Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00665

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00665

23. Januar 2013Deutsch8 min

(URT.2013.14940)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Anlässlich einer Gemeindeversammlung der politischen

Gemeinde Affoltern am Albis vom 18. Juni 2012 genehmigten die

Stimmberechtigten – nach längerer Diskussion – einen Objektkredit von

Fr. 477'000.- für den Bau einer Solarthermie- und Photovoltaikanlage auf

den Gebäudedächern des Schwimmbades Stigeli.

Erwägungen

II.

A gelangte am 16. Juli 2012 unter dem Titel

"Rekurs (Beschwerde)" an den Bezirksrat Affoltern am Albis, beantragte,

den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 18. Juni 2012 bezüglich des

Objektkredits aufzuheben, und rügte zum einen eine falsche Information der

Stimmberechtigten durch den Gemeinderat und zum anderen einen Verstoss gegen

übergeordnetes Recht. Der Bezirksrat nahm das Rechtsmittel bezüglich der ersten

Rüge als Stimmrechtsrekurs und hinsichtlich der zweiten Rüge als

Gemeindebeschwerde entgegen und trat mit Beschluss vom 20. September 2012

auf Ersteren nicht ein (Dispositiv-Ziff. I) und wies Letztere ab

(Dispositiv-Ziff. II).

III.

Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2012 gelangte A ans

Verwaltungsgericht und beantragte, es seien Dispositiv-Ziff. II des

Beschlusses vom 20. September 2012 und der Gemeindeversammlungsbeschluss

vom 18. Juni 2012, eventualiter die Kostenauflage im bezirksrätlichen

Entscheid aufzuheben. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 verzichtete der Bezirksrat

auf eine Vernehmlassung; der Gemeinderat Affoltern am Albis beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 5./12. November 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

A nahm hierzu am 24. November 2012 Stellung. Der Bezirksrat verzichtete am

30.

November 2012 auf eine Stellungnahme hierzu; der Gemeinderat Affoltern

am Albis liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide eines

Bezirksrats etwa über eine Gemeindebeschwerde nach § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

Verbindung mit § 151 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni

1926.

(GG, LS 131.1) sowie §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c und §§ 42–44

e contrario VRG zuständig.

1.2

Als

Stimmberechtigter der Gemeinde Affoltern am Albis ist der Beschwerdeführer zur

Beschwerde legitimiert (§ 151 Abs. 1 GG; vgl. Hans Rudolph Thalmann,

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151

N. 3.1; Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.],

Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [im Folgenden

Ergänzungsband], Zürich 2011, § 151 N. 4.1).

2.

2.1

Nach

§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 GG kann mit der Gemeindebeschwerde unter

anderem geltend gemacht werden, ein Beschluss der Gemeindeversammlung verstosse

gegen übergeordnetes Recht. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, das dem

Objektkredit von Fr. 477'000.- zugrundeliegende Projekt umfasse unter anderem

die Installation einer Wärmepumpe zur Beheizung des Wasserbeckens. Nach dem mit

Beschluss des Kantonsrates vom 11. Juli 2011 eingefügten Abs. 4 von § 12

des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG; ABl 2011, 2031 ff.,

2032) dürfe eine Wärmepumpe indes nur noch eingesetzt werden, wenn eine

Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden sei.

2.2

Gegen die

Änderung des Energiegesetzes vom 11. Juli 2011 wurde – wie der Beschwerdeführer

zu Recht geltend macht – kein Referendum ergriffen (ABl 2011, 2781). Allerdings

wurde diese Änderung bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht in Kraft gesetzt und

liegt auch noch kein Inkraftsetzungsbeschluss vor. Es ist deshalb zunächst zu

prüfen, ob die neue Bestimmung dennoch bereits Rechtswirkungen entfaltet.

Die Anwendung eines noch nicht in Kraft gesetzten Erlasses

(sogenannte positive Vorwirkung) widerspricht neben dem in Art. 5

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) bzw.

Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

(LS 101) statuierten Legalitätsprinzip auch dem Grundsatz der

Rechtssicherheit, da in der Regel nicht vorhergesehen werden kann, wann eine

neue Bestimmung in Kraft tritt (so auch hier; vgl. ABl 2012, 734 f.);

im Grundsatz ist die positive Vorwirkung deshalb jedenfalls dann unzulässig,

wenn sich die vorzeitige Anwendung belastend auf die Rechtsstellung des

Betroffenen auswirkt (BGE 125 II 278 E. 3c; BGr, 22. November 2010,

1C_308/2010, E. 2.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 347 f.; Pierre Tschannen/Ulrich Zim­merli/Markus Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 24

Rz. 33 f.). Demnach war der neue, noch nicht in Kraft getretene

Abs. 4 von § 12 EnerG im Zeitpunkt der Gemeindeversammlung noch nicht

anwendbar; dies trifft auch auf den heutigen Zeitpunkt zu.

Der geltende § 12 Abs. 2 Satz 3 EnerG

(LS 730.1) lässt den Betrieb einer elektrischen Wärmepumpe zur Beheizung

eines Freibads vom 1. Mai bis zum 30. September zu. Ein Verstoss

gegen übergeordnetes Recht ist deshalb im Einsatz einer elektrischen Wärmepumpe

nicht zu erblicken.

2.3

Selbst

wenn der neue Abs. 4 von § 12 EnerG eine Vorwirkung entfalten würde,

dränge die Beschwerde nicht durch. Diese Bestimmung verbietet nämlich nicht den

Bau einer Wärmepumpe zur Beheizung eines Freibads, sondern einzig deren Betrieb,

ohne das Becken über Nacht abzudecken. Das Projekt an sich verstiesse deshalb

nicht gegen das revidierte Energiegesetz, sondern Letzteres hätte einzig zur

Folge, dass die Wärmepumpe vorläufig nicht zur Beheizung des Wasserbeckens

eingesetzt werden könnte und deshalb ein Nachtragskredit für eine Abdeckung zu

sprechen wäre. Soweit der Beschwerdeführer dies rügt, macht er sinngemäss eine

Irreführung durch die Behörde anlässlich der Gemeindeversammlung und damit eine

Verletzung der politischen Rechte geltend; dies hätte er allerdings im Rahmen

eines Stimmrechtsrekurses tun müssen, dessen Frist er – wie das Verwaltungsgericht

am 7. November 2012 auf Beschwerde hin bestätigte (VB.2012.00633, nicht

unter www.vgrzh.ch) – verpasst hat.

2.4

Schliesslich

bleibt darauf hinzuweisen, dass dem Wortlaut des neuen Abs. 4 von

§ 12 EnerG nicht ohne Weiteres entnommen werden kann, dass der Betrieb

einer Wärmepumpe auch dann eine Abdeckung des Beckens voraussetzt, wenn die

Wärmepumpe – wie dies das Projekt der Beschwerdegegnerin vorsieht – mit selber

produziertem Strom aus Solarenergie betrieben wird. Es ist nämlich nicht

einzusehen, inwiefern sich eine solche Vorgehensweise im Hinblick auf den Zweck

der neuen Bestimmung von einer direkten Warmwassererzeugung durch Sonnenenergie

mittels Sonnenkollektoren unterscheiden soll. § 12 Abs. 4 des

revidierten Energiegesetzes dürfte sich denn auch eher auf Wärmepumpen beziehen,

deren Energie aus der allgemeinen Stromversorgung stammt.

2.5

Soweit der

Beschwerdeführer sodann im vorliegenden Verfahren rügt, der Gemeinderat habe

anlässlich der Gemeindeversammlung einen unrealistisch hohen Energieertrag in

Aussicht gestellt, macht er ebenfalls eine Verletzung der politischen Rechte

geltend, die er im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses hätte rügen müssen (vgl.

vorne 2.3).

3.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich sinngemäss, die

Vorinstanz hätte ihm keine Kosten auferlegen dürfen. Nach § 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechtssachen

grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben, es sei denn, das Rechtsmittel

erweise sich als offensichtlich aussichtslos. Diese ursprünglich im Gesetz über

die politischen Rechte statuierte Kostenlosigkeit betrifft indes nur den früher

in jenem Gesetz geregelten Stimmrechtsrekurs (vgl. hierzu VGr,

19.

Dezember 2012, VB.2012.00633, E. 3.1). In Verfahren betreffend

eine Gemeindebeschwerde sind demgegenüber Verfahrenskosten zu erheben

(§ 151 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2

VRG; VGr, 19. September 2012, VB.2012.00512, E. 4, sowie

24.

Juni 2009, VB.2009.00081, E. 6.1; vgl. auch Ergänzungsband,

§ 151 N. 8). Damit erweist sich die Kostenauflage als rechtmässig.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Der

unterliegende Beschwerdeführer wird damit auch für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren kostenpflichtig (§ 151 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 70 und

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.3

Die

Beschwerdegegnerin ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht

in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden

gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008

Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 17 N. 19 f.). Die Beantwortung einer

Gemeindebeschwerde zählt zu den angestammten amtlichen Aufgaben der Beschwerdegegnerin

und hat vorliegend auch keinen besonderen Aufwand verursacht. Der Beschwerdegegnerin

ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 5'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an …