VB.2012.00637
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00637
19. Juni 2013Deutsch19 min
(URT.2013.15354)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2012.00637
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Juni 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Staatsangehöriger des Libanon, reiste am 15. März
1999 in die Schweiz ein und heiratete am 24. März 1999 die ursprünglich aus
Thailand stammende und um 17 Jahre ältere Schweizer Bürgerin C. In der
Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2000 wurde die Ehe
rechtskräftig geschieden. Mit Verfügung vom 11. Januar 2001 verweigerte
das Migrationsamt A eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte
ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 23. März
2001. Am 16. Februar 2001 heiratete A erneut seine erste Ehefrau C. Am
19. Dezember 2005 erteilte ihm das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
28. Januar 2008 wurde die zweite Ehe von A und C geschieden. Am
13. August 2009 heiratete A im Libanon die libanesische Staatsangehörige D.
Die Eheleute haben den gemeinsamen Sohn E, geboren am 27. Juni 2010.
Am 12. Oktober 2009 und am 19. Juli 2010
beantragte D für sich und E die Erteilung einer Einreisebewilligung zum
Verbleib beim Ehemann und Vater.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A, setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis
30. März 2011 und wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise von D und E
ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. August 2012 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2012
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben,
ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen und das Familiennachzugsgesuch zu
bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei eine mündliche Verhandlung
durchzuführen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem
verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 59 Abs. 1 VRG liegt es im
Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen
will (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 59 N. 3, auch zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen
Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine
hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Da der Beschwerdeführer seinen
Standpunkt eingehend dargelegt hat und dem Verwaltungsgericht die vollständigen
Akten vorliegen, besteht kein Anlass, dem Begehren des Beschwerdeführers auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestützt auf § 59 Abs. 1
VRG stattzugeben.
1.3
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu, weshalb der entsprechende Antrag des
Beschwerdeführers gegenstandslos ist (§ 55 in Verbindung mit § 25
Abs. 1−3 VRG).
2.
2.1
Das Migrationsamt hat vorliegend die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) widerrufen. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG widerrufen werden,
sofern der Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Das Bundesgericht hat erklärt, dass die
unter dem alten Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a
ANAG) zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis im Wesentlichen auch für Art. 62
lit. a AuG gelte (BGr, 1. März 2010,2C_651/2009, E. 4.1.1 mit
Rechtsprechungshinweisen zur ANAG-Praxis, und 27. Mai 2010,2C_837/2009,
E. 2; vgl. VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00513, E. 4.1.2, auch
zum Folgenden). Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen
wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den
Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Ausländer ist
verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was
für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG; vgl. Art. 3
Abs. 2 ANAG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die
Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der
Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich
sein könnten. Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen
beziehungsweise der Begründung einer neuen Ehe oder die Tatsache, dass der
Betroffene aussereheliche Kinder hat (vgl. BGr, 20. Februar 2004,
2A.485/2003, E. 2.1). Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss
absichtlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht vorausgesetzt
wird, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre;
immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die
den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 2. Mai
2005,2A.10/2005, E. 2.1 – 4. Januar 2007,2A.585/2006,
E. 2 – 5. März 2009,2C_72/2009, E. 3.2). Anderseits
ist die kantonale Migrationsbehörde verpflichtet, vor Erteilung der
Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals
eingehend zu prüfen" (vgl. den zum Zeitpunkt der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung geltenden Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung
vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer, ANAV). Erteilt sie die Niederlassungsbewilligung, ohne dem Ausländer
insoweit Gelegenheit zur Äusserung – etwa in einem Antrag oder im Rahmen des
Prüfverfahrens – zu geben, kann sie hernach nicht die Bewilligung widerrufen,
es sei denn, der Ausländer habe bereits die Erteilung bzw. Verlängerung der
vorausgehenden Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches
Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Der Widerruf ist ebenfalls
ausgeschlossen, wenn die Behörde die Niederlassungsbewilligung trotz
hinreichender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt hat (BGr,
2A.57/2002 vom 20. Juni 2002, E. 2.2, mit
Hinweis).
2.2
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend
dazu, dass die Bewilligung tatsächlich zu widerrufen ist. Bei einem
Widerrufsentscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen
Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 21. November
2003,2A.551/2003, E. 2, und 17. November
2005,2A.638/2005, E. 2.1).
3.
3.1
Die Vorinstanz ist zu dem Schluss
gelangt, dass der Beschwerdeführer mit C eine Scheinehe geführt habe. Dafür
sprächen nicht nur die äusserst kurze Zeit der Bekanntschaft vor der (ersten)
Heirat, sondern auch der erhebliche Altersunterschied sowie der Umstand, dass
sich die Eheleute mangels Sprachkenntnissen kaum verständigen könnten. Auch die
aussereheliche Beziehung, die der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen
geführt haben will, mache das Bestehen einer tatsächlich gelebten Lebens- und
Liebesgemeinschaft nur wenig glaubwürdig. Ebenso wie die Tatsache, dass die Ehe
des Beschwerdeführers mit C bereits im zweiten Ehejahr geschieden, kurze Zeit
später aber erneut geschlossen wurde, namentlich nachdem das Migrationsamt
infolge der Scheidung die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt
und eine Ausreisefrist gesetzt hatte. Zwar habe das Migrationsamt im Wissen
darum, dass der Beschwerdeführer C ein zweites Mal geheiratet habe, die Niederlassungsbewilligung
erteilt, weshalb ein Widerruf gestützt allein darauf nicht mehr in Betracht
käme, doch seien mit der zweiten Scheidung der Eheleute und der polizeilichen
Befragung der Beteiligten neue Erkenntnisse zutage getreten, die auf das Eingehen
einer Scheinehe hindeuteten und deshalb beim Entscheid mitzuberücksichtigen
seien. Freilich hätten sich die Eheleute nicht unmittelbar nach Erteilung der
Niederlassungsbewilligung scheiden lassen, doch könne aus dem gut zweijährigen
Zuwarten allein noch nicht auf eine gelebte und intakte Ehe geschlossen werden.
So habe sich der Beschwerdeführer immer wieder für längere Zeit im Ausland
aufgehalten und auch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe regelmässig mehrere
Monate bei ihrer Familie in Thailand verbracht. Unter diesen Umständen sei die
Scheidung als verhältnismässig kurz nach Erteilung der
Niederlassungsbewilligung erfolgt und sei deshalb als Indiz für eine Scheinehe
zu werten. Hiefür spräche auch, dass die Eheleute kein einziges Mal gemeinsam
Ferien verbracht hätten, obwohl sie sich jeweils alleine unzählige Male und
während mehrerer Monate jährlich im Ausland aufhielten. Unter Gesamtwürdigung
aller Indizien ergäbe sich somit, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen
zwei Heiraten mit C von zweckfremden Motiven habe leiten lassen, im Besonderen
von seinem Wunsch, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, C aus Liebe, und zwar ausschliesslich aus Liebe, geheiratet zu
haben. Die Ehepartner hätten sich auch im Zeitpunkt der ersten Scheidung immer
noch geliebt, doch hätten die andauernden Streitereien sie dazu bewogen, sich
gerichtlich scheiden zu lassen. Bei einem gemeinsamen Abendessen seien sich
aber beide ihrer starken Gefühle füreinander bewusst geworden und hätten sich deshalb dazu entschlossen, erneut
den Bund der Ehe einzugehen. Der wiederholte Eheschluss hätte jedenfalls
überhaupt nichts mit der laufenden Ausreisefrist zu tun gehabt. Zudem habe ihm
das Migrationsamt in Kenntnis dieser Umstände zuerst die Aufenthaltsbewilligung,
später auch die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Frage der Scheinehe habe
es dabei zu keinem Zeitpunkt aufgeworfen. Erst Jahre später habe das
Migrationsamt den Vorwurf der Scheinehe erhoben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung
widerrufen. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Zumal das Migrationsamt auch noch ein Jahr nach der
zweiten Ehescheidung und im Wissen darum die Niederlassungsbewilligung
verlängert habe. Bei einer solchen Sachlage widerspreche ein Widerruf der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sei deshalb nicht mehr zulässig.
4.
4.1
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für
das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise
Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es
sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1;
BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen
über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch
innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind
konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft
nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011,
2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in
der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein
noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in
ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit
geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines
Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger
Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig
und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien
und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu
berücksichtigen (VGr, 18. März 2009,
VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst
sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es
sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht,
obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren
Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni
2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2
Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die
Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne
Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht
verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und
die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten
sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar
nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung
vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den
Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten
bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht
werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann
umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während
einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein
derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu
täuschen (BGr, 1. Oktober 2012,2C_58/2012,
E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe
liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für
den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der
Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner
– von Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 1. Oktober
2012,2C_58/2012, E. 3.2; BGE 121 II 97 E. 3b, 122 II 289
E. 2b).
4.3
Im vorliegenden Fall hat das Migrationsamt vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
nie eine Abklärung der ehelichen Verhältnisse eingeleitet,
die Aufenthaltsbewilligung hat es gar nach der ersten Scheidung und der zweiten Heirat mit der
gleichen Frau ohne Ermittlungen wieder erteilt.
Spätestens vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung wäre eine vertiefte
Prüfung der Verhältnisse angebracht gewesen. Denn die vom Migrationsamt angeführten
Indizien für eine Scheinehe waren bereits damals bekannt.
Die Heirat mit einer Landsfrau und
das gemeinsame Kind nach erfolgter Scheidung von C stellen keine Gründe dar, welche einen
Widerruf der Niederlassungsbewilligung Jahre nach
deren Erteilung rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen bzw.
nachgewiesen werden, dass er bereits bei der Erteilung
der Niederlassungsbewilligung im Jahre 2005 plante,
eine Landsfrau, welche er wahrscheinlich im Jahr 2005
noch gar nicht kannte, im Jahr 2008 zu heiraten und
mit ihr 2010 ein Kind zu haben. Denn diese dritte Ehe sagt
nichts über den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung im Dezember 2005 aus. Es
kann aufgrund des Alters der heutigen Ehefrau auch ausgeschlossen werden, dass
er zu ihr bereits vor seiner Einreise in die Schweiz eine Beziehung unterhielt
und diese während seiner Ehe mit der Schweizerin aufrechterhielt. Ebenfalls ist
das Kind nicht während der Ehe mit der Schweizerin gezeugt worden. Aus der
zeitlichen Abfolge der Ereignisse bzw. aus der Heirat mit einer Landsfrau und
dem Nachzugsgesuch kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ehe
mit der Schweizerin ausschliesslich aufenthaltsverschaffenden Zwecken diente.
Es lässt sich aus der Scheidung von C im Jahre 2008
nach sieben Jahren Ehe und zwei Jahre nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung
sowie der anschliessenden Heirat mit einer Landsfrau nicht ableiten, dass die
Ehe des Beschwerdeführers mit C im Jahre 2005 zum
Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht intakt war. Jedenfalls
ergaben sich aus der neuen Ehe, der Familiengründung und dem Nachzugsgesuch keine
neuen Erkenntnisse über die vorhergehende Ehe mit der Schweizerin, welche auf eine
Scheinehe schliessen lassen. Kommt hinzu, dass die Nachbarn eine echte eheliche
Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit C vermuteten sowie dass die polizeilichen Ermittlungen keine
hinreichenden Beweise für eine Scheinehe zutage brachten.
4.4
Zusammenfassend liegen zwar Indizien, die für eine
Scheinehe sprechen vor. Allerdings lagen diese bereits vor der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung vor. Aus der Familiengründung
mit einer Landsfrau ergeben sich keine neuen
Feststellungen, welche beweisen könnten, dass die vorherige
Ehe des Beschwerdeführers ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt
hat und zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht
bzw. gar nie tatsächlich gelebt worden ist. Nach dem Gesagten
lässt sich gestützt auf die Akten dem Beschwerdeführer eine Täuschungsabsicht
nicht nachweisen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung
waren demnach unzulässig. Der Beschwerdegegner wird
eingeladen, den Familiennachzug zu behandeln.
Das
führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
Der Beschwerdeführer
erscheint sowohl im Rekursverfahren als auch vor Verwaltungsgericht obsiegend,
weshalb die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2
Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13
N. 28). Desgleichen hat der Beschwerdegegner für
das Beschwerde- und das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird
eingeladen, den Familiennachzug zu prüfen. Die Rekurskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…
Abweichende Meinung
einer Minderheit der Kammer:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]
vom 10. Mai 2010)
Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen
abzuweisen:
Im
vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten zahlreiche Hinweise für eine
Scheinehe: Der Beschwerdeführer reiste am 15. März 1999 illegal in die
Schweiz ein und heiratete keine zehn Tage später, am 24. März 1999, die um
17.
Jahre ältere, aus Thailand
stammende C. Gestützt auf die schweizerische Staatsangehörig-
keit der Ehefrau erhielt er, der ohne die Heirat keine
Aussicht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte, eben eine
solche. Im Juni 2000 verliess der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung und zog
zu seiner Geliebten, der ursprünglich aus Brasilien stammenden, um 15 Jahre älteren Schweizer Bürgerin F. Mit Urteil vom
12.
September 2000 wurde die Ehe des Beschwerde-
führers mit C geschieden. Am 15. Dezember 2000 teilte
ihm das Migrationsamt schriftlich mit, dass unter diesen Umständen die
Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr
erfüllt seien. Am 5. Januar 2001 erklärte der Beschwerdeführer, mit F
verlobt zu sein und dass er die Absicht habe, sie demnächst zu heiraten. Das
Migrationsamt zeigte sich davon unbeeindruckt und verweigerte dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2001 eine Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig setzte es ihm zum Verlassen des
zürcherischen Kantonsgebiets eine Frist bis zum 23. März 2001. Am
16.
Februar 2001, und damit noch vor Ablauf der Ausreisefrist, heiratete
der Beschwerdeführer nicht wie beabsichtigt F, sondern erneut seine frühere
Ehefrau C. Unter diesen Gegebenheiten – Pflegen einer ausserehelichen Beziehung
und gerichtliche Auflösung der Ehe – erscheint die Behauptung des
Beschwerdeführers, C auch beim zweiten Mal ausschliesslich aus Liebe geheiratet
zu haben, wenig glaubwürdig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer angesichts der verfügten Ausreisefrist zeitlich unter Druck
geraten ist und sich deshalb kurzerhand entschieden hat, nochmals mit seiner
früheren Ehefrau eine Scheinehe einzugehen. Für eine solche sprechen nämlich
nebst der kurzen Bekanntschaft – gemäss übereinstimmenden Aussagen wollen sich
der Beschwerdeführer und C anfangs 1999 und damit nur knapp drei Monate vor der
ersten Heirat in einer Diskothek in Regensdorf kennengelernt haben – auch der
beträchtliche Alters- und Kulturunterschied und die damit verbundenen
sprachlichen Hindernisse. Auch die Erklärung, die erste Ehe wegen der rasenden
Eifersucht von C gelöst zu haben, vermag nicht wirklich zu überzeugen. Denn
wenn dem so tatsächlich gewesen wäre, wäre die frühere Ehefrau des
Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz richtig gefolgert hat, wohl kaum ein- bis
zweimal im Jahr für jeweils drei bis vier Monate nach Thailand gereist, sondern
hätte sie vielmehr ihren Ehemann auf seinen Auslandreisen begleitet, um
sicherzugehen, dass er sie nicht erneut betrügt. Stattdessen kann sie sich
anlässlich der polizeilichen Einvernahme an die Gründe für die erste Scheidung
kaum noch erinnern und lediglich vermuten, dass sie sich mit ihrem früheren
Ehemann gestritten haben muss. An dem Eindruck, dass der Beschwerdeführer beide
Male die Ehe mit C bloss zum Schein eingegangen ist, vermögen auch die
eingereichten nachbarlichen Schreiben nichts zu ändern, belegen sie doch
lediglich, dass sich C von Zeit zu Zeit im Geschäft ihres Ehemannes blicken
liess und freundlich zu den Angestellten der benachbarten Garagen war. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus einem solchen Verhalten noch lange
nicht auf das Nichtvorliegen einer Scheinehe geschlossen werden. Besonders da
der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Befragung selber zu
Protokoll gegeben hat, dass seine Ehefrau infolge ihrer regelmässigen
Auslandaufenthalte keinerlei Beziehungen zu Nachbarn pflegte. Als ebenso
unbehelflich erweist sich der Verweis auf den polizeilichen Rapport, wonach dem
Ehepaar das eigentliche Eingehen einer Scheinehe nicht rechtsgenügend
nachgewiesen werden könne. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er glaubt, diese
Aussage widerspiegle den persönlichen Eindruck des befragenden Polizei-
beamten, der, ganz im Gegenteil, in seinem Bericht
ausdrücklich festhielt, dass bei der gegebenen Sachlage erhebliche Zweifel an
der ehelichen Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und C bestünden.
Zusammenfassend
kann angesichts der zahlreichen Indizien, die für eine Scheinehe sprechen, und
den nicht vorhandenen Gegenindizien kein vernünftiger
Zweifel daran bestehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers ausschliesslich
ausländerrechtliche Zwecke verfolgt hat und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich
gelebt worden ist. Ein Widerrufsgrund liegt damit offensichtlich vor.
Der
Beschwerdeführer gibt abschliessend zu bedenken, dass
das Migrationsamt
die Niederlassungsbewilligung im Wissen um die
Wiedervermählung mit C erteilt und in Kenntnis von der zweiten Ehescheidung verlängert habe. Unter diesen Umständen sei ein
Widerruf rechtsmissbräuchlich und verstosse folglich
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dem Beschwerdeführer kann insofern
zugestimmt werden, als dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
Widerruf tatsächlich ausgeschlossen ist, wenn die Behörde die
Niederlassungsbewilligung trotz hinreichender Kenntnis des fragwürdigen
Verhaltens des Ausländers erteilt hat (BGr, 20. Juni 2002,2A.57/2002,
E. 2.2; BGr, 23. Mai 2002,2A.46/2002, E. 3.4). Nicht
richtig ist aber die Annahme, dass die blosse Verlängerung einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung bereits für sich allein ein schutzwürdiges
Vertrauen auf weitere Verlängerungen derselben begründet (BGr,
20.
Dezember 2011,2C_500/2011, E. 2.5). Vorliegend
wusste das Migrationsamt bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung, die im
Dezember 2005 erfolgte, zwar von der ersten Scheidung und Wiederverheiratung
des Beschwerdeführers, konnte aber dennoch noch nichts vom tatsächlich fehlenden Ehewillen ahnen, da der Beschwerdeführer zu diesem
Zeitpunkt noch beziehungsweise wieder verheiratet war und jeglichen
Rechtsmissbrauch bestritt. Erst mit dem Familiennachzugsgesuch hat der
Beschwerdeführer seine wahren Absichten und Familienverhältnisse,
insbesondere die Verheiratung mit einer jüngeren Landsfrau, mit welcher er
einen gemeinsamen Sohn hat, offengelegt. Es ist deshalb nicht
zu beanstanden, wenn das Migrationsamt erst nach Vorliegen des Nachzugsgesuchs
Verdacht schöpfte und nach weiteren Abklärungen die Niederlassungsbewilligung widerrief.
Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig. Insbesondere
sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wegweisung für den Beschwerdeführer unzumutbar machen würden. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 26 Jahren in die
Schweiz ein und hält sich seit März 1999 und damit seit gut 14 Jahren hier auf.
Obwohl nach dieser langen Zeit im Allgemeinen von einer Verwurzelung des Ausländers
in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden kann, sind Hinweise auf eine
solche vorliegend nicht ersichtlich. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, die
notwendigen Beweise für seine Integration beizubringen (§ 7 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG). Demgegenüber pflegt der Beschwerdeführer enge
Kontakte zu seinem Heimatland, das er während seinem Aufenthalt in der Schweiz
regelmässig, sei es beruflich oder privat, besucht hat. Der Schluss der
Vorinstanz, wonach ihm eine Wiedereingliederung im Libanon, wo seine
Eltern, zwei seiner Schwestern, die Ehefrau und der gemeinsame Sohn leben,
zumutbar ist, ist deshalb nicht zu beanstanden.