VB.2012.00673
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00673
26. Juni 2013Deutsch18 min
(URT.2013.15337)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00673
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichter
Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A.
B.
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Bürgerrechtskommission X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem A und B, beide ausländische Staatsangehörige, für
sich und ihre minderjährigen Kinder die Erteilung der eidgenössischen
Einbürgerungsbewilligung beantragt hatten, überwies das Gemeindeamt des Kantons
Zürich, Abteilung Einbürgerungen, die Gesuchsunterlagen mit Schreiben vom 1.
Dezember 2010 an die Gemeinde X für den Entscheid über die Aufnahme in das
Gemeindebürgerrecht.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 wies die
Bürgerrechtskommission X das Bürgerrechtsgesuch von A und B samt Kinder wegen
fehlender Erfüllung von § 5 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom
25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11; Fähigkeit zur wirtschaftlichen
Erhaltung) ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Z am
19.
September 2012 ab.
III.
A und B liessen am 16. Oktober 2012 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, dass unter Entschädigungsfolge der Rekursentscheid
aufzuheben und ihnen und ihren Kinder das Bürgerrecht der Gemeinde X, unter
Vorbehalt der Erteilung des Zürcher Landrechtes und des Schweizer Bürgerrechtes,
zu erteilen sei.
Der Bezirksrat Z beantragte am 22. Oktober 2012 die
Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Bürgerrechtskommission X beantragte am 11. Dezember 2012 die Abweisung
der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 reichten A und B eine
weitere Stellungnahme ein. Diese Stellungnahme wurde der Bürgerrechtskommission
X am 21. Januar 2013 zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 4. Februar
2013.
zugestellt. Am 7. Februar 2013 ersuchte die Bürgerrechtskommission X
das Verwaltungsgericht um eine Fristerstreckung für die freigestellte
Vernehmlassung. Der Abteilungspräsident wies das Bürgerrechtssekretariat am 8. Februar
2013.
telefonisch darauf hin, dass das Fristerstreckungsgesuch verspätet sei,
dass jedoch die Möglichkeit bestehe, ein Fristwiederherstellungsgesuch zu
stellen. Ein solches stellte die Bürgerrechtskommission am 11. Februar
2013.
Die Kammer erwägt:
1.
Nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
und 3, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist gegen bezirksrätliche
Rekursentscheide etwa betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen durch
Gemeindeorgane die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
zulässig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin stellte am 11. Februar 2013
ein Fristwiederherstellungsgesuch für die am 4. Februar 2013 versäumte
Vernehmlassungsfrist. Zur Begründung führte sie aus, wegen krankheitsbedingter
Abwesenheit des Sekretärs der Bürgerrechtskommission und der Sachbearbeiterin
sei das Fristverlängerungsgesuch nicht rechtzeitig gestellt worden.
Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn
dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen
nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein
Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so
beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage (§ 12
Abs. 2 VRG).
Die Wiederherstellung einer Frist setzt nach dem
Gesetzeswortlaut voraus, dass dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last
fällt. Mithin steht nicht jede geringfügige Unachtsamkeit einer Wiederherstellung
entgegen. Die Wiederherstellung ist allgemein dann möglich, wenn eine Partei
ordnungsgemäss Prozess führt und die Säumnis auf ein Ereignis zurückzuführen
ist, das ihr nicht als Nachlässigkeit zugerechnet werden darf (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12
N. 14).
Erhöhte Anforderungen sind an Wiederherstellungsgesuche zu stellen, wenn sie
von Anwälten eingereicht werden. Diese haben sich grundsätzlich so zu
organisieren, dass die Fristen auch im Hinderungsfall gewahrt bleiben. Eine
Säumnis gilt als nicht grob nachlässig und somit entschuldbar, wenn es dem
Anwalt verwehrt ist, eine fristgebundene Rechtshandlung selber vorzunehmen,
damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder die Klientschaft auf die
Notwendigkeit der Fristwahrung hinzuweisen. Die blosse Arbeitsunfähigkeit
genügt daher nicht als Wiederherstellungsgrund; zusätzlich ist nachzuweisen,
dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse selbst die Bestellung einer
Vertretung oder die Benachrichtigung der Klientschaft ausgeschlossen war
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 17).
Wie bei Anwälten darf auch bei grösseren und somit
leistungsfähigen Gemeinwesen erwartet werden, dass diese sich so organisieren,
dass Fristen auch im Hinderungsfall gewahrt werden. Auch wenn der Sekretär der
Bürgerrechtskommission und die Sachbearbeiterin erkrankt waren, darf erwartet
werden, dass die krankheitsbedingt abwesenden Personen telefonisch
sicherstellen, dass beispielsweise der Präsident der Bürgerrechtskommission das
Fristerstreckungsgesuch rechtzeitig stellt. Damit erweist sich das
Fristversäumnis als grobe Nachlässigkeit, weshalb das
Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist.
3.
3.1
Die Regelung des Erwerbs sowie Verlusts der Bürgerrechte
des Kantons und der Gemeinden findet sich in Art. 20 f. der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20-31 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) und in der
(kantonalen) Bürgerrechtsverordnung.
Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht
(Art. 20 Abs. 1 KV; vgl. auch § 20 Abs. 1 GG). Zu
seiner Gültigkeit bedarf das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht der
Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch den Regierungsrat oder die von diesem
als zuständig bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GG, vgl. § 32
BüV). Die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des
Gemeindebürgerrechts sind nach Art. 20 Abs. 2 KV durch ein Gesetz zu
bestimmen. Gewisse Mindestanforderungen sind in Art. 20 Abs. 3 KV
festgelegt. Auf Gesetzesstufe können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden
(vgl. Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach
[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20
N. 6). Derzeit gelten die folgenden Anforderungen: Ausländer müssen nebst der
Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimats-
und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22
Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20
Abs. 3 lit. a KV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien
aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung
mit § 22 Abs. 1 GG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen
vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch § 21 Abs. 2
lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3
lit. d KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c BüV) und gemäss § 21
Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV über
einen unbescholtenen Ruf verfügen.
3.2
Ein Anspruch auf Einbürgerung steht Ausländern
zu, welche in der Schweiz geboren sind, ferner nicht in der Schweiz geborenen
Ausländern, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahren alt sind und während mindestens
fünf Jahren in der Schweiz die Volks- oder Mittelschulstufe in einer der
Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 2 f. GG, § 22 Abs. 1
BüV). Erfüllen Gesuchsteller – wie vorliegend die Beschwerdeführenden – diese
Kriterien nicht, ist die Gemeinde zur Aufnahme in das Bürgerrecht berechtigt,
nicht aber verpflichtet (§ 22 Abs. 1 GG). Die Gemeinden dürfen an die
wirtschaftlichen Verhältnisse und an den Wohnsitz zugezogener Ausländer
strengere Anforderungen stellen als bei Schweizerbürgern, nicht aber die
Einbürgerung für bestimmte Bewerbergruppen vollständig verunmöglichen (§ 22
Abs. 2 f. BüV).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Beschluss
vom 13. Dezember 2011, dass die Beschwerdeführenden von August 2003 bis
Januar 2008 sowie von Dezember 2008 bis Januar 2010 Sozialhilfe bezogen hätten
und zudem eine Rückerstattungsverpflichtung in der Höhe von Fr. 9'435.15
wegen missbräuchlich verwendeter Fürsorgegelder bestehe. Da sie verlange, dass
in den letzten fünf Jahren vor dem Einreichen eines Einbürgerungsgesuchs keine
Sozialhilfeunterstützung in Anspruch genommen worden sei, könne die wirtschaftliche
Erhaltung nicht als gegeben bezeichnet werden.
4.2
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer 1
gehe zwar seit April 2010 einer regelmässigen Arbeit nach und eine zukünftige wirtschaftliche
Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführenden erscheine damit als möglich bzw.
wahrscheinlich, doch bleibe es der Beschwerdegegnerin unbenommen, durch das
Voraussetzen einer Karenzfrist seit dem letzten Bezug von Sozialhilfe ein
höheres Mass an Gewissheit abzuwarten. Jedenfalls würden die vorinstanzlichen
Zweifel an der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführenden
durch deren Anträge auf Reduktion der Einbürgerungsgebühren und auf unentgeltliche
Prozessführung erheblich bestärkt. Die Verneinung der wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin sei somit
nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht willkürlich.
4.3
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen
geltend, dass sich der Beschwerdeführer 1 im April 2010 selbständig gemacht
habe und sich und seine Familie selber unterhalten könne. Zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht seien sie bereits seit mehr als
2.
½ Jahren selbsterhaltungsfähig. Ferner weisen die Beschwerdeführenden in
ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2013 darauf hin, dass die kommunale Verordnung
über die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in das Bürgerrecht aus dem
Jahr 2012 (nachfolgend kommunale Verordnung) eine dreijährige Frist seit dem
Sozialhilfebezug vorsehe, welche zum heutigen Zeitpunkt bereits abgelaufen sei.
5.
5.1
Die Frage, ob die während des Rechtsgangs in
Kraft getretene kommunale Verordnung vorliegend zu berücksichtigen ist, kann
offenbleiben. Gemäss derselben darf die gesuchstellende Person in den letzten
drei Jahren vor Einreichung des Gesuchs sowie während des
Einbürgerungsverfahrens keine wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz
und keine Leistungen der Asylfürsorge bezogen haben. Die Beschwerdeführenden
reichten ihr Gesuch im September 2010, also weniger als ein Jahr seit dem letzten
Sozialhilfebezug ein. Damit können die Beschwerdeführenden aus der kommunalen Verordnung
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Zu prüfen ist somit, ob Beschwerdegegnerin und Vorinstanz das
Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf die zum Zeitpunkt der
Gesuchsbeurteilung (13. Dezember 2011) bestehende Rechtslage scheitern
lassen durften.
5.2
Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung
gilt als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des
Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und
Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind (§ 5 BüV). Bei zugezogenen
Ausländern können die Gemeinden an die wirtschaftlichen Verhältnisse strengere
Anforderungen stellen (§ 22 Abs. 2 BüV). Solche strengere, über die
vom kantonalen Recht festgelegten Mindestvorschriften hinausgehende
Anforderungen sind in einem generell-abstrakten Erlass, welcher von der
Gemeindeversammlung oder vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen ist, zu regeln
(BGr, 30. August 2010,1D_5/2010, E. 3.2.3; Handbuch Einbürgerungen,
herausgegeben vom Gemeindeamt des Kantons Zürich, Version vom 22. März
2013, Kap. G.3.1 [http://www.zh.ch/internet/justiz_inneres/gaz/de/aktuell/mitteilungen/einbuergerungen01.html]).
Die im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember
2011.
geltend gemachte Karenzfrist von 5 Jahren seit dem letzten
Sozialhilfebezug hat ihre Grundlage in einem Beschluss der
Bürgerrechtskommission vom Frühling 2010, welcher den Anforderungen von § 22
Abs. 2 BüV, wonach Verschärfungen betreffend wirtschaftliche Verhältnisse
in einem generell-abstrakten Erlass zu regeln sind, nicht genügt. Damit ist die
Frage der wirtschaftlichen Erhaltung einzig und allein gestützt auf die
kantonalgesetzlichen Grundlagen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, Art. 5
BüV) zu beurteilen.
5.3
Die Ratio von Art. 20 Abs. 3 lit. b
KV (wirtschaftliche Erhaltung) besteht darin, dass keine Fürsorgefälle und
keine Personen, die ein erhebliches Fürsorgerisiko darstellen, eingebürgert
werden. Die finanziellen Verhältnisse haben geordnet zu sein, was aufgrund der
Betreibungs- und Steuerregister zu überprüfen ist. Wer Sozialhilfe bezieht,
darf nicht eingebürgert werden. Hat jemand einmal Sozialhilfe bezogen, so muss
es auch zulässig sein, dass erst nach einer bestimmten Karenzzeit auf sein
Einbürgerungsgesuch (wieder) eingetreten wird (Kottusch, Art. 20 N. 8).
Das in der Volksabstimmung vom 11. März 2012
abgelehnte Kantonale Bürgerrechtsgesetz (KBüG; ABl 2010, 2601 ff.) sah in § 7
Abs. 1 vor, dass die gesuchstellende Person in der Lage sein muss, für
sich und ihre Familie aufzukommen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die
Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen der gesuchstellenden Person im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs und auf absehbare Zeit durch Einkommen,
Vermögen und Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gedeckt
sind (lit. a) und die gesuchstellende Person in den letzten drei Jahren vor
Einreichung des Gesuchs sowie während des Einbürgerungsverfahrens keine
wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz und keine Leistungen der
Asylfürsorge bezogen hat (lit. b). Während die Umschreibung in § 7 Abs. 1
lit. a KBüG im Wesentlichen dem nach wie vor in Kraft stehenden § 5 BüV
entspricht (Antrag des Regierungsrats vom 18. November 2009; ABl 2009,
2486.
ff., 2521 f., auch zum Folgenden), hätte aufgrund der grossen
praktischen Bedeutung mit § 7 Abs. 1 lit. b KBüG die Frage des
Sozialhilfebezugs im Gesetz geregelt werden sollen. Gemäss § 7 Abs. 1
lit. b KBüG wäre die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit bei Personen verneint
worden, die aktuell Sozialhilfe bezögen oder in der jüngeren Vergangenheit
bezogen hätten. Ein Sozialhilfebezug, der längere Zeit zurückliege, stelle hingegen
keine Hürde für die Einbürgerung dar. Als angemessen erschien dem Regierungsrat
die Einführung einer Karenzfrist von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des
Sozialhilfebezugs.
Da der Gesetzgeber es somit als notwendig erachtete, eine
allgemeine Karenzfrist hinsichtlich des Bezugs von Sozialhilfeleistungen
ausdrücklich und zusätzlich zur bereits bestehenden Umschreibung von § 5
BüV zu regeln, ergibt sich, dass der Gesetzgeber der Auffassung war, aus § 5
BüV lasse sich keine allgemeine Karenzfrist von einer bestimmten Dauer ableiten.
5.4
Wie sich aus dem Wort
"voraussichtlich" in § 5 BüV ergibt, ist bei der Frage der künftigen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Prognose anzustellen. Dass bei einer
Prognose insbesondere auch in der Vergangenheit liegende Tatbestände
berücksichtigt werden dürfen, ist naheliegend. Bei der Frage der künftigen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dürfen deshalb in der Vergangenheit
liegende Sozialhilfebezüge mitberücksichtigt werden. Im Gegensatz zu § 5
BüV betreffend wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sieht § 6 BüV bezüglich
des unbescholtenen Rufs eine in der Regel zu beachtende Karenzfrist von fünf Jahren
vor. Auch wenn § 5 BüV keine Karenzfristen nennt, dürfte es unbestritten
sein, dass Karenzfristen ein geeignetes Mittel darstellen, um zu vermeiden,
dass zu Unrecht Personen eingebürgert werden, die nicht über die notwendige
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen. Der Umstand, dass in der jüngeren
Vergangenheit liegende Sozialhilfebezüge bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
mitberücksichtigt werden, ist demnach nicht zu beanstanden. Ferner ist
festzustellen, dass ein Sozialhilfebezug bei der Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit desto weniger stark zu gewichten ist, je weiter dieser in
der Vergangenheit zurückliegt. Auf der anderen Seite kann nicht nur der
Zeitpunkt des letzten Sozialhilfebezugs, sondern auch die Dauer des
Sozialhilfebezugs berücksichtigt werden.
5.5
Es ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführenden von August 2003 bis Januar 2008 und von Dezember 2008 bis
Dezember 2009 Sozialhilfe bezogen haben. Ob die Beschwerdeführenden auch im
Januar 2010 Sozialhilfe bezogen haben, kann – da nicht entscheidrelevant –
offenbleiben.
Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die
Beschwerdeführenden mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. November
2010.
verpflichtet wurden, der Fürsorgebehörde X Fr. 9'435.15 zurückzuerstatten.
Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 25. Februar
2011.
nicht ein. Mit sieben Ratenzahlungen in der Höhe von einmal Fr. 1'000.-,
fünfmal Fr. 1'500.- und einmal Fr. 935.15 bezahlten die Beschwerdeführenden
den Rückerstattungsbetrag zwischen dem 29. Dezember 2011 und dem 10. April
2012.
zurück.
5.6
Zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung durch die
Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2011 lag der letzte Sozialhilfebezug
der Beschwerdeführenden rund zwei Jahre und die Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer 1 rund eindreiviertel Jahre zurück.
Ferner schuldeten die Beschwerdeführenden der Fürsorgebehörde X zum damaligen
Zeitpunkt den Betrag von Fr. 9'435.15. Aus den Akten ergibt sich, dass die
Beschwerdeführenden sowohl am 30. September 2011 als auch am 22. November
2011.
aufgefordert wurden, diesen Betrag in Raten von Fr. 1'000.- abzubezahlen
oder einen Zahlungsvorschlag einzureichen, und dass die Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 8. Oktober 2010 eine monatliche Zahlung von Fr. 300.-
offeriert hatten, denn "[m]ehr liegt leider momentan nicht in unserem
Budget darin".
Aufgrund des mehrjährigen Sozialhilfebezugs sowie des
Umstands, dass der letzte Sozialhilfebezug zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
noch kein Jahr zurücklag, sowie aufgrund des Umstands, dass die
Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung Ausstände gegenüber
der Fürsorgebehörde X hatten, deren Rückzahlung zum Zeitpunkt der
Gesuchsbeurteilung nicht als gesichert betrachten werden konnte, erscheint es –
ungeachtet des Umstands, dass es für die im Beschluss der Beschwerdegegnerin
angerufene Karenzfrist von fünf Jahren keine gesetzliche Grundlage gab – als
vertretbar, wenn die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zum Schluss gelangte, dass
die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung der Beschwerdeführenden zum
Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung nicht gegeben sei.
6.
6.1
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen vor, dass die
richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges
Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet.
Daraus folgt gemäss Praxis des Bundesgerichts, dass der Sachverhalt im
gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb in diesem auch neue Tatsachen
und Beweismittel unterbreitet werden können. Damit wird die Rechtsweggarantie
von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 bzw. Art. 6
der Europäischen Menschenrechtskonvention umgesetzt, welche eine
uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht
verlangt (BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009,
2C_651/2008, E. 4.2). Ist das Verwaltungsgericht – wie vorliegend –
gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts im Sinn von Art. 86 Abs. 2
BGG, ist daher das Vorbringen neuer Tatsachen schon von Bundesrechts wegen
zulässig. Abzustellen ist demnach auf die tatsächlichen Verhältnisse im
Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (VGr, 9. Februar 2011,
VB.2010.00678, E. 4.1).
6.2
Wenn bereits die dem Bundesgericht
vorgelagerten Gerichte verpflichtet sind, neue Tatsachen und Beweismittel zu
berücksichtigen, muss dies auch für die dem Verwaltungsgericht vorgelagerten
Rekursinstanzen gelten (vgl. § 20a Abs. 2 VRG).
Mit Eingabe vom 16. April 2012 teilten die
Beschwerdeführenden der Vorinstanz mit, dass sie der Fürsorgebehörde X den
Rückerstattungsbetrag von Fr. 9'435.15 zwischen Dezember 2011 und April
2012.
zurückerstattet hatten. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (19. September
2012) gab es somit keine Ausstände mehr gegenüber dem Fürsorgebehörde X. Ferner
lag der letzte Sozialhilfebezug bereits rund zweidreiviertel Jahre zurück und
seit knapp zweieinhalb Jahren ging der Beschwerdeführer 1 einer regelmässigen Arbeit
nach.
Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rekurses in
erster Linie damit, dass durch das Voraussetzen einer Karenzfrist seit dem
letzten Sozialhilfebezug ein höheres Mass an Gewissheit für die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit gewonnen werden könne. Wie vorn unter 5.2 dargelegt,
benötigt eine fixe Karenzfrist jedoch eine kommunalgesetzliche Grundlage,
welche in der Gemeinde X zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung nicht bestanden
hat. Aus dem kantonalen Recht ergibt sich aber keine fixe Karenzfrist, sondern
gestützt auf die Gesamtumstände ist zu beurteilen, ob die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden gegeben ist.
Aufgrund der im September 2012 vorliegenden Gesamtumstände
hätte die Vorinstanz zum Schluss gelangen müssen, dass keine konkreten
Anhaltspunkte gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführenden mehr bestehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren eine Reduktion der
Einbürgerungsgebühren und unentgeltliche Prozessführung beantragt hatten.
Dieser Antrag vermag zwar Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu
wecken; doch wäre die Vorinstanz in diesem Fall verpflichtet gewesen, die
Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführenden vertiefter abzuklären oder die
Angelegenheit zur Abklärung der Einkommensverhältnisse an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.3
Damit ist der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben. Da der Entscheid über die Einbürgerung nach wie vor im Ermessen der
Beschwerdegegnerin liegt, ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Neu hat die Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführenden ihre Sozialhilfeschulden zurückbezahlt haben und bei der
Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestützt auf § 5 BüV
keine Karenzfrist gilt, sondern eine Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit vorzunehmen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass, falls die Beschwerdeführenden heute ein neues
Bürgerrechtsgesuch einreichen würden, die im Jahr 2012 in Kraft getretene
kommunale Verordnung gelten würde, wonach die gesuchstellende Person in den
letzten drei Jahren vor Einreichung des Gesuchs sowie während des Einbürgerungsverfahrens
keine wirtschaftliche Hilfe bezogen haben darf, welche Voraussetzung zum
heutigen Zeitpunkt erfüllt ist. Im Übrigen entscheidet die Beschwerdegegnerin
in pflichtgemässem Ermessen.
7.
Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG sind die Kosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens zu
tragen. Bei Rückweisungen geht die Praxis regelmässig von einem je hälftigen
Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April
2009, PB.2008.00050, E. 7). Entsprechend sind die Kosten der Beschwerdegegnerin
zur Hälfte und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander
je zu ¼ aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden
mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da
bereits die Vorinstanz die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin hätte
zurückweisen müssen, sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend
neu zu verlegen.
8.
Nach der Regelung in (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90
ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143
E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar,
2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9,
Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Bürgerrechtskommission
X vom 13. Dezember 2011 und Dispositiv-Ziff. I in jenem des Bezirksrats
Z vom 19. September 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen
zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin zu Hälfte und den
beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander je zu ¼ auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin zur Hälfte und den beiden Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftung füreinander je zu ¼ auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…