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Entscheid

VB.2012.00618

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00618

7. Mai 2013Deutsch9 min

(URT.2013.15202)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission der Stadt Wädenswil erteilte der A AG

mit Beschluss vom 29. November 2011 die baurechtliche Bewilligung für den

Ersatzneubau von drei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 13021,

Giessen 1–5, auf dem Areal der Halbinsel Giessen in Wädenswil.

Zusammen mit diesem Beschluss wurde die

Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2011

eröffnet, mit der diese die strassenpolizeiliche, die heimat- und

gewässerschutzrechtliche sowie die altlasten-, abfall- und

bodenschutzrechtliche Bewilligung erteilt hatte.

Erwägungen

II.

Gegen diese Entscheide erhoben der

Schweizer Heimatschutz (SHS) und die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz

(ZVH) Rekurs beim Baurekursgericht.

Mit Entscheid vom 21. August 2012

hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut. Es hob den Beschluss der

Baukommission der Stadt Wädenswil auf und schrieb das Rekursverfahren

hinsichtlich der Verfügung der Baudirektion vom 3. Oktober 2011 als

gegenstandslos geworden ab.

III.

Mit Eingabe vom 24. September 2012

erhob die A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1. Der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die beiden erstinstanzlichen

Verfügungen seien zu bestätigen.

2.

Eventualiter

sei die Angelegenheit an die Mitbeteiligten/Erstinstanzen zurückzuweisen zu ergänzender

Prüfung und um der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung eines Änderungsprojekts

unter Beachtung folgender Auflagen zu geben:

2.1

Das

Volumen sei teilweise zu verkleinern. Auf den Zuschlag der äusseren

Fassadenhaut sei zu verzichten unter Anpassung der Fassadenmaterialisierung.

2.2

Der

Kniestock sei bei allen Häusern von 2,1 m auf 1,6 m abzusenken.

2.3

Das

oberste Geschoss von Haus 3 sei in einer von den unterliegenden Geschossen

abweichenden Art zu materialisieren, die dem Gebäude stärker ein

dreigeschossiges Aussehen verleiht und die Vollgeschosse vom Dachgeschoss

abhebt.

2.4

Im

Bereich von Haus 3 sei eine Terrainabsenkung um bis zu 50 cm zu

erlauben.

3.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft."

Die Vorinstanz schloss am

23.

Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Wädenswil verzichtete mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 darauf, eigene

Anträge zu stellen. Die Baudirektion verzichtete am 29. Oktober 2012 auf

eine Vernehmlassung. Der SHS und die ZVH beantragten mit Eingabe vom

28.

November 2012, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der A AG abzuweisen.

Die Replik der A AG datiert vom

21.

Dezember 2012. Dazu nahmen der SHS und die ZVH am 16. Januar

2013, die Stadt Wädenswil am 15. Januar 2013 Stellung, letztere erneut,

ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Mit Eingabe vom 9. April 2013 reichte die A AG den Rekursentscheid des Regierungsrats vom

27.

März 2013 ein, mit dem dieser die Schutzverfügung der Baudirektion

betreffend drei nicht vom vorliegenden Verfahren betroffene Gebäude (Fabrikantenvilla,

Kölla-Anbau und Maillart-Bau) bestätigt hatte. Der SHS und

die ZVH wiesen mit Eingabe vom 19. April 2013 darauf hin, dass sie

gegen diesen Entscheid des Regierungsrats Beschwerde erheben würden. Diese

Beschwerde ging heute beim Verwaltungsgericht ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz zuständig. Die Bauherrschaft ist

gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Auf die

form- und fristgereicht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Bauvorhaben steht im Zusammenhang

mit dem den Beschwerdeverfahren VB.2012.00299 und VB.2012.00300 zugrunde

liegenden Sachverhalt.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 13021 liegt im zentralen Bereich der Halbinsel Giessen am Zürichsee. Auf

der Halbinsel Giessen befinden sich zahlreiche Bauten, die im Inventar der

kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung der Stadt

Wädenswil verzeichnet sind. Es handelt sich um eine Industrieanlage mit

dazugehörigem Fabrikantenwohnhaus, Kosthäusern und Nebengebäuden, die sich im

19.

Jahrhundert entwickelt hatte.

Gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt

Wädenswil ist das Baugrundstück der dreigeschossigen Wohnzone W3 und im

Ufergrünbereich der Freihaltezone zugeschieden. Zudem liegt das Baugrundstück

im Perimeter des 1997 erlassenen öffentlichen Gestaltungsplans Giessen. Dieser

sollte die Entwicklung der Bebauung auf der Halbinsel zu einer gemischten

Nutzung mit hoher baulicher Dichte ermöglichen. Für gewisse Gebäude, darunter

die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Kosthäuser, sind gemäss

Gestaltungsplan Ersatzbauten im Rahmen des bestehenden Gebäudeprofils und

Erscheinungsbilds zulässig.

Schliesslich ist die Halbinsel Giessen

als Ortsbild von regionaler Bedeutung inventarisiert.

3.

Der Stadtrat Wädenswil entliess die drei

Kosthäuser nebst weiteren Gebäuden auf der Halbinsel Giessen mit Beschluss vom

11.

Januar 2010 aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen

Schutzobjekte der Stadt Wädenswil. Dieser Beschluss erging im koordinierten

Verfahren zusammen mit den Bewilligungen der Baukommission Wädenswil und der

Baudirektion für die Bauten im Baubereich A nordwestlich des Baugrundstücks

(vgl. das parallele Beschwerdeverfahren VB.2012.00299). Das

vorliegend zu beurteilende Baugesuch lag damals noch nicht vor.

Die Vorinstanz wies die vom SHS und der

ZVH sowie einigen Nachbarn erhobenen Rekurse gegen den Inventarentlassungsbeschluss

des Stadtrats Wädenswil mit Entscheid vom 20. März 2012 insoweit ab, als

er die drei Kosthäuser betraf. Die dagegen erhobene Beschwerde des SHS und der

ZVH bildet Gegenstand des Verfahrens VB.2012.00299.

4.

Wie sich aus dem mit heutigem Datum

ergehenden Urteil im Beschwerdeverfahren betreffend die Inventarentlassung der

Kosthäuser ergibt, ist diese aufzuheben (vgl. Urteil VB.2012.00299, insbesondere

E. 9.10). Das Bauvorhaben steht

damit im Widerspruch zur Inventarisierung und ist nicht mehr bewilligungsfähig.

Die Baubewilligung ist damit bereits aus diesem Grund

aufzuheben. Dies führt unabhängig von der Begründetheit der von der

Beschwerdeführerin gegen den Rekursentscheid vorgebrachten Rügen zur Abweisung

der Beschwerde.

5.

Die Vorinstanz wies zudem

zu Recht auf die fehlende ortsbildschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion

hin (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.3). Von einer ortsbildschutzrechtlichen

Prüfung, wie sie im vorliegenden Fall unabdingbar ist, kann – entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin – keine Rede sein. Die Baubewilligung ist

auch aus diesem Grund aufzuheben.

5.1

Erfordert die Errichtung oder Änderung einer

Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, ist nach Art. 25a Abs. 1

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) eine Behörde zu

bezeichnen, die eine ausreichende Koordination sicherstellt. Diese Behörde hat für eine gemeinsame öffentliche Auflage

aller Gesuchsunterlagen und für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für

eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen (Abs. 2

lit. b und d). Die zu koordinierenden Entscheide dürfen keine Widersprüche

enthalten (Abs. 3; vgl. auch §§ 7 ff. der Bauverfahrensverordnung

vom 3. Dezember 1997; zum Umfang der Koordinationspflicht: Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich

1999, Rz. 792; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, Bern

2006, Art. 25a N. 63 ff.). Dabei liegt

eine Verletzung der materiellen Koordinationspflicht nicht nur dann vor, wenn

einzelne Entscheide oder deren Begründung gleiche Fragen unterschiedlich

beantworten, sondern insbesondere auch dann, wenn rechtlich erforderliche

Abstimmungen – etwa im Rahmen von Interessenabwägungen – nicht oder ungenügend

erfolgt sind (Arnold Marti, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum

Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich etc. 2010, Art. 25a N. 39

mit Hinweisen).

Mit der gebotenen ausreichenden

Koordination ist es vereinbar, Spezialbewilligungen von untergeordneter Bedeutung

separat zu erteilen, wenn feststeht, dass sie mit den übrigen Entscheiden nicht

abgestimmt werden müssen, die Rechte des Baugesuchstellers und der

Drittbetroffenen nicht tangiert werden und soweit die Abtrennung auf Grund des

kantonalen Rechts zulässig ist (vgl. Marti, Art. 25a N. 17;

Waldmann/Hänni, Art. 25a N. 26).

5.2

Bei der

ortsbildschutzrechtlichen Bewilligung durch die Baudirektion handelt es sich im

vorliegenden Fall um eine unabdingbare und auch inhaltlich bedeutsame

Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (vgl. VGr, 25. Januar

2001, VB.2000.00367, E. 4b/bb = BEZ 2001 Nr. 7; BGr, 12. Oktober

2012,1C_156/2012, E. 6.2.2; vgl. auch Verwaltungsgericht des Kantons

St. Gallen, 31. Mai 2012, B 2011/213, E. 3.2). Eine

separate Erteilung kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr muss die Bewilligung

vorliegen, wenn die Baubewilligung erteilt wird, bzw. sie muss koordiniert mit

dieser ergehen. Diese Notwendigkeit ist umso dringender, als die von der

kommunalen Baubehörde vorzunehmende Beurteilung von jener der Baudirektion abhängig

ist. Dies trifft etwa auf die Frage zu, ob die Bauten, für die der

Gestaltungsplan die Volumenerhaltung und die Erhaltung in ihrem generellen

Erscheinungsbild vorschreibt, verschoben werden dürfen. Die Beschwerdeführerin

führt denn auch selber aus, das Gebot der Volumenerhaltung und der Einhaltung

des generellen Erscheinungsbilds diene letztlich dem Ortsbildschutz (Beschwerdeschrift,

Rz. 51). Eine materielle Prüfung ihrer Rügen ist daher nicht möglich.

Diese Prüfung müsste die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung zum Teil

vorwegnehmen, was einer Verletzung des bundesrechtlich verankerten Koordinationsgebots

(Art. 25a RPG) gleichkäme. Dies gilt auch für die Vorbringen, mit denen

die Beschwerdeführerin ihren Eventualantrag begründet.

6.

Nach dem Gesagten fehlt es

an wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung, womit

die Beschwerde abzuweisen ist. Eine inhaltliche Prüfung der Rügen der

Beschwerdeführerin ist nicht angezeigt.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist sie

zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft für das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 10'240.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 eine

Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…