ZPO-Beschwerde der Beschwerdeführerin

mangels Legitimation nicht eintrat und in den Erwägungen festhielt, dass die Beschwerdeführerin

auch nicht legitimiert gewesen sei, ein Gesuch um Erläuterung zu stellen. Das

Obergericht hob den bezirksgerichtlichen Entscheid jedoch nicht auf. Daneben

ging es auch nicht auf die Frage einer allfälligen Nichtigkeit desselben ein,

sondern äusserte sich lediglich zur unvollständigen Rechtsmittelbelehrung des

Erläuterungsentscheids – dies allerdings auch nur im Sinn einer Anmerkung. Wie

die Beschwerdeführerin selbst ausführte, steht das Vorgehen des Obergerichts in

diesem Verfahren nicht zur Disposition. Festzuhalten bleibt in diesem

Zusammenhang lediglich, dass der bezirksgerichtliche Erläuterungsentscheid

mangels einer ausdrücklichen Aufhebung auch nach dem obergerichtlichen Beschluss

Bestand hatte.

4.5

Da die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, kein Rechtsmittel gegen den

erläuterten Entscheid ergriff und der Erläuterungsentscheid durch den Beschluss

des Obergerichts materiell unangetastet blieb, erwuchs dieser in Rechtskraft.

Es ist somit keineswegs so, dass der Erläuterungsentscheid aufgrund des

obergerichtlichen Entscheids keinerlei Wirkungen entfaltet und die vorgenommene

Erläuterung als obsolet anzusehen ist. Nachdem der Erläuterungsentscheid den

Entscheid des Bezirksgerichts H vom 25. Februar 1999 ersetzte,

bestand für die Vorinstanz hingegen tatsächlich kein Anlass mehr, die infrage

stehende Disp.-Ziff. 5 einer weiteren Auslegung anhand der Ausführungen

der Beschwerdeführerin zu unterziehen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

oder von Willkür kann daher nicht gesprochen werden. Folglich ist auch der

Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Unterhaltsbeiträge

längstens bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters geschuldet waren und nun

zugunsten der Beschwerdeführerin keine Unterhaltspflicht mehr besteht.

Infolgedessen besteht auch für eine Befragung der Eltern der

Beschwerdeführerin bezüglich ihres Willens im Zeitpunkt des Scheidungsurteils

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Anlass. Eine solche wäre vielmehr im

zivilrechtlichen Erläuterungsverfahren angebracht gewesen.

5.

5.1

Ungeachtet

der erwähnten prozessualen Vorgänge ergibt sich die Richtigkeit der Auslegung

der Scheidungskonvention, wie sie der Einzelrichter in Ehesachen erläuterte,

auch aus den gesetzlichen Bestimmungen. Zwar erlaubt Art. 133 Abs. 1

letzter Satz ZGB, den die Beschwerdeführerin anruft, grundsätzlich den

Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus festzulegen. Dies darf allerdings

nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beitrag zwar im eherechtlichen Verfahren

festgesetzt werden kann, die Prognose und dereinst die Frage, ob im

entscheidenden Zeitpunkt dann Unterhalt geschuldet sei, sich nach den Kriterien

von Art. 277 Abs. 2 ZGB bestimmt und etwa die persönliche

Zumutbarkeit erst aus den Umständen heraus wird beurteilt werden können. Eine

solche Regelung mag dem Kind zwar einen nützlichen Rechtsöffnungstitel bieten,

sofern keine einschränkenden Bedingungen statuiert werden, verschafft ihm aber

keine unumstössliche Gewissheit über seinen Anspruch (Breitschmid, a.a.O., Art. 133

N. 14, Art. 277 N. 23; vgl. dazu etwa BGr, 3. Oktober 2007,

5A_384/2007). Daneben verbleibt dem mündigen "Kind", im eigenen Namen

einen Anspruch aus Art. 277 Abs. 2 geltend zu machen.

5.2

Eltern

haben nach Art. 277 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt aufzukommen, bis

eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Es

besteht daher keine absolute Altersgrenze für die Unterstützung Mündiger.

Hingegen muss die elterliche Unterstützung über die Mündigkeit hinaus zumutbar

sein, was sich anhand einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte

entscheidet. So kann Unterhalt nur erbracht werden, wenn der Pflichtige

überhaupt leistungsfähig ist, wobei allfällige finanzielle Mittel des oder der

Mündigen (Einkommen aus Nebenerwerb, Vermögen, Erspartes etc.) zu berücksichtigen

sind. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind weitere Leistungen dem

Pflichtigen nur dann wirtschaftlich zumutbar, wenn ihm auch unter

Berücksichtigung seiner weiteren Verpflichtungen ein den erweiterten Notbedarf

um mehr als 20 % übersteigendes Einkommen verbleibt (BGE 118 II 97

E. 4b/aa; BGE 127 I 202 E. 3e). Schliesslich muss der Unterhalt

nutzbringend eingesetzt werden, um zumutbar zu sein, was voraussetzt, dass sich

das Kind für die beabsichtigte Ausbildung eignet, diese ernsthaft und

zielstrebig betreibt. Mündigenunterhalt bedeutet die Hinführung zu

Erwerbsfähigkeit und -tätigkeit, nicht generelle Weiterbildungsfinanzierung

(Breitschmid, a.a.O., Art. 277 N. 11, 14 ff.).

5.3

Nach

der Interpretation der Beschwerdeführerin würden diese einschränkenden Elemente

des Mündigenunterhalts gerade keine Berücksichtigung finden und Art. 277 Abs. 2

ZGB in Scheidungskonventionen, die – nicht wie vorliegend – den Unterhalt für

die Kinder tatsächlich über deren Mündigkeit hinaus regeln, faktisch aushebeln.

Damit müssten Alimente auch nach Eintritt der Mündigkeit bevorschusst werden

ohne Gewissheit darüber, dass auf sie ein Anspruch in der bevorschussten Höhe

oder überhaupt bestünde. Das entspricht nicht der Gerichtspraxis. Demnach muss

die Scheidungskonvention in Disp.-Ziff. 5 so ausgelegt werden, dass die

Unterhaltspflicht nach dem Willen der Parteien mit der Mündigkeit ihrer Kinder

zu Ende gehen sollte, allenfalls vorher, wenn sie dann bereits erwerbsfähig

wären. Selbstverständlich bleibt der Beschwerdeführerin der Weg, einen Anspruch

über Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend zu machen, nach wie vor offen.

5.4

Nach dem Ausgeführten hält der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis

einer Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 VRG) und ist die

Beschwerde demzufolge abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

6.2

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16

VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,

der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und

Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon

Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und

Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts

kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin auszugehen. Angesichts des Umstands, dass sich der

sorgfältig begründete vorinstanzliche Entscheid als vollumfänglich richtig erwies,

ist die Beschwerde jedoch als aussichtslos im oben genannten Sinn zu

bezeichnen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 840.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…