Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00623

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00623

22. Februar 2013Deutsch12 min

(URT.2013.15017)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2012.00623

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Februar 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin

Michèle Babst.

In Sachen

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Versetzung in den Eintrittspavillon,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 20. April 2011 unter

anderem wegen Brandstiftung zu drei Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine

stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs (StGB) in einer geschlossenen Einrichtung an. Im Rahmen des vorzeitigen

Massnahmenantritts kam A am 22. März 2010 in den Eintrittspavillon der

Justizvollzugsanstalt B (nachfolgend JVA). Am 19. April 2010 konnte er auf

die Forensisch-Psychiatri­sche Abteilung (FPA) wechseln.

B. Weil A

einem Mitinsassen eine wertvolle Uhr gestohlen und in diesem Zusammenhang einen

anderen Mitgefangenen zu Unrecht beschuldigt hatte, wurde er mit

Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. Mai 2012 zu sieben

Tagen Zellenein- und leichtem Gruppenausschluss mit TV-, PC- und Spielkonsolen-Entzug

und -Verbot sowie einer Busse von Fr. 20.- bestraft.

Zudem verfügte das Amt für Justizvollzug

aus diesem Anlass am 17. Mai 2012 die Unterbringung

vom A im Eintrittspavillon im Setting des Zellenein-

und leichten Gruppenauschlusses, um der Gefahr einer

anderweitigen, schweren Störung von Ordnung und Sicherheit Rechnung zu tragen.

Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2012 erhob A am

21.

Juni 2012 Re­kurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des

Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

Rückversetzung in die FPA. Eventualiter seien die Unterbringung im Eintrittspavillon

sowie das verfügte Time-out bis maximal 30. Juni 2012 zu terminieren; ihm

sei zu ermöglichen, die begonnene Berufslehre sowie die Therapien fortzusetzen

und der Zellenein- und leichte Gruppenausschluss sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte A, dem Rekurs sei die auf­schiebende Wirkung zu erteilen.

Die Direktion der Justiz und des Innern entschied vorab über das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und wies dieses mit Verfügung vom

3.

Juli 2012 ab.

Am 23. Juli 2012 erliess die JVA eine

Aufhebungsverfügung betreffend den angeordneten Zellenein- und leichten

Gruppenausschluss. Mit Verfügung vom 27. August 2012 schrieb die Direktion

der Justiz und des Innern das Rekursverfahren diesbezüglich als gegenstandslos

geworden ab. Soweit A die Rückversetzung in die FPA verlangte, wies sie seinen

Rekurs ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Dagegen erhob A am 26. September

2012.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte

die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom

17.

Mai 2012 und seine Rückversetzung in die FPA, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Sowohl die Direktion der Justiz

und des Innern als auch das Amt für Justizvollzug beantragten mit Eingabe vom

2.

bzw. 25. Oktober

2012.

die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Untervernehmlassung der JVA

vom 25. Oktober 2012 wurde A am 29. Oktober 2012 in die FPA zurückversetzt,

womit die Wiederaufnahme seiner Lehre einherging.

Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 hielt der

Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, insbesondere sei ihm die Fortsetzung

der Lehre zu ermöglichen, wie dies vor der Verfügung vom 17. Mai 2012

möglich gewesen sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Deren Behandlung fällt in die

einzelrichterliche Zuständig-

keit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

1.2

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt

das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt

der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen

Entscheids beseitigt würde (BGE 136 I 274 E. 1.3). Fällt

das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens weg, wird

dieses gegenstandslos (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 25).

Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde die

Rückversetzung in die FPA. Gemäss Angaben der JVA erfolgte die gewünschte

Versetzung bereits per 29. Oktober 2012. Das Rechtsschutzinteresse des

Beschwerdeführers ist somit nach Einreichen der Beschwerde dahingefallen. Vom

Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise

abgesehen werden, wenn sich – wie vorliegend – die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen

wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein

öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je

rechtzeitig überprüft werden könnte (BGE 135 I 79

E. 1.1). Somit besteht

ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, die

Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Massnahme

überprüfen zu lassen. Die nachträgliche

Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung kann allerdings auf die sich

in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden streitigen

Grundsatzfragen beschränkt werden (BGE 131 II 670 E. 1.2).

2.

2.1

Nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann das

Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer

gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner

psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse

sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung

erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Dem

Beschwerdeführer wurde eine dissoziale Persönlichkeits­störung diagnostiziert. Er zeige eine andauernde Lügenbereitschaft

und ein manipulatives Verhalten. Gemäss dem

Behandlungsbericht der FPA vom 13. April 2012 liege eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Anteilen

sowie ausgeprägten psychopatischen Zügen vor (act.13/40 S. 17).

2.2

Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2012 in den Eintrittspavillon versetzt. Der Eintrittspavillon gehört zu der Abteilung des

sicherheitsorientierten Spezialvollzugs. Grundsätzlich verbringen die

Gefangenen, die neu in die JVA B eintreten, die erste Zeit im Eintrittspavillon.

Die Aufenthaltsdauer in diesem beträgt in der Regel

acht bis 16 Wochen, richtet sich aber auch nach den Austritten im

Normalvollzug Der Beschwerdeführer durfte sich im

Eintrittspavillon nirgends, ausser in seiner Zelle, unbeaufsichtigt bewegen und

aufhalten. Während einer Stunde täglich konnte er im Hof des Eintrittpavillons spazieren. Aus betrieblichen Gründen konnte der

Beschwerdeführer dort seine angefangene Lehre nicht

mehr fortführen, da der Eintrittspavillon vom Normalvollzug getrennt ist.

Ebenfalls wurde die Einzeltherapie sistiert. Kontakte zum Personal der FPA fanden über die fallführende Psychologin und Bezugspersonen alle vier

Wochen nach Rücksprache statt.

2.3

Der Beschwerdeführer beantragte die Rückversetzung in die FPA insbesondere, da er dort mehrmals wöchentlich Therapiesitzungen

gehabt und in letzter Zeit spürbare Fortschritte gemacht habe sowie um die im November 2011 begonnene Lehre fortzusetzen. Diese Sistierung stelle denn auch

die eigentliche, spürbare und (zu) harte Bestrafung für sein Verhalten dar.

2.4

Der Beschwerdegegner begründete die Unterbringung

im Eintrittspavillon im Setting des Zellenein- und leichten Gruppenausschlusses

damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nicht nur seinen eigenen

therapeutischen Fortschritt blockiere, sondern das Gruppensystem überfordere,

andere Gefangene der FPA im Mitleidenschaft ziehe und damit das Milieu der FPA

empfindlich störe. Das Behandlungsteam der FPA habe sich einheitlich dafür

ausgesprochen, dass der Zellenein- und leichte Gruppenausschluss im Eintrittspavillon

insbesondere zur Prävention (selbst- und fremdgefährdendes Verhalten durch

Manipulation anderer Gefangener sowie mögliche sexuelle Kontakte zu

Mitgefangenen) dringend indiziert sei. Die Vorinstanz ist ebenfalls der

Ansicht, dass die Versetzung in den Eintrittspavillon unter dem Aspekt der

Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sei. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Diebstahl und das damit

verbundene zunächst hartnäckige Lügen und Beschuldigen eines Mitinsassen liessen sich vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht

bagatellisieren. Es sei einerseits nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner

ihm durch Versetzung in eine andere Abteilung (auch) aus therapeutischer Sicht

klar aufzeigen wollte, dass sein Verhalten nicht toleriert werde. Andererseits

habe das zuständige Behandlungsteam auch klar darauf hingewiesen, dass das

Milieu auf der FPA durch sein Verhalten bereits erheblich geschädigt worden

sei.

3.

3.1

Gemäss § 10 Abs. 6 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV) sorgt die Justizvollzugsanstalt für die Sicherheit im Innern wie

gegen aussen. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat im

Sinn des Sicherungsprinzips auch dem Schutz der Allgemeinheit, des

Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75

Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. auch Art. 90 Abs. 1 lit. b

StGB und § 20 Abs. 2 Satz 2 des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Eine Sicherheits- bzw.

Schutzmassnahme ist nach § 23a lit. d StJVG die Versetzung des Gefangenen in eine andere Abteilung der

gleichen Vollzugseinrichtung oder die Versetzung in Einzelhaft. Be­sondere

Sicherheitsmassnahmen bieten weiterreichende Eingriffsmöglichkeiten als Diszip­linarmassnahmen;

sie können solange aufrechterhalten werden, wie von einer konkreten Gefahr

ausgegangen werden muss (Christoph Fricker, Disziplinar- und besondere Sicher­heitsmassnahmen,

Bern 2004, S. 164). Wie jede Freiheitsbeschränkung hat

die angeordnete Sicherheitsmassnahme allerdings den verfassungsmässigen

Grundsatz der Verhältnis­mässigkeit zu respektieren.

3.2

Im

Allgemeinen neigt der Beschwerdeführer gemäss dem Behandlungsbericht vom

13.

April 2012 dazu, Konflikte nicht offen und unmittelbar zu klären,

sondern andere Klienten für seine Bedürfnisse zu instrumentalisieren,

Unwahrheiten zu verbreiten oder Klienten gegeneinander auszuspielen. Indem der

Beschwerdeführer unbestrittenermassen einem Mitgefangenen eine Uhr gestohlen

und dafür einen anderen Mitgefangen beschuldigt hatte, störte er die Ordnung in

der FPA erheblich. Als Reaktion auf das erneute manipulative Verhalten

erscheint die Unterbringung im Eintrittspavillon gerechtfertigt, um der Gefahr

zu begegnen, dass der Beschwerdeführer weiter Unruhe unter den Mitgefangenen

stiftet. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, durch

sein Verhalten das Gruppensystem zu überfordern und andere Gefangene in

Mitleidenschaft zu ziehen, ist die angeordnete

Versetzung nötig, da auf der FPA der Gemeinschaftsbetrieb und

das zu seiner Aufrechterhaltung notwendige Vertrauensverhältnis zwischen den Insassen

und den Betreuungspersonen besonders wichtig, daher aber auch störungsanfällig

ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Zudem führt die JVA in ihrer

Stellungnahme vom 18. Juli 2012 zum Rekurs aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund

seines Verhaltens vor allfälligen körperlichen Übergriffen durch Mitgefangene

zu schützen sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt ebenfalls an, dass

Letzterer bereits mehrfach von Mitinsassen bedrängt und zu sexuellen Kontakten

aufgefordert wurde. Unter diesen Umständen erweist sich die Versetzung in den

Eintrittspavillon, die schliesslich auch dem Schutz des Beschwerdeführers

diente, als zulässig.

3.3

Mit der

Versetzung des Beschwerdeführers war auch die Verminderung

der therapeutischen Behandlung und Sistierung der Lehre verbunden. Ein Unterbruch in der Therapie stellt einen Eingriff in die

Freiheitsrechte des Betroffenen und dessen Behandlungsbedürftigkeit dar; ebenso

die Sistierung der Lehre. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit

muss daher ein vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung

gegeben sein.

3.3.1

Nach § 24 Abs. 1 lit. b StJVG ist für die

psychiatrisch-psychologische Betreuung und Behandlung der Gefangenen zu sorgen.

Aufgrund des Time-outs wurde die Therapie zuerst auf monatlich ein Gespräch

reduziert, danach wurde die Gesprächsfrequenz gemäss Aufhebungsverfügung vom

23.

Juli 2012 auf mindestens zwei Gespräche pro Monat erhöht. Das

Interesse an einer wirksamen Therapie und Resozialisierung ist gerade auch bei

therapiebedürftigen jungen Erwachsenen verstärkt zu berücksichtigen (BGr, 8. Juni 2009, 1B_131/2009, E. 3.5).

Gemäss dem Behandlungsbericht vom

13.

April 2012 zeichnete sich ein positiver

Entwicklungsprozess ab, bei dem der Beschwerdeführer sich, wenn auch nicht

ausnahmslos, von dysfunktionalen Verhaltensmustern distanzieren und diese durch

adäquates und zielführendes Verhalten ersetzen konnte. Der Beschwerdeführer gibt zudem an,

dass es sich bei seinem Einzeltherapeuten, D, um eine

wichtige Bezugsperson handle. Grundsätzlich ist ein solches

Time-out im Massnahmenvollzug zwar geeignet, dem Beschwerdeführer zu zeigen, dass sein

Verhalten Konsequenzen nach sich zieht. Doch erscheint

der Unterbruch der Therapie auf unbefristete Zeit zu

diesem Zeitpunkt als gravierend.

3.3.2

Gemäss Auskunft des Werkmeisters vom 17. April 2012 gilt der

Beschwerdeführer als leistungsfähiger und zuverlässiger Arbeiter und Lehrling.

Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als sie ausführt, dass Insassen im

Massnahmenvollzug nach Möglichkeit die Gelegenheit zu einer Aus- und/oder

Weiterbildung zu geben sei (Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 82 StGB), jedoch kein Anspruch darauf bestehe. Vorliegend konnte der

Beschwerdeführer aber bereits eine Lehre beginnen, die aufgrund der Versetzung

unterbrochen werden musste. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies wirke sich

für ihn wie eine Bestrafung aus. Die zuständige Sozialarbeiterin führt denn in

einem E-Mail vom 10. Mai 2012 auch aus, dass die Versetzung in den Eintrittspavillon

eine harte Strafe für den Beschwerdeführer darstelle, da ein Lehrabbruch damit

zusammenhänge. Indessen darf mit einer Sicherheitsmassnahme nicht eine

versteckte Strafe vollzogen werden (vgl. Fricker, S. 164). Die

Absolvierung einer Ausbildung ist für eine erfolgreiche Resozialisierung und

für die Bewährung von grosser Bedeutung.

3.3.3

Im Rahmen der Verhältnismässigkeit hätte der Beschwerdegegner daher in

seiner Verfügung vom 17. Mai 2012 als mildere Massnahme die Befristung der

Versetzung bzw. ein Datum zur Überprüfung der Massnahme vorsehen müssen. Eine

Sistierung der Therapie und der Lehre bis auf Weiteres ohne

Überprüfungsmöglichkeit widerspricht dem Resozialisierungsziel.

3.4

Allerdings hat die JVA bereits im Rekursverfahren

ausgeführt, die Einweisung in den Eintrittspavillon nach längstens sechs Monaten

zu überprüfen. Inzwischen wurde der Beschwerdeführer schon nach etwa fünf Monaten wieder auf die FPA zurückversetzt, was auch

mit der Wiederaufnahme der Lehre einhergeht. Da eine

Überprüfung der angeordneten Massnahme innerhalb dieses Zeitraums als verhältnismässig

erscheint (vgl. VGr, 30. September 2011, VB.2011.00486, E. 4.5),

ist das Vorgehen des Beschwerdegegners somit insgesamt nicht zu beanstanden. Inwieweit

der Beschwerdeführer nun seine Therapie und seine Lehre nicht wie zuvor

absolvieren kann, führt er nicht weiter aus und es ist auch nicht ersichtlich,

dass eine Veränderung zu seinem Nachteil vorliegt.

4.

Dispositiv

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG),

und es steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…