VB.2012.00623
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00623
22. Februar 2013Deutsch12 min
(URT.2013.15017)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00623
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Februar 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Versetzung in den Eintrittspavillon,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 20. April 2011 unter
anderem wegen Brandstiftung zu drei Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine
stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB) in einer geschlossenen Einrichtung an. Im Rahmen des vorzeitigen
Massnahmenantritts kam A am 22. März 2010 in den Eintrittspavillon der
Justizvollzugsanstalt B (nachfolgend JVA). Am 19. April 2010 konnte er auf
die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA) wechseln.
B. Weil A
einem Mitinsassen eine wertvolle Uhr gestohlen und in diesem Zusammenhang einen
anderen Mitgefangenen zu Unrecht beschuldigt hatte, wurde er mit
Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. Mai 2012 zu sieben
Tagen Zellenein- und leichtem Gruppenausschluss mit TV-, PC- und Spielkonsolen-Entzug
und -Verbot sowie einer Busse von Fr. 20.- bestraft.
Zudem verfügte das Amt für Justizvollzug
aus diesem Anlass am 17. Mai 2012 die Unterbringung
vom A im Eintrittspavillon im Setting des Zellenein-
und leichten Gruppenauschlusses, um der Gefahr einer
anderweitigen, schweren Störung von Ordnung und Sicherheit Rechnung zu tragen.
Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2012 erhob A am
21.
Juni 2012 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückversetzung in die FPA. Eventualiter seien die Unterbringung im Eintrittspavillon
sowie das verfügte Time-out bis maximal 30. Juni 2012 zu terminieren; ihm
sei zu ermöglichen, die begonnene Berufslehre sowie die Therapien fortzusetzen
und der Zellenein- und leichte Gruppenausschluss sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte A, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Direktion der Justiz und des Innern entschied vorab über das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und wies dieses mit Verfügung vom
3.
Juli 2012 ab.
Am 23. Juli 2012 erliess die JVA eine
Aufhebungsverfügung betreffend den angeordneten Zellenein- und leichten
Gruppenausschluss. Mit Verfügung vom 27. August 2012 schrieb die Direktion
der Justiz und des Innern das Rekursverfahren diesbezüglich als gegenstandslos
geworden ab. Soweit A die Rückversetzung in die FPA verlangte, wies sie seinen
Rekurs ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Dagegen erhob A am 26. September
2012.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte
die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
17.
Mai 2012 und seine Rückversetzung in die FPA, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Sowohl die Direktion der Justiz
und des Innern als auch das Amt für Justizvollzug beantragten mit Eingabe vom
2.
bzw. 25. Oktober
2012.
die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Untervernehmlassung der JVA
vom 25. Oktober 2012 wurde A am 29. Oktober 2012 in die FPA zurückversetzt,
womit die Wiederaufnahme seiner Lehre einherging.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 hielt der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, insbesondere sei ihm die Fortsetzung
der Lehre zu ermöglichen, wie dies vor der Verfügung vom 17. Mai 2012
möglich gewesen sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Deren Behandlung fällt in die
einzelrichterliche Zuständig-
keit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
1.2
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt
das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt
der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen
Entscheids beseitigt würde (BGE 136 I 274 E. 1.3). Fällt
das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens weg, wird
dieses gegenstandslos (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 25).
Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde die
Rückversetzung in die FPA. Gemäss Angaben der JVA erfolgte die gewünschte
Versetzung bereits per 29. Oktober 2012. Das Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers ist somit nach Einreichen der Beschwerde dahingefallen. Vom
Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise
abgesehen werden, wenn sich – wie vorliegend – die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein
öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je
rechtzeitig überprüft werden könnte (BGE 135 I 79
E. 1.1). Somit besteht
ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, die
Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Massnahme
überprüfen zu lassen. Die nachträgliche
Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung kann allerdings auf die sich
in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden streitigen
Grundsatzfragen beschränkt werden (BGE 131 II 670 E. 1.2).
2.
2.1
Nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann das
Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer
gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner
psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse
sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung
erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Dem
Beschwerdeführer wurde eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Er zeige eine andauernde Lügenbereitschaft
und ein manipulatives Verhalten. Gemäss dem
Behandlungsbericht der FPA vom 13. April 2012 liege eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Anteilen
sowie ausgeprägten psychopatischen Zügen vor (act.13/40 S. 17).
2.2
Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2012 in den Eintrittspavillon versetzt. Der Eintrittspavillon gehört zu der Abteilung des
sicherheitsorientierten Spezialvollzugs. Grundsätzlich verbringen die
Gefangenen, die neu in die JVA B eintreten, die erste Zeit im Eintrittspavillon.
Die Aufenthaltsdauer in diesem beträgt in der Regel
acht bis 16 Wochen, richtet sich aber auch nach den Austritten im
Normalvollzug Der Beschwerdeführer durfte sich im
Eintrittspavillon nirgends, ausser in seiner Zelle, unbeaufsichtigt bewegen und
aufhalten. Während einer Stunde täglich konnte er im Hof des Eintrittpavillons spazieren. Aus betrieblichen Gründen konnte der
Beschwerdeführer dort seine angefangene Lehre nicht
mehr fortführen, da der Eintrittspavillon vom Normalvollzug getrennt ist.
Ebenfalls wurde die Einzeltherapie sistiert. Kontakte zum Personal der FPA fanden über die fallführende Psychologin und Bezugspersonen alle vier
Wochen nach Rücksprache statt.
2.3
Der Beschwerdeführer beantragte die Rückversetzung in die FPA insbesondere, da er dort mehrmals wöchentlich Therapiesitzungen
gehabt und in letzter Zeit spürbare Fortschritte gemacht habe sowie um die im November 2011 begonnene Lehre fortzusetzen. Diese Sistierung stelle denn auch
die eigentliche, spürbare und (zu) harte Bestrafung für sein Verhalten dar.
2.4
Der Beschwerdegegner begründete die Unterbringung
im Eintrittspavillon im Setting des Zellenein- und leichten Gruppenausschlusses
damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nicht nur seinen eigenen
therapeutischen Fortschritt blockiere, sondern das Gruppensystem überfordere,
andere Gefangene der FPA im Mitleidenschaft ziehe und damit das Milieu der FPA
empfindlich störe. Das Behandlungsteam der FPA habe sich einheitlich dafür
ausgesprochen, dass der Zellenein- und leichte Gruppenausschluss im Eintrittspavillon
insbesondere zur Prävention (selbst- und fremdgefährdendes Verhalten durch
Manipulation anderer Gefangener sowie mögliche sexuelle Kontakte zu
Mitgefangenen) dringend indiziert sei. Die Vorinstanz ist ebenfalls der
Ansicht, dass die Versetzung in den Eintrittspavillon unter dem Aspekt der
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sei. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Diebstahl und das damit
verbundene zunächst hartnäckige Lügen und Beschuldigen eines Mitinsassen liessen sich vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht
bagatellisieren. Es sei einerseits nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner
ihm durch Versetzung in eine andere Abteilung (auch) aus therapeutischer Sicht
klar aufzeigen wollte, dass sein Verhalten nicht toleriert werde. Andererseits
habe das zuständige Behandlungsteam auch klar darauf hingewiesen, dass das
Milieu auf der FPA durch sein Verhalten bereits erheblich geschädigt worden
sei.
3.
3.1
Gemäss § 10 Abs. 6 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006.
(JVV) sorgt die Justizvollzugsanstalt für die Sicherheit im Innern wie
gegen aussen. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat im
Sinn des Sicherungsprinzips auch dem Schutz der Allgemeinheit, des
Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75
Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. auch Art. 90 Abs. 1 lit. b
StGB und § 20 Abs. 2 Satz 2 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Eine Sicherheits- bzw.
Schutzmassnahme ist nach § 23a lit. d StJVG die Versetzung des Gefangenen in eine andere Abteilung der
gleichen Vollzugseinrichtung oder die Versetzung in Einzelhaft. Besondere
Sicherheitsmassnahmen bieten weiterreichende Eingriffsmöglichkeiten als Disziplinarmassnahmen;
sie können solange aufrechterhalten werden, wie von einer konkreten Gefahr
ausgegangen werden muss (Christoph Fricker, Disziplinar- und besondere Sicherheitsmassnahmen,
Bern 2004, S. 164). Wie jede Freiheitsbeschränkung hat
die angeordnete Sicherheitsmassnahme allerdings den verfassungsmässigen
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu respektieren.
3.2
Im
Allgemeinen neigt der Beschwerdeführer gemäss dem Behandlungsbericht vom
13.
April 2012 dazu, Konflikte nicht offen und unmittelbar zu klären,
sondern andere Klienten für seine Bedürfnisse zu instrumentalisieren,
Unwahrheiten zu verbreiten oder Klienten gegeneinander auszuspielen. Indem der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen einem Mitgefangenen eine Uhr gestohlen
und dafür einen anderen Mitgefangen beschuldigt hatte, störte er die Ordnung in
der FPA erheblich. Als Reaktion auf das erneute manipulative Verhalten
erscheint die Unterbringung im Eintrittspavillon gerechtfertigt, um der Gefahr
zu begegnen, dass der Beschwerdeführer weiter Unruhe unter den Mitgefangenen
stiftet. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, durch
sein Verhalten das Gruppensystem zu überfordern und andere Gefangene in
Mitleidenschaft zu ziehen, ist die angeordnete
Versetzung nötig, da auf der FPA der Gemeinschaftsbetrieb und
das zu seiner Aufrechterhaltung notwendige Vertrauensverhältnis zwischen den Insassen
und den Betreuungspersonen besonders wichtig, daher aber auch störungsanfällig
ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Zudem führt die JVA in ihrer
Stellungnahme vom 18. Juli 2012 zum Rekurs aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seines Verhaltens vor allfälligen körperlichen Übergriffen durch Mitgefangene
zu schützen sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt ebenfalls an, dass
Letzterer bereits mehrfach von Mitinsassen bedrängt und zu sexuellen Kontakten
aufgefordert wurde. Unter diesen Umständen erweist sich die Versetzung in den
Eintrittspavillon, die schliesslich auch dem Schutz des Beschwerdeführers
diente, als zulässig.
3.3
Mit der
Versetzung des Beschwerdeführers war auch die Verminderung
der therapeutischen Behandlung und Sistierung der Lehre verbunden. Ein Unterbruch in der Therapie stellt einen Eingriff in die
Freiheitsrechte des Betroffenen und dessen Behandlungsbedürftigkeit dar; ebenso
die Sistierung der Lehre. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit
muss daher ein vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung
gegeben sein.
3.3.1
Nach § 24 Abs. 1 lit. b StJVG ist für die
psychiatrisch-psychologische Betreuung und Behandlung der Gefangenen zu sorgen.
Aufgrund des Time-outs wurde die Therapie zuerst auf monatlich ein Gespräch
reduziert, danach wurde die Gesprächsfrequenz gemäss Aufhebungsverfügung vom
23.
Juli 2012 auf mindestens zwei Gespräche pro Monat erhöht. Das
Interesse an einer wirksamen Therapie und Resozialisierung ist gerade auch bei
therapiebedürftigen jungen Erwachsenen verstärkt zu berücksichtigen (BGr, 8. Juni 2009, 1B_131/2009, E. 3.5).
Gemäss dem Behandlungsbericht vom
13.
April 2012 zeichnete sich ein positiver
Entwicklungsprozess ab, bei dem der Beschwerdeführer sich, wenn auch nicht
ausnahmslos, von dysfunktionalen Verhaltensmustern distanzieren und diese durch
adäquates und zielführendes Verhalten ersetzen konnte. Der Beschwerdeführer gibt zudem an,
dass es sich bei seinem Einzeltherapeuten, D, um eine
wichtige Bezugsperson handle. Grundsätzlich ist ein solches
Time-out im Massnahmenvollzug zwar geeignet, dem Beschwerdeführer zu zeigen, dass sein
Verhalten Konsequenzen nach sich zieht. Doch erscheint
der Unterbruch der Therapie auf unbefristete Zeit zu
diesem Zeitpunkt als gravierend.
3.3.2
Gemäss Auskunft des Werkmeisters vom 17. April 2012 gilt der
Beschwerdeführer als leistungsfähiger und zuverlässiger Arbeiter und Lehrling.
Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als sie ausführt, dass Insassen im
Massnahmenvollzug nach Möglichkeit die Gelegenheit zu einer Aus- und/oder
Weiterbildung zu geben sei (Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 82 StGB), jedoch kein Anspruch darauf bestehe. Vorliegend konnte der
Beschwerdeführer aber bereits eine Lehre beginnen, die aufgrund der Versetzung
unterbrochen werden musste. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies wirke sich
für ihn wie eine Bestrafung aus. Die zuständige Sozialarbeiterin führt denn in
einem E-Mail vom 10. Mai 2012 auch aus, dass die Versetzung in den Eintrittspavillon
eine harte Strafe für den Beschwerdeführer darstelle, da ein Lehrabbruch damit
zusammenhänge. Indessen darf mit einer Sicherheitsmassnahme nicht eine
versteckte Strafe vollzogen werden (vgl. Fricker, S. 164). Die
Absolvierung einer Ausbildung ist für eine erfolgreiche Resozialisierung und
für die Bewährung von grosser Bedeutung.
3.3.3
Im Rahmen der Verhältnismässigkeit hätte der Beschwerdegegner daher in
seiner Verfügung vom 17. Mai 2012 als mildere Massnahme die Befristung der
Versetzung bzw. ein Datum zur Überprüfung der Massnahme vorsehen müssen. Eine
Sistierung der Therapie und der Lehre bis auf Weiteres ohne
Überprüfungsmöglichkeit widerspricht dem Resozialisierungsziel.
3.4
Allerdings hat die JVA bereits im Rekursverfahren
ausgeführt, die Einweisung in den Eintrittspavillon nach längstens sechs Monaten
zu überprüfen. Inzwischen wurde der Beschwerdeführer schon nach etwa fünf Monaten wieder auf die FPA zurückversetzt, was auch
mit der Wiederaufnahme der Lehre einhergeht. Da eine
Überprüfung der angeordneten Massnahme innerhalb dieses Zeitraums als verhältnismässig
erscheint (vgl. VGr, 30. September 2011, VB.2011.00486, E. 4.5),
ist das Vorgehen des Beschwerdegegners somit insgesamt nicht zu beanstanden. Inwieweit
der Beschwerdeführer nun seine Therapie und seine Lehre nicht wie zuvor
absolvieren kann, führt er nicht weiter aus und es ist auch nicht ersichtlich,
dass eine Veränderung zu seinem Nachteil vorliegt.
4.
Dispositiv
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG),
und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…