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Entscheid

VB.2012.00644

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00644

27. März 2013Deutsch18 min

(URT.2013.15116)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Verein G

plant, ein von Jean Nouvel für die Arteplage Murten konzipiertes

Restaurantgebäude als Seerestaurant F auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 am Seeweg in Niederuster

zu erstellen. Nachdem ein früheres Projekt sowohl in einer ersten als

auch in einer redimensionierten zweiten Version gescheitert

war, soll das neue Projekt reduziert und mit einem etwas gedrehten und verschobenen Restaurantgebäude realisiert werden. Es liegt

zusammen mit einer seitlichen sowie einer seeseitigen Terrasse innerhalb der

Grundwasserschutzzone III gemäss dem Schutzzonenreglement der Stadt Uster vom

14. Dezember 1993 (SZR), im Perimeter der

Verordnung der Baudirektion zum Schutz des Greifensees vom 3. März 1994 (SVO) und im Gewässerraum gemäss dem Bundesgesetz über den

Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG).

Der Stadtrat Uster bewilligte das

Projekt am 24. Januar 2012 unter verschiedenen

Auflagen und Bedingungen und eröffnete dabei auch eine Verfügung der

Baudirektion, welche dem Vorhaben bereits am 21. November

2011 verschiedene kantonale Bewilligungen erteilt hatte, darunter auch die

gewässerschutzrechtliche Bewilligung für im

Gewässerraum liegende Bauten und die Ausnahmebewilligung für die

Unterschreitung des Gewässerabstands.

Erwägungen

II.

Gegen diese Entscheide erhoben die

beiden Vereinigungen A und B mit gemeinsamer Eingabe

Rekurs mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben. Das

Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 29. August 2012 ab, auferlegte die Kosten den beiden rekurrierenden

Verbänden und verpflichtete diese zur Leistung einer Umtriebsentschädigung von

je Fr. 750.- an den Verein G.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhoben die

unterlegenen Verbände, die inzwischen zum neuen Verein A – B fusioniert hatten, am 4. Oktober

2012.

Beschwerde mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die nach

eidgenössischem und kantonalem Recht erforderlichen Bewilligungen seien zu

verweigern, eventualiter sei die Sache zur vertieften

Abklärung alternativer Standorte und

des öffentlichen Interesses zurückzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.

Das Baurekursgericht beantragte am 16. Oktober 2012 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde;

denselben Antrag stellte die Baudirektion am 31. Oktober 2012. Die Stadt Uster beantragte am 8. November 2012, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Der Verein G beantwortete die Beschwerde am 20. November 2012 mit dem Antrag, diese sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

gegen einen Entscheid des Baurekursgerichts erhobenen Beschwerde zuständig. Da

auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass

das umstrittene Projekt im Gewässerraum liegt und rügt dementsprechend die

Verletzung von Art. 41c der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober

1998.

(GSchV, in der Fassung

vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011) bzw.

der Übergangsbestimmung zur Änderung der GSchV.

2.1

Nach Art. 36a

GSchG (Änderung vom 11. Dezember 2009, in Kraft seit 1. Januar 2011)

legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen

Gewässer (Gewässerraum) fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen

Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung (Abs. 1

lit. a–c). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2), und die

Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung

berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Abs. 3

Satz 1).

Die Einzelheiten zur Festlegung und

Bedeutung des Gewässerraums ergeben sich aus den Art. 41a–41c GSchV. Nach Art. 41b GSchV muss die Breite des Gewässerraums für stehende Gewässer,

gemessen ab der Uferlinie, mindestens 15 m betragen

(Abs. 1). Diese Breite muss erhöht werden, soweit dies zur Gewährleistung

des Hochwasserschutzes, des für eine Revitalisierung erforderlichen Raums,

überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftschutzes oder der

Gewässernutzung erforderlich ist (Abs. 2 lit a–d).

Die Breite des Gewässerraums kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen

Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet

ist (Abs. 3). Unter gewissen, hier nicht weiter interessierenden

Bedingungen kann sodann auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet

werden (Abs. 4).

Die im Gewässerraum zulässige Nutzung

wird in Art. 41c GSchV geregelt. Nach Abs. 1

der Bestimmung dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen

Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder

Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für

zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden

Interessen entgegenstehen.

Nach den Übergangsbestimmungen zur

Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 legen die

Kantone den Gewässerraum nach Art. 41b bis zum 31. Dezember 2018 fest (Abs. 1). Solange sie den Gewässerraum

nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1

und 2 entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite

von 20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0.5 ha (Abs. 2 lit. c).

2.2

Diese neuste

Änderung des GSchG und der GSchV führten auf kantonaler Ebene zu einer Revision

der Hochwasserschutzverordnung vom 14. Oktober 1992 (HWSchV), die in den §§ 15

und 15a–15h das Verfahren zur Festlegung und Bemessung des Gewässerraums durch

die Baudirektion näher regelt. Für die Frage des kantonalen Gewässerabstands

bleibt jedoch weiterhin § 21 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni

1991.

(WWG) massgebend, der verlangt, dass ober- und unterirdische Bauten und

Anlagen gegenüber offenen und eingedolten öffentlichen Oberflächengewässern

einen Abstand von 5 m einhalten (Abs. 1 Satz 1). Die Direktion

kann dieses Mass im Einzelfall erhöhen, wenn wasserbauliche Bedürfnisse dies

erfordern, oder eine Ausnahme der Unterschreitung des Mindestabstandes

gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen (Abs. 2).

2.3

Der

Gewässerraum gemäss Art. 41b GSchV wird ab der Uferlinie gemessen. Ebenso

dürfte die Uferlinie die gewässerseitig massgebende Begrenzungslinie für die

übergangsrechtlich geltende vorläufige Gewässerraumbreite sein. Der Begriff der

Uferlinie wird allerdings weder im GSchG noch in der GSchV definiert.

Die Baudirektion ging im vorliegenden

Fall davon aus, dass die Uferlinie im Bereich des strittigen Projekts auf der

Kote von 436.58 m ü.M. liege, dies entsprechend der Wasserlinie eines

Hochwasserstandes, wie er statistisch alle 100 Jahre zu erwarten ist (HQ100). Dementsprechend verlangte

die Direktion, dass die Gewässerabstandslinie 5 m entfernt von der

Schnittlinie dieser Kote mit dem Terrain festgelegt werde. Diese Einschätzung basierte allerdings noch auf § 15 der Hochwasserschutzverordnung in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (HWSchV 2006) und den dazu erlassenen und inzwischen

aufgehobenen Richtlinien der Baudirektion für das Festlegen des Abstands von

ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen von öffentlichen Gewässern vom 11. August 2009. Nach § 15 Abs. 2 HWSchV 2006 legten die

Gemeinden das Gewässergebiet nach den Richtlinien der Baudirektion im

Einzelfall oder gebietsweise fest. Massgebend für die Festlegung des

Gewässerabstands war die Gewässerdefinition nach § 3 WWG (§ 15 Abs. 1

HWSchV 2006), wo der Begriff des Oberflächengewässers und seiner Bestandteile

definiert wird. Dazu gehören das Gewässerbett, bestehend aus der dauernd oder

regelmässig von Wasser überdeckten Landoberfläche, Uferböschungen, Vorländer

und Dämme einschliesslich des darin stehenden oder fliessenden Wassers, das

darunter liegende Erdreich und die Luftsäule. Die Gewässerabstandsrichtlinien

der Baudirektion enthielten sodann eine Schutzzielmatrix, welche einen

statistischen Hochwasserstand in Verhältnis zum Schadenspotenzial bestimmter Objektkategorien setzte. Danach war bei

Einzelgebäuden und lokalen Infrastrukturanlagen ein vollständiger Hochwasserschutz

mit minimalen Schäden erst ab dem Bemessungshochwasser HQ100 gewährleistet.

Die Vorinstanzen und Beschwerdeparteien erachten

diese von der Baudirektion im dargelegten Sinn definierte Uferlinie im

fraglichen Bereich trotz veränderter Rechtsgrundlagen auch für die Ausscheidung

des Gewässerraums nach Art. 36a GSchG für massgebend. Ausgehend von dieser Annahme liegt das strittige

Projekt nicht nur klar innerhalb des Gewässerraums, sondern praktisch mit

seiner ganzen Fläche seeseitig der so definierten Uferlinie (Kote von 436.58 m

ü.M). Ob die Annahme allerdings zutrifft, ist nicht ganz klar. Nach dem

erläuternden Bericht des Bundesamts für Umwelt zur Änderung der GSchV vom 20. April 2011 ist bei der Bestimmung der Uferlinie stehender Gewässer in der Regel auf einen regelmässig wiederkehrenden

höchsten Wasserstand abzustellen, wobei den Kantonen ein gewisser Spielraum für

die Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten belassen wird (vgl. S. 13).

Ob ein Hochwasserstand, der statistisch nur alle 100 Jahre vorkommt, noch in diesem Sinn als regelmässig wiederkehrend

betrachtet werden kann, ist fraglich, kann aber offenbleiben. Denn selbst wenn

die Uferlinie nur entsprechend dem Bemessungshochwasser HQ30

definiert würde, so läge das Projekt noch vollständig innerhalb des übergangsrechtlich

massgebenden 20 m breiten Gewässerraumstreifens

(vgl. Naturgefahrenkartierung im GIS-Browser des Kantons Zürich).

3.

3.1

Nach Art. 41c

Abs. 1 GschV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen

Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder

Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für

zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden

Interessen entgegenstehen. Nach der übereinstimmenden und zutreffenden

Auffassung der Parteien ist im vorliegenden Fall nicht von einem dicht

überbauten Gebiet im Sinn von Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV

auszugehen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen,

dass der vorgesehene Standort innerhalb der mit der Verordnung zum Schutz des

Greifensees ausgeschiedenen Freihaltezone liege, und die Kriterien, welche die

Baudirektion gemäss ihren Richtlinien für die Umsetzung des Gewässerraums zur

Bestimmung eines dicht überbauten Gebiets entwickelt habe, nicht vorliegen.

Demnach kommt für das strittige Projekt

nur eine Bewilligung für standortgebundene und im öffentlichen Interesse

liegende Anlagen infrage. Diese Voraussetzungen müssen

kumulativ erfüllt sein.

3.2

Das

Baurekursgericht bejahte die Standortgebundenheit des Restaurants, da dieses

als Seerestaurant ähnlich wie ein Bergrestaurant im Berggebiet grundsätzlich

auf die besondere Lage am See angewiesen sei. Mit der Frage von

Alternativstandorten habe sich die Schutzverordnung auseinandergesetzt; sie sei

auch später immer wieder thematisiert worden. Aus der Gesetzesrevision und

deren Zielen könne kein Verbot eines Seerestaurants im Gewässerraum abgeleitet

werden, denn nach Art. 1 lit. g GSchG solle ein öffentliches Gewässer

auch der Erholung dienen. Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen

geltend, ein Restaurant gehöre grundsätzlich nicht in den Gewässerraum, Art. 36a

Abs. 1 GSchG lasse keinen Raum für andere Gewässerraumnutzungen ausserhalb

der Funktionen gemäss lit. a–c, worunter die Gewässernutzung im Sinn der

Wasserkraftnutzung zu verstehen sei. Die Einschränkung gehe damit bedeutend

weiter als etwa bei Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979.

(RPG).

3.2.1

Art. 36a Abs. 1 GSchG regelt, welche drei Funktionen dem durch

die Kantone festzulegenden Gewässerraum zukommen sollen. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich daraus jedoch kein generelles

Verbot für ein standortgebundenes Restaurantgebäude im Gewässerraum ableiten.

Vorab ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Gewässernutzung nach Art. 36a

Abs. 1 lit. c GSchG, wie der Beschwerdeführer vorbringt, nur im Sinn

der Wasserkraftnutzung zu verstehen sein sollte. Ein Gewässer kann in verschiedener

Weise gewässerschutzkonform im Sinn von Art. 1 GSchG genutzt werden, so

etwa für die Entnahme von Trink- und Brauchwasser (lit. b), für die

landwirtschaftliche Bewässerung (lit. f) oder die Erholungsnutzung (lit. g).

Gerade die Wasserkraftnutzung zur Gewinnung elektrischer Energie entspricht

aber nicht der primären Zielsetzung des GSchG, sondern untersteht aufgrund

ihrer möglichen Auswirkungen auf das Gewässer speziellen Bedingungen (Art. 29 ff.

GSchG). Der Beschwerdeführer kann denn auch seine spezifische Lesart des

Gesetzes nicht weiter begründen, noch ergibt sich eine solche aus der konkreten

Entstehungsgeschichte der Gesetzesrevision. Diese sollte als indirekter Gegenvorschlag

zu der vom Schweizerischen Fischerei-Verband eingereichten Volksinitiative

„Lebendiges Wasser“ unter anderem gerade die negativen Auswirkungen der

Wasserkraftnutzung einschränken und die Revitalisierung der Gewässer fördern

(vgl. Berichte der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des

Ständerats, BBL 2008, S. 8044 ff., 8059).

Soll der Gewässerraum demnach unter

anderem auch die räumlichen Ansprüche der verschiedenen Arten der

Gewässernutzung abdecken, so umschreibt der Gesetzgeber damit eine relativ

weitgefasste Funktion, die speziell nach Ausführungsnormen im Sinn von Art. 36a

Abs. 2 GSchG verlangt. Wenn der Verordnungsgeber

dabei in Art. 41c GSchV den Begriff der

Standortgebundenheit verwendet, so liegt es nahe, diesen Begriff im Sinn der

Rechtsprechung zur Standortgebundenheit gemäss Art. 24 RPG zu verstehen,

wie dies das Baurekursgericht getan hat.

3.2.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Bergrestaurants

ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich als standortgebunden, da sie aus

betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen

sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb jeder Standort auf einem

Berggipfel beansprucht werden könnte; auch wird der Nachweis eines Bedürfnisses

sowie die Prüfung von Alternativstandorten verlangt (BGE 136 II 214

E. 2.2; BGr, 20. Juli 2011,1C_533/2010, E. 3.2–3.4).

Die in Art. 41c Abs. 1 GSchV enthaltene Aufzählung standortgebundener Anlagen im

Gewässerraum ist nicht abschliessend, sondern beispielhaft und schliesst

demnach ein Seerestaurant nicht von vornherein aus. Ein solches erfüllt den

Zweck, den See als Erholungsraum auch für diejenigen

Menschen erfahrbar zu machen, die sich an Tischen zum

Essen und Trinken niederlassen wollen. Es ist daher

grundsätzlich auf einen seenahen Standort angewiesen. Diese

Standortgebundenheit vermag allerdings noch nicht zu begründen, an welcher

spezifischen Stelle in Seenähe das Restaurant erstellt werden soll, noch lässt

sich daraus ableiten, das Gebäude müsse zwingend direkt im Gewässerraum oder

gar seeseitig der Uferlinie stehen. Bei einem wenig

schwankenden Wasserspiegel oder einem nicht ganz flachen Ufer und freier Lage

sollte auch ein Gebäude ausserhalb des Gewässerraums noch einen genügenden

Bezug zum See und seiner jeweiligen Wasserlinie aufweisen, um seiner

Erholungsfunktion gerecht zu werden. Denn anders als etwa eine Brücke oder

Badeanstalt, die zwingend auch bei einem tiefen Wasserstand unmittelbar bis zur Wasserlinie reichen müssen, kann ein

Seerestaurant ohne grosse Einbusse auch etwas zurückversetzt liegen. Die

Standortgebundenheit ist daher in jedem Einzelfall näher zu prüfen.

3.2.3

Bezüglich Bedürfnis und Alternativstandorte verweist das Baurekursgericht

auf die Abklärungen und Resultate im Rahmen der Schutzverordnung. Dies

erscheint bezogen auf beide Aspekte als problematisch, ist doch die

Schutzverordnung Greifensee bald 20 Jahre alt. Sie berücksichtigt mit ihrer

Zonenausscheidung weder das zwischenzeitlich entstandene Angebot an Erholungs-

und Verpflegungsmöglichkeiten in der Nähe des Sees, noch beachtet sie den durch

die GSchG-Revision ausgelösten Bedarf an Gewässerraum samt dessen spezifischer

Funktion. Insbesondere das letzte Element kann einen gewichtigen neuen Faktor

der für die Zonenausscheidung notwendigen Interessenabwägung bilden. Gemäss Art. 36a

Abs. 2 GSchG sorgen die Kantone dafür, dass der Gewässerraum bei der

Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und

bewirtschaftet wird. Daraus kann ein Überprüfungsbedarf für die bald 20-jährige

Schutzverordnung entstehen. Wenn nun etwa die Uferlinie im fraglichen Bereich

tatsächlich auf der Kote von 436.58 m ü.M. (vgl. E. 2.3 vorstehend)

liegt, so läge nämlich der nördliche Ausläufer der Erholungszone VIB

grossenteils seeseits dieser Linie und würde sich daher in besonderem Mass als

extensiv genutzte Erholungszone (VIA) und nicht als eine solche mit intensiver

Nutzung (VIB) anbieten. Es kann daher nicht gesagt werden, mit der SVO sei die

nach Art. 36a Abs. 2 notwendige Gewässerraumplanung unter Berücksichtigung

aller Interessen bereits abschliessend erfolgt.

Es ist zwar einzuräumen, dass die im

fraglichen Bereich ausgeschiedene Erholungszone VIB aufgrund der

Entstehungsgeschichte der SVO dem Seerestaurant einen einigermassen konkreten

Platz zuweist. Daraus lässt sich jedoch nicht länger auf eine

Zonenkonformität schliessen, die eine Prüfung alternativer Standorte

überflüssig macht. Insofern liegt durch das Inkrafttreten der Revision des GSchG

tatsächlich eine etwas andere Ausgangslage vor als im ersten Rechtsgang, als

das Verwaltungsgericht eine weitere Standortprüfung ablehnen konnte und das

Projekt weder am Landschaftsschutz noch an einer möglichen künftigen Änderung

der SVO messen musste (vgl. VGr, 7. Februar 2006, VB. 2005.00456,

E. 3.4). Daher kann hier auch entgegen den Erwägungen im Rekursentscheid

nicht darauf abgestellt werden, dass die Frage nach Alternativstandorten

bereits im Verlauf der beiden früheren Rechtsgänge verschiedentlich thematisiert

worden ist.

Seit einigen Monaten ist nun auch ein neuer möglicher Standort für ein Seerestaurant im

Gespräch. So hat der Gemeinderat Uster auf Antrag des Stadtrats am 24. September 2012 einen Kredit für die Verlegung der Buswendeschlaufe

bei der Schifflände bewilligt. Dadurch könnte das Seerestaurant allenfalls auf

diesem Wendeplatz als Ersatz für die bestehende Kioskanlage erstellt werden.

Bei dieser Sachlage drängen sich jedenfalls vor einer

Bewilligung im Gewässerraum weitere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerschaft 2 und 3 zum

Bedürfnis, Standort und möglichen Alternativen auf.

Dies entspricht dem vom Beschwerdeführer gestellten

Eventualantrag auf Rückweisung. Dieser Eventualantrag ist entgegen dem

Dafürhalten des Beschwerdegegners 1 nicht etwa unzulässig oder verspätet erhoben worden, denn er

erweist sich als ein Minus zum bereits im Rekursverfahren verfolgten

Hauptantrag auf Aufhebung der Bewilligung. Er liegt auch innerhalb des bereits vor

Baurekursgericht aufgebrachten Prozessthemas "Verletzung des GSchG" und geht damit nicht über den Streitgegenstand des Rekursverfahrens hinaus. Auch stehen einer Rückweisung keine

Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen, wie dies Beschwerdegegner 3 unter Anrufung des ursprünglich eingereichten ersten Projekts

geltend macht, denn die seinerzeit erteilten Bewilligungen der verschiedenen

Instanzen konnten sich naturgemäss nicht zur Frage der

Beanspruchung des Gewässerraums gemäss der erst später greifenden GSchG-Revision äussern.

Die Beschwerde ist daher teilweise

gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerschaft 2 und 3 zurückzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens bleibt offen, ob das Projekt am vorgesehenen

Standort realisiert werden kann oder nicht. Dies rechtfertigt es, die Kosten

des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und dem

Beschwerdegegner 1 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Gilt keine der Parteien als

unterliegend, so sind keine Parteienschädigungen geschuldet (§ 17 Abs. 2

VRG).

4.2

4.2.1

Das Baurekursgericht bemass die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.- unter

Hinweis auf den Rahmen für Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert gemäss § 338

Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) und § 3 Abs. 3 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr). Der Beschwerdeführer

erachtet diese Gebühr angesichts der knappen Rekursschrift, der wenigen

Rechtsfragen und des geringen Schwierigkeitsgrads für unverhältnismässig und

ihm gegenüber als Verband mit ideeller ökologischer Zielsetzung gar als

prohibitiv. Er beantragt daher, die Gerichtsgebühr sei auf Fr. 1'000.- zu

reduzieren.

4.2.2

Nach § 338 PBG legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach

seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder

dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel

Fr. 500.- bis Fr. 50'000.- (vgl. auch § 2 und 3 GebV VGr). Der

Rekursentscheid betraf zwar einen in den Ausmassen beschränkten Einzelbau, er

behandelte aber verschiedene rechtliche Fragen, die als Folge der vorausgegangenen

Revision des GSchG einen gewissen Zeitaufwand erforderten, und hat bezüglich

der Beanspruchung von Gewässerraum auch präjudiziellen Charakter. Die auf Fr. 6'000.-

bemessene Gerichtsgebühr entspräche nach § 3 Abs. 1 GebV VGr einem

Streitwert von 100'000.- und liegt im unteren Anwendungsbereich des gesamten

Gebührenrahmens, der bei nicht bestimmbaren Streitwerten auch ohne das

Vorliegen eines besonders aufwendigen Verfahrens bis Fr. 50'000.- reicht.

Die Gebühr ist daher den konkreten Umständen des Falles angemessen.

Die ideelle Zielsetzung des Beschwerdeführers verlangt

keinen davon abweichenden Gebührenansatz. Mit dem Rekursentscheid wären dem

Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren Kosten und Entschädigungen

von insgesamt Fr. 7'620.- auferlegt worden. Dass diese

Kostenbelastung dem Beschwerdeführer die Ausübung des bundesrechtlich garantierten

Verbandsbeschwerderechts übermässig erschwert, kann

nicht angenommen werden. Nach der Praxis liegt eine Vereitelung des

Verbandsbeschwerderechts etwa bei einer Rekursgerichtsgebühr von Fr. 22'000.- für die Anfechtung einer

Baubewilligung für einen Fachmarkt (VGr, 30. Mai

2012, VB.2011.00624, E. 5.7)

oder bei Fr. 160'000.- bzw.

92'483.- für Kosten und Entschädigung von zwei kantonalen

Instanzen für die Beurteilung eines Nutzungsplans vor

(BGr, 21. September 2005,1A.125/2005, E. 13.2; 19. September 2007,1C_113/2007, E. 2.2). In derselben

Sache als nicht prohibitiv bezeichnete das Bundesgericht hingegen die auf Fr. 66'700.- reduzierten Gesamtkosten, wovon Fr. 38'667.-

Parteientschädigung (BGr, 22. Dezember

2008,1C_381/2008, E. 2.3 und 2.5). Auch wenn der Rekursentscheid durch den

Ausgang des Beschwerdeverfahrens seinen Charakter als Endentscheid verliert,

erweist sich die Kostenbelastung für den Beschwerdeführer als zumutbar, halbiert sich doch mit dem vorliegenden Entscheid die ihn

treffende Kostenpflicht im Rekursverfahren und

entfällt damit auch seine Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung.

4.3

Der

vorliegende Rückweisungsentscheid ist ein Zwischenentscheid und kann nur unter

den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weitergezogen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Baurekursgerichts

vom 29. August 2012 und die Bewilligungen des Stadtrats Uster vom 24. Januar

2012.

und der Baudirektion vom 21. November 2011 werden aufgehoben. Die

Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerschaft 2

und 3 zurückgewiesen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 6'120.- werden dem Beschwerdeführer

und dem Beschwerdegegner 1 je zur Hälfte auferlegt. Parteienschädigungen

sind für das Rekursverfahren nicht geschuldet.

3.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 4'220.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 je

zur Hälfte auferlegt.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…