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Entscheid

VB.2012.00652

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00652

13. März 2013Deutsch17 min

(URT.2013.15067)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Erwägungen, die das Baurekursgericht damals zur Einordnung des Projekts

anstellte, werden im Entscheid lediglich als Obiter Dictum ausgewiesen und

beschränken sich auf allgemeine Gesichtspunkte, die nicht auf den konkreten

Fall Bezug nehmen. So gesehen kann nicht gesagt werden, dass sich das

Baurekursgericht anlässlich des Augenscheins und in der Urteilsberatung im

ersten Rechtsgang mit der Einordnungsfrage rechtsgenügend auseinandergesetzt

hätte. Im zweiten Rechtsgang rügte die Beschwerdeführerin im Rekurs unter

anderem, dass das Bauvorhaben der Siedlungsstruktur in der Quartiererhaltungszone

H zuwiderlaufe und das quartierübliche Bauvolumen übertreffe. Auch wenn solche

Einwände von rekurrierenden Nachbarn angesichts des breiten Beurteilungsspielraums

der kommunalen Baubehörde (vgl. dazu VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00178,

E. 5.2) nicht allzu häufig zur Aufhebung einer Baubewilligung führen,

fällt vorliegend allerdings zugunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht, dass

sich das Projekt nicht bloss befriedigend im Sinn von § 238 Abs. 1

PBG, sondern aufgrund von Art. 38 Abs. 1 BZO vielmehr gut in die

umliegende Siedlungsstruktur einordnen muss. Sodann hält Art. 38 Abs. 3

BZO fest, dass sich das zulässige Bauvolumen nach den quartierüblichen Bauten

zu richten habe.

4.4 Diese

Erwägungen führen zum Ergebnis, dass der Rekursentscheid auf einer ungenügenden

Sachverhaltsfeststellung beruht und daher aufzuheben ist.

5.

Die Begründung eines Verwaltungsakts oder eines Entscheids

muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht

anfechten können (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, Art. 18 Abs. 2

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 und § 10 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; VGr, 21. März

2012, VB.2011.00692, E. 1.2, auch zum Folgenden). Das ist nur möglich,

wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen über die

Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b,

123 I 31 E. 2c; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

5.1 An die

Begründungsdichte von Baubewilligungen sind insofern keine hohen Anforderungen

zu stellen, als dabei eine Baueingabe zu beurteilen ist, welche alle

erforderlichen Unterlagen zu enthalten hat (§ 310 Abs. 1 PBG). Die

massgeblichen Sachumstände ergeben sich daher weitgehend aus dem Baugesuch,

weshalb mangels anderweitiger Anordnung im baurechtlichen Entscheid von der

baueingabegemässen Bewilligung des Vorhabens auszugehen ist (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,

Zürich 2011, S. 342 f.). Die Baubewilligung dient nicht dazu, Dritten die

Auseinandersetzung mit dem Baugesuch zu ersparen.

5.2 Die

Beschwerdeführerin rügt, dass sich das Baurekursgericht mit ihrem Einwand, wonach

das Bauvorhaben mit der Siedlungsstruktur unvereinbar sei, nicht hinreichend

befasst habe.

Der Bauausschuss

hatte in E. 6 der Baubewilligung hierzu festgehalten, dass das Projekt mit

den zuständigen kommunalen Instanzen "vorbesprochen" worden sei und

"grundsätzlich" den an eine Quartiererhaltungszone gestellten

Anforderungen entspreche. Im Licht des Gesagten vermag diese Begründung noch zu

genügen, zumal die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihre gegenteilige

Auffassung im Rekurs umfassend darzulegen. Nachdem die Beschwerdeführerin ausführlich

und substanziiert gerügt hatte, weshalb das Bauvorhaben die gestalterischen

Anforderungen von Art. 38 Abs. 1 BZO nicht erfülle, hätte das aufgrund

der Gemeindeautonomie wie gesagt zur Zurückhaltung verpflichtete (VGr,

11. Juli 2012, VB.2012.00178, E. 5.2), nach § 20 Abs. 1 lit. a

VRG aber trotzdem über volle Kognition verfügende Baurekursgericht darlegen

müssen, aus welchen Gründen es die Auffassung der Baubehörde teilte. Dies hat

die Vorinstanz nur ansatzweise getan, indem sie – zu Recht – eine gewisse

bauliche Verdichtung sowie die Wahl einer zeitgenössischen Formensprache für

zulässig befunden hat. Ungeklärt bleibt jedoch der bedeutende Aspekt, ob die

mit dem projektierten Einfamilienhaus neben der Villa geschaffene punktuelle Verdichtung

den Charakter der Quartierhaltungszone H noch wahrt oder einen unerwünschten

Akzent setzt. Diese Prüfung wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang

nachzuholen haben.

5.3 Im

Weiteren hält die Beschwerdeführerin die Überlegungen der Vorinstanz betreffend

den zulässigen Baubereich für mangelhaft.

Die Festlegung des nach Art. 39 lit. b BZO

erlaubten Baubereichs ist eine Rechtsfrage. In E. 7 des angefochtenen

Entscheids hat das Baurekursgericht seine Auffassung, wonach der Baubereich bei

Eckgrundstücken von beiden Strassen her zu messen sei und sich nur auf

Hochbauten beziehe, kurz und klar motiviert. Ein Begründungsmangel liegt

insoweit nicht vor.

5.4 Die

Einwände der Beschwerdeführerin zu den Überlegungen des Baurekursgerichts

betreffend das zulässige Bauvolumen decken sich teilweise mit der behaupteten

Missachtung der Siedlungsstruktur durch das Projekt.

Die blosse Feststellung des Baurekursgerichts, wonach

"mit Bezug auf das Bauvolumen des Neubaus kein Widerspruch im Vergleich zu

den übrigen Bauten des Quartiers zu erkennen" sei, wird nicht näher

erläutert. Vielmehr weist die Vorinstanz mit der nachfolgenden Feststellung,

die Grösse des Baugrundstücks, welches die Fläche der umliegenden Parzellen

erheblich übertreffe, erlaube ein zusätzliches zweites Haus, auf ein gewisses

Spannungsverhältnis zwischen den vorbestehenden Gebäudekuben und dem Neubau

hin. Dass die Erhöhung der Baumasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

gleichwohl noch eine gute Einordnung im Sinn von Art. 38 Abs. 1 BZO

bewirke und sich gemäss Art. 38 Abs. 3 BZO nach den quartierüblichen

Bauten richte, hätte das Baurekursgericht begründen müssen. Dies gilt

ungeachtet dessen, dass aus den Plänen neben der Villa G-Strasse 02 noch

weitere stattliche Wohnhäuser ersichtlich sind.

5.5 Ob ein

Bauvorhaben die massgebenden Grenz- und Gebäudeabstände respektiere, lässt sich

in der Regel anhand der Pläne ohne Weiteres bestimmen. Vorliegend stützen die Akten

die Erwägung des Baurekursgerichts, dass der Abbruch des Anbaus beim Villengebäude

im Jahr 2009 rechtskräftig bewilligt worden ist und heute nicht mehr berücksichtigt

werden darf. Wenn die Vorinstanz dem angefochtenen Projekt bescheinigt hat,

dass der Mindestabstand von 3.50 m zur Villa Vers.-Nr. 03 eingehalten

und wohnhygienisch unbedenklich sei, lässt sich diese – zwar knappe – Würdigung

angesichts der insoweit notorisch grosszügigen Bewilligungspraxis nicht

beanstanden. Ebenso wenig sind Abstandsvorschriften gegenüber dem Grundstück

Kat.-Nr. 04 der Beschwerdeführerin mit dem Wohnhaus Vers.-Nr. 05 verletzt.

5.6 Hinsichtlich

der von der Beschwerdeführerin gegen die beiden geplanten Autoabstellplätze vor

dem Neubau erhobenen Einwendungen hat sich das Baurekursgericht nicht dazu

geäussert, ob die Nachbarin angesichts der von der Rechtsprechung entwickelten

Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten (RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995

Nr. 14) überhaupt zum Rekurs legitimiert ist. In materieller Hinsicht hat

die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass sich § 266 PBG nach dem klaren

Gesetzeswortlaut nur auf Vorplätze von Garagen bezieht. Wenn sie statt dessen

die Norm SN 640 291a der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner als

massgebend bezeichnet und diese vorliegend gerade noch als gewahrt bezeichnet

hat, erscheint diese Erwägung als nachvollziehbar.

5.7 Zusammenfassend

ist der angefochtene Rekursentscheid insoweit ungenügend begründet, als das

Baurekursgericht nicht schlüssig dargelegt hat, ob sich das streitbetroffene

Vorhaben angesichts seines Volumens und der architektonischen Ausgestaltung vor

Art. 38 Abs. 1 und Abs. 3 BZO standhält. Dispositiv-Ziff. II

des Entscheids des Baurekursgerichts vom 5. September 2012 ist damit

aufzuheben.

6.

Hebt das Verwaltungsgericht

die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1

VRG) oder weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück,

namentlich dann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden ist (§ 64

Abs. 1 VRG).

Hier ist eine Rückweisung

zur weiteren Untersuchung, insbesondere zur Durchführung eines Augenscheins,

unumgänglich. Das Verwaltungsgericht könnte zwar die ungenügende

Sachverhaltsfeststellung selbst nachholen; eine eigene Ermessensausübung, wie

sie hier aufgrund der ungenügenden Ermessensbetätigung durch die Vorinstanzen

geboten ist, steht dem Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG allerdings nicht

zu. Die Akten sind deshalb unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur

Prüfung der Einordnung unter dem Gesichtswinkel von Art. 38 Abs. 1

und Abs. 3 BZO sowie zu neuer, gehörig begründeter Entscheidung an das zur

vollen Ermessensprüfung grundsätzlich befugte Baurekursgericht zurückzuweisen.

Dementsprechend ist die

Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziff. III des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 5. September 2012 bezüglich der Beschwerdeführerin (Fr. 3'060.-)

aufzuheben. Die Kostenauflage an den Rekurrenten I (Fr. 3'060.-), welcher

keine Beschwerde eingelegt hat, behält dagegen Bestand.

7.

Bei diesem hinsichtlich der

Realisierbarkeit des angefochtenen Bauvorhabens unentschiedenen Prozessausgang

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den privaten Parteien je hälftig

aufzuerlegen (§ 70 VRG in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 und 14

VRG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Parteientschädigungen sind

nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Im Rahmen der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erfüllt sind (BGE 133 II 409

E. 1.2, S. 402 unten).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II sowie Dispositiv-Ziff. III

(bezüglich der Beschwerdeführerin) des Entscheids des Baurekursgerichts vom

5. September 2012 werden aufgehoben und die Sache wird zu weiterer Untersuchung

und neuer Entscheidung an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 4'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte sowie der Beschwerdegegnerschaft

1.1

und 1.2 – unter solidarischer Haftung eines jeden für die Hälfte – je zu

einem Viertel auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…