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Entscheid

VB.2012.00630

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00630

13. Februar 2013Deutsch19 min

(URT.2013.14990)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2012 erteilte der

Gemeinderat Hittnau B und A die Baubewilligung für eine Amateurfunk-Antennenanlage

auf dem Grundstück C-Strasse 01, Kat.-Nr. 02, in Hittnau. Mit einer

Nebenbestimmung ordnete er an, dass statt des projektierten Teleskopmastes ein

niedrigerer, nicht ausfahrbarer Mast zu verwenden sei. Ein weiteres Baugesuch

derselben Bauherrschaft, welches die Erstellung einer entsprechenden Antennenanlage

mit nicht ausfahrbarem Mast vorsah, schrieb der Gemeinderat als gegenstandslos

ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss rekurrierten B und A an das

Baurekursgericht. Sie beantragten sinngemäss, die Anlage sei mit ausfahrbarem

Teleskopmast zu bewilligen; weiter wandten sie sich u. a. gegen die Abschreibung des zweiten

Baugesuchs und gegen die von der Baubehörde festgesetzten Gebühren.

Mit Entscheid vom 12. September 2012 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs insoweit gut, als es eine von der Gemeinde verfügte

Konstruktionsvorschrift (Absenkung des Antennenmastes in den Boden) aufhob.

Ferner korrigierte es den Baubescheid dahin gehend, dass es das zweite

Baugesuch mit dem ersten vereinigte und im selben Umfang bewilligte. Im Übrigen

wies es den Rekurs, soweit nicht gegenstandslos geworden, ab.

III.

Am 28. September 2012 erhoben B und A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts. Sie

beantragten, dieser sei aufzuheben, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Gemeinderats.

Das Baurekursgericht beantragte am 16. Oktober 2012

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 15. November 2012 stellte der Gemeinderat Hittnau Antrag auf Abweisung

der Beschwerde und Kostenauflage an die Beschwerdeführenden. Die

Beschwerdeführenden reichten am 11. Dezember 2012 eine Replik ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführenden ersuchen mit der Replik darum, zu

überprüfen, ob die Beschwerdeantwort der Gemeinde rechtzeitig eingegangen und

der Gemeindepräsident zur Erstattung dieser Antwort befugt gewesen sei.

Die Gemeinde hatte am 11. Oktober 2012 um Erstreckung

der Vernehmlassungsfrist ersucht und die Beschwerdeantwort vom

15.

November innert der erstreckten Frist eingereicht. Die

Beschwerdeantwort ist als Präsidialverfügung bezeichnet und namens des Gemeinderats

vom Präsidenten und dem Gemeindeschreiber unterzeichnet. Die Erstattung einer

derartigen Stellungnahme durch den Gemeindepräsidenten ist mit § 67 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 ohne Weiteres vereinbar.

2.

Mit ihrer Beschwerde

verlangen die Beschwerdeführenden, der Entscheid der Vorinstanz sei

"vollumfänglich" aufzuheben, allenfalls unter Rückweisung an die

Vorinstanz. Angesichts der Verfahrenslage vor der Vorinstanz ist die Tragweite

dieses Begehrens nicht ohne Weiteres ersichtlich und bedarf einer Klärung.

2.1

Am

28.

Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden bei der kommunalen

Behörde ein Bauprojekt ein, welches die Erstellung eines ausziehbaren

Teleskopmasts mit einer drehbaren Antenne für den Amateurfunk vorsah (Baugesuch

Nr. 03). Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 stellten sie sodann ein weiteres

Baugesuch, das anstelle des Teleskopmasts einen niedrigen, nicht ausziehbaren

Mast vorsah (Baugesuch Nr. 04), dessen Höhe derjenigen des Teleskopmasts

im eingefahrenen Zustand entsprach. Dieses Projekt bezeichneten sie als

Hilfslösung bzw. Provisorium.

Mit Beschluss vom

8.

Februar 2012 bewilligte der Gemeinderat das erste Baugesuch in

reduziertem Umfang, nämlich mit einem festen anstelle des vorgesehenen

ausfahrbaren Masts. Dessen maximale Höhe wurde in der Baubewilligung auf die

Kote 686 m ü. M. begrenzt, was der Höhe des

eingefahrenen Teleskopmasts gemäss dem Baugesuch Nr. 03 ebenso wie jener

des nicht ausziehbaren Masts gemäss dem Baugesuch Nr. 04 entsprach. Das

zweite Baugesuch vom 2. Mai 2011 wurde im selben Beschluss als

gegenstandslos abgeschrieben, da dessen Anliegen mit der teilweisen Bewilligung

des ersten Projekts erfüllt sei.

2.2

Mit ihrem

Rekurs an die Vorinstanz wandten sich die Beschwerdeführenden nicht nur gegen

die teilweise Verweigerung ihres ersten Baugesuchs Nr. 03, sondern auch

gegen die Abschreibung des zweiten Gesuchs Nr. 04. Die Vorinstanz erwog,

der von der Baubehörde bewilligte Teil des ersten Projekts entspreche im

Wesentlichen dem zweiten Baugesuch, weshalb den Rekurrierenden durch die

faktische Vereinigung der beiden Gesuche kein Nachteil erwachsen sei.

Konsequenterweise hätte die Baubehörde jedoch das Bauprojekt Nr. 04 nicht

abschreiben, sondern ebenfalls formell bewilligen müssen (Entscheid der Vorinstanz,

E. 4.2.1, 4.2.2, 4.3, 6.1, 6.2). Um Klarheit zu schaffen, korrigierte die

Vorinstanz den Baubescheid dahin gehend, dass die beiden Baugesuche vereinigt

und gemeinsam im beschriebenen Umfang bewilligt werden.

In der Begründung ihrer

Beschwerde beanstanden die Beschwerdeführenden nur die teilweise Verweigerung

des Baugesuchs Nr. 03, welches einen ausziehbaren Teleskopmast vorsieht,

woraus zu schliessen ist, dass dieses allein Gegenstand der Beschwerde sein

soll. Mit der Replik machen sie dann allerdings erneut geltend, die mit dem zweiten

Gesuch beantragte Hilfslösung entspreche nicht der bewilligten Variante, und

beanstanden das Fehlen einer "zulässigen Begründung für ein Nichtbehandeln

und ein Abschreiben des letzten Verfahrens" (S. 4). Der Einwand wurde

jedoch mit der Replik zu spät erhoben, und es fehlt auch eine nachvollziehbare

Begründung, die sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen würde.

Der blosse Hinweis auf nicht näher bezeichnete "technische und logische

Argumente", die "bereits im Rekursverfahren genannt" worden

seien, genügt dafür nicht.

2.3

Die

Vorinstanz hiess den Rekurs der heutigen Beschwerdeführenden teilweise gut,

indem sie eine von der Gemeinde verfügte Konstruktionsvorschrift betreffend

Absenkung des Antennenmastes in den Boden als unnötig aufhob (Entscheid der

Vorinstanz, E. 7.3). Diese für die Beschwerdeführenden vorteilhafte

Anordnung, die zudem zu einem für sie günstigeren Kostenentscheid führte,

wollen sie mit der Beschwerde offensichtlich nicht beseitigen.

2.4

Schliesslich

halten die Beschwerdeführenden an ihrer Kritik der kommunalen Bewilligungsgebühr

fest, welche das Baurekursgericht als unbegründet zurückgewiesen hat. Diese ist

somit auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

3.

Das hier zu beurteilende Bauvorhaben gemäss dem Baugesuch

Nr. 03 vom 28. Oktober 2010 sieht die Erstellung eines Teleskopmasts

vor, der eine drehbare Antenne für den Amateurfunk trägt. Die horizontalen

Dimensionen der drehbaren Antenne betragen etwa 10,96 m x 5,40 m

(Messung der Vorinstanz). Die Höhe des Masts beträgt gemäss den Angaben des

Baubescheids in eingefahrenem Zustand 6,1 m; er kann noch 1 m in den Baugrund

abgesenkt werden, sodass er nur 5,1 m aus dem Boden ragt. Im ausgefahrenen

Zustand ragt der Mast ca. 15 m über den Boden. Die Geländehöhe am

fraglichen Standort liegt auf 680,9 m ü. M.

Nach der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hittnau vom

21.

März 1994 (BZO) befindet sich die Bauparzelle im

Aussichtsschutzbereich des Hügels "D". Die massgebliche Bestimmung

von Ziff. 7.3.2 BZO lautet wie folgt:

"Für die Sicherstellung des

Aussichtsschutzes beim Hügel besteht für Bauten innerhalb des im Zonenplan

bezeichneten Aussichtsschutzbereiches eine Höhenbeschränkung bis max. 686 m. ü. M."

Beim strittigen Projekt wird die Kote von 686 m ü. M. mit eingefahrenem und

in den Baugrund abgesenktem Mast eingehalten, mit ausgefahrenem Mast jedoch um

ca. 9 m überschritten. Mit dem Baubescheid verweigerte der Gemeinderat

daher die Bewilligung für eine ausfahrbare Antenne und erteilte statt dessen

die erwähnte Bewilligung für eine Antennenanlage mit fixem Mast, einer Höhe von

5,1 m ab Grund und einer oberen Kote inklusive Antennenkörper von maximal

686.

m ü. M.

Durch den Entscheid der Vorinstanz wurde diese Festlegung dahin gehend präzisiert,

dass für den fixen Mast nur die maximale obere Kote von 686 m ü. M. massgeblich ist.

4.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei der

projektierten Antennenanlage handle es sich nicht um eine Baute im Sinn von

Ziff. 7.3.2 BZO, sondern lediglich um eine Anlage. Schon deshalb sei die

Bestimmung hier nicht anwendbar.

4.1

Die

Beschwerdeführenden hatten bereits im Jahr 2007 ein Baugesuch für eine weitgehend

baugleiche Antennenanlage eingereicht. Im Unterschied zum heutigen Projekt sah

das damalige auf der Spitze des Telekopmastes eine zusätzliche Vertikalantenne

vor; auch war der Teleskopmast etwas länger und überschritt die

Höhenbeschränkung des Aussichtsschutzes bereits im eingefahrenen Zustand. Die

damals nachgesuchte Baubewilligung wurde vom Gemeinderat am 19. September

2007.

verweigert. Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren bestätigten die Baurekurskommission

II wie auch das Verwaltungsgericht den ablehnenden Bescheid (VGr,

14.

Januar 2009, VB.2008.00431).

Die Vorinstanz geht davon aus, dass die damaligen

Erwägungen des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des hier strittigen

Projekts weiterhin verbindlich seien (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.1.1).

Wie es sich damit verhält (vgl. dazu VGr, 16. Januar 2013, VB.2012.00596,

E. 3, mit Hinweisen), kann offenbleiben, da eine materielle Prüfung zu

keinem andern Ergebnis führt.

4.2

Zur

Begründung ihres Standpunkts, wonach die projektierte Antennenanlage keine

Baute im Sinn von Ziff. 7.3.2 BZO sei, berufen sich die

Beschwerdeführenden auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 22

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG), auf die Rechtslage im

Kanton Basel-Landschaft sowie auf die Verwendung der Begriffe "Baute"

und "Anlage" in kantonalen zürcherischen Erlassen und in der BZO der

Gemeinde Hittnau.

4.2.1

Die von den Beschwerdeführenden zitierten Entscheide des Bundesgerichts

beziehen sich nicht auf die Unterscheidung zwischen Bauten und Anlagen, sondern

auf die Mindestanforderungen der Bewilligungspflicht. Das kantonale Recht kann

diese Begriffe jedoch weiter fassen und die Bewilligungspflicht über das

bundesrechtliche Mindestmass hinaus ausdehnen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni,

Raumplanungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Art. 22

N. 13 f.). Dass die vorliegend beurteilte Antennenanlage nach

zürcherischem Recht einer Baubewilligung bedarf, ist unbestritten.

Ob der Kanton

Basel-Landschaft über die bundesrechtlichen Anforderungen hinausgeht, wie der

von den Beschwerdeführenden erwähnte Gerichtsentscheid andeutet, ist für die

Auslegung des Zürcher Rechts nicht von Belang. Entsprechendes gilt für den

zitierten Entscheid einer Berner Behörde, der sich im Übrigen vor allem mit der

Zonenkonformität und Ästhetik der fraglichen Antenne befasste (BVR 1994,

S. 20).

4.2.2

Mit Bezug auf das kantonale zürcherische Recht wurde im erwähnten Entscheid

des Verwaltungsgerichts bereits darauf hingewiesen, dass dieses keine klare

Unterscheidung zwischen Bauten und Anlagen trifft und einer solchen

Unterscheidung auch keine rechtliche Bedeutung beimisst (VGr, 14. Januar

2009, VB.2008.00431, E. 4.1). Zwar trifft zu, dass die Verordnungen zum

Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) abwechselnd von

"Bauten", "Anlagen" oder "Bauten und Anlagen"

sprechen, wobei die Bezeichnung "Bauten" eher für Gebäude und

ähnliche Konstruktionen, "Anlagen" eher für technische Einrichtungen

verwendet wird; die Wortwahl ist aber durchwegs ohne rechtliche Relevanz (vgl.

Christoph Fritz­sche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,

5.

A., Zürich 2011, N. 6.4.1.2). Anders verhält es sich mit dem

Begriff des Gebäudes, welchem eine selbständige Bedeutung von rechtlicher Tragweite

zukommt (vgl. § 2 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977,

[ABauV]), der jedoch vorliegend nicht zur Debatte steht.

4.2.3

Bei der Vorschrift von Ziff. 7.3.2 BZO handelt es sich um gestützt auf

§ 75 PBG kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht. Dessen Anwendung

obliegt in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde, welche die

Verhältnisse an Ort und Stelle am besten kennt und die Gesetzgebung seinerzeit

beratend bzw. antragstellend begleitet hat. Die von der kommunalen Behörde

getroffene Auslegung des Gemeinderechts wird daher von den kantonalen

Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüft (RB 2000 Nr. 103,

E. 2.c = BEZ 2000 Nr. 19).

Die Beschwerdeführenden

wollen aus Hinweisen auf das kantonale Recht, wie sie im Anhang zur BZO sowie

in den Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen enthalten sind, ableiten, dass

die kantonalen Begriffsbestimmungen für die Auslegung der BZO direkt anzuwenden

seien. Das führt aber schon deshalb nicht zum Ziel, weil die kantonalen Erlasse,

wie erwähnt, keine rechtlich bedeutsame Unterscheidung zwischen

"Bauten" und "Anlagen" treffen.

Sodann weisen die

Beschwerdeführenden darauf hin, dass die BZO in mehreren Bestimmungen zwischen "Bauten"

(Ziff. 7.3.2), "Anlagen" (Ziff. 7.6) und "Bauten und

Anlagen" (Ziff. 6.2) unterscheide. Dass im kommunalen Recht deshalb

entgegen der kantonalen Rechtslage eine Unterscheidung von Bauten und Anlagen

mit rechtlicher Tragweite gelte, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Ob

der Gemeinde in dieser Hinsicht eine selbständige Regelungsbefugnis zusteht,

ist ohnehin fraglich (VGr, 14. Januar 2009, VB.2008.00431, E. 4.3).

Zudem ist der Wortlaut nicht das einzige Kriterium für die Auslegung einer

gesetzlichen Norm; von ebenso grosser Bedeutung ist die Auslegung anhand ihres

Zwecks (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6.

A., Zürich 2010, N. 216 ff., insbes. 218; Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

3.

A., Bern 2009, § 25 insbes. N. 5). Wenn der Gemeinderat zum

Schluss gelangte, dass eine Antennenanlage von den Ausmassen der hier

projektierten die geschützte Aussicht erheblich störe und den Bestimmungen über

den Aussichtsschutz zuwider laufe, ist diese Auslegung ohne Weiteres vertretbar

und nicht rechtsverletzend.

Nicht deutlich ist, was die Beschwerdeführenden aus dem

Umstand ableiten wollen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

gewöhnliche Mobilfunkantennen, die auf dem Dach eines Gebäudes erstellt werden,

als kleinere technische Aufbauten im Sinn von § 292 PBG gelten. Diese

Qualifikation hat jedenfalls nicht zur Folge, dass Mobilfunkantennen im

Hinblick auf den Aussichtsschutz privilegiert behandelt würden (vgl. VGr,

1.

Dezember 2010, VB.2010.00431, E. 5.3, 5.4; 15. Juni 2005, VB.2005.00094,

E. 2.2).

5.

Die Beschwerdeführenden machen erneut geltend, die

strittige Antenne sei vom Aussichtspunkt, wie er im Zonenplan eingezeichnet

sei, nicht einsehbar. Dazu wurde bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 14. Januar 2009 (VB.2008.00431, E. 4.4.2) ausgeführt, dass

Ziff. 7.3.2 BZO die Aussicht vom Hügel insgesamt, nicht nur von einem eng

begrenzten Punkt, schützen will. Dieser Zielsetzung entspricht, dass der

Schutzbereich durch eine generelle Höhenbeschränkung, nicht mittels Festlegung

eines freizuhaltenden Winkelbereiches, definiert wird.

Mit ihrem Hinweis auf Ziff. 7.3.3 BZO, wo von den

"übrigen Aussichtspunkten" gesprochen wird, versuchen die

Beschwerdeführenden zu begründen, dass auch bei Ziff. 7.3.2 BZO nur der

Aussichts-"Punkt" zu schützen sei; auch damit erheben sie ein

rein sprachliches Merkmal, das hier zudem keineswegs schlüssig ist, zum

alleinigen Auslegungskriterium, was nach dem Gesagten nicht zum Ziel führt.

6.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, als massgebliche

Ausmasse der Anlage hätten nur jene des eingefahrenen Zustands zu gelten. Sie

ziehen den Vergleich zu Scheunentoren, Storen und ähnlichen beweglichen

Bauteilen, die ebenfalls nicht zu den baurechtlich relevanten Massen der

betreffenden Gebäude bzw. Anlagen gezählt würden.

Auch dieser Einwand zielt mit formalen Argumenten am Zweck

des Aussichtsschutzes vorbei. Es ist offensichtlich, dass die Antenne im

ausgefahrenen Zustand aus der Blickrichtung des Hügels sehr viel grösser und

dominanter in Erscheinung tritt als bei eingefahrenem Teleskopmast. Sodann ist

nicht die Rede davon, dass der ausgefahrene Zustand jeweils nur für sehr kurze,

vorübergehende Zeitabschnitte in Anspruch genommen würde. Unter diesen Umständen

wird nur die Berücksichtigung der ausgefahrenen Antenne dem Zweck des

Aussichtsschutzes gerecht. Im Übrigen werden auch bei andern Bauten oder

Anlagen bewegliche Teile wie Scheunentore oder Storen in die baurechtliche

Beurteilung einbezogen, wo dies dem Zweck der angewandten Normen entspricht;

der Gemeinderat hat zutreffend auf die diesbezügliche Praxis zur Freihaltung

des Strassenraums hingewiesen.

7.

7.1

Das

Baugesuch der Beschwerdeführenden vom 28. Oktober 2010 (Nr. 03)

betrifft einen Betrieb der Antenne während maximal 800 Stunden pro Jahr;

diese Einschränkung ergibt sich aus dem eingereichten Standortdatenblatt gemäss

den Vorgaben des BAFU, und sie liegt auch der Beurteilung des AWEL bezüglich

nichtionisierender Strahlung zugrunde. Wegen des Verstosses gegen die

Vorschriften über den Aussichtsschutz behandelte der Gemeinderat das Begehren

der Beschwerdeführenden als Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung mit

dem Ziel, die Antenne während höchstens 800 Stunden pro Jahr im ausgefahrenen

Zustand zu betreiben. Im Hinblick darauf holte er von den Beschwerdeführenden

eine ergänzende Begründung ein.

Im Baubescheid lehnte der Gemeinderat die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung ab. Er führte aus, die Anlage trete mit ihrem horizontalen

Antennenkörper markant im Bereich des Horizonts in Erscheinung. Der zeitliche

Rahmen von 800 Stunden pro Jahr – entsprechend etwas mehr als 15 Stunden pro

Woche – sei beträchtlich, und die Beanspruchung müsse zudem zu Zeiten erwartet

werden, in denen allgemein ein Bedarf nach Freizeitbeschäftigung bestehe. Eine

mögliche Auflage, die Antenne nur während absoluten Nachtzeiten auszufahren,

erscheine unverhältnismässig und nicht praxisorientiert. Der Baubehörde sei

nicht zuzumuten, die Einhaltung allfälliger nächtlicher Betriebszeiten zu

kontrollieren und ausserhalb dieser Zeiten den rechtmässigen Zustand

kurzfristig wiederherzustellen.

7.2

Das

Verwaltungsgericht hatte in seinem Entscheid vom 14. Januar 2009 erwogen,

auf den Aussichtsschutz, der gemäss Ziff. 7.3.2 BZO generell gelte, könne

grundsätzlich nicht während bestimmter Betriebszeiten verzichtet werden. Da bei

Amateurfunkanlagen die Betriebszeit in der Regel in die Freizeit, insbesondere

ins Wochenende falle, würde die ausgefahrene Funkanlage die Aussicht genau dann

stören, wenn ein erhöhtes Bedürfnis an unbehinderter Aussicht bestehe. Unter

diesen Umständen wäre ein Abstellen auf den ausgefahrenen Betriebszustand wohl

nicht rechtsverletzend (E. 4.4.1).

An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Der Gemeinderat,

dem ein weiterer Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht, gelangt mit

nachvollziehbaren Gründen zum selben Ergebnis, und die Beschwerdeführenden

bringen nichts vor, was dem entgegenstünde.

7.3

Nicht

beantwortet ist damit die vom Gemeinderat aufgeworfene Frage nach der Bewilligungsfähigkeit

eines entsprechenden Betriebs in der Nacht. Im Bereich der Siedlungsgebiete

herrscht zwar auch nachts keine völlige Dunkelheit; die Sichtbarkeit der

Antenne wäre aber zweifellos stark eingeschränkt und würde zu den dunkleren

Nachtzeiten kaum als Beeinträchtigung der Aussicht empfunden. Den vom

Gemeinderat erwähnten praktischen Schwierigkeiten könnte entgegengewirkt

werden, indem die zulässigen Betriebszeiten für das ganze Jahr im Voraus nach

Datum und Tageszeit festgelegt würden. Eine Missachtung derselben liesse sich

nach entsprechender Abmahnung mit dem Entzug der Bewilligung ahnden.

Für die Festlegung solcher Betriebszeiten wären jedoch

zusätzliche Abklärungen erforderlich; es bedürfte der Mitwirkung der

Beschwerdeführenden, und dem Gemeinderat stünde auch bei diesem Entscheid ein

Ermessensspielraum zu. Sodann steht nicht fest, ob die Beschwerdeführenden, die

zu den diesbezüglichen Ausführungen des Gemeinderats keine Stellung genommen

haben, an einer Lösung dieser Art überhaupt interessiert sind. Es ist daher jedenfalls

nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, nach einer entsprechenden

Alternative zu suchen. Falls die Beschwerdeführenden an einer solchen Lösung

Interesse zeigen, liegt es an ihnen, mit einem konkreten Gesuch an die

Baubehörde zu gelangen.

8.

Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass ihnen vom

Gemeinderat nur die Erstellung eines nicht ausziehbaren Mastes von fester Höhe

erlaubt wurde. Sie weisen darauf hin, dass der im Baugesuch vorgesehene

Teleskopmast in eingefahrenem und abgesenktem Zustand keine höheren Masse aufweise

als der bewilligte feste Mast; es gebe keinen Grund, ihnen die Erstellung eines

Teleskopmasts und dessen Betrieb im abgesenkten Zustand zu verweigern.

Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, welches Interesse

sie an der Erstellung eines ausziehbaren Masts besitzen, wenn dieser nur in

eingefahrenem Zustand benützt werden darf. Mangels einer plausiblen Begründung

dieses Wunsches musste die Behörde davon ausgehen, dass die Gefahr einer

unerlaubten Benützung besteht. Wenn mit einer künftigen Rechtsverletzung

gerechnet werden muss, können gestützt auf § 321 Abs. 1 PBG Nebenbestimmungen

zur Erhaltung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden. Massnahmen dieser

Art sind vor allem üblich, wo Räume aus baurechtlichen Gründen nicht zu Wohn-

oder Arbeitszwecken genutzt werden dürfen, aber dennoch für diese Verwendungen

geeignet sind (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,

N. 464); dieselben Grundsätze gelten jedoch auch in der vorliegenden

Situation. Die Nebenbestimmungen bedürfen, wie von den Beschwerdeführenden zu

Recht erwähnt, einer gesetzlichen Grundlage. Dabei reicht es jedoch, dass deren

Zulässigkeit aus dem Sinn des Rechtssatzes hervorgeht, auf den sich die

Hauptverfügung stützt (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 346; vgl. zum Ganzen VGr,

16.

Januar 2013, VB.2012.00596, E. 5.4.2). Vorliegend sind dies

die Vorschriften, welche die Benützung der Antenne in ausgefahrenem Zustand

verbieten.

9.

In Dispositiv I. lit. F der Baubewilligung wird

bezüglich Materialwahl und Detailgestaltung angeordnet:

"Der Mast ist mit einem

schwermetallfreien Schutzanstrich in einer landschaftlich angepassten Farbe zu

versehen. Dem Bauamt ist ein geeignetes Farbmuster einzureichen."

Die Beschwerdeführenden wenden ein, bei verzinkten

Metallteilen sei eine zusätzliche Behandlung mit Farbe technisch sinnlos und

bei Anlageteilen, die nicht in den Aussichtsschutzbereich ragten oder von

öffentlichem Gebiet her einsehbar seien, sei eine bewilligungspflichtige

Farbgebung unverhältnismässig.

Gemäss § 14 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung

zum Massnahmenplan Luftreinhaltung vom 9. Dezember 2009 sind "neue

feuerverzinkte Oberflächen (...) mit einem schwermetallfreien Schutzanstrich

gegen Abwitterung zu versehen, sofern das Objekt der Witterung ausgesetzt

ist". Auf diese Vorschrift hat auch das AWEL in seiner Begutachtung des

Bauprojekts vom 8. Dezember 2011 hingewiesen. Sodann sind die

Anforderungen an eine befriedigende Einordnung der Anlage gemäss § 238 PBG

auch dort zu erfüllen, wo kein Aussichtsschutz tangiert wird. Dass ein rund

6.

m hoher Mast eine optische Wirkung entfaltet, die von der Baubehörde

hinsichtlich der Einordnung zu beurteilen ist, hat bereits die Vorinstanz

zutreffend festgehalten.

10.

Die Baubewilligung enthält in Dispositiv I. lit. G

die Anordnung:

"Eine künftige Änderung der

Antennenanlage (Erhöhung der Strahlungsleistung, Änderung der Frequenzen oder

der Senderichtung) ist bewilligungspflichtig. Eine allenfalls erforderliche

Eingabe hat über die Gemeinde zu erfolgen."

Die Beschwerdeführenden halten diese Anordnung für

unzulässig bzw. zu weitgehend.

Den Text der strittigen Bestimmung hat der Gemeinderat,

wie in solchen Fällen erforderlich, aus der Begutachtung der Anlage bezüglich

nichtionisierender Strahlung durch das AWEL vom 8. Dezember 2011

übernommen. Jener Begutachtung lag das von den Beschwerdeführenden eingereichte

Standortdatenblatt vom 13. November 2011 zugrunde, welches Angaben zu den

verwendeten Frequenzbereichen, zu Sendeleistung und Senderichtung enthielt. Es

versteht sich von selbst, dass die Beurteilung der Fachstelle nur Geltung hat,

solange die zugrunde liegenden Faktoren nicht verändert werden. Entsprechendes

gilt für die bereinigten Unterlagen, die gemäss Dispositiv I. lit. D

Abs. 2 der Baubewilligung nachzubringen sind.

Eine Verwendung anderer Frequenzen bzw. eine Erhöhung der

Sendeleistung über die im Standortdatenblatt genannten Werte hinaus müsste zu

einer neuen Beurteilung führen. Das trifft grundsätzlich auch für die

Senderichtung zu; da jedoch ohnehin der gesamte Winkelbereich von 360 Grad

als horizontale Senderichtung verwendet werden darf und das vertikale

Strahlungsdiagramm bereits eine weite Streuung aufweist, ist dieser Aspekt hier

von geringer Bedeutung. Innerhalb des mit dem Standortdatenblatt vorgegebenen

Rahmens sind die Beschwerdeführenden jedoch in der Verwendung ihrer Anlage

frei; eine weiter gehende "Überwachung" findet nicht satt.

11.

Die Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich die von

der Gemeinde festgesetzten Gebühren des Bewilligungsverfahrens. Die Vorinstanz

hat Rechtsgrundlagen und Bemessung dieser Gebühren ausführlich überprüft und

ist zum Schluss gelangt, dass deren Festlegung nicht zu beanstanden sei

(Entscheid der Vorinstanz, E. 7.5). Mit diesen Ausführungen setzen sich

die Beschwerdeführenden nicht auseinander; sie beklagen bloss pauschal eine

fehlende "Transparenz in der Kostenfrage". Damit liegt keine

ausreichende Begründung dieses Beschwerdepunktes vor. Aufgrund der Ausführungen

in der Replik ist der Vorwurf der Beschwerdeführenden möglicherweise dahin zu

verstehen, dass ihnen keine detaillierte Aufzeichnung des Zeitaufwandes –

analog der Honorarnote eines Anwalts – vorgelegt wurde. Eine Zeitabrechnung

dieser Art wird von den Behörden jedoch in der Regel nicht geführt, und sie

steht den Betroffenen nach geltendem Gebührenrecht auch nicht zu.

12.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, und sie haben

keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Der Gemeinderat hat keine Parteientschädigung

beantragt, und eine solche stünde ihm angesichts seines eher geringen Aufwandes

im Beschwerdeverfahren auch nicht zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.- Zustellkosten,

Fr. 3'080.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…