VB.2012.00670
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00670
9. Januar 2013Deutsch16 min
(URT.2013.14908)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2012.00670
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Januar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
des Assessments,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A studiert seit September 2011 Betriebsökonomie an der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Am 16. Januar
2012 legte sie die schriftliche Modulprüfung im Fach "Business
English 1" ab. Dabei schrieb sie einen Teil ihrer Prüfungsantworten
nicht wie gefordert auf separate Lösungsblätter, sondern direkt in die
Aufgabenstellung hinein. In der Folge bewertete die ZHAW lediglich die auf den
Lösungsblättern eingetragenen Antworten und erteilte A für die Englischprüfung
die Note 1,5.
Am 20. Juli 2012 teilte die ZHAW A mit, dass sie
aufgrund zu vieler Minus-ECTS-Punkte die Assessmentstufe nicht bestanden habe.
Ihr bleibe nun die Alternative, entweder das Assessment zu wiederholen oder das
Studium abzubrechen. Das Assessmentzeugnis mitsamt Rechtsmittelbelehrung werde
sie Anfang September 2012 erhalten. Mit Assessmentzeugnis vom 5. September
2012 hielt die ZHAW fest, dass A die Assessmentstufe im Bachelorstudiengang
Betriebsökonomie nicht erfolgreich abgeschlossen habe.
Erwägungen
II.
Am 24. September 2012 liess A an die Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen rekurrieren und beantragen, die ZHAW sei anzuweisen,
die Modulprüfung "Business English 1" vollständig zu bewerten.
Weiter sei sie (A) bis zum definitiven Rekursentscheid vorsorglich zum
Hauptstudium zuzulassen. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2012
wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Antrag auf vorsorgliche
Zulassung zum Hauptstudium ab.
III.
Am 16. Oktober 2012 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:
"1. Der Entscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
vom 27. September 2012, sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin vorsorglich und ohne
Verzug zum Hauptstudium zuzulassen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 23./24. Oktober
2012.
und die ZHAW am 31. Oktober 2012 beantragten, die Beschwerde sei
abzuweisen. A liess sich dazu am 7. November 2012 vernehmen. Die ZHAW verzichtete
am 12. November 2012 auf eine entsprechende Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Entscheide
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) an
das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes
vom 2. April 2007 [LS 414.10]). Der angefochtene Beschluss betrifft ein
Gesuch um vorsorgliche Zulassung zu einem Bachelorhauptstudium, mithin eine
Materie, welche im Negativkatalog von § 44 VRG nicht enthalten ist. Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerde ficht einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid betreffend die
Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme an. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden
richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110). Zwischenentscheide sind unter anderem dann anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch der Beschwerdeführerin
um vorsorgliche Zulassung zum Bachelorhauptstudium ab. Als Folge davon dürfte
die Beschwerdeführerin im Herbstsemester 2012/2013 nicht an den entsprechenden
Lehrveranstaltungen teilnehmen und im Januar 2013 die dazugehörigen Prüfungen nicht
ablegen. Sie müsste eine Verlängerung ihres Studiums um ein Jahr mit den daraus
resultierenden finanziellen Konsequenzen in Kauf nehmen. Unter diesen Umständen
ist der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG zu bejahen.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Das Rechtsmittel ist gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Als
Studentin der Betriebsökonomie untersteht die Beschwerdeführerin der Rahmenprüfungsordnung
für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften vom 29. Januar 2008 (Rahmenprüfungsordnung, RPO;
LS 414.252.3) sowie der Studienordnung für die Bachelorstudiengänge
Betriebsökonomie, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht an der Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 2009
(Studienordnung, SO; LS 414.253.811). Gemäss § 28 Abs. 1 RPO
setzt sich ein Bachelorstudiengang aus einer Assessmentstufe und einem
Hauptstudium zusammen. Das Hauptstudium kann dabei erst dann begonnen werden,
wenn die studierende Person die Assessmentstufe bestanden hat (§ 28 Abs. 3 RPO, vgl. auch § 14 SO). Für das Bestehen der Assessmentstufe darf die
studierende Person unter anderem höchstens zwölf Minus-ECTS-Notenpunkte
erreicht haben (§ 13 Abs. 1 lit. d SO). Die Höhe der Minus-ECTS-Notenpunkte
errechnen sich gemäss § 13 Abs. 3 SO wie folgt: Die Differenz
zwischen der Note 4,0 und der erzielten ungenügenden Note wird mit der Anzahl
der für ein Modul vergebenen Leistungspunkte (sogenannte Credit Points) multipliziert.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin vergab für das Assessmentmodul "Business English 1"
drei Leistungspunkte; sie bewertete die entsprechende Modulprüfung der Beschwerdeführerin
mit der Note 1,5. Somit resultieren aus dem Modul "Business
English 1" 7,5 Minus-ECTS-Notenpunkte
([4,0 ./. 1,5 = 2,5] x 3). Weitere 9 Minus-ECTS-Notenpunkte
mussten der Beschwerdeführerin aufgrund ungenügender Prüfungsleistungen in
anderen Modulen angerechnet werden. Insgesamt erzielte die Beschwerdeführerin
damit während ihrer Assessmentstufe 16,5 Minus-ECTS-Notenpunkte
(7,5 + 9). Wie oben dargelegt, dürfen Studierende bloss dann ins
Bachelorhauptstudium übertreten, wenn sie zuvor in der Assessmentstufe nicht
mehr als zwölf Minus-ECTS-Notenpunkte erzielt haben.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Prüfung im
Fach "Business English 1" fälschlicherweise bloss teilweise
bewertet und ihr zu viele Minus-ECTS-Notenpunkte angerechnet. Bei vollständiger
Bewertung der gelösten Aufgaben hätte sie nicht so viele Minus-ECTS-Notenpunkte
erzielt und die Assessmentstufe zweifellos bestanden. Als Folge davon hätte sie
für das Hauptstudium zugelassen werden müssen.
3.2
Abgesehen
von hier nicht einschlägigen Ausnahmen kommt dem Rekurs (wie auch der
Beschwerde) gemäss § 25 Abs. 1 VRG (in Verbindung mit § 55 VRG)
aufschiebende Wirkung zu. Das Einreichen eines Rechtsmittels mit aufschiebender
Wirkung hat zur Folge, dass die in der Verfügung angeordnete Rechtsfolge
vorläufig nicht eintritt. Der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor
Erlass des angefochtenen Entscheides galt, soll bis zum Urteil der
Beschwerdeinstanz aufrechterhalten bleiben (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias
Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 1234).
Demgegenüber bezweckt die aufschiebende Wirkung gerade nicht, denjenigen
Zustand herbeizuführen, der durch das Rechtsmittel erst erreicht werden soll
(RB 1997 Nr. 11). Die rekurrierende Partei soll mit anderen Worten
nicht so gestellt werden, wie wenn ihrem Begehren stattgegeben worden wäre
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6 N. 37 und § 25
N. 7).
3.3
Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ein ungenügendes (negatives)
Zeugnis ausgestellt, mit dem ihr der Übertritt ins Hauptstudium verwehrt wurde.
Die Beschwerdeführerin liess dagegen rekurrieren und als vorsorgliche Massnahme
um provisorische Zulassung zum Hauptstudium ersuchen. Wie oben dargelegt,
bleibt bei negativen Verfügungen der Suspensiveffekt eines Rechtsmittels
wirkungslos, da er gerade nicht gestaltend auf das strittige Rechtsverhältnis
einwirken darf. Soll bei einer negativen Verfügung einem abgewiesenen Gesuch
vorläufig entsprochen werden, vermag einzig eine (positive) vorsorgliche
Massnahme Abhilfe zu schaffen (RB 1983 Nr. 1; Kiener/Rütsche/Kuhn, N. 1235).
In diesem Fall kommt die vorsorgliche Massnahme praktisch einer provisorischen
Vorwegnahme der vom Rechtsmittelkläger begehrten Entscheidung gleich. Dies
lässt sich von vornherein nur rechtfertigen, wenn das Begehren der rekurrierenden
Partei ernsthafte Erfolgsaussichten besitzt. Die Rechtsmittelinstanz hat
hierfür in summarischer Weise die Streitsache materiell zu prüfen. Die
Anordnung derartiger vorsorglicher Massnahmen ist namentlich bei besonders
gelagerten subjektiven Härtefällen angezeigt; dabei sind die verschiedenen Interessen
sorgfältig gegeneinander abzuwägen (RB 1983 Nr. 1;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 37).
4.
4.1
Die von
der Beschwerdeführerin beantragte Zulassung zum Hauptstudium hängt von der
Benotung des Moduls "Business English 1" ab. Nur wenn ihre
schriftliche Prüfung statt mit der Note 1,5 mit mindestens der Note 3,0 bewertet
werden könnte, hätte sie Anspruch auf Zulassung zum Hauptstudium. Denn dann
würden ihr für das Modul "Business English 1" nicht mehr als 3
Minus-ECTS-Notenpunkte angerechnet
([4,0 ./. 3 = 1] x 3; siehe oben zur Berechnung).
Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit den in
anderen Lehrveranstaltungen erzielten 9 weiteren Minus-ECTS-Notenpunkten den
nach der Studienordnung maximal zulässigen Schwellenwert von 12 Minus-ECTS-Notenpunkten
nicht überschritte.
4.2
Die
Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihres Begehrens zusammengefasst Folgendes
vorbringen: Sie habe am 16. Januar 2012 die Modulprüfung "Business
English 1" abgelegt. Abgesehen von der Teilaufgabe
"Writing" habe sie ihre Lösungen nicht auf die vorgesehenen
Lösungsblätter geschrieben, sondern direkt in die Aufgabenstellung selbst
eingefügt. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin bloss die Teilaufgabe
"Writing" bewertet. Die teilweise Nichtkorrektur beziehungsweise
Nichtbewertung einer Prüfung entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Ein solches
Vorgehen sei denn auch weder geeignet noch zweckmässig, um den Lernerfolg von
Studierenden zu beurteilen. Es sei überspitzt formalistisch und verletzte krass
das Verhältnismässigkeitsprinzip, bloss die auf den offiziellen Antwortblättern
eingetragenen Lösungen zu bewerten. Es könne ferner auch nicht im öffentlichen
Interesse liegen, bei tatsächlich erbrachter und genügender Leistung die
Zulassung zum Hauptstudium aus formellen Gründen zu verweigern. Indem die Beschwerdegegnerin
bloss einen Teil ihrer Prüfung bewertet habe, werde sie genau gleich behandelt
wie Studierende, welche unentschuldigt überhaupt nicht zur Prüfung erschienen
seien und dementsprechend keine Leistungen erbracht hätten. Als
Prüfungsabsolventin habe sie Anspruch auf vollständige und faire Bewertung
ihrer Lösungen. Der leichten Abweichung von den formellen Prüfungsinstruktionen
sei – wenn überhaupt – mit einem Punkte- oder Notenabzug Rechnung zu tragen. Im
vorangehenden Semester hätten sie Prüfungen zu Übungszwecken gelöst und dabei
die Lösungen direkt in die Aufgabenstellung hineingeschrieben. Den Studierenden
sei vor der Prüfung nicht angedroht worden, dass bloss Lösungen auf den vorgesehenen
Blättern bewertet würden. Die in die Aufgabenstellungen selbst eingetragenen
Lösungen hätten sich mit demselben Aufwand korrigieren lassen, wie wenn sie auf
die separaten Lösungsblätter geschrieben worden wären. Die teilweise Nichtbewertung
ihrer Prüfung habe eine unzumutbare Härte für sie zur Folge. Als Folge eines
formellen Mangels müsste sie ein ganzes Studienjahr wiederholen und für die
damit verbundenen Lebenshaltungskosten und Semestergebühren aufkommen. Das
Verbot des überspitzten Formalismus verpflichte die Behörden, den
Rechtssuchenden die Möglichkeit einzuräumen, formelle Mängel zu heilen. So
ordne beispielsweise das Gericht bei ungenügend substanziierten Klagen Frist
zur Nachsubstanziierung ein. Anders als eine Mitstudentin in einer anderen
Prüfungsklasse habe sie keine Möglichkeit gehabt, ihre Lösungen nach der
Prüfung auf die vorgesehenen Lösungsblätter zu übertragen und so den Formmangel
zu beheben. Die rechtliche Ungleichbehandlung von Studierenden in der gleichen
Prüfungssituation bei gleichem Sachverhalt sei nicht vertretbar.
4.3
Weder die
Rahmenprüfungsordnung noch die Studienordnung regeln die Ausgestaltung und
Korrektur der schriftlichen Bachelormodulprüfungen. Da die massgeblichen Erlasse
keine Vorschriften zu den Prüfungsmodalitäten enthalten, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz beziehungsweise
der Examinatoren, das Prüfungs- und Bewertungsverfahren festzulegen. Dabei sind
sie an die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Grundprinzipien des
Verwaltungsrechts wie das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur Wahrung
der öffentlichen Interessen, das Gebot von Treu und Glauben und das
Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 441, Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80; BGr, 3. November
2003, 2P.252/2003, E. 5.3). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit eines
Prüfungs- und Bewertungsverfahrens stehen das Gleichbehandlungsgebot und das
Willkürverbot im Zentrum (VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 3.2):
Dispositiv
Zu prüfen ist demnach, ob der Ablauf der schriftlichen Prüfung des Moduls
"Business English 1" rechtsgleich und willkürfrei ausgestaltet
war.
5.
5.1 Die
Modulprüfung im Fach "Business English 1" setzte sich aus den
drei Teilprüfungen "Reading", "Language" und
"Writing" zusammen. Dabei galt es bei "Language" vier, bei
"Reading" und "Writing" je eine einzelne Teilaufgabe zu
lösen. Formal bestand die Prüfung aus einem (nicht paginierten) Deckblatt sowie
weiteren zwölf (paginierten) Seiten. Dabei waren auf den Seiten eins bis sieben
die Aufgabenstellungen abgedruckt. Die Seite acht war mit "Answer sheet"
überschrieben und beinhaltete (genau gleich wie die Seiten neun und zehn)
Kästchen beziehungsweise Tabellen, welche (abgesehen von je einem
Musterbeispiel) nicht ausgefüllt waren. Die letzten beiden Seiten elf und zwölf
waren ebenfalls leer und boten Raum für einen längeren Fliesstext. Die
Beschwerdeführerin schrieb ihre Prüfungsantworten in den Bereichen
"Reading" und "Language" nicht auf die dafür vorgesehenen
separaten Lösungsblätter, sondern direkt in die Aufgabenstellung hinein. In der
Folge bewertete die Beschwerdegegnerin lediglich die auf die Lösungsblätter
eingetragene Teilprüfung "Writing". Nachstehend gilt es zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin damit gegen das Verbot des überspitzten Formalismus
verstossen hat. Überspitzter Formalismus liegt unter anderem dann vor, wenn
eine Behörde entweder für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufstellt,
ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn sie (an sich
zulässige) formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt
(BGE 135 I 6 E. 2.1).
5.2 Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, wird mit den formularartig gestalteten
Lösungsblättern eine vollständige, gründliche und einwandfreie Bewertung der
Lösungen sichergestellt. Für die korrigierende Person ist leicht erkennbar, was
gilt. Gerade bei Studiengängen mit vielen Studierenden wie Betriebsökonomie
erscheinen derartige separate Lösungsblätter auch im Interesse einer
effizienten Korrektur angezeigt. Müssten die korrigierenden Personen die
Antworten der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten jeweils zwischen den Zeilen
der Aufgabenstellung entziffern, hätte dies einen beträchtlichen Mehraufwand
zur Folge. Damit bestehen genügend sachliche Gründe, um den Studentinnen und
Studenten das Verwenden separater Lösungsblätter vorzuschreiben. Die fraglichen
Lösungsvorgaben sind folglich nicht als übertrieben rigorose Formvorschriften
zu qualifizieren.
5.3 Somit
bleibt zu klären, ob die Beschwerdegegnerin die an sich zulässigen Korrekturvorschriften
mit ungerechtfertigter Strenge gehandhabt hat. Bereits aus der Unterteilung der
schriftlichen Prüfung in bedruckte und leere Seiten hätte die
Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennen können, dass sie ihre
Prüfungsantworten richtigerweise auf die Seiten acht bis zwölf hätte eintragen
müssen. Entscheidend ist sodann, dass gleich zu Beginn der ersten Teilaufgabe
in deutlich lesbarer Schrift folgender Hinweis angebracht war: "Write your
answers to all sections on the answer sheets provided at the end of the
test. Answers that are NOT on the answer sheets will NOT
be corrected." Auch vor jeder einzelnen Teilaufgabe wurden die
Prüfungskandidatinnen und -kandidaten explizit aufgefordert, ihre Antworten
"into the box on the answer sheet" zu schreiben. Mit
"the box" konnte nur das jeweilige Kästchen auf den Lösungsblättern
gemeint sein.
5.4 Von den
Studierenden einer Fachhochschule darf erwartet werden, dass sie die Prüfungsanweisungen
sorgfältig durchlesen, ehe sie mit dem Lösen der einzelnen Aufgaben beginnen.
Dies muss vor allem dann gelten, wenn die entsprechenden Anordnungen gleich
mehrfach mittels Fett- und/oder Kursivdruck beziehungsweise Grossbuchstaben
besonders hervorgehoben sind. Entgegen der Beschwerdeführerin waren die
fraglichen Korrekturhinweise keineswegs "sehr leicht zu übersehen".
Die Beschwerdeführerin hat sodann einen Teil ihrer Prüfungen, nämlich das
"Writing", korrekt auf die vorgesehenen Lösungsblätter geschrieben.
Entsprechend kann sie nun nicht geltend machen, sie sei während der Prüfung
überzeugt gewesen, dass die beigelegten "answer sheets" einzig für
spätere Korrekturbemerkungen der Examinatoren bestimmt gewesen seien. Denn wäre
sie damals tatsächlich dieser Auffassung gewesen, hätte sie die Lösungsblätter
konsequenterweise auch nicht für ihr "Writing" benutzen dürfen. Die Beschwerdeführerin
hat im Vorfeld zwei Probeklausuren gelöst, wobei die zweite Klausur gleich
ausgestaltet war wie die nun strittige Prüfung. Schon damals hat sie die
ausdrücklichen Anweisungen "[w]rite your answers on the answer sheet"
missachtet und ihre Lösungen direkt in die Aufgabenstellung hineingeschrieben.
Dass sie damit nach eigener Darstellung nicht allein war, hilft der
Beschwerdeführerin nicht weiter. Bei der Nachbereitung beziehungsweise Besprechung
der Probeklausur hätte sie Gelegenheit gehabt, sich nach dem Sinn dieser
Anweisung und der separaten "answer sheets" zu erkundigen. Auch
deshalb kann sie nun nicht behaupten, sie sei mit dem Prüfungsmodus ihrer
Hochschule nicht vertraut gewesen.
5.5 Wer sich
wie die Beschwerdeführerin grobfahrlässig über eindeutige Prüfungsanweisungen
hinwegsetzt, muss die Konsequenzen seiner Nachlässigkeit tragen. Dies gebietet
im vorliegenden Fall auch der Rechtsgleichheitsgrundsatz. Indem die
Beschwerdeführerin offenbar sofort mit dem Lösen ihrer Prüfung begann,
verschaffte sie sich einen zeitlichen Vorteil gegenüber all denjenigen
Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die zuvor sorgfältig die fraglichen
Anordnungen durchlasen. Auch die geltend gemachte Nervosität und fehlende Prüfungserfahrung
helfen der Beschwerdeführerin nicht weiter: Sie befand sich in derselben
Situation wie alle anderen Personen, welche am 16. Januar 2012 die Prüfung
ablegten. Schliesslich kann offenbleiben, ob einer Mitstudentin tatsächlich
einmal die Möglichkeit eingeräumt worden war, ihre Lösungen nach der Prüfung
auf die vorgesehenen Lösungsblätter zu übertragen. Die Beschwerde führt nicht
in substanziierter Weise aus, dass es sich hierbei um einen vergleichbaren Sachverhalt
gehandelt habe. So ist insbesondere unklar, ob in der fraglichen Prüfung die
Studierenden in derselben Weise mehrfach unmissverständlich aufgefordert
wurden, ihre Lösungen auf die vorgesehenen Lösungsblätter einzutragen, und ob ihnen
die Nichtkorrektur ebenfalls explizit angedroht wurde. Die Beschwerde äussert
sich auch nicht zur typografischen Ausgestaltung der Prüfung und
Lösungsblätter. Ferner ist unklar, ob die Mitstudentin bloss einzelne Antworten
oder ihre ganze Lösung nicht auf die vorgesehenen Blätter eingetragen hatte.
5.6 Die
Beschwerdegegnerin bewertete lediglich einen Teil der Prüfung der Beschwerdeführerin.
Damit hat sie nicht etwa eine formelle Vorschrift mit übertriebener Schärfe gehandhabt,
sondern bloss das umgesetzt, was sie den Kandidatinnen und Kandidaten zuvor
ausdrücklich angedroht hatte. Da der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin
nach dem Gesagten keine ernsthaften Erfolgsaussichten hat, hat sie keinen
Anspruch auf vorsorgliche Zulassung zum Hauptstudium. Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht
zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung
(vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83
BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Da es sich
vorliegend nicht um einen End-, sondern bloss um einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid betreffend eine vorsorgliche Massnahme handelt, ist die
Beschwerde an das Bundesgericht nur gegeben, wenn der vorliegende Entscheid
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG). Schliesslich ist auf Art. 98 BGG zu verweisen: Danach
kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…