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Entscheid

VB.2012.00670

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00670

9. Januar 2013Deutsch16 min

(URT.2013.14908)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2012.00670

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Januar 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen

des Assessments,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A studiert seit September 2011 Betriebsökonomie an der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Am 16. Januar

2012 legte sie die schriftliche Modulprüfung im Fach "Business

English 1" ab. Dabei schrieb sie einen Teil ihrer Prüfungsantworten

nicht wie gefordert auf separate Lösungsblätter, sondern direkt in die

Aufgabenstellung hinein. In der Folge bewertete die ZHAW lediglich die auf den

Lösungsblättern eingetragenen Antworten und erteilte A für die Englischprüfung

die Note 1,5.

Am 20. Juli 2012 teilte die ZHAW A mit, dass sie

aufgrund zu vieler Minus-ECTS-Punkte die Assessmentstufe nicht bestanden habe.

Ihr bleibe nun die Alternative, entweder das Assessment zu wiederholen oder das

Studium abzubrechen. Das Assessmentzeugnis mitsamt Rechtsmittelbelehrung werde

sie Anfang September 2012 erhalten. Mit Assessmentzeugnis vom 5. September

2012 hielt die ZHAW fest, dass A die Assessmentstufe im Bachelorstudiengang

Betriebsökonomie nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

Erwägungen

II.

Am 24. September 2012 liess A an die Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen rekurrieren und beantragen, die ZHAW sei anzuweisen,

die Modulprüfung "Business English 1" vollständig zu bewerten.

Weiter sei sie (A) bis zum definitiven Rekursentscheid vorsorglich zum

Hauptstudium zuzulassen. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2012

wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Antrag auf vorsorgliche

Zulassung zum Hauptstudium ab.

III.

Am 16. Oktober 2012 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:

"1. Der Entscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

vom 27. September 2012, sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin vorsorglich und ohne

Verzug zum Hauptstudium zuzulassen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 23./24. Oktober

2012.

und die ZHAW am 31. Oktober 2012 beantragten, die Beschwerde sei

abzuweisen. A liess sich dazu am 7. November 2012 vernehmen. Die ZHAW verzichtete

am 12. November 2012 auf eine entsprechende Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Entscheide

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) an

das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes

vom 2. April 2007 [LS 414.10]). Der angefochtene Beschluss betrifft ein

Gesuch um vorsorgliche Zulassung zu einem Bachelorhauptstudium, mithin eine

Materie, welche im Negativkatalog von § 44 VRG nicht enthalten ist. Das

Verwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerde ficht einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid betreffend die

Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme an. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden

richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110). Zwischenentscheide sind unter anderem dann anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch der Beschwerdeführerin

um vorsorgliche Zulassung zum Bachelorhauptstudium ab. Als Folge davon dürfte

die Beschwerdeführerin im Herbstsemester 2012/2013 nicht an den entsprechenden

Lehrveranstaltungen teilnehmen und im Januar 2013 die dazugehörigen Prüfungen nicht

ablegen. Sie müsste eine Verlängerung ihres Studiums um ein Jahr mit den daraus

resultierenden finanziellen Konsequenzen in Kauf nehmen. Unter diesen Umständen

ist der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG zu bejahen.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Das Rechtsmittel ist gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Als

Studentin der Betriebsökonomie untersteht die Beschwerdeführerin der Rahmenprüfungsordnung

für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte

Wissenschaften vom 29. Januar 2008 (Rahmenprüfungsordnung, RPO;

LS 414.252.3) sowie der Studienordnung für die Bachelorstudiengänge

Betriebsökonomie, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht an der Zürcher

Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 2009

(Studienordnung, SO; LS 414.253.811). Gemäss § 28 Abs. 1 RPO

setzt sich ein Bachelorstudiengang aus einer Assessmentstufe und einem

Hauptstudium zusammen. Das Hauptstudium kann dabei erst dann begonnen werden,

wenn die studierende Person die Assessmentstufe bestanden hat (§ 28 Abs. 3 RPO, vgl. auch § 14 SO). Für das Bestehen der Assessmentstufe darf die

studierende Person unter anderem höchstens zwölf Minus-ECTS-Notenpunkte

erreicht haben (§ 13 Abs. 1 lit. d SO). Die Höhe der Minus-ECTS-Notenpunkte

errechnen sich gemäss § 13 Abs. 3 SO wie folgt: Die Differenz

zwischen der Note 4,0 und der erzielten ungenügenden Note wird mit der Anzahl

der für ein Modul vergebenen Leistungspunkte (sogenannte Credit Points) multipliziert.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin vergab für das Assessmentmodul "Business English 1"

drei Leistungspunkte; sie bewertete die entsprechende Modulprüfung der Beschwerdeführerin

mit der Note 1,5. Somit resultieren aus dem Modul "Business

English 1" 7,5 Minus-ECTS-Notenpunkte

([4,0 ./. 1,5 = 2,5] x 3). Weitere 9 Minus-ECTS-Notenpunkte

mussten der Beschwerdeführerin aufgrund ungenügender Prüfungsleistungen in

anderen Modulen angerechnet werden. Insgesamt erzielte die Beschwerdeführerin

damit während ihrer Assessmentstufe 16,5 Minus-ECTS-Notenpunkte

(7,5 + 9). Wie oben dargelegt, dürfen Studierende bloss dann ins

Bachelorhauptstudium übertreten, wenn sie zuvor in der Assessmentstufe nicht

mehr als zwölf Minus-ECTS-Notenpunkte erzielt haben.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Prüfung im

Fach "Business English 1" fälschlicherweise bloss teilweise

bewertet und ihr zu viele Minus-ECTS-Notenpunkte angerechnet. Bei vollständiger

Bewertung der gelösten Aufgaben hätte sie nicht so viele Minus-ECTS-Notenpunkte

erzielt und die Assessmentstufe zweifellos bestanden. Als Folge davon hätte sie

für das Hauptstudium zugelassen werden müssen.

3.2

Abgesehen

von hier nicht einschlägigen Ausnahmen kommt dem Rekurs (wie auch der

Beschwerde) gemäss § 25 Abs. 1 VRG (in Verbindung mit § 55 VRG)

aufschiebende Wirkung zu. Das Einreichen eines Rechtsmittels mit aufschiebender

Wirkung hat zur Folge, dass die in der Verfügung angeordnete Rechtsfolge

vorläufig nicht eintritt. Der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor

Erlass des angefochtenen Entscheides galt, soll bis zum Urteil der

Beschwerdeinstanz aufrechterhalten bleiben (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias

Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 1234).

Demgegenüber bezweckt die aufschiebende Wirkung gerade nicht, denjenigen

Zustand herbeizuführen, der durch das Rechtsmittel erst erreicht werden soll

(RB 1997 Nr. 11). Die rekurrierende Partei soll mit anderen Worten

nicht so gestellt werden, wie wenn ihrem Begehren stattgegeben worden wäre

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6 N. 37 und § 25

N. 7).

3.3

Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ein ungenügendes (negatives)

Zeugnis ausgestellt, mit dem ihr der Übertritt ins Hauptstudium verwehrt wurde.

Die Beschwerdeführerin liess dagegen rekurrieren und als vorsorgliche Massnahme

um provisorische Zulassung zum Hauptstudium ersuchen. Wie oben dargelegt,

bleibt bei negativen Verfügungen der Suspensiveffekt eines Rechtsmittels

wirkungslos, da er gerade nicht gestaltend auf das strittige Rechtsverhältnis

einwirken darf. Soll bei einer negativen Verfügung einem abgewiesenen Gesuch

vorläufig entsprochen werden, vermag einzig eine (positive) vorsorgliche

Massnahme Abhilfe zu schaffen (RB 1983 Nr. 1; Kiener/Rütsche/Kuhn, N. 1235).

In diesem Fall kommt die vorsorgliche Massnahme praktisch einer provisorischen

Vorwegnahme der vom Rechtsmittelkläger begehrten Entscheidung gleich. Dies

lässt sich von vornherein nur rechtfertigen, wenn das Begehren der rekurrierenden

Partei ernsthafte Erfolgsaussichten besitzt. Die Rechtsmittelinstanz hat

hierfür in summarischer Weise die Streitsache materiell zu prüfen. Die

Anordnung derartiger vorsorglicher Massnahmen ist namentlich bei besonders

gelagerten subjektiven Härtefällen angezeigt; dabei sind die verschiedenen Interessen

sorgfältig gegeneinander abzuwägen (RB 1983 Nr. 1;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 37).

4.

4.1

Die von

der Beschwerdeführerin beantragte Zulassung zum Hauptstudium hängt von der

Benotung des Moduls "Business English 1" ab. Nur wenn ihre

schriftliche Prüfung statt mit der Note 1,5 mit mindestens der Note 3,0 bewertet

werden könnte, hätte sie Anspruch auf Zulassung zum Hauptstudium. Denn dann

würden ihr für das Modul "Business English 1" nicht mehr als 3

Minus-ECTS-Notenpunkte angerechnet

([4,0 ./. 3 = 1] x 3; siehe oben zur Berechnung).

Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit den in

anderen Lehrveranstaltungen erzielten 9 weiteren Minus-ECTS-Notenpunkten den

nach der Studienordnung maximal zulässigen Schwellenwert von 12 Minus-ECTS-Notenpunkten

nicht überschritte.

4.2

Die

Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihres Begehrens zusammengefasst Folgendes

vorbringen: Sie habe am 16. Januar 2012 die Modulprüfung "Business

English 1" abgelegt. Abgesehen von der Teilaufgabe

"Writing" habe sie ihre Lösungen nicht auf die vorgesehenen

Lösungsblätter geschrieben, sondern direkt in die Aufgabenstellung selbst

eingefügt. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin bloss die Teilaufgabe

"Writing" bewertet. Die teilweise Nichtkorrektur beziehungsweise

Nichtbewertung einer Prüfung entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Ein solches

Vorgehen sei denn auch weder geeignet noch zweckmässig, um den Lernerfolg von

Studierenden zu beurteilen. Es sei überspitzt formalistisch und verletzte krass

das Verhältnismässigkeitsprinzip, bloss die auf den offiziellen Antwortblättern

eingetragenen Lösungen zu bewerten. Es könne ferner auch nicht im öffentlichen

Interesse liegen, bei tatsächlich erbrachter und genügender Leistung die

Zulassung zum Hauptstudium aus formellen Gründen zu verweigern. Indem die Beschwerdegegnerin

bloss einen Teil ihrer Prüfung bewertet habe, werde sie genau gleich behandelt

wie Studierende, welche unentschuldigt überhaupt nicht zur Prüfung erschienen

seien und dementsprechend keine Leistungen erbracht hätten. Als

Prüfungsabsolventin habe sie Anspruch auf vollständige und faire Bewertung

ihrer Lösungen. Der leichten Abweichung von den formellen Prüfungsinstruktionen

sei – wenn überhaupt – mit einem Punkte- oder Notenabzug Rechnung zu tragen. Im

vorangehenden Semester hätten sie Prüfungen zu Übungszwecken gelöst und dabei

die Lösungen direkt in die Aufgabenstellung hineingeschrieben. Den Studierenden

sei vor der Prüfung nicht angedroht worden, dass bloss Lösungen auf den vorgesehenen

Blättern bewertet würden. Die in die Aufgabenstellungen selbst eingetragenen

Lösungen hätten sich mit demselben Aufwand korrigieren lassen, wie wenn sie auf

die separaten Lösungsblätter geschrieben worden wären. Die teilweise Nichtbewertung

ihrer Prüfung habe eine unzumutbare Härte für sie zur Folge. Als Folge eines

formellen Mangels müsste sie ein ganzes Studienjahr wiederholen und für die

damit verbundenen Lebenshaltungskosten und Semestergebühren aufkommen. Das

Verbot des überspitzten Formalismus verpflichte die Behörden, den

Rechtssuchenden die Möglichkeit einzuräumen, formelle Mängel zu heilen. So

ordne beispielsweise das Gericht bei ungenügend substanziierten Klagen Frist

zur Nachsubstanziierung ein. Anders als eine Mitstudentin in einer anderen

Prüfungsklasse habe sie keine Möglichkeit gehabt, ihre Lösungen nach der

Prüfung auf die vorgesehenen Lösungsblätter zu übertragen und so den Formmangel

zu beheben. Die rechtliche Ungleichbehandlung von Studierenden in der gleichen

Prüfungssituation bei gleichem Sachverhalt sei nicht vertretbar.

4.3

Weder die

Rahmenprüfungsordnung noch die Studienordnung regeln die Ausgestaltung und

Korrektur der schriftlichen Bachelormodulprüfungen. Da die massgeblichen Erlasse

keine Vorschriften zu den Prüfungsmodalitäten enthalten, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz beziehungsweise

der Examinatoren, das Prüfungs- und Bewertungsverfahren festzulegen. Dabei sind

sie an die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Grundprinzipien des

Verwaltungsrechts wie das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur Wahrung

der öffentlichen Interessen, das Gebot von Treu und Glauben und das

Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 441, Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80; BGr, 3. November

2003, 2P.252/2003, E. 5.3). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit eines

Prüfungs- und Bewertungsverfahrens stehen das Gleichbehandlungsgebot und das

Willkürverbot im Zentrum (VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 3.2):

Dispositiv

Zu prüfen ist demnach, ob der Ablauf der schriftlichen Prüfung des Moduls

"Business English 1" rechtsgleich und willkürfrei ausgestaltet

war.

5.

5.1 Die

Modulprüfung im Fach "Business English 1" setzte sich aus den

drei Teilprüfungen "Reading", "Language" und

"Writing" zusammen. Dabei galt es bei "Language" vier, bei

"Reading" und "Writing" je eine einzelne Teilaufgabe zu

lösen. Formal bestand die Prüfung aus einem (nicht paginierten) Deckblatt sowie

weiteren zwölf (paginierten) Seiten. Dabei waren auf den Seiten eins bis sieben

die Aufgabenstellungen abgedruckt. Die Seite acht war mit "Answer sheet"

überschrieben und beinhaltete (genau gleich wie die Seiten neun und zehn)

Kästchen beziehungsweise Tabellen, welche (abgesehen von je einem

Musterbeispiel) nicht ausgefüllt waren. Die letzten beiden Seiten elf und zwölf

waren ebenfalls leer und boten Raum für einen längeren Fliesstext. Die

Beschwerdeführerin schrieb ihre Prüfungsantworten in den Bereichen

"Reading" und "Language" nicht auf die dafür vorgesehenen

separaten Lösungsblätter, sondern direkt in die Aufgabenstellung hinein. In der

Folge bewertete die Beschwerdegegnerin lediglich die auf die Lösungsblätter

eingetragene Teilprüfung "Writing". Nachstehend gilt es zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin damit gegen das Verbot des überspitzten Formalismus

verstossen hat. Überspitzter Formalismus liegt unter anderem dann vor, wenn

eine Behörde entweder für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufstellt,

ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn sie (an sich

zulässige) formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt

(BGE 135 I 6 E. 2.1).

5.2 Wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, wird mit den formularartig gestalteten

Lösungsblättern eine vollständige, gründliche und einwandfreie Bewertung der

Lösungen sichergestellt. Für die korrigierende Person ist leicht erkennbar, was

gilt. Gerade bei Studiengängen mit vielen Studierenden wie Betriebsökonomie

erscheinen derartige separate Lösungsblätter auch im Interesse einer

effizienten Korrektur angezeigt. Müssten die korrigierenden Personen die

Antworten der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten jeweils zwischen den Zeilen

der Aufgabenstellung entziffern, hätte dies einen beträchtlichen Mehraufwand

zur Folge. Damit bestehen genügend sachliche Gründe, um den Studentinnen und

Studenten das Verwenden separater Lösungsblätter vorzuschreiben. Die fraglichen

Lösungsvorgaben sind folglich nicht als übertrieben rigorose Formvorschriften

zu qualifizieren.

5.3 Somit

bleibt zu klären, ob die Beschwerdegegnerin die an sich zulässigen Korrekturvorschriften

mit ungerechtfertigter Strenge gehandhabt hat. Bereits aus der Unterteilung der

schriftlichen Prüfung in bedruckte und leere Seiten hätte die

Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennen können, dass sie ihre

Prüfungsantworten richtigerweise auf die Seiten acht bis zwölf hätte eintragen

müssen. Entscheidend ist sodann, dass gleich zu Beginn der ersten Teilaufgabe

in deutlich lesbarer Schrift folgender Hinweis angebracht war: "Write your

answers to all sections on the answer sheets provided at the end of the

test. Answers that are NOT on the answer sheets will NOT

be corrected." Auch vor jeder einzelnen Teilaufgabe wurden die

Prüfungskandidatinnen und -kandidaten explizit aufgefordert, ihre Antworten

"into the box on the answer sheet" zu schreiben. Mit

"the box" konnte nur das jeweilige Kästchen auf den Lösungsblättern

gemeint sein.

5.4 Von den

Studierenden einer Fachhochschule darf erwartet werden, dass sie die Prüfungsanweisungen

sorgfältig durchlesen, ehe sie mit dem Lösen der einzelnen Aufgaben beginnen.

Dies muss vor allem dann gelten, wenn die entsprechenden Anordnungen gleich

mehrfach mittels Fett- und/oder Kursivdruck beziehungsweise Grossbuchstaben

besonders hervorgehoben sind. Entgegen der Beschwerdeführerin waren die

fraglichen Korrekturhinweise keineswegs "sehr leicht zu übersehen".

Die Beschwerdeführerin hat sodann einen Teil ihrer Prüfungen, nämlich das

"Writing", korrekt auf die vorgesehenen Lösungsblätter geschrieben.

Entsprechend kann sie nun nicht geltend machen, sie sei während der Prüfung

überzeugt gewesen, dass die beigelegten "answer sheets" einzig für

spätere Korrekturbemerkungen der Examinatoren bestimmt gewesen seien. Denn wäre

sie damals tatsächlich dieser Auffassung gewesen, hätte sie die Lösungsblätter

konsequenterweise auch nicht für ihr "Writing" benutzen dürfen. Die Beschwerdeführerin

hat im Vorfeld zwei Probeklausuren gelöst, wobei die zweite Klausur gleich

ausgestaltet war wie die nun strittige Prüfung. Schon damals hat sie die

ausdrücklichen Anweisungen "[w]rite your answers on the answer sheet"

missachtet und ihre Lösungen direkt in die Aufgabenstellung hineingeschrieben.

Dass sie damit nach eigener Darstellung nicht allein war, hilft der

Beschwerdeführerin nicht weiter. Bei der Nachbereitung beziehungsweise Besprechung

der Probeklausur hätte sie Gelegenheit gehabt, sich nach dem Sinn dieser

Anweisung und der separaten "answer sheets" zu erkundigen. Auch

deshalb kann sie nun nicht behaupten, sie sei mit dem Prüfungsmodus ihrer

Hochschule nicht vertraut gewesen.

5.5 Wer sich

wie die Beschwerdeführerin grobfahrlässig über eindeutige Prüfungsanweisungen

hinwegsetzt, muss die Konsequenzen seiner Nachlässigkeit tragen. Dies gebietet

im vorliegenden Fall auch der Rechtsgleichheitsgrundsatz. Indem die

Beschwerdeführerin offenbar sofort mit dem Lösen ihrer Prüfung begann,

verschaffte sie sich einen zeitlichen Vorteil gegenüber all denjenigen

Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die zuvor sorgfältig die fraglichen

Anordnungen durchlasen. Auch die geltend gemachte Nervosität und fehlende Prüfungserfahrung

helfen der Beschwerdeführerin nicht weiter: Sie befand sich in derselben

Situation wie alle anderen Personen, welche am 16. Januar 2012 die Prüfung

ablegten. Schliesslich kann offenbleiben, ob einer Mitstudentin tatsächlich

einmal die Möglichkeit eingeräumt worden war, ihre Lösungen nach der Prüfung

auf die vorgesehenen Lösungsblätter zu übertragen. Die Beschwerde führt nicht

in substanziierter Weise aus, dass es sich hierbei um einen vergleichbaren Sachverhalt

gehandelt habe. So ist insbesondere unklar, ob in der fraglichen Prüfung die

Studierenden in derselben Weise mehrfach unmissverständlich aufgefordert

wurden, ihre Lösungen auf die vorgesehenen Lösungsblätter einzutragen, und ob ihnen

die Nichtkorrektur ebenfalls explizit angedroht wurde. Die Beschwerde äussert

sich auch nicht zur typografischen Ausgestaltung der Prüfung und

Lösungsblätter. Ferner ist unklar, ob die Mitstudentin bloss einzelne Antworten

oder ihre ganze Lösung nicht auf die vorgesehenen Blätter eingetragen hatte.

5.6 Die

Beschwerdegegnerin bewertete lediglich einen Teil der Prüfung der Beschwerdeführerin.

Damit hat sie nicht etwa eine formelle Vorschrift mit übertriebener Schärfe gehandhabt,

sondern bloss das umgesetzt, was sie den Kandidatinnen und Kandidaten zuvor

ausdrücklich angedroht hatte. Da der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin

nach dem Gesagten keine ernsthaften Erfolgsaussichten hat, hat sie keinen

Anspruch auf vorsorgliche Zulassung zum Hauptstudium. Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht

zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung

(vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83

BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Da es sich

vorliegend nicht um einen End-, sondern bloss um einen selbständig eröffneten

Zwischenentscheid betreffend eine vorsorgliche Massnahme handelt, ist die

Beschwerde an das Bundesgericht nur gegeben, wenn der vorliegende Entscheid

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG). Schliesslich ist auf Art. 98 BGG zu verweisen: Danach

kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…