Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00641

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00641

10. Januar 2013Deutsch13 min

(URT.2013.14910)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2012.00641

Urteil

der Einzelrichterin

vom 10. Januar 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill

Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung gemeinnütziger Arbeit,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B vom 1. Juni 2011 wurde A des Betrugs

und verschiedener Strassenverkehrsdelikte schuldig gesprochen. Die mit Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements C vom 30. Oktober 2009 ausgesprochene

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde widerrufen (Reststrafe

57 Tage) und A mit zu leistender gemeinnütziger Arbeit von

600 Stunden als Gesamtstrafe bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der

gemeinnützigen Arbeit wurde eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je

Fr. 30.- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Monaten festgesetzt.

Mit Urteil vom 25. August 2011 bestrafte das Bezirksgericht D A wegen

mehrfachen Lenkens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und

der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln zu gemeinnütziger Arbeit von

120 Stunden sowie einer Busse von Fr. 500.- als Zusatzstrafe zum

erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B. Bezüglich der gemeinnützigen

Arbeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, bezüglich der Busse

eine solche von 5 Tagen festgesetzt. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit

wurde nicht aufgeschoben.

B. Im

Frühling 2012 begann A mit der Leistung gemeinnütziger Arbeit in Zürich. Am

18. Juli 2012 stellte das Amt für Justizvollzug den Vollzug derselben ein

und beantragte der urteilenden Behörde, die gemeinnützige Arbeit sei im

Nachverfahren in eine Geld- oder Freiheitsstrafe umzuwandeln. Der geleistete

Arbeitseinsatz von 107,5 Stunden werde bei der Umwandlung angerechnet.

Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, und A wurde

darauf hingewiesen, dass die Berechtigung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit ab

sofort entzogen werde.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2012 erhob A am

1.

August 2012 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern

(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss, die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben. Er wolle weiterhin gemeinnützige Arbeit leisten. Mit

Verfügung vom 13. September 2012 wies die Justizdirektion das Rechtsmittel

ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

A. A erhob

am 30. September 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss, die Verfügung der Justizdirektion vom 13. September 2012 sei

aufzuheben. Daneben ersuchte er um persönliche Anhörung durch das

Verwaltungsgericht.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht A

darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren kein Anspruch auf mündliche Anhörung

bestehe, die Beschwerdefrist hingegen noch laufe. Allfällige Ergänzungen zu

seiner Beschwerdeschrift habe er daher noch innert laufender Beschwerdefrist

einzureichen. A liess sich hiernach nicht mehr vernehmen, worauf das

Verwaltungsgericht am 6. November 2012 das Amt für Justizvollzug zur

Beschwerdeantwort und die Justizdirektion zur Vernehmlassung einlud.

C. Am

12.

November 2012 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf

Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom

13.

September 2012 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug

stellte in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2012 den gleichen

Antrag. Das Verwaltungsgericht setzte A Frist bis 27. November 2012 an, um

zu diesen Eingaben Stellung zu nehmen, was er allerdings nicht tat. Am

11.

Dezember 2012 ging beim Verwaltungsgericht jedoch ein als "Beschwerdeantwort"

bezeichnetes Schreiben As ein. Darin ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, die Beschwerde gegen die Verfügung

der Justizdirektion sei gutzuheissen und es sei auf die Einstellung des

Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit zu verzichten.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen

aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006

(StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG).

1.2

Auf den

Antrag des Beschwerdeführers, er sei vom Verwaltungsgericht anzuhören, wurde bereits

in der Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2012 eingegangen (vorn

E. III.B.). Nach § 59 Abs. 1 VRG können das Verwaltungsgericht,

dessen Vorsitzende oder die Einzelrichter von Amtes wegen oder auf Antrag der

Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen, anlässlich derer eine Anhörung

der Parteien stattfinden würde. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen

haben die Beteiligten grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine solche

Verhandlung, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage bieten, auch nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl.

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich etc. 2006, Rz. 1682). Ebenso wenig fliesst aus Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ein

entsprechender Anspruch (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 59 N. 1 ff.). Art. 30 Abs. 3 BV gewährt den Parteien

ebenfalls keinen Anspruch darauf, vor einem Gericht im Rahmen einer

öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden, sondern gewährleistet

einzig, dass, sofern eine Verhandlung abgehalten wird, diese öffentlich ist, es

sei denn, das Gesetz sehe eine Ausnahme vor (BGE 128 I 288

E. 2.3+2.6 = Pra 2003 Nr. 80). Vorliegend kommen schliesslich

auch die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung, fällt

doch die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit weder unter den Begriff der

zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen noch unter denjenigen der

strafrechtlichen Anklage (vgl. hierzu Christoph Grabenwarter, Europäische

Menschenrechtskonvention, 3. A., München etc. 2008, § 24

N. 25 ff.). Angesichts der Umstände, dass sich der für den Entscheid

massgebliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten ergibt und sich die

Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in materieller Hinsicht als offensichtlich

unbegründet erweist (vgl. BGr, 2. Dezember 2010, 8C_119/2010, E. 3.2;

BGE 136 I 279 E. 1), ist folglich von der Ansetzung einer

mündlichen Verhandlung abzusehen.

1.3

Das

Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2012 wurde nach Ablauf

sowohl der Beschwerdefrist als auch der Frist zur Stellungnahme eingereicht

(vgl. vorn E. III.). Es erweist sich daher als verspätet. Von seinem

Inhalt her entspricht es einer Erweiterung bzw. Ergänzung des Antrags und der

Begründung der Beschwerdeschrift vom 30. September 2012, was indes nach Ablauf

der Beschwerdefrist nicht mehr zulässig ist. Zwar wird die Obliegenheit des

Beschwerdeführers, seine Sachdarstellungen und Behauptungen innerhalb der

Beschwerdefrist vorzubringen, durch die Untersuchungspflicht des Gerichts relativiert,

die es rechtfertigen kann, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 5 und 8, mit Hinweisen). Da

die Eingabe vom 10. Dezember 2012 lediglich Ausführungen enthält, die der

Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Beschwerdeschrift

hätte vorbringen können und müssen, ist dies in diesem Fall jedoch nicht

angebracht. Die Eingabe ist deshalb insofern nicht zu berücksichtigen (vgl.

VGr, 12. Juli 2012, VB.2012.00273, E. 1.4.2). Nachdem sie im

Wesentlichen die Argumente der Rekursschrift wiederholt, die von der Vorinstanz

aufgegriffen wurden, erwachsen dem Beschwerdeführer dadurch im Übrigen keine

Nachteile. Auch der Antrag, die Beschwerde gegen die Verfügung der

Justizdirektion vom 13. September 2012 sei gutzuheissen und es sei auf die

Einstellung der gemeinnützigen Arbeit zu verzichten, entspricht vom Sinngehalt

her demjenigen der Beschwerdeschrift.

Zu berücksichtigen ist allerdings das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege, da ein solches jederzeit während eines hängigen

Verfahrens gestellt werden kann (Kölz/Boss-hart/Röhl, § 16 N. 12).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift vor, er sei zu "dem

Fall" nie angehört worden. Er machte damit sinngemäss eine Verletzung seines

Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend,

umfasst dieser doch unter anderem das Recht einer betroffenen Person, sich zu

allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern (vgl. Ulrich Häfelin/Walter

Haller/Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc.

2008, N. 836; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17, 42). Wenn dem

Betroffenen eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung droht, die für ihn

unvorhersehbar ist und mit der er nicht zu rechnen hatte, ist er grundsätzlich

immer anzuhören und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äussern (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 8 N. 23).

2.2

Unklar

ist, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des

Beschwerdegegners oder der Vorinstanz rügen wollte. Sofern er eine solche

seitens des Beschwerdegegners rügen wollte, ist zu beachten, dass sich aus dem

Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergibt, dass eine Gehörsverletzung durch eine Vorinstanz grundsätzlich im unmittelbar

anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen ist. Andernfalls ist

ein Verzicht auf diese Rüge anzunehmen, sodass die betreffende Partei mit dem

Einwand vor der nächsthöheren Behörde mangels Beschwer ausgeschlossen ist (vgl.

VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.10, mit Hinweisen;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 54). Die erstmals im vorliegenden

Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge bezüglich Verletzung des rechtlichen

Dispositiv

Gehörs infolge unterlassener Anhörung erweist sich demnach als verspätet.

Darüber hinaus lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor

der Einstellung der gemeinnützigen Arbeit tatsächlich angehört wurde.

Da im verwaltungsinternen

Rekursverfahren die verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 6 EMRK

nicht gewährleistet sein müssen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 26 N. 39), hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine persönliche

Anhörung durch die Vorinstanz. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass diese dem

Beschwerdeführer die Rekursantwort des Beschwerdegegners inklusive der

Untervernehmlassung der Abteilung Gemeinnützige Arbeit mit der Möglichkeit zur

Stellungnahme zukommen liess. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz lässt sich damit nicht ausmachen.

3.

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung der

gemeinnützigen Arbeit mit der ungenügenden Kooperation und Verbindlichkeit des

Beschwerdeführers. Dieser habe wiederholt Vereinbarung nicht eingehalten. So

habe er verschiedentlich Termine nicht wahrgenommen und sich immer wieder per

E-Mail und nicht per Telefon krankheitsbedingt von der Arbeit abgemeldet. Auch

habe er die verlangten Arztzeugnisse verspätet und überdies teilweise nur in

Kopie eingereicht.

4.

4.1 Gemäss

Art. 37 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)

kann das Gericht mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von

weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Soweit der

Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem

Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen

leistet, wandelt sie das Gericht in eine Geld- oder Freiheitsstrafe um

(Art. 39 Abs. 1 StGB).

4.2 Für die

Durchführung der gemeinnützigen Arbeit sind die Kantone zuständig (Art. 375

Abs. 1 StGB). Nach § 29 der gestützt auf das StJVG erlassenen

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) setzt das Amt, sofern

das Urteil auf gemeinnützige Arbeit lautet, der verurteilten Person eine Frist

an, innert der sie sich melden muss. Verschuldete Fristversäumnis gilt als

Verweigerung der Arbeitsleistung und wird der anordnenden Behörde mitgeteilt.

§ 31 Abs. 1 JVV bestimmt, dass das Verhältnis zwischen Amt, verurteilter

Person und arbeitgebender Institution mit einer Vereinbarung verbindlich geregelt

wird. Gemäss § 36 Abs. 1 JVV wird die gemeinnützige Arbeit unter

anderem dann abgebrochen, wenn die verurteilte Person den Einsatzplan mit der

arbeitgebenden Institution trotz Mahnung nicht einhält (lit. b) oder die

gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den Abmachungen oder

Auflagen leistet (lit. c). Das Amt teilt der anordnenden Behörde den

Abbruch der gemeinnützigen Arbeit unter Angabe der Gründe und der geleisteten Anzahl

Stunden gemeinnütziger Arbeit mit (§ 36 Abs. 2 JVV).

5.

5.1 Hinsichtlich

des Verlaufs der gemeinnützigen Arbeit und der zwischen den Parteien

stattgefundenen Kontakte und ergangenen Korrespondenz kann in Anwendung von

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die detaillierten

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund erwog die

Vorinstanz, mit seinem Verhalten – das wiederholte Verpassen von Terminen und

Nichteinhalten von Abmachungen – habe der Beschwerdeführer die zur

Durchführbarkeit der gemeinnützigen Arbeit erforderliche Kooperationsfähigkeit

und Verlässlichkeit vermissen lassen. Insbesondere habe er sich jeweils per

E-Mail und nicht telefonisch von der Arbeit abgemeldet und auch die Aufforderung,

die entsprechenden Arztzeugnisse im Original einzureichen, nicht bzw. zu spät

eingehalten.

5.2 Tatsächlich

wurde der Beschwerdeführer in der Vollzugsvereinbarung vom 14. März 2012

darauf hingewiesen, dass die gemeinnützige Arbeit eingestellt werde, wenn er

sich nicht an die getroffenen Abmachungen halte. In der vom ihm unterzeichneten

Arbeitsvereinbarung wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass der Arbeitgeber

bei Krankheit oder Unfall sofort telefonisch zu informieren sei, und der

Abteilung Gemeinnützige Arbeit ab dem 3. Tag ein ärztliches Zeugnis

zugestellt werden müsse. Dem Beschwerdeführer war damit das korrekte Vorgehen

im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung seinerseits von Anfang an

bewusst. Später wurde er vom Beschwerdegegner erneut darauf aufmerksam gemacht.

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen – nachdem sich der

Beschwerdeführer in der Folge dennoch nicht ordnungsgemäss abmeldete und die

Arztzeugnisse nicht auflagengemäss und rechtzeitig einreichte – den Schluss zogen,

der Beschwerdeführer habe nicht die notwendige Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit

zur Absolvierung der gemeinnützigen Arbeit an den Tag gelegt. Unter Berücksichtigung

des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2012 und

am 20. Juni 2012 mündlich gemahnt worden war, sich dieser in der Folge

jedoch weiterhin nicht an die mit dem Beschwerdegegner getroffenen

Vereinbarungen hielt, erweist sich die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit

als gerechtfertigt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nie vorgewarnt

worden, dass die Abmeldung per E-Mail diese Folge nach sich ziehen könnte, wird

nach dem Gesagten durch die Akten widerlegt und erweist sich damit als unbehelflich.

5.3

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6.

6.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

6.2

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der "unentgeltlichen

Rechtspflege". Da keine anwaltliche Vertretung seinerseits ersichtlich ist

und der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auch keine Ausführungen machte, ist

dieser Antrag allerdings "lediglich" als Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung zu verstehen. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,

der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und

Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon

Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und

Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts

kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich sein Einkommen

aus einer IV-Rente und Zusatzleistungen zusammensetze und er damit die

Voraussetzungen der Mittellosigkeit erfülle. Entgegen seiner Ankündigung

unterliess er es jedoch, diese Aussage zu belegen. Sodann erweist sich der

vorinstanzliche Entscheid gemäss den obigen Ausführungen als vollumfänglich richtig,

weshalb die Beschwerde als aussichtslos im genannten Sinn zu bezeichnen ist.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird abgewiesen;

und erkennt:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an…