VB.2012.00657
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00657
13. März 2013Deutsch16 min
(URT.2013.15069)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00657
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. März 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Wald, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
D AG,
Mitbeteiligte,
betreffend
Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom
13. April 2012 eröffnete die Gemeinde Wald eine Submission im selektiven
Verfahren für Architekturleistungen betreffend Umbau des Gemeindehauses. Innert
Frist reichten sechs Architekturbüros und eine Arbeitsgemeinschaft ihre Bewerbungen
ein. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 29. Mai 2012 wurden fünf Bewerber zur
Abgabe eines Angebots eingeladen, von denen vier rechtzeitig Offerten mit
mittleren Stundenansätzen zwischen Fr. 100.- und 130.- einreichten. Nach
der Offertöffnung vom 16. August 2012 wurden die betreffenden Anbieter zu einer Offertpräsentation vor dem Beurteilungsgremium
eingeladen, welche am 3. September 2012 stattfand.
Mit Beschluss vom
1. Oktober 2012 erteilte der Gemeinderat Wald den Zuschlag dem Büro D AG
zu einem mittleren Stundenansatz von Fr. 116.- und teilte das
Submissionsergebnis am 3. Oktober 2012 den Anbietern mit.
Erwägungen
II.
Gegen den Vergabeentscheid erhob
die A AG am 10. Oktober 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihr den Zuschlag zu
erteilen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der
Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
In ihrer
Beschwerdeantwort vom 21. November 2012 schloss die Gemeinde Wald auf Abweisung
der Beschwerde sowie des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Am
7.
Dezember 2012 reichte die Gemeinde Wald eine CD nach, auf der die
Präsentation der A AG vom 3. September 2012 aufgezeichnet ist.
Mit Replik vom
21.
Dezember 2012 ergänzte die A AG ihr Sachbegehren mit dem Eventualantrag,
den Zuschlag aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Mit Duplik vom 25. Januar 2013 hielt die Gemeinde Wald
an ihren Anträgen fest.
Mit
Präsidialverfügung vom 29. Januar 2013 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.
Am 8. Februar 2012 nahm die A AG zur Duplik Stellung.
Die mitbeteiligte D AG liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372;
vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
September 2003 zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Die Beschwerdeführerin hat das preislich günstigste Angebot
eingereicht und liegt damit in der Gesamtwertung auf dem zweiten Platz, nur
wenige Punkte hinter der Mitbeteiligten. Sollte sie mit ihren Anträgen zur
Besserbewertung bzw. Neubeurteilung ihres Angebots durchdringen, könnte sie
durchaus auf den ersten Rang vorrücken und hätte realistische Chancen auf den Zuschlag. Ihre Beschwerdelegitimation ist
zu bejahen.
3.
Nach § 33
Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) erfolgt
der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des
niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das
wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung
der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem
Preis weitere Kriterien berücksichtigt werden können.
In Ziff. 4.2 der
Ausschreibungsunterlagen 22. Juni 2012 wurden folgende Zuschlagskriterien
samt ihrer Gewichtung bekannt gegeben:
-
Angebotspreis 60 %
-
Auftragsanalyse, Konzept- und Vorgehensvorschlag,
Präsentation: 25 %
-
Analyse energetische und ökologische Optimierungen:
10.
%
-
Lehrlingsausbildung: 5 %
Mit insgesamt
404,1 von 500 Punkten rangiert die Beschwerdeführerin 3,1 Punkte
hinter der Mitbeteiligten, deren Offerte mit 407,2 Punkten bewertet wurde.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht vorab geltend, ihr Angebot sei hinsichtlich der Offertpräsentation
ungleich behandelt worden. Im Gegensatz zu den Präsentationen der übrigen
Teilnehmer habe der Architekt E als Mitglied des Beurteilungsgremiums ihrer
Präsentation nicht live beigewohnt, sondern lediglich eine Videoaufnahme davon
gesehen. Entgegen der beschwerdegegnerischen Behauptung habe der
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin keine Wahl gehabt, ob er trotz
Abwesenheit von E seine Präsentation halten wolle oder nicht.
4.2
Vergaberegeln
bezwecken die Gewährleistung eines echten, fairen und transparenten
Wettbewerbs, in welchem alle Anbieter gleich zu behandeln sind (Art. 1
Abs. 3 lit. b IVöB). Von zentraler Bedeutung ist, dass für alle Wettbewerbsteilnehmer
dieselben Bedingungen bestehen (vgl. § 29 SubmV). Daraus folgt indessen
nicht, dass die einzelnen Offerten unter allen Umständen einer in jeder
Hinsicht identischen Behandlung unterzogen werden müssen. Entscheidend ist,
dass den Anbietern im Zuge des Verfahrens weder besondere Vorteile eingeräumt
noch spezielle Nachteile auferlegt werden (Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter
Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996,
Rz. 194). Ob und inwiefern die Offerenten einen Anspruch darauf haben,
dass alle eingereichten Angebote von demselben, personell gleich besetzten
Beurteilungsgremium geprüft werden, lässt sich daher nicht in allgemeiner Weise
und losgelöst von der konkreten Situation beurteilen. So kann es sich
namentlich bei einer hohen Zahl von Submittenten mit Blick auf den grossen
Aufwand und das Verhältnis zum Vergabegegenstand rechtfertigen, eine
Vorselektion durch verschiedene Ausschüsse der Jury durchzuführen (VGr,
22.
November 2006, VB.2005.00264, E. 4.4.2).
4.2.1
Der Einwand der Beschwerdeführerin bezieht sich auf die rechtsungleiche
Zusammensetzung des Beurteilungsgremiums während der Abnahme ihrer
Präsentation. Diese bestand vorliegend aus einem 15-minütigen Vortrag sowie
einer anschliessenden Fragerunde von 20 Minuten und war fester Bestandteil des
Zuschlagskriteriums "Auftragsanalyse, Konzept und Vorgehensvorschlag,
Präsentation". E fehlte als Mitglied des Beurteilungsgremiums wegen seines
späteren Eintreffens an der Präsentation der Beschwerdeführerin, während er den
übrigen Präsentationen vor Ort beiwohnen konnte. Aus diesem Grund wurde die
Präsentation der Beschwerdeführerin auf Video aufgezeichnet und von E später
eingesehen.
Dem Grundsatz der Gleichbehandlung kommt in der Phase der
Offertpräsentation eine besondere Bedeutung zu, weil sich die Beurteilung in verstärktem
Ausmass auf den persönlichen Eindruck der Mitglieder stützt (vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 5. August 1998, AGVE
1998, S. 364 ff., E. 4c/cc). Im Unterschied zur Prüfung der eingereichten
Offertunterlagen, die als solche in fertiger Form vorliegen, bildet die
Offertpräsentation einen dynamischen und (dank der Fragerunde) interaktiven
Prozess, dessen Ergebnis nicht von vornherein feststeht. Als einziges
aussenstehendes Fachmitglied hatte E innerhalb des Beurteilungsgremiums eine
zentrale Funktion inne, auch wenn neben ihm mit Gemeinderat F und
Bereichsleiter Liegenschaften ausgebildete (Innen-)Architekten dem Gremium
angehörten. Der Beizug neutraler Fachpersonen stellt gerade im Fall von Offertpräsentationen
eine sinnvolle Möglichkeit dar, um persönliche, sachlich nicht zu rechtfertigende
Präferenzen einzelner Mitglieder des Auswahlgremiums auszuschliessen und eine
objektive Meinungsbildung sicherzustellen (AGVE 1998, S. 364 ff.,
E. 4c/cc). Umso schwerer wiegt die der Beschwerdeführerin widerfahrene
Ungleichbehandlung: Durch die Abwesenheit von E wurden die Vertreter der
Beschwerdeführerin der Möglichkeit beraubt, im Anschluss an ihren Vortrag für
allfällige Fragen und Einwände des Fachexperten Red und Antwort zu stehen. Die
nachträgliche Klärung von Unklarheiten spielte auch deswegen eine grosse Rolle,
weil die Beschwerdegegnerin der beschwerdeführerischen Offerte und ihrer
Präsentation fehlende Tiefe bzw. mangelhafte Klärung der sich aus der Analyse
der Eingabeformulare ergebenden offenen Fragen vorwirft (vgl. hinten
E. 6). Die Videoaufzeichnung war nicht geeignet, die Chancengleichheit der
Anbieter sicherzustellen.
4.2.2
Fraglich ist, ob sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren noch
auf den Verfahrensfehler berufen darf.
Bei der Organisation und der tatsächlichen Abnahme der
Offertpräsentation durch die Vergabebehörde handelt es sich um
Verfahrensschritte, die keiner selbständigen Anfechtung unterliegen. Erkennt
die Behörde ihre diesbezüglich rechtsungleiche Zusammensetzung nicht als
Verfahrensfehler an, so hat der betroffene Offerent – im Unterschied zu einem
Ausstandsbegehren nach § 5a VRG (vgl. auch VGr, 7. Oktober
2009, VB.2009.00151, E. 3.1) – keine förmliche Möglichkeit, sich
gegen die mangelhafte Besetzung der Behörde zur Wehr zu setzen. Zwar ist der
Betroffene nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, die ihm
zustehenden Rügen in einem möglichst frühen Verfahrensstadium nötigenfalls auch
ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen, um einen unnötigen
Verfahrensaufwand zu vermeiden (BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 16. April
1999, BEZ 1999 Nr. 14 E. 3c/bb). Der Zweck des Hinweises liegt dabei
allerdings weniger in der abschliessenden rechtlichen Klärung des Mangels als
in dessen Bekanntgabe an die Behörde, die sich darüber allenfalls in Unkenntnis
befindet. Durch die Mitteilung soll die Vergabestelle rechtzeitig in die Lage
versetzt werden, Abhilfe zu schaffen.
Anders verhält es sich, wenn der Vergabehörde – wie
vorliegend – die betreffende Tatsache bereits bekannt ist und sie das Verfahren
ungeachtet dessen fortführt. Unterwirft sich der betroffene Anbieter
widerspruchslos dem behördlichen Vorgehen, kann daraus nicht unbesehen auf
einen konkludenten Verzicht auf die Geltendmachung des Mangels geschlossen
werden. Entscheidend ist, ob vom Anbieter nach Treu und Glauben eine Ablehnung
zu erwarten gewesen wäre, was unter anderem von der Art des Mangels und dem
Bestehen von zumutbaren Alternativen abhängt. Die Parteien sind sich uneinig,
ob sich die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer, H, gegenüber den
anwesenden Kommissionsmitgliedern mit der Abwesenheit des Fachexperten
einverstanden erklärte oder ob er lediglich der Aufzeichnung seiner
Präsentation zugestimmt hat. Die Frage kann letztlich offenbleiben, denn die Zustimmung
zum Vorgehen erweist sich unter den gegebenen Umständen ohnehin als
unbeachtlich: Die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, dass sie der
Beschwerdeführerin z. B.
durch einen Verschiebungstermin eine echte Wahl angeboten hätte. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass die Vertreter der Beschwerdeführerin kurz vor Beginn
ihrer Präsentation um 8:00 Uhr, 3. September 2012, vor vollendete Tatsache
gestellt wurden, als sie erst im Rahmen der Sitzung über die Abwesenheit des E
und die Videoaufzeichnung informiert wurden. Mangels valabler Alternativen
konnte von H nach Treu und Glauben nicht erwartet werden, sich an Ort und
Stelle gegen den Vorschlag auszusprechen und auf einer Verschiebung des Termins
zu bestehen. Treuwidrig erscheint dagegen das Verhalten der Beschwerdegegnerin,
die die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Sitzung vom 3. September
2012.
in Kenntnis setzte, obwohl sie selber bereits am 31. August 2012 per
E-Mail vom Fehlen des E im ersten Teil der Präsentationsrunde erfahren hatte.
4.3
Die Rüge
der verfahrensmässigen Ungleichbehandlung erweist sich demnach als zulässig und
begründet, weshalb der angefochtene Beschluss vom 1. Oktober 2012
rechtsfehlerhaft ist. Da die Beschwerdeführerin für ihre Präsentation insgesamt
16,6 von 25 Punkten erhielt und lediglich 3,1 Punkte hinter der
Mitbeteiligten zurückliegt, womit eine entsprechende Verbesserung im Fall einer
Wiederholung der Präsentation möglich erscheint, ist der Zuschlag an die
Mitbeteiligte aufzuheben. Nachdem die von der Beschwerdeführerin beantragte
direkte Vergabe gestützt auf den Verfahrensfehler nicht infrage kommt und
dieser vielmehr eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin gebietet
(vgl. hinten E. 5.4 und E. 6.1), ist im Nachfolgenden auf die
weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin beanstandet, die Aufteilung der Bewertung und damit die Einteilung
in Unterkriterien sowie deren Gewichtung seien für sie nicht vorhersehbar gewesen.
Entsprechend habe sie einen Grossteil der wichtigen Erklärungen zu ihrer
Offerte erst in der mündlichen Präsentation erteilt. Würde das
Zuschlagskriterium "Auftragsanalyse, Konzept und Vorgehensvorschlag,
Präsentation" so wie ausgeschrieben als Ganzes beurteilt, würde dies wohl
zu einem höheren Resultat führen, als bei der vorgenommenen Aufteilung nach
Auftragsanalyse, Konzept und Vorgehensweise einerseits und Präsentation
andererseits. Hätte die Beschwerdeführerin zum Vornherein von dieser Gliederung
gewusst, hätte sie mehr Informationen in die schriftlich abgegebene Unterlagen
"verpackt".
5.2
Die für
eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der
Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt.
Dabei steht ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zu wie auch beim Urteil
darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich
günstigste sei (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000, S. 271 = BEZ 1999
Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht,
dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16
Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen
ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens
(Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
5.3
Zur
vorgängigen Bekanntgabe allfälliger Unterkriterien besteht grundsätzlich keine
Verpflichtung (VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00568,
E. 4.1, auch zum Folgenden). Für die Anbietenden muss jedoch
erkennbar sein, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich
sind, was durch die genügende Differenzierung der Zuschlagskriterien, durch
erläuternde Bemerkungen zu diesen oder durch die Bekanntgabe der Unterkriterien
geschehen kann. Unterkriterien, deren Verwendung oder deren besonderes Gewicht
nicht anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien absehbar ist, dürfen
nicht ohne vorherige Offenlegung verwendet werden.
Nachdem das
Zuschlagskriterium "Auftragsanalyse, Konzept und Vorgehensvorschlag,
Präsentation" die Präsentation der Offerte bereits als Stichwort aufführt,
war deren Rolle als eigenständiges Unterkriterium für die Teilnehmenden
keineswegs unvorhersehbar, sondern vielmehr zu erwarten (vgl. RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13 E. 3g).
Mit 25 von 125 Punkten wurde dem Unterkriterium auch kein überraschend
hohes oder tiefes Gewicht zugemessen. Problematisch ist hingegen, dass für das
mit 100 Punkten deutlich höher gewichtete Unterkriterium "Abgabe Unterlagen"
offenbar nur eine Gesamtbeurteilung bzw. eine Rundung der Werte erfolgt ist (Bewertungsblatt
"Gesamt"). Wie sich die diesbezüglich erreichten 50
(Beschwerdeführerin) bzw. 75 Punkte (Mitbeteiligte) im Einzelnen zusammensetzen,
geht aus der Bewertungsmatrix und der Beschwerdeantwort jedenfalls nicht
hervor. Dies befremdet umso mehr, als das Unterkriterium
"Präsentation" seinerseits in die Einheiten
"Projektaufgabe", "Konzeptionell", "Vorgehen" und
"Präsentation / Gesamteindruck" zerlegt und anscheinend mit
gemittelten Einzelnoten zwischen 1 (unverständlich / konzeptlos) und 5
(sehr gut nachvollziehbar) bewertet wurde (Bewertungsblatt
"Präsentation“). Dadurch erscheint das angewandte Bewertungsschema als teilweise
beliebig und unzureichend begründet. Daran ändert auch nichts, dass die
Beurteilung von architektonischen und gestalterischen Qualitäten naturgemäss
nur beschränkt mit sprachlichen Mitteln umschrieben werden kann, weshalb von
der vergebenden Behörde keine besonders ausführliche Begründung gefordert
werden darf (vgl. VGr, 18. November 2009, VB.2007.00503,
E. 5.1).
Als nicht nachvollziehbar
erweist sich schliesslich die unter "Gewichtung" ausgewiesene
Punktzahl von 16,6: Bei einer 5-prozentigen Gewichtung der für die Präsentation
total erreichten 16,46 von 20 möglichen Punkten müsste richtigerweise eine
gewichtete Punktzahl von 20,575 (= 25*16,46/20) resultieren; Entsprechendes
trifft allerdings auch auf das Angebot der Mitbeteiligten zu.
5.4
Die
aufgezeigte Verletzung des Transparenz- bzw. Begründungsgebots führt indessen
nicht zur direkten Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin, da die
vorhandenen Akten hierfür keine taugliche Entscheidgrundlage bieten. Deren Beibringung und die korrekte Neuauswertung der
Offerte fallen in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin, die insofern über
ein grosses Ermessen verfügt (vgl. hinten E. 6.1 und VGr, 25. Januar
2012, VB.2011.00329, E. 9).
6.
Schliesslich bringt
die Beschwerdeführerin vor, sie hätte für die Zuschlagskriterien "Auftragsanalyse,
Konzept und Vorgehensvorschlag, Präsentation" und "Energie
/ Oekologie" mehr Punkte verdient, da sie entgegen der beschwerdegegnerischen
Behauptung die einzelnen Aufgabenbereiche genügend tief und umfassend behandelt
habe.
6.1
Auch diese
Rügen vermögen den hauptsächlich angestrebten Erfolg, nämlich die direkte
Auftragsvergabe an die Beschwerdeführerin, nicht zu bewirken. Obwohl die
stellenweise unzureichend begründete bzw. nicht nachvollziehbare Kritik der
Beschwerdegegnerin an der beschwerdeführerischen Offerte, namentlich die im
Widerspruch zur Einschätzung der Kantonalen Feuerpolizei (vgl. E-Mail vom
6.
Dezember 2012) als brandschutztechnisch nicht umsetzbar bezeichnete
Raumaufteilung, an sich für eine Erhöhung der erreichten Punktzahl sprechen
würde, ist eine direkte Vergabe an die Beschwerdeführerin mangels hinreichender
Bewertungsbasis nicht möglich und würde einen unzulässigen Eingriff ins
Ermessen der Vergabebehörde darstellen. Für welche planerischen Anforderungen
und Leistungen wie viele Punkte vergeben bzw. abgezogen und von der
Beschwerdeführerin mit den eingereichten Unterlagen letztlich erzielt wurden,
ergibt sich, wie erwähnt, weder aus dem Bewertungsblatt "Gesamt" noch
aus den übrigen Unterlagen. Das Gericht kann die Bewertung der Offerte unter
diesen Umständen nicht anstelle der Vergabehörde vornehmen (VGr,
12.
Januar 2011, VB.2010.00568, E. 5.3,
auch zum Folgenden).
6.2
Damit
bleibt es bei einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Da die
festgestellten Mängel die Phase der Offertpräsentation und die
Angebotsbewertung betreffen, erscheint eine neue Ausschreibung des Auftrags
nicht erforderlich. Die Beschwerdegegnerin wird stattdessen die
Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte zu einer erneuten Präsentation ihrer
Offerten einzuladen und diese unter Wahrung des Gleichheitsgebots abzunehmen
haben. Anschliessend wird sie die Offertpräsentationen zusammen mit den bereits
eingereichten Unterlagen gestützt ein verbessertes, den gesetzlichen
Anforderungen sowie den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien entsprechendes
Bewertungsschema neu zu beurteilen und den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste
Angebot zu erteilen haben.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der Zuschlag an
die Mitbeteiligte aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ausgangsgemäss hat
die Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 VRG). Sie ist
überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung
für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG). Angemessen erscheint eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 1'000.-.
8.
Da der aufgrund der
eingereichten Honorarofferten geschätzte Auftragswert die im Staatsvertragsbereich
massgeblichen Schwellenwerte für Dienstleistungen erreicht (Art. 1
lit. b der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die
Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre
2012.
und 2013; AS 2011 5581), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls steht gegen diesen Entscheid nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Gemeinderats Wald vom 1. Oktober 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem
Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 310.-- Zustellkosten,
Fr. 4'310.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu
entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…