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Entscheid

VB.2012.00654

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00654

22. Januar 2013Deutsch12 min

(URT.2013.14937)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1986 geborene A wurde bis Ende Oktober

2011 von der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Per

1. Oktober 2011 zog er in die Gemeinde B (ZH) um. Am 13. Oktober 2011

meldete er sich bei Sozialbehörde B zum Bezug von Sozialhilfe an. Am

28. Oktober 2011 fand zwischen ihm und der Behörde ein Erstgespräch statt;

weitere Kontakte erfolgten am 3. und 4. November 2011. Am

25. November 2011 sistierte die Sozialbehörde das Verfahren informell –

mit der Begründung, dass A der Aufforderung nicht nachgekommen sei,

Postkontoauszüge im Original vorzulegen. Am 23. Januar 2012 meldete sich A

erneut bei der Sozialbehörde und erkundigte sich danach, weshalb er noch keine

Sozialhilfeleistungen erhalten habe. In der Folge wurde der Sachverhalt weiter

abgeklärt.

Am 6. März 2012 beschloss die

Sozialbehörde B, A werde vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2012

subsidiäre finanzielle Unterstützung in der Höhe von monatlich

Fr. 1'732.80 gewährt, bestehend aus wirtschaftlicher Hilfe von

Fr. 1'372.50 und Krankenkassenkosten von Fr. 360.30.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A beim

Bezirksrat D Rekurs und beantragte einerseits eine Neuberechnung der wirtschaftlichen

Hilfe, ausgehend von einem Einpersonenhaushalt, andererseits einen früheren

Beginn seiner wirtschaftlichen Unterstützung (ab November 2011 statt ab Februar

2012). Mit Beschluss vom 12. September 2012 hiess der Bezirksrat den

Rekurs in Bezug auf die Grundbetragsberechnung gut und wies die Sache diesbezüglich

an die Sozialbehörde B zu neuen Abklärungen und neuem Entscheid zurück. Soweit

A hingegen einen drei Monate früheren Beginn seiner wirtschaftlichen

Unterstützung beantragt hatte, wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

III.

Am 8. Oktober 2012 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats

D vom 12. September 2012 sei aufzuheben und die Fürsorgebehörde B zu

verpflichten, ihm wirtschaftliche Unterstützung für den Zeitraum vom November

2011.

bis Januar 2012 zu gewähren.

Der Bezirksrat D verzichtete am

9.

Oktober 2012 auf Vernehmlassung, unter Hinweis auf die Begründung im

angefochtenen Entscheid. Die Sozialbehörde B beantragte am 12. Oktober

2012.

die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Beim

angefochtenen Beschluss des Bezirksrats D handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden

Entscheid in Bezug auf die vorliegend strittige Frage, ob dem Beschwerdeführer

von November 2011 bis Januar 2012 Sozialhilfeleistungen zustanden (§ 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG). Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Angesichts des Streitwerts von 3 x Fr. 1'732.80 = Fr. 5'198.40

fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Der Hilfesuchende

gewährt Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der

gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeig­net und erforderlich ist (§ 18

Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfeleistungen sind unter anderem dann angemessen

zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen

der Fürsorgebehörde verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine

Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, soweit

er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewie­sen worden ist

(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG).

2.2

Nach

§ 25 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum

Sozialhilfegesetz (SHV) wird wirtschaftliche Hilfe in der Regel auf Gesuch hin

gewährt. Erfährt die Fürsorgebehörde anderweitig von hilfebedürftigen Personen,

klärt sie von sich aus ab, ob wirtschaftliche Hilfe notwendig ist (§ 25

Abs. 2 Sätze 1 und 2 SHV). Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in

erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen

(§ 27 Abs. 1 Satz 1 SHV).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht

erst ab Februar 2012 (und nicht bereits ab November 2011) Sozialhilfeleistungen

gewährt habe. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin zwar bereits im

Oktober 2011 um Sozialhilfe ersucht. Doch bei der Abklärung seiner

Bedürftigkeit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er Dokumente,

die die Behörde am 4. November 2011 von ihm verlangt habe, erst am

7.

Februar 2012 eingereicht habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass die

Sozialbehörde bis im Februar 2012 an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers

gezweifelt habe, zumal aufgrund seiner Tätigkeit für den Verein "E"

keine hinreichende Klarheit über seine Vermögensverhältnisse geherrscht hätten.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Umzug nach B im Oktober

2011.

von einer anderen Gemeinde (C) wirtschaftlich unterstützt worden sei,

bewirke weder eine Vermutung seiner Mittellosigkeit noch eine Verminderung

seiner Mitwirkungspflicht. Im Februar 2012 hätten die behördlichen Abklärungen

ergeben, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwar immer

noch unklar seien in Bezug auf einen im Oktober 2011 erfolgten Vereinskontobezug

in der Höhe von fast Fr. 30'000.-. Der abgehobene Betrag könne aber ohnehin

nicht als "eigene Mittel" angerechnet werden, da der Beschwerdeführer

gemäss den Statuten nicht über das Vereinsvermögen verfügen könne. Eine Berücksichtigung

im Sozialhilfebudget komme ferner auch deshalb nicht infrage, weil das

Vereinsvermögen vermutlich im Rahmen rechtswidriger Geschäftstätigkeiten

erwirtschaftet worden sei.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen

und habe deshalb Anspruch auf eine lückenlose Zahlung von Sozialhilfegeldern ab

November 2011. Die Dokumente, die die Beschwerdegegnerin am 4. November

2011.

von ihm verlangt habe, habe er ihr noch am gleichen Abend in den Briefkasten

gelegt. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass er seine Mittellosigkeit

genügend nachgewiesen habe, zumal er bereits zuvor (von der Gemeinde C)

wirtschaftlich unterstützt worden sei. Ausserdem habe ihm die Beschwerdegegnerin

im Oktober 2011 einen Budgetplan für Fürsorgeleistungen ab November 2011 vorgelegt.

Nachdem bis Mitte Januar 2012 keine Sozialhilfezahlungen auf seinem Konto

eingegangen seien, habe er sich am 23. Januar 2012 erneut an die

Beschwerdegegnerin gewendet, um nach den Gründen für die Verzögerung zu fragen.

Die Beschwerdegegnerin habe ihm zur Antwort gegeben, dass sie die Dokumente,

die sie von ihm verlangt habe, noch immer nicht erhalten habe. Daraufhin habe

er rasch reagiert und die gewünschten Dokumente umgehend erneut eingereicht.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin führt aus, dass nach dem Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer

vom 28. Oktober 2011 zahlreiche Unklarheiten in Bezug auf dessen

Mittellosigkeit bestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe Anfang November

2011.

zwar diverse Unterlagen eingereicht und am 4. November 2011 einen

Auszug seines Vereinskontos vorgelegt. Es habe sich indessen bloss um einen

kopierten, mit zahlreichen Abdeckungen versehenen Kontoauszug gehandelt,

weshalb die zuständige Sozialberaterin die Einreichung der unzensierten

Originalauszüge verlangt habe. Die Sozialberaterin habe dem Beschwerdeführer

anlässlich dieses Gesprächs mitgeteilt, dass die Sozialabteilung bei der

Sozialbehörde erst dann Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe stellen

werde, wenn er die Unterlagen vollständig eingereicht habe. Da sich der Beschwerdeführer

in den folgenden drei Wochen nicht mehr gemeldet habe, sei das Verfahren

sistiert und erst wieder aufgenommen worden, als der Beschwerdeführer die ausstehenden

Zahlungen am 23. Januar 2012 beanstandet habe. Im Verlauf des Februars

2012.

seien zahlreiche weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen, um

die Unsicherheiten in Bezug auf die Mittellosigkeit des – erneut wenig

kooperativen – Beschwerdeführers zu klären.

4.

4.1

Spätestens

ab Einreichung eines Sozialhilfegesuchs obliegt es der Sozialbehörde abzuklären,

ob die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe notwendig ist (VGr, 26. November

2007, VB.2007.00390, E. 3.3). Gegenüber bedürftigen Gesuchstellern ist die

wirtschaftliche Hilfe ab dem Moment der Gesuchseinreichung geschuldet – und

zwar auch dann, wenn sich die Sachverhaltsabklärungen in die Länge ziehen. Sind

Verzögerungen bei der Sachverhaltsabklärung auf die mangelnde Mitwirkung der

betroffenen Person zurückzuführen, so muss diese in Form einer Auflage und

unter der Androhung der Folgen aufgefordert werden, die notwendigen Unterlagen

beizubringen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des

Kantons Zürich, Kapitel 6.2.07 Ziff. 3, Version vom 1. Juli 2012,

unter www.sozialhilfe.zh.ch).

4.2

Im

vorliegenden Fall ist zwar umstritten, ob der Beschwerdeführer der Aufforderung

der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2011, weitere Unterlagen

einzureichen, noch am gleichen Tag nachgekommen ist oder erst nach der erneuten

Kontaktaufnahme zur Behörde am 23. Januar 2012. Doch selbst wenn der

Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen wäre,

könnte daraus nicht auf seine fehlende Mittellosigkeit bis Ende Januar 2012

geschlossen werden: Ergibt sich am Ende der Sachverhaltsabklärungen, dass die

gesuchstellende Person seit Gesuchseinreichung mittellos war, so steht ihr ab

diesem Zeitpunkt Sozialhilfe zu (vgl. E. 4.1). Die fehlende Mitwirkung

kann in diesem Zeitraum allenfalls zu einer Kürzung der

Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 SHG), nicht aber zu deren Einstellung

bzw. zur vollumfänglichen Nichtgewährung (§ 24a SHG).

4.3

Demnach

muss auch in Bezug auf den Zeitraum November 2011 bis Januar 2012 geprüft

werden, ob der Beschwerdeführer bedürftig war. Dabei geht es in erster Linie um

die komplexe Frage der Zuordnung des Vermögens von knapp Fr. 30'000.- des

Vereins "E", das offenbar seit Oktober 2011 in einer Kasse in der

Wohnung des Beschwerdeführers lagert. Die Vorinstanz hat die Frage der

Anrechenbarkeit des Vereinsvermögens letztlich offengelassen. Im Grundsatz

beizupflichten ist ihr, soweit sie darauf hingewiesen hat, dass Vermögenswerte

nicht als "eigene Mittel" angerechnet werden können, falls es sich

dabei um Einnahmen handelt, die in Ausübung einer rechtswidrigen

Geschäftstätigkeit erzielt worden sind (vgl. VGr, 19. Mai 2011,

VB.2011.00155, E. 4.2). Im vorliegenden Fall bestehen in der Tat Anzeichen

dafür, dass das Vereinsvermögen im Rahmen rechtswidriger Geschäftstätigkeiten

erzielt wurde: Sowohl die Sendung "Kassensturz" als auch die Zeitschrift

"Beobachter" warnten im September 2011 vor den Angeboten, die der

Beschwerdeführer bzw. der Verein "E" auf der Homepage offerierten.

Ferner hielt das Bundesamt für Statistik im Rahmen einer Medienmitteilung vom

13.

September 2011 fest, dass es im Zusammenhang mit den Angeboten des

besagten Vereins aktiv gegen die Registertäuschung des Beschwerdeführers

vorgehe. Am 28. Oktober 2011 erteilte das Bundesamt für Statistik der

Beschwerdegegnerin telefonisch die Auskunft, dass das Bundesamt sich zurzeit

überlege, ob und wie gegen den Beschwerdeführer vorzugehen sei. Gegen die

Annahme, dass es sich beim Vereinsvermögen um Einnahmen aus rechtswidriger

Geschäftstätigkeit handelt, spricht indessen, dass die strittigen Angebote des

Beschwerdeführers bzw. seines Vereins auf der Homepage auch heute noch offeriert

werden. Überdies deutet nichts darauf hin, dass das Vereinsvermögen von den

Strafbehörden eingezogen wurde, wie dies im Fall von Vermögenswerten, die durch

eine Straftat erlangt wurden, zu erwarten gewesen wäre (vgl. Art. 70

Abs. 1 StGB). Aus den Akten ergibt sich demnach nicht mit hinreichender

Klarheit, ob es sich beim "Vereinsvermögen" von fast

Fr. 30'000.- um legal oder illegal erwirtschaftete Einnahmen handelt. Im

letzteren Fall entfiele eine Anrechnung der Mittel von vornherein, nicht aber

im ersteren Fall, in dem nicht auszuschliessen wäre, dass der Beschwerdeführer

Ansprüche zugute hätte. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht

angeht, in rechtsmissbräuchlicher Weise einen Verein "vorzuschieben",

um sozialhilferechtlich relevante Mittel zu kaschieren (vgl. BGE 134

I 65 E. 5.2). Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, sondern der

erstinstanzlichen Behörde, den Sachverhalt in Bezug auf diese

entscheidmassgebenden Fragen abzuklären.

5.

5.1

Die

Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Diese wird zunächst zu prüfen haben, ob es sich beim

"Vereinsvermögen" von fast Fr. 30'000.- um legal oder um illegal

erwirtschaftete Einnahmen handelt. Kommt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass

es sich um illegal erwirtschaftete Mittel handelt, so wird sie

untersuchen müssen, ob dem Beschwerdeführer für die Monate November 2011 bis

Januar 2012 ungekürzte Sozialhilfeleistungen zustehen oder ob diese aufgrund

einer Verletzung der Mitwirkungspflicht zu kürzen sind (vgl. E. 4.2).

Kommt die Beschwerdegegnerin hingegen zum Schluss, dass es sich um legal

erwirtschaftete Mittel handelt, so wird sie unter entsprechender Mitwirkung des

Beschwerdeführers abzuklären haben, inwieweit ihm das Vereinsvermögen als

"eigene Mittel" angerechnet werden muss. Diesfalls muss anhand des

Umfangs des anrechenbaren Vereinsvermögens beurteilt werden, ob und in welcher

Höhe dem Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2011 bis Januar 2012

Sozialhilfeleistungen zustehen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die

Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Partei verlangt.

5.3

Beim vorliegenden

Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137

E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Angelegenheit im Sinn der Erwägung

zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 520.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…