VB.2012.00610
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00610
4. Oktober 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14682)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00610
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Baudirektion Kanton Zürich,
2. AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
3. Gemeinderat C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
und Ausnahmebewilligung,
Wiederaufnahme von VB.2011.00723,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
seit 1973 Eigentümer des rund 1,6 ha grossen Grundstücks Kat.-Nr. 01
in C, das auf einer Fläche von etwa 0,65 ha eine Baumschule umfasst. Im
Weiteren enthält es einen Lagerplatz und eine Ausstellungsfläche für einen
Gartenbaubetrieb. Die Gärtnerei und die Baumschule werden seit 1956 betrieben.
Ab 2003 wurden auf dem Gelände verschiedene Volieren aufgestellt, und es fanden
Terrainveränderungen statt. Nach nachbarlichen Interventionen und auf
Aufforderung der Gemeinde reichte A am 12. November 2004 ein Baugesuch für
die bereits erstellten Anlagen ein.
B. Am
22. Juli 2005 verfügte die Baudirektion, Amt für Raumordnung und
Vermessung, ARV (heute: Amt für Raumentwicklung, ARE), dass das in die Scheune
eingebaute Kaninchengehege, die Weiden mit der entsprechenden Einzäunung, der
Tierunterstand (Lama, Emu und Ziegen), die Natursteinböschung entlang der
Strasse, der gewerbliche Lagerplatz (150 m2) nordwestlich
angrenzend an die Scheune und die Kompostanlage (100 m2) sowie
die Humusdeponie seit über 30 Jahren bestehen würden, weshalb auf die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands verzichtet werde (Disp.-Ziff. I). Für die
temporäre Humusdeponie werde die Bewilligung nach Art. 22 RPG erteilt
(Disp.-Ziff. II). Für die Umnutzung der Scheune zu Zwecken des
gewerblichen Gartenbaus werde die erforderliche Ausnahmebewilligung nach
Art. 24a RPG im Sinn der Erwägungen und unter nachstehendem Vorbehalt
erteilt. Für die Volieren im Ausmass von 100 m2 angrenzend an
die Scheune werde die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG
erteilt (Disp.-Ziff. IV). Für die Vorhaben für den gewerblichen Gartenbau
(Werkplatz mit Steinlager, Naturteich mit Biotop, Verkaufspavillon bzw.
Winterlager von Topfpflanzen, Umgebungsgestaltung mit Geländeveränderungen,
Mauern und Wegplatten, Werkplatz mit Erschliessung und Mustermauer) und die
freistehenden Volieren werde im Sinn der Erwägungen sowohl die Bewilligung nach
Art. 22 RPG als auch die Ausnahmebewilligung nach Art. 24–24d bzw.
37a RPG verweigert (Disp.-Ziff. V). Bis spätestens drei Monate nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung habe die Gemeinde die erforderlichen
Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Ansetzung einer
angemessenen Frist gegenüber dem Pflichtigen zu verfügen (Disp.-Ziff. VI).
Die Kosten der Verfügung über Fr. 1'246.- wurden A auferlegt
(Disp.-Ziff. VII).
C. Mit
Beschluss vom 11. August 2005 eröffnete die Gemeinde C A die Verfügung der
Baudirektion vom 22. Juli 2005 und jene des AWEL vom 25. April 2005
und forderte ihn dazu auf, die nicht bewilligten Vorhaben bis am 31. Mai
2006 vollständig zu beseitigen und im Gelände den ursprünglichen Zustand wieder
herzustellen.
D. A erhob
am 16. September 2005 gegen die Verfügung des AWEL vom 25. April
2005, die Verfügung der Baudirektion vom 22. Juli 2005 und den Beschluss
des Gemeinderats C vom 11. August 2005 Rekurs beim Regierungsrat. Er
beantragte unter anderem die ersatzlose Aufhebung von Disp.-Ziff. I
Abs. 2 (massgebende Nebenbestimmungen) der Verfügung des AWEL vom
25. April 2005, der Disp.-Ziff. V und VI der Verfügung der Baudirektion
vom 22. Juli 2005, soweit ihm die nachträgliche baurechtliche Bewilligung
teilweise verweigert und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
angeordnet worden sei, sowie die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats C
vom 11. August 2005; eventuell seien die Wiederherstellungsfristen zu
verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung, bis
über ein Wiedererwägungsgesuch entschieden sei. Am 28. September 2005
wurde das Verfahren sistiert, am 26. Oktober 2005 aber wieder aufgenommen.
Am 10. Oktober 2006 beantragte A erneut die Sistierung des Verfahrens. Am
2. Februar 2009 beantragte die Gemeinde C beim Regierungsrat die Aufhebung
der (informellen) Sistierung.
E. Im
Rekursentscheid vom 5. Oktober 2011 hielt der Regierungsrat fest, die auf
der Bauparzelle betriebene Baumschule und der Betrieb der Humusdeponie seien
Nutzungen, die dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprächen. Für den Betrieb
seiner Firma benötige A einen direkten Zugang zur Humusdeponie und zur
Baumschule, weshalb die direkten Verbindungen von den östlich liegenden
Baumschulen bzw. von der Humusdeponie zum Ökonomiegebäude sinnvoll seien und ein
befestigter Weg erforderlich sei. Zwischen den Platten und Böschungen bzw. den
Natursteinmauern bestehe ein enger Zusammenhang. Die dazugehörenden
Umgebungsgestaltungen mit den Natursteinmauern und Böschungen stellten daher
Ausstattungen bzw. Nebeneinrichtungen gemäss § 3 der Allgemeinen Bauverordnung
vom 22. Juni 1977 (ABV) dar und seien daher in der Landwirtschaftszone
zonenkonform. Der Rekurs wurde im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und Disp.-Ziff. V der Verfügung der Baudirektion vom 22. Juli 2005
aufgehoben, soweit diese sich auf die genannte Umgebungsgestaltung mit
Geländeveränderungen sowie die daneben liegenden Mauern mit Wegplatten bezog.
Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden
war (Disp.-Ziff. I). Die Baudirektion und die Gemeinde C wurden
eingeladen, die nachgesuchten Bewilligungen für die Umgebungsgestaltung mit
Geländeveränderungen sowie die daneben liegenden Mauern und Wegplatten zu
erteilen (Disp.-Ziff. II), und A wurde aufgefordert, spätestens innert
neun Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die nicht bewilligten
Bauten und Anlagen zu beseitigen und den rechtmässigen Zustand
wiederherzustellen (Disp.-Ziff. III). Die Kosten wurden zu vier Fünfteln A
auferlegt und imÜbrigen auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. IV).
Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. V).
F. Dagegen
erhob A am 15. November 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er
beantragte die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 5. Oktober
2011, soweit der Rekurs abgewiesen worden sei, die ersatzlose Aufhebung von
Disp.-Ziff. I Abs. 2 (massgebende Nebenbestimmungen) der Verfügung
des AWEL vom 25. April 2005 sowie die Aufhebung der Disp.-Ziff. V und
VI der Verfügung der Baudirektion vom 22. Juli 2005, soweit für den
Werkplatz mit Steinlager, den Kiesweg, die Mustermauer mit Werkplatz, den
Natur- bzw. Musterteich mit Biotop, den Verkaufspavillon bzw. das Winterlager
und die freistehenden Volieren die nachträgliche Baubewilligung verweigert und
hinsichtlich dieser Bauten und Anlagen die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands angeordnet worden war. Die Baudirektion sei einzuladen, die
nachgesuchte Baubewilligung auch insoweit zu erteilen. Sodann sei der Beschluss
des Gemeinderats C vom 11. August 2005 vollumfänglich aufzuheben und der
Gemeinderat einzuladen, die nachträgliche kommunale Baubewilligung im
nachgesuchten Umfang zu erteilen. Eventuell sei die Angelegenheit zur
Weiterbehandlung und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge sowohl für das Rekurs- als auch das
Beschwerdeverfahren zulasten der Baudirektion, des AWEL und der Gemeinde C. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins
beantragt.
Nachdem das AWEL am 1. Dezember 2011 auf dem Betrieb
von A einen Augenschein vorgenommen hatte, hielt es am 12. Dezember 2011
gegenüber der Baudirektion fest, der Beschwerde könne in Bezug auf die
Abwassersituation stattgegeben werden. Das ARE beantragte am 6. Januar
2012 gegenüber der Baudirektion die Abweisung der Beschwerde in Sachen
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung für den Verkaufspavillon, das Gartenbaulager,
die Gartenteiche und Kleintiervolieren. In der Folge beantragte die Baudirektion
beim Verwaltungsgericht am 12. Januar 2012 die Gutheissung der Beschwerde,
soweit gewässerschutzrechtliche Fragen zur Diskussion stünden, im Übrigen aber
deren Abweisung.
Am 15. März 2012 hiess das Verwaltungsgericht die
Beschwerde teilweise gut, indem Disp.-Ziff. I Satz 1 des Regierungsratsentscheids
Nr. 03 vom 5. Oktober 2011 dahingehend ergänzt wurde, dass
Disp.-Ziff. I Abs. 2 der Verfügung des AWEL vom 25. April 2005
bezüglich der massgebenden Nebenbestimmungen ersatzlos aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert, eine gewässerschutzrechtliche Umnutzung umgehend dem Kontrollorgan
der Gemeinde C zu melden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wurde. Die Kostenverlegung gemäss Disp.-Ziff. IV des
Regierungsratsentscheids Nr. 03 vom 5. Oktober 2011 wurde zu sieben
Zehnteln zulasten des Beschwerdeführers und zu drei Zehnteln zulasten der
Staatskasse vorgenommen und die Gerichtskosten wurden zu neun Zehnteln dem
Beschwerdeführer und zu einem Zehntel dem AWEL zulasten der Staatskasse
auferlegt. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beantragte A beim Bundesgericht unter anderem die Aufhebung des
Entscheids vom 15. März 2012, als damit die Beschwerde bezüglich des im
Plan "Grundriss/Situation" vom 12.11.2004 verzeichneten Kieswegs im
nordöstlichen Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01 zwischen der D-Strasse und dem
Werkplatz/Steinlager abgewiesen worden sei. Es seien die Baudirektion und der Gemeinderat
C einzuladen, ihm in teilweiser Abänderung der baurechtlichen Entscheide vom
22.
Juli 2005 bzw. 11. August 2005 die nachträgliche Baubewilligung für
den Kiesweg zu erteilen, soweit dieser der Erschliessung der Baumschule und der
Humusdeponie diene, und im Übrigen sei auf eine Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands zu verzichten. Eventuell sei die Angelegenheit zur
Ergänzung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das
Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 15. März 2012 auf und wies die Sache an das
Verwaltungsgericht zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid im
Sinn der Erwägungen zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Die Kammer erwägt:
1.
Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das
Verfahren VB.2011.00723 als Verfahren VB.2012.00610 wieder aufzunehmen.
2.
2.1
Zu
beurteilen bleiben aufgrund des Bundesgerichtsurteils allein Fragen im Zusammenhang
mit dem Kiesweg. Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen schaffen die in den
Akten liegenden Unterlagen für sich allein keine genügende Grundlage, um
darüber willkürfrei entscheiden zu können; die nötige Gewissheit dazu könne
wohl nur ein Augenschein erbringen. Einen solchen hätten weder die Baudirektion
noch der Regierungsrat noch das Verwaltungsgericht vorgenommen. Der am
14.
Dezember 2004 mit Vertretern des Amtes für Raumordnung und Vermessung
des Kantons Zürich sowie der Gemeinde C durchgeführte Augenschein habe in den
Akten nicht genügend Beurteilungselemente hinterlassen, um über den hier noch
offenen Streitpunkt entscheiden zu können.
Somit ist der Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Kiesweg
im Sinn des bundesgerichtlichen Urteils mittels Durchführung eines Augenscheins
näher abzuklären.
2.2
Das
Bundesgericht hat festgehalten, es rechtfertige sich nicht, das Verfahren wegen
dieses letzten, an sich überschaubaren Streitpunkts weit zurückzuversetzen,
weshalb die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen sei. Dieses werde
"vorzugsweise" bei einem Augenschein mit den Verfahrensbeteiligten zu
klären haben, ob der vorhandene Plattenweg tatsächlich für die Erschliessung
des nordöstlichen Parzellenteils im Hinblick auf die zonenkonforme Nutzung der
dortigen Humusdeponie und Baumschule genüge bzw. in welcher Länge, Breite und
Streckenführung der umstrittene Kiesweg dafür allenfalls aufrechtzuerhalten und
entsprechend zu bewilligen sei.
2.3
Sollte
sich beim Augenschein herausstellen, dass der vorhandene Plattenweg für die
zonenkonforme Nutzung der Humusdeponie und der Baumschule im nordöstlichen
Parzellenteil nicht genügt, was das Bundesgericht als möglich erachtet, blieben
hinsichtlich des Umfangs der Aufrechterhaltung des Kieswegs umfangreichere
technische Fragen (Länge, Breite, Streckenführung) zu klären, die zudem eine
weitreichende Ermessensausübung enthalten. Die noch erforderliche Klärung der
offenen Fragen gehört daher funktionell primär in den Kompetenzbereich der Baudirektion,
zumal das Verwaltungsgericht grundsätzlich lediglich eine auf Rechtsverletzung
beschränkte Kognition besitzt (vgl. § 50 VRG) und gegen dessen
Ermessensentscheid keine Weiterzugsmöglichkeit an eine Rechtsmittelinstanz mit
umfassender Kognition offenstünde. Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur
Durchführung eines Augenscheins und zum Neuentscheid bezüglich der Frage der
allfälligen ganzen oder teilweisen Aufrechterhaltung des Kieswegs – das
Bundesgericht führt auch aus, es spreche einiges dafür, dass der Kiesweg
überdimensioniert sei und in der vorliegenden Ausgestaltung nicht bewilligt
werden könne – an die Baudirektion zurückzuweisen. Wie das Bundesgericht
festhält, handelt es sich um einen überschaubaren Streitpunkt. Somit sprechen
auch prozessökonomische Gründe nicht gegen eine Rückweisung. Der Umstand, dass
sich das Verfahren über Jahre hinweggezogen hatte, lag primär in den Sistierungen
begründet. Zufolge des noch verbleibenden, klar eingegrenzten Streitpunkts ist
nicht mehr von einer langen Verfahrensdauer auszugehen.
3.
3.1
Aufgrund
der gemachten Erwägungen ist somit Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts
vom 15. März 2012 (VB.2011.00723) dahingehend zu ändern, als bezüglich des
Kieswegs die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zum Neuentscheid
im Sinn der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils vom 6. September 2012
(1C_257/2012) an die Baudirektion zurückzuweisen ist. Disp.-Ziff. I des
Regierungsratsentscheids Nr. 02 vom 5. Oktober 2011 ist dahingehend
zu ändern, als der Rekurs im Zusammenhang mit dem Kiesweg im erwähnten Sinn
teilweise gutzuheissen ist. Im selben Umfang ist Disp.-Ziff. V der
Verfügung der Baudirektion vom 22. Juli 2005 (Nr. 03) aufzuheben.
3.2
Das
teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Kiesweg
bedingt auch eine Korrektur der vorinstanzlichen Kostenverlegung gemäss
Disp.-Ziff. IV des Rekursentscheids. Angesichts des Umstands, dass der
Kiesweg nur einen geringen Teil des Rekurses beinhaltet (siehe
Prozessgeschichte), rechtfertigt sich eine Kostenverlegung von drei Fünfteln
zulasten des Beschwerdeführers und zwei Fünfteln zulasten der Staatskasse (vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 27).
3.3
Die Höhe
der Gerichtsgebühr gemäss Disp.-Ziff. 3 des Urteils vom 15. März 2012
ist zu belassen, während die Kostenverlegung gemäss Disp.-Ziff. 4 neu zu
regeln ist. Aus den genannten Gründen rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin 1
neu einen Zehntel der Gerichtskosten aufzuerlegen (Kölz/Bosshart/Röhl,
a. a. O.). Dies führt dazu, dass dem Beschwerdeführer nunmehr vier
Fünftel der Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Ein Zehntel der Gerichtskosten
wurde dem AWEL zulasten der Staatskasse auferlegt, was unverändert bleibt.
3.4
Der
Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht überwiegend obsiegend, weshalb ihm
weder für das vorinstanzliche noch das Verfahren VB.2011.00723 eine
Parteientschädigung zusteht. Die entsprechende Disp.-Ziff. 6 ist daher zu
belassen.
3.5
Die Kosten
des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine
Parteientschädigung ist mangels entsprechenden Aufwands nicht zuzusprechen.
4.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich
um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid
qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen
lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht
nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Disp.-Ziff. 1
des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2012 (VB.2011.00723) wird
im Sinn der Erwägungen dahingehend geändert, als die Beschwerde bezüglich des
Kieswegs teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Baudirektion zurückgewiesen wird. Ebenso werden Disp.-Ziff. I des Regierungsratsbeschlusses
Nr. 02 vom 5. Oktober 2011 sowie Disp.-Ziff. V der Verfügung der
Baudirektion vom 22. Juli 2005 teilweise aufgehoben. Im Übrigen bleibt
Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2012
bestehen.
2.
In
Abänderung von Disp.-Ziff. 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom
15.
März 2012 (VB.2011.00723) erfolgt die Kostenverlegung gemäss
Disp.-Ziff. IV des Regierungsratsentscheids Nr. 02 vom
5.
Oktober 2011 zu drei Fünfteln zulasten des Beschwerdeführers und zu
zwei Fünfteln zulasten der Staatskasse.
3.
In
Aufrechterhaltung von Disp.-Ziff. 3 und in Abänderung von
Disp.-Ziff. 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2012
(VB.2011.00723) werden die Gerichtskosten zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer,
zu einem Zehntel der Baudirektion zulasten der Staatskasse und zu einem Zehntel
dem AWEL zulasten der Staatskasse auferlegt.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten dieses Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
6.
Für
dieses Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an…