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Entscheid

VB.2012.00611

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00611

19. Februar 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15007)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, von

E, wurde mit Urteil vom 9. März 2009 des Landgerichts F wegen Betrugs in

vier Fällen sowie des versuchten Betrugs und der versuchten Erpressung in zwei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Diese Strafe

verbüsst er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B (Voll­zugsbeginn: 17. März

2009). Zwei Drittel der Strafe waren am 12. Januar 2012 verbüsst, das

Strafende fällt auf den 12. Januar 2014. A stellte am 8. Juli 2009

ein Gesuch um seine Überstellung aus Deutschland in die Schweiz zur weiteren Verbüs­sung

der Freiheitsstrafe. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte die ge­nannte

Freiheitsstrafe von sechs Jahren mit Beschluss vom 28. Juli 2010 für

vollstreckbar, und das Bundesamt für Justiz erklärte mit Schreiben vom

1. November 2010 die Zustimmung der schweizerischen Behörden zur

Überstellung von A in die Schweiz. Darauf ersuchte das Justizministerium des

Bundeslands G (nachfolgend: Justizministerium) mit Schreiben vom

16. Dezember 2010 das Bundesamt für Justiz um Mitteilung, ob die Weigerung

des Verurteilten, den Verbleib der Tatbeute zu offenbaren und diese an den Berechtigten

herauszugeben, im Rahmen des Entscheids über die bedingte Entlassung nach

Schweizer Recht berücksichtigt werden könne; nach deutschem Recht sei es dem

bedingt zu entlassenden Verurteilten zu­zumuten, zumindest das aus der Tat

Erlangte herauszugeben. Nachdem dem Justizministeriums mitgeteilt worden war,

dass es im Schweizer Recht keine entsprechende Bestimmung betreffend Tatbeute

gebe, lehnte dieses das Überstellungsge­such von A mit Schreiben vom

18. März 2011 ab.

B. A

schlug dem Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) mit Schrei­ben

vom 15. Mai 2012 vor, gegenüber den deutschen Behörden die Erklärung

abzugeben, auf eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe zu

verzichten, um den Rest der Strafe in der Schweiz vollziehen zu können. Der

Justizvollzug wies den Antrag, im Fall der Überstellung von A in die Schweiz

auf die Prüfung der be­dingten Entlassung zu verzichten, mit Verfügung vom

5. Juni 2012 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 11. Juli 2012 bei der Direktion

der Justiz und des Innern (Justizdirektion) Rekurs und beantragte die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung sowie seine Überstellung von Deutschland an die

Schweiz bzw. die Abgabe der dazu not­wendigen Zusicherungen an die deutschen

Behörden. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 20. August

2012.

ab.

III.

Darauf gelangte A mit Eingabe vom 21. September 2012

an das Verwaltungsge­richt mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sowie

diejenige des Justizvollzugs vom 5. Juni 2012 seien aufzuheben. Sodann sei

seine Überstellung zur Verbüssung der Rest­strafe anzuordnen respektive sei den

deutschen Vollzugsbehörden die Bereitschaft hierzu abzugeben. Schliesslich

seien den deutschen Behörden die von diesen verlangten Zusiche­rungen abzugeben;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehr­wertsteuer

zulasten des Staats. Die Justizdirektion und der Justizvollzug beantragten am

27.

September bzw. 2. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. A

ver­zichtete am 16. Oktober 2012 auf weitere Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorlie­genden Beschwerde zuständig. Nach § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die

einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer möchte mit seinem Gesuch an den Beschwerdegegner

errei­chen, den Rest seiner Strafe in der Nähe seiner Familie verbüssen zu

können. Zu diesem Zweck möchte er auf eine bedingte Entlassung nach Verbüssung

von zwei Dritteln der Strafe verzichten. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des

Übereinkommens über die Überstellung ver­urteilter Personen vom 21. März

1983.

(SR 0.343; nachfolgend: Übereinkommen) kann eine verurteilte Person, die

Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats ist, gestützt auf ein rechtskräftiges

Urteil überstellt werden, wenn noch mindestens sechs Monate der ver­hängten

Sanktion zu vollziehen sind, die sanktionierten strafbaren Handlungen auch nach

dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen und sowohl die

zuständigen Behörden des Urteils- und Vollstreckungsstaats als auch die

verurteilte Person mit der Überstellung einverstanden sind (vgl. zu den

Einzelheiten Art. 3 des Übereinkommens). Nach Art. 9 Ziff. 3 des

Übereinkommens richtet sich der Vollzug der Sanktion nach dem Recht des

Vollstreckungsstaats, und dieser Staat allein ist zuständig, alle

erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

2.2

Die

Vorinstanz erwog, die Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers sei

nach dem vorliegend zur Anwendung kommenden Schweizer Recht von Amts wegen zu

prüfen. Nach diesem wäre er nach dem bereits erfolgten Erreichen der

Mindestdauer be­dingt zu entlassen, sofern sein Vollzugsverhalten gut sei und

ihm eine gute Legalprognose gestellt werden könne. Eine Verweigerung der

bedingten Entlassung aufgrund unzurei­chender oder

falscher Angaben über die Tatbeute kenne das Schweizer Recht – im Unter­schied

zum deutschen – nicht. Daher könne die Schweiz gegenüber Deutschland keine Zu­sicherung

abgeben, dass der Beschwerdeführer nicht vorzeitig entlassen werde. Da eine

bedingte Entlassung auch gegen den Willen der verurteilten Person zu verfügen

sei, würde auch eine Verzichtserklärung des Beschwerdeführers nichts daran

ändern, dass eine be­dingte Entlassung von Amts wegen zu verfügen sei, sofern

die Voraussetzungen gegeben seien.

2.3

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er wolle

den Rest seiner Strafe in der Nähe seines Wohnorts verbüssen können, damit ihn

Frau und Tochter besuchen könnten. Die Schweiz habe "die (humanitäre) Pflicht", ihm eine Überstellung zu

ermöglichen und sei berechtigt, deutsches Recht anzuerkennen. Würde sie sich

mit seinem Einverständnis (Verzichtserklärung betreffend bedingte Entlassung)

bereit erklären, die Vollstreckung der Gesamtstrafe von sechs Jahren ohne

Erlassmöglichkeit zu vollziehen, würde der deutsche Staat seine Zustimmung zur

Überstellung erteilen. Besuche seiner Ehegattin und seiner Tochter in der JVA B

seien seit nunmehr über vier Jahren unmöglich, da die deutschen Behörden seiner

Ehegattin schriftlich kein freies Geleit zusicherten, weshalb bei einer

allfälligen Einreise ihre Festnahme zu befürchten wäre. Seine Situation sei besonders

unzumutbar, da er als Ausländer als

fluchtgefährdet gelte und keinerlei Vollzugslockerun­gen erhalte.

3.

3.1

Die Voraussetzungen zur Überstellung des

Beschwerdeführers in die Schweiz sind mit Ausnahme der Einigung des Urteils-

und des Vollstreckungsstaats (Art. 3 Ziff. 1 lit. f des Übereinkommens) erfüllt. Das Justizministerium lehnte das Überstellungsge­such des Beschwerdeführers

"aus general- und spezialpräventiven Gründen" ab, nachdem ihm die

Schweizer Behörden auf Anfrage mitgeteilt hatten, dass es im Schweizer Recht

keine § 57 Abs. 6 des deutschen Strafgesetzbuchs (DStGB)

entsprechende Bestimmung gebe. Nach dieser kann das Gericht davon absehen, die

Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung

auszusetzen, wenn die verurteilte Per­son unzureichende oder falsche Angaben

über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur

deshalb nicht unterliegen, weil der verletzten Person aus der Tat ein Anspruch

der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.

Demnach liegt der Grund der Ablehnung des Überstellungsgesuchs durch das

Justizmi­nisterium zumindest im Hauptpunkt darin, dass nach Schweizer Recht die

bedingte Entlas­sung aus dem Strafvollzug nicht verweigert werden kann, wenn

die verurteilte Person keine oder falsche Angaben über die Tatbeute macht. Die

Rechtmässigkeit dieser Ablehnung zu überprüfen steht dem Verwaltungsgericht

nicht zu. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdegegner

den Antrag des Beschwerdeführers, im Fall seiner Überstellung in die Schweiz

auf die Prüfung der bedingten Entlassung durch die Vollzugsbehörde zu verzich­ten,

zu Recht abgewiesen hat.

3.2

Nach

Art. 1 lit. c und d des Übereinkommens sind Deutschland Urteilsstaat

und die Schweiz Vollstreckungsstaat. Der Vollzug der

Sanktion richtet sich gemäss Art. 9 Ziff. 3 des Übereinkommens nach

dem Recht des Vollstreckungsstaats, mithin nach Schweizer Recht. Diese klare

Bestimmung belässt den Behörden des Vollstreckungsstaats entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers keinen Spielraum für eine Rechtswahl oder eine An­wendung

deutschen Rechts bzw. einen teilweisen Verzicht auf Anwendung schweizeri­schen

Rechts. Das zwingend anwendbare Schweizer Recht kennt die Verweigerung der

bedingten Entlassung aufgrund unzureichender oder falscher

Angaben über die Tatbeute nicht. Vielmehr hat der Gefangene nach Verbüssung von

zwei Dritteln seiner Strafe einen Anspruch auf bedingte Entlassung, wenn es

sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde

weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des

[schweizerischen] Strafgesetzbuchs, StGB). Gemäss Abs. 2 derselben

Bestimmung prüft die zuständige Behörde von Amts wegen, ob der Gefangene

bedingt entlassen werden kann.

3.3

Die bedingte Entlassung stellt weder eine Gunst

noch einen Gnadenakt dar, die bzw. den die verurteilte

Person nach ihrem Gutdünken annehmen oder ablehnen

kann; sie ist als letzte Stufe im System des progressiven Strafvollzugs ein

Instrument der Spezialprävention (BGE 101 Ib 452 E. 1; Andrea Baechtold in

Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. A., Basel 2007, Art. 86

N. 4; Stefan Trechsel/Peter Aebersold in Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N. 2).

Das Bundesgericht bejahte im genannten Entscheid zwar die Legitimation des

Gefangenen zur Beschwerde gegen seine bedingte Entlassung, doch nicht gegen die

Entlassung an sich, sondern ledig­lich gegen

Bedingungen, welche der Gefangene für unzumutbar hält und die ihm nur eine scheinbare Freiheit einräumen (vgl. BGE

101.

Ib 452 E. 1). Demnach kann der Beschwerdeführer auf seine bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug nicht gültig verzichten, denn es handelt sich

dabei nicht nur um ein Recht, das ihm zusteht, sondern auch um die letzte Stufe

des Strafvollzugs, die ihn auf das Leben in vollständiger Freiheit vorbereiten

soll. Diese vom Gesetz vorgesehene letzte Etappe des Strafvollzugs kann der

Beschwerdeführer nicht aus eigenen Stücken auslassen, ist sie doch ein

wichtiges Instrument der Spezialprävention. Aus demselben Grund sieht Art. 86 Abs. 2 StGB vor, dass

die zuständige Behörde von Amts wegen zu prüfen hat, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann.

3.4

Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass das

Justizministerium das Überstellungsgesuch gutheissen

würde, wenn eine Verzichtserklärung des Beschwerdefüh­rers betreffend bedingte Entlassung vorläge, fragte es doch beim

Bundesamt für Justiz nicht nach, ob im Fall der Überstellung

des Beschwerdeführers in die Schweiz mit seiner bedingten Entlassung zu rechnen

wäre, sondern ob unzureichende bzw. falsche Angaben über die Tatbeute im Rahmen

eines Entscheids der Schweizer Behörden über die bedingte Entlassung

massgeblich wären. Letzteres ist im zwingend anwendbaren Schweizer Recht – wie ausgeführt – nicht vorgesehen, weshalb ein Verzicht des Be­schwerdeführers auf seine bedingte Entlassung am Entscheid des Justizminis­teriums wohl nichts ändern dürfte.

3.5

Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950

(EMRK) und Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat

jede Person ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Dies gilt mit gewissen

Einschränkungen auch für Gefangene; ihnen ist daher grundsätzlich der Besuch

durch Familienmitglieder zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Unterbringung in

einer Haftanstalt nahe dem Wohnort von Familienmitgliedern besteht dagegen

nicht; vielmehr sind Trennung und Distanz von der Familie unvermeidbare Folgen

der Haft (EGMR, 28. Juni 2001, Selmani gegen Schweiz, Nr. 70258/01;

Juliane Pätzold in Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, EMRK-Kommentar, München

2012, Art. 8 N. 55). Einen Anspruch auf Überstellung in die Schweiz

kann der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Familienleben demnach nicht ableiten. Es kann demgemäss offengelassen werden, ob ein –

und wenn ja welches – (Rang-)Verhältnis zwi­schen der EMRK und dem

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen besteht. Dass die

deutschen Behörden seiner Ehefrau kein freies Geleit schriftlich zusichern wollen,

bringt der Beschwerdeführer im Übrigen erstmals im Beschwerdeverfahren vor und substanziiert dies nicht weiter. Darauf ist folglich nicht

weiter einzugehen, ebenso wenig auf die Rüge fehlender Vollzugslockerungen, da

Letzteres im Kompetenzbereich der für den Strafvollzug zuständigen deutschen

Behörden liegt.

3.6

Demzufolge wurde der Antrag des Beschwerdeführers, im Fall seiner

Überstellung in die Schweiz auf die Prüfung der bedingten Entlassung durch die

Vollzugsbehörde zu verzichten, zu Recht abgewiesen. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerle­gen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. VRG; § 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesge­richtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustel­lung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…