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Entscheid

VB.2012.00613

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00613

19. Dezember 2012Deutsch9 min

(URT.2012.14868)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Anlässlich einer Gemeindeversammlung der politischen

Gemeinde Affoltern am Albis vom 18. Juni 2012 genehmigten die

Stimmberechtigten – nach längerer Diskussion – einen Objektkredit von

Fr. 477'000.- für den Bau einer Solarthermie- und Photovoltaikanlage auf

den Gebäudedächern des Schwimmbades Stigeli.

Erwägungen

II.

A gelangte am 9. Juli 2012 an den Bezirksrat

Affoltern mit dem Begehren, das Verhandlungsprotokoll dieses Geschäfts

hinsichtlich technischer Aussagen des anwesenden Experten wie folgt zu ergänzen:

"Leistung der Panel: 280 Watt

Lieferant der Panel: Mitsubishi

Preis der Panel: 320 Franken je Panel

Wirkungsgrad

der Panel: 16%"

Weiter fehle im Protokoll die Aussage von A, dass sich aufgrund der Angaben des

Experten nur ein durchschnittlicher jährlicher Lebensdauerertrag der Anlage von

50'000 kWh statt der in den Projektunterlagen vorgesehenen 80'000 kWh ergebe.

Sodann beantragte A, alle aus dem Plenum gestellten Fragen

vollständig zu protokollieren bzw. zu berichtigen und alle darauf erfolgten

Antworten im Protokoll detailliert auszuführen bzw. zu berichtigen. Der

Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 23. August 2012 ab.

III.

A führte am 20./21. September 2012 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben und den rechtmässigen

Zustand des Versammlungsprotokolls herzustellen, soweit dies noch möglich sei.

Der Bezirksrat verzichtete am 26. September 2012 auf Vernehmlassung; der

Gemeinderat Affoltern am Albis beantragte mit Beschwerdeantwort vom

22.

/25. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

Hierzu äusserte sich A am 5. November 2012.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirksrats über die Berichtigung eines Gemeindeversammlungsprotokolls nach

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 54 Abs. 3 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie §§ 19

Abs. 1 lit. c und Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2

lit. c und §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

1.2

Als

Stimmberechtigter der Gemeinde Affoltern am Albis ist der Beschwerdeführer zur

Beschwerde legitimiert (vgl. Hans Rudolph Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,

3.

A., Wädenswil 2000, § 54 N. 8 Ingress).

2.

2.1

Nach

§ 54 Abs. 1 GG trägt der Schreiber der Gemeindevorsteherschaft die

Ergebnisse der Verhandlungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse und die

Wahlen, genau und vollständig in das Gemeindeprotokoll ein. Über die Form der

Protokollierung lässt sich dieser Bestimmung nichts entnehmen; es dürfte aber

gängiger Praxis entsprechen, ein sogenanntes abgekürztes Verhandlungsprotokoll

zu führen, welches die Aussagen der Versammlungsteilnehmer nicht wörtlich

aufnimmt, sondern sich auf die Protokollierung des wesentlichen Inhalts der

Aussagen beschränkt (vgl. zum Verhandlungsprotokoll Thalmann, § 54

N. 5.2). Ein solches Protokoll wurde auch vorliegend erstellt.

Mit einem Protokollberichtigungsbegehren kann gerügt

werden, dass das Protokoll den Wortlaut der gefassten Beschlüsse nicht korrekt

wiedergebe, Lücken in der Wiedergabe wesentlicher Aussagen enthalte oder

Aussagen in einer Weise wiedergebe, welche dem tatsächlichen Sinn zuwiderlaufe

(Thalmann, § 54 N. 8.1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Protokollierung zum Ziel hat, wahrheitsgetreu den Ablauf und Inhalt einer Verhandlung

aufzuzeichnen; entsprechend sind auch inhaltlich unwahre Aussagen zu protokollieren

(Jürg Wichtermann in: Daniel Arn et al., Kommentar zum Gemeindegesetz des

Kantons Bern, Bern 1999, Art. 49 N. 2 und 31). Es liegt im pflichtgemässen

Ermessen der protokollführenden Person, Ausführungen der Versammlungsteilnehmer

im Protokoll auf ihre Wesentlichkeit zu beschränken. Dies bedeutet aber einzig,

dass die jeweilige Aussage auf ihren Kerngehalt beschränkt werden kann, nicht,

dass eine Aussage nur zu protokollieren wäre, wenn die protokollführende Person

diese im Zusammenhang mit dem behandelten Geschäft für wesentlich hält.

2.2

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst, im Protokoll fehlten die Antworten des Experten

auf Fragen aus dem Kreis der Stimmberechtigten. Namentlich habe dieser

spezifische Angaben zu den Leistungen der Solarpanels gemacht. Im Protokoll findet

sich zur Frage an den Experten, welcher Panel-Typ gewählt werde, welche

Leistungen diese Panels erbrächten und von welchem Hersteller diese seien,

Folgendes: "Der Experte beantwortet die zu den technischen Details

gestellten Fragen"; zur Antwort auf eine Nachfrage hinsichtlich der

Stromeinspeisung bzw. Einspeisevergütung wurde sodann Folgendes protokolliert:

"Auch zu diesen fachspezifischen Fragen weiss der Experte eine Antwort."

Dem Protokoll lässt sich damit zwar entnehmen, dass der Experte auf die

gestellten Fragen eine Antwort gab; deren Inhalt geht daraus jedoch nicht

hervor. Insofern erweist sich das Protokoll somit als lückenhaft. Aufgrund der

gewählten Protokollierungsform hätte der Gemeindeschreiber die Kernaussagen des

Experten unabhängig davon protokollieren müssen, ob er diese für den Ausgang

der Abstimmung für wesentlich halte.

Weiter rügt der Beschwerdeführer, im Protokoll fehle seine

Aussage, anhand der Angaben des Experten lasse sich ausrechnen, dass der

durchschnittliche jährliche Lebensdauerertrag der Anlage nur 50'000 kWh statt

der projektierten 80'000 kWh betrage. Die Rüge des Beschwerdeführers dürfte

sich auf eine Protokollstelle beziehen, wo Folgendes ausgeführt wird: "A

bringt erneut verschiedene Kritikpunkte an." Auch diesbezüglich lässt sich

dem Protokoll nichts zum Inhalt der Kritik entnehmen und erweist es sich

deshalb als lückenhaft. Jedenfalls die Kernpunkte der Kritik hätte der

Gemeindeschreiber hier protokollieren müssen. Soweit der Beschwerdeführer

tatsächlich die behauptete Aussage gemacht haben sollte, gälte dies umso mehr,

weil sich diese Aussage allenfalls als Rüge einer Verletzung der politischen

Rechte – nämlich einer Fehlinformation der Stimmberechtigten – verstehen liesse

(vgl. hierzu betreffend die gleiche Gemeindeversammlung VGr,

7.

November 2012, VB.2012.00633, E. 4.2 [nicht unter www.vgrzh.ch]).

Demnach ist festzuhalten, dass die Protokollierung der

Gemeindeversammlung hinsichtlich gewisser Aussagen des anwesenden Experten

sowie des Beschwerdeführers mangelhaft ist.

2.3

Es bleibt

zu prüfen, ob das Protokoll im Sinn der Anträge des Beschwerdeführers zu

ergänzen ist. Angesichts der Funktion des Protokolls als Beweismittel über den

Inhalt der Gemeindeversammlung ist eine Ergänzung bei Lückenhaftigkeit nur

vorzunehmen, wenn sich beweisen lässt, dass die behaupteten Aussagen anlässlich

der Versammlung tatsächlich gemacht wurden. Diesbezüglich ist zu

berücksichtigen, dass seit der Gemeindeversammlung bereits ein halbes Jahr

vergangen ist und sich die Versammlungsteilnehmer kaum noch daran erinnern

dürften, wer welche Aussagen anlässlich der Versammlung tatsächlich gemacht

hat. Dies dürfte auch für die vom Beschwerdeführer bezeichneten Personen

gelten, welche im Übrigen dem Projekt wie der Beschwerdeführer kritisch

gegenüberstanden und die deshalb kaum als neutrale Beobachter betrachtet werden

können. Weil – wie der Beschwerdegegner ausführt – keine Tonaufnahme der

Versammlung existiert, lassen sich die tatsächlichen Ausführungen des Experten

und des Beschwerdeführers sowie weiterer Versammlungsteilnehmer nicht mehr mit

genügender Sicherheit feststellen. Soweit der Beschwerdeführer deshalb eine

Änderung des Protokolls verlangt, vermag er damit nicht durchzudringen und ist

die Beschwerde bezüglich der beantragten Protokollberichtigung im Sinn der

Erwägungen abzuweisen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz auferlegt die Rekurskosten dem Beschwerdeführer, weil sie diesen als

vollständig unterliegend betrachtet.

Nach § 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechtssachen

keine Verfahrenskosten erhoben, es sei denn, das Rechtsmittel sei

offensichtlich aussichtslos. Es stellt sich damit zunächst die Frage, ob es

sich beim Begehren um Protokollberechtigung – dieses betrifft (auch) die politischen

Rechte (vgl. Thalmann, § 54 N. 8 Ingress) – um eine Stimmrechtssache

im Sinn von § 13 Abs. 4 VRG handelt. Die Kostenfreiheit in

Stimmrechtssachen wurde durch das Gesetz über die Anpassung des kantonalen

Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65 390 ff., 396)

ins Verwaltungsrechtspflegegesetz eingefügt und ist seit dem 1. Juli 2010

in Kraft. Zuvor fand sich eine ähnliche Regelung in § 152 Abs. 1 des

Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, OS 58

289.

ff., 323). a§ 152 Abs. 1 GPR bezog sich indes nur auf den

Stimmrechtsrekurs gemäss a§147 GPR (OS 58 322), hingegen nicht auf das im

Gemeindegesetz geregelte Protokollberichtigungsverfahren (vgl. auch

Thalmann, § 54 N. 8.4). Mit dem Gesetz über die Anpassung des

kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts sollten unter anderem die Rechtsmittelbestimmungen

des Gesetzes über die politischen Rechte ins Verwaltungsrechtspflegegesetz

integriert werden; eine Ausweitung der Kostenfreiheit war damit jedoch nicht

beabsichtigt (ABl 2009, 801 ff., 955). Im Protokollberichtigungsverfahren

nach § 54 Abs. 3 GG sind deshalb (weiterhin) Verfahrenskosten

aufzuerlegen.

3.2

Gemäss

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten

in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Indes können die Kosten nach

§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG auch derjenigen Partei auferlegt werden,

welche das Verfahren verursachte (vgl. hierzu Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 20–22). Der Beschwerdeführer

ist für das Rekursverfahren zwar im Ergebnis als unterliegend zu betrachten.

Das Protokollberichtigungsverfahren wurde jedoch durch die mangelhafte

Protokollierung des Beschwerdegegners verursacht. Weil der Beschwerdeführer vor

allem an nicht von ihm zu vertretenden Beweisschwierigkeiten scheitert und

deshalb unklar ist, ob er bei anderer Beweislage (etwa wenn eine Tonaufnahme

der Versammlung vorhanden wäre) mit seinen Anträgen durchgedrungen wäre,

rechtfertigt sich vorliegend, die Rekurskosten nach dem Verursacherprinzip dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Insofern ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids abzuändern.

4.

Nach dem vorgängig zu den Kosten des Rekursverfahrens

Ausgeführten sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG ebenfalls

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner, der gesamthaft nicht als

obsiegend zu betrachten ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde und teilweiser Abänderung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Affoltern vom 23. August

2012 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6. Mitteilung an …