VB.2012.00654
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00654
22. Januar 2013Deutsch12 min
(URT.2013.14937)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00654
Urteil
der Einzelrichterin
vom 22. Januar 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1986 geborene A wurde bis Ende Oktober
2011 von der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Per
1. Oktober 2011 zog er in die Gemeinde B (ZH) um. Am 13. Oktober 2011
meldete er sich bei Sozialbehörde B zum Bezug von Sozialhilfe an. Am
28. Oktober 2011 fand zwischen ihm und der Behörde ein Erstgespräch statt;
weitere Kontakte erfolgten am 3. und 4. November 2011. Am
25. November 2011 sistierte die Sozialbehörde das Verfahren informell –
mit der Begründung, dass A der Aufforderung nicht nachgekommen sei,
Postkontoauszüge im Original vorzulegen. Am 23. Januar 2012 meldete sich A
erneut bei der Sozialbehörde und erkundigte sich danach, weshalb er noch keine
Sozialhilfeleistungen erhalten habe. In der Folge wurde der Sachverhalt weiter
abgeklärt.
Am 6. März 2012 beschloss die
Sozialbehörde B, A werde vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2012
subsidiäre finanzielle Unterstützung in der Höhe von monatlich
Fr. 1'732.80 gewährt, bestehend aus wirtschaftlicher Hilfe von
Fr. 1'372.50 und Krankenkassenkosten von Fr. 360.30.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A beim
Bezirksrat D Rekurs und beantragte einerseits eine Neuberechnung der wirtschaftlichen
Hilfe, ausgehend von einem Einpersonenhaushalt, andererseits einen früheren
Beginn seiner wirtschaftlichen Unterstützung (ab November 2011 statt ab Februar
2012). Mit Beschluss vom 12. September 2012 hiess der Bezirksrat den
Rekurs in Bezug auf die Grundbetragsberechnung gut und wies die Sache diesbezüglich
an die Sozialbehörde B zu neuen Abklärungen und neuem Entscheid zurück. Soweit
A hingegen einen drei Monate früheren Beginn seiner wirtschaftlichen
Unterstützung beantragt hatte, wies der Bezirksrat den Rekurs ab.
III.
Am 8. Oktober 2012 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats
D vom 12. September 2012 sei aufzuheben und die Fürsorgebehörde B zu
verpflichten, ihm wirtschaftliche Unterstützung für den Zeitraum vom November
2011.
bis Januar 2012 zu gewähren.
Der Bezirksrat D verzichtete am
9.
Oktober 2012 auf Vernehmlassung, unter Hinweis auf die Begründung im
angefochtenen Entscheid. Die Sozialbehörde B beantragte am 12. Oktober
2012.
die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Beim
angefochtenen Beschluss des Bezirksrats D handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden
Entscheid in Bezug auf die vorliegend strittige Frage, ob dem Beschwerdeführer
von November 2011 bis Januar 2012 Sozialhilfeleistungen zustanden (§ 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG). Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Angesichts des Streitwerts von 3 x Fr. 1'732.80 = Fr. 5'198.40
fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Der Hilfesuchende
gewährt Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (§ 18
Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfeleistungen sind unter anderem dann angemessen
zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen
der Fürsorgebehörde verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine
Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, soweit
er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist
(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG).
2.2
Nach
§ 25 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum
Sozialhilfegesetz (SHV) wird wirtschaftliche Hilfe in der Regel auf Gesuch hin
gewährt. Erfährt die Fürsorgebehörde anderweitig von hilfebedürftigen Personen,
klärt sie von sich aus ab, ob wirtschaftliche Hilfe notwendig ist (§ 25
Abs. 2 Sätze 1 und 2 SHV). Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in
erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen
(§ 27 Abs. 1 Satz 1 SHV).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht
erst ab Februar 2012 (und nicht bereits ab November 2011) Sozialhilfeleistungen
gewährt habe. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin zwar bereits im
Oktober 2011 um Sozialhilfe ersucht. Doch bei der Abklärung seiner
Bedürftigkeit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er Dokumente,
die die Behörde am 4. November 2011 von ihm verlangt habe, erst am
7.
Februar 2012 eingereicht habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass die
Sozialbehörde bis im Februar 2012 an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
gezweifelt habe, zumal aufgrund seiner Tätigkeit für den Verein "E"
keine hinreichende Klarheit über seine Vermögensverhältnisse geherrscht hätten.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Umzug nach B im Oktober
2011.
von einer anderen Gemeinde (C) wirtschaftlich unterstützt worden sei,
bewirke weder eine Vermutung seiner Mittellosigkeit noch eine Verminderung
seiner Mitwirkungspflicht. Im Februar 2012 hätten die behördlichen Abklärungen
ergeben, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwar immer
noch unklar seien in Bezug auf einen im Oktober 2011 erfolgten Vereinskontobezug
in der Höhe von fast Fr. 30'000.-. Der abgehobene Betrag könne aber ohnehin
nicht als "eigene Mittel" angerechnet werden, da der Beschwerdeführer
gemäss den Statuten nicht über das Vereinsvermögen verfügen könne. Eine Berücksichtigung
im Sozialhilfebudget komme ferner auch deshalb nicht infrage, weil das
Vereinsvermögen vermutlich im Rahmen rechtswidriger Geschäftstätigkeiten
erwirtschaftet worden sei.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen
und habe deshalb Anspruch auf eine lückenlose Zahlung von Sozialhilfegeldern ab
November 2011. Die Dokumente, die die Beschwerdegegnerin am 4. November
2011.
von ihm verlangt habe, habe er ihr noch am gleichen Abend in den Briefkasten
gelegt. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass er seine Mittellosigkeit
genügend nachgewiesen habe, zumal er bereits zuvor (von der Gemeinde C)
wirtschaftlich unterstützt worden sei. Ausserdem habe ihm die Beschwerdegegnerin
im Oktober 2011 einen Budgetplan für Fürsorgeleistungen ab November 2011 vorgelegt.
Nachdem bis Mitte Januar 2012 keine Sozialhilfezahlungen auf seinem Konto
eingegangen seien, habe er sich am 23. Januar 2012 erneut an die
Beschwerdegegnerin gewendet, um nach den Gründen für die Verzögerung zu fragen.
Die Beschwerdegegnerin habe ihm zur Antwort gegeben, dass sie die Dokumente,
die sie von ihm verlangt habe, noch immer nicht erhalten habe. Daraufhin habe
er rasch reagiert und die gewünschten Dokumente umgehend erneut eingereicht.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin führt aus, dass nach dem Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer
vom 28. Oktober 2011 zahlreiche Unklarheiten in Bezug auf dessen
Mittellosigkeit bestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe Anfang November
2011.
zwar diverse Unterlagen eingereicht und am 4. November 2011 einen
Auszug seines Vereinskontos vorgelegt. Es habe sich indessen bloss um einen
kopierten, mit zahlreichen Abdeckungen versehenen Kontoauszug gehandelt,
weshalb die zuständige Sozialberaterin die Einreichung der unzensierten
Originalauszüge verlangt habe. Die Sozialberaterin habe dem Beschwerdeführer
anlässlich dieses Gesprächs mitgeteilt, dass die Sozialabteilung bei der
Sozialbehörde erst dann Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe stellen
werde, wenn er die Unterlagen vollständig eingereicht habe. Da sich der Beschwerdeführer
in den folgenden drei Wochen nicht mehr gemeldet habe, sei das Verfahren
sistiert und erst wieder aufgenommen worden, als der Beschwerdeführer die ausstehenden
Zahlungen am 23. Januar 2012 beanstandet habe. Im Verlauf des Februars
2012.
seien zahlreiche weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen, um
die Unsicherheiten in Bezug auf die Mittellosigkeit des – erneut wenig
kooperativen – Beschwerdeführers zu klären.
4.
4.1
Spätestens
ab Einreichung eines Sozialhilfegesuchs obliegt es der Sozialbehörde abzuklären,
ob die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe notwendig ist (VGr, 26. November
2007, VB.2007.00390, E. 3.3). Gegenüber bedürftigen Gesuchstellern ist die
wirtschaftliche Hilfe ab dem Moment der Gesuchseinreichung geschuldet – und
zwar auch dann, wenn sich die Sachverhaltsabklärungen in die Länge ziehen. Sind
Verzögerungen bei der Sachverhaltsabklärung auf die mangelnde Mitwirkung der
betroffenen Person zurückzuführen, so muss diese in Form einer Auflage und
unter der Androhung der Folgen aufgefordert werden, die notwendigen Unterlagen
beizubringen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des
Kantons Zürich, Kapitel 6.2.07 Ziff. 3, Version vom 1. Juli 2012,
unter www.sozialhilfe.zh.ch).
4.2
Im
vorliegenden Fall ist zwar umstritten, ob der Beschwerdeführer der Aufforderung
der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2011, weitere Unterlagen
einzureichen, noch am gleichen Tag nachgekommen ist oder erst nach der erneuten
Kontaktaufnahme zur Behörde am 23. Januar 2012. Doch selbst wenn der
Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen wäre,
könnte daraus nicht auf seine fehlende Mittellosigkeit bis Ende Januar 2012
geschlossen werden: Ergibt sich am Ende der Sachverhaltsabklärungen, dass die
gesuchstellende Person seit Gesuchseinreichung mittellos war, so steht ihr ab
diesem Zeitpunkt Sozialhilfe zu (vgl. E. 4.1). Die fehlende Mitwirkung
kann in diesem Zeitraum allenfalls zu einer Kürzung der
Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 SHG), nicht aber zu deren Einstellung
bzw. zur vollumfänglichen Nichtgewährung (§ 24a SHG).
4.3
Demnach
muss auch in Bezug auf den Zeitraum November 2011 bis Januar 2012 geprüft
werden, ob der Beschwerdeführer bedürftig war. Dabei geht es in erster Linie um
die komplexe Frage der Zuordnung des Vermögens von knapp Fr. 30'000.- des
Vereins "E", das offenbar seit Oktober 2011 in einer Kasse in der
Wohnung des Beschwerdeführers lagert. Die Vorinstanz hat die Frage der
Anrechenbarkeit des Vereinsvermögens letztlich offengelassen. Im Grundsatz
beizupflichten ist ihr, soweit sie darauf hingewiesen hat, dass Vermögenswerte
nicht als "eigene Mittel" angerechnet werden können, falls es sich
dabei um Einnahmen handelt, die in Ausübung einer rechtswidrigen
Geschäftstätigkeit erzielt worden sind (vgl. VGr, 19. Mai 2011,
VB.2011.00155, E. 4.2). Im vorliegenden Fall bestehen in der Tat Anzeichen
dafür, dass das Vereinsvermögen im Rahmen rechtswidriger Geschäftstätigkeiten
erzielt wurde: Sowohl die Sendung "Kassensturz" als auch die Zeitschrift
"Beobachter" warnten im September 2011 vor den Angeboten, die der
Beschwerdeführer bzw. der Verein "E" auf der Homepage offerierten.
Ferner hielt das Bundesamt für Statistik im Rahmen einer Medienmitteilung vom
13.
September 2011 fest, dass es im Zusammenhang mit den Angeboten des
besagten Vereins aktiv gegen die Registertäuschung des Beschwerdeführers
vorgehe. Am 28. Oktober 2011 erteilte das Bundesamt für Statistik der
Beschwerdegegnerin telefonisch die Auskunft, dass das Bundesamt sich zurzeit
überlege, ob und wie gegen den Beschwerdeführer vorzugehen sei. Gegen die
Annahme, dass es sich beim Vereinsvermögen um Einnahmen aus rechtswidriger
Geschäftstätigkeit handelt, spricht indessen, dass die strittigen Angebote des
Beschwerdeführers bzw. seines Vereins auf der Homepage auch heute noch offeriert
werden. Überdies deutet nichts darauf hin, dass das Vereinsvermögen von den
Strafbehörden eingezogen wurde, wie dies im Fall von Vermögenswerten, die durch
eine Straftat erlangt wurden, zu erwarten gewesen wäre (vgl. Art. 70
Abs. 1 StGB). Aus den Akten ergibt sich demnach nicht mit hinreichender
Klarheit, ob es sich beim "Vereinsvermögen" von fast
Fr. 30'000.- um legal oder illegal erwirtschaftete Einnahmen handelt. Im
letzteren Fall entfiele eine Anrechnung der Mittel von vornherein, nicht aber
im ersteren Fall, in dem nicht auszuschliessen wäre, dass der Beschwerdeführer
Ansprüche zugute hätte. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht
angeht, in rechtsmissbräuchlicher Weise einen Verein "vorzuschieben",
um sozialhilferechtlich relevante Mittel zu kaschieren (vgl. BGE 134
I 65 E. 5.2). Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, sondern der
erstinstanzlichen Behörde, den Sachverhalt in Bezug auf diese
entscheidmassgebenden Fragen abzuklären.
5.
5.1
Die
Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Diese wird zunächst zu prüfen haben, ob es sich beim
"Vereinsvermögen" von fast Fr. 30'000.- um legal oder um illegal
erwirtschaftete Einnahmen handelt. Kommt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass
es sich um illegal erwirtschaftete Mittel handelt, so wird sie
untersuchen müssen, ob dem Beschwerdeführer für die Monate November 2011 bis
Januar 2012 ungekürzte Sozialhilfeleistungen zustehen oder ob diese aufgrund
einer Verletzung der Mitwirkungspflicht zu kürzen sind (vgl. E. 4.2).
Kommt die Beschwerdegegnerin hingegen zum Schluss, dass es sich um legal
erwirtschaftete Mittel handelt, so wird sie unter entsprechender Mitwirkung des
Beschwerdeführers abzuklären haben, inwieweit ihm das Vereinsvermögen als
"eigene Mittel" angerechnet werden muss. Diesfalls muss anhand des
Umfangs des anrechenbaren Vereinsvermögens beurteilt werden, ob und in welcher
Höhe dem Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2011 bis Januar 2012
Sozialhilfeleistungen zustehen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die
Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Partei verlangt.
5.3
Beim vorliegenden
Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137
E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Angelegenheit im Sinn der Erwägung
zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 520.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…