VB.2012.00624
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00624
16. April 2013Deutsch25 min
(URT.2013.15619)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2012.00624
Beschluss
des Plenums
vom 16. April 2013
Mitwirkend: Gerichtspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Vizepräsident Jso Schumacher,
Vizepräsident Lukas Widmer, Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen,
Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter André Moser, stellvertretende Generalsekretärin Silvia Hunziker.
In Sachen
Stadt A
(Kanton Zürich),
Beschwerdeführerin,
gegen
B, zzt. Jugendheim G, vertreten durch C,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinde D
(Kanton Zürich),
Mitbeteiligte,
betreffend
Fremdplatzierungskosten (Ausstand),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B, geboren 1994,
lebte bis am 1. Juli 2010 mit seiner sorgeberechtigten Mutter in A (Kanton
Zürich) und nach deren Wegzug nach E (Kanton Thurgau) bei seinem nicht sorgeberechtigten
Vater ebenfalls in A. Aufgrund einer psychischen Erkrankung wurde B ab dem
17. August 2010 in der psychiatrischen Klinik F (Kanton Thurgau) stationär
behandelt. Am 31. Januar 2011 wurde er ins Jugendheim G der H-Stiftung in
A (Kanton Zürich) umplatziert, wo er sich bis vor kurzem aufhielt; zurzeit
befindet er sich vorübergehend erneut in stationärer Behandlung in F (Kanton
Thurgau). Als Wohnsitzgemeinde von B übernahm die Gemeinde E (Kanton Thurgau)
zunächst einen Teil der Heimaufenthaltskosten im Jugendheim G (sogenannte
Versorgertaxe in der Höhe von Fr. 265.-/Tag), während die Stadt A (Kanton
Zürich) als Unterstützungswohnsitz Unterhaltsbeiträge
(von Fr. 30.-/Tag zuzüglich Nebenkosten) ausrichtete. Per 1. August
2011 stellte die Gemeinde E (Kanton Thurgau) die Versorgertaxenzahlung ein mit
der Begründung, die Mutter von B sei auf dieses Datum hin von E (Kanton
Thurgau) nach D (Kanton Zürich) umgezogen.
In der Folge ersuchte die zwischenzeitlich ernannte
Beiständin von B sowohl die Gemeinde D (Kanton Zürich) (am 18. November
2011) als auch die Stadt A (Kanton Zürich) (am 10. Januar 2012) um
Übernahme der Heimkosten ab 1. August 2011.
B. Mit Beschluss vom
12. Dezember 2011 wies die Gemeinde D (Kanton Zürich) das Gesuch um Übernahme
der Heimkosten ab. Ein seitens von B hiegegen beim Bezirksrat J eingereichter
Rekurs blieb erfolglos (Beschluss vom 13. April 2012).
Dagegen erhob B am 2. Mai 2012 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde, im Wesentlichen mit den Anträgen, die Gemeinde D
(Kanton Zürich) sei zu verpflichten, die vollen Tageskosten bzw. Versorgertaxen
für seine Platzierung im Jugendheim G in A (Kanton Zürich) mit Wirkung ab
1. August 2011 rückwirkend und fortlaufend zu übernehmen. Die
3. Abteilung des Verwaltungsgerichts legte das Verfahren unter der
Geschäftsnummer VB.2012.00284 an und rubrizierte als Verfahrensbeteiligte B
(als Beschwerdeführer) und die Gemeinde D (Kanton Zürich) (als Beschwerdegegnerin);
nicht ins Verfahren miteinbezogen wurde die Stadt A (Kanton Zürich). Ein Gesuch
von B um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, mit welchem um Anweisung der
Gemeinde D (Kanton Zürich) zur sofortigen Nachzahlung der ausstehenden und
Bezahlung der während des weiteren Verfahrens anfallenden vollen Tageskosten
bzw. Versorgertaxen ersucht wurde, wies der Abteilungspräsident,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, mit Verfügung vom 25. Juni 2012 ab
(VB.2012.00284).
C. Mit
Präsidialbeschluss vom 12. Juli 2012 trat die Fürsorgebehörde A (Kanton
Zürich) auf das bei ihr anhängig gemachte Kostenübernahmegesuch von B nicht ein
mit der Begründung, sie sei weder sachlich noch örtlich zuständig. Dagegen
rekurrierte B am 25. Juli 2012 an den Bezirksrat A, im Wesentlichen mit
dem Antrag, die Stadt A (Kanton Zürich) zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. August
2011 und fortlaufend die vollen Tages- und Nebenkosten für den Aufenthalt im
Jugendheim G zu übernehmen. Ferner ersuchte er um Erlass vorsorglicher
Massnahmen zur Sicherstellung seiner Heimaufenthaltsfinanzierung.
D. Am 23. August
2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von B vom 2. Mai 2012
betreffend die Kostenübernahme durch die Gemeinde D (Kanton Zürich) ab, soweit
es darauf eintrat (Urteil VB.2012.00284). Das Urteil der 3. Abteilung
erging als Kammergeschäft in Dreierbesetzung unter Mitwirkung von
Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel und Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
Gegen das Urteil wurde in der Folge kein Rechtsmittel ergriffen.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 23. August 2012 hiess der Präsident
des Bezirksrats A (Kanton Zürich) im Rekursverfahren betreffend Kostenübernahme
durch die Stadt A (Kanton Zürich) das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen
gut und verpflichtete die Fürsorgebehörde A, die vollen Tageskosten für den
Aufenthalt von B im Jugendheim G rückwirkend ab dem 1. August 2011 und für
die Dauer des Rekursverfahrens bis zur Klärung der Zuständigkeit vorschussweise
zu übernehmen, wobei allfällige Forderungsabtretungsrechte der Fürsorgebehörde
vorbehalten blieben. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Präsidialverfügung
wurde (im Sinn der Erwägungen) die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
A. Am
22.
September 2012 erhob die Stadt A (Kanton Zürich) gegen die
Präsidialverfügung des Bezirksrates A (Kanton Zürich) vom 23. August 2012
beim Verwaltungsgericht Beschwerde, hauptsächlich mit dem Antrag, die vom
Bezirksratspräsidenten vorsorglich angeordneten Massnahmen seien aufzuheben. Im
Weiteren wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüglich
der vom Präsidenten des Bezirksrats verfügten vorsorglichen Massnahmen
wiederherzustellen. In formeller Hinsicht wurde (im Rahmen eines
Eventualantrags) darum ersucht, vorab darüber zu entscheiden, ob der Präsident
der 3. Abteilung in den Ausstand treten müsse, falls die vorliegenden
Anträge, insbesondere jener auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, erneut im Rahmen vorsorglicher Massnahmen dringlich und
summarisch geprüft würden. Die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts legte
dieses Verfahren unter der Geschäftsnummer VB.2012.00624 an.
B. Mit Verfügung vom
12.
Dezember 2012 stellte der am früheren Verfahren VB.2012.00284 nicht
beteiligt gewesene Verwaltungsrichter Martin Kayser als Stellvertreter des
Vorsitzenden der 3. Abteilung die aufschiebende Wirkung der am
22.
September 2012 beim Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde wieder her
(VB.2012.00624). Ferner setzte er der beschwerdeführenden Stadt A (Kanton
Zürich) Frist an, zur Frage Stellung zu nehmen, ob sie im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Verfahren (VB.2012.00624) sämtliche Personen, die dem Spruchkörper
des Urteils VB.2012.00284 vom 25. August 2012 angehörten, als vorbefasst
erachte.
Am 20. Dezember 2012 teilte die Beschwerdeführerin
dem Verwaltungsgericht mit, dass sie es als gerechtfertigt ansehe, wenn alle am
Kammerentscheid vom 25. August 2012 (VB.2012.00284) Beteiligten als mit
der Sache vorbefasst erachtet würden (VB.2012.00624).
C. Am 15. Januar
2013.
übergab die 3. Abteilung die Akten des Verfahrens VB.2012.00624 dem
Generalsekretär des Verwaltungsgerichts zuhanden des Gesamtgerichts zum
Entscheid über das Ausstandsbegehren (VB.2012.00624).
B hatte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2012
beantragt, das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der 3. Abteilung
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (VB.2012.00624). Im Weiteren haben
sich weder der Beschwerdegegner noch die als Mitbeteiligte ins Verfahren
VB.2012.00624 einbezogene Gemeinde D (Kanton Zürich) zur Ausstandsfrage
vernehmen lassen.
Das Plenum erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 5a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) entscheidet bei streitigem Ausstand, wenn es sich um den
Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter
Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Die erwähnte Zuständigkeitsordnung gilt
(in Anwendung von § 70 VRG) grundsätzlich auch für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht, ergänzt durch die Ausführungsregelung in § 21 der
(gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a VRG erlassenen) Organisationsverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (OV VGr, LS 175.21).
Das vorliegende Ausstandsbegehren richtet sich nach
präzisierender Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2012
(VB.2012.00624) gegen "alle am Kammerentscheid [VB.2012.00284 vom
23.
August 2012] Beteiligten". Unklar bleibt, ob damit allein der
Ausstand aller Richterinnen und Richter des betreffenden Spruchkörpers oder
sämtlicher an jenem Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen unter Einschluss
des Gerichtsschreibers verlangt wird. So oder anders liegt der Sache nach ein
Ausstandsbegehren gegen alle Mitglieder einer Kammer – hier verstanden als
Spruchkörper – im Sinn von § 21 lit. a Ziff. 3 OV VGr vor, über
welches nach der vorgenannten Bestimmung das Gesamtgericht ohne Mitwirkung der
Betroffenen zu befinden hat.
Vom streitigen Ausstandsbegehren nicht erfasst wird der am
Verfahren VB.2012.00284 nicht beteiligt gewesene Verwaltungsrichter Martin
Kayser, welcher im zweiten Verfahren VB.2012.00624 als Stellvertreter des
abgelehnten Vorsitzenden der 3. Abteilung mit Verfügung vom
12.
Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung der am 22. September 2012
beim Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde wiederhergestellt hat, ohne zum
betreffenden Ausstandsbegehren Stellung bezogen zu haben (vgl. VB.2012.00624). Infolgedessen
kann der vorliegende Beschluss unter seiner Beteiligung erfolgen.
1.2
Das
vorliegende Ausstandsbegehren richtet sich gegen die (einzelnen) Mitglieder des
Spruchkörpers im Verfahren VB.2012.00284 und damit nicht gegen den Spruchkörper
als Organ/Gesamtbehörde, womit es sich insofern als zulässig erweist (vgl. BGr,
27.
April 2011, 8C_102/2011, E. 2.2, sowie 18. Oktober 2011,
8C_712/2011, E. 3.3; VGr, 23. Mai 2012, AN.2011.00001,
E. 2.2.1). Die geltend gemachten Ausstandsgründe betreffen eine besondere
Konstellation von Vorbefassung, bei welcher die abgelehnten Richter an einem
früheren, gesonderten Verfahren mit – behördlicherseits – unterschiedlichen
Parteien, jedoch den identischen konkreten Lebenssachverhalt und Streitgegenstand
betreffend (Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt des
nämlichen Betroffenen in der gleichen Institution und für den identischen
Zeitraum) mitgewirkt haben. Es liegt mithin gerade kein Fall vor, in welchem
ein Ausstandsbegehren einzig damit begründet wird, dass die Betroffenen in
einer früheren, abgeschlossenen Angelegenheit gegen den Pflichtigen entschieden
haben, auf welches das Verwaltungsgericht praxisgemäss nicht eintritt (VGr,
23.
Mai 2012, AN.2011.00001, E. 2.2.2; RB 2001 Nr. 2). Es
werden vielmehr Ausstandsgründe vorgetragen, welche in der vorliegenden
Ausgangslage als zulässig und nicht offensichtlich unbegründet erscheinen.
Ausserdem wurden die betreffenden Gründe bereits mit Einreichung der Beschwerde
(prospektiv im Hinblick auf die Zusammensetzung des neuen Spruchkörpers) und
damit rechtzeitig vorgebracht (vgl. zur betreffenden Voraussetzung etwa BGE 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.4, 132 II 485 E. 4.3, 114 Ia 278
E. 3e; BGr, 9. Oktober 2012, 4A_217/2012, E. 5.2 [nicht
publiziert in BGE 138 III 702]; RB 2007 Nr. 1 E. 3.1.2). Das
Ausstandsbegehren erweist sich insofern als zulässig.
1.3
Die
Legitimation der Beschwerdeführerin richtet sich im vorliegenden Zusammenhang
nach ihrer Parteistellung in der vor Verwaltungsgericht hängigen materiellen
Streitsache im Verfahren VB.2012.00624 (vgl. allgemein zur
Grundrechtsträgerschaft in Bezug auf den als Parteirecht ausgestalteten
Anspruch auf unabhängigen und unparteilichen Richter gemäss Art. 30
Abs. 1 BV: Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen
Bundesverfassung, 2. A., 2008, Art. 30 N. 4 am Ende). Jene
Parteistellung hängt ihrerseits von der Beschwerdelegitimation im betreffenden
Verfahren ab (zum Verhältnis von Parteibegriff und Beschwerdelegitimation im
zürcherischen Verwaltungsverfahrensrecht VGr, 8. Mai 2012, VB.2012.00191,
E. 2.1, sowie BGr, 17. Januar 2013, 2C_579/2012, E. 3.2; zur
Interdependenz von Parteistellung und Parteirechten im Allgemeinen etwa René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise
Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010,
Rz. 1202). Es kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen zur
Zulässigkeit der Beschwerde in der Verfügung des Abteilungsvorsitzenden i.V.
vom 12. Dezember 2012 in dieser Sache (VB.2012.00624) verwiesen werden, wonach
die Beschwerdeführerin – einstweilen – als legitimiert zu erachten ist, was
genügt, um auch das von ihr gestellte Ausstandsgesuch an die Hand zu nehmen.
1.4
Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass ein Entscheid des Bezirksrats im noch bei ihm
hängigen, zwischenzeitlich sistierten Verfahren in der Hauptsache (vgl.
VB.2012.00624) das vorliegende Verfahren nicht ohne Weiteres als gegenstandslos
erscheinen lassen würde, da vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich erst mit dem
Eintritt der formellen Rechtskraft des materiellen Entscheids dahinfallen (vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 6 N. 31; VGr, 1. März 2012, VB.2012.00005, E. 1.3 [nicht
unter www.vgrzh.ch]). Ausserdem ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass
aufgrund sich allenfalls stellender grundsätzlicher Fragen im Zusammenhang mit
der Anordnung vorsorglicher Massnahmen in derartigen Konstellationen auf ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise verzichtet werden könnte.
Infolgedessen ist auf das Ausstandsbegehren einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die urteilende Kammer habe in ihrem Entscheid
VB.2012.00284 vom 23. August 2012 weitgehende rechtstatsächliche Sachverhaltsfeststellungen
und materiell-rechtliche Erwägungen getätigt, über die im vorliegenden Verfahren
erstmalig hätte entschieden werden sollen, ohne dass die Stadt A (Kanton
Zürich) im damaligen Verfahren als (Mit-)Beteiligte aufgenommen oder ihr in
anderer Form das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Die am damaligen
Kammerentscheid Beteiligten seien insofern als mit der Sache vorbefasst zu
erachten (VB.2012.00624). In analoger Weise begründete die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerdeschrift bereits ihr Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten
der 3. Abteilung, welcher im Verfahren VB.2012.00284 zunächst mit
Präsidialverfügung vom 25. Juni 2012 über das Gesuch um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen befunden und alsdann am vorgenannten Endentscheid vom
23.
August 2012 als Vorsitzender mitgewirkt hatte (vgl. Sachverhalt I.B.
und I.D.): Der Abteilungspräsident habe sich zu zahlreichen Fragestellungen –
so unter anderem dazu, ob ein inner- oder ausserkantonales
Platzierungsverhältnis vorliege oder ob ein sozialhilferechtlicher Anspruch des
(heutigen) Beschwerdegegners auf Bezahlung der Versorgertaxen bestehe – und
entsprechenden Rügen, welche im vorliegenden Verfahren erstmalig hätten geprüft
werden sollen, geäussert und durch seine "dezidierten Äusserungen"
den (heutigen) Beschwerdegegner zum Vorgehen gegen die Stadt A (Kanton Zürich)
ermuntert, ohne dabei Letzterer das rechtliche Gehör gewährt oder diese über
die Rechtshängigkeit des entsprechenden Verfahrens bzw. die gefällten
Entscheide ordentlich orientiert zu haben (VB.2012.00624).
Das – über das Vorstehende hinaus nicht näher
substanziierte – Ausstandsbegehren zielt damit der Sache nach im Wesentlichen
in zwei Richtungen: Einerseits wird geltend gemacht, die Erwägungen der
Spruchkammer im Urteil vom 23. August 2012 (bzw. des Abteilungs- und
Kammervorsitzenden in der Präsidialverfügung vom 25. Juni 2012) im vorangegangenen,
(formell allein) die Gemeinde D (Kanton Zürich) betreffenden Verfahren
VB.2012.00284 wirkten präjudizierend auf die Beurteilung der Sache im
vorliegenden, die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren, sodass die
Offenheit dieses zweiten Verfahrens infrage gestellt sei. Andererseits scheint
die Beschwerdeführerin auch eine gewisse Anscheinsbefangenheit daraus
abzuleiten, dass sie – ihrer Meinung nach in gehörsverletzender Weise – nicht
ins erstere, als präjudizierend empfundene Verfahren (mit-)einbezogen worden
ist.
2.2
Nach der
in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) enthaltenen Garantie des
verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache
von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne
Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Entsprechend sieht § 5a Abs. 1 VRG vor, dass Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken
oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache
persönlich befangen erscheinen. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise
Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die erwähnte Garantie verletzt
(BGE 131 I 113 E. 3.4; 131 I 24 E. 1.1; 126 I 68 E 3a, je mit
Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen
gegenüber dem Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne
Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache
schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung
stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren
Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die
ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht
mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 24 E. 1.2, 114 Ia 50 E. 3d).
Wegen der früheren Mitwirkung kann "Betriebsblindheit" in dem Sinn
befürchtet werden, dass der Richter im späteren Verfahren seine Erwartungen in
seine Fragen projiziert, die Antworten auf diese Fragen im Sinn seiner
Erwartungen interpretiert und vor allem Fragen nicht sieht, die der unbefangene
Richter sehen und stellen würde (BGE 114 Ia 50 E. 3d).
Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende
Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist
vielmehr in jedem Einzelfall – anhand aller tatsächlichen und
verfahrensrechtlichen Umstände (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d) – zu
untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als
noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4, 126 I 68 E. 3c, 114 Ia 50
E. 3d). In der Rechtsprechung standen diesbezüglich Fälle im Vordergrund,
in welchen sich die gleichen Richter zu einem früheren Zeitpunkt mit der
gleichen konkreten Angelegenheit, d. h. den gleichen Parteien und dem gleichen Lebenssachverhalt,
befasst haben, sei es in anderer Funktion (z. B. Haftrichter – Strafrichter, erstinstanzlicher
– zweitinstanzlicher Richter), in verschiedenen Verfahrensstadien (z. B. Entscheid über die
unentgeltliche Rechtspflege – materieller Sachentscheid, Anordnung
vorsorglicher Massnahmen – Sachentscheid) oder in gleicher Funktion (z. B. bei Neubeurteilung
nach Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz; vgl. zu diesen und ähnlichen
Konstellationen Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001,
S. 150 ff.; Steinmann, Art. 30 N. 12–14, je mit Hinweisen).
Im hier zu beurteilenden Fall betraf die frühere Tätigkeit
der abgelehnten Richterinnen und Richter – wie bereits erwähnt (oben
E. 1.2) – zwar ebenfalls den gleichen Lebenssachverhalt und grundsätzlich
den gleichen Streitgegenstand (in Bezug auf die rechtliche Anspruchsgrundlage),
jedoch – auf Seite der ins Recht gefassten Gemeinwesen – unterschiedliche
Parteien. Bei einer solchen Art von Vorbefassung wurde eine verpönte
präjudizierende Wirkung im Bereich des Strafrechts etwa angenommen, wenn ein
Richter einen Schuldspruch getroffen hatte, in Erwägung, dass die Tat in
Mittäterschaft mit einer im zweiten Verfahren beurteilten Person begangen
worden sei, oder einen Freispruch damit begründet hatte, dass die im zweiten
Verfahren zu beurteilende Person die Tat begangen habe (vgl. hiezu Kiener,
S. 177, unter Bezugnahme auf BGE 115 Ia 34 E. 2 und 116 Ia 305
E. 4). Jedoch hat es das Bundesgericht wiederholt abgelehnt, bei mehreren
Tatbeteiligten, die gestützt auf denselben Lebenssachverhalt in gesonderten
Strafverfahren beurteilt wurden, generell auf eine unzulässige
Vorbefassung zu schliessen (BGr, 21. Oktober 2011, 6B_454/2011,
E. 3.3.3; 9. Januar 2006, 1P.687/2005, E. 6.1; 4. März
2003, 1P.648/2002, E. 3, allesamt ebenfalls unter Hinweis auf die
vorgenannten Präjudizien). In verwaltungsrechtlichen Verfahren erblickte das
Bundesgericht den Anschein einer Voreingenommenheit bei Richtern in einem
Baubewilligungsverfahren, welche sich im Rahmen eines baurechtlichen
Vorentscheids, an welchem sich nicht sämtliche im konkreten Fall Beschwerdelegitimierte
beteiligen konnten, bereits materiell mit dem fraglichen Baugesuch befasst
hatten (BGr, 9. September 1992, 1P.224/1991, ZBl 95/1994
S. 66 ff., E. 2c; vgl. auch BGr, 8. September 2009,
1C_150/2009, E. 3.5). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bildet
jedoch allein die Tatsache, dass ein Richter in einem früheren Verfahren zu Vorfragen
Stellung genommen hat, die sich im neuen Verfahren wiederum stellen, noch keine
unzulässige Vorbefassung. Einem Obiter Dictum zufolge kann auch dann nicht von
vornherein eine Ausstandspflicht angenommen werden, wenn an den verschiedenen
Verfahren unterschiedliche Parteien beteiligt gewesen sind (VGr, Beschluss vom
8.
Dezember 2004, VK.2004.00002, E. 3, insbesondere E. 3.3
Abs. 2, BEZ 2005 Nr. 4 [Regeste auch in RB 2004 Nr. 9],
nicht auf www.vgrzh.ch).
2.3
Vorauszuschicken
ist vorliegend, dass die materielle Rechtskraft des früheren verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeentscheids (VB.2012.00284 vom 23. August 2012), welche sich
ohnehin nur auf die beurteilten Ansprüche des (heutigen) Beschwerdegegners gegenüber
der Gemeinde D (Kanton Zürich) beziehen würde, einzig die am damaligen
Verfahren beteiligten Parteien zu binden vermag, und insofern der in jenes
Verfahren nicht einbezogenen (heutigen) Beschwerdeführerin nicht
entgegengehalten werden kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrecht,
2.
A., Bern 1983, S. 323). Verbliebe infolgedessen bei der
Beurteilung der gegenüber der Stadt A (Kanton Zürich) geltend gemachten
Ansprüche im vorliegenden zweiten Verfahren prozessual Raum für eine
abweichende Beurteilung erneut oder erstmals aufgeworfener, für beide Verfahren
relevanter (Vor-)Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, besteht im
Grundsatz Anlass für die Befürchtung, die am damaligen Entscheid beteiligten
Personen könnten sich stärker von den Erwägungen ihres ersten Entscheids leiten
lassen, als dies bei anderen, nicht vorbefassten Mitwirkenden der Fall wäre
(vgl. demgegenüber zur Bindung an im ersten Verfahren bereits rechtskräftig entschiedene
Teilfragen im Fall gleicher Parteien: VGr, Beschluss vom 8. Dezember 2004,
VK.2004.00002, E. 2 [nicht unter www.vgrzh.ch]).
Mit Blick auf die Frage der Vorbefassung keine
entscheidende Rolle zu spielen vermag im Übrigen, dass das erste, mit Urteil
vom 23. August 2012 abgeschlossene Verfahren die Übernahme der
Fremdplatzierungskosten in der Hauptsache betraf, während vorliegend, im
Verfahren VB.2012.00624 (vorerst) nur ein (Zwischen-)Entscheid betreffend
vorsorgliche Massnahmen im Hinblick auf die Kostenübernahme Streitgegenstand
bildet. Die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Massnahmeentscheids kann nicht
losgelöst von einer – zumindest summarischen – Prüfung der materiellen
Anspruchslage erfolgen, weshalb sich die Frage einer übermässigen
Präjudizierung durch Vorbefassung auch in der vorliegenden Konstellation in
gleicher Weise stellen kann.
3.
3.1
In ihrem
die Gemeinde D (Kanton Zürich) betreffenden Urteil vom 23. August 2012 hat
die Spruchkammer der 3. Abteilung, auf deren Mitglieder sich das
vorliegende Ausstandsbegehren bezieht, die vom Betroffenen beantragte Übernahme
der im Zusammenhang mit seinem Heimaufenthalt im Jugendheim G anfallenden
Kosten im Wesentlichen vor dem Hintergrund zweier möglicher Anspruchsgrundlagen
geprüft: Zum einen kam sie zum Ergebnis, dass der Gesuchsteller keinen Anspruch
auf Zusprechung von Versorgertaxen nach der (kantonalen) Gesetzgebung über die
Jugendheime (§ 7 des Gesetzes über die Jugendheime und die
Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 [JPG, LS 852.2]; §§ 17
und 18e insbesondere Abs. 2 [in der Fassung vom 5. Dezember 2007,
OS 62 547] der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962
[JHV, LS 852.21]) geltend machen könne, da einzig das Jugendheim selber,
nicht jedoch ein Heiminsasse diese Taxe der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde
in Rechnung stellen könne. Entsprechend trat die Kammer bezüglich allfälliger
Versorgertaxenansprüche mangels Legitimation des Gesuchstellers auf dessen
Beschwerde nicht ein, ohne zu prüfen, gegen welches Gemeinwesen sich das
Jugendheim G richten müsste, um einen solchen Anspruch geltend zu machen;
ebenso liess die Kammer die Frage offen, welche Behörde als
(versorgertaxenpflichtige) Zuweisungsbehörde zu gelten bzw. wo sich der
zivilrechtliche Wohnsitz des Gesuchstellers befunden hätte (E. 3 des Urteils).
Zum anderen prüfte die Kammer, inwieweit sich ein Anspruch auf finanzielle
Leistungen für den Heimaufenthalt zugunsten des Gesuchstellers gegenüber der
Gemeinde D (Kanton Zürich) gestützt auf sozialhilferechtliche Bestimmungen
(§§ 14, 15 Abs. 2, 16a, 32 und 37 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 [SHG, LS 851.1]; § 19 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV, LS 851.11] sowie
Art. 7 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit
für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1])
hätte ergeben können. Sie verneinte dies mit der Begründung, es sei
unbestritten, dass der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz des
Beschwerdeführers (gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG) seit 2010 in
Dispositiv
A (Kanton Zürich) liege. Demnach sei "die Stadt A (Kanton Zürich) als
Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers zuständig, die
sozialhilferechtlich möglicherweise erforderlichen Massnahmen anzuordnen und –
allenfalls im Rahmen einer subsidiären Kostengutsprache gemäss § 19 Abs. 2 SHV – zumindest so lange (vor-) zu finanzieren, bis das für die
Finanzierung der Versorgertaxe im vorliegenden Fall zuständige Gemeinwesen feststeht"
(E. 4.4 des Urteils). Im Weiteren hielt die Kammer aber fest, dass die
Fürsorgebehörde A (Kanton Zürich) bis anhin lediglich jugendhilferechtliche
Leistungen ausgeschlossen, nicht jedoch über sozialhilferechtliche Ansprüche
befunden habe. Ausdrücklich wird im Urteil vom 23. August 2012 (in
E. 4.5) darauf hingewiesen, "dass die Stadt A (Kanton Zürich) am
vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist, sodass das Verwaltungsgericht allfällige
Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Stadt A (Kanton Zürich) nicht
überprüfen und ihr gegenüber keine verpflichtenden Anordnungen erlassen kann.
Es ist Sache des Beschwerdeführers, bei der Fürsorgebehörde A (Kanton Zürich)
um (vorläufige) Zahlung ausstehender und/oder künftiger Heimkosten zu ersuchen,
soweit seine Heimplatzierung aus finanziellen Gründen gefährdet sein
sollte".
3.2 Entgegen
der Meinung der beschwerdeführenden Stadt A (Kanton Zürich) vermögen die
vorerwähnten Erwägungen im Hinblick auf das zweite, sie selber betreffende
Verfahren nicht den Anschein einer Voreingenommenheit der Mitglieder des
damaligen Spruchkörpers zu begründen. Dies gilt zunächst für die Ausführungen
zur (fehlenden) Sachlegitimation des Beschwerdegegners als Heiminsasse zur
Geltendmachung der Versorgertaxen, zumal die Frage, gegen welches Gemeinwesen
das (berechtigte) Jugendheim seine diesbezüglichen Ansprüche zu richten hätte,
ebenso offengelassen wurde wie jene nach den dort massgeblichen
Anknüpfungskriterien (Zuweisungsbehörde bzw. zivilrechtlicher Wohnsitz des
Betroffenen). Die diesbezügliche Sach- und Rechtslage erscheint damit – was die
(originäre bzw. finale) Tragung der Versorgertaxen nach Massgabe der
jugendheimrechtlichen Bestimmungen anbetrifft – im Hinblick auf künftige
Verfahren weder im Allgemeinen noch zum Nachteil der Stadt A (Kanton Zürich) im
Besonderen vorbestimmt.
Darüber hinaus kann aber auch mit Bezug auf die
Beurteilung allfälliger Ansprüche des damaligen Beschwerdeführers und heutigen
Beschwerdegegners gestützt auf die Sozialhilfegesetzgebung nicht von einer
präjudizierenden Festlegung der Kammer gesprochen werden. Um die gegenüber der
Gemeinde D (Kanton Zürich) geltend gemachten Ansprüche des Betroffenen unter
diesem Titel beurteilen zu können, kam die Kammer nicht umhin, als Vorfrage zu
prüfen, ob sich dessen sozialhilferechtlicher Unterstützungswohnsitz in dieser
oder einer anderen Gemeinde befindet. Dass sich die Kammer nicht bloss darauf
beschränkte, die Unterstützungszuständigkeit D (Kanton Zürich)s zu verneinen,
sondern diese positiv (wenn auch ohne vertiefte Prüfung) bei A (Kanton Zürich)
liegend verortete, ist vor dem Hintergrund der Aktenlage zu erklären. Dieser
zufolge war erstellt, dass die Stadt A (Kanton Zürich) dem Beschwerdegegner im
Zusammenhang mit dessen Heimaufenthalt gewisse sozialhilferechtliche
Unterstützungsleistungen (Übernahme von Nebenkosten und Beiträgen des
Unterhaltsverpflichteten) ausgerichtet hatte und damit im massgeblichen
Zeitraum unbestrittenermassen bereits selber als sozialhilferechtlich
zuständiges Gemeinwesen in Erscheinung getreten war (vgl. unter anderem die
Ausgangsverfügung der Stadt A (Kanton Zürich) vom 12. Juli 2012, S. 4
Ziff. 3, deren Leistungsentscheide vom 18. Juni 2012 und vom
18. April 2011 sowie deren Eingabe an die Sicherheitsdirektion vom
19. Januar 2012, S. 3 Ziff. 5 [VB.2012.00624). Auch im
vorliegenden Verfahren räumt die Beschwerdeführerin wiederum ein, es sei
unstreitig, dass sie eine sozialhilferechtliche Zuständigkeit treffe
(VB.2012.00624). Abgesehen von dieser Feststellung, was den
Unterstützungswohnsitz im Grundsatz anbetrifft, hielt sich die Kammer
demgegenüber in Bezug auf die Tragweite der sich aus diesem Umstand allenfalls
konkret ergebenden sozialhilferechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit den
streitigen Kosten der Heimplatzierung bedeckt, indem sie von
sozialhilferechtlich "möglicherweise" erforderlichen Massnahmen bzw.
"allenfalls" im Rahmen einer subsidiären Kostengutsprache vorzufinanzierenden
Leistungen sprach, um welche die Stadt A (Kanton Zürich) als Unterstützungswohnsitzgemeinde
zu ersuchen wäre. Die Kammer betonte dabei insbesondere, gegenüber der an jenem
Verfahren nicht beteiligten Stadt A (Kanton Zürich) könnten keine verpflichtenden
Anordnungen getroffen werden. Der Hinweis, es sei Sache des (damaligen) Beschwerdeführers,
im Fall einer gefährdeten Heimplatzierung die Fürsorgebehörde A (Kanton Zürich)
um (vorläufige) Zahlung ausstehender und/oder künftiger Heimkosten zu ersuchen,
betraf dabei – angesichts des Umstands, dass aus Sicht der Kammer zu jenem Zeitpunkt
noch überhaupt kein Entscheid der Stadt A (Kanton Zürich) zu den geltend gemachten
Ansprüchen in sozialhilferechtlicher Hinsicht vorlag – in erster Linie die
weitere verfahrensrechtliche Vorgehensweise, wonach sich der Ansprecher zur
Geltendmachung sozialhilferechtlicher Ansprüche an jenes Gemeinwesen zu richten
hat, in welchem sich der diesbezügliche Unterstützungswohnsitz befindet. Zur
Berechtigung und Tragweite allfälliger auf diesem Weg angemeldeter Forderungen
äusserte sich die Kammer demgegenüber nicht, abgesehen vom aus einem zitierten
früheren Präjudiz (VGr, 21. April 2011, VB.2010.00661) abgeleiteten
Grundsatz, wonach das sozialhilferechtlich zuständige Gemeinwesen zur
(Vor-)Finanzierung durch subsidiäre Kostengutsprache angehalten werden könne,
bis das zur Finanzierung der Versorgertaxe pflichtige Gemeinwesen feststehe.
Eine derartige allgemein gehaltene, abstrakte Bezugnahme auf eine bisherige
Rechtspraxis erscheint mit Blick auf die Garantie eines unvoreingenommenen
Richters unproblematisch. Den Beteiligten im späteren Verfahren wird dadurch
Raum gelassen, dem Gericht vorzutragen, inwieweit sich die konkreten Verhältnisse
des Einzelfalles von jenen im zitierten (Grundsatz-)Entscheid unterscheiden und
demgemäss in Bezug auf die Rechtsfolgen andere Schlüsse zu ziehen sind bzw. aus
welchen Gründen überhaupt Anlass besteht, die betreffende Praxis zu überdenken
oder aufzugeben. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht dargetan, inwieweit sich der die Gemeinde D (Kanton Zürich)
betreffende Kammerentscheid bzw. die ihm vorausgehende Präsidialverfügung
bereits zu den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren als massgeblich
erachteten Einwänden in präjudizierender Form geäussert haben soll, namentlich
zur Frage, ob allenfalls ein ausserkantonales Platzierungsverhältnis zur
Diskussion stehen könnte (was ohnehin in erster Linie den von der Kammer in
jenem Entscheid nicht behandelten Aspekt des versorgertaxenpflichtigen Gemeinwesens
im kantonal- oder interkantonal-heimrechtlichen Kontext betreffen würde) bzw.
zur sozialhilferechtlichen Natur der Versorgertaxe im Allgemeinen und zur
sozialhilferechtlichen Möglichkeit einer (Vor-)Finanzierung von Leistungen
Dritter gegenüber Vierten im Besonderen.
3.3 Worin
schliesslich die als heikel erachteten "dezidierten Äusserungen" des
Abteilungs- und Kammervorsitzenden liegen sollen und inwiefern diese in der in
der Präsidialverfügung vom 25. Juni 2012 vorgetragenen Form geeignet
wären, einen Anschein der Befangenheit des Vorsitzenden in Bezug auf das zweite
Verfahren zu begründen, wird von der Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen
aufgezeigt. Die auf eine summarische Begründung beschränkten Ausführungen in
der Präsidialverfügung stimmen im Wesentlichen mit jenen im späteren
Kammerentscheid überein, weshalb auch in diesem Zusammenhang auf das
Vorstehende (E. 3.2) verwiesen werden kann.
3.4 Zusammenfassend
bleibt damit festzuhalten, dass das erste, die Gemeinde D (Kanton Zürich)
betreffende Urteil zwar die Stadt A (Kanton Zürich) in sozialhilfegesetzlicher
Hinsicht als (bisherige) Unterstützungswohnsitzgemeinde benennt, sich indessen
nicht in präjudizierender Weise zur Begründetheit und Tragweite allfälliger ihr
gegenüber erhobener Ansprüche dieser Art äussert. Vollständig offen lässt das
Urteil die Frage, welches Gemeinwesen bezüglich der jugendhilferechtlichen
Versorgertaxe (dem betreffenden Jugendheim gegenüber) leistungsverpflichtet
wäre. Es ist damit in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden
zweiten Verfahren aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen von einer
nach wie vor offenen, nicht vorbestimmten Ausgangslage auszugehen. Damit aber
erscheinen die Mitglieder des damaligen Spruchkörpers nicht als durch die
Vorbefassung voreingenommen, weshalb das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin
als unbegründet erscheint.
3.5 An diesem
Ergebnis vermöchte schliesslich auch die seitens der Beschwerdeführerin der
Spruchkammer vorgeworfene Gehörsverletzung durch Nichteinbezug ins verwaltungsgerichtliche
Verfahren betreffend die Gemeinde D (Kanton Zürich) nichts zu ändern, selbst
wenn man annähme, dass eine Beiladung der Beschwerdeführerin in jenes Verfahren
hätte erfolgen müssen. Nach der Rechtsprechung vermag nicht jeder Fehler in der
Verfahrensführung oder jeder materielle Fehler den Anschein der Befangenheit
eines Richters oder eines gesamten Spruchkörpers zu begründen. Anders verhält
es sich lediglich, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen,
diese einer schweren Verletzung von Richterpflichten gleichkommen und sich
einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGr,
19. Januar 2007, 1P.743/2006, E. 3.2; vgl. auch BGE 125 I 119
E. 3e, 115 Ia 400 E. 3b; BGr, 6. Januar 2005, 1P.512/2004,
E. 4.1, ZBl 106/2005 S. 327, sowie 22. November 2005, 1P.548/2005,
E. 2.2; Kiener, S. 105 f.). Allgemeine Verfahrensverstösse sind
demgegenüber im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und können
grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung von Art. 30
Abs. 1 BV herangezogen werden (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb, 115 Ia 400
E. 3b in fine). Von einem schwerwiegenden Verfahrensfehler im vorgenannten
Sinne kann im vorliegenden Zusammenhang nicht die Rede sein.
4.
Nach dem Gesagten ist das Ausstandsbegehren der
Beschwerdeführerin abzuweisen. Damit geht das Dossier im Verfahren
VB.2012.00624 zurück an den Präsidenten der 3. Abteilung zur weiteren
Behandlung der Streitsache.
Über die Kosten des vorliegenden Ausstandsverfahrens ist
im Endentscheid zu befinden.
5.
Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen
selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen
welchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) an das
Bundesgericht zulässig ist (Art. 92 BGG).
Demgemäss beschliesst das Plenum:
1. Das
Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2. Über die Kosten wird im
Endentscheid befunden.
3. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
4. Mitteilung an…