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Entscheid

VB.2012.00609

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00609

29. Mai 2013Deutsch33 min

(URT.2013.15257)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadt Zürich plant seit Längerem, auf ihrem

Gemeindegebiet entlang des Zürichsee­ufers einen durchgehenden Seeuferweg zu

realisieren. Am 19./20. März 2008 erfolgte die Amtsblattpublikation und

vom 25. März bis 24. April 2008 die öffentliche Auflage von Plänen

für den Bau eines Stegs, der bei der Bucht zwischen der Roten Fabrik und dem Ha­fen

Wollishofen über den Zürichsee führen soll. Das Projekt umfasst eine

284 Meter lange, 2,8 Meter breite und im Abstand von 15 Metern

auf Pfählen fundierte Stahlkonstruktion mit bogenförmigem, mehrfach geknicktem

Verlauf in bis zu 100 Metern Entfernung vom Ufer. Der Steg ist mit einem rund 1 Meter

hohen Geländer versehen; die lichte Höhe der Gehfläche liegt rund 1,5 Meter

über dem Mittelwasserstand von 406 m. ü. M.

Am höchsten Punkt steigt die lichte Höhe auf 408 m. ü. M.

an, um die Durchfahrt kleiner Boote zu er­mögli­chen. Die Plätze am Ufer bei

den Steganschlüssen sollen neu gestaltet werden. Als ökologische

Ersatzmassnahmen, die aufgrund negativer Beschattungseffekte des Stegbaus

erforderlich sind, ist ferner vorgesehen, eine bestehende Ufertreppe abzubrechen,

mittels Kiesschüttung ein Flachufer zu gestalten, eine etwa 25 Meter lange

Blocksteinmauer zu erstellen sowie ein Brutfloss für Flussseeschwalben zu

erstellen.

Am 17. Juni 2009 wies der Zürcher Stadtrat mehrere

gegen das Stegbauprojekt eingegan­gene Einsprachen ab, verwies die vorsorglich

angemeldeten Entschädigungsforderungen in das Schätzungsverfahren, beschloss

die Festsetzung des Seeuferwegprojekts gemäss Auf­lageplan und auferlegte den

Einsprechenden die Verfahrenskosten. Gleichzeitig eröffnete der Stadtrat auch

die Verfügung der Baudirektion vom 6. April 2009 sowie eine am 22. April

2009 wiedererwägungsweise beschlossene Dispositivänderung. Mit diesen Ver­fügungen

hatte die Baudirektion des Kantons Zürich der Stadt Zürich für das Stegprojekt

unter Auflage zahlreicher Nebenbestimmungen eine wasserrechtliche Konzession,

eine fischereigesetzliche Bewilligung, eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung

für Bauten ausserhalb von Bauzonen, eine Bewilligung aufgrund der

Landanlagekonzession sowie eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung

erteilt.

Erwägungen

II.

A. Drei Eigentümer von Grundstücken, die im Bereich

des projektierten Stegs an den Zürich­see grenzen bzw. in Sichtweite des

Projekts liegen – A, B und C –, erhoben am 31. Juli

2009.

Rekurs gegen die Verfügung des Stadt­rats vom 17. Juni 2009. Am 23. Juni

2010.

beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich, der Rekurs werde abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werde.

B. Am 13. September

2010.

erhoben A, B und C beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss

des Regierungsrats vom 23. Juni 2010 und machten unter anderem geltend,

der angefochtene Entscheid sei unter Missachtung von Ausstandsbestimmungen

zustande gekommen. Am 13. Januar 2010 hiess das Verwaltungsgericht die

Beschwerde mit Urteil VB.2010.00458 teilweise gut und hob den Beschluss des

Regierungsrats vom 23. Juni 2010 wegen Verletzung einer Ausstands­bestimmung

auf, ohne die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zu prüfen. Es wies

die Sache zu neuem Entscheid in rechtskonformer Zusammensetzung des Spruchkör­pers

an den Regierungsrat zurück.

C. Mit

Beschluss vom 17. August 2011 entschied der Regierungsrat – unter

Beachtung der Ausstandsbestimmungen – erneut über den am 31. Juli 2009

erhobenen Rekurs und wies diesen abermals ab, soweit er darauf eintrat.

III.

A. Am 24. September

2011.

erhoben A, B und C beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den

Regierungsratsbeschluss vom 17. August 2011. Sie beantragten, auf den

geplanten Steg sei zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Stadt Zürich. Ferner stellten sie die Eventualbegeh­ren,

(a) der Steg sei höchstens 1,5 Meter breit möglichst wassernah mit

einem Durchlass für Schiffe und in einem einzigen Bogen ohne Aufenthaltsflächen

zu gestalten und es sei die Passage täglich bei Einbruch der Dunkelheit von

beiden Seiten zu verschliessen, (b) die Ausgleichsmassnahmen auf dem

südlichen Gelände der Seidenweberei seien so aus­zu­ge­s­tal­ten, dass die

überbaute Wasserfläche wieder der Bucht zugeführt werde, (c) auf die beid­seits

des Stegs geplanten Anpassungs- und Neugestaltungsarbeiten sei zu verzichten,

insbe­sondere auf das Fällen der grossen Bäume, subeventualiter sei zumindest

die bestehende Bepflanzung mit den grossen alten Pappeln zu belassen und in die

Gestaltung einzubezie­hen, (d) auf die Umgestaltung der Hafenanlage im

angrenzenden Bereich des geplanten Stegs sei zu verzichten, insbesondere auf

die Neupflanzung von Säulenpappeln und die Errichtung einer „Begegnungszone“,

und (e) es seien die Entwertungen der Anrainer­grundstücke infolge der

neuen Immissionen ebenso materiell zu entschädigen wie die fakti­sche

Enteignung durch die Erschwerung bis Verunmöglichung der Zufahrt zu den Boots­häusern;

sub­eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ihre Ansprüche

rechtzeitig geltend gemacht hätten und dass Unfreiwilligkeit im Sinn des

Gesetzes betref­fend die Abtretung von Privatrechten vorliege. Schliesslich

stellten sie die Verfahrensan­träge, (1.) die Stadt Zürich sei anzuweisen,

das Seeuferprojekt ordnungsgemäss auszuste­cken und danach nochmals öffentlich

auszuschreiben, (2.) aufgrund des konkreten Projekts sei ein neues

Gutachten der Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen, und es sei eine

Umweltverträglichkeitsprüfung anzuordnen, und (3.) es sei ein

gerichtlicher Augen­schein durchzuführen. Am 21. Dezember 2011 wies das

Verwaltungsgericht die Be­schwerde mit Urteil VB.2011.00608 ab, soweit es darauf

eintrat.

B. Am 6. Februar

2012.

erhoben A, B und C beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gegen das ver­waltungsgerichtliche Urteil vom 21. Dezember

2011.

und stellten die gleichen Anträge, die sie am 24. September 2011 vor

Verwaltungsgericht gestellt hatten. Mit Urteil 1C_86/2012 vom 7. September

2012.

hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und hob den Entscheid

des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 auf. Es wies die Sache zu

neuer Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück; im

Übri­gen wies es die Beschwerde ab. In den Erwägungen hielt das Bundesgericht

fest, das Ver­waltungsgericht werde möglicherweise ein neues Gutachten der

Natur- und Heimatschutz­kommission des Kantons Zürich (NHK) einzuholen haben

und die Rechtslage gestützt dar­auf neu beurteilen müssen (vgl. BGr, 7. September

2012,1C_86/2012, E. 3.4.4).

C. Aufgrund

des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nahm das Verwaltungsge­richt das

Verfahren unter der Verfahrensnummer VB.2012.00609 wieder auf und beschloss am

25.

Oktober 2012, ein Sachverständigengutachten einzuholen, das folgende

Fragen zu beantworten habe: "Wie ist das Projekt zum Bau eines Stegs, der

zwischen der Roten Fab­rik und dem Hafen Wollishofen über den Zürichsee führt, unter

Gesichtspunkten des Na­tur- und Heimatschutzes zu beurteilen? Wie würde sich der

geplante Seesteg auf das Orts- und Landschaftsbild auswirken?" Als

Gutachterin stellte das Verwaltungsgericht die NHK in Aussicht. Nachdem die Parteien

innert Frist keine materiellen Einwendungen gegen die in Aussicht gestellte

Gutachterin vorgebracht hatten, beauftragte das Verwaltungsgericht die NHK am

29.

November 2012 mit der Erstellung des Gutachtens.

D. In

ihrem Gutachten vom 11. Februar 2013 beantragte die NHK, anstelle des

geplanten Seestegs seien einfachere und dem Schutzgebiet des Seebeckens der

Stadt Zürich adäqua­tere Wegvarianten auszuarbeiten. Mit Stellungnahmen vom 27. März

2013.

beantragte die Stadt Zürich, der Antrag der NHK vom 11. Februar 2013

sei abzuweisen. A, B und C nahmen zum Gutachten mit Eingabe vom 6. April

2013.

Stellung und äusserten sich am 26. April 2013 zur Vernehmlassung der

Stadt Zürich vom 27. März 2013.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 17 Abs. 4 Satz 2 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) in

Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Die Beschwerdeführenden sind grundsätzlich beschwerdelegitimiert.

Allerdings man­gelt es ihnen insoweit an einem schutzwürdigen

Anfechtungsinteresse, als sie beantragen, das Seestegprojekt sei

ordnungsgemäss auszustecken und danach nochmals öffentlich

auszuschreiben. Das Bundesgericht hat die diesbezüglich im ersten

Rechtsgang erfolgten Ausführungen des Verwaltungsgerichts (VGr, 21. Dezember

2011, VB.2011.00608, E. 1.3 und 1.4) im Rahmen des Rückweisungsentscheids

bestätigt (BGr, 7. September 2012,1C_86/2012, E. 2.1), sodass auf

die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

1.3

Streitgegenstand bilden im vorliegenden Verfahren die Anträge der

Beschwerdeführen­den gegen die Regierungsratsbeschlüsse vom 23. Juni 2010

und vom 17. August 2011 bzw. gegen den stadträtlichen Festsetzungsbeschluss vom 17. Juni 2009 und die Verfügung der

Baudirektion vom 6. und 22. April 2009

(vgl. VGr, 13. Januar 2011, VB.2010.00458, E. 3.1). Nicht mehr

Prozessgegenstand sind indessen die enteignungsrechtlichen Verfah­rensrügen

sowie der Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, denn

Dispositiv

darüber hat das Bundesgericht bereits rechtskräftig entschieden (BGr, 7. September

2012,1C_86/2012, E. 2.3 und E. 4).

1.4 Die

Beschwerdeführenden haben vor Verwaltungsgericht – wie im ersten Rechtsgang –

den Antrag gestellt, es sei ein Augenschein durchzuführen. Im

Rückweisungsentscheid hatte das Bundesgericht die Frage, ob das Verwaltungsgericht

einen Augenschein durchzu­führen habe, ausdrücklich offengelassen (BGr, 7. September

2012,1C_86/2012, E. 4). Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich

indessen nach wie vor mit hinreichender Klar­heit aus den Akten: Zahlreiche

Pläne, Fachberichte und Fotos zeigen die heutige und künf­tige Situation im

Bereich des geplanten Stegs und genügen als Entscheidgrundlage zur Be­urteilung

des Bauprojekts. Auch der genaue Standort, die Funktionsweise und die Be­wertung

der geplanten ökologischen Ersatzmassnahme gehen – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden – aus den Akten hervor. Inwiefern ein Augenschein zusätzli­che

Erkenntnisse bringen könnte in Bezug auf die Abfall-, Lärm- und Vandalismus-Situa­tion,

auf die Einschätzung des Werts und der Wirkungsweise der ökologischen Ersatz­massnahmen

oder auf die Beurteilung der natur- und heimatschutzrechtlichen Interessen, ist

nicht ersichtlich. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist somit

abzuwei­sen.

1.5 Die

Beschwerdeführenden bemängeln, das Verwaltungsgericht habe der NHK nicht alle

Akten zur Verfügung gestellt, die für die Erstellung des Gutachtens vom 11. Februar

2013 erforderlich gewesen wären. Insbesondere habe die NHK nicht über die

Rechts­schriften der Beschwerdeführenden verfügt und deshalb nicht gewusst,

dass die Stellung­nahme des Stadtzürcher Heimatschutzvereins zum Stegprojekt

nur von geringem Beweis­wert sei und dass die Darstellungen des Stegs von der

Beschwerdegegnerin manipuliert worden seien. Diesen Einwendungen kann nicht

gefolgt werden: Von der Stellungnahme des Stadtzürcher Heimatschutzes vom 13. Oktober

2005 zum Stegprojekt liess sich die NHK offensichtlich nicht beeinflussen, da

die Einschätzungen der beiden Organisationen erheblich divergieren. Was die Plandarstellungen

des Stegs betrifft, ist zum einen davon auszugehen, dass die NHK als

Fachbehörde eine allfällige Verzerrung der Proportionen selber bemerkt hätte.

Zum anderen ist für das Verwaltungsgericht nicht er­sichtlich, inwiefern die

relevanten Projektpläne, die der NHK zur Verfügung standen, die Verhältnisse

auf massgebliche Weise verzerren sollten: Auf dem Visualisierungsplan, der keinen

Anspruch auf exakte Massstäblichkeit hat, werden erwachsene Perso­nen ungefähr

gleich gross dargestellt wie der Abstand zwischen Wasserfläche und

Stegunterkante, der etwa 1,5 bis 2 Meter beträgt (Bilder 1 und 2). Die

auf Bild 3 beim Stegbeginn gehende erwachsene Person, die auf dem

Visualisierungsplan 5,3 cm misst, mag zwar geringfügig überdimensioniert

dargestellt sein; angesichts der Breite des Stegs, die auf dem Plan 7,2 cm

und in Wirklichkeit 2,8 Meter beträgt, vermag aber auch diese Darstellung

keinen falschen Eindruck der realen Verhältnisse zu vermitteln. Die exakt massstabgetreuen

Proportionen ge­hen aus dem bei den Akten liegenden Ansichtsplan der

Stegkonstruktion 1:250 hervor. Inwiefern der Visualisierungsplan oder der

massstabge­treue Ansichtsplan in wahrnehmbarem Umfang von den wirklichen

Verhältnissen abweichen sollten, machen die Be­schwerdeführenden nicht substanziiert

geltend und ist nicht ersichtlich. Im Übrigen gehen die Beschwerdeführenden in

ihrer Beschwerdeschrift vom 13. September 2010 davon aus, dass nicht die

im Stadthaus aufgelegten Planunterlagen "getürkt" gewesen seien,

sondern die vor Ort in Wollishofen angebrachten Darstellungen auf

Orientierungsta­feln. Diesbezügliche Informationen waren für die gutachterliche

Einschätzung der NHK aber offensichtlich nicht von Bedeutung. Der Gutachterin

standen demnach sämtliche be­urteilungsrelevanten Akten zur Verfügung.

2.

Für die Beurteilung des vorliegend strittigen Stegprojekts

sind Rechtsnormen zahlreicher Erlasse von Bedeutung. Im Rahmen

von strassengesetzlichen Projektfestsetzungen ist zu berücksichtigen, dass Strassen

entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen

Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die

bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des

Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbean­spruchung zu

projektieren sind; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger,

der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrech­lichen sind angemessen zu

berücksichtigen (§ 14 StrG). Bei der Erteilung einer fischereirechtlichen

Bewilligung für eine Neuanlage hat die Behörde unter Berücksichtigung der

natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen

vorzuschreiben, die geeignet sind, günstige Lebensbedingungen für die

Wassertiere zu schaffen, die freie Fischwanderung sicherzustellen, die

natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen und zu verhindern, dass Fische und

Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden (Art. 9

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei

[BGF]). Nach Art. 24 RPG können Ausnahmebewilligungen für Bauten und

Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen

einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden

Interessen entgegenstehen. Bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern und

in deren Abstandsbereich bedürfen grundsätzlich einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung

der kantonalen Wasserbaubehörde (§ 18 Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes

vom 2. Juni 1991 [WWG]). Die Bewilligung wird verweigert, wenn der

Hochwasserschutz beeinträchtigt oder ein anderes öffentliches Interesse

erheblich verletzt würde (§ 18 Abs. 2 Satz 2 WWG). Den Gemeingebrauch beschränkende oder übersteigende Nutzungen

der öffentlichen Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren

Änderungen bedürfen je nach Art der Nutzung einer Konzession oder einer Bewilligung

(§ 36 Abs. 1 WWG). Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung

öffentlicher Gewässer dürfen nur erteilt werden, wenn sie weder öffentliche

Inte­ressen erheblich beeinträchtigen noch die Rechte anderer Wasser­nutzungsberechtigter

erheblich schmälern (§ 43 Abs. 1 WWG). Bei der Gestaltung von

Bauten und Anlagen ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere

Rücksicht zu nehmen (§ 238 Abs. 2 Halbsatz 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Natur-, Landschafts-, Ortsbild-

und Denkmalschutzobjekte sind unter ande­rem auch vor unerwünschten

Einwirkungen aus der Umgebung zu bewahren (§§ 10 Abs. 2, 17 Abs. 1,

22 und 26 der Verordnung vom 20. Juli 1977 über den Natur- und

Heimatschutz und über kommunale Erholungsflächen [Natur- und Heimatschutzverordnung;

KNHV]).

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die

Behörden immissionsschutz­rechtliche Interessen zu

wenig berücksichtigt hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Stegbau dazu

führe, dass sich die bereits heute im Bereich der Roten Fabrik bestehenden übermässigen Lärm- und Abfallemissionen

südwärts bis zum Hafen Wollishofen ausdehnten. Der Seesteg führe zu

Schädigungen der Unterwasservegetation durch Gewäs­ser­verschmutzungen sowie zu chronischen Lärmexzessen durch menschliche

Stimmen, Musik, Feuerwerk und Motorfahrzeuge. Eventualiter dürfe der Steg höchstens 1,5 Meter breit sein, solle keine

Aufenthaltsflächen enthalten und müsse täglich bei Einbruch der Dunkelheit auf

beiden Seiten geschlossen werden.

3.2 Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint es vom umweltschutzrechtli­chen

Zweckgedanken her angemessen, alle einem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen

in die umweltrechtliche Betrachtung miteinzubeziehen, d. h. alle Geräusche zu berücksich­tigen, die

durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden – unab­hängig

davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Betriebsareals verursacht werden

(BGE 133 II 292 E. 3.1). Verursachen die Benützer Immissionen, die auf

eine unsachgemässe oder unerlaubte Nutzung der Anlage zurückzuführen sind, so

sind diese Missbräuche nach Möglichkeit durch zusätzliche Massnahmen der

Anlagebetreiber zu unterbinden. Soweit die Störungen auf diesem Weg nicht

verhindert werden können, müssen sie in die Beurtei­lung der Anlage miteinbezogen

werden, selbst wenn sie nicht auf deren bestimmungsge­mässe Benützung zurückzuführen

sind (Robert Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutz­gesetz, Zürich 2000, Art. 25

N. 35).

3.3 Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, dass die Nutzung des – auch nachts zugängli­chen

und mit Aufenthaltsflächen versehenen – Stegs mit Sicherheit zu enormen Lärm-

und Abfallexzessen führen werde, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der bestim­mungsgemäss verursachte Lärm

beschränkt sich auf Immissionen, die von den über den Steg gehenden

Fussgängerinnen und Fussgängern ausgehen. Mit der Vorinstanz ist anzu­nehmen,

dass der Steg lediglich an wenigen Abenden an

Sommerwochenenden von lauteren Fussgängergruppen genutzt

wird und dass in Wohnge­bieten kein regelmässiger übermässiger Lärm im Sinn von

Art. 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über

den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) zu

erwarten ist. Da sich die Beleuchtung des Stegs aus

ökologischen Motiven auf die aus Sicherheitsgründen erforderliche nautische

Markierungsbeleuchtung beschränkt und weil auf dem 2,8 Meter

breiten Steg relativ enge Platzverhältnisse herrschen,

erscheint entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführen­den unwahr­scheinlich, dass Personen, die bei der Roten Fabrik

nachts laute Feste feiern, ihre Aktivitä­ten auf den Steg verlagern werden.

Eine – gleichsam präventive – nächtliche Stegschlies­sung drängt sich jedenfalls

zum heutigen Zeitpunkt nicht auf. Ebenso we­nig erforderlich erweist sich eine

Reduktion der Stegbreite, die den einschlägigen Nor­men des Verbands der Strassen-

und Verkehrsfachleute entspricht und die aufgrund des Raumbedarfs kreu­zender

Passanten nötig erscheint. Sodann ist auch nicht zu

befürchten, dass die geplanten bei­den Aufenthaltsflächen mit Sitzbänken, die der kurzfristigen Erholung der stegüberquerenden

Fussgängerinnen und Fussgänger dienen, zu derart häufigen und lauten Stimm-,

Musik- und Feuerwerk-Immissionen führen, dass es sich rechtfertigen

würde, auf Aufenthaltsflächen zu verzichten und den Steg in einem einzigen Bogen

zu führen. Wegen des auf dem Steg geltenden Fahr­verbots

ist aus­serdem auch nicht mit Fahrzeuglärm zu rechnen. Zusätzlicher

Motorverkehr bzw. Park­platzbedarf ist aufgrund des Stegs nicht zu erwarten,

denn das Bauvorhaben befindet sich in

einem Gebiet mit sehr guter Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr.

3.4

Soweit die Beschwerdeführenden befürchten, dass die

Stegbenützerinnen und -benützer die Abfälle im See statt in Abfalleimern

entsorgen werden, berufen sie sich nicht auf eine bestimmungsgemässe, sondern

auf eine uner­laubte Anlagenutzung (Art. 6 des Bundesge­setzes vom 24. Januar

1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG). Entgegen den

Behauptungen der Be­schwerdeführenden ist nicht damit zu rech­nen, dass sich

allfällige illegale Abfall­entsor­gungen von der Roten Fabrik zum Steg aus­dehnen

werden (vgl. E. 3.3). Aufgrund der Ein­schätzungen der beigezogenen

Fachleute ist vielmehr davon auszugehen, dass durch die an

den Enden des Stegs vorgesehenen Abfalleimer der illegalen Müllentsorgung im

See genügend entgegengewirkt werden kann.

3.5 Falls sich nach der Projektrealisierung wider Erwarten zeigen

sollte, dass der Seesteg regelmässig auf zweckfremde, übermässige Immissionen

verursachende Weise genutzt wird, werden die Behörden die Anordnung geeigneter

Massnahmen – beispielsweise die nächtliche Schliessung des Stegs – erneut zu

prüfen haben.

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die im Seestegprojekt

vorgesehenen ökologischen Ersatzmassnahmen in ihrer Wirkung

ungewiss seien und keinen gleichwertigen Ersatz für

die verursachten Beeinträchtigungen darstellten.

4.2 Gemäss dem

Bericht "Ökologische Bewertung & Ersatzmassnahmen" vom März

2008 des Gewässerbiologen Patrick Steinmann verursacht der geplante Seesteg bei

den beiden Anschlussstellen in Ufernähe auf einer Fläche von 297,5 m2 eine

Beschattung, die im un­günstigsten Fall zum Absterben der Makrophytenflora

führen kann; der Experte empfiehlt deshalb diverse ökologische

Ersatzmassnahmen. Deren Umset­zung hat die Beschwerdegegnerin angeordnet. Zum

einen soll an einem noch zu bestimmenden Ort ein Brutfloss für Fluss­seeschwalben

eingerichtet werden. Zum anderen soll am Nordufer der Bucht, wo sich heute eine

ungenutzte Betontreppe befindet, eine Flachwasserzone errichtet werden. Die

Treppe soll abgebrochen und das Ufer mittels einer kleinen Schüttung abgeflacht

werden. Dadurch entsteht ein sanfter Übergang vom Wasser zum Land, der einem

natürlichen Flachufer ent­spricht und Lebensraum schafft für ufernah wachsende

Pflanzen, eine lockere Ruderalve­getation und wirbellose Kleintiere. Die Um­setzung

der vorgesehenen Ersatzmassnahmen soll einer langfristigen Wirksamkeitskon­trolle

unterzogen werden.

4.3

Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger

Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht

vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem

Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst [sic] für

angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter des

Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG]).

Anzustreben ist im Rahmen von Art. 18 Abs. 1ter

NHG ein in qualitativer und in quantitativer Hinsicht gleichwertiger Er­satz.

Qualitativ gleichwertig sind Massnahmen, die auf gleiche Weise dem Zweck die­nen,

genügend grosse Lebensräume zu erhalten, um dem Aussterben einheimischer Tier-

und Pflanzenarten entgegenzuwirken. Quantitativ gleichwertig ist der Ersatz,

wenn das Ersatz­objekt dem zerstörten Schutzobjekt hinsichtlich Ausdehnung und

Fläche entspricht (Karl Ludwig Fahrländer, in: Keller/Zufferey/Fahrländer

(Hrsg.), Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18 N. 37 f.).

4.4 Die

vorliegend geplante Schaffung eines Flachufers stellt in quantitativer

Hinsicht ohne Weiteres eine genügende Ersatzmassnahme im Sinn von Art. 18 Abs. 1ter NHG dar: Die Fläche des vorgesehenen Flachufers,

dessen Standort im Gesamtplan 1:500 rot mar­kiert ist, misst ungefähr 35 x 15 Meter

und ist somit umfangreicher als das knapp 300 m2 grosse Gebiet, das von

negativen Beschattungseffekten des Stegs betroffen ist.

4.5 In Bezug

auf die qualitative Gleichwertigkeit machen die Beschwerdeführenden gel­tend,

das geplante Flachufer könne keine Ersatzmassnahme darstellen, weil sich am

betref­fenden Standort bereits heute eine Flachuferzone befinde. Gemäss dem

Fachbericht vom März 2008 stellt das heutige Ufer allerdings eine naturfremde

und ökologisch wertlose Uferlinie dar; der Wellenschlag werde an der Treppe

hart reflektiert und verursache Sedi­mentaufwirbelungen im vorgelagerten

Seegrund. Dem­nach ist davon auszugehen, dass die geplante Ersatzmassnahme dazu

führt, dass aus einer ökologisch wertlosen Fläche ein neuer, ökologisch

wertvoller Lebensraum für Tiere und Pflanzen geschaffen wird. Dieser Schluss

rechtfertigt sich umso mehr, als sowohl der von der Beschwerdegegnerin beigezogene

Gewässerschutzexperte als auch das BAFU der Auf­fassung sind, dass es sich bei

der Schaffung der geplanten Flachuferzone um eine sinn­volle und wirksame

Massnahme handelt. Auch an der Wirksamkeit des geplanten

Flussseeschwalbenflosses kann aufgrund des Gut­achtens von Orniplan vom Dezember

2007 nicht gezweifelt werden. Die Flach­ufer­zone und das Brutfloss sind

demnach auch in qualitativer Hinsicht als gleichwer­tige Er­satzmassnahmen im

Sinn von Art. 18 Abs. 1ter NHG zu

erachten.

4.6 Da die

angeordneten Ersatzmassnahmen den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG genügen, besteht kein Bedarf

für die Umsetzung der von den Beschwerdeführenden im

Eventualstandpunkt beantragten Ausgleichsmassnahme

(Wieder-der-Bucht-Zuführung der überbauten Wasserfläche auf dem südlichen

Gelände der Seidenweberei).

5.

5.1

Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, das Stegprojekt

erweise sich aus Grün­den des Natur- und Heimatschutzrechts als unzulässig.

5.2

Unbestritten ist, dass der Standort des geplanten Seestegs innerhalb

des stadtzürcheri­schen Landschaftsschutzobjekts "Unteres Seebecken"

liegt. In der Bucht der Badeanstalt Wollishofen befinden sich sodann diverse

denkmalgeschützte Objekte, nämlich die Rote Fabrik (kantonales Schutzobjekt),

die Villa Mooser mit Boots- und Badehaus sowie Garten (kommunale

Schutzobjekte), die Villa Werdmüller mit Bootshaus und Garten (kommunale

Schutzobjekte), das Strandbad Wollishofen (kommunales Schutzobjekt) sowie die

Wasch­anstalt Wollishofen (kommunales Schutzobjekt).

5.3

Die Vorinstanz schloss sich bei der natur- und

heimatschutzrechtlichen Beurteilung des geplanten Stegs der Auffassung der

Bewilligungsbehörden an: Der geplante Seesteg sei schlank und

weitgehend lichtdurchlässig, trete aufgrund der erheblichen Entfernung vom

Seeufer verhältnismässig leicht und filigran in Erscheinung, lasse nicht den

Eindruck einer eigentlichen Hafensituation entstehen, beeinträchtige den freien

Blick vom und auf den See in einem vertretbaren Ausmass und genüge insgesamt

den Ortsbildschutzvorschriften gemäss §§ 23 ff. KNHV.

5.4

Die Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) hielt in ihrem Gutachten

vom 11. Februar 2013 Folgendes fest: Der Versuch

der Stadt Zürich, den letzten Abschnitt des Seeuferwegs auf

Stadtzürcher Boden zu schliessen, sei grundsätzlich zu würdigen. Sämtli­che Aspekte der in den

Spezialberichten zum Seestegprojekt aufgeworfenen Diskussions­punkte

seien bestmöglich berücksichtigt worden. In der

Baubewilligung sei allen Störfaktoren in Form von Auflagen Rechnung getragen worden (Störung

der Unterwasserwelt durch Abfall; Störung der Unterwasser- und Vogelwelt durch

Badebetrieb vom neuem Steg aus; Störung der Wasserpflanzen durch Beschattung; Störung der nachts

ein- und ausfliegenden Wasservögel; Störung der

Wasservögel im Winter; Störung der archäologischen Schichten). Trotzdem bestärke die Summe der erwähnten Störfaktoren die

NHK in ihrer ablehnenden Haltung zum Stegprojekt. Sie

sei der Auffassung, dass der Seespiegel nicht weiter besetzt

werden solle, dass die

Funktionalität der geschützten Bootshäuser erhalten bleiben müsse und

dass der geplante Steg als Baukörper erscheinen und eine

Hafensituation simulieren werde. Ein Seesteg in dieser

Zone und Lage widerspreche den Zielen des Natur- und

Heimatschutzes. Ferner stelle der Seesteg einen massiven Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild dar:

Selbst ein filigran ausgestalteter Steg würde eine

Barriere bilden und die Bucht vom unteren Seebecken abtrennen, weshalb das

Strandbad Wollishofen seinen einmaligen situativen Wert verlieren würde.

Diese Riegelwirkung könnte wegen Massnahmen für den

Vogelschutz noch verstärkt werden, wenn einstmals eine Geländerseite viel

weniger transparent gestaltet werden müsste. Als

Fazit sei festzuhalten, dass einfachere und dem Schutzgebiet

des Seebeckens adäquatere Wegvarianten auszuarbeiten seien. Anzustreben

sei eine Lösung, die die geschützte Bucht im Seebecken

landseitig umgehe.

5.5

Die Beschwerdegegnerin erachtet das Gutachten der NHK weder in

natur- noch in heimat­schutzrechtlicher Hinsicht als überzeugend. Selbst wenn

der Steg aus Gründen des Vogelschutzes verdichtet werden müsste, ändere dies

nichts an seiner schlanken und licht­durchlässigen Erscheinung. Das

Landschaftsbild werde – vom See her betrachtet – nicht etwa durch das Strandbad

Wollishofen geprägt. Prägende Wirkung hätten vielmehr der Bootshafen, die

Überbauung auf dem Areal der ehemaligen Waschanstalt mit Hochkamin und die

Hangkante hinter der Seestrasse mit den Häusern an der Zellerstrasse. Der Steg

beeinträchtige dieses Bild nicht, zumal Stege seit jeher zum Seelandschaftsbild

gehörten. Sodann verlaufe der Steg in deutlicher Distanz zum Ufer und tangiere

den Umgebungs­schutz des Standbads nicht; der situative Schutzwert des

Strandbads werde höchstens ge­ringfügig beeinträchtigt. Vom Ufer her betrachtet

trete der Steg kaum in Erscheinung; ins­besondere werde die Sicht von der

Badeanstalt auf den See, die bereits heute beschränkt sei, durch den Steg nicht

beeinträchtigt.

5.6

Das Bundesgericht hielt zum Stellenwert des Gutachtens der NHK

Folgendes fest: Die Einholung des Gutachtens sei zwar fakultativ, da das Stegprojekt kein

überkommunales Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1

lit. a PBG betreffe. Auch

einer fakultativen Stellungnahme der NHK könne allerdings besonderes Gewicht zukommen, da es sich um eine unabhängige

kantonale Sachverständigenkommission handle (BGr, 7. September

2012,1C_86/2012, E. 3.4.1 und 3.4.2).

5.7 In naturschutzrechtlicher

Hinsicht ist mit der NHK davon auszugehen, dass das Stegpro­jekt sämtlichen

Störfaktoren in Form von Auflagen Rechnung trägt:

·

Der illegalen Müllentsorgung im See kann mit der Anbringung von

Abfalleimern an den Enden des Stegs genügend entgegengewirkt werden (E. 3.4).

·

Der Steg enthält keine Ein- und Ausstiegshilfen für Badende und

führt deshalb nicht zu regelmässigem Badebetrieb.

·

Der Beschattung von Wasserpflanzen wurde mit hinreichenden

Ersatzmassnahmen be­gegnet (vgl. E. 4).

·

Das Projekt erweist sich aus Sicht der Archäologie als vertretbar,

zumal der Stegbau keine archäologischen Kulturschichten tangiert.

·

Im Gutachten von Orniplan vom Dezember 2007 werden die durch

Stegbegehungen verursachten Störungen für Wasservögel als gering eingeschätzt

und es wurde fest­gehalten, dass die noch nicht eindeutig einschätzbare Vogelkollisionsgefahr

mittels baulicher Massnahmen (besser sichtbare Seilnetzgeländer) reduziert werden

kann; an der Sitzung von Fachleuten vom 4. April 2008, an der auch

Orniplan vertreten war, wurde das für das Steggeländer in Aussicht gestellte

Seil­netz als für Wasservögel kaum problematisch beurteilt.

Die Summe der Störfaktoren bestärken die NHK zwar in ihrer

Auffassung, dass das Stegpro­jekt abzulehnen sei. Doch die NHK legt im

Gutachten nicht dar und es ist auch nicht er­sichtlich, dass die Störfaktoren,

denen auf bestmögliche Weise begegnet wurde, stark ins Gewicht fallen könnten. Berücksichtigt

man zudem, dass das Stegprojekt unter Einbezug der kantonalen Fachstelle für

Naturschutz ausgearbeitet wurde und dass die bei­gezogenen Fachpersonen den

Seesteg in naturschutzrechtlicher Hinsicht als vertretbar er­achten, so

erscheint es insgesamt gerechtfertigt, von relativ geringfügigen

Beeinträchtigun­gen der Naturschutzinteressen auszugehen.

5.8

Was die Funktionalität der Bootshäuser betrifft, stellen

weder die NHK noch die Be­schwerdeführenden substanziiert infrage, dass bereits

heute nur Schiffe mit weniger als einem Meter Tiefgang zu den Bootshäusern gelangen

können und dass die Bootshäuser nach der Stegrealisierung weiterhin mit bis zu

zwei Meter hohen Schiffen erreichbar sein wer­den. Inwiefern die ge­schützten

Bootshäuser ihre Funktion verlieren sollten, ist unter diesen Umständen – entge­gen

der nicht näher begründeten Auffassung der NHK – nicht einzusehen. Ferner

erscheint glaub­haft, dass die Bootshäuser (sowie die Ufermauern und die

Badeanstalt) auch nach der Steg­realisierung mit Booten oder vom Land aus unterhalten

werden können und dass das See­gras in der Bucht weiterhin geschnitten werden

kann; die Beschwerdegegnerin stützt ihre diesbezüglichen Angaben zuläs­siger­weise

auf Fachwissen.

5.9 Mit der

NHK ist davon auszugehen, dass der geplante Seesteg einen Eingriff in das Orts-

und Landschaftsbild des kommunalen Landschaftsschutzobjekts "Unteres

Seebe­cken" darstellt und dass es – entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin – grund­sätzlich nicht im Interesse der Raumplanung steht,

die Seefläche weiter zu überstellen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c

RPG; § 18 lit. i PBG). Zu hinterfragen ist indessen der Schluss der

Gut­achterin, dass der Steg eine massive Beeinträchtigung des Orts- und

Landschaftsbilds be­wirke. Zum einen befürchtet die NHK zu Unrecht eine

Einbusse der Funktionalität der Bootshäuser (E. 5.8). Zum anderen enthält das

Gutachten keine Begründung für den Schluss, weshalb der geplante Seesteg trotz

seiner Filigranität als Baukörper wirke, eine Hafensituation simuliere, die

Bucht vom unteren Seebecken abtrenne und den situativen Wert des Strandbads

Wollishofen mindere. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Be­schwerdegegnerin

ihre Sichtweise, wonach der Seesteg das kommunal geschützte Orts- und

Landschaftsbild kaum beeinträchtige, ausführlich und auf sachliche Weise begründet

hat (vgl. vorn, E. 5.5). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der

Be­schwerdegegnerin als betroffenem Gemeinwesen ein erheblicher

Ermessensspielraum zusteht bei der Beurteilung von Fragen, die lokale

Schutzinteressen betreffen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 85).

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Begut­achtung durch die NHK

mangels überkommu­naler Schutzinteressen nicht zwingend erfor­derlich war (vgl.

E. 5.4). Hinzu kommt schliesslich, dass eine andere über Fachwissen ver­fügende

Behörde – das BAFU – gestützt auf die Planungsunterlagen zum gleichen Schluss

kam wie die Beschwerdegegnerin, näm­lich dass das Projekt die Anforderungen an

die Schonung des Landschafts- und Ortsbildes erfülle, da der Steg in einer

schlanken und fi­li­g­ranen Art errichtet werde und sich gut in die Umgebung

einpasse. Unter Be­rücksichtigung der bei den Akten liegenden Visualisierung

des Stegprojekts sowie der Stellungnahme des BAFU kann die Einschätzung der

Beschwerdegegnerin nicht als ermessensfehlerhaft bezeichnet werden. Auch wenn

der Stellungnahme der NHK als unabhängige kantonale Sachverständigen­kommission

besonderes Gewicht zukommen kann (E. 5.4), ist unter diesen Umständen davon auszugehen,

dass der geplante Seesteg das Orts- und Land­schaftsbild nicht massiv, sondern

lediglich relativ geringfügig beeinträchtigt. Ange­sichts der

Filigranität des Stegs und seiner deutlichen Distanz zum Ufer durfte die Vorin­stanz

ferner auch davon ausgehen, dass eine Reduktion der Steghöhe (verbunden mit dem

Einbau eines Schiffdurchlasses) nicht zu einem merklich milderen Eingriff in

natur- und heimat­schutzrechtliche Interessen führen würde, sodass der

entsprechende Eventualantrag der Beschwerdeführenden abzu­weisen ist.

5.10

Soweit die NHK in ihrem Gutachten festhält, dass einfachere

und dem Schutzgebiet des Seebeckens adäquatere Wegvarianten auszuarbeiten

seien bzw. dass eine Lösung anzu­streben sei, die die geschützte Bucht im Seebecken landseitig umgehe,

ist Folgendes fest­zuhalten: Zum einen präzisiert die NHK nicht, was sie unter

einer "landseitigen Umge­hung" der Bucht versteht; sie umschreibt

weder konkrete Lösungsansätze noch deren Aus­wirkungen in natur- und

heimatschutzrechtlicher Hinsicht. Zum anderen beruht die Auffas­sung der NHK

einzig auf einer natur- und heimatschutzrechtlichen Betrachtungsweise. Für die

rechtlich massgebende Beurteilung der Zulässigkeit des geplanten Stegs ist

indessen eine umfassende Abwägung sämtlicher schutzwürdiger Interessen

erforderlich (vgl. E. 6).

6.

6.1 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die Behörden hätten das

öffentliche Interesse an der Errichtung des geplanten Stegs überbewertet und den entgegenstehenden Interessen zu geringes

Gewicht beigemessen. Es bestehe zwar ein öf­fentliches Interesse an der

Verwirklichung eines durchgehenden Seeuferwegs auf dem Ge­biet der Stadt

Zürich. Doch dieser Seeuferweg sei bereits heute realisiert. Dass der Weg auf

einer Distanz von 200 m auf dem Trottoir der Seestrasse entlang verlaufe,

sei unerheblich, zumal der geplante Steg ebenfalls nicht unmittelbar entlang

dem Seeufer (sondern quer über die Bucht) führen würde.

6.2

Zur Begründung ihres Standpunkts berufen sich die

Beschwerdeführenden unter ande­rem auf einen Rekursentscheid vom 17. November

1993. Darin hatte der Regierungsrat die Zulässigkeit eines unmittelbar dem

Ufer entlang verlaufenden Stegs zu beurteilen. Der Re­gierungsrat erwog,

der betroffene Seeuferabschnitt sei für die natürliche Verlaichung ein­heimischer

Fischarten besonders geeignet, und zwar aufgrund der artenreichen Wasserflora sowie

wegen der flachwasserspezifischen Temperaturverhältnisse und der fehlenden Ver­schlammung.

Fischereibiologisch könne der betroffene Uferabschnitt für den Zürichsee als selten

günstiger Lebensraum für einheimische Fischarten bezeichnet werden; im unteren

Seeabschnitt sei der Lebensraum sogar einzigartig und damit besonders schützenswert.

Der Einbau eines 150 bis 200 Meter langen Seestegs in der Flachwasserzone

störe den Lebens­raum der flachwasserliebenden Fischarten und beeinträchtige

das Laichen der störungs­empfindlichen Fische. Am Bau des Seeuferwegs bestehe

zwar unbestrittenerweise ein öf­fentliches Interesse; gerade für die Bewohner

städtischer Gebiete sei der Zugang zur Natur von hohem Erholungswert und von

grosser Bedeutung. Ferner werde die Erholungs- und Erlebnisqualität des

Seeuferwegs auf dem Gebiet der Stadt Zürich etwas beeinträchtigt, wenn der Weg

auf einer Distanz von 200 Metern dem Trottoir der Seestrasse statt dem

Seeufer entlang führe. Diese Beeinträchtigung sei aber gesamthaft gesehen nicht

so schwerwiegend, dass deswegen ein Lebensraum mit nachgewiesener Naturverlaichung

ein­heimischer Fischarten nachhaltig gefährdet werden dürfe. Die Abwägung der

Gesamtinte­ressenlage führe bei diesen Voraussetzungen dazu, den Schutz des

Lebensraums der ein­heimischen Fische höher zu werten als das öffentliche

Interesse am Bau des geplanten Stegs.

6.3

Aus dem soeben dargelegten Rekursentscheid von 1993 lässt sich entgegen

der Auffas­sung der Beschwerdeführenden nicht ableiten, dass an der

Realisierung des vorliegend ge­planten, in deutlicher Distanz zum Ufer

verlaufenden Stegs kein hinrei­chendes öffentliches Interesse besteht, denn gegen

das vorliegende Projekt sprechen – dank der gegenüber 1993 geänderten

Routenführung – gerade keine fischereibiologischen Gründe. Zur Beurteilung der

Zulässigkeit des ge­planten Stegs muss demnach eine neue Interessenabwägung

vorge­nommen werden.

6.4

Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Errichtung

eines Seestegs ist zum einen das Wasserwirtschaftsgesetz, das die Schaffung

neuer Erholungsräume und die Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu den

Gewässern als öffentliche Interessen erwähnt (§ 2 lit. e und g WWG).

Zum anderen schreibt das Bau- und Planungsrecht den Gemeinwesen vor, den

öffentlichen Zugang und die Begehung von See- und Flussufern zu erleichtern (Art. 3

Abs. 2 lit. c RPG; § 18 lit. i PBG). Sodann sieht der kantonale Richtplan entlang des Zürichsees einen

durchgehenden Seeuferweg vor. Das öffentliche Interesse am Bau des geplanten

Stegs kommt im Übrigen auch darin zum Ausdruck, dass der Gemeinderat der Stadt

Zürich am 2. Oktober 2008 mit 76:46 Stimmen einen Objektkredit von 4,73 Mio. Franken für dieses Bauvorhaben bewilligt hat. Das

Verwaltungsgericht hat im Entscheid vom 24. Juni 2009, der eine

Stimmrechtsbeschwerde gegen den Projektkredit betraf, festgehalten, dass ein

öffentliches Interesse an einem durchgehenden Seeuferweg immer noch bestehe,

und dass die früheren, einen Ufersteg betreffenden

Hindernisgründe dem heutigen Seestegprojekt nicht

entgegenstünden (VGr, 24. Juni 2009, VB.2009.00081, E. 5).

6.5

Vor dem Hintergrund des Gesetzes, der Richtplanung, der

Objektkreditbewilligung und der Rechtsprechung (E. 6.4) ist davon auszugehen,

dass ein gewichtiges öffentliches Inte­r­esse an der Verwirklichung eines

durchgehenden Seeuferwegs besteht. Dabei kann nur ein gewässernaher Weg dem

Gesetzeszweck – der Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu Gewässern und der

Schaffung neuer Erholungsräume – gerecht werden. Das Interesse an der Realisierung

des geplanten Seestegs, der diesen Zielen klarerweise dient, ist deshalb

wesentlich höher einzustufen als die Beibehaltung der heutigen gewässerfernen

Route, die auf einem Abschnitt von 200 Metern auf dem Gehsteig der

vielbefahrenen, 40 Meter vom Ufer entfernten See­strasse verläuft. Dem

erheblichen öffentlichen Interesse am Bau eines Seestegs stehen Inte­ressen des

Natur-, Ortsbild- und Landschaftsbildschutzes gegenüber, die indessen relativ

leicht zu gewichten sind (vgl. E. 5.7 und 5.9). Ebenfalls bloss geringes

Gewicht kommt den Eigentums- und Immissionsschutzinteressen der privaten

Grundei­gentümer zu, deren Grundstücke sich in deutlicher Distanz (60 bis 100 Meter)

zum Seesteg befinden (vgl. E. 3). Die heutige Rou­tenführung entlang der

Seestrasse erscheint zwar in na­tur- und heimatschutz- sowie eigen­tumsrechtlicher

Hinsicht vorteilhafter als der geplante Seesteg, ist jedoch mit dem gewich­tigen

Nachteil verbunden, dass das primär angestrebte Ziel, den Gewässerzugang zu er­leichtern

und neuen Erholungsraum zu schaffen, auf einem längeren Abschnitt des See­uferwegs

nicht erreicht werden kann. Wenn die Behörden unter diesen Umständen zum

Schluss kamen, dass das öffentliche Interesse an der Realisie­rung des

geplanten Seestegs gegenüber der Beibehaltung der heutigen Route überwiege, ist

dies im Rahmen des auf Rechtskontrolle beschränkten Beurteilungsspielraums des

Ver­wal­tungsgerichts nicht zu beanstanden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass auf der linken Seeuferseite wenige weitere Abschnitte

existieren, die (noch) nicht durch einen Uferweg erschlossen sind oder die für

die Allgemeinheit nicht jederzeit oder nur gegen Gebühr zugänglich sind.

6.6 Zu prüfen

bleibt, ob eine andere gewässernahe Routenführung des Seeuferwegs mit

geringfügigeren Beein­trächtigungen schutzwürdiger Interessen verbunden wäre

als das vorliegende Projekt. Die Frage ist zu verneinen: Ein Seesteg, der unmittelbar

entlang dem Seeufer verläuft, kommt aus fischereibiologischen Gründen nicht infrage

(vgl. E. 6.2). Ein landseitiger Weg in unmittelbarer Ufernähe wiese zwar

in Bezug auf einzelne Aspekte Vorteile auf (Kollisionsrisi­ko für Wasservögel,

Beschattung von Wasserpflanzen, Beset­zung des See­spiegels, Beeinträchtigung

des situativen Werts des Strandbads Wollishofen, Schaffung einer Hafensituation

sowie Trennung der Bucht vom unteren Seebecken). Doch zum einen betreffen diese

Aspekte natur- und heimatschutzrechtliche Interessen, die mit dem vorliegend

strittigen Projekt nur relativ geringfügig beeinträchtigt werden (vgl. E. 5.7

und 5.9). Zum anderen würde eine landseitige Routenführung dem Gesetzesziel, Gewäs­serzugang

und Erholungsraum zu schaffen, nur teilweise gerecht, weil der Weg hinter der

Badeanstalt Wollishofen, die einen Anteil von 35 Pro­zent der Bucht

umfasst, verlaufen müsste. Sodann würden die Eigen­tums- und

Immissionsschutzinteressen der privaten Villenbesitzer, durch deren Grundstü­cke

der Weg führen würde, massiv beein­trächtigt. Hinzu kommt schliesslich,

dass die Route durch denkmalgeschützte Gärten sowie entlang der ebenfalls

geschützten Bootshäu­ser, Ufermauern und Villen führen und damit Interessen des

Denkmalschutzes beeinträch­tigen würde (vgl. E. 5.2). Im Übrigen kann

nicht ausge­schlossen werden, dass sich die mit einer solchen Routenführung

verbundene Schaf­fung eines Zugangs der Öffentlichkeit zum geschützten

Flachufer negativ auf das Laichen der störungsempfindlichen Fische auswirken

würde (vgl. E. 6.2). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann

insgesamt nicht gesagt werden, dass ein unmittelbar dem Seeufer entlang

verlaufender Weg mit geringfügigeren Beein­trächtigungen schutzwürdiger Interes­sen

verbunden wäre als der vorliegend umstrittene See­steg.

6.7 Die im Rahmen von § 14 StrG, Art. 24 RPG sowie §§ 18

Abs. 2 und 43 Abs. 1 WWG vorgenommene vorinstanzliche Interessenabwägung ist somit nicht zu beanstanden.

7.

7.1 Eventualiter

beantragen die Beschwerdeführenden, auf die beidseits des

Stegs geplanten Anpassungs- und Neugestaltungsarbeiten sei zu verzichten. Im

Bereich, wo der Steg an das Ufer grenze, seien keine Umgestaltungen

vorzunehmen; insbesondere dürfe keine „Begegnungszone“ in Form von chaussierten

Plätzen eingerichtet werden, und die bestehenden Pappeln seien nicht durch neue

Bäume zu ersetzen.

7.2 Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass die

bestehenden Bäume beim Hafen und bei der Roten Fabrik angesichts ihrer geringen

Vitalität und Standsicherheit nicht als besonders erhaltenswert bzw. wertvoll

im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG eingestuft worden seien,

dass die geplanten markanten Säulenpappeln eine Verbindung zum bereits

bestehenden Abschnitt des Seeuferwegs herstellten und die Stegköpfe markierten,

dass die neuen Pappeln mit der Zeit als neues Wahrzeichen bei der Roten Fabrik

wahrgenommen würden, dass sie als Schattenspender dienten und dass sie die

Seebucht optisch begrenzten. Was die Chaussierung der an den Steg grenzenden

Flächen betreffe, dienten diese der Aufwertung und führten nicht zu Mehrlärm,

zumal nicht geplant sei, an diesen Standorten Bewilligungen für Veranstaltungen

zu erteilen.

7.3 Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die sich weitgehend

auf Fachwissen stüt­zt, überzeugen. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern die im Stegbauprojekt vorgesehenen Anpassungs- und

Neugestaltungsarbeiten das Landschaftsbild auf unzulässige Weise

beeinträchtigen sollten. Angesichts des beachtlichen Beurteilungsspielraums der

Vorinstanzen sowie der auf Rechtskontrolle beschränkten

Kognition des Verwaltungsgerichts kann dem Eventualantrag der

Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden.

8.

Zusammenfassend erweisen sich die

Einwendungen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Verfahren sowie für die

Erstellung des Gutachtens der NHK den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Von einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist abzusehen, da

die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihren angestammten amtlichen Aufgaben gehört

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 5'681.-- Expertisekosten,

Fr. 220.-- Zustellungskosten,

Fr. 11'901.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel auferlegt,

unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00609 | Lexipedia