VB.2012.00665
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00665
23. Januar 2013Deutsch8 min
(URT.2013.14940)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00665
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Affoltern am Albis,
vertreten durch den Gemeinderat Affoltern am Albis,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gemeindebeschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Anlässlich einer Gemeindeversammlung der politischen
Gemeinde Affoltern am Albis vom 18. Juni 2012 genehmigten die
Stimmberechtigten – nach längerer Diskussion – einen Objektkredit von
Fr. 477'000.- für den Bau einer Solarthermie- und Photovoltaikanlage auf
den Gebäudedächern des Schwimmbades Stigeli.
Erwägungen
II.
A gelangte am 16. Juli 2012 unter dem Titel
"Rekurs (Beschwerde)" an den Bezirksrat Affoltern am Albis, beantragte,
den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 18. Juni 2012 bezüglich des
Objektkredits aufzuheben, und rügte zum einen eine falsche Information der
Stimmberechtigten durch den Gemeinderat und zum anderen einen Verstoss gegen
übergeordnetes Recht. Der Bezirksrat nahm das Rechtsmittel bezüglich der ersten
Rüge als Stimmrechtsrekurs und hinsichtlich der zweiten Rüge als
Gemeindebeschwerde entgegen und trat mit Beschluss vom 20. September 2012
auf Ersteren nicht ein (Dispositiv-Ziff. I) und wies Letztere ab
(Dispositiv-Ziff. II).
III.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2012 gelangte A ans
Verwaltungsgericht und beantragte, es seien Dispositiv-Ziff. II des
Beschlusses vom 20. September 2012 und der Gemeindeversammlungsbeschluss
vom 18. Juni 2012, eventualiter die Kostenauflage im bezirksrätlichen
Entscheid aufzuheben. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 verzichtete der Bezirksrat
auf eine Vernehmlassung; der Gemeinderat Affoltern am Albis beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 5./12. November 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.
A nahm hierzu am 24. November 2012 Stellung. Der Bezirksrat verzichtete am
30.
November 2012 auf eine Stellungnahme hierzu; der Gemeinderat Affoltern
am Albis liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide eines
Bezirksrats etwa über eine Gemeindebeschwerde nach § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
Verbindung mit § 151 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni
1926.
(GG, LS 131.1) sowie §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c und §§ 42–44
e contrario VRG zuständig.
1.2
Als
Stimmberechtigter der Gemeinde Affoltern am Albis ist der Beschwerdeführer zur
Beschwerde legitimiert (§ 151 Abs. 1 GG; vgl. Hans Rudolph Thalmann,
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151
N. 3.1; Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.],
Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [im Folgenden
Ergänzungsband], Zürich 2011, § 151 N. 4.1).
2.
2.1
Nach
§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 GG kann mit der Gemeindebeschwerde unter
anderem geltend gemacht werden, ein Beschluss der Gemeindeversammlung verstosse
gegen übergeordnetes Recht. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, das dem
Objektkredit von Fr. 477'000.- zugrundeliegende Projekt umfasse unter anderem
die Installation einer Wärmepumpe zur Beheizung des Wasserbeckens. Nach dem mit
Beschluss des Kantonsrates vom 11. Juli 2011 eingefügten Abs. 4 von § 12
des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG; ABl 2011, 2031 ff.,
2032) dürfe eine Wärmepumpe indes nur noch eingesetzt werden, wenn eine
Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden sei.
2.2
Gegen die
Änderung des Energiegesetzes vom 11. Juli 2011 wurde – wie der Beschwerdeführer
zu Recht geltend macht – kein Referendum ergriffen (ABl 2011, 2781). Allerdings
wurde diese Änderung bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht in Kraft gesetzt und
liegt auch noch kein Inkraftsetzungsbeschluss vor. Es ist deshalb zunächst zu
prüfen, ob die neue Bestimmung dennoch bereits Rechtswirkungen entfaltet.
Die Anwendung eines noch nicht in Kraft gesetzten Erlasses
(sogenannte positive Vorwirkung) widerspricht neben dem in Art. 5
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) bzw.
Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
(LS 101) statuierten Legalitätsprinzip auch dem Grundsatz der
Rechtssicherheit, da in der Regel nicht vorhergesehen werden kann, wann eine
neue Bestimmung in Kraft tritt (so auch hier; vgl. ABl 2012, 734 f.);
im Grundsatz ist die positive Vorwirkung deshalb jedenfalls dann unzulässig,
wenn sich die vorzeitige Anwendung belastend auf die Rechtsstellung des
Betroffenen auswirkt (BGE 125 II 278 E. 3c; BGr, 22. November 2010,
1C_308/2010, E. 2.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 347 f.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 24
Rz. 33 f.). Demnach war der neue, noch nicht in Kraft getretene
Abs. 4 von § 12 EnerG im Zeitpunkt der Gemeindeversammlung noch nicht
anwendbar; dies trifft auch auf den heutigen Zeitpunkt zu.
Der geltende § 12 Abs. 2 Satz 3 EnerG
(LS 730.1) lässt den Betrieb einer elektrischen Wärmepumpe zur Beheizung
eines Freibads vom 1. Mai bis zum 30. September zu. Ein Verstoss
gegen übergeordnetes Recht ist deshalb im Einsatz einer elektrischen Wärmepumpe
nicht zu erblicken.
2.3
Selbst
wenn der neue Abs. 4 von § 12 EnerG eine Vorwirkung entfalten würde,
dränge die Beschwerde nicht durch. Diese Bestimmung verbietet nämlich nicht den
Bau einer Wärmepumpe zur Beheizung eines Freibads, sondern einzig deren Betrieb,
ohne das Becken über Nacht abzudecken. Das Projekt an sich verstiesse deshalb
nicht gegen das revidierte Energiegesetz, sondern Letzteres hätte einzig zur
Folge, dass die Wärmepumpe vorläufig nicht zur Beheizung des Wasserbeckens
eingesetzt werden könnte und deshalb ein Nachtragskredit für eine Abdeckung zu
sprechen wäre. Soweit der Beschwerdeführer dies rügt, macht er sinngemäss eine
Irreführung durch die Behörde anlässlich der Gemeindeversammlung und damit eine
Verletzung der politischen Rechte geltend; dies hätte er allerdings im Rahmen
eines Stimmrechtsrekurses tun müssen, dessen Frist er – wie das Verwaltungsgericht
am 7. November 2012 auf Beschwerde hin bestätigte (VB.2012.00633, nicht
unter www.vgrzh.ch) – verpasst hat.
2.4
Schliesslich
bleibt darauf hinzuweisen, dass dem Wortlaut des neuen Abs. 4 von
§ 12 EnerG nicht ohne Weiteres entnommen werden kann, dass der Betrieb
einer Wärmepumpe auch dann eine Abdeckung des Beckens voraussetzt, wenn die
Wärmepumpe – wie dies das Projekt der Beschwerdegegnerin vorsieht – mit selber
produziertem Strom aus Solarenergie betrieben wird. Es ist nämlich nicht
einzusehen, inwiefern sich eine solche Vorgehensweise im Hinblick auf den Zweck
der neuen Bestimmung von einer direkten Warmwassererzeugung durch Sonnenenergie
mittels Sonnenkollektoren unterscheiden soll. § 12 Abs. 4 des
revidierten Energiegesetzes dürfte sich denn auch eher auf Wärmepumpen beziehen,
deren Energie aus der allgemeinen Stromversorgung stammt.
2.5
Soweit der
Beschwerdeführer sodann im vorliegenden Verfahren rügt, der Gemeinderat habe
anlässlich der Gemeindeversammlung einen unrealistisch hohen Energieertrag in
Aussicht gestellt, macht er ebenfalls eine Verletzung der politischen Rechte
geltend, die er im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses hätte rügen müssen (vgl.
vorne 2.3).
3.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich sinngemäss, die
Vorinstanz hätte ihm keine Kosten auferlegen dürfen. Nach § 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechtssachen
grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben, es sei denn, das Rechtsmittel
erweise sich als offensichtlich aussichtslos. Diese ursprünglich im Gesetz über
die politischen Rechte statuierte Kostenlosigkeit betrifft indes nur den früher
in jenem Gesetz geregelten Stimmrechtsrekurs (vgl. hierzu VGr,
19.
Dezember 2012, VB.2012.00633, E. 3.1). In Verfahren betreffend
eine Gemeindebeschwerde sind demgegenüber Verfahrenskosten zu erheben
(§ 151 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2
VRG; VGr, 19. September 2012, VB.2012.00512, E. 4, sowie
24.
Juni 2009, VB.2009.00081, E. 6.1; vgl. auch Ergänzungsband,
§ 151 N. 8). Damit erweist sich die Kostenauflage als rechtmässig.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Der
unterliegende Beschwerdeführer wird damit auch für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren kostenpflichtig (§ 151 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 70 und
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
4.3
Die
Beschwerdegegnerin ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht
in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden
gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008
Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 17 N. 19 f.). Die Beantwortung einer
Gemeindebeschwerde zählt zu den angestammten amtlichen Aufgaben der Beschwerdegegnerin
und hat vorliegend auch keinen besonderen Aufwand verursacht. Der Beschwerdegegnerin
ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 5'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an …