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Entscheid

VB.2012.00645

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00645

7. Februar 2013Deutsch15 min

(URT.2013.14979)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Sozialhilfebehörde D verneinte mit Beschluss vom

18. April 2012 ihre sozialhilferechtliche Zuständigkeit für A und B, da

diese keinen Wohnsitz in der Stadt D mehr hätten, nachdem sie am

26. Oktober 2011 aus der ihnen zur Verfügung gestellten Notwohnung

ausgewiesen worden waren.

Erwägungen

II.

A und B rekurrierten dagegen am 30. April 2012 beim

Bezirksrat D und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom

18.

April 2012 und die Anweisung an die Sozialbehörde, auf das

Unterstützungsgesuch der Rekurrenten einzutreten und dieses zu behandeln.

Eventualiter verlangten sie, die Sozialbehörde sei anzuweisen, der ihrer Ansicht

nach zuständigen Sozialbehörde Mitteilung zu erstatten und den Fall zu

überweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Sozialhilfebehörde. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Der Bezirksrat beschloss am 3. September

2012.

die Abweisung des Rekurses und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

III.

Dagegen erhoben A und B am 4. Oktober 2012 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses vom 3. September 2012 und die Rückweisung an den Bezirksrat.

Eventualiter beantragten sie, es sei festzustellen, dass die

Sozialhilfezuständigkeit der Stadt D gegeben und das Verfahren an diese

zurückzuweisen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem

ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Bezirksrat D und die Sozialhilfebehörde reichten am

9.

bzw. 26. Oktober 2012 ihre Stellungnahmen ein. Mit Replik vom

26.

November 2012 hielten A und B an ihren Anträgen fest, worauf die

Sozialbehörde am 6. Dezember 2012 duplizierte. Am 7. Januar 2013

reichten A und B eine erneute Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese die Vernehmlassung der

Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren mit Verfügung vom 14. Juni 2012

zugestellt und gleichzeitig den Schriftenwechsel als geschlossen erklärt habe.

2.2

Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) beinhaltet unter anderem ein Recht auf

Stellungnahme. Das Replikrecht gewährleistet, dass Betroffene sich gegenüber

dem Gericht zu sämtlichen Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, der

Vorinstanzen und weiterer Stellen äussern können.

Dabei ist es Sache der Parteien, über die Erforderlichkeit der Stellungnahme zu

entscheiden (Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und

Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff., 172). Verzichtet die

Verwaltungsbehörde – wie vorliegend die Vorinstanz – auf eine formelle

Fristansetzung zur Stellungnahme, stellt dies aber nicht automatisch eine Gehörsverletzung

dar. Entscheidend ist nämlich, ob die betroffene Partei um die Möglichkeit

einer Stellungnahme weiss, was bei einer durch eine rechtskundige Person

vertretenen Partei regelmässig angenommen werden darf. Zudem muss ihr für die

Stellungnahme genügend Zeit zur Verfügung stehen; die Replik muss mit anderen

Worten effektiv möglich sein. Hält eine Partei eine

Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für

erforderlich, muss sie diese grundsätzlich unverzüglich einreichen oder zumindest

beantragen, es sei ihr eine entsprechende Frist anzusetzen; andernfalls ist

davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet (BGE 133 I 100

E. 4.8 mit weiteren Hinweisen; BGr, 5. Juli 2010,1C_221/2010,

E. 2.2; 16. März 2010,1C_475/2009, E. 2.2 f.).

2.3

Die Beschwerdeführenden sind anwaltlich vertreten.

Nach Erhalt der Vernehmlassung vom 11. Juni 2012 reichte ihr Anwalt aber

weder eine Stellungnahme ein noch ersuchte er um Ansetzung einer entsprechenden

Replikfrist. Damit verzichtete er stillschweigend auf das Äusserungsrecht. Auch

mit seinem Schreiben vom 14. August 2012 an den Bezirksrat machte er nicht

geltend, zu der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin noch Stellung nehmen zu

wollen. Die replikberechtigte Partei darf mit ihrer allfälligen Stellungnahme

jedoch nicht beliebig lange zuwarten. Die Vorinstanz entschied sodann am

3.

September 2012. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführenden genügend Zeit gehabt, sein Replikrecht geltend zu machen.

Somit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden und ihre beiden

volljährigen Söhne wurden am 18. April 2011 aus ihrer Wohnung an der

E-Strasse in D ausgewiesen. Darauf bot das Notwohnungswesen der Stadt D ihnen eine 1-Zimmer-Wohnung bis am 31. Juli 2011 an, die die

Beschwerdeführenden bezogen. Den Mietvertrag unterschrieben sie jedoch nicht

und bezahlten in der Folge auch den Mietzins von monatlich Fr. 710.-

nicht. Nachdem die Beschwerdeführenden am 2. August 2011 nicht zur

Wohnungsabnahme erschienen, verpflichtete das

Bezirksgericht D die Familie am 16. September 2011, die Wohnung zu räumen. Am 26. Oktober 2011 wurde die

Ausweisung vollstreckt.

Am 10. Februar 2012 stellte die

Beschwerdeführerin bei der Sozialhilfebehörde ein Unter­stützungsgesuch, worauf die Behörde sie zur Deklaration ihrer

Wohnsituation aufforderte. Am 6. März 2012 reichten die

Beschwerdeführenden eine Liste mit verschiedenen Aufenthaltsorten ein. Die Überprüfung der Angaben ergab, dass die

Beschwerdeführenden mit ihren Söhnen seit Ende Oktober 2011 hauptsächlich

im Restaurant "F" in G wohnten, weshalb die

Sozialhilfebehörde D ihre sozialhilferechtliche Zuständigkeit verneinte.

3.2

Die Beschwerdeführenden machen hingegen geltend,

dass sie ihren Wohnsitz in der Stadt D begründet und auch beibehalten hätten. Aufgrund der Ausweisung aus der Wohnung seien sie auf der Strasse

gestanden und hätten sich daher zeitweise, im Sinn einer notfallmässigen

Überbrückungslösung, in G in einem Zimmer eines Gasthofs – ohne eigene Küche

und Badezimmer – aufgehalten. Sie seien aber nach wie vor polizeilich in D

angemeldet.

3.3

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Pflicht zur

Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des

Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Eine mündige Person hat gemäss § 34 SHG

ihren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht

dauernden Verbleibens aufhält. Dies setzt zum einen voraus, dass sie sich dort

tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche

Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss sie die aus den gesamten Umständen

erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern

"dauerhaft", d. h. zumindest für längere Zeit zu bleiben. Bei der

Wohnsitzermittlung ist nicht auf den inneren Willen einer Person abzustellen,

massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände

schliessen lassen. Dabei sind

alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu

berücksichtigen (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich,

Kap. 3.2.01, Ziff. 1, Version vom

29.

Juni 2012, unter www.sozialhilfe.zh.ch, nachfolgend: Behördenhandbuch). Im interkantonalen Verhältnis ist Art. 4 des Bundes­gesetzes

vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die

Unterstützung Bedürftiger (ZUG) massgebend, der ebenfalls auf die

Absicht dauernden Verbleibens abstellt.

Die Beschwerdeführenden haben unbestrittenermassen die

Notwohnung in D am 26. Oktober 2011 verlassen. Ab diesem Zeitpunkt hielten

sie sich hauptsächlich im Gasthof "F" in G auf, wo der Arbeitgeber

der Beschwerdeführerin ihnen ein (Angestellten-)Zimmer zur Verfügung stellte.

Wer den bisherigen Wohnsitz verlässt, hat in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz

mehr, bis er anderswo einen neuen begründet (vgl. § 38 Abs. 1 SHG).

Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB)

bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz aber nicht bis zum Erwerb

eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde

(vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 ZUG). Selbst wenn der Bedürftige diese

verlässt, um sich an einem anderen Ort niederzulassen, nach kurzer Zeit aber

bereits wieder an seinen früheren Wohnsitz zurückkehrt, bleibt der

Unterstützungswohnsitz nicht erhalten; er wird vielmehr allenfalls neu

begründet (BGr, 5. Juli 2010,8C_223/2010, E. 4.1).

3.4

Die Beschwerdeführenden verfügen über keine ordentliche

Wohngelegenheit in D, scheinen aber bis jetzt auch noch keinen

neuen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde begründet

zu haben. Sie machen denn auch geltend, sie wollten weiterhin in D wohnen bleiben. Wünsche und innere Absichten

einer Person sind jedoch für die Bestimmung der sozialhilferechtlichen

Zuständigkeit nicht massgebend (vgl. E. 3.3). Ausschlaggebend ist, dass

sie die Wohnung in D verlassen mussten und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in D gewohnt

haben. Dass die Beschwerdeführenden noch in D polizeilich gemeldet sind, vermag

das Fortbestehen des Wohnsitzes nicht zu beweisen. Bei der Beendigung des

Unterstützungswohnsitzes wird die polizeiliche Abmeldung lediglich als Indiz

für die Wohnsitzaufgabe gewertet (Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01,

Ziff. 5.2, Version vom 29. Juni 2012).

Gemäss ihrer Auskunft gegenüber der

Sozialbehörde D haben die Beschwerdeführenden von November 2011 bis Februar

2012.

einerseits im Gasthof "F" in G, andererseits auch bei verschiedenen

Privatpersonen in Glattbrugg und Hombrechtikon übernachtet. Die Abklärungen der

Beschwerdegegnerin haben ergeben, dass lediglich der Aufenthalt in G bestätigt

sei, die übrigen Angaben konnten nicht verifiziert werden. Im

Beschwerdeverfahren reichen die Beschwerdeführenden ein Schreiben der

Familie H vom 7. Mai 2012 ein, in welchem Letztere bestätigt, dass

die A und B bei ihr übernachtet hatte. Sie geben jedoch nicht an, um welchen

Zeitraum es sich dabei handelte. Unabhängig davon vermag diese Bestätigung

nichts zugunsten der Beschwerdeführenden zu bewirken, belegt sie doch nicht,

dass die Beschwerdeführenden weiterhin in D wohnhaft seien oder sich dort

aufhalten. Dies machen sie auch nicht geltend. Nach dem

Behördenhandbuch bleibt die bisherige Gemeinde zwar zuständig, wenn eine

Person die bisherige Wohngemeinde nur verlässt, um

vorübergehenden Unterschlupf bei Verwandten, Freunden oder Kollegen in einer

anderen Gemeinde zu suchen (Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01, Ziff. 5.3,

Version vom 29. Juni 2012). Vorliegend waren die Beschwerdeführenden jedoch bereits seit Ende Oktober 2011

nicht mehr in D wohnhaft, sondern haben ein Zimmer in dem Gasthof

bezogen, in welchem die Beschwerdeführerin arbeitet. Diese

Zeitspanne kann nicht mehr als vorübergehend gewertet werden. Der Wegzug aus D

führte demnach zur Beendigung des sozialhilferechtlichen Wohnsitzes. Auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann daher verwiesen werden.

3.5

Steht die Wohngemeinde nicht fest oder verfügt eine Person über

keinen Unterstützungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung

verpflichtet (§ 33 SHG). Die Aufenthaltsgemeinde einer Person befindet

sich grundsätzlich dort, wo sie sich tatsächlich aufhält (§ 39 Abs. 1

SHG). Wie soeben dargelegt, gibt es keine Anzeichen dafür, dass der

Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden D ist. Die Beschwerde­gegnerin hat daher zu

Recht ihre sozialhilferechtliche Unzuständigkeit erklärt. Ist eine

Sozialhilfebehörde nicht zuständig, weist sie gemäss § 26 Abs. 1 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) den

Hilfesuchenden an die Fürsorgebehörde der nach §§ 32 und 33 des

Sozialhilfegesetzes hilfepflichtigen Gemeinde (vgl. oben) und macht ihr

gleichzeitig Mitteilung. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrem Beschluss vom 18. April

2011.

fest, dass die Beschwerdeführenden sich in der Stadt G aufhalten. Ob sie

der entsprechenden Fürsorgebehörde Mitteilung gemacht hat, ergibt sich aufgrund

der Akten nicht. Den Beschwerdeführenden steht es indes frei, sich jederzeit an

die Sozialhilfebehörde an ihrem Aufenthaltsort zu wenden, solange sie noch

keinen Wohnsitz begründet haben. Erst wenn eine zweite Gemeinde sich zur

Hilfeleistung und Kostentragung unzuständig erklärt, besteht ein negativer

Kompetenzkonflikt. Die Entscheidung einer solchen Streitigkeit obläge nach

§ 9 lit. e SHG dem kantonalen Sozialamt der

Sicherheitsdirektion Zürich.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der

Beschwerdeführenden als unbegründet.

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden rügen zudem, dass die

Vorinstanz sie nicht zur Nachreichung von Unterlagen

betreffend die Mittellosigkeit aufgefordert habe, bevor sie ihren

negativen Entscheid zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung fällte.

4.2

Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Der gesuchstellenden Partei obliegt es grundsätzlich, ihre

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie

möglich zu belegen. Kommt sie ihren Obliegenheiten nicht nach, ist das Gesuch

abzuweisen (BGr, 2. Juli 2010,5A_57/2010, E. 7). Unbeholfene

Rechtssuchende hat die Behörde aufzufordern, die zur Beurteilung des Gesuchs

benötigten Belege einzureichen (BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGr,

20.

November 2012,2C_793/2012, E. 4.2). Anwaltlich vertretene

Gesuchsteller haben ihre Mittellosigkeit zumindest glaubhaft darzulegen. Bei Unklarheiten

kann sich die Pflicht der Behörde ergeben, gegebenenfalls weitere Abklärungen

zu treffen.

4.3

Die Vorinstanz wies das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einerseits aufgrund

der Aussichtslosigkeit des Rekursbegehrens ab und verneinte andererseits

die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung. Als

offensichtlich aussichtslos gelten Begehren, deren Gewinnaussichten

beträchtlich geringer als die Verlustgefahren erscheinen und die deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Das

Rekursverfahren hatte die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführenden D

dauerhaft verlassen haben oder lediglich vorübergehend in einem Hotel Unterkunft

gefunden haben. Dabei handelte es sich auch um die

Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, wobei ein Interpretationsspielraum

besteht. Das Verfahren vor dem Bezirksrat hätte daher nicht als von vornherein

aussichtslos bezeichnet werden dürfen.

Die Vorinstanz kam dann zum Schluss, dass das Verfahren keine

besonderen Schwierigkeiten bot, welche einen Rechtsbeistand notwendig

erscheinen liessen. Die Frage der

sozialhilferechtlichen Zuständigkeit für Personen, die sich in einem

Hotel aufhalten, ist freilich nicht einfach zu beantworten; zudem dürften die

Beschwerdeführenden auch sprachliche Schwierigkeiten haben. Von daher kann

nicht gesagt werden, dass sich die Beschwerdeführenden auch ohne Vertretung im

Verfahren ohne Weiteres zurechtgefunden hätten und ihre Interessen allein

hätten wahrnehmen können (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Die Notwendigkeit

der Vertretung im Rekursverfahren ist deshalb gegeben.

4.4

Der Bezirksrat führte als Eventualbegründung für die Nichtgewährung

der unentgeltlichen Rechtsvertretung an, dass die Beschwerdeführenden ihre

Mittellosigkeit nicht nachgewiesen hätten. Sie hätten einzig auf die

Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin verwiesen. Der Bezirksrat schloss aus

den Akten, dass der Beschwerdeführer IV-Bezüger sei. Er stützte sich dabei

einerseits auf das Rubrum eines Bezirksgerichtsurteils vom 16. September

2011, das den Beschwerdeführer als IV-Rentner bezeichnete, und andererseits auf

ein Schreiben der Sozialhilfebehörde vom 16. Februar 2009, aus dem sich

ergibt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 sozialversicherungsrechtliche

Leistungen erhielt. Diese beiden Aktenstücke belegen jedoch nicht, ob der

Beschwerdeführer zum massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch

IV-Bezüger war. Die Vorinstanz hätte daher weitere Abklärungen treffen und

entweder bei der IV-Stelle oder den Beschwerdeführenden selbst nachfragen

müssen. Indem sie weder das eine

noch das andere tat, hat sie ihre Pflicht zur rechtsgenügenden Beurteilung des

für die Gesuchsbeurteilung massgeblichen Sachverhalts verletzt.

Die Beschwerdeführenden reichen im Beschwerdeverfahren

eine Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 6. Oktober 2008 ein, mit welcher

die IV-Rente des Beschwerdeführers aufgehoben wurde. Die Mittellosigkeit der

Beschwerdeführenden ist damit glaubhaft. Auf

eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung kann demnach verzichtet werden.

4.5

Damit hat die Vorinstanz zu Unrecht das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung abgewiesen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

5.

5.1

Insgesamt

ist die Beschwerde folglich teilweise gutzuheissen. Da die Beschwerdeführenden

bloss teilweise obsiegen, sind ihnen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln und unter

solidarischer Haftung für diesen Betrag aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nach § 17 Abs. 2 VRG

nicht zuzusprechen, die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung

verlangt.

5.2

Die Beschwerdeführenden beantragen auch im

Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Da die

vorliegende Beschwerde teilweise gutgeheissen wird, kann sie nicht als

aussichtslos gelten. Die Beschwerdeführenden reichen im vorliegenden Verfahren

neben den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin Belege zur Krankenkasse sowie

den Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers ein. Diese Unterlagen lassen

auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden schliessen. Weil auch im

Beschwerdeverfahren von der Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung auszugehen

ist, sind die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRG erfüllt.

Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist deshalb gutzuheissen. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde, ist allerdings zum Nachzahlen verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt 10 Jahre nach Abschluss des

Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.

Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Rechtsanwalt C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab

Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. III des Beschlusses

des Bezirksrats D vom 3. September 2012 wird aufgehoben. Den

Beschwerdeführenden wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt und für das Rekursverfahren Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

2.

Rechtsanwalt

C wird aufgefordert, dem Bezirksrat D eine detaillierte Zusammenstellung über

den Zeitaufwand und die Barauslagen im Rekursverfahren einzureichen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 1'200.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen und zu ¾ den Beschwerdeführenden

auferlegt, unter solidarischer Haftung für diesen Betrag. Der Anteil der

Beschwerdeführenden wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung

an…

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