Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00622

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00622

18. Dezember 2012Deutsch16 min

(URT.2012.14875)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der aus Guinea stammende, 1985 geborene A kam 2002 als

Asylbewerber in die Schweiz. 2006 heiratete er eine Schweizer Ehefrau und

erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 21. Februar 2008 sprach das Obergericht

des Kantons Zürich gegen A eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus. Am 2. März 2012 bestrafte

ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfachen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 475 Tage

bereits erstandenen Freiheitsentzugs); gleichzeitig widerrief das Gericht die

am 21. Februar 2008 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Seit

dem 11. Mai 2011 befindet sich A zur Verbüssung der ausgefällten Strafen in der

Justizvollzugsanstalt D. Zwei Drittel der Strafe wird er am 12. Januar

2014 verbüsst haben; das effektive Strafende fällt auf den 12. August 2015.

Am 22. Mai 2012 stellte A für den 12. Juni 2012 ein Gesuch

um Beziehungsurlaub bei seiner Ehefrau. Die Direktion der Justizvollzugsanstalt

wies dieses Gesuch – unter Hinweis auf den am gleichen Tag ergangenen Vollzugsbericht

– am 1. Juni 2012 ab.

Erwägungen

II.

Die Direktion der Justiz und des Innern wies einen gegen

die Abweisung des Urlaubsgesuchs erhobenen Rekurs von A mit kostenpflichtiger

Verfügung vom 20. August 2012 ab, ebenso sein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Am gleichen Tag wies das Migrationsamt

das Gesuch Von A um Verlängerung seiner – letztmals bis am 23. Februar 2011

befristeten – Aufenthaltsbewilligung ab. Das Amt verfügte die Wegweisung aus

der Schweiz und ordnete an, dass A das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich

nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.

III.

Am 26. September 2012 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) der Rekursentscheid vom 20. August 2012

sowie der Entscheid der Anstaltsdirektion vom 1. Juni 2012 seien aufzuheben,

(2.) sein Urlaubsgesuch vom 22. Mai 2012 sei auf den nächstmöglichen Termin

gutzuheissen und (3.) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter zu bestellen; (4.) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Amts für Justizvollzug bzw. der Staatskasse.

Die Justizdirektion und das Justizvollzugsamt beantragten

am 2. bzw. 10. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde, jeweils unter

Hinweis auf die vorinstanzlich ergangenen Entscheide.

Am 29. November 2012 wies die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich einen Rekurs von A ab, mit dem sich dieser gegen die vom

Migrationsamt verweigerte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gewehrt

hatte.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der

Beschwerde zuständig.

1.2

Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des

kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 betreffen, fallen

in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da

dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu entscheiden.

1.3

Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, die

Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des Beziehungsurlaubs zu überprüfen, auch

wenn der ursprünglich beantragte Urlaubstermin (12. Juni 2012) mittlerweile verstrichen

ist: Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann

ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit

unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung

wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die

Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE

136.

II 101 E. 1.1). Dies trifft im Fall eines umstrittenen Hafturlaubs

regelmässig zu (VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431, E. 1.2).

2.

2.1

Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) erlaubt dem Gefangenen, zur

Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder

aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub gewährt zu erhalten, soweit

sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr

besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.

2.2

§ 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 (JVV) verweist in Bezug auf die Urlaubsregelung

auf die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom

7.

April 2006 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung. Beziehungsurlaube dienen gemäss Ziffer 3 dieser Richtlinien neben

therapeutischen Zwecken der Aufrechterhaltung und Pflege von Kontakten des

Gefangenen oder Eingewiesenen mit der Aussenwelt. Gemäss

Ziffer 3.1 der Richtlinien können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub

bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere

Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen

aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre

Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht,

dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch

die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während

des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über

genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.

2.3

Als begleitete Urlaube gelten solche in Begleitung von

Personen des Amts oder von diesem bezeichneten Fachkräften (§ 61 Abs. 3 JVV).

Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Urlaub. Sie werden polizeilich

vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub bestehen (§ 61 Abs. 4 JVV).

3.

3.1

Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Urlaubsgesuchs des Beschwerdeführers

mit dessen Fluchtgefahr. Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der

Beschwerdeführer die Schweiz nach dem Strafvollzug werde verlassen müssen. Die

verbleibende Reststrafe von mindestens rund eineinhalb Jahren sei als genügend

lang anzusehen, um ein erhebliches Interesse daran zu begründen, einer weiteren

Strafverbüssung dauerhaft auszuweichen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine

enge Beziehung zur Schweiz habe, sei demnach nicht mehr von grosser Bedeutung.

Er hätte somit nichts zu verlieren, wenn er den Urlaub missbrauchen bzw. zur

Flucht in sein Heimatland oder ein anderes Land nützen würde, denn damit würde

er nur einen ohnehin wahrscheinlich bevorstehenden Schritt zeitlich

vorverschieben. Sein Interesse an einem ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs

sei daher als geringer einzustufen als das Interesse, sich dem weiteren

Strafvollzug durch Flucht zu entziehen. An diesem Schluss ändere der Umstand

nichts, dass er seine Taten bereue und sich im Vollzug tadellos verhalte. Auch

ein begleiteter Urlaub komme nicht infrage: Eine Polizeibegleitung wäre im Fall

eines Beziehungsurlaubs zweckwidrig, und im Fall einer nicht-polizeilichen

Begleitung – etwa durch eine Anstalts- oder Fachperson – könnte eine allfällige

Flucht nicht verhindert werden. Da die Fluchtgefahr eine Urlaubsgewährung

ausschliesse, könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer rückfallgefährdet

sei.

3.2

Nach der Rechtsprechung darf ein Urlaubsgesuch wegen

Fluchtgefahr nur dann abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint

und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Eingewiesenen ausreichend Rechnung

getragen wird. Fluchtgefahr darf nicht bereits angenommen werden, wenn die

Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine

gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in Freiheit wäre,

sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen konkrete

Gründe dargetan werden, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen.

Hierfür sind die gesamten Verhältnisse des Eingewiesenen wie beispielsweise die

Lebensumstände, familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation sowie

Kontakte zum Ausland in Betracht zu ziehen (BGr, 12. Januar 2012,

6B_577/2011, E. 2.2; BGE 125 I 60 E. 3a). Fluchtgefahr wird insbesondere dann angenommen, wenn die betroffene

Person über kein Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, d. h. wenn sie mit der Schweiz nicht verbunden ist (VGr,

15.

Februar 2010, VB.2009.00650, E. 4.2).

3.3

Je näher das Strafende rückt, desto gewichtiger wird

das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die

Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem die Gelegenheit gegeben

wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu

pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der

vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je länger

die Haft bereits gedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der

Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses

Fluchtrisiko bei der Urlaubsgewährung in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu

Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde. Die

Fluchtgefahr ist regelmässig umso geringer einzuschätzen, je kürzer der

verbleibende Strafrest bzw. die Dauer bis zu einer möglichen bedingten

Entlassung ist (BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011, E. 2.3

und E. 4.3).

3.4

Die Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der

Schweiz ausgeschafft zu werden, erhöht die Fluchtgefahr regelmässig in nicht

unbeträchtlichem Umfang (BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011, E. 4.1). Allerdings ist eine mögliche oder gar wahrscheinliche Ausweisung

aus der Schweiz nach der Strafverbüssung weder einziges noch vorrangiges Kriterium

zur Einschätzung der Fluchtgefahr. Hinge es für die Bejahung der Fluchtgefahr

ausschliesslich oder überwiegend davon ab, ob die verurteilte Person die

Schweiz nach der Strafverbüssung wird verlassen müssen, wären ausländischen

Straftätern grundsätzlich keine bzw. keine unbegleiteten Ausgänge und Urlaube

mehr zu bewilligen, sofern sie mit einer Ausweisung ernsthaft zu rechnen

hätten. Ein solcher Schematismus verträgt sich mit dem Grundsatz der konkreten

(und nicht abstrakten) Beurteilung der Fluchtgefahr nicht. Art. 84 Abs. 6 StGB

trifft diesbezüglich denn auch keine Unterscheidung zwischen ausländischen und

schweizerischen Straftätern, sondern gilt für alle Strafgefangenen in gleicher

Weise (BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011, E. 4.2). Selbst

wenn die Ausweisung eines Strafgefangenen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist

und davon ausgegangen werden darf, er werde die Schweiz nach der

Strafverbüssung verlassen müssen, weshalb eine (gewisse) Fluchtgefahr ohne Weiteres

anzunehmen ist, müssen die konkreten Umstände eine Flucht nicht nur als

möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGr,

12.

Januar 2012,6B_577/2011, E. 4.3).

3.5

Liegt Fluchtgefahr vor, ist die Gewährung von

Beziehungsurlauben nach § 61 JVV zwar grundsätzlich nicht möglich. Allerdings

sind auch in einem solchen Fall die verschiedenen Interessen gegeneinander

abzuwägen und verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten

Umstände zu treffen. Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht

vollständig gegeben, ist deshalb zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine

mögliche Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt.

Diese Modalität ist namentlich bei Beziehungsurlauben zu prüfen (BGr, 3.

April 2012,6B_774/2011, E. 4.3). Dabei genügt es nicht, in allgemeiner

Weise darauf hinzuweisen, dass bei Beziehungsurlauben von Gesetzes wegen keine

Begleitung durch Polizeikräfte vorgesehen sind und dass im Fall einer

Begleitung durch Personal des Amts oder durch Fachkräfte eine Flucht nicht verhindert

werden könnte. Vielmehr muss die Behörde für den konkreten Einzelfall darlegen,

welches die Voraussetzungen für einen begleiteten Beziehungsurlaub sind und

inwiefern der Gesuchsteller diese erfüllt bzw. nicht erfüllt. Aus der

Begründung der Behörden muss sich ergeben, welches die Modalitäten einer

Urlaubsbegleitung sind und wie eine Urlaubsbegleitung konkret ausgestaltet sein

müsste, um eine mögliche Flucht des Gesuchstellers zu verhindern. Im

Fall einer Gesuchsabweisung muss deutlich werden, weshalb eine

fachkundige Urlaubsbegleitung mögliche Anstalten des Gesuchstellers zur Flucht

nicht zu verhindern vermöchte. Zu prüfen ist ferner, ob allenfalls technische

Geräte (wie beispielsweise Electronic Monitoring) im Sinn von flankierenden

Massnahmen zur weiteren Fluchtsicherung eingesetzt werden könnten (BGr,

3.

April 2012,6B_774/2011, E. 4.4).

4.

4.1

Angesichts der migrationsrechtlichen Entscheidungen, die in Bezug

auf den Beschwerdeführer ergangen sind (vgl. Prozessgeschichte, II. und III.),

ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass dieser die Schweiz nach der Entlassung

aus dem Strafvollzug sehr wahrscheinlich werde verlassen müssen; der

Beschwerdeführer stellt dies denn auch nicht infrage. Nicht unproblematisch

erscheint vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4)

indessen, dass die Vorinstanz die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers weitgehend

mit der höchstwahrscheinlich bevorstehenden Ausweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz begründete. Die Vorinstanz ging im Rahmen

ihrer Erwägungen insbesondere nicht näher darauf ein, dass die Ehe des

Beschwerdeführers mit einer Schweizer Ehefrau nach Auffassung aller Beteiligten

– auch der Ehefrau – intakt ist und dass die Behörden im Rahmen des

Vollzugsplans vom 14. Dezember 2011 davon ausgingen, dass der

Beschwerdeführer im Fall eines Verbleibens in der Schweiz nicht als fluchtgefährdet

zu erachten wäre. Immerhin erwog die Vorinstanz aber auch, dass der Beschwerdeführer

bis zu seiner frühestmöglichen bedingten Entlassung (am 12. Januar 2014) noch

eine relativ lange Strafe zu verbüssen habe und dass sich sein soziales

Beziehungsnetz – abgesehen von seiner Schweizer Ehefrau – auf Personen in

seinem Heimatland beschränke. Die Vorinstanz hat somit die wesentlichen

Argumente, die bei der Prüfung einer konkreten Fluchtgefahr zu berücksichtigen

sind, auf gerade noch genügend umfassende Weise in ihre Erwägungen mit

einbezogen. Insbesondere unter Berücksichtigung der drohenden Wegweisung und des

bescheidenen Umfangs des Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in der Schweiz

durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens zum Schluss kommen, dass der

Beschwerdeführer als fluchtgefährdet zu gelten habe.

4.2

Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung infolge

Fluchtgefährdung nicht gegeben, so ist zu prüfen, ob sich das Urlaubsrisiko –

eine mögliche Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten

lässt (vgl. E. 3.5). Im vorliegenden Fall wies die Vorinstanz das Gesuch

des Beschwerdeführers um begleiteten Urlaub mit einer Begründung ab, die den in

Erwägung 3.5 dargelegten Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu genügen vermag: Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht nicht

hervor, welches die Voraussetzungen für einen begleiteten Beziehungsurlaub des

Beschwerdeführers sind und inwiefern er diese nicht erfüllt. Aus der Begründung

der Vorinstanz ergibt sich nicht, welches im Fall des Beschwerdeführers die

Modalitäten einer Urlaubsbegleitung wären und wie eine Urlaubsbegleitung

konkret ausgestaltet sein müsste, um eine mögliche Flucht zu verhindern. Ferner

hat die Vorinstanz nicht dargelegt, weshalb eine fachkundige Urlaubsbegleitung

mögliche Anstalten des Beschwerdeführers zur Flucht nicht zu verhindern

vermöchte. Schliesslich hat die Vorinstanz auch nicht geprüft, ob allenfalls

technische Geräte (wie beispielsweise Electronic Monitoring) im Sinn von flankierenden

Massnahmen zur weiteren Fluchtsicherung eingesetzt werden könnten.

4.3

Indem die Vorinstanz pflichtwidrig darauf verzichtete, sich mit den

soeben dargelegten Fragen auseinanderzusetzen, verletzte sie gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ihre Begründungspflicht (vgl. BGr,

3.

April 2012,6B_774/2011, E. 4.4). Dieser Begründungsmangel

kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden, denn

das Verwaltungsgericht hat weder das nötige Fachwissen noch die erforderlichen

Unterlagen, um die Fragen, die es abzuklären gilt, selber zu prüfen.

5.

5.1

Demnach ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefochtene

Entscheid sowie der erstinstanzliche Entscheid vom 1. Juni 2012 aufzuheben sind

und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen

ist (§ 64 Abs. 1 VRG); im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Im Rahmen der

Neubeurteilung des Urlaubsgesuchs wird die Vorinstanz die in Erwägung 4.2

dargelegten Fragen zu prüfen haben. Sollte die Vorinstanz zum

Schluss kommen, dass die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers einem begleiteten

Beziehungsurlaub nicht im Weg steht, so hätte sie anschliessend die weiteren Voraussetzungen

für eine Urlaubsgewährung (vgl. E. 2) zu prüfen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

Beschwerdegegner und der Vorinstanz je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; vgl. BGr, 12. Mai 2011,2C_60/2011, E. 2.5;

BGr, 26. April 2010,1C_397/2009, E. 6). Der

Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren erweist sich

damit als gegenstandslos. Da der Beschwerdeführer in der Sache wenigstens

teilweise obsiegt und das Verfahren unter anderem wegen Begründungsmängeln an

die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 4.3), sind die Vorinstanz und der

Beschwerdegegner zur Leistung einer reduzierten Parteientschädigung zu

verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. BGr, 27.12.2011,

6B_720/2011, E. 2.6; VGr, 11.2.2004, VB.2003.000400,

E. 4).

5.3

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands ist gutzuheissen, da die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und

2.

VRG erfüllt sind: Angesichts der mehrjährigen Freiheitsstrafe ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht über die nötigen Mittel zur

Bezahlung eines Rechtsvertreters verfügt. Seine Begehren können nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, da die Beschwerde teilweise

gutzuheissen ist. Vor dem Hintergrund der differenzierten Rechtsprechung (vgl.

E. 3.2 ff.) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage

war, seine Rechte im Beschwerdeverfahren selbst zu wahren. Somit ist

Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren

zu bestellen. B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer

nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach der

Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde

(§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010). Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu

in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG). Die Parteientschädigung (vgl. E. 5.2) ist an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters anzurechnen.

5.4

Es wird

Sache der Vorinstanz sein, im Rahmen der Neubeurteilung der vorliegenden

Angelegenheit über die rekursinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen

sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu befinden.

6.

Beim

vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher

wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert,

der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134

II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Rechtsanwalt B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung

dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid sowie der

erstinstanzliche Entscheid vom 1. Juni 2012 aufgehoben werden und die Angelegenheit

im Sinn der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen

wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Direktion der Justiz und des Innern und das Justizvollzugsamt werden

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 350.-, zuzüglich je Fr. 28.- (Mehrwertsteuer

von 8 %), total je Fr. 378.-, auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird angerechnet auf die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…