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Entscheid

VB.2012.00610

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00610

4. Oktober 2012Deutsch13 min

(URT.2012.14682)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist

seit 1973 Eigentümer des rund 1,6 ha grossen Grundstücks Kat.-Nr. 01

in C, das auf einer Fläche von etwa 0,65 ha eine Baumschule umfasst. Im

Weiteren enthält es einen Lagerplatz und eine Ausstellungsfläche für einen

Gartenbaubetrieb. Die Gärtnerei und die Baumschule werden seit 1956 betrieben.

Ab 2003 wurden auf dem Gelände verschiedene Volieren aufgestellt, und es fanden

Terrainveränderungen statt. Nach nachbarlichen Interventionen und auf

Aufforderung der Gemeinde reichte A am 12. November 2004 ein Baugesuch für

die bereits erstellten Anlagen ein.

B. Am

22. Juli 2005 verfügte die Baudirektion, Amt für Raumordnung und

Vermessung, ARV (heute: Amt für Raumentwicklung, ARE), dass das in die Scheune

eingebaute Kaninchengehege, die Weiden mit der entsprechenden Einzäunung, der

Tierunterstand (Lama, Emu und Ziegen), die Natursteinböschung entlang der

Strasse, der gewerbliche Lagerplatz (150 m2) nordwestlich

angrenzend an die Scheune und die Kompostanlage (100 m2) sowie

die Humusdeponie seit über 30 Jahren bestehen würden, weshalb auf die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands verzichtet werde (Disp.-Ziff. I). Für die

temporäre Humusdeponie werde die Bewilligung nach Art. 22 RPG erteilt

(Disp.-Ziff. II). Für die Umnutzung der Scheune zu Zwecken des

gewerblichen Gartenbaus werde die erforderliche Ausnahmebewilligung nach

Art. 24a RPG im Sinn der Erwägungen und unter nachstehendem Vorbehalt

erteilt. Für die Volieren im Ausmass von 100 m2 angrenzend an

die Scheune werde die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG

erteilt (Disp.-Ziff. IV). Für die Vorhaben für den gewerblichen Gartenbau

(Werkplatz mit Steinlager, Naturteich mit Biotop, Verkaufspavillon bzw.

Winterlager von Topfpflanzen, Umgebungsgestaltung mit Geländeveränderungen,

Mauern und Wegplatten, Werkplatz mit Erschliessung und Mustermauer) und die

freistehenden Volieren werde im Sinn der Erwägungen sowohl die Bewilligung nach

Art. 22 RPG als auch die Ausnahmebewilligung nach Art. 24–24d bzw.

37a RPG verweigert (Disp.-Ziff. V). Bis spätestens drei Monate nach

Eintritt der Rechtskraft der Verfügung habe die Gemeinde die erforderlichen

Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Ansetzung einer

angemessenen Frist gegenüber dem Pflichtigen zu verfügen (Disp.-Ziff. VI).

Die Kosten der Verfügung über Fr. 1'246.- wurden A auferlegt

(Disp.-Ziff. VII).

C. Mit

Beschluss vom 11. August 2005 eröffnete die Gemeinde C A die Verfügung der

Baudirektion vom 22. Juli 2005 und jene des AWEL vom 25. April 2005

und forderte ihn dazu auf, die nicht bewilligten Vorhaben bis am 31. Mai

2006 vollständig zu beseitigen und im Gelände den ursprünglichen Zustand wieder

herzustellen.

D. A erhob

am 16. September 2005 gegen die Verfügung des AWEL vom 25. April

2005, die Verfügung der Baudirektion vom 22. Juli 2005 und den Beschluss

des Gemeinderats C vom 11. August 2005 Rekurs beim Regierungsrat. Er

beantragte unter anderem die ersatzlose Aufhebung von Disp.-Ziff. I

Abs. 2 (massgebende Nebenbestimmungen) der Verfügung des AWEL vom

25. April 2005, der Disp.-Ziff. V und VI der Verfügung der Baudirektion

vom 22. Juli 2005, soweit ihm die nachträgliche baurechtliche Bewilligung

teilweise verweigert und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

angeordnet worden sei, sowie die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats C

vom 11. August 2005; eventuell seien die Wiederherstellungsfristen zu

verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung, bis

über ein Wiedererwägungsgesuch entschieden sei. Am 28. September 2005

wurde das Verfahren sistiert, am 26. Oktober 2005 aber wieder aufgenommen.

Am 10. Oktober 2006 beantragte A erneut die Sistierung des Verfahrens. Am

2. Februar 2009 beantragte die Gemeinde C beim Regierungsrat die Aufhebung

der (informellen) Sistierung.

E. Im

Rekursentscheid vom 5. Oktober 2011 hielt der Regierungsrat fest, die auf

der Bauparzelle betriebene Baumschule und der Betrieb der Humusdeponie seien

Nutzungen, die dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprächen. Für den Betrieb

seiner Firma benötige A einen direkten Zugang zur Humusdeponie und zur

Baumschule, weshalb die direkten Verbindungen von den östlich liegenden

Baumschulen bzw. von der Humusdeponie zum Ökonomiegebäude sinnvoll seien und ein

befestigter Weg erforderlich sei. Zwischen den Platten und Böschungen bzw. den

Natursteinmauern bestehe ein enger Zusammenhang. Die dazugehörenden

Umgebungsgestaltungen mit den Natursteinmauern und Böschungen stellten daher

Ausstattungen bzw. Nebeneinrichtungen gemäss § 3 der Allgemeinen Bauverordnung

vom 22. Juni 1977 (ABV) dar und seien daher in der Landwirtschaftszone

zonenkonform. Der Rekurs wurde im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen

und Disp.-Ziff. V der Verfügung der Baudirektion vom 22. Juli 2005

aufgehoben, soweit diese sich auf die genannte Umgebungsgestaltung mit

Geländeveränderungen sowie die daneben liegenden Mauern mit Wegplatten bezog.

Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden

war (Disp.-Ziff. I). Die Baudirektion und die Gemeinde C wurden

eingeladen, die nachgesuchten Bewilligungen für die Umgebungsgestaltung mit

Geländeveränderungen sowie die daneben liegenden Mauern und Wegplatten zu

erteilen (Disp.-Ziff. II), und A wurde aufgefordert, spätestens innert

neun Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die nicht bewilligten

Bauten und Anlagen zu beseitigen und den rechtmässigen Zustand

wiederherzustellen (Disp.-Ziff. III). Die Kosten wurden zu vier Fünfteln A

auferlegt und imÜbrigen auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. IV).

Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. V).

F. Dagegen

erhob A am 15. November 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er

beantragte die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 5. Oktober

2011, soweit der Rekurs abgewiesen worden sei, die ersatzlose Aufhebung von

Disp.-Ziff. I Abs. 2 (massgebende Nebenbestimmungen) der Verfügung

des AWEL vom 25. April 2005 sowie die Aufhebung der Disp.-Ziff. V und

VI der Verfügung der Baudirektion vom 22. Juli 2005, soweit für den

Werkplatz mit Steinlager, den Kiesweg, die Mustermauer mit Werkplatz, den

Natur- bzw. Musterteich mit Biotop, den Verkaufspavillon bzw. das Winterlager

und die freistehenden Volieren die nachträgliche Baubewilligung verweigert und

hinsichtlich dieser Bauten und Anlagen die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands angeordnet worden war. Die Baudirektion sei einzuladen, die

nachgesuchte Baubewilligung auch insoweit zu erteilen. Sodann sei der Beschluss

des Gemeinderats C vom 11. August 2005 vollumfänglich aufzuheben und der

Gemeinderat einzuladen, die nachträgliche kommunale Baubewilligung im

nachgesuchten Umfang zu erteilen. Eventuell sei die Angelegenheit zur

Weiterbehandlung und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge sowohl für das Rekurs- als auch das

Beschwerdeverfahren zulasten der Baudirektion, des AWEL und der Gemeinde C. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins

beantragt.

Nachdem das AWEL am 1. Dezember 2011 auf dem Betrieb

von A einen Augenschein vorgenommen hatte, hielt es am 12. Dezember 2011

gegenüber der Baudirektion fest, der Beschwerde könne in Bezug auf die

Abwassersituation stattgegeben werden. Das ARE beantragte am 6. Januar

2012 gegenüber der Baudirektion die Abweisung der Beschwerde in Sachen

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung für den Verkaufspavillon, das Gartenbaulager,

die Gartenteiche und Kleintiervolieren. In der Folge beantragte die Baudirektion

beim Verwaltungsgericht am 12. Januar 2012 die Gutheissung der Beschwerde,

soweit gewässerschutzrechtliche Fragen zur Diskussion stünden, im Übrigen aber

deren Abweisung.

Am 15. März 2012 hiess das Verwaltungsgericht die

Beschwerde teilweise gut, indem Disp.-Ziff. I Satz 1 des Regierungsratsentscheids

Nr. 03 vom 5. Oktober 2011 dahingehend ergänzt wurde, dass

Disp.-Ziff. I Abs. 2 der Verfügung des AWEL vom 25. April 2005

bezüglich der massgebenden Nebenbestimmungen ersatzlos aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer

wurde aufgefordert, eine gewässerschutzrechtliche Umnutzung umgehend dem Kontrollorgan

der Gemeinde C zu melden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wurde. Die Kostenverlegung gemäss Disp.-Ziff. IV des

Regierungsratsentscheids Nr. 03 vom 5. Oktober 2011 wurde zu sieben

Zehnteln zulasten des Beschwerdeführers und zu drei Zehnteln zulasten der

Staatskasse vorgenommen und die Gerichtskosten wurden zu neun Zehnteln dem

Beschwerdeführer und zu einem Zehntel dem AWEL zulasten der Staatskasse

auferlegt. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten beantragte A beim Bundesgericht unter anderem die Aufhebung des

Entscheids vom 15. März 2012, als damit die Beschwerde bezüglich des im

Plan "Grundriss/Situation" vom 12.11.2004 verzeichneten Kieswegs im

nordöstlichen Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01 zwischen der D-Strasse und dem

Werkplatz/Steinlager abgewiesen worden sei. Es seien die Baudirektion und der Gemeinderat

C einzuladen, ihm in teilweiser Abänderung der baurechtlichen Entscheide vom

22.

Juli 2005 bzw. 11. August 2005 die nachträgliche Baubewilligung für

den Kiesweg zu erteilen, soweit dieser der Erschliessung der Baumschule und der

Humusdeponie diene, und im Übrigen sei auf eine Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands zu verzichten. Eventuell sei die Angelegenheit zur

Ergänzung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das

Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 15. März 2012 auf und wies die Sache an das

Verwaltungsgericht zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid im

Sinn der Erwägungen zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Die Kammer erwägt:

1.

Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das

Verfahren VB.2011.00723 als Verfahren VB.2012.00610 wieder aufzunehmen.

2.

2.1

Zu

beurteilen bleiben aufgrund des Bundesgerichtsurteils allein Fragen im Zusammenhang

mit dem Kiesweg. Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen schaffen die in den

Akten liegenden Unterlagen für sich allein keine genügende Grundlage, um

darüber willkürfrei entscheiden zu können; die nötige Gewissheit dazu könne

wohl nur ein Augenschein erbringen. Einen solchen hätten weder die Baudirektion

noch der Regierungsrat noch das Verwaltungsgericht vorgenommen. Der am

14.

Dezember 2004 mit Vertretern des Amtes für Raumordnung und Vermessung

des Kantons Zürich sowie der Gemeinde C durchgeführte Augenschein habe in den

Akten nicht genügend Beurteilungselemente hinterlassen, um über den hier noch

offenen Streitpunkt entscheiden zu können.

Somit ist der Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Kiesweg

im Sinn des bundesgerichtlichen Urteils mittels Durchführung eines Augenscheins

näher abzuklären.

2.2

Das

Bundesgericht hat festgehalten, es rechtfertige sich nicht, das Verfahren wegen

dieses letzten, an sich überschaubaren Streitpunkts weit zurückzuversetzen,

weshalb die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen sei. Dieses werde

"vorzugsweise" bei einem Augenschein mit den Verfahrensbeteiligten zu

klären haben, ob der vorhandene Plattenweg tatsächlich für die Erschliessung

des nordöstlichen Parzellenteils im Hinblick auf die zonenkonforme Nutzung der

dortigen Humusdeponie und Baumschule genüge bzw. in welcher Länge, Breite und

Streckenführung der umstrittene Kiesweg dafür allenfalls aufrechtzuerhalten und

entsprechend zu bewilligen sei.

2.3

Sollte

sich beim Augenschein herausstellen, dass der vorhandene Plattenweg für die

zonenkonforme Nutzung der Humusdeponie und der Baumschule im nordöstlichen

Parzellenteil nicht genügt, was das Bundesgericht als möglich erachtet, blieben

hinsichtlich des Umfangs der Aufrechterhaltung des Kieswegs umfangreichere

technische Fragen (Länge, Breite, Streckenführung) zu klären, die zudem eine

weitreichende Ermessensausübung enthalten. Die noch erforderliche Klärung der

offenen Fragen gehört daher funktionell primär in den Kompetenzbereich der Baudirektion,

zumal das Verwaltungsgericht grundsätzlich lediglich eine auf Rechtsverletzung

beschränkte Kognition besitzt (vgl. § 50 VRG) und gegen dessen

Ermessensentscheid keine Weiterzugsmöglichkeit an eine Rechtsmittel­instanz mit

umfassender Kognition offenstünde. Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur

Durchführung eines Augenscheins und zum Neuentscheid bezüglich der Frage der

allfälligen ganzen oder teilweisen Aufrechterhaltung des Kieswegs – das

Bundesgericht führt auch aus, es spreche einiges dafür, dass der Kiesweg

überdimensioniert sei und in der vorliegenden Ausgestaltung nicht bewilligt

werden könne – an die Baudirektion zurückzuweisen. Wie das Bundesgericht

festhält, handelt es sich um einen überschaubaren Streitpunkt. Somit sprechen

auch prozessökonomische Gründe nicht gegen eine Rückweisung. Der Umstand, dass

sich das Verfahren über Jahre hinweggezogen hatte, lag primär in den Sistierungen

begründet. Zufolge des noch verbleibenden, klar eingegrenzten Streitpunkts ist

nicht mehr von einer langen Verfahrensdauer auszugehen.

3.

3.1

Aufgrund

der gemachten Erwägungen ist somit Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts

vom 15. März 2012 (VB.2011.00723) dahingehend zu ändern, als bezüglich des

Kieswegs die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zum Neuentscheid

im Sinn der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils vom 6. September 2012

(1C_257/2012) an die Baudirektion zurückzuweisen ist. Disp.-Ziff. I des

Regierungsratsentscheids Nr. 02 vom 5. Oktober 2011 ist dahingehend

zu ändern, als der Rekurs im Zusammenhang mit dem Kiesweg im erwähnten Sinn

teilweise gutzuheissen ist. Im selben Umfang ist Disp.-Ziff. V der

Verfügung der Baudirektion vom 22. Juli 2005 (Nr. 03) aufzuheben.

3.2

Das

teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Kiesweg

bedingt auch eine Korrektur der vorinstanzlichen Kostenverlegung gemäss

Disp.-Ziff. IV des Rekursentscheids. Angesichts des Umstands, dass der

Kiesweg nur einen geringen Teil des Rekurses beinhaltet (siehe

Prozessgeschichte), rechtfertigt sich eine Kostenverlegung von drei Fünfteln

zulasten des Beschwerdeführers und zwei Fünfteln zulasten der Staatskasse (vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 27).

3.3

Die Höhe

der Gerichtsgebühr gemäss Disp.-Ziff. 3 des Urteils vom 15. März 2012

ist zu belassen, während die Kostenverlegung gemäss Disp.-Ziff. 4 neu zu

regeln ist. Aus den genannten Gründen rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin 1

neu einen Zehntel der Gerichtskosten aufzuerlegen (Kölz/Bosshart/Röhl,

a. a. O.). Dies führt dazu, dass dem Beschwerdeführer nunmehr vier

Fünftel der Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Ein Zehntel der Gerichtskosten

wurde dem AWEL zulasten der Staatskasse auferlegt, was unverändert bleibt.

3.4

Der

Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht überwiegend obsiegend, weshalb ihm

weder für das vorinstanzliche noch das Verfahren VB.2011.00723 eine

Parteientschädigung zusteht. Die entsprechende Disp.-Ziff. 6 ist daher zu

belassen.

3.5

Die Kosten

des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine

Parteientschädigung ist mangels entsprechenden Aufwands nicht zuzusprechen.

4.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich

um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen

lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht

nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als

Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid

dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr

verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Disp.-Ziff. 1

des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2012 (VB.2011.00723) wird

im Sinn der Erwägungen dahingehend geändert, als die Beschwerde bezüglich des

Kieswegs teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die

Baudirektion zurückgewiesen wird. Ebenso werden Disp.-Ziff. I des Regierungsratsbeschlusses

Nr. 02 vom 5. Oktober 2011 sowie Disp.-Ziff. V der Verfügung der

Baudirektion vom 22. Juli 2005 teilweise aufgehoben. Im Übrigen bleibt

Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2012

bestehen.

2.

In

Abänderung von Disp.-Ziff. 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom

15.

März 2012 (VB.2011.00723) erfolgt die Kostenverlegung gemäss

Disp.-Ziff. IV des Regierungsratsentscheids Nr. 02 vom

5.

Oktober 2011 zu drei Fünfteln zulasten des Beschwerdeführers und zu

zwei Fünfteln zulasten der Staatskasse.

3.

In

Aufrechterhaltung von Disp.-Ziff. 3 und in Abänderung von

Disp.-Ziff. 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2012

(VB.2011.00723) werden die Gerichtskosten zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer,

zu einem Zehntel der Baudirektion zulasten der Staatskasse und zu einem Zehntel

dem AWEL zulasten der Staatskasse auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten dieses Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

6.

Für

dieses Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an…