VB.2012.00669
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00669
16. August 2013Deutsch8 min
(URT.2013.15466)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00669
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. August 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, der
bis Ende Februar 2012 mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammenlebte,
wurde im Dezember 2009 und Januar 2010 mit Beträgen entsprechend der Hälfte des
sozialhilferechtlichen Existenzminimums des Dreipersonenhaushalts unterstützt.
Da seine Lebenspartnerin weder für sich noch für das Kind wirtschaftliche Hilfe
beanspruchen wollte, gewährte das Sozialzentrum B die Unterstützung ab Februar
2010 nur noch im Umfang eines Drittels des Grundbedarfs des Dreipersonenhaushalts
und der Miete zuzüglich Krankenkassenprämien von A (Fr. 1'511.20;
Leistungsentscheid vom 26. Februar 2010). Die dagegen gerichteten
Rechtsmittel wurden von der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
(EGKP) am 1. Juni 2010, vom Bezirksrat Zürich am 13. Januar 2011, vom
Verwaltungsgericht am 8. März 2011 (Verfahren VB.2011.00076) und vom
Bundesgericht am 17. August 2011 (Verfahren 8C_356/2011) abgewiesen. Am
20. Januar 2012 wies das Bundesgericht auch ein Revisionsgesuch gegen sein
Urteil ab, soweit es darauf eintrat.
B. Mit
Leistungsentscheid vom 19. Januar 2011 (für die Zeit vom 1. Februar
2011 bis 31. Januar 2012) wurde A wiederum mit einem Drittel des
Grundbedarfs des Dreipersonenhaushalts (Fr. 595.35) und des Mietzinses
(Fr. 511.65) zuzüglich Krankenkassenprämien (Fr. 341.95) unterstützt
(total Fr. 1'448.95 monatlich). Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies
die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) mit Entscheid vom 11. August
2011 ab, soweit sie darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 3. September
2011.
beim Bezirksrat Zürich und beantragte, es sei unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sein Budget auf mindestens Fr. 2'118.95 zu
erhöhen. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 13. September
2012.
ab.
III.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 gelangte A dagegen
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte neben zahlreichen
Feststellungsanträgen insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses,
eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Ebenfalls in der
Beschwerdeschrift beantragte A, seine Eingabe sei bis zum Abschluss des am
20.
Mai 2011 initiierten Verfahrens unter Verschluss zu halten. Aus seiner
innert angesetzter Nachfrist eingereichten Eingabe ging hervor, dass er damit
ein Sistierungsbegehren stellen wollte, das mit Präsidialverfügung vom 1. November
2012.
abgewiesen wurde. Der Bezirksrat und die Sozialbehörde beantragten je die
Abweisung der Beschwerde. A reichte am 8. und 14. November 2012 zwei
weitere Eingaben ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Streitig
ist wirtschaftliche Hilfe im Umfang von monatlich Fr. 670.-
(Fr. 2'118.95 - Fr. 1'448.95). Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der
Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der
Dauer eines Jahres gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21). Demnach beträgt der
Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragte u. a.,
es sei festzustellen, dass er bereits am 3. Dezember 2009 die Hälfte des
Lebensaufwands seiner Tochter geltend gemacht habe, worauf ihm diese ausbezahlt
worden sei, und dass die seit dem Budget von Dezember 2009 geänderte Praxis in
keinem rechtsstaatlich geordneten Verfahren mit Recht auf Anhörung und
Begründung von Verwaltungsakten erfolgt und gleichzeitig kein Vertrauensschutz
gewährt worden sei (Beschwerdeantrag Ziff. 1).
1.3
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmässigkeit der Höhe der
wirtschaftlichen Hilfe für die Zeit von Februar 2011 bis Januar 2012. Die
Feststellungsanträge liegen ausserhalb des durch den angefochtenen
Leistungsentscheid vorgegebenen Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten
ist.
2.
Die Vorinstanz erwog, wirtschaftliche Hilfe könne einer
Familie als Unterstützungseinheit nur dann für mehrere Familienmitglieder
ausgerichtet werden, wenn der Gesuchsteller für alle einen Antrag stelle. Laut
Urteil des Bundesgerichts könne der Beschwerdeführer nicht die Ausrichtung der
auf seine Tochter entfallenden Beträge an sich selber verlangen, weshalb seine
Unterstützung mit je einem Drittel des Grundbedarfs eines Dreipersonenhaushalts
und der Wohnkosten zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht,
das ein Abweichen von den SKOS-Richtlinien und der Rechtsprechung des
Bundesgerichts rechtfertige. Letzteres sei zudem im Urteil vom 17. August
2011.
nicht von falschen Tatsachen ausgegangen.
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) trägt die wirtschaftliche Hilfe den persönlichen und
örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum
des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) in der ab 1. Januar 2013
geltenden Fassung (einschliesslich der ab 1. Januar 2013 geltenden Teuerungsanpassung
für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt). Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen
im Einzelfall.
3.2
Die
SKOS-Richtlinien regeln unter dem Titel Wohn- und Lebensgemeinschaften die Berechnung
der Unterstützungsleistung für eine in einem Mehrpersonenhaushalt lebende Person.
Hiernach dürfen die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden
Personen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Für jede
unterstützte Person ist ein individuelles Unterstützungskonto zu führen. Nicht
unterstützte Personen haben alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen.
Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für den Grundbedarf, die Wohnkosten
und die situationsbedingten Leistungen. Die Kosten werden innerhalb der
Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (Kap. F.5.1).
4.
4.1
§ 14
SHG definiert den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe im Allgemeinen und erwähnt
dabei auch die Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz. Aus dieser Bestimmung
kann jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden,
sein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe umfasse denjenigen seiner
minderjährigen Tochter (bzw. die Hälfte ihres Anspruchs) mit. Dasselbe gilt für
die von ihm genannten weiteren Bestimmungen (§ 27 Abs. 2 und 3 SHG).
Vielmehr müsste bzw. könnte er die wirtschaftliche Hilfe für seine Tochter in deren
Namen mitbeantragen, denn wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel auf Gesuch
hin gewährt (§ 25 Abs. 1 SHG). Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich
im Antrag vom 3. Dezember 2009 für seine Tochter wirtschaftliche Hilfe mitbeantragt,
stellte jedoch mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 fest, er beantrage nur
für sich selber wirtschaftliche Hilfe. Wenn dementsprechend keine
wirtschaftliche Hilfe für die Tochter ausgerichtet wurde, kann der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang keine Rechtsverweigerung
vorwerfen. § 17 Abs. 1 SHV, gemäss dem die wirtschaftliche Hilfe das
soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden gewährleistet, stimmt bezüglich der
Beschränkung des Anspruchs des Gesuchstellers auf seine eigene wirtschaftliche
Hilfe mit § 14 und § 15 SHG überein; eine Verletzung des Legalitätsprinzips
und des Grundsatzes der Gewaltenteilung ist nicht ersichtlich. Dementsprechend
wird damit nicht in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen, und
für seine Tochter wurde keine wirtschaftliche Hilfe beantragt. Auch Rechtsverweigerung
oder Willkür kann dem Bezirksrat im Zusammenhang mit der Anwendung der
§§ 14 und 15 SHG nicht vorgeworfen werden. Wie das Bundesgericht im
letzten Rechtsgang erwog, geht es nicht an, dass der Beschwerdeführer mit
seiner Forderung, er sei weiterhin in gleichem Ausmass wie in den Monaten
Dezember 2009 und Januar 2010 zu unterstützen, ohne dass seine Tochter formell
als Sozialhilfeempfängerin zu registrieren sei, implizit die Ausrichtung der
auf die Tochter entfallenden wirtschaftlichen Hilfe an sich selbst verlangt
(BGr, 17. August 2011,8C_356/2011, E. 3.2.1). Dies bedeutet weder
eine rechtsungleiche Behandlung noch eine Diskriminierung aufgrund der
Abstammung der Tochter. Die Reduktion der wirtschaftlichen Hilfe ab Februar
2010.
im Vergleich zu Dezember 2009 und Januar 2010 verletzt im Übrigen den Vertrauensgrundsatz
nicht (BGr, a. a. O, E. 3.2.3).
4.2
Nicht
ersichtlich ist sodann, in welche Aktennotizen dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht
verweigert und dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein
soll. Mangels Herausgabe der Akten an eine Drittperson fällt auch eine vom
Beschwerdeführer gerügte Verletzung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2 BV) und seines Anspruchs auf Schutz vor Missbrauch seiner
persönlichen Daten (Art. 13 Abs. 2 BV) ausser Betracht. Dem
Beschwerdeführer gelang es im Übrigen nicht darzulegen, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen und des Bundesgerichts aktenwidrig
sein soll.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dem
Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:…