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Entscheid

VB.2012.00669

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00669

16. August 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15466)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, der

bis Ende Februar 2012 mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammenlebte,

wurde im Dezember 2009 und Januar 2010 mit Beträgen entsprechend der Hälfte des

sozialhilferechtlichen Existenzminimums des Dreipersonenhaushalts unterstützt.

Da seine Lebenspartnerin weder für sich noch für das Kind wirtschaftliche Hilfe

beanspruchen wollte, gewährte das Sozialzentrum B die Unterstützung ab Februar

2010 nur noch im Umfang eines Drittels des Grundbedarfs des Dreipersonenhaushalts

und der Miete zuzüglich Krankenkassenprämien von A (Fr. 1'511.20;

Leistungsentscheid vom 26. Februar 2010). Die dagegen gerichteten

Rechtsmittel wurden von der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

(EGKP) am 1. Juni 2010, vom Bezirksrat Zürich am 13. Januar 2011, vom

Verwaltungsgericht am 8. März 2011 (Verfahren VB.2011.00076) und vom

Bundesgericht am 17. August 2011 (Verfahren 8C_356/2011) abgewiesen. Am

20. Januar 2012 wies das Bundesgericht auch ein Revisionsgesuch gegen sein

Urteil ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit

Leistungsentscheid vom 19. Januar 2011 (für die Zeit vom 1. Februar

2011 bis 31. Januar 2012) wurde A wiederum mit einem Drittel des

Grundbedarfs des Dreipersonenhaushalts (Fr. 595.35) und des Mietzinses

(Fr. 511.65) zuzüglich Krankenkassenprämien (Fr. 341.95) unterstützt

(total Fr. 1'448.95 monatlich). Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies

die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) mit Entscheid vom 11. August

2011 ab, soweit sie darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 3. September

2011.

beim Bezirksrat Zürich und beantragte, es sei unter Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sein Budget auf mindestens Fr. 2'118.95 zu

erhöhen. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 13. September

2012.

ab.

III.

Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 gelangte A dagegen

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte neben zahlreichen

Feststellungsanträgen insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses,

eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Ebenfalls in der

Beschwerdeschrift beantragte A, seine Eingabe sei bis zum Abschluss des am

20.

Mai 2011 initiierten Verfahrens unter Verschluss zu halten. Aus seiner

innert angesetzter Nachfrist eingereichten Eingabe ging hervor, dass er damit

ein Sistierungsbegehren stellen wollte, das mit Präsidialverfügung vom 1. November

2012.

abgewiesen wurde. Der Bezirksrat und die Sozialbehörde beantragten je die

Abweisung der Beschwerde. A reichte am 8. und 14. November 2012 zwei

weitere Eingaben ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Streitig

ist wirtschaftliche Hilfe im Umfang von monatlich Fr. 670.-

(Fr. 2'118.95 - Fr. 1'448.95). Bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der

Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der

Dauer eines Jahres gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21). Demnach beträgt der

Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragte u. a.,

es sei festzustellen, dass er bereits am 3. Dezember 2009 die Hälfte des

Lebensaufwands seiner Tochter geltend gemacht habe, worauf ihm diese ausbezahlt

worden sei, und dass die seit dem Budget von Dezember 2009 geänderte Praxis in

keinem rechtsstaatlich geordneten Verfahren mit Recht auf Anhörung und

Begründung von Verwaltungsakten erfolgt und gleichzeitig kein Vertrauensschutz

gewährt worden sei (Beschwerdeantrag Ziff. 1).

1.3

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmässigkeit der Höhe der

wirtschaftlichen Hilfe für die Zeit von Februar 2011 bis Januar 2012. Die

Feststellungsanträge liegen ausserhalb des durch den angefochtenen

Leistungsentscheid vorgegebenen Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten

ist.

2.

Die Vorinstanz erwog, wirtschaftliche Hilfe könne einer

Familie als Unterstützungseinheit nur dann für mehrere Familienmitglieder

ausgerichtet werden, wenn der Gesuchsteller für alle einen Antrag stelle. Laut

Urteil des Bundesgerichts könne der Beschwerdeführer nicht die Ausrichtung der

auf seine Tochter entfallenden Beträge an sich selber verlangen, weshalb seine

Unterstützung mit je einem Drittel des Grundbedarfs eines Dreipersonenhaushalts

und der Wohnkosten zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht,

das ein Abweichen von den SKOS-Richtlinien und der Rechtsprechung des

Bundesgerichts rechtfertige. Letzteres sei zudem im Urteil vom 17. August

2011.

nicht von falschen Tatsachen ausgegangen.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) trägt die wirtschaftliche Hilfe den persönlichen und

örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum

des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) in der ab 1. Januar 2013

geltenden Fassung (einschliesslich der ab 1. Januar 2013 geltenden Teuerungsanpassung

für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt). Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen

im Einzelfall.

3.2

Die

SKOS-Richtlinien regeln unter dem Titel Wohn- und Lebensgemeinschaften die Berechnung

der Unterstützungsleistung für eine in einem Mehrpersonenhaushalt lebende Person.

Hiernach dürfen die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden

Personen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Für jede

unterstützte Person ist ein individuelles Unterstützungskonto zu führen. Nicht

unterstützte Personen haben alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen.

Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für den Grundbedarf, die Wohnkosten

und die situationsbedingten Leistungen. Die Kosten werden innerhalb der

Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (Kap. F.5.1).

4.

4.1

§ 14

SHG definiert den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe im Allgemeinen und erwähnt

dabei auch die Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz. Aus dieser Bestimmung

kann jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden,

sein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe umfasse denjenigen seiner

minderjährigen Tochter (bzw. die Hälfte ihres Anspruchs) mit. Dasselbe gilt für

die von ihm genannten weiteren Bestimmungen (§ 27 Abs. 2 und 3 SHG).

Vielmehr müsste bzw. könnte er die wirtschaftliche Hilfe für seine Tochter in deren

Namen mitbeantragen, denn wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel auf Gesuch

hin gewährt (§ 25 Abs. 1 SHG). Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich

im Antrag vom 3. Dezember 2009 für seine Tochter wirtschaftliche Hilfe mitbeantragt,

stellte jedoch mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 fest, er beantrage nur

für sich selber wirtschaftliche Hilfe. Wenn dementsprechend keine

wirtschaftliche Hilfe für die Tochter ausgerichtet wurde, kann der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang keine Rechtsverweigerung

vorwerfen. § 17 Abs. 1 SHV, gemäss dem die wirtschaftliche Hilfe das

soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden gewährleistet, stimmt bezüglich der

Beschränkung des Anspruchs des Gesuchstellers auf seine eigene wirtschaftliche

Hilfe mit § 14 und § 15 SHG überein; eine Verletzung des Legalitätsprinzips

und des Grundsatzes der Gewaltenteilung ist nicht ersichtlich. Dementsprechend

wird damit nicht in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen, und

für seine Tochter wurde keine wirtschaftliche Hilfe beantragt. Auch Rechtsverweigerung

oder Willkür kann dem Bezirksrat im Zusammenhang mit der Anwendung der

§§ 14 und 15 SHG nicht vorgeworfen werden. Wie das Bundesgericht im

letzten Rechtsgang erwog, geht es nicht an, dass der Beschwerdeführer mit

seiner Forderung, er sei weiterhin in gleichem Ausmass wie in den Monaten

Dezember 2009 und Januar 2010 zu unterstützen, ohne dass seine Tochter formell

als Sozialhilfeempfängerin zu registrieren sei, implizit die Ausrichtung der

auf die Tochter entfallenden wirtschaftlichen Hilfe an sich selbst verlangt

(BGr, 17. August 2011,8C_356/2011, E. 3.2.1). Dies bedeutet weder

eine rechtsungleiche Behandlung noch eine Diskriminierung aufgrund der

Abstammung der Tochter. Die Reduktion der wirtschaftlichen Hilfe ab Februar

2010.

im Vergleich zu Dezember 2009 und Januar 2010 verletzt im Übrigen den Vertrauensgrundsatz

nicht (BGr, a. a. O, E. 3.2.3).

4.2

Nicht

ersichtlich ist sodann, in welche Aktennotizen dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht

verweigert und dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein

soll. Mangels Herausgabe der Akten an eine Drittperson fällt auch eine vom

Beschwerdeführer gerügte Verletzung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10

Abs. 2 BV) und seines Anspruchs auf Schutz vor Missbrauch seiner

persönlichen Daten (Art. 13 Abs. 2 BV) ausser Betracht. Dem

Beschwerdeführer gelang es im Übrigen nicht darzulegen, inwiefern die

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen und des Bundesgerichts aktenwidrig

sein soll.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:…