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Entscheid

VB.2012.00673

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00673

26. Juni 2013Deutsch18 min

(URT.2013.15337)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem A und B, beide ausländische Staatsangehörige, für

sich und ihre minderjährigen Kinder die Erteilung der eidgenössischen

Einbürgerungsbewilligung beantragt hatten, überwies das Gemeindeamt des Kantons

Zürich, Abteilung Einbürgerungen, die Gesuchsunterlagen mit Schreiben vom 1.

Dezember 2010 an die Gemeinde X für den Entscheid über die Aufnahme in das

Gemeindebürgerrecht.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 wies die

Bürgerrechtskommission X das Bürgerrechtsgesuch von A und B samt Kinder wegen

fehlender Erfüllung von § 5 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom

25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11; Fähigkeit zur wirtschaftlichen

Erhaltung) ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Z am

19.

September 2012 ab.

III.

A und B liessen am 16. Oktober 2012 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, dass unter Entschädigungsfolge der Rekursentscheid

aufzuheben und ihnen und ihren Kinder das Bürgerrecht der Gemeinde X, unter

Vorbehalt der Erteilung des Zürcher Landrechtes und des Schweizer Bürgerrechtes,

zu erteilen sei.

Der Bezirksrat Z beantragte am 22. Oktober 2012 die

Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Bürgerrechtskommission X beantragte am 11. Dezember 2012 die Abweisung

der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 reichten A und B eine

weitere Stellungnahme ein. Diese Stellungnahme wurde der Bürgerrechtskommission

X am 21. Januar 2013 zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 4. Februar

2013.

zugestellt. Am 7. Februar 2013 ersuchte die Bürgerrechtskommission X

das Verwaltungsgericht um eine Fristerstreckung für die freigestellte

Vernehmlassung. Der Abteilungspräsident wies das Bürgerrechtssekretariat am 8. Februar

2013.

telefonisch darauf hin, dass das Fristerstreckungsgesuch verspätet sei,

dass jedoch die Möglichkeit bestehe, ein Fristwiederherstellungsgesuch zu

stellen. Ein solches stellte die Bürgerrechtskommission am 11. Februar

2013.

Die Kammer erwägt:

1.

Nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

und 3, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist gegen bezirksrätliche

Rekursentscheide etwa betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen durch

Gemeindeorgane die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

zulässig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdegegnerin stellte am 11. Februar 2013

ein Fristwiederherstellungsgesuch für die am 4. Februar 2013 versäumte

Vernehmlassungsfrist. Zur Begründung führte sie aus, wegen krankheitsbedingter

Abwesenheit des Sekretärs der Bürgerrechtskommission und der Sachbearbeiterin

sei das Fristverlängerungsgesuch nicht rechtzeitig gestellt worden.

Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn

dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen

nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhin­dert hat, ein

Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wieder­herstellung gewährt, so

beträgt die Frist zur Nachholung der versäum­ten Rechtshandlung zehn Tage (§ 12

Abs. 2 VRG).

Die Wiederherstellung einer Frist setzt nach dem

Gesetzeswortlaut voraus, dass dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last

fällt. Mithin steht nicht jede geringfügige Unachtsamkeit einer Wiederherstellung

entgegen. Die Wiederherstellung ist allgemein dann möglich, wenn eine Partei

ordnungsgemäss Prozess führt und die Säumnis auf ein Ereignis zurückzuführen

ist, das ihr nicht als Nachlässigkeit zugerechnet werden darf (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12

N. 14).

Erhöhte Anforderungen sind an Wiederherstellungsgesuche zu stellen, wenn sie

von Anwälten eingereicht werden. Diese haben sich grundsätzlich so zu

organisieren, dass die Fristen auch im Hinderungsfall gewahrt bleiben. Eine

Säumnis gilt als nicht grob nachlässig und somit entschuldbar, wenn es dem

Anwalt verwehrt ist, eine fristgebundene Rechtshandlung selber vorzunehmen,

damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder die Klientschaft auf die

Notwendigkeit der Fristwahrung hinzuweisen. Die blosse Arbeitsunfähigkeit

genügt daher nicht als Wiederherstellungsgrund; zusätzlich ist nachzuweisen,

dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse selbst die Bestellung einer

Vertretung oder die Benachrichtigung der Klientschaft ausgeschlossen war

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 17).

Wie bei Anwälten darf auch bei grösseren und somit

leistungsfähigen Gemeinwesen erwartet werden, dass diese sich so organisieren,

dass Fristen auch im Hinderungsfall gewahrt werden. Auch wenn der Sekretär der

Bürgerrechtskommission und die Sachbearbeiterin erkrankt waren, darf erwartet

werden, dass die krankheitsbedingt abwesenden Personen telefonisch

sicherstellen, dass beispielsweise der Präsident der Bürgerrechtskommission das

Fristerstreckungsgesuch rechtzeitig stellt. Damit erweist sich das

Fristversäumnis als grobe Nachlässigkeit, weshalb das

Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist.

3.

3.1

Die Regelung des Erwerbs sowie Verlusts der Bürgerrechte

des Kantons und der Gemeinden findet sich in Art. 20 f. der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20-31 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) und in der

(kantonalen) Bürgerrechtsverordnung.

Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht

(Art. 20 Abs. 1 KV; vgl. auch § 20 Abs. 1 GG). Zu

seiner Gültigkeit bedarf das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht der

Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch den Regierungsrat oder die von diesem

als zuständig bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GG, vgl. § 32

BüV). Die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des

Gemeindebürgerrechts sind nach Art. 20 Abs. 2 KV durch ein Gesetz zu

bestimmen. Gewisse Mindestanforderungen sind in Art. 20 Abs. 3 KV

festgelegt. Auf Gesetzesstufe können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden

(vgl. Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach

[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20

N. 6). Derzeit gelten die folgenden Anforderungen: Ausländer müssen nebst der

Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimats-

und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22

Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20

Abs. 3 lit. a KV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien

aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung

mit § 22 Abs. 1 GG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen

vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch § 21 Abs. 2

lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3

lit. d KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c BüV) und gemäss § 21

Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV über

einen unbescholtenen Ruf verfügen.

3.2

Ein Anspruch auf Einbürgerung steht Ausländern

zu, welche in der Schweiz geboren sind, ferner nicht in der Schweiz geborenen

Ausländern, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahren alt sind und während mindestens

fünf Jahren in der Schweiz die Volks- oder Mittelschulstufe in einer der

Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 2 f. GG, § 22 Abs. 1

BüV). Erfüllen Gesuchsteller – wie vorliegend die Beschwerdeführenden – diese

Kriterien nicht, ist die Gemeinde zur Aufnahme in das Bürgerrecht berechtigt,

nicht aber verpflichtet (§ 22 Abs. 1 GG). Die Gemeinden dürfen an die

wirtschaftlichen Verhältnisse und an den Wohnsitz zugezogener Ausländer

strengere Anforderungen stellen als bei Schweizerbürgern, nicht aber die

Einbürgerung für bestimmte Bewerbergruppen vollständig verunmöglichen (§ 22

Abs. 2 f. BüV).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Beschluss

vom 13. Dezember 2011, dass die Beschwerdeführenden von August 2003 bis

Januar 2008 sowie von Dezember 2008 bis Januar 2010 Sozialhilfe bezogen hätten

und zudem eine Rückerstattungsverpflichtung in der Höhe von Fr. 9'435.15

wegen missbräuchlich verwendeter Fürsorgegelder bestehe. Da sie verlange, dass

in den letzten fünf Jahren vor dem Einreichen eines Einbürgerungsgesuchs keine

Sozialhilfeunterstützung in Anspruch genommen worden sei, könne die wirtschaftliche

Erhaltung nicht als gegeben bezeichnet werden.

4.2

Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer 1

gehe zwar seit April 2010 einer regelmässigen Arbeit nach und eine zukünftige wirtschaftliche

Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführenden erscheine damit als möglich bzw.

wahrscheinlich, doch bleibe es der Beschwerdegegnerin unbenommen, durch das

Voraussetzen einer Karenzfrist seit dem letzten Bezug von Sozialhilfe ein

höheres Mass an Gewissheit abzuwarten. Jedenfalls würden die vorinstanzlichen

Zweifel an der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführenden

durch deren Anträge auf Reduktion der Einbürgerungsgebühren und auf unentgeltliche

Prozessführung erheblich bestärkt. Die Verneinung der wirtschaftlichen

Selbsterhaltungsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin sei somit

nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht willkürlich.

4.3

Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen

geltend, dass sich der Beschwerdeführer 1 im April 2010 selbständig gemacht

habe und sich und seine Familie selber unterhalten könne. Zum Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht seien sie bereits seit mehr als

2.

½ Jahren selbsterhaltungsfähig. Ferner weisen die Beschwerdeführenden in

ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2013 darauf hin, dass die kommunale Verordnung

über die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in das Bürgerrecht aus dem

Jahr 2012 (nachfolgend kommunale Verordnung) eine dreijährige Frist seit dem

Sozialhilfebezug vorsehe, welche zum heutigen Zeitpunkt bereits abgelaufen sei.

5.

5.1

Die Frage, ob die während des Rechtsgangs in

Kraft getretene kommunale Verordnung vorliegend zu berücksichtigen ist, kann

offenbleiben. Gemäss derselben darf die gesuchstellende Person in den letzten

drei Jahren vor Einreichung des Gesuchs sowie während des

Einbürgerungsverfahrens keine wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz

und keine Leistungen der Asylfürsorge bezogen haben. Die Beschwerdeführenden

reichten ihr Gesuch im September 2010, also weniger als ein Jahr seit dem letzten

Sozialhilfebezug ein. Damit können die Beschwerdeführenden aus der kommunalen Verordnung

nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Zu prüfen ist somit, ob Beschwerdegegnerin und Vorinstanz das

Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf die zum Zeitpunkt der

Gesuchsbeurteilung (13. Dezember 2011) bestehende Rechtslage scheitern

lassen durften.

5.2

Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung

gilt als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des

Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und

Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind (§ 5 BüV). Bei zugezogenen

Ausländern können die Gemeinden an die wirtschaftlichen Verhältnisse strengere

Anforderungen stellen (§ 22 Abs. 2 BüV). Solche strengere, über die

vom kantonalen Recht festgelegten Mindestvorschriften hinausgehende

Anforderungen sind in einem generell-abstrakten Erlass, welcher von der

Gemeindeversammlung oder vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen ist, zu regeln

(BGr, 30. August 2010,1D_5/2010, E. 3.2.3; Handbuch Einbürgerungen,

herausgegeben vom Gemeindeamt des Kantons Zürich, Version vom 22. März

2013, Kap. G.3.1 [http://www.zh.ch/internet/justiz_inneres/gaz/de/ak­tuell/mitteilungen/einbuergerungen01.html]).

Die im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember

2011.

geltend gemachte Karenzfrist von 5 Jahren seit dem letzten

Sozialhilfebezug hat ihre Grundlage in einem Beschluss der

Bürgerrechtskommission vom Frühling 2010, welcher den Anforderungen von § 22

Abs. 2 BüV, wonach Verschärfungen betreffend wirtschaftliche Verhältnisse

in einem generell-abstrakten Erlass zu regeln sind, nicht genügt. Damit ist die

Frage der wirtschaftlichen Erhaltung einzig und allein gestützt auf die

kantonalgesetzlichen Grundlagen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, Art. 5

BüV) zu beurteilen.

5.3

Die Ratio von Art. 20 Abs. 3 lit. b

KV (wirtschaftliche Erhaltung) besteht darin, dass keine Fürsorgefälle und

keine Personen, die ein erhebliches Fürsorgerisiko darstellen, eingebürgert

werden. Die finanziellen Verhältnisse haben geordnet zu sein, was aufgrund der

Betreibungs- und Steuerregister zu überprüfen ist. Wer Sozialhilfe bezieht,

darf nicht eingebürgert werden. Hat jemand einmal Sozialhilfe bezogen, so muss

es auch zulässig sein, dass erst nach einer bestimmten Karenzzeit auf sein

Einbürgerungsgesuch (wieder) eingetreten wird (Kottusch, Art. 20 N. 8).

Das in der Volksabstimmung vom 11. März 2012

abgelehnte Kantonale Bürgerrechtsgesetz (KBüG; ABl 2010, 2601 ff.) sah in § 7

Abs. 1 vor, dass die gesuchstellende Person in der Lage sein muss, für

sich und ihre Familie aufzukommen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die

Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen der gesuchstellenden Person im

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs und auf absehbare Zeit durch Einkommen,

Vermögen und Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gedeckt

sind (lit. a) und die gesuchstellende Person in den letzten drei Jahren vor

Einreichung des Gesuchs sowie während des Einbürgerungsverfahrens keine

wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz und keine Leistungen der

Asylfürsorge bezogen hat (lit. b). Während die Umschreibung in § 7 Abs. 1

lit. a KBüG im Wesentlichen dem nach wie vor in Kraft stehenden § 5 BüV

entspricht (Antrag des Regierungsrats vom 18. November 2009; ABl 2009,

2486.

ff., 2521 f., auch zum Folgenden), hätte aufgrund der grossen

praktischen Bedeutung mit § 7 Abs. 1 lit. b KBüG die Frage des

Sozialhilfebezugs im Gesetz geregelt werden sollen. Gemäss § 7 Abs. 1

lit. b KBüG wäre die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit bei Personen verneint

worden, die aktuell Sozialhilfe bezögen oder in der jüngeren Vergangenheit

bezogen hätten. Ein Sozialhilfebezug, der längere Zeit zurückliege, stelle hingegen

keine Hürde für die Einbürgerung dar. Als angemessen erschien dem Regierungsrat

die Einführung einer Karenzfrist von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des

Sozialhilfebezugs.

Da der Gesetzgeber es somit als notwendig erachtete, eine

allgemeine Karenzfrist hinsichtlich des Bezugs von Sozialhilfeleistungen

ausdrücklich und zusätzlich zur bereits bestehenden Umschreibung von § 5

BüV zu regeln, ergibt sich, dass der Gesetzgeber der Auffassung war, aus § 5

BüV lasse sich keine allgemeine Karenzfrist von einer bestimmten Dauer ableiten.

5.4

Wie sich aus dem Wort

"voraussichtlich" in § 5 BüV ergibt, ist bei der Frage der künftigen

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Prognose anzustellen. Dass bei einer

Prognose insbesondere auch in der Vergangenheit liegende Tatbestände

berücksichtigt werden dürfen, ist naheliegend. Bei der Frage der künftigen

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dürfen deshalb in der Vergangenheit

liegende Sozialhilfebezüge mitberücksichtigt werden. Im Gegensatz zu § 5

BüV betreffend wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sieht § 6 BüV bezüglich

des unbescholtenen Rufs eine in der Regel zu beachtende Karenzfrist von fünf Jahren

vor. Auch wenn § 5 BüV keine Karenzfristen nennt, dürfte es unbestritten

sein, dass Karenzfristen ein geeignetes Mittel darstellen, um zu vermeiden,

dass zu Unrecht Personen eingebürgert werden, die nicht über die notwendige

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen. Der Umstand, dass in der jüngeren

Vergangenheit liegende Sozialhilfebezüge bis zu einem bestimmten Zeitpunkt

mitberücksichtigt werden, ist demnach nicht zu beanstanden. Ferner ist

festzustellen, dass ein Sozialhilfebezug bei der Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit desto weniger stark zu gewichten ist, je weiter dieser in

der Vergangenheit zurückliegt. Auf der anderen Seite kann nicht nur der

Zeitpunkt des letzten Sozialhilfebezugs, sondern auch die Dauer des

Sozialhilfebezugs berücksichtigt werden.

5.5

Es ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführenden von August 2003 bis Januar 2008 und von Dezember 2008 bis

Dezember 2009 Sozialhilfe bezogen haben. Ob die Beschwerdeführenden auch im

Januar 2010 Sozialhilfe bezogen haben, kann – da nicht entscheidrelevant –

offenbleiben.

Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die

Beschwerdeführenden mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. November

2010.

verpflichtet wurden, der Fürsorgebehörde X Fr. 9'435.15 zurückzuerstatten.

Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 25. Februar

2011.

nicht ein. Mit sieben Ratenzahlungen in der Höhe von einmal Fr. 1'000.-,

fünfmal Fr. 1'500.- und einmal Fr. 935.15 bezahlten die Beschwerdeführenden

den Rückerstattungsbetrag zwischen dem 29. Dezember 2011 und dem 10. April

2012.

zurück.

5.6

Zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung durch die

Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2011 lag der letzte Sozialhilfebezug

der Beschwerdeführenden rund zwei Jahre und die Aufnahme einer selbständigen

Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer 1 rund eindreiviertel Jahre zurück.

Ferner schuldeten die Beschwerdeführenden der Fürsorgebehörde X zum damaligen

Zeitpunkt den Betrag von Fr. 9'435.15. Aus den Akten ergibt sich, dass die

Beschwerdeführenden sowohl am 30. September 2011 als auch am 22. November

2011.

aufgefordert wurden, diesen Betrag in Raten von Fr. 1'000.- abzubezahlen

oder einen Zahlungsvorschlag einzureichen, und dass die Beschwerdeführenden mit

Schreiben vom 8. Oktober 2010 eine monatliche Zahlung von Fr. 300.-

offeriert hatten, denn "[m]ehr liegt leider momentan nicht in unserem

Budget darin".

Aufgrund des mehrjährigen Sozialhilfebezugs sowie des

Umstands, dass der letzte Sozialhilfebezug zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

noch kein Jahr zurücklag, sowie aufgrund des Umstands, dass die

Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung Ausstände gegenüber

der Fürsorgebehörde X hatten, deren Rückzahlung zum Zeitpunkt der

Gesuchsbeurteilung nicht als gesichert betrachten werden konnte, erscheint es –

ungeachtet des Umstands, dass es für die im Beschluss der Beschwerdegegnerin

angerufene Karenzfrist von fünf Jahren keine gesetzliche Grundlage gab – als

vertretbar, wenn die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zum Schluss gelangte, dass

die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung der Beschwerdeführenden zum

Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung nicht gegeben sei.

6.

6.1

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen vor, dass die

richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges

Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet.

Daraus folgt gemäss Praxis des Bundesgerichts, dass der Sachverhalt im

gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb in diesem auch neue Tatsachen

und Beweismittel unterbreitet werden können. Damit wird die Rechtsweggarantie

von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 bzw. Art. 6

der Europäischen Menschenrechtskonvention umgesetzt, welche eine

uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht

verlangt (BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009,

2C_651/2008, E. 4.2). Ist das Verwaltungsgericht – wie vorliegend –

gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts im Sinn von Art. 86 Abs. 2

BGG, ist daher das Vorbringen neuer Tatsachen schon von Bundesrechts wegen

zulässig. Abzustellen ist demnach auf die tatsächlichen Verhältnisse im

Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (VGr, 9. Februar 2011,

VB.2010.00678, E. 4.1).

6.2

Wenn bereits die dem Bundesgericht

vorgelagerten Gerichte verpflichtet sind, neue Tatsachen und Beweismittel zu

berücksichtigen, muss dies auch für die dem Verwaltungsgericht vorgelagerten

Rekursinstanzen gelten (vgl. § 20a Abs. 2 VRG).

Mit Eingabe vom 16. April 2012 teilten die

Beschwerdeführenden der Vorinstanz mit, dass sie der Fürsorgebehörde X den

Rückerstattungsbetrag von Fr. 9'435.15 zwischen Dezember 2011 und April

2012.

zurückerstattet hatten. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (19. September

2012) gab es somit keine Ausstände mehr gegenüber dem Fürsorgebehörde X. Ferner

lag der letzte Sozialhilfebezug bereits rund zweidreiviertel Jahre zurück und

seit knapp zweieinhalb Jahren ging der Beschwerdeführer 1 einer regelmässigen Arbeit

nach.

Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rekurses in

erster Linie damit, dass durch das Voraussetzen einer Karenzfrist seit dem

letzten Sozialhilfebezug ein höheres Mass an Gewissheit für die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit gewonnen werden könne. Wie vorn unter 5.2 dargelegt,

benötigt eine fixe Karenzfrist jedoch eine kommunalgesetzliche Grundlage,

welche in der Gemeinde X zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung nicht bestanden

hat. Aus dem kantonalen Recht ergibt sich aber keine fixe Karenzfrist, sondern

gestützt auf die Gesamtumstände ist zu beurteilen, ob die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden gegeben ist.

Aufgrund der im September 2012 vorliegenden Gesamtumstände

hätte die Vorinstanz zum Schluss gelangen müssen, dass keine konkreten

Anhaltspunkte gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführenden mehr bestehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass

die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren eine Reduktion der

Einbürgerungsgebühren und unentgeltliche Prozessführung beantragt hatten.

Dieser Antrag vermag zwar Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu

wecken; doch wäre die Vorinstanz in diesem Fall verpflichtet gewesen, die

Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführenden vertiefter abzuklären oder die

Angelegenheit zur Abklärung der Einkommensverhältnisse an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.3

Damit ist der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben. Da der Entscheid über die Einbürgerung nach wie vor im Ermessen der

Beschwerdegegnerin liegt, ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Neu hat die Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführenden ihre Sozialhilfeschulden zurückbezahlt haben und bei der

Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestützt auf § 5 BüV

keine Karenzfrist gilt, sondern eine Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit vorzunehmen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass, falls die Beschwerdeführenden heute ein neues

Bürgerrechtsgesuch einreichen würden, die im Jahr 2012 in Kraft getretene

kommunale Verordnung gelten würde, wonach die gesuchstellende Person in den

letzten drei Jahren vor Einreichung des Gesuchs sowie während des Einbürgerungsverfahrens

keine wirtschaftliche Hilfe bezogen haben darf, welche Voraussetzung zum

heutigen Zeitpunkt erfüllt ist. Im Übrigen entscheidet die Beschwerdegegnerin

in pflichtgemässem Ermessen.

7.

Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG sind die Kosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens zu

tragen. Bei Rückweisungen geht die Praxis regelmässig von einem je hälftigen

Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April

2009, PB.2008.00050, E. 7). Entsprechend sind die Kosten der Beschwerdegegnerin

zur Hälfte und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander

je zu ¼ aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden

mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da

bereits die Vorinstanz die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin hätte

zurückweisen müssen, sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend

neu zu verlegen.

8.

Nach der Regelung in (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90

ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als

Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143

E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar,

2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von

Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9,

Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Bürgerrechtskommission

X vom 13. Dezember 2011 und Dispositiv-Ziff. I in jenem des Bezirksrats

Z vom 19. September 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen

zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin zu Hälfte und den

beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander je zu ¼ auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin zur Hälfte und den beiden Beschwerdeführern

unter solidarischer Haftung füreinander je zu ¼ auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…