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Entscheid

VB.2012.00688

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00688

24. Januar 2013Deutsch13 min

(URT.2013.14953)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und seine Ehefrau E werden zusammen mit ihren drei

minderjährigen Kindern von der Fürsorgebehörde der Gemeinde H wirtschaftlich

unterstützt. Die beiden volljährigen Kindern, C und D, wohnen nicht mehr bei

den Eltern und sind sozialhilfeunabhängig. Mit Beschluss vom 19. März 2012

bewilligte die Fürsorgebehörde ab dem 1. Januar 2012 einen monatlichen

Brutto-Bedarf von Fr. 4'671.- für die Familie. Als Einkünfte wurden Zuwendungen

der Kinder in Höhe von Fr. 1'057.- pro Monat angerechnet, da diese den

Unterhalt und die Benützung des Fahrzeugs F finanzieren würden, das

ausschliesslich den Eltern zur Verfügung stehe.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A sowie C und D am 6. April 2012 beim Bezirksrat G und beantragten,

dass im Budget von A und E kein Einkommen angerechnet werde. Der Bezirksrat G

trat mit Beschluss vom 20. September 2012 auf den Rekurs von C und D nicht

ein und reduzierte die angerechneten Einkünfte, in teilweiser Gutheissung des

Rekurses von A, auf Fr. 400.- monatlich.

III.

A erhob darauf, nunmehr anwaltlich

vertreten, am 25. Oktober 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 20. September 2012 und die

Festsetzung des monatlichen Brutto-Bedarfs der Familie des Beschwerdeführers

auf Fr. 4'671.-, ohne Anrechnung von Einkünften. Eventualiter sei die

Angelegenheit zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege sowie die Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

Der Bezirksrat G verwies mit Eingabe vom

5.

November 2012 auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und

verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde H reichte am 28. November

2012.

eine Stellungnahme ein und führte an, dass der

Fürsorgebehörde bekannt sei, dass das Fahrzeug des Sohns im Ausland stehe und

zurzeit nicht benützt werden könne. Das Fahrzeug könne ab dem Zeitpunkt der

Ausreise des Sohnes ins Ausland nicht mehr im Sozialhilfebudget der Eltern

einberechnet werden.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) beinhaltet unter anderem ein Recht auf

Stellungnahme. Das Replikrecht gewährleistet, dass Betroffene sich gegenüber

dem Gericht zu sämtlichen Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, der

Vorinstanzen und weiteren Stellen äussern können. Mit Schreiben vom

15.

Mai 2012 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rekursantwort

der Fürsorgebehörde vom 14. Mai 2012 zukommen, teilte diesem jedoch

gleichzeitig mit, dass der ordentliche Schriftenwechsel damit geschlossen sei,

sie vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des Falls übergehen und

den Parteien zu gegebener Zeit den Entscheid zustellen werde. Für den nicht über die entsprechenden juristischen Kenntnisse

verfügenden Empfänger war damit nicht ersichtlich, dass eine Stellungnahme zu

der Rekursantwort möglich war (vgl. EGMR,

28.

Oktober 2010, Schaller-Bossert gegen Schweiz, § 42; VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00148, E. 1.4; Markus Lanter, Formeller Charakter des

Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff., S. 174 ff.). Damit wurde sein Anspruch auf

rechtliches Gehör bzw. sein Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV

verletzt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 6. Dezember 2012,

VB.2012.00173, E. 3.1).

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss

Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines

materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich

die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als

geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage

frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201

E. 2.2).

2.3

Eine Verletzung des Replikrechts ist grundsätzlich

als schwere Gehörsverletzung zu bezeichnen. Sie kann aber im vorliegenden

Verfahren geheilt werden, zumal der Beschwerdeführer in diesem nun anwaltlich

vertreten ist und den dargestellten Mangel nicht rügt, obwohl er ihn

mittlerweile kennt bzw. kennen muss. Der Beschwerdeführer hatte sodann im

Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen. Vor

diesem Hintergrund, und insbesondere da eine Rückweisung unter den gegeben

Umständen aller Voraussicht nach zu einem formalistischen Leerlauf führen würde

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49), ist von einer Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des Replikrechts abzusehen.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer rügt, dass die

Anrechnung von monatlichen Einkünften in Höhe von Fr. 400.- als Zuwendungen

der Kinder zu Unrecht erfolge. Er macht geltend, dass ihm

sein Sohn das Auto lediglich ab und zu am Wochenende zur Verfügung gestellt

habe. Es handle sich damit um eine Unterstützung im Rahmen

von Fr. 60.- bis Fr. 125.- pro Monat. Dies stelle eine relativ

bescheidene Zuwendung dar, die bei der Berechnung der Unterstützungsleistung

nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne.

3.2

Die Beschwerdegegnerin geht hingegen davon aus, dass der F den Eltern ausschliesslich zur Verfügung

stehe. Sie stützt sich dabei einerseits auf die Schreiben

der Gemeinde H, Fachbereich Asyl, vom 20. Januar 2010 und vom

17.

Februar 2010, die zeigten, dass der

Beschwerdeführer zwei Fahrzeuge (Marken I und J)

benutzt habe. Andererseits gehe aus dem Schreiben der

Hausverwaltung vom 19. Januar 2009 hervor, dass bereits ein Jahr vorher

ein Auto regelmässig vor der Wohnung der Familie parkiert gewesen sei. Zudem

würde die Beschwerde eines Nachbarn vom

6.

Dezember 2011 bestätigen, dass die Fahrzeuge

regelmässig vom Beschwerdeführer benützt und auch vor seiner Wohnung abgestellt

würden. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Beschluss fest, ein Fahrzeug mit

einem Neuwert von Fr. 35'000.- würde pro Monat Kosten in Höhe von

Fr. 1'057.- verursachen, die als Einkommen in das Budget des

Beschwerdeführers einzurechnen seien. Die Vorinstanz kürzte diesen Betrag auf

Fr. 400.-, da sie davon ausging, das Auto stehe

dem Beschwerdeführer durchschnittlich drei Tage pro Woche zur Verfügung.

3.3

Beide Parteien stimmen darin überein, dass das

Fahrzeug des Sohns des Beschwerdeführers inzwischen im Ausland steht. Ab diesem Zeitpunkt kann das Benutzen des F nicht

mehr als Einkunft im Sozialhilfebudget einberechnet

werden. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Zu prüfen ist jedoch, ob und in welchem Umfang das Auto davor als

Einkunft des Beschwerdeführers berücksichtigt werden konnte.

4.

4.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen

nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Sozialhilfe

wird dann gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann,

und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist

(Subsidiaritätsgrundsatz, § 2 Abs. 2 SHG).

Sozialhilfeleistungen sind damit

auch subsidiär gegenüber Zuwendungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung

erbracht werden (vgl. Kap. A.4-2 der Richtlinien der Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, 4. A., April 2005 [SKOS-Richtlinien]).

Freiwillige Leistungen von Dritten sind jedoch dann nicht anzurechnen, wenn sie

sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu

den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer

Anrechnung einstellen würde (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts,

2.

A., Bern 1999, S. 154).

Die wirtschaftliche Hilfe deckt neben anderem den sogenannten Grundbedarf

für den Lebensunterhalt. Dieser wird abhängig von der Anzahl Personen in einem

Haushalt als Pauschale ausgerichtet (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2). Er soll nicht nur die zum

Überleben absolut notwendigen Auslagen für Nahrung und Kleidung decken, sondern

umfasst auch verschiedene andere Positionen, welche im Minimum für eine auf

Dauer angelegte menschenwürdige Existenz notwendig sind. Darunter fallen

auch die Verkehrsauslagen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

4.2

Der Beschwerdeführer ist weder aus beruflichen noch aus

gesundheitlichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Die Kosten eines

Motorfahrzeugs zählen damit nicht zum Bedarf des Beschwerdeführers. Die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines weder

aus beruflichen noch

gesundheitlichen Gründen benötigten Motorfahrzeugs kann

unter Umständen zu einer Zweckentfremdung der materiellen

Hilfe führen, das heisst, dass durch den Betrieb des

Autos einzelne Mitglieder einer Unterstützungseinheit (z. B.

Kinder) wegen des Autobesitzes eines anderen Mitglieds (z. B.

Vater) zu wenig Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung haben (vgl.

Zeitschrift für Sozialhilfe (ZeSo) 1999, S. 122). Der Betrieb eines Motorfahrzeugs muss allerdings den Grundbedarf nicht zwingend übermässig

belasten. Bei entsprechenden Einschränkungen in anderen Ausgabepositionen des

Grundbedarfs und unter Anrechnung der ohnehin darin enthaltenen Kosten für

Halbtaxabo, öffentlichen Nahverkehr und Velo-/Mofaunterhalt können

Autobetriebskosten daher je nach den Umständen durchaus auch ohne zusätzliche

Verschuldung aufgebracht werden (VGr, 19. November 2009,

VB.2009.00563, E. 2.4).

4.3

Vorliegend musste der Beschwerdeführer nicht

selbst für die Finanzierung des Autos aufkommen. Das Auto steht im Eigentum und

Besitz seiner volljährigen Kinder und der Fahrzeugbetrieb ging insoweit nicht

zulasten der öffentlichen Fürsorge. Es handelte sich

vielmehr um eine freiwillige Zuwendung von Verwandten in Form der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs. Es ist

fraglich, in welchem Umfang die Kinder den F ihren Eltern zur Nutzung,

insbesondere zur Erledigung von grossen Einkäufen, überliessen. Was die

Benutzung desselben durch den Beschwerdeführer angeht, hielt es die Vorinstanz

für notorisch, dass Lebensmitteleinkäufe für eine Grossfamilie mindestens zwei

Mal pro Woche zu tätigen seien. Die Feststellung, dass die fünfköpfige Familie

mindestens zwei Mal wöchentlich einkaufen muss, ist wohl nicht falsch, belegt

jedoch noch nicht, dass dem Beschwerdeführer das Auto auch tatsächlich so oft

zur Verfügung stand. Dieser macht denn auch geltend, sein Sohn habe das Auto

täglich selbst benötigt, da er in Zürich gearbeitet habe. Daher sei ihm das

Fahrzeug nur zur Verfügung gestanden, wenn der Sohn am Wochenende zu Besuch

gekommen sei, und sei lediglich dann für einen Grosseinkauf benutzt worden. Die

Vorinstanz kam trotzdem zum Schluss, dass aufgrund der verschiedenen

Reklamationsschreiben davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer das

Fahrzeug an mindestens drei Tagen pro Woche zur Verfügung

gestanden sei. Diese Annahme ist jedoch nicht

rechtsgenügend belegt. Die genannten Schreiben der Gemeinde H, Fachbereich Asyl

(vgl. E. 3.2) beziehen sich nicht auf das vorliegend relevante Auto F, das

Schreiben der Hausverwaltung war beim Beschluss der Fürsorgebehörde bereits

über drei Jahre alt und somit für die heutigen Umstände nicht mehr

aussagekräftig. Das Schreiben des Nachbarn vom 6. Dezember 2011 bestätigt

zwar, dass die Familie Autos benutzten, der F wird jedoch klar als Auto des Sohns

bezeichnet. Es wird darin schliesslich nicht dargetan, in welchem Umfang die

Eltern das besagte Auto des Sohns nutzten.

Es kann folglich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz –

nicht als erstellt gelten, dass dem Beschwerdeführer das Fahrzeug der Marke F an

mehr als einem Tag pro Woche zur Verfügung stand. Damit bewegten sich die Zuwendungen

Dritter, die hier in der gelegentlichen Benutzung eines Autos bestanden, in

einem bescheidenen Umfang. Diese Leistung hat zwar die Lebensbedingungen der begünstigten Person verbessert, hatte jedoch keine direkte Auswirkung

auf die Höhe der materiellen Hilfe, konnte sie doch

nicht in Bargeld konvertiert werden, noch den

elementaren Bedarf der bedürftigen Familie in relevanter Weise

beeinflussen. Zudem konnten die volljährigen Kinder

die Zuwendung jederzeit einstellen, was schliesslich auch geschehen ist. Sie

ist daher im Unterstützungsbudget der Familie des Beschwerdeführers nicht zu

berücksichtigen.

4.4

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als

begründet. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen,

obsiegenden Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen

erweisen sich Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen).

5.2

Da dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss keine Gerichtskosten aufzuerlegen

sind, wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung

gegenstandslos.

Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG

haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Die Bestimmung konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch

auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter, der stets dann zum Tragen kommt,

soweit es zur Wahrung der Rechte einer Verfahrenspartei notwendig ist

(Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die

Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, beispielsweise wenn ihr eine

schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme droht, ist die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2).

Wenn, wie hier, keine derart schwerwiegende Anordnung vorliegt, ist die

Notwendigkeit eines Rechtsbeistands stets anhand des konkreten Einzelfalls zu

prüfen. Dabei muss beachtet werden, inwieweit das Verfahren tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten beinhaltet. Zudem ist abzuschätzen, ob die

Gesuchstellenden aufgrund ihrer individuellen Situation auch ohne

Rechtsvertretung in der Lage sind, das Verfahren in zumutbarer Weise zu

bewältigen. Je nach den Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls

können die bestehenden persönlichen Verhältnisse, fehlende juristische

Kenntnisse, sprachliche Schwierigkeiten, Überforderung oder die aufgrund

anderer Faktoren fehlende Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, für

eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sprechen (VGr,

26.

Juli 2012, VB.2012.00377, E. 3.2).

Das vorliegende Verfahren bereitet in

rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine grösseren Schwierigkeiten. Zudem

wurde durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht in erheblicher Weise

bzw. im soeben umschriebenen Sinn in die Rechtsstellung des

Beschwerdeführers eingegriffen. Die Notwendigkeit

eines Rechtsbeistands ist folglich nicht gegeben,

womit das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands abzuweisen ist.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Der

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2012 und der Beschluss des Bezirksrats

G werden insoweit aufgehoben, als sie "Zuwendungen Kinder" als Einkünfte

berücksichtigen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…