VB.2012.00641
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00641
10. Januar 2013Deutsch13 min
(URT.2013.14910)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00641
Urteil
der Einzelrichterin
vom 10. Januar 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung gemeinnütziger Arbeit,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B vom 1. Juni 2011 wurde A des Betrugs
und verschiedener Strassenverkehrsdelikte schuldig gesprochen. Die mit Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements C vom 30. Oktober 2009 ausgesprochene
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde widerrufen (Reststrafe
57 Tage) und A mit zu leistender gemeinnütziger Arbeit von
600 Stunden als Gesamtstrafe bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der
gemeinnützigen Arbeit wurde eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je
Fr. 30.- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Monaten festgesetzt.
Mit Urteil vom 25. August 2011 bestrafte das Bezirksgericht D A wegen
mehrfachen Lenkens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und
der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln zu gemeinnütziger Arbeit von
120 Stunden sowie einer Busse von Fr. 500.- als Zusatzstrafe zum
erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B. Bezüglich der gemeinnützigen
Arbeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, bezüglich der Busse
eine solche von 5 Tagen festgesetzt. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit
wurde nicht aufgeschoben.
B. Im
Frühling 2012 begann A mit der Leistung gemeinnütziger Arbeit in Zürich. Am
18. Juli 2012 stellte das Amt für Justizvollzug den Vollzug derselben ein
und beantragte der urteilenden Behörde, die gemeinnützige Arbeit sei im
Nachverfahren in eine Geld- oder Freiheitsstrafe umzuwandeln. Der geleistete
Arbeitseinsatz von 107,5 Stunden werde bei der Umwandlung angerechnet.
Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, und A wurde
darauf hingewiesen, dass die Berechtigung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit ab
sofort entzogen werde.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2012 erhob A am
1.
August 2012 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern
(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Er wolle weiterhin gemeinnützige Arbeit leisten. Mit
Verfügung vom 13. September 2012 wies die Justizdirektion das Rechtsmittel
ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A. A erhob
am 30. September 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss, die Verfügung der Justizdirektion vom 13. September 2012 sei
aufzuheben. Daneben ersuchte er um persönliche Anhörung durch das
Verwaltungsgericht.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht A
darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren kein Anspruch auf mündliche Anhörung
bestehe, die Beschwerdefrist hingegen noch laufe. Allfällige Ergänzungen zu
seiner Beschwerdeschrift habe er daher noch innert laufender Beschwerdefrist
einzureichen. A liess sich hiernach nicht mehr vernehmen, worauf das
Verwaltungsgericht am 6. November 2012 das Amt für Justizvollzug zur
Beschwerdeantwort und die Justizdirektion zur Vernehmlassung einlud.
C. Am
12.
November 2012 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf
Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom
13.
September 2012 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug
stellte in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2012 den gleichen
Antrag. Das Verwaltungsgericht setzte A Frist bis 27. November 2012 an, um
zu diesen Eingaben Stellung zu nehmen, was er allerdings nicht tat. Am
11.
Dezember 2012 ging beim Verwaltungsgericht jedoch ein als "Beschwerdeantwort"
bezeichnetes Schreiben As ein. Darin ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, die Beschwerde gegen die Verfügung
der Justizdirektion sei gutzuheissen und es sei auf die Einstellung des
Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit zu verzichten.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen
aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006
(StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG).
1.2
Auf den
Antrag des Beschwerdeführers, er sei vom Verwaltungsgericht anzuhören, wurde bereits
in der Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2012 eingegangen (vorn
E. III.B.). Nach § 59 Abs. 1 VRG können das Verwaltungsgericht,
dessen Vorsitzende oder die Einzelrichter von Amtes wegen oder auf Antrag der
Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen, anlässlich derer eine Anhörung
der Parteien stattfinden würde. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen
haben die Beteiligten grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine solche
Verhandlung, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage bieten, auch nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl.
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich etc. 2006, Rz. 1682). Ebenso wenig fliesst aus Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ein
entsprechender Anspruch (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 59 N. 1 ff.). Art. 30 Abs. 3 BV gewährt den Parteien
ebenfalls keinen Anspruch darauf, vor einem Gericht im Rahmen einer
öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden, sondern gewährleistet
einzig, dass, sofern eine Verhandlung abgehalten wird, diese öffentlich ist, es
sei denn, das Gesetz sehe eine Ausnahme vor (BGE 128 I 288
E. 2.3+2.6 = Pra 2003 Nr. 80). Vorliegend kommen schliesslich
auch die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung, fällt
doch die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit weder unter den Begriff der
zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen noch unter denjenigen der
strafrechtlichen Anklage (vgl. hierzu Christoph Grabenwarter, Europäische
Menschenrechtskonvention, 3. A., München etc. 2008, § 24
N. 25 ff.). Angesichts der Umstände, dass sich der für den Entscheid
massgebliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten ergibt und sich die
Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in materieller Hinsicht als offensichtlich
unbegründet erweist (vgl. BGr, 2. Dezember 2010, 8C_119/2010, E. 3.2;
BGE 136 I 279 E. 1), ist folglich von der Ansetzung einer
mündlichen Verhandlung abzusehen.
1.3
Das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2012 wurde nach Ablauf
sowohl der Beschwerdefrist als auch der Frist zur Stellungnahme eingereicht
(vgl. vorn E. III.). Es erweist sich daher als verspätet. Von seinem
Inhalt her entspricht es einer Erweiterung bzw. Ergänzung des Antrags und der
Begründung der Beschwerdeschrift vom 30. September 2012, was indes nach Ablauf
der Beschwerdefrist nicht mehr zulässig ist. Zwar wird die Obliegenheit des
Beschwerdeführers, seine Sachdarstellungen und Behauptungen innerhalb der
Beschwerdefrist vorzubringen, durch die Untersuchungspflicht des Gerichts relativiert,
die es rechtfertigen kann, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 5 und 8, mit Hinweisen). Da
die Eingabe vom 10. Dezember 2012 lediglich Ausführungen enthält, die der
Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Beschwerdeschrift
hätte vorbringen können und müssen, ist dies in diesem Fall jedoch nicht
angebracht. Die Eingabe ist deshalb insofern nicht zu berücksichtigen (vgl.
VGr, 12. Juli 2012, VB.2012.00273, E. 1.4.2). Nachdem sie im
Wesentlichen die Argumente der Rekursschrift wiederholt, die von der Vorinstanz
aufgegriffen wurden, erwachsen dem Beschwerdeführer dadurch im Übrigen keine
Nachteile. Auch der Antrag, die Beschwerde gegen die Verfügung der
Justizdirektion vom 13. September 2012 sei gutzuheissen und es sei auf die
Einstellung der gemeinnützigen Arbeit zu verzichten, entspricht vom Sinngehalt
her demjenigen der Beschwerdeschrift.
Zu berücksichtigen ist allerdings das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, da ein solches jederzeit während eines hängigen
Verfahrens gestellt werden kann (Kölz/Boss-hart/Röhl, § 16 N. 12).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift vor, er sei zu "dem
Fall" nie angehört worden. Er machte damit sinngemäss eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend,
umfasst dieser doch unter anderem das Recht einer betroffenen Person, sich zu
allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern (vgl. Ulrich Häfelin/Walter
Haller/Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc.
2008, N. 836; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17, 42). Wenn dem
Betroffenen eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung droht, die für ihn
unvorhersehbar ist und mit der er nicht zu rechnen hatte, ist er grundsätzlich
immer anzuhören und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äussern (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 23).
2.2
Unklar
ist, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des
Beschwerdegegners oder der Vorinstanz rügen wollte. Sofern er eine solche
seitens des Beschwerdegegners rügen wollte, ist zu beachten, dass sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergibt, dass eine Gehörsverletzung durch eine Vorinstanz grundsätzlich im unmittelbar
anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen ist. Andernfalls ist
ein Verzicht auf diese Rüge anzunehmen, sodass die betreffende Partei mit dem
Einwand vor der nächsthöheren Behörde mangels Beschwer ausgeschlossen ist (vgl.
VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.10, mit Hinweisen;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 54). Die erstmals im vorliegenden
Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge bezüglich Verletzung des rechtlichen
Dispositiv
Gehörs infolge unterlassener Anhörung erweist sich demnach als verspätet.
Darüber hinaus lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor
der Einstellung der gemeinnützigen Arbeit tatsächlich angehört wurde.
Da im verwaltungsinternen
Rekursverfahren die verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 6 EMRK
nicht gewährleistet sein müssen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 26 N. 39), hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine persönliche
Anhörung durch die Vorinstanz. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass diese dem
Beschwerdeführer die Rekursantwort des Beschwerdegegners inklusive der
Untervernehmlassung der Abteilung Gemeinnützige Arbeit mit der Möglichkeit zur
Stellungnahme zukommen liess. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz lässt sich damit nicht ausmachen.
3.
Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung der
gemeinnützigen Arbeit mit der ungenügenden Kooperation und Verbindlichkeit des
Beschwerdeführers. Dieser habe wiederholt Vereinbarung nicht eingehalten. So
habe er verschiedentlich Termine nicht wahrgenommen und sich immer wieder per
E-Mail und nicht per Telefon krankheitsbedingt von der Arbeit abgemeldet. Auch
habe er die verlangten Arztzeugnisse verspätet und überdies teilweise nur in
Kopie eingereicht.
4.
4.1 Gemäss
Art. 37 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
kann das Gericht mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von
weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Soweit der
Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem
Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen
leistet, wandelt sie das Gericht in eine Geld- oder Freiheitsstrafe um
(Art. 39 Abs. 1 StGB).
4.2 Für die
Durchführung der gemeinnützigen Arbeit sind die Kantone zuständig (Art. 375
Abs. 1 StGB). Nach § 29 der gestützt auf das StJVG erlassenen
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) setzt das Amt, sofern
das Urteil auf gemeinnützige Arbeit lautet, der verurteilten Person eine Frist
an, innert der sie sich melden muss. Verschuldete Fristversäumnis gilt als
Verweigerung der Arbeitsleistung und wird der anordnenden Behörde mitgeteilt.
§ 31 Abs. 1 JVV bestimmt, dass das Verhältnis zwischen Amt, verurteilter
Person und arbeitgebender Institution mit einer Vereinbarung verbindlich geregelt
wird. Gemäss § 36 Abs. 1 JVV wird die gemeinnützige Arbeit unter
anderem dann abgebrochen, wenn die verurteilte Person den Einsatzplan mit der
arbeitgebenden Institution trotz Mahnung nicht einhält (lit. b) oder die
gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den Abmachungen oder
Auflagen leistet (lit. c). Das Amt teilt der anordnenden Behörde den
Abbruch der gemeinnützigen Arbeit unter Angabe der Gründe und der geleisteten Anzahl
Stunden gemeinnütziger Arbeit mit (§ 36 Abs. 2 JVV).
5.
5.1 Hinsichtlich
des Verlaufs der gemeinnützigen Arbeit und der zwischen den Parteien
stattgefundenen Kontakte und ergangenen Korrespondenz kann in Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die detaillierten
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund erwog die
Vorinstanz, mit seinem Verhalten – das wiederholte Verpassen von Terminen und
Nichteinhalten von Abmachungen – habe der Beschwerdeführer die zur
Durchführbarkeit der gemeinnützigen Arbeit erforderliche Kooperationsfähigkeit
und Verlässlichkeit vermissen lassen. Insbesondere habe er sich jeweils per
E-Mail und nicht telefonisch von der Arbeit abgemeldet und auch die Aufforderung,
die entsprechenden Arztzeugnisse im Original einzureichen, nicht bzw. zu spät
eingehalten.
5.2 Tatsächlich
wurde der Beschwerdeführer in der Vollzugsvereinbarung vom 14. März 2012
darauf hingewiesen, dass die gemeinnützige Arbeit eingestellt werde, wenn er
sich nicht an die getroffenen Abmachungen halte. In der vom ihm unterzeichneten
Arbeitsvereinbarung wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass der Arbeitgeber
bei Krankheit oder Unfall sofort telefonisch zu informieren sei, und der
Abteilung Gemeinnützige Arbeit ab dem 3. Tag ein ärztliches Zeugnis
zugestellt werden müsse. Dem Beschwerdeführer war damit das korrekte Vorgehen
im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung seinerseits von Anfang an
bewusst. Später wurde er vom Beschwerdegegner erneut darauf aufmerksam gemacht.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen – nachdem sich der
Beschwerdeführer in der Folge dennoch nicht ordnungsgemäss abmeldete und die
Arztzeugnisse nicht auflagengemäss und rechtzeitig einreichte – den Schluss zogen,
der Beschwerdeführer habe nicht die notwendige Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit
zur Absolvierung der gemeinnützigen Arbeit an den Tag gelegt. Unter Berücksichtigung
des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2012 und
am 20. Juni 2012 mündlich gemahnt worden war, sich dieser in der Folge
jedoch weiterhin nicht an die mit dem Beschwerdegegner getroffenen
Vereinbarungen hielt, erweist sich die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit
als gerechtfertigt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nie vorgewarnt
worden, dass die Abmeldung per E-Mail diese Folge nach sich ziehen könnte, wird
nach dem Gesagten durch die Akten widerlegt und erweist sich damit als unbehelflich.
5.3
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
6.2
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der "unentgeltlichen
Rechtspflege". Da keine anwaltliche Vertretung seinerseits ersichtlich ist
und der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auch keine Ausführungen machte, ist
dieser Antrag allerdings "lediglich" als Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung zu verstehen. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,
der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und
Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon
Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts
kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich sein Einkommen
aus einer IV-Rente und Zusatzleistungen zusammensetze und er damit die
Voraussetzungen der Mittellosigkeit erfülle. Entgegen seiner Ankündigung
unterliess er es jedoch, diese Aussage zu belegen. Sodann erweist sich der
vorinstanzliche Entscheid gemäss den obigen Ausführungen als vollumfänglich richtig,
weshalb die Beschwerde als aussichtslos im genannten Sinn zu bezeichnen ist.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist daher abzuweisen.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird abgewiesen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an…