VB.2012.00632
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00632
22. Mai 2013Deutsch10 min
(URT.2013.15224)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2012.00632
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1985, türkischer Staatsangehöriger, reiste am
3. Januar 2008, von Spanien kommend, ohne Visum in die Schweiz ein. Noch
gleichentags heiratete er die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte
portugiesische Staatsangehörige D, geboren 1978, und erhielt in der Folge
selber eine bis zum 28. August 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA
zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 22. Juli 2009 nahm das Migrationsamt
ein anonymes Schreiben in Empfang, in welchem A des Führens einer Scheinehe
beschuldigt wurde. Am 30. September 2009 reiste die Ehefrau, nachdem sie
sich per 31. August 2009 in der Schweiz abgemeldet hatte, nach Brasilien
aus.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief
das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. November 2009 die Aufenthaltsbewilligung
von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 25. Februar 2010.
Erwägungen
II.
Den dagegen
erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 15. August 2012 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2012
liess A durch seine Vertreterin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung und stellte er
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, schloss der Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde.
Im Nachgang zu den Akten reichte das Migrationsamt am
10.
Mai 2013 ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf ein, wonach die Ehe
des Beschwerdeführers mit D auf dessen Klage am 22. März 2013 geschieden
worden ist. Das Scheidungsurteil ist am 18. April 2013 in Rechtskraft
erwachsen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
1.2
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2
VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides
(vgl. BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369
E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).
1.3
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu, weshalb der entsprechende Antrag des
Beschwerdeführers gegenstandslos ist (§ 55 in Verbindung mit § 25
Abs. 1−3 VRG).
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm stehe eine
Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer Portugiesin zu. Zwar sei
es richtig, dass sich die Ehefrau im August 2009 in der Schweiz abgemeldet habe
und einen Monat später nach Brasilien ausgereist sei, doch habe sie dies nur
gemacht, um vor Ort ihre erkrankte Mutter zu pflegen und zu betreuen. Das
Freizügigkeitskonto habe sie auch nur aufgelöst, um ihren als vorübergehend
gedachten Aufenthalt in Brasilien zu finanzieren. Auf keinen Fall hätten die
Eheleute bereits zu diesem Zeitpunkt daran gedacht, ihre Ehegemeinschaft
aufzugeben. Bis wenigstens Anfang 2012 seien beide Ehegatten gewillt gewesen,
die Ehe trotz räumlicher Distanz weiter aufrechtzuerhalten. Weiter bekräftigt
der Beschwerdeführer, dass die Ehe nicht rechtsmissbräuchlich geschlossen
worden sei.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Familienangehörige
Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen
[FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz
günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehepartner einer
Person, die in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fällt und ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
einen Anspruch darauf, bei dieser Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit
auszuüben; mithin steht ihm ein Aufenthaltsrecht für die Schweiz zu. Dies gilt
grundsätzlich, solange die Ehe nicht bloss formell aufrechterhalten wird, ohne
dass Aussicht auf eine Wiedervereinigung bestünde, selbst wenn die Ehegatten
nicht zusammenleben (BGE 130 II 113 E. 4).
Vorliegend übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass es
sich beim Aufenthaltsrecht für Ehegatten eines Staatsangehörigen der
Europäischen Gemeinschaft um ein abgeleitetes Recht handelt, mit welchem die
Vereinigung der Ehe- beziehungsweise Familiengemeinschaft bezweckt werden soll.
Mit der Abmeldung nach Brasilien ist die Aufenthaltsbewilligung der
portugiesischen Ehefrau des Beschwerdeführers für die Schweiz erloschen
(Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG). Damit ist in diesem Augenblick jede
Grundlage für einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers
dahingefallen. Es ist daher nicht von Belang, ob die Ehegemeinschaft des
Beschwerdeführers nach Ausreise der Ehefrau noch eine Zeit lang weiter bestand
oder bereits zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich aufgelöst wurde, wovon die
Vorinstanz ausgeht; massgeblich ist lediglich der Wegfall des Aufenthaltsrechts
der Ehefrau für die Schweiz.
3.
Im Unterschied zum Freizügigkeitsabkommen sieht das interne
Recht die Möglichkeit vor, eine im Rahmen des Familiennachzugs erteilte
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe zu verlängern, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 77 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]) in Verbindung
mit Art. 44 AuG). Da EU-Bürger und ihre Angehörigen
freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als Schweizer
Bürger in der gleichen Situation, kann sich auch der Beschwerdeführer, dessen
Ehe zwischenzeitlich geschieden worden ist, auf diese Bestimmung berufen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Berechnung des erforderlichen Bestands der Ehegemeinschaft
während dreier Jahre nur die Zeit bis zur Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft und
nicht die Dauer der formellen Gültigkeit der Ehe massgebend (BGE 136 II 113
E. 3.3; BGr, 30. April 2010,2C_711/2009, E. 2.3.1).
Vorliegend endete das mit der
Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Januar 2008 aufgenommene Zusammenwohnen
Ende September 2009. Die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft hat somit keine
drei Jahre gedauert.
4.
Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren den
Schutz des Privatlebens. Aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann ein
Aufenthaltsanspruch abgeleitet werden, wenn ein Ausländer besonders intensive
Beziehungen zum Gaststaat aufweist. Erforderlich ist eine über eine normale
Integration hinausgehende private Bindung in gesellschaftlicher oder
beruflicher Hinsicht bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1;
VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4.1; Martina Caroni in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Vorb. Art. 42–52, N. 63). Eine
derart intensive Beziehung zum Gaststaat wird vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) etwa bejaht bei Ausländern der "zweiten
Generation", die im Gaststaat geboren oder als Kleinkinder dorthin gezogen
sind und ihre Jugendjahre dort verbracht haben und sich nach langer
Anwesenheitsdauer mit der Ausreise konfrontiert sehen (vgl. EGMR,
18.
Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Nr. 46410/99, Rz. 59;
EGMR, 10. Juli 2003, Benhebba gegen Frankreich, Nr. 53441/99, Rz. 33). Das Bundesgericht lehnt es
jedoch ab, schematisch eine bestimmte Aufenthaltsdauer festzulegen, nach deren
Ablauf eine enge Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse angenommen werden
kann, die schliesslich einen Anspruch auf Aufenthalt begründet. Vielmehr bildet
die Anwesenheitsdauer ein Element unter anderen, welches in die gestützt auf
Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung einzufliessen hat (BGE 130 II
281.
E. 3.2.1; vgl. demgegenüber Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der
Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens;
Bemerkung zur Schutzwirkung von Art. 8 EMRK in verschiedenen ausländerrechtlichen
Konstellationen, ZBl 104/2003 S. 225 ff., S. 262). Im Allgemeinen
sind an die Annahme einer ausserordentlichen Integration hohe Anforderungen zu
stellen (vgl. BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 4.3).
Der Beschwerdeführer ist 27 Jahre alt und hält sich erst seit
gut fünf Jahren in der Schweiz auf. Seine gesamte Familie lebt in der Türkei,
in der Schweiz hat er keine Verwandten. Auch macht er keine vertieften sozialen
Beziehungen ausserhalb des familiären Rahmens geltend. Der Beschwerdeführer hat
in der Türkei die Schule besucht und dort als Verkäufer gearbeitet. In der
Schweiz arbeitet er als Hilfskoch. Sein Aufenthalt in der Schweiz vermag nichts
daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit der Türkei sozial und
kulturell verbunden ist und ihm die dortigen Verhältnisse nach wie vor vertraut
sind. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass es vorliegend an einer über
das Übliche hinausgehenden Integration oder Verwurzelung fehlt.
5.
Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass
sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat
sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen
Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung einlässlich begründet. Eine über
das Übliche hinausgehende Integration des Beschwerdeführers besteht nicht. Dass
der Beschwerdeführer sich in der Schweiz beruflich integriert hat und der
öffentlichen Hand nicht zur Last fällt, entspricht jedenfalls dem Verhalten,
das allgemein erwartet werden darf.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm eine
Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der Beschwerdeführer lässt um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen die Bezahlung von Gerichtskosten zu
erlassen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 16 N. 24). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 32).
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen,
konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass er mit seinen
Begehren im Ergebnis durchdringen werde. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten
werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…