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Entscheid

VB.2012.00657

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00657

13. März 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15069)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom

13. April 2012 eröffnete die Gemeinde Wald eine Submission im selektiven

Verfahren für Architekturleistungen betreffend Umbau des Gemeindehauses. Innert

Frist reichten sechs Architekturbüros und eine Arbeitsgemeinschaft ihre Bewerbungen

ein. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 29. Mai 2012 wurden fünf Bewerber zur

Abgabe eines Angebots eingeladen, von denen vier rechtzeitig Offerten mit

mittleren Stundenansätzen zwischen Fr. 100.- und 130.- einreichten. Nach

der Offertöffnung vom 16. August 2012 wurden die betreffenden Anbieter zu einer Offertpräsentation vor dem Beurteilungsgremium

eingeladen, welche am 3. September 2012 stattfand.

Mit Beschluss vom

1. Oktober 2012 erteilte der Gemeinderat Wald den Zuschlag dem Büro D AG

zu einem mittleren Stundenansatz von Fr. 116.- und teilte das

Submissionsergebnis am 3. Oktober 2012 den Anbietern mit.

Erwägungen

II.

Gegen den Vergabeentscheid erhob

die A AG am 10. Oktober 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihr den Zuschlag zu

erteilen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der

Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

In ihrer

Beschwerdeantwort vom 21. November 2012 schloss die Gemeinde Wald auf Abweisung

der Beschwerde sowie des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Am

7.

Dezember 2012 reichte die Gemeinde Wald eine CD nach, auf der die

Präsentation der A AG vom 3. September 2012 aufgezeichnet ist.

Mit Replik vom

21.

Dezember 2012 ergänzte die A AG ihr Sachbegehren mit dem Eventualantrag,

den Zuschlag aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Mit Duplik vom 25. Januar 2013 hielt die Gemeinde Wald

an ihren Anträgen fest.

Mit

Präsidialverfügung vom 29. Januar 2013 wurde der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung erteilt.

Am 8. Februar 2012 nahm die A AG zur Duplik Stellung.

Die mitbeteiligte D AG liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372;

vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

September 2003 zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Die Beschwerdeführerin hat das preislich günstigste Angebot

eingereicht und liegt damit in der Gesamtwertung auf dem zweiten Platz, nur

wenige Punkte hinter der Mitbeteiligten. Sollte sie mit ihren Anträgen zur

Besserbewertung bzw. Neubeurteilung ihres Angebots durchdringen, könnte sie

durchaus auf den ersten Rang vorrücken und hätte realistische Chancen auf den Zuschlag. Ihre Beschwerdelegitimation ist

zu bejahen.

3.

Nach § 33

Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) erfolgt

der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des

niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das

wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung

der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem

Preis weitere Kriterien berücksichtigt werden können.

In Ziff. 4.2 der

Ausschreibungsunterlagen 22. Juni 2012 wurden folgende Zuschlagskriterien

samt ihrer Gewichtung bekannt gegeben:

-

Angebotspreis 60 %

-

Auftragsanalyse, Konzept- und Vorgehensvorschlag,

Präsentation: 25 %

-

Analyse energetische und ökologische Optimierungen:

10.

%

-

Lehrlingsausbildung: 5 %

Mit insgesamt

404,1 von 500 Punkten rangiert die Beschwerdeführerin 3,1 Punkte

hinter der Mitbeteiligten, deren Offerte mit 407,2 Punkten bewertet wurde.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht vorab geltend, ihr Angebot sei hinsichtlich der Offertpräsentation

ungleich behandelt worden. Im Gegensatz zu den Präsentationen der übrigen

Teilnehmer habe der Architekt E als Mitglied des Beurteilungsgremiums ihrer

Präsentation nicht live beigewohnt, sondern lediglich eine Videoaufnahme davon

gesehen. Entgegen der beschwerdegegnerischen Behauptung habe der

Geschäftsführer der Beschwerdeführerin keine Wahl gehabt, ob er trotz

Abwesenheit von E seine Präsentation halten wolle oder nicht.

4.2

Vergaberegeln

bezwecken die Gewährleistung eines echten, fairen und transparenten

Wettbewerbs, in welchem alle Anbieter gleich zu behandeln sind (Art. 1

Abs. 3 lit. b IVöB). Von zentraler Bedeutung ist, dass für alle Wettbewerbsteilnehmer

dieselben Bedingungen bestehen (vgl. § 29 SubmV). Daraus folgt indessen

nicht, dass die einzelnen Offerten unter allen Umständen einer in jeder

Hinsicht identischen Behandlung unterzogen werden müssen. Entscheidend ist,

dass den Anbietern im Zuge des Verfahrens weder besondere Vorteile eingeräumt

noch spezielle Nachteile auferlegt werden (Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter

Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996,

Rz. 194). Ob und inwiefern die Offerenten einen Anspruch darauf haben,

dass alle eingereichten Angebote von demselben, personell gleich besetzten

Beurteilungsgremium geprüft werden, lässt sich daher nicht in allgemeiner Weise

und losgelöst von der konkreten Situation beurteilen. So kann es sich

namentlich bei einer hohen Zahl von Submittenten mit Blick auf den grossen

Aufwand und das Verhältnis zum Vergabegegenstand rechtfertigen, eine

Vorselektion durch verschiedene Ausschüsse der Jury durchzuführen (VGr,

22.

November 2006, VB.2005.00264, E. 4.4.2).

4.2.1

Der Einwand der Beschwerdeführerin bezieht sich auf die rechtsungleiche

Zusammensetzung des Beurteilungsgremiums während der Abnahme ihrer

Präsentation. Diese bestand vorliegend aus einem 15-minütigen Vortrag sowie

einer anschliessenden Fragerunde von 20 Minuten und war fester Bestandteil des

Zuschlagskriteriums "Auftragsanalyse, Konzept und Vorgehensvorschlag,

Präsentation". E fehlte als Mitglied des Beurteilungsgremiums wegen seines

späteren Eintreffens an der Präsentation der Beschwerdeführerin, während er den

übrigen Präsentationen vor Ort beiwohnen konnte. Aus diesem Grund wurde die

Präsentation der Beschwerdeführerin auf Video aufgezeichnet und von E später

eingesehen.

Dem Grundsatz der Gleichbehandlung kommt in der Phase der

Offertpräsentation eine besondere Bedeutung zu, weil sich die Beurteilung in verstärktem

Ausmass auf den persönlichen Eindruck der Mitglieder stützt (vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 5. August 1998, AGVE

1998, S. 364 ff., E. 4c/cc). Im Unterschied zur Prüfung der eingereichten

Offertunterlagen, die als solche in fertiger Form vorliegen, bildet die

Offertpräsentation einen dynamischen und (dank der Fragerunde) interaktiven

Prozess, dessen Ergebnis nicht von vornherein feststeht. Als einziges

aussenstehendes Fachmitglied hatte E innerhalb des Beurteilungsgremiums eine

zentrale Funktion inne, auch wenn neben ihm mit Gemeinderat F und

Bereichsleiter Liegenschaften ausgebildete (Innen-)Architekten dem Gremium

angehörten. Der Beizug neutraler Fachpersonen stellt gerade im Fall von Offertpräsentationen

eine sinnvolle Möglichkeit dar, um persönliche, sachlich nicht zu rechtfertigende

Präferenzen einzelner Mitglieder des Auswahlgremiums auszuschliessen und eine

objektive Meinungsbildung sicherzustellen (AGVE 1998, S. 364 ff.,

E. 4c/cc). Umso schwerer wiegt die der Beschwerdeführerin widerfahrene

Ungleichbehandlung: Durch die Abwesenheit von E wurden die Vertreter der

Beschwerdeführerin der Möglichkeit beraubt, im Anschluss an ihren Vortrag für

allfällige Fragen und Einwände des Fachexperten Red und Antwort zu stehen. Die

nachträgliche Klärung von Unklarheiten spielte auch deswegen eine grosse Rolle,

weil die Beschwerdegegnerin der beschwerdeführerischen Offerte und ihrer

Präsentation fehlende Tiefe bzw. mangelhafte Klärung der sich aus der Analyse

der Eingabeformulare ergebenden offenen Fragen vorwirft (vgl. hinten

E. 6). Die Videoaufzeichnung war nicht geeignet, die Chancengleichheit der

Anbieter sicherzustellen.

4.2.2

Fraglich ist, ob sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren noch

auf den Verfahrensfehler berufen darf.

Bei der Organisation und der tatsächlichen Abnahme der

Offertpräsentation durch die Vergabebehörde handelt es sich um

Verfahrensschritte, die keiner selbständigen Anfechtung unterliegen. Erkennt

die Behörde ihre diesbezüglich rechtsungleiche Zusammensetzung nicht als

Verfahrensfehler an, so hat der betroffene Offerent – im Unterschied zu einem

Ausstandsbegehren nach § 5a VRG (vgl. auch VGr, 7. Oktober

2009, VB.2009.00151, E. 3.1) – keine förmliche Möglichkeit, sich

gegen die mangelhafte Besetzung der Behörde zur Wehr zu setzen. Zwar ist der

Betroffene nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, die ihm

zustehenden Rügen in einem möglichst frühen Verfahrensstadium nötigenfalls auch

ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen, um einen unnötigen

Verfahrensaufwand zu vermeiden (BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 16. April

1999, BEZ 1999 Nr. 14 E. 3c/bb). Der Zweck des Hinweises liegt dabei

allerdings weniger in der abschliessenden rechtlichen Klärung des Mangels als

in dessen Bekanntgabe an die Behörde, die sich darüber allenfalls in Unkenntnis

befindet. Durch die Mitteilung soll die Vergabestelle rechtzeitig in die Lage

versetzt werden, Abhilfe zu schaffen.

Anders verhält es sich, wenn der Vergabehörde – wie

vorliegend – die betreffende Tatsache bereits bekannt ist und sie das Verfahren

ungeachtet dessen fortführt. Unterwirft sich der betroffene Anbieter

widerspruchslos dem behördlichen Vorgehen, kann daraus nicht unbesehen auf

einen konkludenten Verzicht auf die Geltendmachung des Mangels geschlossen

werden. Entscheidend ist, ob vom Anbieter nach Treu und Glauben eine Ablehnung

zu erwarten gewesen wäre, was unter anderem von der Art des Mangels und dem

Bestehen von zumutbaren Alternativen abhängt. Die Parteien sind sich uneinig,

ob sich die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer, H, gegenüber den

anwesenden Kommissionsmitgliedern mit der Abwesenheit des Fachexperten

einverstanden erklärte oder ob er lediglich der Aufzeichnung seiner

Präsentation zugestimmt hat. Die Frage kann letztlich offenbleiben, denn die Zustimmung

zum Vorgehen erweist sich unter den gegebenen Umständen ohnehin als

unbeachtlich: Die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, dass sie der

Beschwerdeführerin z. B.

durch einen Verschiebungstermin eine echte Wahl angeboten hätte. Vielmehr ist

davon auszugehen, dass die Vertreter der Beschwerdeführerin kurz vor Beginn

ihrer Präsentation um 8:00 Uhr, 3. September 2012, vor vollendete Tatsache

gestellt wurden, als sie erst im Rahmen der Sitzung über die Abwesenheit des E

und die Videoaufzeichnung informiert wurden. Mangels valabler Alternativen

konnte von H nach Treu und Glauben nicht erwartet werden, sich an Ort und

Stelle gegen den Vorschlag auszusprechen und auf einer Verschiebung des Termins

zu bestehen. Treuwidrig erscheint dagegen das Verhalten der Beschwerdegegnerin,

die die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Sitzung vom 3. September

2012.

in Kenntnis setzte, obwohl sie selber bereits am 31. August 2012 per

E-Mail vom Fehlen des E im ersten Teil der Präsentationsrunde erfahren hatte.

4.3

Die Rüge

der verfahrensmässigen Ungleichbehandlung erweist sich demnach als zulässig und

begründet, weshalb der angefochtene Beschluss vom 1. Oktober 2012

rechtsfehlerhaft ist. Da die Beschwerdeführerin für ihre Präsentation insgesamt

16,6 von 25 Punkten erhielt und lediglich 3,1 Punkte hinter der

Mitbeteiligten zurückliegt, womit eine entsprechende Verbesserung im Fall einer

Wiederholung der Präsentation möglich erscheint, ist der Zuschlag an die

Mitbeteiligte aufzuheben. Nachdem die von der Beschwerdeführerin beantragte

direkte Vergabe gestützt auf den Verfahrensfehler nicht infrage kommt und

dieser vielmehr eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin gebietet

(vgl. hinten E. 5.4 und E. 6.1), ist im Nachfolgenden auf die

weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandet, die Aufteilung der Bewertung und damit die Einteilung

in Unterkriterien sowie deren Gewichtung seien für sie nicht vorhersehbar gewesen.

Entsprechend habe sie einen Grossteil der wichtigen Erklärungen zu ihrer

Offerte erst in der mündlichen Präsentation erteilt. Würde das

Zuschlagskriterium "Auftragsanalyse, Konzept und Vorgehensvorschlag,

Präsentation" so wie ausgeschrieben als Ganzes beurteilt, würde dies wohl

zu einem höheren Resultat führen, als bei der vorgenommenen Aufteilung nach

Auftragsanalyse, Konzept und Vorgehensweise einerseits und Präsentation

andererseits. Hätte die Beschwerdeführerin zum Vornherein von dieser Gliederung

gewusst, hätte sie mehr Informationen in die schriftlich abgegebene Unterlagen

"verpackt".

5.2

Die für

eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der

Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt.

Dabei steht ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zu wie auch beim Urteil

darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich

günstigste sei (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000, S. 271 = BEZ 1999

Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht,

dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16

Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen

ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens

(Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

5.3

Zur

vorgängigen Bekanntgabe allfälliger Unterkriterien besteht grundsätzlich keine

Verpflichtung (VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00568,

E. 4.1, auch zum Folgenden). Für die Anbietenden muss jedoch

erkennbar sein, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich

sind, was durch die genügende Differenzierung der Zuschlagskriterien, durch

erläuternde Bemerkungen zu diesen oder durch die Bekanntgabe der Unterkriterien

geschehen kann. Unterkriterien, deren Verwendung oder deren besonderes Gewicht

nicht anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien absehbar ist, dürfen

nicht ohne vorherige Offenlegung verwendet werden.

Nachdem das

Zuschlagskriterium "Auftragsanalyse, Konzept und Vorgehensvorschlag,

Präsentation" die Präsentation der Offerte bereits als Stichwort aufführt,

war deren Rolle als eigenständiges Unterkriterium für die Teilnehmenden

keineswegs unvorhersehbar, sondern vielmehr zu erwarten (vgl. RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13 E. 3g).

Mit 25 von 125 Punkten wurde dem Unterkriterium auch kein überraschend

hohes oder tiefes Gewicht zugemessen. Problematisch ist hingegen, dass für das

mit 100 Punkten deutlich höher gewichtete Unterkriterium "Abgabe Unterlagen"

offenbar nur eine Gesamtbeurteilung bzw. eine Rundung der Werte erfolgt ist (Bewertungsblatt

"Gesamt"). Wie sich die diesbezüglich erreichten 50

(Beschwerdeführerin) bzw. 75 Punkte (Mitbeteiligte) im Einzelnen zusammensetzen,

geht aus der Bewertungsmatrix und der Beschwerdeantwort jedenfalls nicht

hervor. Dies befremdet umso mehr, als das Unterkriterium

"Präsentation" seinerseits in die Einheiten

"Projektaufgabe", "Konzeptionell", "Vorgehen" und

"Präsentation / Gesamteindruck" zerlegt und anscheinend mit

gemittelten Einzelnoten zwischen 1 (unverständlich / konzeptlos) und 5

(sehr gut nachvollziehbar) bewertet wurde (Bewertungsblatt

"Präsentation“). Dadurch erscheint das angewandte Bewertungsschema als teilweise

beliebig und unzureichend begründet. Daran ändert auch nichts, dass die

Beurteilung von architektonischen und gestalterischen Qualitäten naturgemäss

nur beschränkt mit sprachlichen Mitteln umschrieben werden kann, weshalb von

der vergebenden Behörde keine besonders ausführliche Begründung gefordert

werden darf (vgl. VGr, 18. November 2009, VB.2007.00503,

E. 5.1).

Als nicht nachvollziehbar

erweist sich schliesslich die unter "Gewichtung" ausgewiesene

Punktzahl von 16,6: Bei einer 5-prozentigen Gewichtung der für die Präsentation

total erreichten 16,46 von 20 möglichen Punkten müsste richtigerweise eine

gewichtete Punktzahl von 20,575 (= 25*16,46/20) resultieren; Entsprechendes

trifft allerdings auch auf das Angebot der Mitbeteiligten zu.

5.4

Die

aufgezeigte Verletzung des Transparenz- bzw. Begründungsgebots führt indessen

nicht zur direkten Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin, da die

vorhandenen Akten hierfür keine taugliche Entscheidgrundlage bieten. Deren Beibringung und die korrekte Neuauswertung der

Offerte fallen in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin, die insofern über

ein grosses Ermessen verfügt (vgl. hinten E. 6.1 und VGr, 25. Januar

2012, VB.2011.00329, E. 9).

6.

Schliesslich bringt

die Beschwerdeführerin vor, sie hätte für die Zuschlagskriterien "Auftragsanalyse,

Konzept und Vorgehensvorschlag, Präsentation" und "Energie

/ Oekologie" mehr Punkte verdient, da sie entgegen der beschwerdegegnerischen

Behauptung die einzelnen Aufgabenbereiche genügend tief und umfassend behandelt

habe.

6.1

Auch diese

Rügen vermögen den hauptsächlich angestrebten Erfolg, nämlich die direkte

Auftragsvergabe an die Beschwerdeführerin, nicht zu bewirken. Obwohl die

stellenweise unzureichend begründete bzw. nicht nachvollziehbare Kritik der

Beschwerdegegnerin an der beschwerdeführerischen Offerte, namentlich die im

Widerspruch zur Einschätzung der Kantonalen Feuerpolizei (vgl. E-Mail vom

6.

Dezember 2012) als brandschutztechnisch nicht umsetzbar bezeichnete

Raumaufteilung, an sich für eine Erhöhung der erreichten Punktzahl sprechen

würde, ist eine direkte Vergabe an die Beschwerdeführerin mangels hinreichender

Bewertungsbasis nicht möglich und würde einen unzulässigen Eingriff ins

Ermessen der Vergabebehörde darstellen. Für welche planerischen Anforderungen

und Leistungen wie viele Punkte vergeben bzw. abgezogen und von der

Beschwerdeführerin mit den eingereichten Unterlagen letztlich erzielt wurden,

ergibt sich, wie erwähnt, weder aus dem Bewertungsblatt "Gesamt" noch

aus den übrigen Unterlagen. Das Gericht kann die Bewertung der Offerte unter

diesen Umständen nicht anstelle der Vergabehörde vornehmen (VGr,

12.

Januar 2011, VB.2010.00568, E. 5.3,

auch zum Folgenden).

6.2

Damit

bleibt es bei einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Da die

festgestellten Mängel die Phase der Offertpräsentation und die

Angebotsbewertung betreffen, erscheint eine neue Ausschreibung des Auftrags

nicht erforderlich. Die Beschwerdegegnerin wird stattdessen die

Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte zu einer erneuten Präsentation ihrer

Offerten einzuladen und diese unter Wahrung des Gleichheitsgebots abzunehmen

haben. Anschliessend wird sie die Offertpräsentationen zusammen mit den bereits

eingereichten Unterlagen gestützt ein verbessertes, den gesetzlichen

Anforderungen sowie den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien entsprechendes

Bewertungsschema neu zu beurteilen und den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste

Angebot zu erteilen haben.

7.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der Zuschlag an

die Mitbeteiligte aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ausgangsgemäss hat

die Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 VRG). Sie ist

überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung

für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG). Angemessen erscheint eine Entschädigung in der Höhe von

Fr. 1'000.-.

8.

Da der aufgrund der

eingereichten Honorarofferten geschätzte Auftragswert die im Staatsvertragsbereich

massgeblichen Schwellenwerte für Dienstleistungen erreicht (Art. 1

lit. b der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die

Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre

2012.

und 2013; AS 2011 5581), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls steht gegen diesen Entscheid nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Gemeinderats Wald vom 1. Oktober 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem

Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 310.-- Zustellkosten,

Fr. 4'310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu

entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…