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Entscheid

VB.2012.00624

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00624

16. April 2013Deutsch25 min

(URT.2013.15619)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

VB.2012.00624

Beschluss

des Plenums

vom 16. April 2013

Mitwirkend: Gerichtspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Vizepräsident Jso Schumacher,

Vizepräsident Lukas Widmer, Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,

Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler,

Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen,

Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Verwaltungsrichter André Moser, stellvertretende Generalsekretärin Silvia Hunziker.

In Sachen

Stadt A

(Kanton Zürich),

Beschwerdeführerin,

gegen

B, zzt. Jugendheim G, vertreten durch C,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinde D

(Kanton Zürich),

Mitbeteiligte,

betreffend

Fremdplatzierungskosten (Ausstand),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B, geboren 1994,

lebte bis am 1. Juli 2010 mit seiner sorgeberechtigten Mutter in A (Kanton

Zürich) und nach deren Wegzug nach E (Kanton Thurgau) bei seinem nicht sorgeberechtigten

Vater ebenfalls in A. Aufgrund einer psychischen Erkrankung wurde B ab dem

17. August 2010 in der psychiatrischen Klinik F (Kanton Thurgau) stationär

behandelt. Am 31. Januar 2011 wurde er ins Jugendheim G der H-Stiftung in

A (Kanton Zürich) umplatziert, wo er sich bis vor kurzem aufhielt; zurzeit

befindet er sich vorübergehend erneut in stationärer Behandlung in F (Kanton

Thurgau). Als Wohnsitzgemeinde von B übernahm die Gemeinde E (Kanton Thurgau)

zunächst einen Teil der Heimaufenthaltskosten im Jugendheim G (sogenannte

Versorgertaxe in der Höhe von Fr. 265.-/Tag), während die Stadt A (Kanton

Zürich) als Unterstützungswohnsitz Unterhaltsbeiträge

(von Fr. 30.-/Tag zuzüglich Nebenkosten) ausrichtete. Per 1. August

2011 stellte die Gemeinde E (Kanton Thurgau) die Versorgertaxenzahlung ein mit

der Begründung, die Mutter von B sei auf dieses Datum hin von E (Kanton

Thurgau) nach D (Kanton Zürich) umgezogen.

In der Folge ersuchte die zwischenzeitlich ernannte

Beiständin von B sowohl die Gemeinde D (Kanton Zürich) (am 18. November

2011) als auch die Stadt A (Kanton Zürich) (am 10. Januar 2012) um

Übernahme der Heimkosten ab 1. August 2011.

B. Mit Beschluss vom

12. Dezember 2011 wies die Gemeinde D (Kanton Zürich) das Gesuch um Übernahme

der Heimkosten ab. Ein seitens von B hiegegen beim Bezirksrat J eingereichter

Rekurs blieb erfolglos (Beschluss vom 13. April 2012).

Dagegen erhob B am 2. Mai 2012 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde, im Wesentlichen mit den Anträgen, die Gemeinde D

(Kanton Zürich) sei zu verpflichten, die vollen Tageskosten bzw. Versorgertaxen

für seine Platzierung im Jugendheim G in A (Kanton Zürich) mit Wirkung ab

1. August 2011 rückwirkend und fortlaufend zu übernehmen. Die

3. Abteilung des Verwaltungsgerichts legte das Verfahren unter der

Geschäftsnummer VB.2012.00284 an und rubrizierte als Verfahrensbeteiligte B

(als Beschwerdeführer) und die Gemeinde D (Kanton Zürich) (als Beschwerdegegnerin);

nicht ins Verfahren miteinbezogen wurde die Stadt A (Kanton Zürich). Ein Gesuch

von B um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, mit welchem um Anweisung der

Gemeinde D (Kanton Zürich) zur sofortigen Nachzahlung der ausstehenden und

Bezahlung der während des weiteren Verfahrens anfallenden vollen Tageskosten

bzw. Versorgertaxen ersucht wurde, wies der Abteilungspräsident,

Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, mit Verfügung vom 25. Juni 2012 ab

(VB.2012.00284).

C. Mit

Präsidialbeschluss vom 12. Juli 2012 trat die Fürsorgebehörde A (Kanton

Zürich) auf das bei ihr anhängig gemachte Kostenübernahmegesuch von B nicht ein

mit der Begründung, sie sei weder sachlich noch örtlich zuständig. Dagegen

rekurrierte B am 25. Juli 2012 an den Bezirksrat A, im Wesentlichen mit

dem Antrag, die Stadt A (Kanton Zürich) zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. August

2011 und fortlaufend die vollen Tages- und Nebenkosten für den Aufenthalt im

Jugendheim G zu übernehmen. Ferner ersuchte er um Erlass vorsorglicher

Massnahmen zur Sicherstellung seiner Heimaufenthaltsfinanzierung.

D. Am 23. August

2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von B vom 2. Mai 2012

betreffend die Kostenübernahme durch die Gemeinde D (Kanton Zürich) ab, soweit

es darauf eintrat (Urteil VB.2012.00284). Das Urteil der 3. Abteilung

erging als Kammergeschäft in Dreierbesetzung unter Mitwirkung von

Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach,

Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel und Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

Gegen das Urteil wurde in der Folge kein Rechtsmittel ergriffen.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 23. August 2012 hiess der Präsident

des Bezirksrats A (Kanton Zürich) im Rekursverfahren betreffend Kostenübernahme

durch die Stadt A (Kanton Zürich) das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen

gut und verpflichtete die Fürsorgebehörde A, die vollen Tageskosten für den

Aufenthalt von B im Jugendheim G rückwirkend ab dem 1. August 2011 und für

die Dauer des Rekursverfahrens bis zur Klärung der Zuständigkeit vorschussweise

zu übernehmen, wobei allfällige Forderungsabtretungsrechte der Fürsorgebehörde

vorbehalten blieben. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Präsidialverfügung

wurde (im Sinn der Erwägungen) die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

A. Am

22.

September 2012 erhob die Stadt A (Kanton Zürich) gegen die

Präsidialverfügung des Bezirksrates A (Kanton Zürich) vom 23. August 2012

beim Verwaltungsgericht Beschwerde, hauptsächlich mit dem Antrag, die vom

Bezirksratspräsidenten vorsorglich angeordneten Massnahmen seien aufzuheben. Im

Weiteren wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüglich

der vom Präsidenten des Bezirksrats verfügten vorsorglichen Massnahmen

wiederherzustellen. In formeller Hinsicht wurde (im Rahmen eines

Eventualantrags) darum ersucht, vorab darüber zu entscheiden, ob der Präsident

der 3. Abteilung in den Ausstand treten müsse, falls die vorliegenden

Anträge, insbesondere jener auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde, erneut im Rahmen vorsorglicher Massnahmen dringlich und

summarisch geprüft würden. Die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts legte

dieses Verfahren unter der Geschäftsnummer VB.2012.00624 an.

B. Mit Verfügung vom

12.

Dezember 2012 stellte der am früheren Verfahren VB.2012.00284 nicht

beteiligt gewesene Verwaltungsrichter Martin Kayser als Stellvertreter des

Vorsitzenden der 3. Abteilung die aufschiebende Wirkung der am

22.

September 2012 beim Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde wieder her

(VB.2012.00624). Ferner setzte er der beschwerdeführenden Stadt A (Kanton

Zürich) Frist an, zur Frage Stellung zu nehmen, ob sie im Zusammenhang mit dem

vorliegenden Verfahren (VB.2012.00624) sämtliche Personen, die dem Spruchkörper

des Urteils VB.2012.00284 vom 25. August 2012 angehörten, als vorbefasst

erachte.

Am 20. Dezember 2012 teilte die Beschwerdeführerin

dem Verwaltungsgericht mit, dass sie es als gerechtfertigt ansehe, wenn alle am

Kammerentscheid vom 25. August 2012 (VB.2012.00284) Beteiligten als mit

der Sache vorbefasst erachtet würden (VB.2012.00624).

C. Am 15. Januar

2013.

übergab die 3. Abteilung die Akten des Verfahrens VB.2012.00624 dem

Generalsekretär des Verwaltungsgerichts zuhanden des Gesamtgerichts zum

Entscheid über das Ausstandsbegehren (VB.2012.00624).

B hatte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2012

beantragt, das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der 3. Abteilung

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (VB.2012.00624). Im Weiteren haben

sich weder der Beschwerdegegner noch die als Mitbeteiligte ins Verfahren

VB.2012.00624 einbezogene Gemeinde D (Kanton Zürich) zur Ausstandsfrage

vernehmen lassen.

Das Plenum erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 5a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) entscheidet bei streitigem Ausstand, wenn es sich um den

Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter

Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Die erwähnte Zuständigkeitsordnung gilt

(in Anwendung von § 70 VRG) grundsätzlich auch für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht, ergänzt durch die Ausführungsregelung in § 21 der

(gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a VRG erlassenen) Organisationsverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (OV VGr, LS 175.21).

Das vorliegende Ausstandsbegehren richtet sich nach

präzisierender Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2012

(VB.2012.00624) gegen "alle am Kammerentscheid [VB.2012.00284 vom

23.

August 2012] Beteiligten". Unklar bleibt, ob damit allein der

Ausstand aller Richterinnen und Richter des betreffenden Spruchkörpers oder

sämtlicher an jenem Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen unter Einschluss

des Gerichtsschreibers verlangt wird. So oder anders liegt der Sache nach ein

Ausstandsbegehren gegen alle Mitglieder einer Kammer – hier verstanden als

Spruchkörper – im Sinn von § 21 lit. a Ziff. 3 OV VGr vor, über

welches nach der vorgenannten Bestimmung das Gesamtgericht ohne Mitwirkung der

Betroffenen zu befinden hat.

Vom streitigen Ausstandsbegehren nicht erfasst wird der am

Verfahren VB.2012.00284 nicht beteiligt gewesene Verwaltungsrichter Martin

Kayser, welcher im zweiten Verfahren VB.2012.00624 als Stellvertreter des

abgelehnten Vorsitzenden der 3. Abteilung mit Verfügung vom

12.

Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung der am 22. September 2012

beim Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde wiederhergestellt hat, ohne zum

betreffenden Ausstandsbegehren Stellung bezogen zu haben (vgl. VB.2012.00624). Infolgedessen

kann der vorliegende Beschluss unter seiner Beteiligung erfolgen.

1.2

Das

vorliegende Ausstandsbegehren richtet sich gegen die (einzelnen) Mitglieder des

Spruchkörpers im Verfahren VB.2012.00284 und damit nicht gegen den Spruchkörper

als Organ/Gesamtbehörde, womit es sich insofern als zulässig erweist (vgl. BGr,

27.

April 2011, 8C_102/2011, E. 2.2, sowie 18. Oktober 2011,

8C_712/2011, E. 3.3; VGr, 23. Mai 2012, AN.2011.00001,

E. 2.2.1). Die geltend gemachten Ausstandsgründe betreffen eine besondere

Konstellation von Vorbefassung, bei welcher die abgelehnten Richter an einem

früheren, gesonderten Verfahren mit – behördlicherseits – unterschiedlichen

Parteien, jedoch den identischen konkreten Lebenssachverhalt und Streitgegenstand

betreffend (Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt des

nämlichen Betroffenen in der gleichen Institution und für den identischen

Zeitraum) mitgewirkt haben. Es liegt mithin gerade kein Fall vor, in welchem

ein Ausstandsbegehren einzig damit begründet wird, dass die Betroffenen in

einer früheren, abgeschlossenen Angelegenheit gegen den Pflichtigen entschieden

haben, auf welches das Verwaltungsgericht praxisgemäss nicht eintritt (VGr,

23.

Mai 2012, AN.2011.00001, E. 2.2.2; RB 2001 Nr. 2). Es

werden vielmehr Ausstandsgründe vorgetragen, welche in der vorliegenden

Ausgangslage als zulässig und nicht offensichtlich unbegründet erscheinen.

Ausserdem wurden die betreffenden Gründe bereits mit Einreichung der Beschwerde

(prospektiv im Hinblick auf die Zusammensetzung des neuen Spruchkörpers) und

damit rechtzeitig vorgebracht (vgl. zur betreffenden Voraussetzung etwa BGE 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.4, 132 II 485 E. 4.3, 114 Ia 278

E. 3e; BGr, 9. Oktober 2012, 4A_217/2012, E. 5.2 [nicht

publiziert in BGE 138 III 702]; RB 2007 Nr. 1 E. 3.1.2). Das

Ausstandsbegehren erweist sich insofern als zulässig.

1.3

Die

Legitimation der Beschwerdeführerin richtet sich im vorliegenden Zusammenhang

nach ihrer Parteistellung in der vor Verwaltungsgericht hängigen materiellen

Streitsache im Verfahren VB.2012.00624 (vgl. allgemein zur

Grundrechtsträgerschaft in Bezug auf den als Parteirecht ausgestalteten

Anspruch auf unabhängigen und unparteilichen Richter gemäss Art. 30

Abs. 1 BV: Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen

Bundesverfassung, 2. A., 2008, Art. 30 N. 4 am Ende). Jene

Parteistellung hängt ihrerseits von der Beschwerdelegitimation im betreffenden

Verfahren ab (zum Verhältnis von Parteibegriff und Beschwerdelegitimation im

zürcherischen Verwaltungsverfahrensrecht VGr, 8. Mai 2012, VB.2012.00191,

E. 2.1, sowie BGr, 17. Januar 2013, 2C_579/2012, E. 3.2; zur

Interdependenz von Parteistellung und Parteirechten im Allgemeinen etwa René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise

Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010,

Rz. 1202). Es kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen zur

Zulässigkeit der Beschwerde in der Verfügung des Abteilungsvorsitzenden i.V.

vom 12. Dezember 2012 in dieser Sache (VB.2012.00624) verwiesen werden, wonach

die Beschwerdeführerin – einstweilen – als legitimiert zu erachten ist, was

genügt, um auch das von ihr gestellte Ausstandsgesuch an die Hand zu nehmen.

1.4

Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass ein Entscheid des Bezirksrats im noch bei ihm

hängigen, zwischenzeitlich sistierten Verfahren in der Hauptsache (vgl.

VB.2012.00624) das vorliegende Verfahren nicht ohne Weiteres als gegenstandslos

erscheinen lassen würde, da vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich erst mit dem

Eintritt der formellen Rechtskraft des materiellen Entscheids dahinfallen (vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 6 N. 31; VGr, 1. März 2012, VB.2012.00005, E. 1.3 [nicht

unter www.vgrzh.ch]). Ausserdem ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass

aufgrund sich allenfalls stellender grundsätzlicher Fragen im Zusammenhang mit

der Anordnung vorsorglicher Massnahmen in derartigen Konstellationen auf ein

aktuelles Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise verzichtet werden könnte.

Infolgedessen ist auf das Ausstandsbegehren einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die urteilende Kammer habe in ihrem Entscheid

VB.2012.00284 vom 23. August 2012 weitgehende rechtstatsächliche Sachverhaltsfeststellungen

und materiell-rechtliche Erwägungen getätigt, über die im vorliegenden Verfahren

erstmalig hätte entschieden werden sollen, ohne dass die Stadt A (Kanton

Zürich) im damaligen Verfahren als (Mit-)Beteiligte aufgenommen oder ihr in

anderer Form das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Die am damaligen

Kammerentscheid Beteiligten seien insofern als mit der Sache vorbefasst zu

erachten (VB.2012.00624). In analoger Weise begründete die Beschwerdeführerin

in ihrer Beschwerdeschrift bereits ihr Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten

der 3. Abteilung, welcher im Verfahren VB.2012.00284 zunächst mit

Präsidialverfügung vom 25. Juni 2012 über das Gesuch um Anordnung vorsorglicher

Massnahmen befunden und alsdann am vorgenannten Endentscheid vom

23.

August 2012 als Vorsitzender mitgewirkt hatte (vgl. Sachverhalt I.B.

und I.D.): Der Abteilungspräsident habe sich zu zahlreichen Fragestellungen –

so unter anderem dazu, ob ein inner- oder ausserkantonales

Platzierungsverhältnis vorliege oder ob ein sozialhilferechtlicher Anspruch des

(heutigen) Beschwerdegegners auf Bezahlung der Versorgertaxen bestehe – und

entsprechenden Rügen, welche im vorliegenden Verfahren erstmalig hätten geprüft

werden sollen, geäussert und durch seine "dezidierten Äusserungen"

den (heutigen) Beschwerdegegner zum Vorgehen gegen die Stadt A (Kanton Zürich)

ermuntert, ohne dabei Letzterer das rechtliche Gehör gewährt oder diese über

die Rechtshängigkeit des entsprechenden Verfahrens bzw. die gefällten

Entscheide ordentlich orientiert zu haben (VB.2012.00624).

Das – über das Vorstehende hinaus nicht näher

substanziierte – Ausstandsbegehren zielt damit der Sache nach im Wesentlichen

in zwei Richtungen: Einerseits wird geltend gemacht, die Erwägungen der

Spruchkammer im Urteil vom 23. August 2012 (bzw. des Abteilungs- und

Kammervorsitzenden in der Präsidialverfügung vom 25. Juni 2012) im vorangegangenen,

(formell allein) die Gemeinde D (Kanton Zürich) betreffenden Verfahren

VB.2012.00284 wirkten präjudizierend auf die Beurteilung der Sache im

vorliegenden, die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren, sodass die

Offenheit dieses zweiten Verfahrens infrage gestellt sei. Andererseits scheint

die Beschwerdeführerin auch eine gewisse Anscheinsbefangenheit daraus

abzuleiten, dass sie – ihrer Meinung nach in gehörsverletzender Weise – nicht

ins erstere, als präjudizierend empfundene Verfahren (mit-)einbezo­gen worden

ist.

2.2

Nach der

in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) enthaltenen Garantie des

verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache

von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne

Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Entsprechend sieht § 5a Abs. 1 VRG vor, dass Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken

oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache

persönlich befangen erscheinen. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise

Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die erwähnte Garantie verletzt

(BGE 131 I 113 E. 3.4; 131 I 24 E. 1.1; 126 I 68 E 3a, je mit

Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen

gegenüber dem Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne

Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache

schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung

stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren

Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die

ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht

mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 24 E. 1.2, 114 Ia 50 E. 3d).

Wegen der früheren Mitwirkung kann "Betriebsblindheit" in dem Sinn

befürchtet werden, dass der Richter im späteren Verfahren seine Erwartungen in

seine Fragen projiziert, die Antworten auf diese Fragen im Sinn seiner

Erwartungen interpretiert und vor allem Fragen nicht sieht, die der unbefangene

Richter sehen und stellen würde (BGE 114 Ia 50 E. 3d).

Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende

Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist

vielmehr in jedem Einzelfall – anhand aller tatsächlichen und

verfahrensrechtlichen Umstände (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d) – zu

untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als

noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4, 126 I 68 E. 3c, 114 Ia 50

E. 3d). In der Rechtsprechung standen diesbezüglich Fälle im Vordergrund,

in welchen sich die gleichen Richter zu einem früheren Zeitpunkt mit der

gleichen konkreten Angelegenheit, d. h. den gleichen Parteien und dem gleichen Lebenssachverhalt,

befasst haben, sei es in anderer Funktion (z. B. Haftrichter – Strafrichter, erstinstanzlicher

– zweitinstanzlicher Richter), in verschiedenen Verfahrensstadien (z. B. Entscheid über die

unentgeltliche Rechtspflege – materieller Sachentscheid, Anordnung

vorsorglicher Massnahmen – Sachentscheid) oder in gleicher Funktion (z. B. bei Neubeurteilung

nach Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz; vgl. zu diesen und ähnlichen

Konstellationen Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001,

S. 150 ff.; Steinmann, Art. 30 N. 12–14, je mit Hinweisen).

Im hier zu beurteilenden Fall betraf die frühere Tätigkeit

der abgelehnten Richterinnen und Richter – wie bereits erwähnt (oben

E. 1.2) – zwar ebenfalls den gleichen Lebenssachverhalt und grundsätzlich

den gleichen Streitgegenstand (in Bezug auf die rechtliche Anspruchsgrundlage),

jedoch – auf Seite der ins Recht gefassten Gemeinwesen – unterschiedliche

Parteien. Bei einer solchen Art von Vorbefassung wurde eine verpönte

präjudizierende Wirkung im Bereich des Strafrechts etwa angenommen, wenn ein

Richter einen Schuldspruch getroffen hatte, in Erwägung, dass die Tat in

Mittäterschaft mit einer im zweiten Verfahren beurteilten Person begangen

worden sei, oder einen Freispruch damit begründet hatte, dass die im zweiten

Verfahren zu beurteilende Person die Tat begangen habe (vgl. hiezu Kiener,

S. 177, unter Bezugnahme auf BGE 115 Ia 34 E. 2 und 116 Ia 305

E. 4). Jedoch hat es das Bundesgericht wiederholt abgelehnt, bei mehreren

Tatbeteiligten, die gestützt auf denselben Lebenssachverhalt in gesonderten

Strafverfahren beurteilt wurden, generell auf eine unzulässige

Vorbefassung zu schliessen (BGr, 21. Oktober 2011, 6B_454/2011,

E. 3.3.3; 9. Januar 2006, 1P.687/2005, E. 6.1; 4. März

2003, 1P.648/2002, E. 3, allesamt ebenfalls unter Hinweis auf die

vorgenannten Präjudizien). In verwaltungsrechtlichen Verfahren erblickte das

Bundesgericht den Anschein einer Voreingenommenheit bei Richtern in einem

Baubewilligungsverfahren, welche sich im Rahmen eines baurechtlichen

Vorentscheids, an welchem sich nicht sämtliche im konkreten Fall Beschwerdelegitimierte

beteiligen konnten, bereits materiell mit dem fraglichen Baugesuch befasst

hatten (BGr, 9. September 1992, 1P.224/1991, ZBl 95/1994

S. 66 ff., E. 2c; vgl. auch BGr, 8. September 2009,

1C_150/2009, E. 3.5). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bildet

jedoch allein die Tatsache, dass ein Richter in einem früheren Verfahren zu Vorfragen

Stellung genommen hat, die sich im neuen Verfahren wiederum stellen, noch keine

unzulässige Vorbefassung. Einem Obiter Dictum zufolge kann auch dann nicht von

vornherein eine Ausstandspflicht angenommen werden, wenn an den verschiedenen

Verfahren unterschiedliche Parteien beteiligt gewesen sind (VGr, Beschluss vom

8.

Dezember 2004, VK.2004.00002, E. 3, insbesondere E. 3.3

Abs. 2, BEZ 2005 Nr. 4 [Regeste auch in RB 2004 Nr. 9],

nicht auf www.vgrzh.ch).

2.3

Vorauszuschicken

ist vorliegend, dass die materielle Rechtskraft des früheren verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeentscheids (VB.2012.00284 vom 23. August 2012), welche sich

ohnehin nur auf die beurteilten Ansprüche des (heutigen) Beschwerdegegners gegenüber

der Gemeinde D (Kanton Zürich) beziehen würde, einzig die am damaligen

Verfahren beteiligten Parteien zu binden vermag, und insofern der in jenes

Verfahren nicht einbezogenen (heutigen) Beschwerdeführerin nicht

entgegengehalten werden kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrecht,

2.

A., Bern 1983, S. 323). Verbliebe infolgedessen bei der

Beurteilung der gegenüber der Stadt A (Kanton Zürich) geltend gemachten

Ansprüche im vorliegenden zweiten Verfahren prozessual Raum für eine

abweichende Beurteilung erneut oder erstmals aufgeworfener, für beide Verfahren

relevanter (Vor-)Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, besteht im

Grundsatz Anlass für die Befürchtung, die am damaligen Entscheid beteiligten

Personen könnten sich stärker von den Erwägungen ihres ersten Entscheids leiten

lassen, als dies bei anderen, nicht vorbefassten Mitwirkenden der Fall wäre

(vgl. demgegenüber zur Bindung an im ersten Verfahren bereits rechtskräftig entschiedene

Teilfragen im Fall gleicher Parteien: VGr, Beschluss vom 8. Dezember 2004,

VK.2004.00002, E. 2 [nicht unter www.vgrzh.ch]).

Mit Blick auf die Frage der Vorbefassung keine

entscheidende Rolle zu spielen vermag im Übrigen, dass das erste, mit Urteil

vom 23. August 2012 abgeschlossene Verfahren die Übernahme der

Fremdplatzierungskosten in der Hauptsache betraf, während vorliegend, im

Verfahren VB.2012.00624 (vorerst) nur ein (Zwischen-)Entscheid betreffend

vorsorgliche Massnahmen im Hinblick auf die Kostenübernahme Streitgegenstand

bildet. Die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Massnahmeentscheids kann nicht

losgelöst von einer – zumindest summarischen – Prüfung der materiellen

Anspruchslage erfolgen, weshalb sich die Frage einer übermässigen

Präjudizierung durch Vorbefassung auch in der vorliegenden Konstellation in

gleicher Weise stellen kann.

3.

3.1

In ihrem

die Gemeinde D (Kanton Zürich) betreffenden Urteil vom 23. August 2012 hat

die Spruchkammer der 3. Abteilung, auf deren Mitglieder sich das

vorliegende Ausstandsbegehren bezieht, die vom Betroffenen beantragte Übernahme

der im Zusammenhang mit seinem Heimaufenthalt im Jugendheim G anfallenden

Kosten im Wesentlichen vor dem Hintergrund zweier möglicher Anspruchsgrundlagen

geprüft: Zum einen kam sie zum Ergebnis, dass der Gesuchsteller keinen Anspruch

auf Zusprechung von Versorgertaxen nach der (kantonalen) Gesetzgebung über die

Jugendheime (§ 7 des Gesetzes über die Jugendheime und die

Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 [JPG, LS 852.2]; §§ 17

und 18e insbesondere Abs. 2 [in der Fassung vom 5. Dezember 2007,

OS 62 547] der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962

[JHV, LS 852.21]) geltend machen könne, da einzig das Jugendheim selber,

nicht jedoch ein Heiminsasse diese Taxe der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde

in Rechnung stellen könne. Entsprechend trat die Kammer bezüglich allfälliger

Versorgertaxenansprüche mangels Legitimation des Gesuchstellers auf dessen

Beschwerde nicht ein, ohne zu prüfen, gegen welches Gemeinwesen sich das

Jugendheim G richten müsste, um einen solchen Anspruch geltend zu machen;

ebenso liess die Kammer die Frage offen, welche Behörde als

(versorgertaxenpflichtige) Zuweisungsbehörde zu gelten bzw. wo sich der

zivilrechtliche Wohnsitz des Gesuchstellers befunden hätte (E. 3 des Urteils).

Zum anderen prüfte die Kammer, inwieweit sich ein Anspruch auf finanzielle

Leistungen für den Heimaufenthalt zugunsten des Gesuchstellers gegenüber der

Gemeinde D (Kanton Zürich) gestützt auf sozialhilferechtliche Bestimmungen

(§§ 14, 15 Abs. 2, 16a, 32 und 37 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 [SHG, LS 851.1]; § 19 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV, LS 851.11] sowie

Art. 7 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit

für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1])

hätte ergeben können. Sie verneinte dies mit der Begründung, es sei

unbestritten, dass der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz des

Beschwerdeführers (gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG) seit 2010 in

Dispositiv

A (Kanton Zürich) liege. Demnach sei "die Stadt A (Kanton Zürich) als

Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers zuständig, die

sozialhilferechtlich möglicherweise erforderlichen Massnahmen anzuordnen und –

allenfalls im Rahmen einer subsidiären Kostengutsprache gemäss § 19 Abs. 2 SHV – zumindest so lange (vor-) zu finanzieren, bis das für die

Finanzierung der Versorgertaxe im vorliegenden Fall zuständige Gemeinwesen feststeht"

(E. 4.4 des Urteils). Im Weiteren hielt die Kammer aber fest, dass die

Fürsorgebehörde A (Kanton Zürich) bis anhin lediglich jugendhilferechtliche

Leistungen ausgeschlossen, nicht jedoch über sozialhilferechtliche Ansprüche

befunden habe. Ausdrücklich wird im Urteil vom 23. August 2012 (in

E. 4.5) darauf hingewiesen, "dass die Stadt A (Kanton Zürich) am

vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist, sodass das Verwaltungsgericht allfällige

Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Stadt A (Kanton Zürich) nicht

überprüfen und ihr gegenüber keine verpflichtenden Anordnungen erlassen kann.

Es ist Sache des Beschwerdeführers, bei der Fürsorgebehörde A (Kanton Zürich)

um (vorläufige) Zahlung ausstehender und/oder künftiger Heimkosten zu ersuchen,

soweit seine Heimplatzierung aus finanziellen Gründen gefährdet sein

sollte".

3.2 Entgegen

der Meinung der beschwerdeführenden Stadt A (Kanton Zürich) vermögen die

vorerwähnten Erwägungen im Hinblick auf das zweite, sie selber betreffende

Verfahren nicht den Anschein einer Voreingenommenheit der Mitglieder des

damaligen Spruchkörpers zu begründen. Dies gilt zunächst für die Ausführungen

zur (fehlenden) Sachlegitimation des Beschwerdegegners als Heiminsasse zur

Geltendmachung der Versorgertaxen, zumal die Frage, gegen welches Gemeinwesen

das (berechtigte) Jugendheim seine diesbezüglichen Ansprüche zu richten hätte,

ebenso offengelassen wurde wie jene nach den dort massgeblichen

Anknüpfungskriterien (Zuweisungsbehörde bzw. zivilrechtlicher Wohnsitz des

Betroffenen). Die diesbezügliche Sach- und Rechtslage erscheint damit – was die

(originäre bzw. finale) Tragung der Versorgertaxen nach Massgabe der

jugendheimrechtlichen Bestimmungen anbetrifft – im Hinblick auf künftige

Verfahren weder im Allgemeinen noch zum Nachteil der Stadt A (Kanton Zürich) im

Besonderen vorbestimmt.

Darüber hinaus kann aber auch mit Bezug auf die

Beurteilung allfälliger Ansprüche des damaligen Beschwerdeführers und heutigen

Beschwerdegegners gestützt auf die Sozialhilfegesetzgebung nicht von einer

präjudizierenden Festlegung der Kammer gesprochen werden. Um die gegenüber der

Gemeinde D (Kanton Zürich) geltend gemachten Ansprüche des Betroffenen unter

diesem Titel beurteilen zu können, kam die Kammer nicht umhin, als Vorfrage zu

prüfen, ob sich dessen sozialhilferechtlicher Unterstützungswohnsitz in dieser

oder einer anderen Gemeinde befindet. Dass sich die Kammer nicht bloss darauf

beschränkte, die Unterstützungszuständigkeit D (Kanton Zürich)s zu verneinen,

sondern diese positiv (wenn auch ohne vertiefte Prüfung) bei A (Kanton Zürich)

liegend verortete, ist vor dem Hintergrund der Aktenlage zu erklären. Dieser

zufolge war erstellt, dass die Stadt A (Kanton Zürich) dem Beschwerdegegner im

Zusammenhang mit dessen Heimaufenthalt gewisse sozialhilferechtliche

Unterstützungsleistungen (Übernahme von Nebenkosten und Beiträgen des

Unterhaltsverpflichteten) ausgerichtet hatte und damit im massgeblichen

Zeitraum unbestrittenermassen bereits selber als sozialhilferechtlich

zuständiges Gemeinwesen in Erscheinung getreten war (vgl. unter anderem die

Ausgangsverfügung der Stadt A (Kanton Zürich) vom 12. Juli 2012, S. 4

Ziff. 3, deren Leistungsentscheide vom 18. Juni 2012 und vom

18. April 2011 sowie deren Eingabe an die Sicherheitsdirektion vom

19. Januar 2012, S. 3 Ziff. 5 [VB.2012.00624). Auch im

vorliegenden Verfahren räumt die Beschwerdeführerin wiederum ein, es sei

unstreitig, dass sie eine sozialhilferechtliche Zuständigkeit treffe

(VB.2012.00624). Abgesehen von dieser Feststellung, was den

Unterstützungswohnsitz im Grundsatz anbetrifft, hielt sich die Kammer

demgegenüber in Bezug auf die Tragweite der sich aus diesem Umstand allenfalls

konkret ergebenden sozialhilferechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit den

streitigen Kosten der Heimplatzierung bedeckt, indem sie von

sozialhilferechtlich "möglicherweise" erforderlichen Massnahmen bzw.

"allenfalls" im Rahmen einer subsidiären Kostengutsprache vorzufinanzierenden

Leistungen sprach, um welche die Stadt A (Kanton Zürich) als Unterstützungswohnsitzgemeinde

zu ersuchen wäre. Die Kammer betonte dabei insbesondere, gegenüber der an jenem

Verfahren nicht beteiligten Stadt A (Kanton Zürich) könnten keine verpflichtenden

Anordnungen getroffen werden. Der Hinweis, es sei Sache des (damaligen) Beschwerdeführers,

im Fall einer gefährdeten Heimplatzierung die Fürsorgebehörde A (Kanton Zürich)

um (vorläufige) Zahlung ausstehender und/oder künftiger Heimkosten zu ersuchen,

betraf dabei – angesichts des Umstands, dass aus Sicht der Kammer zu jenem Zeitpunkt

noch überhaupt kein Entscheid der Stadt A (Kanton Zürich) zu den geltend gemachten

Ansprüchen in sozialhilferechtlicher Hinsicht vorlag – in erster Linie die

weitere verfahrensrechtliche Vorgehensweise, wonach sich der Ansprecher zur

Geltendmachung sozialhilferechtlicher Ansprüche an jenes Gemeinwesen zu richten

hat, in welchem sich der diesbezügliche Unterstützungswohnsitz befindet. Zur

Berechtigung und Tragweite allfälliger auf diesem Weg angemeldeter Forderungen

äusserte sich die Kammer demgegenüber nicht, abgesehen vom aus einem zitierten

früheren Präjudiz (VGr, 21. April 2011, VB.2010.00661) abgeleiteten

Grundsatz, wonach das sozialhilferechtlich zuständige Gemeinwesen zur

(Vor-)Finan­zierung durch subsidiäre Kostengutsprache angehalten werden könne,

bis das zur Finanzierung der Versorgertaxe pflichtige Gemeinwesen feststehe.

Eine derartige allgemein gehaltene, abstrakte Bezugnahme auf eine bisherige

Rechtspraxis erscheint mit Blick auf die Garantie eines unvoreingenommenen

Richters unproblematisch. Den Beteiligten im späteren Verfahren wird dadurch

Raum gelassen, dem Gericht vorzutragen, inwieweit sich die konkreten Verhältnisse

des Einzelfalles von jenen im zitierten (Grundsatz-)Entscheid unterscheiden und

demgemäss in Bezug auf die Rechtsfolgen andere Schlüsse zu ziehen sind bzw. aus

welchen Gründen überhaupt Anlass besteht, die betreffende Praxis zu überdenken

oder aufzugeben. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin

auch nicht dargetan, inwieweit sich der die Gemeinde D (Kanton Zürich)

betreffende Kammerentscheid bzw. die ihm vorausgehende Präsidialverfügung

bereits zu den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren als massgeblich

erachteten Einwänden in präjudizierender Form geäussert haben soll, namentlich

zur Frage, ob allenfalls ein ausserkantonales Platzierungsverhältnis zur

Diskussion stehen könnte (was ohnehin in erster Linie den von der Kammer in

jenem Entscheid nicht behandelten Aspekt des versorgertaxenpflichtigen Gemeinwesens

im kantonal- oder interkantonal-heimrechtlichen Kontext betreffen würde) bzw.

zur sozialhilferechtlichen Natur der Versorgertaxe im Allgemeinen und zur

sozialhilferechtlichen Möglichkeit einer (Vor-)Finanzierung von Leistungen

Dritter gegenüber Vierten im Besonderen.

3.3 Worin

schliesslich die als heikel erachteten "dezidierten Äusserungen" des

Abteilungs- und Kammervorsitzenden liegen sollen und inwiefern diese in der in

der Präsidialverfügung vom 25. Juni 2012 vorgetragenen Form geeignet

wären, einen Anschein der Befangenheit des Vorsitzenden in Bezug auf das zweite

Verfahren zu begründen, wird von der Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen

aufgezeigt. Die auf eine summarische Begründung beschränkten Ausführungen in

der Präsidialverfügung stimmen im Wesentlichen mit jenen im späteren

Kammerentscheid überein, weshalb auch in diesem Zusammenhang auf das

Vorstehende (E. 3.2) verwiesen werden kann.

3.4 Zusammenfassend

bleibt damit festzuhalten, dass das erste, die Gemeinde D (Kanton Zürich)

betreffende Urteil zwar die Stadt A (Kanton Zürich) in sozialhilfegesetzlicher

Hinsicht als (bisherige) Unterstützungswohnsitzgemeinde benennt, sich indessen

nicht in präjudizierender Weise zur Begründetheit und Tragweite allfälliger ihr

gegenüber erhobener Ansprüche dieser Art äussert. Vollständig offen lässt das

Urteil die Frage, welches Gemeinwesen bezüglich der jugendhilferechtlichen

Versorgertaxe (dem betreffenden Jugendheim gegenüber) leistungsverpflichtet

wäre. Es ist damit in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden

zweiten Verfahren aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen von einer

nach wie vor offenen, nicht vorbestimmten Ausgangslage auszugehen. Damit aber

erscheinen die Mitglieder des damaligen Spruchkörpers nicht als durch die

Vorbefassung voreingenommen, weshalb das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin

als unbegründet erscheint.

3.5 An diesem

Ergebnis vermöchte schliesslich auch die seitens der Beschwerdeführerin der

Spruchkammer vorgeworfene Gehörsverletzung durch Nichteinbezug ins verwaltungsgerichtliche

Verfahren betreffend die Gemeinde D (Kanton Zürich) nichts zu ändern, selbst

wenn man annähme, dass eine Beiladung der Beschwerdeführerin in jenes Verfahren

hätte erfolgen müssen. Nach der Rechtsprechung vermag nicht jeder Fehler in der

Verfahrensführung oder jeder materielle Fehler den Anschein der Befangenheit

eines Richters oder eines gesamten Spruchkörpers zu begründen. Anders verhält

es sich lediglich, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen,

diese einer schweren Verletzung von Richterpflichten gleichkommen und sich

einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGr,

19. Januar 2007, 1P.743/2006, E. 3.2; vgl. auch BGE 125 I 119

E. 3e, 115 Ia 400 E. 3b; BGr, 6. Januar 2005, 1P.512/2004,

E. 4.1, ZBl 106/2005 S. 327, sowie 22. November 2005, 1P.548/2005,

E. 2.2; Kiener, S. 105 f.). Allgemeine Verfahrensverstösse sind

demgegenüber im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und können

grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung von Art. 30

Abs. 1 BV herangezogen werden (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb, 115 Ia 400

E. 3b in fine). Von einem schwerwiegenden Verfahrensfehler im vorgenannten

Sinne kann im vorliegenden Zusammenhang nicht die Rede sein.

4.

Nach dem Gesagten ist das Ausstandsbegehren der

Beschwerdeführerin abzuweisen. Damit geht das Dossier im Verfahren

VB.2012.00624 zurück an den Präsidenten der 3. Abteilung zur weiteren

Behandlung der Streitsache.

Über die Kosten des vorliegenden Ausstandsverfahrens ist

im Endentscheid zu befinden.

5.

Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen

selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen

welchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) an das

Bundesgericht zulässig ist (Art. 92 BGG).

Demgemäss beschliesst das Plenum:

1. Das

Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2. Über die Kosten wird im

Endentscheid befunden.

3. Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

4. Mitteilung an…