VB.2012.00630
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00630
13. Februar 2013Deutsch19 min
(URT.2013.14990)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00630
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Februar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat
Hittnau,
Beschwerdegegner,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2012 erteilte der
Gemeinderat Hittnau B und A die Baubewilligung für eine Amateurfunk-Antennenanlage
auf dem Grundstück C-Strasse 01, Kat.-Nr. 02, in Hittnau. Mit einer
Nebenbestimmung ordnete er an, dass statt des projektierten Teleskopmastes ein
niedrigerer, nicht ausfahrbarer Mast zu verwenden sei. Ein weiteres Baugesuch
derselben Bauherrschaft, welches die Erstellung einer entsprechenden Antennenanlage
mit nicht ausfahrbarem Mast vorsah, schrieb der Gemeinderat als gegenstandslos
ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss rekurrierten B und A an das
Baurekursgericht. Sie beantragten sinngemäss, die Anlage sei mit ausfahrbarem
Teleskopmast zu bewilligen; weiter wandten sie sich u. a. gegen die Abschreibung des zweiten
Baugesuchs und gegen die von der Baubehörde festgesetzten Gebühren.
Mit Entscheid vom 12. September 2012 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs insoweit gut, als es eine von der Gemeinde verfügte
Konstruktionsvorschrift (Absenkung des Antennenmastes in den Boden) aufhob.
Ferner korrigierte es den Baubescheid dahin gehend, dass es das zweite
Baugesuch mit dem ersten vereinigte und im selben Umfang bewilligte. Im Übrigen
wies es den Rekurs, soweit nicht gegenstandslos geworden, ab.
III.
Am 28. September 2012 erhoben B und A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts. Sie
beantragten, dieser sei aufzuheben, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Gemeinderats.
Das Baurekursgericht beantragte am 16. Oktober 2012
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 15. November 2012 stellte der Gemeinderat Hittnau Antrag auf Abweisung
der Beschwerde und Kostenauflage an die Beschwerdeführenden. Die
Beschwerdeführenden reichten am 11. Dezember 2012 eine Replik ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführenden ersuchen mit der Replik darum, zu
überprüfen, ob die Beschwerdeantwort der Gemeinde rechtzeitig eingegangen und
der Gemeindepräsident zur Erstattung dieser Antwort befugt gewesen sei.
Die Gemeinde hatte am 11. Oktober 2012 um Erstreckung
der Vernehmlassungsfrist ersucht und die Beschwerdeantwort vom
15.
November innert der erstreckten Frist eingereicht. Die
Beschwerdeantwort ist als Präsidialverfügung bezeichnet und namens des Gemeinderats
vom Präsidenten und dem Gemeindeschreiber unterzeichnet. Die Erstattung einer
derartigen Stellungnahme durch den Gemeindepräsidenten ist mit § 67 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 ohne Weiteres vereinbar.
2.
Mit ihrer Beschwerde
verlangen die Beschwerdeführenden, der Entscheid der Vorinstanz sei
"vollumfänglich" aufzuheben, allenfalls unter Rückweisung an die
Vorinstanz. Angesichts der Verfahrenslage vor der Vorinstanz ist die Tragweite
dieses Begehrens nicht ohne Weiteres ersichtlich und bedarf einer Klärung.
2.1
Am
28.
Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden bei der kommunalen
Behörde ein Bauprojekt ein, welches die Erstellung eines ausziehbaren
Teleskopmasts mit einer drehbaren Antenne für den Amateurfunk vorsah (Baugesuch
Nr. 03). Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 stellten sie sodann ein weiteres
Baugesuch, das anstelle des Teleskopmasts einen niedrigen, nicht ausziehbaren
Mast vorsah (Baugesuch Nr. 04), dessen Höhe derjenigen des Teleskopmasts
im eingefahrenen Zustand entsprach. Dieses Projekt bezeichneten sie als
Hilfslösung bzw. Provisorium.
Mit Beschluss vom
8.
Februar 2012 bewilligte der Gemeinderat das erste Baugesuch in
reduziertem Umfang, nämlich mit einem festen anstelle des vorgesehenen
ausfahrbaren Masts. Dessen maximale Höhe wurde in der Baubewilligung auf die
Kote 686 m ü. M. begrenzt, was der Höhe des
eingefahrenen Teleskopmasts gemäss dem Baugesuch Nr. 03 ebenso wie jener
des nicht ausziehbaren Masts gemäss dem Baugesuch Nr. 04 entsprach. Das
zweite Baugesuch vom 2. Mai 2011 wurde im selben Beschluss als
gegenstandslos abgeschrieben, da dessen Anliegen mit der teilweisen Bewilligung
des ersten Projekts erfüllt sei.
2.2
Mit ihrem
Rekurs an die Vorinstanz wandten sich die Beschwerdeführenden nicht nur gegen
die teilweise Verweigerung ihres ersten Baugesuchs Nr. 03, sondern auch
gegen die Abschreibung des zweiten Gesuchs Nr. 04. Die Vorinstanz erwog,
der von der Baubehörde bewilligte Teil des ersten Projekts entspreche im
Wesentlichen dem zweiten Baugesuch, weshalb den Rekurrierenden durch die
faktische Vereinigung der beiden Gesuche kein Nachteil erwachsen sei.
Konsequenterweise hätte die Baubehörde jedoch das Bauprojekt Nr. 04 nicht
abschreiben, sondern ebenfalls formell bewilligen müssen (Entscheid der Vorinstanz,
E. 4.2.1, 4.2.2, 4.3, 6.1, 6.2). Um Klarheit zu schaffen, korrigierte die
Vorinstanz den Baubescheid dahin gehend, dass die beiden Baugesuche vereinigt
und gemeinsam im beschriebenen Umfang bewilligt werden.
In der Begründung ihrer
Beschwerde beanstanden die Beschwerdeführenden nur die teilweise Verweigerung
des Baugesuchs Nr. 03, welches einen ausziehbaren Teleskopmast vorsieht,
woraus zu schliessen ist, dass dieses allein Gegenstand der Beschwerde sein
soll. Mit der Replik machen sie dann allerdings erneut geltend, die mit dem zweiten
Gesuch beantragte Hilfslösung entspreche nicht der bewilligten Variante, und
beanstanden das Fehlen einer "zulässigen Begründung für ein Nichtbehandeln
und ein Abschreiben des letzten Verfahrens" (S. 4). Der Einwand wurde
jedoch mit der Replik zu spät erhoben, und es fehlt auch eine nachvollziehbare
Begründung, die sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen würde.
Der blosse Hinweis auf nicht näher bezeichnete "technische und logische
Argumente", die "bereits im Rekursverfahren genannt" worden
seien, genügt dafür nicht.
2.3
Die
Vorinstanz hiess den Rekurs der heutigen Beschwerdeführenden teilweise gut,
indem sie eine von der Gemeinde verfügte Konstruktionsvorschrift betreffend
Absenkung des Antennenmastes in den Boden als unnötig aufhob (Entscheid der
Vorinstanz, E. 7.3). Diese für die Beschwerdeführenden vorteilhafte
Anordnung, die zudem zu einem für sie günstigeren Kostenentscheid führte,
wollen sie mit der Beschwerde offensichtlich nicht beseitigen.
2.4
Schliesslich
halten die Beschwerdeführenden an ihrer Kritik der kommunalen Bewilligungsgebühr
fest, welche das Baurekursgericht als unbegründet zurückgewiesen hat. Diese ist
somit auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3.
Das hier zu beurteilende Bauvorhaben gemäss dem Baugesuch
Nr. 03 vom 28. Oktober 2010 sieht die Erstellung eines Teleskopmasts
vor, der eine drehbare Antenne für den Amateurfunk trägt. Die horizontalen
Dimensionen der drehbaren Antenne betragen etwa 10,96 m x 5,40 m
(Messung der Vorinstanz). Die Höhe des Masts beträgt gemäss den Angaben des
Baubescheids in eingefahrenem Zustand 6,1 m; er kann noch 1 m in den Baugrund
abgesenkt werden, sodass er nur 5,1 m aus dem Boden ragt. Im ausgefahrenen
Zustand ragt der Mast ca. 15 m über den Boden. Die Geländehöhe am
fraglichen Standort liegt auf 680,9 m ü. M.
Nach der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hittnau vom
21.
März 1994 (BZO) befindet sich die Bauparzelle im
Aussichtsschutzbereich des Hügels "D". Die massgebliche Bestimmung
von Ziff. 7.3.2 BZO lautet wie folgt:
"Für die Sicherstellung des
Aussichtsschutzes beim Hügel besteht für Bauten innerhalb des im Zonenplan
bezeichneten Aussichtsschutzbereiches eine Höhenbeschränkung bis max. 686 m. ü. M."
Beim strittigen Projekt wird die Kote von 686 m ü. M. mit eingefahrenem und
in den Baugrund abgesenktem Mast eingehalten, mit ausgefahrenem Mast jedoch um
ca. 9 m überschritten. Mit dem Baubescheid verweigerte der Gemeinderat
daher die Bewilligung für eine ausfahrbare Antenne und erteilte statt dessen
die erwähnte Bewilligung für eine Antennenanlage mit fixem Mast, einer Höhe von
5,1 m ab Grund und einer oberen Kote inklusive Antennenkörper von maximal
686.
m ü. M.
Durch den Entscheid der Vorinstanz wurde diese Festlegung dahin gehend präzisiert,
dass für den fixen Mast nur die maximale obere Kote von 686 m ü. M. massgeblich ist.
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei der
projektierten Antennenanlage handle es sich nicht um eine Baute im Sinn von
Ziff. 7.3.2 BZO, sondern lediglich um eine Anlage. Schon deshalb sei die
Bestimmung hier nicht anwendbar.
4.1
Die
Beschwerdeführenden hatten bereits im Jahr 2007 ein Baugesuch für eine weitgehend
baugleiche Antennenanlage eingereicht. Im Unterschied zum heutigen Projekt sah
das damalige auf der Spitze des Telekopmastes eine zusätzliche Vertikalantenne
vor; auch war der Teleskopmast etwas länger und überschritt die
Höhenbeschränkung des Aussichtsschutzes bereits im eingefahrenen Zustand. Die
damals nachgesuchte Baubewilligung wurde vom Gemeinderat am 19. September
2007.
verweigert. Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren bestätigten die Baurekurskommission
II wie auch das Verwaltungsgericht den ablehnenden Bescheid (VGr,
14.
Januar 2009, VB.2008.00431).
Die Vorinstanz geht davon aus, dass die damaligen
Erwägungen des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des hier strittigen
Projekts weiterhin verbindlich seien (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.1.1).
Wie es sich damit verhält (vgl. dazu VGr, 16. Januar 2013, VB.2012.00596,
E. 3, mit Hinweisen), kann offenbleiben, da eine materielle Prüfung zu
keinem andern Ergebnis führt.
4.2
Zur
Begründung ihres Standpunkts, wonach die projektierte Antennenanlage keine
Baute im Sinn von Ziff. 7.3.2 BZO sei, berufen sich die
Beschwerdeführenden auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 22
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG), auf die Rechtslage im
Kanton Basel-Landschaft sowie auf die Verwendung der Begriffe "Baute"
und "Anlage" in kantonalen zürcherischen Erlassen und in der BZO der
Gemeinde Hittnau.
4.2.1
Die von den Beschwerdeführenden zitierten Entscheide des Bundesgerichts
beziehen sich nicht auf die Unterscheidung zwischen Bauten und Anlagen, sondern
auf die Mindestanforderungen der Bewilligungspflicht. Das kantonale Recht kann
diese Begriffe jedoch weiter fassen und die Bewilligungspflicht über das
bundesrechtliche Mindestmass hinaus ausdehnen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni,
Raumplanungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Art. 22
N. 13 f.). Dass die vorliegend beurteilte Antennenanlage nach
zürcherischem Recht einer Baubewilligung bedarf, ist unbestritten.
Ob der Kanton
Basel-Landschaft über die bundesrechtlichen Anforderungen hinausgeht, wie der
von den Beschwerdeführenden erwähnte Gerichtsentscheid andeutet, ist für die
Auslegung des Zürcher Rechts nicht von Belang. Entsprechendes gilt für den
zitierten Entscheid einer Berner Behörde, der sich im Übrigen vor allem mit der
Zonenkonformität und Ästhetik der fraglichen Antenne befasste (BVR 1994,
S. 20).
4.2.2
Mit Bezug auf das kantonale zürcherische Recht wurde im erwähnten Entscheid
des Verwaltungsgerichts bereits darauf hingewiesen, dass dieses keine klare
Unterscheidung zwischen Bauten und Anlagen trifft und einer solchen
Unterscheidung auch keine rechtliche Bedeutung beimisst (VGr, 14. Januar
2009, VB.2008.00431, E. 4.1). Zwar trifft zu, dass die Verordnungen zum
Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) abwechselnd von
"Bauten", "Anlagen" oder "Bauten und Anlagen"
sprechen, wobei die Bezeichnung "Bauten" eher für Gebäude und
ähnliche Konstruktionen, "Anlagen" eher für technische Einrichtungen
verwendet wird; die Wortwahl ist aber durchwegs ohne rechtliche Relevanz (vgl.
Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,
5.
A., Zürich 2011, N. 6.4.1.2). Anders verhält es sich mit dem
Begriff des Gebäudes, welchem eine selbständige Bedeutung von rechtlicher Tragweite
zukommt (vgl. § 2 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977,
[ABauV]), der jedoch vorliegend nicht zur Debatte steht.
4.2.3
Bei der Vorschrift von Ziff. 7.3.2 BZO handelt es sich um gestützt auf
§ 75 PBG kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht. Dessen Anwendung
obliegt in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde, welche die
Verhältnisse an Ort und Stelle am besten kennt und die Gesetzgebung seinerzeit
beratend bzw. antragstellend begleitet hat. Die von der kommunalen Behörde
getroffene Auslegung des Gemeinderechts wird daher von den kantonalen
Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüft (RB 2000 Nr. 103,
E. 2.c = BEZ 2000 Nr. 19).
Die Beschwerdeführenden
wollen aus Hinweisen auf das kantonale Recht, wie sie im Anhang zur BZO sowie
in den Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen enthalten sind, ableiten, dass
die kantonalen Begriffsbestimmungen für die Auslegung der BZO direkt anzuwenden
seien. Das führt aber schon deshalb nicht zum Ziel, weil die kantonalen Erlasse,
wie erwähnt, keine rechtlich bedeutsame Unterscheidung zwischen
"Bauten" und "Anlagen" treffen.
Sodann weisen die
Beschwerdeführenden darauf hin, dass die BZO in mehreren Bestimmungen zwischen "Bauten"
(Ziff. 7.3.2), "Anlagen" (Ziff. 7.6) und "Bauten und
Anlagen" (Ziff. 6.2) unterscheide. Dass im kommunalen Recht deshalb
entgegen der kantonalen Rechtslage eine Unterscheidung von Bauten und Anlagen
mit rechtlicher Tragweite gelte, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Ob
der Gemeinde in dieser Hinsicht eine selbständige Regelungsbefugnis zusteht,
ist ohnehin fraglich (VGr, 14. Januar 2009, VB.2008.00431, E. 4.3).
Zudem ist der Wortlaut nicht das einzige Kriterium für die Auslegung einer
gesetzlichen Norm; von ebenso grosser Bedeutung ist die Auslegung anhand ihres
Zwecks (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6.
A., Zürich 2010, N. 216 ff., insbes. 218; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3.
A., Bern 2009, § 25 insbes. N. 5). Wenn der Gemeinderat zum
Schluss gelangte, dass eine Antennenanlage von den Ausmassen der hier
projektierten die geschützte Aussicht erheblich störe und den Bestimmungen über
den Aussichtsschutz zuwider laufe, ist diese Auslegung ohne Weiteres vertretbar
und nicht rechtsverletzend.
Nicht deutlich ist, was die Beschwerdeführenden aus dem
Umstand ableiten wollen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
gewöhnliche Mobilfunkantennen, die auf dem Dach eines Gebäudes erstellt werden,
als kleinere technische Aufbauten im Sinn von § 292 PBG gelten. Diese
Qualifikation hat jedenfalls nicht zur Folge, dass Mobilfunkantennen im
Hinblick auf den Aussichtsschutz privilegiert behandelt würden (vgl. VGr,
1.
Dezember 2010, VB.2010.00431, E. 5.3, 5.4; 15. Juni 2005, VB.2005.00094,
E. 2.2).
5.
Die Beschwerdeführenden machen erneut geltend, die
strittige Antenne sei vom Aussichtspunkt, wie er im Zonenplan eingezeichnet
sei, nicht einsehbar. Dazu wurde bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 14. Januar 2009 (VB.2008.00431, E. 4.4.2) ausgeführt, dass
Ziff. 7.3.2 BZO die Aussicht vom Hügel insgesamt, nicht nur von einem eng
begrenzten Punkt, schützen will. Dieser Zielsetzung entspricht, dass der
Schutzbereich durch eine generelle Höhenbeschränkung, nicht mittels Festlegung
eines freizuhaltenden Winkelbereiches, definiert wird.
Mit ihrem Hinweis auf Ziff. 7.3.3 BZO, wo von den
"übrigen Aussichtspunkten" gesprochen wird, versuchen die
Beschwerdeführenden zu begründen, dass auch bei Ziff. 7.3.2 BZO nur der
Aussichts-"Punkt" zu schützen sei; auch damit erheben sie ein
rein sprachliches Merkmal, das hier zudem keineswegs schlüssig ist, zum
alleinigen Auslegungskriterium, was nach dem Gesagten nicht zum Ziel führt.
6.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, als massgebliche
Ausmasse der Anlage hätten nur jene des eingefahrenen Zustands zu gelten. Sie
ziehen den Vergleich zu Scheunentoren, Storen und ähnlichen beweglichen
Bauteilen, die ebenfalls nicht zu den baurechtlich relevanten Massen der
betreffenden Gebäude bzw. Anlagen gezählt würden.
Auch dieser Einwand zielt mit formalen Argumenten am Zweck
des Aussichtsschutzes vorbei. Es ist offensichtlich, dass die Antenne im
ausgefahrenen Zustand aus der Blickrichtung des Hügels sehr viel grösser und
dominanter in Erscheinung tritt als bei eingefahrenem Teleskopmast. Sodann ist
nicht die Rede davon, dass der ausgefahrene Zustand jeweils nur für sehr kurze,
vorübergehende Zeitabschnitte in Anspruch genommen würde. Unter diesen Umständen
wird nur die Berücksichtigung der ausgefahrenen Antenne dem Zweck des
Aussichtsschutzes gerecht. Im Übrigen werden auch bei andern Bauten oder
Anlagen bewegliche Teile wie Scheunentore oder Storen in die baurechtliche
Beurteilung einbezogen, wo dies dem Zweck der angewandten Normen entspricht;
der Gemeinderat hat zutreffend auf die diesbezügliche Praxis zur Freihaltung
des Strassenraums hingewiesen.
7.
7.1
Das
Baugesuch der Beschwerdeführenden vom 28. Oktober 2010 (Nr. 03)
betrifft einen Betrieb der Antenne während maximal 800 Stunden pro Jahr;
diese Einschränkung ergibt sich aus dem eingereichten Standortdatenblatt gemäss
den Vorgaben des BAFU, und sie liegt auch der Beurteilung des AWEL bezüglich
nichtionisierender Strahlung zugrunde. Wegen des Verstosses gegen die
Vorschriften über den Aussichtsschutz behandelte der Gemeinderat das Begehren
der Beschwerdeführenden als Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung mit
dem Ziel, die Antenne während höchstens 800 Stunden pro Jahr im ausgefahrenen
Zustand zu betreiben. Im Hinblick darauf holte er von den Beschwerdeführenden
eine ergänzende Begründung ein.
Im Baubescheid lehnte der Gemeinderat die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung ab. Er führte aus, die Anlage trete mit ihrem horizontalen
Antennenkörper markant im Bereich des Horizonts in Erscheinung. Der zeitliche
Rahmen von 800 Stunden pro Jahr – entsprechend etwas mehr als 15 Stunden pro
Woche – sei beträchtlich, und die Beanspruchung müsse zudem zu Zeiten erwartet
werden, in denen allgemein ein Bedarf nach Freizeitbeschäftigung bestehe. Eine
mögliche Auflage, die Antenne nur während absoluten Nachtzeiten auszufahren,
erscheine unverhältnismässig und nicht praxisorientiert. Der Baubehörde sei
nicht zuzumuten, die Einhaltung allfälliger nächtlicher Betriebszeiten zu
kontrollieren und ausserhalb dieser Zeiten den rechtmässigen Zustand
kurzfristig wiederherzustellen.
7.2
Das
Verwaltungsgericht hatte in seinem Entscheid vom 14. Januar 2009 erwogen,
auf den Aussichtsschutz, der gemäss Ziff. 7.3.2 BZO generell gelte, könne
grundsätzlich nicht während bestimmter Betriebszeiten verzichtet werden. Da bei
Amateurfunkanlagen die Betriebszeit in der Regel in die Freizeit, insbesondere
ins Wochenende falle, würde die ausgefahrene Funkanlage die Aussicht genau dann
stören, wenn ein erhöhtes Bedürfnis an unbehinderter Aussicht bestehe. Unter
diesen Umständen wäre ein Abstellen auf den ausgefahrenen Betriebszustand wohl
nicht rechtsverletzend (E. 4.4.1).
An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Der Gemeinderat,
dem ein weiterer Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht, gelangt mit
nachvollziehbaren Gründen zum selben Ergebnis, und die Beschwerdeführenden
bringen nichts vor, was dem entgegenstünde.
7.3
Nicht
beantwortet ist damit die vom Gemeinderat aufgeworfene Frage nach der Bewilligungsfähigkeit
eines entsprechenden Betriebs in der Nacht. Im Bereich der Siedlungsgebiete
herrscht zwar auch nachts keine völlige Dunkelheit; die Sichtbarkeit der
Antenne wäre aber zweifellos stark eingeschränkt und würde zu den dunkleren
Nachtzeiten kaum als Beeinträchtigung der Aussicht empfunden. Den vom
Gemeinderat erwähnten praktischen Schwierigkeiten könnte entgegengewirkt
werden, indem die zulässigen Betriebszeiten für das ganze Jahr im Voraus nach
Datum und Tageszeit festgelegt würden. Eine Missachtung derselben liesse sich
nach entsprechender Abmahnung mit dem Entzug der Bewilligung ahnden.
Für die Festlegung solcher Betriebszeiten wären jedoch
zusätzliche Abklärungen erforderlich; es bedürfte der Mitwirkung der
Beschwerdeführenden, und dem Gemeinderat stünde auch bei diesem Entscheid ein
Ermessensspielraum zu. Sodann steht nicht fest, ob die Beschwerdeführenden, die
zu den diesbezüglichen Ausführungen des Gemeinderats keine Stellung genommen
haben, an einer Lösung dieser Art überhaupt interessiert sind. Es ist daher jedenfalls
nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, nach einer entsprechenden
Alternative zu suchen. Falls die Beschwerdeführenden an einer solchen Lösung
Interesse zeigen, liegt es an ihnen, mit einem konkreten Gesuch an die
Baubehörde zu gelangen.
8.
Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass ihnen vom
Gemeinderat nur die Erstellung eines nicht ausziehbaren Mastes von fester Höhe
erlaubt wurde. Sie weisen darauf hin, dass der im Baugesuch vorgesehene
Teleskopmast in eingefahrenem und abgesenktem Zustand keine höheren Masse aufweise
als der bewilligte feste Mast; es gebe keinen Grund, ihnen die Erstellung eines
Teleskopmasts und dessen Betrieb im abgesenkten Zustand zu verweigern.
Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, welches Interesse
sie an der Erstellung eines ausziehbaren Masts besitzen, wenn dieser nur in
eingefahrenem Zustand benützt werden darf. Mangels einer plausiblen Begründung
dieses Wunsches musste die Behörde davon ausgehen, dass die Gefahr einer
unerlaubten Benützung besteht. Wenn mit einer künftigen Rechtsverletzung
gerechnet werden muss, können gestützt auf § 321 Abs. 1 PBG Nebenbestimmungen
zur Erhaltung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden. Massnahmen dieser
Art sind vor allem üblich, wo Räume aus baurechtlichen Gründen nicht zu Wohn-
oder Arbeitszwecken genutzt werden dürfen, aber dennoch für diese Verwendungen
geeignet sind (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,
N. 464); dieselben Grundsätze gelten jedoch auch in der vorliegenden
Situation. Die Nebenbestimmungen bedürfen, wie von den Beschwerdeführenden zu
Recht erwähnt, einer gesetzlichen Grundlage. Dabei reicht es jedoch, dass deren
Zulässigkeit aus dem Sinn des Rechtssatzes hervorgeht, auf den sich die
Hauptverfügung stützt (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 346; vgl. zum Ganzen VGr,
16.
Januar 2013, VB.2012.00596, E. 5.4.2). Vorliegend sind dies
die Vorschriften, welche die Benützung der Antenne in ausgefahrenem Zustand
verbieten.
9.
In Dispositiv I. lit. F der Baubewilligung wird
bezüglich Materialwahl und Detailgestaltung angeordnet:
"Der Mast ist mit einem
schwermetallfreien Schutzanstrich in einer landschaftlich angepassten Farbe zu
versehen. Dem Bauamt ist ein geeignetes Farbmuster einzureichen."
Die Beschwerdeführenden wenden ein, bei verzinkten
Metallteilen sei eine zusätzliche Behandlung mit Farbe technisch sinnlos und
bei Anlageteilen, die nicht in den Aussichtsschutzbereich ragten oder von
öffentlichem Gebiet her einsehbar seien, sei eine bewilligungspflichtige
Farbgebung unverhältnismässig.
Gemäss § 14 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
zum Massnahmenplan Luftreinhaltung vom 9. Dezember 2009 sind "neue
feuerverzinkte Oberflächen (...) mit einem schwermetallfreien Schutzanstrich
gegen Abwitterung zu versehen, sofern das Objekt der Witterung ausgesetzt
ist". Auf diese Vorschrift hat auch das AWEL in seiner Begutachtung des
Bauprojekts vom 8. Dezember 2011 hingewiesen. Sodann sind die
Anforderungen an eine befriedigende Einordnung der Anlage gemäss § 238 PBG
auch dort zu erfüllen, wo kein Aussichtsschutz tangiert wird. Dass ein rund
6.
m hoher Mast eine optische Wirkung entfaltet, die von der Baubehörde
hinsichtlich der Einordnung zu beurteilen ist, hat bereits die Vorinstanz
zutreffend festgehalten.
10.
Die Baubewilligung enthält in Dispositiv I. lit. G
die Anordnung:
"Eine künftige Änderung der
Antennenanlage (Erhöhung der Strahlungsleistung, Änderung der Frequenzen oder
der Senderichtung) ist bewilligungspflichtig. Eine allenfalls erforderliche
Eingabe hat über die Gemeinde zu erfolgen."
Die Beschwerdeführenden halten diese Anordnung für
unzulässig bzw. zu weitgehend.
Den Text der strittigen Bestimmung hat der Gemeinderat,
wie in solchen Fällen erforderlich, aus der Begutachtung der Anlage bezüglich
nichtionisierender Strahlung durch das AWEL vom 8. Dezember 2011
übernommen. Jener Begutachtung lag das von den Beschwerdeführenden eingereichte
Standortdatenblatt vom 13. November 2011 zugrunde, welches Angaben zu den
verwendeten Frequenzbereichen, zu Sendeleistung und Senderichtung enthielt. Es
versteht sich von selbst, dass die Beurteilung der Fachstelle nur Geltung hat,
solange die zugrunde liegenden Faktoren nicht verändert werden. Entsprechendes
gilt für die bereinigten Unterlagen, die gemäss Dispositiv I. lit. D
Abs. 2 der Baubewilligung nachzubringen sind.
Eine Verwendung anderer Frequenzen bzw. eine Erhöhung der
Sendeleistung über die im Standortdatenblatt genannten Werte hinaus müsste zu
einer neuen Beurteilung führen. Das trifft grundsätzlich auch für die
Senderichtung zu; da jedoch ohnehin der gesamte Winkelbereich von 360 Grad
als horizontale Senderichtung verwendet werden darf und das vertikale
Strahlungsdiagramm bereits eine weite Streuung aufweist, ist dieser Aspekt hier
von geringer Bedeutung. Innerhalb des mit dem Standortdatenblatt vorgegebenen
Rahmens sind die Beschwerdeführenden jedoch in der Verwendung ihrer Anlage
frei; eine weiter gehende "Überwachung" findet nicht satt.
11.
Die Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich die von
der Gemeinde festgesetzten Gebühren des Bewilligungsverfahrens. Die Vorinstanz
hat Rechtsgrundlagen und Bemessung dieser Gebühren ausführlich überprüft und
ist zum Schluss gelangt, dass deren Festlegung nicht zu beanstanden sei
(Entscheid der Vorinstanz, E. 7.5). Mit diesen Ausführungen setzen sich
die Beschwerdeführenden nicht auseinander; sie beklagen bloss pauschal eine
fehlende "Transparenz in der Kostenfrage". Damit liegt keine
ausreichende Begründung dieses Beschwerdepunktes vor. Aufgrund der Ausführungen
in der Replik ist der Vorwurf der Beschwerdeführenden möglicherweise dahin zu
verstehen, dass ihnen keine detaillierte Aufzeichnung des Zeitaufwandes –
analog der Honorarnote eines Anwalts – vorgelegt wurde. Eine Zeitabrechnung
dieser Art wird von den Behörden jedoch in der Regel nicht geführt, und sie
steht den Betroffenen nach geltendem Gebührenrecht auch nicht zu.
12.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, und sie haben
keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Der Gemeinderat hat keine Parteientschädigung
beantragt, und eine solche stünde ihm angesichts seines eher geringen Aufwandes
im Beschwerdeverfahren auch nicht zu.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.- Zustellkosten,
Fr. 3'080.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…