Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00649

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00649

16. September 2013Deutsch15 min

(URT.2013.15558)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4.

Abteilung

VB.2012.00649

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. September 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso

Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiberin

Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

A,

vertreten durch die

Mutter,

diese vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat

X,

Beschwerdegegner,

betreffend Einbürgerung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 12. April 2012 wies der

Gemeinderat X ein von den Eltern für A, einen 2000 in der Schweiz geborenen ausländischen

Staatsangehörigen, eingereichtes Gesuch um ordentliche Einbürgerung ab mit der

Begründung, die Familie lebe seit ihrem Zuzug von der öffentlichen Sozialhilfe

und könne ihren Lebensunterhalt nicht allein bestreiten.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 31. August 2012 wies der Bezirksrat

Z einen hiergegen für A, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, eingereichten

Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2012 liess A,

gesetzlich vertreten durch seine Mutter, dem Verwaltungsgericht beantragen, unter

Entschädigungsfolge den Rekursentscheid des Bezirksrates (und mit diesem auch

den Beschluss des Gemeinderats) aufzuheben, sein Einbürgerungsgesuch gutzuheissen

und ihm das Bürgerrecht der Gemeinde X zuzusichern, eventualiter die Sache zur

Neubeurteilung an den Gemeinderat X zurückzuweisen. Im Weiteren wurde um

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren ersucht.

Der Bezirksrat Z mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2012 und

der Gemeinderat X mit Beschwerdeantwort vom 14./15. November 2012 schlossen auf

Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer erwägt:

1.

Angefochten ist der

verfahrensabschliessende Rekursentscheid eines Bezirksrats, mit welchem die

Verweigerung einer ordentlichen Einbürgerung geschützt wurde. Er betrifft damit

eine Materie, welche unter keine der in §§ 42–44 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

genannten Ausnahmen fällt, womit sich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

als zulässig erweist (§ 41 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

und 3, § 19a Abs. 1 sowie § 19b Abs. 2 lit. c VRG). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der Erwerb

der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden richtet sich – mit Ausnahme des

Erwerbs durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie unter Vorbehalt der vom

Bundesrecht vorgesehenen Mindestvorschriften (vgl. Art. 38 Abs. 1 und

2.

der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie die Bestimmungen des

Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]

betreffend die ordentliche Einbürgerung und deren Verfahren) – nach

Art. 20 und 21 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005

(KV, LS 101) sowie – nachdem das (kantonale) Bürgerrechtsgesetz (vgl. ABl

2010, 2601 ff.) in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 abgelehnt worden ist

(ABl 2012, 482 ff.) – weiterhin nach §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 (GG, LS 131.1) und der (kantonalen)

Bürgerrechtsverordnung vom 15. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11).

Schweizerbürgerin oder -bürger ist, wer das Bürgerrecht

einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1

BV; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 BüG [sogenannte Einheit des Bürgerrechts]).

Grundlage des Kantonsbürgerrechts bildet nach den massgeblichen kantonalen

Bestimmungen das Gemeindebürgerrecht (Art. 20 Abs. 1 KV und § 20 Abs. 1 GG). Das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht bedarf zu

seiner Gültigkeit seinerseits der Erteilung des Kantonsbürgerrechts

("Landrechtes") durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig

bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GG, vgl. §§ 31–33 BüV).

Die Einbürgerung eines Ausländers ist schliesslich nur dann gültig, wenn auch

die Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes vorliegt (Art. 12

Abs. 2 BüG).

2.2

Gemäss

Art. 20 Abs. 2 KV sind die Voraussetzungen für den Erwerb und den

Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts durch Gesetz zu bestimmen.

Die Kantonsverfassung legt für die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren in

Art. 20 Abs. 3 gewisse Mindestanforderungen fest. Auf Gesetzesstufe

können weitere Voraussetzungen statuiert werden (vgl. Peter Kottusch, in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). Es gelten die folgenden

Anforderungen: Ausländer müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse

genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse

beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG),

über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3

lit. a KV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen

(Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 2 und 3 bzw. § 22

Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GG, § 21 Abs. 1

in Verbindung mit § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein

(Art. 20 Abs. 3 lit. c KV; vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. b BüV) und

die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d

KV; vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c BüV) bzw. – gemäss § 21 Abs. 1 GG und § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 6

BüV – über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

2.3

Einen

Anspruch auf Einbürgerung räumt das kantonale Recht Ausländerinnen und Ausländern

ein, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborenen

Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahren alt sind und

während mindestens fünf Jahren in der Schweiz die Volks- oder Mittelschulstufe

in einer der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 2 bzw. 3 GG, § 22

Abs. 1 BüV).

In der Schweiz geborene Personen ausländischer

Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer

Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. auch

§ 22 Abs. 1 Satz 1 BüV). Danach sind die politischen Gemeinden

verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnende gesuchstellende

Person (bzw. ebenso lang im Kanton wohnende Person, wenn sie zwischen 16 und 25

Jahre alt ist) auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde aufzunehmen, sofern

sie sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über

ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen

Ruf beibringt und eine Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 GG).

Unter den in § 21 Abs. 2 und 3 GG bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1

BüV genannten Voraussetzungen haben ausländische Personen einen Rechtsanspruch

auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 1. Juni 2011, VB.2010.00675, E.

2.2

– 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 2.2 – 1. April 2009, VB.2008.00578, E.

1.2

– 8. November 2000, VB.2000.00330, E. 1, mit Hinweis).

3.

3.1

Als in der

Schweiz geborener Ausländer besitzt der Beschwerdeführer unstreitig einen

Anspruch auf Einbürgerung nach Massgabe der vorgenannten kantonalen Bestimmungen,

soweit er die betreffenden Voraussetzungen erfüllt. Vorliegend gebricht es nach

von der Vorinstanz geschützter Auffassung des Beschwerdegegners an der für eine

ordentliche Einbürgerung vorausgesetzten Fähigkeit des Bewerbers zur

wirtschaftlichen Selbsterhaltung: Der minderjährige Beschwerdeführer sei

finanziell von seiner Mutter abhängig, welche ihrerseits ihren Lebensunterhalt

nicht alleine bestreiten könne, sondern seit ihrem Zuzug in die Gemeinde am

1.

November 2008 von der öffentlichen Sozialhilfe lebe und für sich und

ihre minderjährigen Kinder insgesamt Fr. 99'720.- an Fürsorgegeldern

bezogen habe. Insofern erhalte faktisch auch der Beschwerdeführer Sozialhilfe.

3.2

Ratio

Legis der Voraussetzung der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung des

Bewerbers (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, konkretisiert in § 21 Abs. 1 KV sowie § 5 BüV) ist es, zu verhindern, dass Fürsorgefälle und Personen,

die ein erhebliches Fürsorgerisiko darstellen, eingebürgert werden (Kottusch,

Art. 20 KV N. 8). Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung gilt

als gegeben, "wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des

Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und

Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind" (§ 5 BüV). Zu den Ansprüchen

gegenüber Dritten gehören insbesondere Forderungen gegenüber privaten und

öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also insbesondere

Forderungen aus den Sozialversicherungen wie Unfall- und Krankenversicherung,

Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie Invalidenversicherung und

Arbeitslosenversicherung (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00113, E. 2.2). Als

anrechenbare Einkünfte grundsätzlich nicht mit einzubeziehen sind dagegen

Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder Fürsorge (VGr, 29. April 2009,

VB.2009.00111, E. 2.1.1; siehe auch BGr, 27. August 2001, 1P.340/2001, E. 3b/dd).

Für die Beurteilung der ökonomischen Situation eines Bewerbers sind sowohl die

gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft

massgebend (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00145, E. 3.2, und 21. Oktober

2009, VB.2009.00411, E. 6.1).

3.3

Vorliegend

besuchte der mittlerweile 12-jährige Beschwerdeführer im Zeitpunkt des

Entscheids des Beschwerdegegners die Primarschule in X. Er und seine Mutter verfügen

über eine Niederlassungsbewilligung; sein Vater ist, nachdem er ein erstes Mal

erfolglos um Asyl ersucht hatte, erneut als Asylbewerber eingereist. Beide

Elternteile sind aufgrund ihrer eigenen Abhängigkeit von Unterstützungsleistungen

nicht in der Lage, selber für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers

aufzukommen. Vielmehr wird die Mutter unstreitig für sich und ihre Kinder

(worunter den Beschwerdeführer) durch die Sozialhilfe unterstützt. Ebenso

erscheint naheliegend, dass der minderjährige Beschwerdeführer als Schüler in

absehbarer Zeit kein regelmässiges Einkommen wird erzielen können und während

seiner Schulzeit – und unter Umständen auch darüber hinaus (vgl. betreffend

Lehrlingslohn BGr, 25. August 2010, 1D_5/2009, E. 3.1) – auf

Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen bleiben wird. Dass formell nicht

der Beschwerdeführer selber als Sozialhilfeempfänger gilt, sondern dessen

Mutter entsprechende Leistungen (auch für ihn) beansprucht, spielt keine Rolle.

Bei einer solchen Sachlage ist nach der Rechtsprechung – unabhängig von der

unterhaltsrechtlichen Anspruchslage gemäss Art. 276 f. des Zivilgesetzbuchs –

vielmehr davon auszugehen, dass faktisch das Kind, für welches um Einbürgerung

ersucht wird, selber Sozialhilfe erhält, womit es (auch) bei ihm an der Fähigkeit

zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung im Sinn von § 21 Abs. 1 GG und § 5

BüV fehlt (BGr, 19. Januar 2011, 1D_8/2009, E. 3.2, sowie

25.

August 2010, 1D_5/2009, [in BGE 136 I 309 nicht

abgedruckte] E. 3.2). Nicht anders verhält es sich vorliegend beim

Beschwerdeführer. Wenn ihm der Beschwerdegegner (und mit ihm die Vorinstanz)

die Einbürgerung aus diesem Grund verwehrte, ist dies nicht rechtsverletzend.

3.4

Was der

Beschwerdeführer hiergegen ins Feld führt, ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung

etwas zu ändern.

3.4.1

Unerheblich ist zunächst der Einwand, der Beschwerdegegner habe – was die

Vorinstanz verschwiegen habe – den Sachverhalt insoweit willkürlich erhoben,

als sie den Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers als in der Schweiz

nicht gesichert bezeichnet habe, wo doch sowohl der Beschwerdeführer als auch

seine Mutter über eine Niederlassungsbewilligung verfügten. Abgesehen davon,

dass eine dauerhafte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit im Grundsatz durchaus

geeignet ist, den Bestand einer Niederlassungsbewilligung in Frage zu stellen

(vgl. den betreffenden Widerrufsgrund in Art. 63 Abs. 1 lit. c

des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [SR 142.20]), und die

streitige Aussage insofern (nicht nur in Bezug auf den Status des Vaters des

Beschwerdeführers als Asylbewerber) nicht von vornherein als unrichtig

bezeichnet werden könnte, spielte dieses Argument in der Ausgangsverfügung vom

12.

April 2012 auch keine entscheidende Rolle. Aus dieser ergibt sich mit

hinreichender Klarheit, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die

Einbürgerung in Ermangelung der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung

verwehrte. Der Beschluss nimmt denn auch ausdrücklich Bezug auf § 5 BüV

(mitsamt entsprechendem Zitat aus dem Handbuch "Einbürgerungen" des

Gemeindeamts sowie Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung) und behandelt

das Gesuch unter diesem Gesichtswinkel. Fehlte es indessen bereits an der genannten

Einbürgerungsvoraussetzung, konnte es auf einen allfällig prekären

Anwesenheitsstatus der Familie so oder so nicht ankommen.

3.4.2

Mangels Rechtserheblichkeit war die Vorinstanz damit auch nicht gehalten,

eine diesbezüglich allenfalls unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch

den Beschwerdegegner formell zu berichtigen bzw. rückweisungsweise durch den

Beschwerdegegner berichtigen zu lassen. Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdegegner

sodann auch nicht vorgeworfen werden, er habe erstmals in seiner Vernehmlassung

an die Vorinstanz geltend gemacht, das Einbürgerungsgesuch sei lediglich

mangels Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung abgewiesen worden, und damit

die Begründung nachträglich abgeändert. Auch kann der Vorinstanz keine

Gehörsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer nicht

einlud, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder einer ergänzenden Beschwerdebegründung

Stellung zu nehmen, da wie erwähnt keine geänderte Begründung für die Abweisung

des Einbürgerungsgesuchs vorlag. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend,

die ihm von der Vorinstanz zur Kenntnisnahme gesandte Stellungnahme des

Beschwerdegegners vom 4. Juli 2012 nicht erhalten zu haben. Demzufolge wäre er

in der Lage gewesen, von sich aus innert angemessener Frist sich zu der seiner

Meinung nach geänderten Begründung vernehmen zu lassen, was – jedenfalls bei

anwaltlich vertretenen Parteien – den verfassungsrechtlichen Anforderungen in

Bezug auf die Gewährleistung eines effektiven Replikrechts genügt (vgl. BGE 138 I 484).

3.4.3

Inwieweit ferner der Hinweis auf den prekären ausländerrechtlichen Status

des Vaters des Beschwerdeführers als (bereits einmal) abgewiesenen Asylbewerber

sowie den nicht gesicherten Aufenthalt der Familie insgesamt auf eine fehlende

Unbefangenheit des Beschwerdegegners oder gar auf eine Diskriminierung im Sinne

von Art. 8 Abs. 2 BV aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem

Balkan hindeuten würde, ist unerfindlich. Der den Vater des Beschwerdeführers

betreffende Hinweis ist vielmehr vor dem Hintergrund zu verstehen, dass nebst

der Mutter, welche als Sozialhilfeempfängerin nicht für den Unterhalt des

Sohnes aus eigenen Mitteln aufkommen kann, auch der Vater angesichts seines

(noch) ungeregelten Anwesenheitsstatus dazu nicht in der Lage ist. Dass Letzterer

in absehbarer Zeit Asyl erhalten würde und alsdann eine Erwerbstätigkeit

ausüben könnte, welche es ihm erlauben würde, für den Lebensunterhalt des

Beschwerdeführers aus eigenen Mitteln aufzukommen, wie in der Beschwerde

geltend gemacht wird, ist zur Zeit rein spekulativ und nicht geeignet, die

Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung aktuell als gegeben erscheinen zu

lassen.

3.4.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in der Gemeinde Q sei ein

Kollege, dessen Eltern ebenfalls Sozialhilfe bezogen und nicht einmal über eine

Niederlassungsbewilligung verfügt hätten, problemlos eingebürgert worden, lässt

sich aus diesem vermeintlichen Vergleichsfall nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Selbst wenn sowohl bezüglich Einkommenssituation und -perspektiven

als auch hinsichtlich Dauer und Höhe der bezogenen Sozialhilfe vergleichbare

Verhältnisse vorlägen, könnte aus einem isolierten Einzelfall nicht auf eine

rechtsungleiche Praxis im Kanton Zürich geschlossen werden, womit es bereits an

dieser Voraussetzung für einen Anspruch auf so genannte Gleichbehandlung im

Unrecht (vgl. zu dieser Figur statt vieler Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 23 Rz. 18 f.) fehlen würde.

3.4.5

Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich

insoweit, als er eine (direkte oder indirekte) Diskriminierung im Sinne von

Art. 8 Abs. 2 BV aufgrund seiner Abstammung von sozialhilfebedürftigen

Eltern geltend macht. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf das vom

Bundesgericht im ebenfalls die zürcherische Einbürgerungsregelung und -praxis

betreffenden BGE 136 I 309 E. 4.2 und 4.3 Ausgeführte verwiesen werden:

Soweit es sich beim Kreis der Sozialhilfeabhängigen an sich überhaupt um eine

diskriminierungsgefährdete Gruppe im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung

handelt, fällt die Frage der Abstammung von nicht vermögenden Eltern bei in

Ausbildung befindlichen Kindern und Jugendlichen im vorliegenden Zusammenhang

nur vorübergehend ins Gewicht und die diesbezügliche Benachteiligung entfällt

mit der Aufnahme einer eigenständigen Erwerbstätigkeit. Damit handelt es sich

hierbei – anders als im Falle einer im Vordergrund stehenden Behinderung (vgl.

dazu BGE 135 I 49) – nicht um ein Kriterium, welches ein festes

Persönlichkeitsmerkmal darstellen würde und daher eines besonderen

verfassungsmässigen Schutzes bedürfte. Wie das Bundesgericht aufgezeigt hat,

trifft die diesbezügliche Voraussetzung im Übrigen nicht nur Ausländerinnen und

Ausländer in dieser Situation, sondern in gleicher Weise auch Schweizer Bürger,

die sich nach § 21 Abs. 1 GG in der Wohnsitzgemeinde einbürgern

lassen wollen. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, ein neues

Einbürgerungsgesuch einzureichen, wenn seine dereinstige Einkommenssituation

Gewähr für eine hinreichende wirtschaftliche Selbsterhaltung bietet.

3.5

Nach dem

Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen

ist.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

gilt es, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung

ist ihm nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen,

auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die

Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offensichtlich aussichtslos sind

Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16

N. 32).

Nach dem Dargelegten und mit Blick auf die bereits im

angefochtenen Rekursentscheid zutreffend wiedergegebene Sach- und Rechtslage,

wobei letztere in der vorliegenden Konstellation als durch bundesgerichtliche

Präjudizien bereits weitgehend geklärt zu betrachten war, müssen die Vorbringen

des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, womit

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung abzuweisen ist.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …