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Entscheid

VB.2012.00637

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00637

19. Juni 2013Deutsch19 min

(URT.2013.15354)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Staatsangehöriger des Libanon, reiste am 15. März

1999 in die Schweiz ein und heiratete am 24. März 1999 die ursprünglich aus

Thailand stammende und um 17 Jahre ältere Schweizer Bürgerin C. In der

Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2000 wurde die Ehe

rechtskräftig geschieden. Mit Verfügung vom 11. Januar 2001 verweigerte

das Migrationsamt A eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte

ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 23. März

2001. Am 16. Februar 2001 heiratete A erneut seine erste Ehefrau C. Am

19. Dezember 2005 erteilte ihm das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

28. Januar 2008 wurde die zweite Ehe von A und C geschieden. Am

13. August 2009 heiratete A im Libanon die libanesische Staatsangehörige D.

Die Eheleute haben den gemeinsamen Sohn E, geboren am 27. Juni 2010.

Am 12. Oktober 2009 und am 19. Juli 2010

beantragte D für sich und E die Erteilung einer Einreisebewilligung zum

Verbleib beim Ehemann und Vater.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A, setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis

30. März 2011 und wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise von D und E

ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. August 2012 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2012

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben,

ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen und das Familiennachzugsgesuch zu

bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei eine mündliche Verhandlung

durchzuführen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem

verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 59 Abs. 1 VRG liegt es im

Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen

will (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 59 N. 3, auch zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen

Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine

hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Da der Beschwerdeführer seinen

Standpunkt eingehend dargelegt hat und dem Verwaltungsgericht die vollständigen

Akten vorliegen, besteht kein Anlass, dem Begehren des Beschwerdeführers auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestützt auf § 59 Abs. 1

VRG stattzugeben.

1.3

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zu, weshalb der entsprechende Antrag des

Beschwerdeführers gegenstandslos ist (§ 55 in Verbindung mit § 25

Abs. 1−3 VRG).

2.

2.1

Das Migrationsamt hat vorliegend die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) widerrufen. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG widerrufen werden,

sofern der Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder

wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Das Bundesgericht hat erklärt, dass die

unter dem alten Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a

ANAG) zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis im Wesentlichen auch für Art. 62

lit. a AuG gelte (BGr, 1. März 2010,2C_651/2009, E. 4.1.1 mit

Rechtsprechungshinweisen zur ANAG-Praxis, und 27. Mai 2010,2C_837/2009,

E. 2; vgl. VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00513, E. 4.1.2, auch

zum Folgenden). Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen

wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den

Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Ausländer ist

verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was

für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG; vgl. Art. 3

Abs. 2 ANAG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die

Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der

Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich

sein könnten. Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen

beziehungsweise der Begründung einer neuen Ehe oder die Tatsache, dass der

Betroffene aussereheliche Kinder hat (vgl. BGr, 20. Februar 2004,

2A.485/2003, E. 2.1). Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss

absichtlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht vorausgesetzt

wird, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre;

immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die

den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 2. Mai

2005,2A.10/2005, E. 2.1 – 4. Januar 2007,2A.585/2006,

E. 2 – 5. März 2009,2C_72/2009, E. 3.2). Anderseits

ist die kantonale Migrationsbehörde verpflichtet, vor Erteilung der

Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals

eingehend zu prüfen" (vgl. den zum Zeitpunkt der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung geltenden Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung

vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer, ANAV). Erteilt sie die Niederlassungsbewilligung, ohne dem Ausländer

insoweit Gelegenheit zur Äusserung – etwa in einem Antrag oder im Rahmen des

Prüfverfahrens – zu geben, kann sie hernach nicht die Bewilligung widerrufen,

es sei denn, der Ausländer habe bereits die Erteilung bzw. Verlängerung der

vorausgehenden Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches

Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Der Widerruf ist ebenfalls

ausgeschlossen, wenn die Behörde die Niederlassungsbewilligung trotz

hinreichender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt hat (BGr,

2A.57/2002 vom 20. Juni 2002, E. 2.2, mit

Hinweis).

2.2

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend

dazu, dass die Bewilligung tatsächlich zu widerrufen ist. Bei einem

Widerrufsentscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen

Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 21. November

2003,2A.551/2003, E. 2, und 17. November

2005,2A.638/2005, E. 2.1).

3.

3.1

Die Vorinstanz ist zu dem Schluss

gelangt, dass der Beschwerdeführer mit C eine Scheinehe geführt habe. Dafür

sprächen nicht nur die äusserst kurze Zeit der Bekanntschaft vor der (ersten)

Heirat, sondern auch der erhebliche Altersunterschied sowie der Umstand, dass

sich die Eheleute mangels Sprachkenntnissen kaum verständigen könnten. Auch die

aussereheliche Beziehung, die der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen

geführt haben will, mache das Bestehen einer tatsächlich gelebten Lebens- und

Liebesgemeinschaft nur wenig glaubwürdig. Ebenso wie die Tatsache, dass die Ehe

des Beschwerdeführers mit C bereits im zweiten Ehejahr geschieden, kurze Zeit

später aber erneut geschlossen wurde, namentlich nachdem das Migrationsamt

infolge der Scheidung die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt

und eine Ausreisefrist gesetzt hatte. Zwar habe das Migrationsamt im Wissen

darum, dass der Beschwerdeführer C ein zweites Mal geheiratet habe, die Niederlassungsbewilligung

erteilt, weshalb ein Widerruf gestützt allein darauf nicht mehr in Betracht

käme, doch seien mit der zweiten Scheidung der Eheleute und der polizeilichen

Befragung der Beteiligten neue Erkenntnisse zutage getreten, die auf das Eingehen

einer Scheinehe hindeuteten und deshalb beim Entscheid mitzuberücksichtigen

seien. Freilich hätten sich die Eheleute nicht unmittelbar nach Erteilung der

Niederlassungsbewilligung scheiden lassen, doch könne aus dem gut zweijährigen

Zuwarten allein noch nicht auf eine gelebte und intakte Ehe geschlossen werden.

So habe sich der Beschwerdeführer immer wieder für längere Zeit im Ausland

aufgehalten und auch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe regelmässig mehrere

Monate bei ihrer Familie in Thailand verbracht. Unter diesen Umständen sei die

Scheidung als verhältnismässig kurz nach Erteilung der

Niederlassungsbewilligung erfolgt und sei deshalb als Indiz für eine Scheinehe

zu werten. Hiefür spräche auch, dass die Eheleute kein einziges Mal gemeinsam

Ferien verbracht hätten, obwohl sie sich jeweils alleine unzählige Male und

während mehrerer Monate jährlich im Ausland aufhielten. Unter Gesamtwürdigung

aller Indizien ergäbe sich somit, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen

zwei Heiraten mit C von zweckfremden Motiven habe leiten lassen, im Besonderen

von seinem Wunsch, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, C aus Liebe, und zwar ausschliesslich aus Liebe, geheiratet zu

haben. Die Ehepartner hätten sich auch im Zeitpunkt der ersten Scheidung immer

noch geliebt, doch hätten die andauernden Streitereien sie dazu bewogen, sich

gerichtlich scheiden zu lassen. Bei einem gemeinsamen Abendessen seien sich

aber beide ihrer starken Gefühle füreinander bewusst geworden und hätten sich deshalb dazu entschlossen, erneut

den Bund der Ehe einzugehen. Der wiederholte Eheschluss hätte jedenfalls

überhaupt nichts mit der laufenden Ausreisefrist zu tun gehabt. Zudem habe ihm

das Migrationsamt in Kenntnis dieser Umstände zuerst die Aufenthaltsbewilligung,

später auch die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Frage der Scheinehe habe

es dabei zu keinem Zeitpunkt aufgeworfen. Erst Jahre später habe das

Migrationsamt den Vorwurf der Scheinehe erhoben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung

widerrufen. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Zumal das Migrationsamt auch noch ein Jahr nach der

zweiten Ehescheidung und im Wissen darum die Niederlassungsbewilligung

verlängert habe. Bei einer solchen Sachlage widerspreche ein Widerruf der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sei deshalb nicht mehr zulässig.

4.

4.1

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für

das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise

Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es

sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1;

BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen

über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch

innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind

konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft

nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011,

2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in

der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein

noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in

ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen

einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit

geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines

Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger

Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig

und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien

und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu

berücksichtigen (VGr, 18. März 2009,

VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst

sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es

sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung

gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht,

obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch

den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren

Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni

2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2

Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die

Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne

Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht

verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und

die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten

sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar

nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung

vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den

Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten

bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht

werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann

umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während

einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein

derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu

täuschen (BGr, 1. Oktober 2012,2C_58/2012,

E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe

liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für

den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der

Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner

– von Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 1. Oktober

2012,2C_58/2012, E. 3.2; BGE 121 II 97 E. 3b, 122 II 289

E. 2b).

4.3

Im vorliegenden Fall hat das Migrationsamt vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung

nie eine Abklärung der ehelichen Verhältnisse eingeleitet,

die Aufenthaltsbewilligung hat es gar nach der ersten Scheidung und der zweiten Heirat mit der

gleichen Frau ohne Ermittlungen wieder erteilt.

Spätestens vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung wäre eine vertiefte

Prüfung der Verhältnisse angebracht gewesen. Denn die vom Migrationsamt angeführten

Indizien für eine Scheinehe waren bereits damals bekannt.

Die Heirat mit einer Landsfrau und

das gemeinsame Kind nach erfolgter Scheidung von C stellen keine Gründe dar, welche einen

Widerruf der Niederlassungsbewilligung Jahre nach

deren Erteilung rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen bzw.

nachgewiesen werden, dass er bereits bei der Erteilung

der Niederlassungsbewilligung im Jahre 2005 plante,

eine Landsfrau, welche er wahrscheinlich im Jahr 2005

noch gar nicht kannte, im Jahr 2008 zu heiraten und

mit ihr 2010 ein Kind zu haben. Denn diese dritte Ehe sagt

nichts über den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der

Bewilligungserteilung im Dezember 2005 aus. Es

kann aufgrund des Alters der heutigen Ehefrau auch ausgeschlossen werden, dass

er zu ihr bereits vor seiner Einreise in die Schweiz eine Beziehung unterhielt

und diese während seiner Ehe mit der Schweizerin aufrechterhielt. Ebenfalls ist

das Kind nicht während der Ehe mit der Schweizerin gezeugt worden. Aus der

zeitlichen Abfolge der Ereignisse bzw. aus der Heirat mit einer Landsfrau und

dem Nachzugsgesuch kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ehe

mit der Schweizerin ausschliesslich aufenthaltsverschaffenden Zwecken diente.

Es lässt sich aus der Scheidung von C im Jahre 2008

nach sieben Jahren Ehe und zwei Jahre nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung

sowie der anschliessenden Heirat mit einer Landsfrau nicht ableiten, dass die

Ehe des Beschwerdeführers mit C im Jahre 2005 zum

Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht intakt war. Jedenfalls

ergaben sich aus der neuen Ehe, der Familiengründung und dem Nachzugsgesuch keine

neuen Erkenntnisse über die vorhergehende Ehe mit der Schweizerin, welche auf eine

Scheinehe schliessen lassen. Kommt hinzu, dass die Nachbarn eine echte eheliche

Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit C vermuteten sowie dass die polizeilichen Ermittlungen keine

hinreichenden Beweise für eine Scheinehe zutage brachten.

4.4

Zusammenfassend liegen zwar Indizien, die für eine

Scheinehe sprechen vor. Allerdings lagen diese bereits vor der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung vor. Aus der Familiengründung

mit einer Landsfrau ergeben sich keine neuen

Feststellungen, welche beweisen könnten, dass die vorherige

Ehe des Beschwerdeführers ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt

hat und zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht

bzw. gar nie tatsächlich gelebt worden ist. Nach dem Gesagten

lässt sich gestützt auf die Akten dem Beschwerdeführer eine Täuschungsabsicht

nicht nachweisen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung

waren demnach unzulässig. Der Beschwerdegegner wird

eingeladen, den Familiennachzug zu behandeln.

Das

führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.

Der Beschwerdeführer

erscheint sowohl im Rekursverfahren als auch vor Verwaltungsgericht obsiegend,

weshalb die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2

Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13

N. 28). Desgleichen hat der Beschwerdegegner für

das Beschwerde- und das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird

eingeladen, den Familiennachzug zu prüfen. Die Rekurskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…

Abweichende Meinung

einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]

vom 10. Mai 2010)

Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen

abzuweisen:

Im

vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten zahlreiche Hinweise für eine

Scheinehe: Der Beschwerdeführer reiste am 15. März 1999 illegal in die

Schweiz ein und heiratete keine zehn Tage später, am 24. März 1999, die um

17.

Jahre ältere, aus Thailand

stammende C. Gestützt auf die schweizerische Staatsangehörig-

keit der Ehefrau erhielt er, der ohne die Heirat keine

Aussicht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte, eben eine

solche. Im Juni 2000 verliess der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung und zog

zu seiner Geliebten, der ursprünglich aus Brasilien stammenden, um 15 Jahre älteren Schweizer Bürgerin F. Mit Urteil vom

12.

September 2000 wurde die Ehe des Beschwerde-

führers mit C geschieden. Am 15. Dezember 2000 teilte

ihm das Migrationsamt schriftlich mit, dass unter diesen Umständen die

Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr

erfüllt seien. Am 5. Januar 2001 erklärte der Beschwerdeführer, mit F

verlobt zu sein und dass er die Absicht habe, sie demnächst zu heiraten. Das

Migrationsamt zeigte sich davon unbeeindruckt und verweigerte dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2001 eine Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig setzte es ihm zum Verlassen des

zürcherischen Kantonsgebiets eine Frist bis zum 23. März 2001. Am

16.

Februar 2001, und damit noch vor Ablauf der Ausreisefrist, heiratete

der Beschwerdeführer nicht wie beabsichtigt F, sondern erneut seine frühere

Ehefrau C. Unter diesen Gegebenheiten – Pflegen einer ausserehelichen Beziehung

und gerichtliche Auflösung der Ehe – erscheint die Behauptung des

Beschwerdeführers, C auch beim zweiten Mal ausschliesslich aus Liebe geheiratet

zu haben, wenig glaubwürdig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer angesichts der verfügten Ausreisefrist zeitlich unter Druck

geraten ist und sich deshalb kurzerhand entschieden hat, nochmals mit seiner

früheren Ehefrau eine Scheinehe einzugehen. Für eine solche sprechen nämlich

nebst der kurzen Bekanntschaft – gemäss übereinstimmenden Aussagen wollen sich

der Beschwerdeführer und C anfangs 1999 und damit nur knapp drei Monate vor der

ersten Heirat in einer Diskothek in Regensdorf kennengelernt haben – auch der

beträchtliche Alters- und Kulturunterschied und die damit verbundenen

sprachlichen Hindernisse. Auch die Erklärung, die erste Ehe wegen der rasenden

Eifersucht von C gelöst zu haben, vermag nicht wirklich zu überzeugen. Denn

wenn dem so tatsächlich gewesen wäre, wäre die frühere Ehefrau des

Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz richtig gefolgert hat, wohl kaum ein- bis

zweimal im Jahr für jeweils drei bis vier Monate nach Thailand gereist, sondern

hätte sie vielmehr ihren Ehemann auf seinen Auslandreisen begleitet, um

sicherzugehen, dass er sie nicht erneut betrügt. Stattdessen kann sie sich

anlässlich der polizeilichen Einvernahme an die Gründe für die erste Scheidung

kaum noch erinnern und lediglich vermuten, dass sie sich mit ihrem früheren

Ehemann gestritten haben muss. An dem Eindruck, dass der Beschwerdeführer beide

Male die Ehe mit C bloss zum Schein eingegangen ist, vermögen auch die

eingereichten nachbarlichen Schreiben nichts zu ändern, belegen sie doch

lediglich, dass sich C von Zeit zu Zeit im Geschäft ihres Ehemannes blicken

liess und freundlich zu den Angestellten der benachbarten Garagen war. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus einem solchen Verhalten noch lange

nicht auf das Nichtvorliegen einer Scheinehe geschlossen werden. Besonders da

der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Befragung selber zu

Protokoll gegeben hat, dass seine Ehefrau infolge ihrer regelmässigen

Auslandaufenthalte keinerlei Beziehungen zu Nachbarn pflegte. Als ebenso

unbehelflich erweist sich der Verweis auf den polizeilichen Rapport, wonach dem

Ehepaar das eigentliche Eingehen einer Scheinehe nicht rechtsgenügend

nachgewiesen werden könne. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er glaubt, diese

Aussage widerspiegle den persönlichen Eindruck des befragenden Polizei-

beamten, der, ganz im Gegenteil, in seinem Bericht

ausdrücklich festhielt, dass bei der gegebenen Sachlage erhebliche Zweifel an

der ehelichen Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und C bestünden.

Zusammenfassend

kann angesichts der zahlreichen Indizien, die für eine Scheinehe sprechen, und

den nicht vorhandenen Gegenindizien kein vernünftiger

Zweifel daran bestehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers ausschliesslich

ausländerrechtliche Zwecke verfolgt hat und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich

gelebt worden ist. Ein Widerrufsgrund liegt damit offensichtlich vor.

Der

Beschwerdeführer gibt abschliessend zu bedenken, dass

das Migrationsamt

die Niederlassungsbewilligung im Wissen um die

Wiedervermählung mit C erteilt und in Kenntnis von der zweiten Ehescheidung verlängert habe. Unter diesen Umständen sei ein

Widerruf rechtsmissbräuchlich und verstosse folglich

gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dem Beschwerdeführer kann insofern

zugestimmt werden, als dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein

Widerruf tatsächlich ausgeschlossen ist, wenn die Behörde die

Niederlassungsbewilligung trotz hinreichender Kenntnis des fragwürdigen

Verhaltens des Ausländers erteilt hat (BGr, 20. Juni 2002,2A.57/2002,

E. 2.2; BGr, 23. Mai 2002,2A.46/2002, E. 3.4). Nicht

richtig ist aber die Annahme, dass die blosse Verlängerung einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung bereits für sich allein ein schutzwürdiges

Vertrauen auf weitere Verlängerungen derselben begründet (BGr,

20.

Dezember 2011,2C_500/2011, E. 2.5). Vorliegend

wusste das Migrationsamt bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung, die im

Dezember 2005 erfolgte, zwar von der ersten Scheidung und Wiederverheiratung

des Beschwerdeführers, konnte aber dennoch noch nichts vom tatsächlich fehlenden Ehewillen ahnen, da der Beschwerdeführer zu diesem

Zeitpunkt noch beziehungsweise wieder verheiratet war und jeglichen

Rechtsmissbrauch bestritt. Erst mit dem Familiennachzugsgesuch hat der

Beschwerdeführer seine wahren Absichten und Familienverhältnisse,

insbesondere die Verheiratung mit einer jüngeren Landsfrau, mit welcher er

einen gemeinsamen Sohn hat, offengelegt. Es ist deshalb nicht

zu beanstanden, wenn das Migrationsamt erst nach Vorliegen des Nachzugsgesuchs

Verdacht schöpfte und nach weiteren Abklärungen die Niederlassungsbewilligung widerrief.

Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig. Insbesondere

sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wegweisung für den Beschwerdeführer unzumutbar machen würden. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 26 Jahren in die

Schweiz ein und hält sich seit März 1999 und damit seit gut 14 Jahren hier auf.

Obwohl nach dieser langen Zeit im Allgemeinen von einer Verwurzelung des Ausländers

in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden kann, sind Hinweise auf eine

solche vorliegend nicht ersichtlich. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, die

notwendigen Beweise für seine Integration beizubringen (§ 7 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG). Demgegenüber pflegt der Beschwerdeführer enge

Kontakte zu seinem Heimatland, das er während seinem Aufenthalt in der Schweiz

regelmässig, sei es beruflich oder privat, besucht hat. Der Schluss der

Vorinstanz, wonach ihm eine Wiedereingliederung im Libanon, wo seine

Eltern, zwei seiner Schwestern, die Ehefrau und der gemeinsame Sohn leben,

zumutbar ist, ist deshalb nicht zu beanstanden.