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Entscheid

VB.2012.00663

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00663

27. Dezember 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14895)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist zurzeit in der Justizvollzugsanstalt B

(nachfolgend JVA) im C untergebracht und befindet sich im Status des

Arbeitsexternats. Am 24. Juli 2012 bestrafte ihn die Direktion der JVA

nach erfolgter Anhörung wegen mehrfachen unerlaubten Rechtsgeschäfts, Beteiligung

an Vereitelung, Umgehung oder Verfälschung von Kontrollen sowie Verstosses gegen

Ordnungsvorschriften mit einer Busse von Fr. 200.-, nachdem die

Datenauswertung eines bei einem Gefangenen im offenen Vollzug sichergestellten

Mobiltelefons ergeben hatte, dass zwischen diesem und A verschiedene

Rechtsgeschäfte abgewickelt worden waren.

Erwägungen

II.

Gegen die Disziplinarverfügung vom 24. Juli 2012

erhob A am 8. August 2012 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des

Innern. Er beantragte die Aufhebung des besagten Entscheids, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Nach Eingang der Rekursantwort

stellte A neu einen Antrag auf Entschädigung in Höhe von Fr. 40.-. Die

Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am 11. September 2012

ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Es wurde ihm ausgangsgemäss keine

Parteientschädigung zugesprochen.

III.

Dagegen erhob A am 12. Oktober 2012 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und wiederholte seine im Rekursverfahren gestellten Anträge.

Überdies verlangte er eine Entschädigung in Höhe von Fr. 130.-. Am 18. Oktober

2012.

beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der

Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Amt für

Justizvollzug stellte am 13. November 2012 den gleichen Antrag und verwies

zur Begründung auf die in der Angelegenheit ergangenen Entscheide sowie auf die

Untervernehmlassung der Direktion der JVA vom 13. November 2012.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der

Beschwerde zuständig. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Behandlung von Beschwerden betreffend den

Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit,

sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine

solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.

2.

2.1

Gemäss Art. 91 Abs. 1

des Strafgesetzbuches (StGB) können gegen Gefangene, welche in schuldhafter

Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen verhängt werden. Personen, die in Vollzugseinrichtungen

eingewiesen sind, begehen insbesondere ein Disziplinarvergehen, wenn sie gegen

Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstossen (§ 23b

Abs. 1 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni

2006.

[StJVG]). Nach § 23b Abs. 2 lit. j StJVG verübt

zudem ein Disziplinarvergehen, wer Kontrollen vereitelt, umgeht oder

verfälscht. Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder

Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das

Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91

Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind Disziplinarmassnahmen aufgelistet,

so unter anderem die Busse, die gemäss kantonalem Recht bis Fr. 200.-

betragen kann (lit. g StJVG).

2.2

Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde

ein grosses Ermessen zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des

Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüber- bzw. -unterschreitung gebunden.

Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,

dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu

orientieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 74, 80;

vgl. ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 441). Der

Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen

Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen

Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse

gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung

werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss

angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Die ein-

und ausgehende Brief- und Paketpost kann gemäss § 40 Satz 1 der Hausordnung C, Ausgabe 2009

(nachfolgend Hausordnung C), kontrolliert werden. Rechtsgeschäfte unter Gefangenen, wie beispielsweise Kauf, Tausch,

Schenkung, Ausleihe von Gegenständen und Gewährung von Darlehen, sind gemäss § 41

Abs. 1 der Hausordnung C untersagt. Die

Leitung der Vollzugseinrichtung kann Ausnahmen gestatten, wenn dies im

Interesse aller Beteiligten liegt (Abs. 2).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet den rechtlich

relevanten Sachverhalt nicht. Danach hatte er für die

Ehefrau des Insassen D am 13. Juli

2012.

drei Einzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 250.- getätigt,

wobei ihm das einzuzahlende Geld kurz zuvor von D bar übergeben worden war. Streitpunkt bleibt dagegen die rechtliche Qualifikation der für D abgewickelten Geschäfte. Es fragt sich dabei, ob es sich um Gefälligkeiten, wie es der

Beschwerdeführer darstellt, oder einen unentgeltlichen Auftrag handelt. Letzterer wäre als unzulässiges Rechtsgeschäft im Sinn von § 41 Abs. 1

der Hausordnung C zu qualifizieren: Diese Bestimmung

enthält nur eine exemplarische Aufzählung, worauf schon der Wortlaut hinweist (vgl. E. 2.3). Unentgeltliche

Rechtsgeschäfte, wie der unentgeltliche Auftrag, fallen

zweifelsohne auch darunter (Walter

Fellmann, in: Berner Kommentar, Band VI, 2. Abteilung, 4. Teilband, Bern 1992, OR 394 N. 201). Die ihrer Natur

nach unentgeltliche Schenkung (vgl. Art. 239 Abs. 1 OR) findet denn

auch beispielhafte Erwähnung in § 41 Abs. 1 der Hausordnung C. Sinn und Zweck der besagten Bestimmung

bestehen in der Vermeidung von Abhängigkeiten unter

den Insassen, womit der geordnete Anstaltsbetrieb gestört werden könnte. Um

Sicherheit und Ordnung dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche

Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten (VB.2011.00215, 11. Mai

2011, E. 4.4).

3.2

Der Auftrag wird als ein Arbeitsleistungsvertrag

im weiteren Sinn qualifiziert, der als Mustervertrag für die Geschäftsführung

im fremden Interessen gilt. Inhalt von Aufträgen

können insbesondere Geschäftsbesorgungen sein (Rolf H. Weber, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. A., 2011, Vor Art. 394–406

N. 2). Gemäss Art. 394 Abs. 3 OR ist der Auftrag nur

entgeltlich, wenn dies üblich ist oder zwischen den Vertragsparteien

entsprechend vereinbart wurde. Der unentgeltliche

Auftrag enthält im Vergleich zur unverbindlichen

Gefälligkeitszusage aber ein verpflichtendes

Leistungsversprechen im Interesse des Auftraggebers. Im Einzelfall muss

nach Treu und Glauben ermittelt werden, ob die Zusage zur

Erbringung einer Leistung für einen Dritten als rechtlich bindend verstanden

werden muss. Entscheidend ist dabei die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und

Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, insbesondere für den

Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen ist,

und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien. Nicht als Auftrag zu

qualifizieren sind regelmässig Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder solche,

die im rein gesellschaftlichen Verkehr wurzeln (Fellmann, OR 394 N. 201 ff.,

384.

f.).

3.3

Wie vorgängig dargestellt, lässt die

Unentgeltlichkeit der für D ausgeführten Handlungen nicht von vornherein darauf schliessen, dass es sich dabei nur um reine Gefälligkeiten

seitens des Beschwerdeführers und nicht um ein verpflichtendes Rechtsgeschäft

handelt. Angesichts der bestehenden Ansätze für das

ausgerichtete Pekulium (vgl. Art. 2 der Richtlinien der Ostschweizer

Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April

2006.

[nachfolgend Richtlinien Arbeitsentgelt]) stellt die einbezahlte

Geldsumme in Höhe von Fr. 250.-

für einen Insassen im offenen Vollzug bereits einen erheblichen Betrag dar (vgl. § 3 der Hausordnung C). Überdies wurde nicht

nur eine einzige Geldtransaktion für die Ehefrau von D ausgeführt, sondern

deren drei. Die Dringlichkeit der zu tätigenden Einzahlungen wurde

damit begründet, dass D und seine (in Freiheit lebende) Ehefrau am

Urlaubswochenende keine Zeit hätten, die anscheinend wichtige Zahlung selber

auszuführen. Aus objektiver Sicht zeichnete sich der Beschwerdeführer mit Übernahme der Geschäfte und insbesondere mit Entgegennahme des Bargelds dafür verantwortlich, für die umgehende Vornahme der

Transaktionen besorgt zu sein, ansonsten sie zu spät erfolgen würden,

was D durch die Einschaltung des Beschwerdeführers gerade verhindern wollte. Unter diesen Umständen und nach Massgabe von Treu und

Glauben stellen die für die Ehefrau von D auf dessen

Geheiss ausgeführten Einzahlungen nicht mehr nur reine

Gefälligkeiten dar, sondern es liegt ihnen ein verbindliches Leistungsversprechen

zugrunde bzw. der Beschwerdeführer wurde in verbindlicher

Weise für den Mitinsassen tätig. Dabei hätte dem straferfahrenen Beschwerdeführer jedenfalls bekannt sein müssen, dass es der Leitung von

C obliegt, die Finanzen der Insassen

zu verwalten und Zahlungen auszuführen (vgl. § 132

Abs. 2 und § 144 Abs. 2 JVV; § 16

Abs. 3 der Hausordnung C; § 1 Abs. 3 der Hausordnung in

Verbindung mit § 29 der Hausordnung der Strafanstalt B, Ausgabe 2009,

und 4.3 Abs. 3 der Richtlinien Arbeitsentgelt). Die

Vorinstanz wies folglich zutreffend darauf hin, dem Beschwerdeführer hätte

bewusst sein müssen, dass die Annahme des Bargelds vom Mitinsassen gegen die

Anstaltsordnung verstossen könnte. Demnach kann sich

der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe nicht gewusst, dass sein Handeln als

unzulässiges Rechtsgeschäft gelten würde, bzw. die

entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen seien ihm nicht bekannt gewesen.

3.4

Daran ändert die Auskunft von E nichts. Zunächst ist darauf hinzuweisen,

dass es sich dabei um eine Auskunft in rechtlichen Belangen handelt, die im

Auftrag des Beschwerdeführers und basierend auf dessen Angaben erstellt wurde.

Das besagte Dokument wäre

folglich höchstens als Parteigutachten zu qualifizieren. Unter diesen Umständen

und mit Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht eine

freie Beweiswürdigung vorzunehmen hat und diesbezüglich an keine formalen

Regeln gebunden ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 18), kommt

dieser Rechtsauskunft keine grössere Bedeutung zu als den übrigen rechtlichen Parteivorbringen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 23). Dies umso

mehr, als der Beschwerdeführer nicht darlegte, dass E über sämtliche

Gegebenheiten der Problemstellung, insbesondere über den Umstand der

Unterbringung im Strafvollzug, informiert wurde, da die Rechtsauskunft vom 20. September

2012.

nur auf Einzahlungen "im Umfang von Total Fr. 250.- für einen

Freund" und somit im privatrechtlichen Bereich Bezug nimmt. Darauf hat die

Direktion der JVA denn auch zutreffend hingewiesen. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers wäre gerade diese Information von Relevanz gewesen, denn die

Verhältnisse im Strafvollzug bringen es mit sich, dass besondere Regeln auf

Straftäter Anwendung finden, um Sicherheit und Ordnung im Strafvollzug zu

gewährleisten, wobei insbesondere Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte,

insbesondere der persönlichen Freiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV),

in Kauf genommen werden (vgl. Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., 2009,

S. 182 N. 170). Entsprechend bestehen Verbote wie jenes, das in § 41

Abs. 1 der Hausordnung C enthalten ist. Wie

oben dargestellt, kann die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, der sich

während des Strafvollzugs ereignet hat, jedenfalls anders ausfallen, als wenn

sich das Tatsächliche in Freiheit zugetragen hätte.

3.5

Die Erwägung der Vorinstanz, dass die vom

Beschwerdeführer für den Insassen D getätigten Einzahlungen im Rahmen eines

unentgeltlichen Auftrags vorgenommen wurden, ist folglich nicht zu beanstanden.

Dass erst im vorinstanzlichen Entscheid eine genauere Qualifizierung des

streitbetroffenen Rechtsgeschäfts vorgenommen wurde, stellt im Übrigen keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2

BV dar, da im Allgemeinen keine allzu hohen Anforderungen an die

Begründungsdichte erstinstanzlicher Anordnungen zu stellen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 36 ff.). Gemäss der Hausordnung C handelt es sich bei

den für D vorgenommenen Einzahlungen um unzulässige

Rechtsgeschäfte, weshalb eine Disziplinierung nach Massgabe von § 23b Abs. 1

lit. a StJVG zulässig ist.

3.6

Die Bekanntgabe der Adresse einer Kollegin gegenüber D war ferner dazu

geeignet, die Kontrolle der ein- und ausgehenden Briefpost gemäss § 40 der

Hausordnung C zu umgehen bzw. zu vereiteln, was eine Verletzung von § 23b

Abs. 2 lit. j StJVG darstellt. Da gemäss § 23b Abs. 3 StJVG

überdies sowohl die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen als auch schon der

Versuch eines solchen wie das Vergehen selbst bestraft wird (vorn E. 2.1),

ist nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer D am nächsten Tag angewiesen

hat, keine weiteren Briefe mehr an seine Kollegin zu versenden, und dass er

einen bereits zugestellten Brief ungeöffnet an den Absender zurückgeschickt

hat.

4.

Unter Hinweis, dass die Rüge der Unangemessenheit vorliegend

nicht geprüft wird (vgl. § 50 Abs. 2 VRG) und den

Justizvollzugsbehörden in der Angelegenheit ein grosses Ermessen bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe zusteht, kann bezüglich der Frage, ob die verfügte

Busse von Fr. 200.- als verhältnismässig zu qualifizieren ist und die allgemeinen

Rechtsgrundsätze beachtet wurden, auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass der

Beschwerdeführer bereute, die Adresse einer Kollegin dem Insassen D bekannt

gegeben zu haben und einen erneuten unzulässigen Briefwechsel zu verhindern

versuchte (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der

verfügten Busse in Höhe von Fr. 200.- liegt jedenfalls keine Rechtsverletzung

zugrunde.

5.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 900.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…