VB.2012.00618
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00618
7. Mai 2013Deutsch9 min
(URT.2013.15202)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00618
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Schweizer Heimatschutz SHS,
2. Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH),
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Baukommission Wädenswil, vertreten
durch RA D,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission der Stadt Wädenswil erteilte der A AG
mit Beschluss vom 29. November 2011 die baurechtliche Bewilligung für den
Ersatzneubau von drei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 13021,
Giessen 1–5, auf dem Areal der Halbinsel Giessen in Wädenswil.
Zusammen mit diesem Beschluss wurde die
Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2011
eröffnet, mit der diese die strassenpolizeiliche, die heimat- und
gewässerschutzrechtliche sowie die altlasten-, abfall- und
bodenschutzrechtliche Bewilligung erteilt hatte.
Erwägungen
II.
Gegen diese Entscheide erhoben der
Schweizer Heimatschutz (SHS) und die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz
(ZVH) Rekurs beim Baurekursgericht.
Mit Entscheid vom 21. August 2012
hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut. Es hob den Beschluss der
Baukommission der Stadt Wädenswil auf und schrieb das Rekursverfahren
hinsichtlich der Verfügung der Baudirektion vom 3. Oktober 2011 als
gegenstandslos geworden ab.
III.
Mit Eingabe vom 24. September 2012
erhob die A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
"1. Der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die beiden erstinstanzlichen
Verfügungen seien zu bestätigen.
2.
Eventualiter
sei die Angelegenheit an die Mitbeteiligten/Erstinstanzen zurückzuweisen zu ergänzender
Prüfung und um der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung eines Änderungsprojekts
unter Beachtung folgender Auflagen zu geben:
2.1
Das
Volumen sei teilweise zu verkleinern. Auf den Zuschlag der äusseren
Fassadenhaut sei zu verzichten unter Anpassung der Fassadenmaterialisierung.
2.2
Der
Kniestock sei bei allen Häusern von 2,1 m auf 1,6 m abzusenken.
2.3
Das
oberste Geschoss von Haus 3 sei in einer von den unterliegenden Geschossen
abweichenden Art zu materialisieren, die dem Gebäude stärker ein
dreigeschossiges Aussehen verleiht und die Vollgeschosse vom Dachgeschoss
abhebt.
2.4
Im
Bereich von Haus 3 sei eine Terrainabsenkung um bis zu 50 cm zu
erlauben.
3.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft."
Die Vorinstanz schloss am
23.
Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Wädenswil verzichtete mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 darauf, eigene
Anträge zu stellen. Die Baudirektion verzichtete am 29. Oktober 2012 auf
eine Vernehmlassung. Der SHS und die ZVH beantragten mit Eingabe vom
28.
November 2012, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der A AG abzuweisen.
Die Replik der A AG datiert vom
21.
Dezember 2012. Dazu nahmen der SHS und die ZVH am 16. Januar
2013, die Stadt Wädenswil am 15. Januar 2013 Stellung, letztere erneut,
ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Mit Eingabe vom 9. April 2013 reichte die A AG den Rekursentscheid des Regierungsrats vom
27.
März 2013 ein, mit dem dieser die Schutzverfügung der Baudirektion
betreffend drei nicht vom vorliegenden Verfahren betroffene Gebäude (Fabrikantenvilla,
Kölla-Anbau und Maillart-Bau) bestätigt hatte. Der SHS und
die ZVH wiesen mit Eingabe vom 19. April 2013 darauf hin, dass sie
gegen diesen Entscheid des Regierungsrats Beschwerde erheben würden. Diese
Beschwerde ging heute beim Verwaltungsgericht ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz zuständig. Die Bauherrschaft ist
gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Auf die
form- und fristgereicht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bauvorhaben steht im Zusammenhang
mit dem den Beschwerdeverfahren VB.2012.00299 und VB.2012.00300 zugrunde
liegenden Sachverhalt.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 13021 liegt im zentralen Bereich der Halbinsel Giessen am Zürichsee. Auf
der Halbinsel Giessen befinden sich zahlreiche Bauten, die im Inventar der
kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung der Stadt
Wädenswil verzeichnet sind. Es handelt sich um eine Industrieanlage mit
dazugehörigem Fabrikantenwohnhaus, Kosthäusern und Nebengebäuden, die sich im
19.
Jahrhundert entwickelt hatte.
Gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt
Wädenswil ist das Baugrundstück der dreigeschossigen Wohnzone W3 und im
Ufergrünbereich der Freihaltezone zugeschieden. Zudem liegt das Baugrundstück
im Perimeter des 1997 erlassenen öffentlichen Gestaltungsplans Giessen. Dieser
sollte die Entwicklung der Bebauung auf der Halbinsel zu einer gemischten
Nutzung mit hoher baulicher Dichte ermöglichen. Für gewisse Gebäude, darunter
die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Kosthäuser, sind gemäss
Gestaltungsplan Ersatzbauten im Rahmen des bestehenden Gebäudeprofils und
Erscheinungsbilds zulässig.
Schliesslich ist die Halbinsel Giessen
als Ortsbild von regionaler Bedeutung inventarisiert.
3.
Der Stadtrat Wädenswil entliess die drei
Kosthäuser nebst weiteren Gebäuden auf der Halbinsel Giessen mit Beschluss vom
11.
Januar 2010 aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen
Schutzobjekte der Stadt Wädenswil. Dieser Beschluss erging im koordinierten
Verfahren zusammen mit den Bewilligungen der Baukommission Wädenswil und der
Baudirektion für die Bauten im Baubereich A nordwestlich des Baugrundstücks
(vgl. das parallele Beschwerdeverfahren VB.2012.00299). Das
vorliegend zu beurteilende Baugesuch lag damals noch nicht vor.
Die Vorinstanz wies die vom SHS und der
ZVH sowie einigen Nachbarn erhobenen Rekurse gegen den Inventarentlassungsbeschluss
des Stadtrats Wädenswil mit Entscheid vom 20. März 2012 insoweit ab, als
er die drei Kosthäuser betraf. Die dagegen erhobene Beschwerde des SHS und der
ZVH bildet Gegenstand des Verfahrens VB.2012.00299.
4.
Wie sich aus dem mit heutigem Datum
ergehenden Urteil im Beschwerdeverfahren betreffend die Inventarentlassung der
Kosthäuser ergibt, ist diese aufzuheben (vgl. Urteil VB.2012.00299, insbesondere
E. 9.10). Das Bauvorhaben steht
damit im Widerspruch zur Inventarisierung und ist nicht mehr bewilligungsfähig.
Die Baubewilligung ist damit bereits aus diesem Grund
aufzuheben. Dies führt unabhängig von der Begründetheit der von der
Beschwerdeführerin gegen den Rekursentscheid vorgebrachten Rügen zur Abweisung
der Beschwerde.
5.
Die Vorinstanz wies zudem
zu Recht auf die fehlende ortsbildschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion
hin (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.3). Von einer ortsbildschutzrechtlichen
Prüfung, wie sie im vorliegenden Fall unabdingbar ist, kann – entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin – keine Rede sein. Die Baubewilligung ist
auch aus diesem Grund aufzuheben.
5.1
Erfordert die Errichtung oder Änderung einer
Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, ist nach Art. 25a Abs. 1
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) eine Behörde zu
bezeichnen, die eine ausreichende Koordination sicherstellt. Diese Behörde hat für eine gemeinsame öffentliche Auflage
aller Gesuchsunterlagen und für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für
eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen (Abs. 2
lit. b und d). Die zu koordinierenden Entscheide dürfen keine Widersprüche
enthalten (Abs. 3; vgl. auch §§ 7 ff. der Bauverfahrensverordnung
vom 3. Dezember 1997; zum Umfang der Koordinationspflicht: Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich
1999, Rz. 792; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, Bern
2006, Art. 25a N. 63 ff.). Dabei liegt
eine Verletzung der materiellen Koordinationspflicht nicht nur dann vor, wenn
einzelne Entscheide oder deren Begründung gleiche Fragen unterschiedlich
beantworten, sondern insbesondere auch dann, wenn rechtlich erforderliche
Abstimmungen – etwa im Rahmen von Interessenabwägungen – nicht oder ungenügend
erfolgt sind (Arnold Marti, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich etc. 2010, Art. 25a N. 39
mit Hinweisen).
Mit der gebotenen ausreichenden
Koordination ist es vereinbar, Spezialbewilligungen von untergeordneter Bedeutung
separat zu erteilen, wenn feststeht, dass sie mit den übrigen Entscheiden nicht
abgestimmt werden müssen, die Rechte des Baugesuchstellers und der
Drittbetroffenen nicht tangiert werden und soweit die Abtrennung auf Grund des
kantonalen Rechts zulässig ist (vgl. Marti, Art. 25a N. 17;
Waldmann/Hänni, Art. 25a N. 26).
5.2
Bei der
ortsbildschutzrechtlichen Bewilligung durch die Baudirektion handelt es sich im
vorliegenden Fall um eine unabdingbare und auch inhaltlich bedeutsame
Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (vgl. VGr, 25. Januar
2001, VB.2000.00367, E. 4b/bb = BEZ 2001 Nr. 7; BGr, 12. Oktober
2012,1C_156/2012, E. 6.2.2; vgl. auch Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen, 31. Mai 2012, B 2011/213, E. 3.2). Eine
separate Erteilung kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr muss die Bewilligung
vorliegen, wenn die Baubewilligung erteilt wird, bzw. sie muss koordiniert mit
dieser ergehen. Diese Notwendigkeit ist umso dringender, als die von der
kommunalen Baubehörde vorzunehmende Beurteilung von jener der Baudirektion abhängig
ist. Dies trifft etwa auf die Frage zu, ob die Bauten, für die der
Gestaltungsplan die Volumenerhaltung und die Erhaltung in ihrem generellen
Erscheinungsbild vorschreibt, verschoben werden dürfen. Die Beschwerdeführerin
führt denn auch selber aus, das Gebot der Volumenerhaltung und der Einhaltung
des generellen Erscheinungsbilds diene letztlich dem Ortsbildschutz (Beschwerdeschrift,
Rz. 51). Eine materielle Prüfung ihrer Rügen ist daher nicht möglich.
Diese Prüfung müsste die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung zum Teil
vorwegnehmen, was einer Verletzung des bundesrechtlich verankerten Koordinationsgebots
(Art. 25a RPG) gleichkäme. Dies gilt auch für die Vorbringen, mit denen
die Beschwerdeführerin ihren Eventualantrag begründet.
6.
Nach dem Gesagten fehlt es
an wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung, womit
die Beschwerde abzuweisen ist. Eine inhaltliche Prüfung der Rügen der
Beschwerdeführerin ist nicht angezeigt.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist sie
zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft für das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 10'240.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 eine
Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…