VB.2012.00611
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00611
19. Februar 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15007)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00611
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Februar 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber
Andreas Conne.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Strafvollzug: Überstellung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, von
E, wurde mit Urteil vom 9. März 2009 des Landgerichts F wegen Betrugs in
vier Fällen sowie des versuchten Betrugs und der versuchten Erpressung in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Diese Strafe
verbüsst er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B (Vollzugsbeginn: 17. März
2009). Zwei Drittel der Strafe waren am 12. Januar 2012 verbüsst, das
Strafende fällt auf den 12. Januar 2014. A stellte am 8. Juli 2009
ein Gesuch um seine Überstellung aus Deutschland in die Schweiz zur weiteren Verbüssung
der Freiheitsstrafe. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte die genannte
Freiheitsstrafe von sechs Jahren mit Beschluss vom 28. Juli 2010 für
vollstreckbar, und das Bundesamt für Justiz erklärte mit Schreiben vom
1. November 2010 die Zustimmung der schweizerischen Behörden zur
Überstellung von A in die Schweiz. Darauf ersuchte das Justizministerium des
Bundeslands G (nachfolgend: Justizministerium) mit Schreiben vom
16. Dezember 2010 das Bundesamt für Justiz um Mitteilung, ob die Weigerung
des Verurteilten, den Verbleib der Tatbeute zu offenbaren und diese an den Berechtigten
herauszugeben, im Rahmen des Entscheids über die bedingte Entlassung nach
Schweizer Recht berücksichtigt werden könne; nach deutschem Recht sei es dem
bedingt zu entlassenden Verurteilten zuzumuten, zumindest das aus der Tat
Erlangte herauszugeben. Nachdem dem Justizministeriums mitgeteilt worden war,
dass es im Schweizer Recht keine entsprechende Bestimmung betreffend Tatbeute
gebe, lehnte dieses das Überstellungsgesuch von A mit Schreiben vom
18. März 2011 ab.
B. A
schlug dem Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) mit Schreiben
vom 15. Mai 2012 vor, gegenüber den deutschen Behörden die Erklärung
abzugeben, auf eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe zu
verzichten, um den Rest der Strafe in der Schweiz vollziehen zu können. Der
Justizvollzug wies den Antrag, im Fall der Überstellung von A in die Schweiz
auf die Prüfung der bedingten Entlassung zu verzichten, mit Verfügung vom
5. Juni 2012 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 11. Juli 2012 bei der Direktion
der Justiz und des Innern (Justizdirektion) Rekurs und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie seine Überstellung von Deutschland an die
Schweiz bzw. die Abgabe der dazu notwendigen Zusicherungen an die deutschen
Behörden. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 20. August
2012.
ab.
III.
Darauf gelangte A mit Eingabe vom 21. September 2012
an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sowie
diejenige des Justizvollzugs vom 5. Juni 2012 seien aufzuheben. Sodann sei
seine Überstellung zur Verbüssung der Reststrafe anzuordnen respektive sei den
deutschen Vollzugsbehörden die Bereitschaft hierzu abzugeben. Schliesslich
seien den deutschen Behörden die von diesen verlangten Zusicherungen abzugeben;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
zulasten des Staats. Die Justizdirektion und der Justizvollzug beantragten am
27.
September bzw. 2. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. A
verzichtete am 16. Oktober 2012 auf weitere Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die
einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer möchte mit seinem Gesuch an den Beschwerdegegner
erreichen, den Rest seiner Strafe in der Nähe seiner Familie verbüssen zu
können. Zu diesem Zweck möchte er auf eine bedingte Entlassung nach Verbüssung
von zwei Dritteln der Strafe verzichten. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des
Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März
1983.
(SR 0.343; nachfolgend: Übereinkommen) kann eine verurteilte Person, die
Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats ist, gestützt auf ein rechtskräftiges
Urteil überstellt werden, wenn noch mindestens sechs Monate der verhängten
Sanktion zu vollziehen sind, die sanktionierten strafbaren Handlungen auch nach
dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen und sowohl die
zuständigen Behörden des Urteils- und Vollstreckungsstaats als auch die
verurteilte Person mit der Überstellung einverstanden sind (vgl. zu den
Einzelheiten Art. 3 des Übereinkommens). Nach Art. 9 Ziff. 3 des
Übereinkommens richtet sich der Vollzug der Sanktion nach dem Recht des
Vollstreckungsstaats, und dieser Staat allein ist zuständig, alle
erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
2.2
Die
Vorinstanz erwog, die Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers sei
nach dem vorliegend zur Anwendung kommenden Schweizer Recht von Amts wegen zu
prüfen. Nach diesem wäre er nach dem bereits erfolgten Erreichen der
Mindestdauer bedingt zu entlassen, sofern sein Vollzugsverhalten gut sei und
ihm eine gute Legalprognose gestellt werden könne. Eine Verweigerung der
bedingten Entlassung aufgrund unzureichender oder
falscher Angaben über die Tatbeute kenne das Schweizer Recht – im Unterschied
zum deutschen – nicht. Daher könne die Schweiz gegenüber Deutschland keine Zusicherung
abgeben, dass der Beschwerdeführer nicht vorzeitig entlassen werde. Da eine
bedingte Entlassung auch gegen den Willen der verurteilten Person zu verfügen
sei, würde auch eine Verzichtserklärung des Beschwerdeführers nichts daran
ändern, dass eine bedingte Entlassung von Amts wegen zu verfügen sei, sofern
die Voraussetzungen gegeben seien.
2.3
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er wolle
den Rest seiner Strafe in der Nähe seines Wohnorts verbüssen können, damit ihn
Frau und Tochter besuchen könnten. Die Schweiz habe "die (humanitäre) Pflicht", ihm eine Überstellung zu
ermöglichen und sei berechtigt, deutsches Recht anzuerkennen. Würde sie sich
mit seinem Einverständnis (Verzichtserklärung betreffend bedingte Entlassung)
bereit erklären, die Vollstreckung der Gesamtstrafe von sechs Jahren ohne
Erlassmöglichkeit zu vollziehen, würde der deutsche Staat seine Zustimmung zur
Überstellung erteilen. Besuche seiner Ehegattin und seiner Tochter in der JVA B
seien seit nunmehr über vier Jahren unmöglich, da die deutschen Behörden seiner
Ehegattin schriftlich kein freies Geleit zusicherten, weshalb bei einer
allfälligen Einreise ihre Festnahme zu befürchten wäre. Seine Situation sei besonders
unzumutbar, da er als Ausländer als
fluchtgefährdet gelte und keinerlei Vollzugslockerungen erhalte.
3.
3.1
Die Voraussetzungen zur Überstellung des
Beschwerdeführers in die Schweiz sind mit Ausnahme der Einigung des Urteils-
und des Vollstreckungsstaats (Art. 3 Ziff. 1 lit. f des Übereinkommens) erfüllt. Das Justizministerium lehnte das Überstellungsgesuch des Beschwerdeführers
"aus general- und spezialpräventiven Gründen" ab, nachdem ihm die
Schweizer Behörden auf Anfrage mitgeteilt hatten, dass es im Schweizer Recht
keine § 57 Abs. 6 des deutschen Strafgesetzbuchs (DStGB)
entsprechende Bestimmung gebe. Nach dieser kann das Gericht davon absehen, die
Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung
auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben
über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur
deshalb nicht unterliegen, weil der verletzten Person aus der Tat ein Anspruch
der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.
Demnach liegt der Grund der Ablehnung des Überstellungsgesuchs durch das
Justizministerium zumindest im Hauptpunkt darin, dass nach Schweizer Recht die
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht verweigert werden kann, wenn
die verurteilte Person keine oder falsche Angaben über die Tatbeute macht. Die
Rechtmässigkeit dieser Ablehnung zu überprüfen steht dem Verwaltungsgericht
nicht zu. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdegegner
den Antrag des Beschwerdeführers, im Fall seiner Überstellung in die Schweiz
auf die Prüfung der bedingten Entlassung durch die Vollzugsbehörde zu verzichten,
zu Recht abgewiesen hat.
3.2
Nach
Art. 1 lit. c und d des Übereinkommens sind Deutschland Urteilsstaat
und die Schweiz Vollstreckungsstaat. Der Vollzug der
Sanktion richtet sich gemäss Art. 9 Ziff. 3 des Übereinkommens nach
dem Recht des Vollstreckungsstaats, mithin nach Schweizer Recht. Diese klare
Bestimmung belässt den Behörden des Vollstreckungsstaats entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers keinen Spielraum für eine Rechtswahl oder eine Anwendung
deutschen Rechts bzw. einen teilweisen Verzicht auf Anwendung schweizerischen
Rechts. Das zwingend anwendbare Schweizer Recht kennt die Verweigerung der
bedingten Entlassung aufgrund unzureichender oder falscher
Angaben über die Tatbeute nicht. Vielmehr hat der Gefangene nach Verbüssung von
zwei Dritteln seiner Strafe einen Anspruch auf bedingte Entlassung, wenn es
sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde
weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des
[schweizerischen] Strafgesetzbuchs, StGB). Gemäss Abs. 2 derselben
Bestimmung prüft die zuständige Behörde von Amts wegen, ob der Gefangene
bedingt entlassen werden kann.
3.3
Die bedingte Entlassung stellt weder eine Gunst
noch einen Gnadenakt dar, die bzw. den die verurteilte
Person nach ihrem Gutdünken annehmen oder ablehnen
kann; sie ist als letzte Stufe im System des progressiven Strafvollzugs ein
Instrument der Spezialprävention (BGE 101 Ib 452 E. 1; Andrea Baechtold in
Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. A., Basel 2007, Art. 86
N. 4; Stefan Trechsel/Peter Aebersold in Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N. 2).
Das Bundesgericht bejahte im genannten Entscheid zwar die Legitimation des
Gefangenen zur Beschwerde gegen seine bedingte Entlassung, doch nicht gegen die
Entlassung an sich, sondern lediglich gegen
Bedingungen, welche der Gefangene für unzumutbar hält und die ihm nur eine scheinbare Freiheit einräumen (vgl. BGE
101.
Ib 452 E. 1). Demnach kann der Beschwerdeführer auf seine bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug nicht gültig verzichten, denn es handelt sich
dabei nicht nur um ein Recht, das ihm zusteht, sondern auch um die letzte Stufe
des Strafvollzugs, die ihn auf das Leben in vollständiger Freiheit vorbereiten
soll. Diese vom Gesetz vorgesehene letzte Etappe des Strafvollzugs kann der
Beschwerdeführer nicht aus eigenen Stücken auslassen, ist sie doch ein
wichtiges Instrument der Spezialprävention. Aus demselben Grund sieht Art. 86 Abs. 2 StGB vor, dass
die zuständige Behörde von Amts wegen zu prüfen hat, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann.
3.4
Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass das
Justizministerium das Überstellungsgesuch gutheissen
würde, wenn eine Verzichtserklärung des Beschwerdeführers betreffend bedingte Entlassung vorläge, fragte es doch beim
Bundesamt für Justiz nicht nach, ob im Fall der Überstellung
des Beschwerdeführers in die Schweiz mit seiner bedingten Entlassung zu rechnen
wäre, sondern ob unzureichende bzw. falsche Angaben über die Tatbeute im Rahmen
eines Entscheids der Schweizer Behörden über die bedingte Entlassung
massgeblich wären. Letzteres ist im zwingend anwendbaren Schweizer Recht – wie ausgeführt – nicht vorgesehen, weshalb ein Verzicht des Beschwerdeführers auf seine bedingte Entlassung am Entscheid des Justizministeriums wohl nichts ändern dürfte.
3.5
Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
(EMRK) und Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat
jede Person ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Dies gilt mit gewissen
Einschränkungen auch für Gefangene; ihnen ist daher grundsätzlich der Besuch
durch Familienmitglieder zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Unterbringung in
einer Haftanstalt nahe dem Wohnort von Familienmitgliedern besteht dagegen
nicht; vielmehr sind Trennung und Distanz von der Familie unvermeidbare Folgen
der Haft (EGMR, 28. Juni 2001, Selmani gegen Schweiz, Nr. 70258/01;
Juliane Pätzold in Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, EMRK-Kommentar, München
2012, Art. 8 N. 55). Einen Anspruch auf Überstellung in die Schweiz
kann der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Familienleben demnach nicht ableiten. Es kann demgemäss offengelassen werden, ob ein –
und wenn ja welches – (Rang-)Verhältnis zwischen der EMRK und dem
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen besteht. Dass die
deutschen Behörden seiner Ehefrau kein freies Geleit schriftlich zusichern wollen,
bringt der Beschwerdeführer im Übrigen erstmals im Beschwerdeverfahren vor und substanziiert dies nicht weiter. Darauf ist folglich nicht
weiter einzugehen, ebenso wenig auf die Rüge fehlender Vollzugslockerungen, da
Letzteres im Kompetenzbereich der für den Strafvollzug zuständigen deutschen
Behörden liegt.
3.6
Demzufolge wurde der Antrag des Beschwerdeführers, im Fall seiner
Überstellung in die Schweiz auf die Prüfung der bedingten Entlassung durch die
Vollzugsbehörde zu verzichten, zu Recht abgewiesen. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. VRG; § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…