VB.2012.00688
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00688
24. Januar 2013Deutsch13 min
(URT.2013.14953)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00688
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. Januar 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde H, vertreten durch die Sozialbehörde H,
Beschwerdegegnerin,
und
1. C,
2. D,
Mitbeteiligte,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und seine Ehefrau E werden zusammen mit ihren drei
minderjährigen Kindern von der Fürsorgebehörde der Gemeinde H wirtschaftlich
unterstützt. Die beiden volljährigen Kindern, C und D, wohnen nicht mehr bei
den Eltern und sind sozialhilfeunabhängig. Mit Beschluss vom 19. März 2012
bewilligte die Fürsorgebehörde ab dem 1. Januar 2012 einen monatlichen
Brutto-Bedarf von Fr. 4'671.- für die Familie. Als Einkünfte wurden Zuwendungen
der Kinder in Höhe von Fr. 1'057.- pro Monat angerechnet, da diese den
Unterhalt und die Benützung des Fahrzeugs F finanzieren würden, das
ausschliesslich den Eltern zur Verfügung stehe.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A sowie C und D am 6. April 2012 beim Bezirksrat G und beantragten,
dass im Budget von A und E kein Einkommen angerechnet werde. Der Bezirksrat G
trat mit Beschluss vom 20. September 2012 auf den Rekurs von C und D nicht
ein und reduzierte die angerechneten Einkünfte, in teilweiser Gutheissung des
Rekurses von A, auf Fr. 400.- monatlich.
III.
A erhob darauf, nunmehr anwaltlich
vertreten, am 25. Oktober 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 20. September 2012 und die
Festsetzung des monatlichen Brutto-Bedarfs der Familie des Beschwerdeführers
auf Fr. 4'671.-, ohne Anrechnung von Einkünften. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie die Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
Der Bezirksrat G verwies mit Eingabe vom
5.
November 2012 auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde H reichte am 28. November
2012.
eine Stellungnahme ein und führte an, dass der
Fürsorgebehörde bekannt sei, dass das Fahrzeug des Sohns im Ausland stehe und
zurzeit nicht benützt werden könne. Das Fahrzeug könne ab dem Zeitpunkt der
Ausreise des Sohnes ins Ausland nicht mehr im Sozialhilfebudget der Eltern
einberechnet werden.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) beinhaltet unter anderem ein Recht auf
Stellungnahme. Das Replikrecht gewährleistet, dass Betroffene sich gegenüber
dem Gericht zu sämtlichen Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, der
Vorinstanzen und weiteren Stellen äussern können. Mit Schreiben vom
15.
Mai 2012 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rekursantwort
der Fürsorgebehörde vom 14. Mai 2012 zukommen, teilte diesem jedoch
gleichzeitig mit, dass der ordentliche Schriftenwechsel damit geschlossen sei,
sie vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des Falls übergehen und
den Parteien zu gegebener Zeit den Entscheid zustellen werde. Für den nicht über die entsprechenden juristischen Kenntnisse
verfügenden Empfänger war damit nicht ersichtlich, dass eine Stellungnahme zu
der Rekursantwort möglich war (vgl. EGMR,
28.
Oktober 2010, Schaller-Bossert gegen Schweiz, § 42; VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00148, E. 1.4; Markus Lanter, Formeller Charakter des
Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff., S. 174 ff.). Damit wurde sein Anspruch auf
rechtliches Gehör bzw. sein Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
verletzt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 6. Dezember 2012,
VB.2012.00173, E. 3.1).
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines
materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich
die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage
frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201
E. 2.2).
2.3
Eine Verletzung des Replikrechts ist grundsätzlich
als schwere Gehörsverletzung zu bezeichnen. Sie kann aber im vorliegenden
Verfahren geheilt werden, zumal der Beschwerdeführer in diesem nun anwaltlich
vertreten ist und den dargestellten Mangel nicht rügt, obwohl er ihn
mittlerweile kennt bzw. kennen muss. Der Beschwerdeführer hatte sodann im
Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen. Vor
diesem Hintergrund, und insbesondere da eine Rückweisung unter den gegeben
Umständen aller Voraussicht nach zu einem formalistischen Leerlauf führen würde
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49), ist von einer Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des Replikrechts abzusehen.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt, dass die
Anrechnung von monatlichen Einkünften in Höhe von Fr. 400.- als Zuwendungen
der Kinder zu Unrecht erfolge. Er macht geltend, dass ihm
sein Sohn das Auto lediglich ab und zu am Wochenende zur Verfügung gestellt
habe. Es handle sich damit um eine Unterstützung im Rahmen
von Fr. 60.- bis Fr. 125.- pro Monat. Dies stelle eine relativ
bescheidene Zuwendung dar, die bei der Berechnung der Unterstützungsleistung
nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne.
3.2
Die Beschwerdegegnerin geht hingegen davon aus, dass der F den Eltern ausschliesslich zur Verfügung
stehe. Sie stützt sich dabei einerseits auf die Schreiben
der Gemeinde H, Fachbereich Asyl, vom 20. Januar 2010 und vom
17.
Februar 2010, die zeigten, dass der
Beschwerdeführer zwei Fahrzeuge (Marken I und J)
benutzt habe. Andererseits gehe aus dem Schreiben der
Hausverwaltung vom 19. Januar 2009 hervor, dass bereits ein Jahr vorher
ein Auto regelmässig vor der Wohnung der Familie parkiert gewesen sei. Zudem
würde die Beschwerde eines Nachbarn vom
6.
Dezember 2011 bestätigen, dass die Fahrzeuge
regelmässig vom Beschwerdeführer benützt und auch vor seiner Wohnung abgestellt
würden. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Beschluss fest, ein Fahrzeug mit
einem Neuwert von Fr. 35'000.- würde pro Monat Kosten in Höhe von
Fr. 1'057.- verursachen, die als Einkommen in das Budget des
Beschwerdeführers einzurechnen seien. Die Vorinstanz kürzte diesen Betrag auf
Fr. 400.-, da sie davon ausging, das Auto stehe
dem Beschwerdeführer durchschnittlich drei Tage pro Woche zur Verfügung.
3.3
Beide Parteien stimmen darin überein, dass das
Fahrzeug des Sohns des Beschwerdeführers inzwischen im Ausland steht. Ab diesem Zeitpunkt kann das Benutzen des F nicht
mehr als Einkunft im Sozialhilfebudget einberechnet
werden. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Zu prüfen ist jedoch, ob und in welchem Umfang das Auto davor als
Einkunft des Beschwerdeführers berücksichtigt werden konnte.
4.
4.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Sozialhilfe
wird dann gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann,
und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist
(Subsidiaritätsgrundsatz, § 2 Abs. 2 SHG).
Sozialhilfeleistungen sind damit
auch subsidiär gegenüber Zuwendungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung
erbracht werden (vgl. Kap. A.4-2 der Richtlinien der Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, 4. A., April 2005 [SKOS-Richtlinien]).
Freiwillige Leistungen von Dritten sind jedoch dann nicht anzurechnen, wenn sie
sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu
den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer
Anrechnung einstellen würde (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts,
2.
A., Bern 1999, S. 154).
Die wirtschaftliche Hilfe deckt neben anderem den sogenannten Grundbedarf
für den Lebensunterhalt. Dieser wird abhängig von der Anzahl Personen in einem
Haushalt als Pauschale ausgerichtet (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2). Er soll nicht nur die zum
Überleben absolut notwendigen Auslagen für Nahrung und Kleidung decken, sondern
umfasst auch verschiedene andere Positionen, welche im Minimum für eine auf
Dauer angelegte menschenwürdige Existenz notwendig sind. Darunter fallen
auch die Verkehrsauslagen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).
4.2
Der Beschwerdeführer ist weder aus beruflichen noch aus
gesundheitlichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Die Kosten eines
Motorfahrzeugs zählen damit nicht zum Bedarf des Beschwerdeführers. Die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines weder
aus beruflichen noch
gesundheitlichen Gründen benötigten Motorfahrzeugs kann
unter Umständen zu einer Zweckentfremdung der materiellen
Hilfe führen, das heisst, dass durch den Betrieb des
Autos einzelne Mitglieder einer Unterstützungseinheit (z. B.
Kinder) wegen des Autobesitzes eines anderen Mitglieds (z. B.
Vater) zu wenig Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung haben (vgl.
Zeitschrift für Sozialhilfe (ZeSo) 1999, S. 122). Der Betrieb eines Motorfahrzeugs muss allerdings den Grundbedarf nicht zwingend übermässig
belasten. Bei entsprechenden Einschränkungen in anderen Ausgabepositionen des
Grundbedarfs und unter Anrechnung der ohnehin darin enthaltenen Kosten für
Halbtaxabo, öffentlichen Nahverkehr und Velo-/Mofaunterhalt können
Autobetriebskosten daher je nach den Umständen durchaus auch ohne zusätzliche
Verschuldung aufgebracht werden (VGr, 19. November 2009,
VB.2009.00563, E. 2.4).
4.3
Vorliegend musste der Beschwerdeführer nicht
selbst für die Finanzierung des Autos aufkommen. Das Auto steht im Eigentum und
Besitz seiner volljährigen Kinder und der Fahrzeugbetrieb ging insoweit nicht
zulasten der öffentlichen Fürsorge. Es handelte sich
vielmehr um eine freiwillige Zuwendung von Verwandten in Form der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs. Es ist
fraglich, in welchem Umfang die Kinder den F ihren Eltern zur Nutzung,
insbesondere zur Erledigung von grossen Einkäufen, überliessen. Was die
Benutzung desselben durch den Beschwerdeführer angeht, hielt es die Vorinstanz
für notorisch, dass Lebensmitteleinkäufe für eine Grossfamilie mindestens zwei
Mal pro Woche zu tätigen seien. Die Feststellung, dass die fünfköpfige Familie
mindestens zwei Mal wöchentlich einkaufen muss, ist wohl nicht falsch, belegt
jedoch noch nicht, dass dem Beschwerdeführer das Auto auch tatsächlich so oft
zur Verfügung stand. Dieser macht denn auch geltend, sein Sohn habe das Auto
täglich selbst benötigt, da er in Zürich gearbeitet habe. Daher sei ihm das
Fahrzeug nur zur Verfügung gestanden, wenn der Sohn am Wochenende zu Besuch
gekommen sei, und sei lediglich dann für einen Grosseinkauf benutzt worden. Die
Vorinstanz kam trotzdem zum Schluss, dass aufgrund der verschiedenen
Reklamationsschreiben davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer das
Fahrzeug an mindestens drei Tagen pro Woche zur Verfügung
gestanden sei. Diese Annahme ist jedoch nicht
rechtsgenügend belegt. Die genannten Schreiben der Gemeinde H, Fachbereich Asyl
(vgl. E. 3.2) beziehen sich nicht auf das vorliegend relevante Auto F, das
Schreiben der Hausverwaltung war beim Beschluss der Fürsorgebehörde bereits
über drei Jahre alt und somit für die heutigen Umstände nicht mehr
aussagekräftig. Das Schreiben des Nachbarn vom 6. Dezember 2011 bestätigt
zwar, dass die Familie Autos benutzten, der F wird jedoch klar als Auto des Sohns
bezeichnet. Es wird darin schliesslich nicht dargetan, in welchem Umfang die
Eltern das besagte Auto des Sohns nutzten.
Es kann folglich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz –
nicht als erstellt gelten, dass dem Beschwerdeführer das Fahrzeug der Marke F an
mehr als einem Tag pro Woche zur Verfügung stand. Damit bewegten sich die Zuwendungen
Dritter, die hier in der gelegentlichen Benutzung eines Autos bestanden, in
einem bescheidenen Umfang. Diese Leistung hat zwar die Lebensbedingungen der begünstigten Person verbessert, hatte jedoch keine direkte Auswirkung
auf die Höhe der materiellen Hilfe, konnte sie doch
nicht in Bargeld konvertiert werden, noch den
elementaren Bedarf der bedürftigen Familie in relevanter Weise
beeinflussen. Zudem konnten die volljährigen Kinder
die Zuwendung jederzeit einstellen, was schliesslich auch geschehen ist. Sie
ist daher im Unterstützungsbudget der Familie des Beschwerdeführers nicht zu
berücksichtigen.
4.4
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als
begründet. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen,
obsiegenden Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen
erweisen sich Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen).
5.2
Da dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss keine Gerichtskosten aufzuerlegen
sind, wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung
gegenstandslos.
Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG
haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Die Bestimmung konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch
auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter, der stets dann zum Tragen kommt,
soweit es zur Wahrung der Rechte einer Verfahrenspartei notwendig ist
(Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die
Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, beispielsweise wenn ihr eine
schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme droht, ist die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2).
Wenn, wie hier, keine derart schwerwiegende Anordnung vorliegt, ist die
Notwendigkeit eines Rechtsbeistands stets anhand des konkreten Einzelfalls zu
prüfen. Dabei muss beachtet werden, inwieweit das Verfahren tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten beinhaltet. Zudem ist abzuschätzen, ob die
Gesuchstellenden aufgrund ihrer individuellen Situation auch ohne
Rechtsvertretung in der Lage sind, das Verfahren in zumutbarer Weise zu
bewältigen. Je nach den Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls
können die bestehenden persönlichen Verhältnisse, fehlende juristische
Kenntnisse, sprachliche Schwierigkeiten, Überforderung oder die aufgrund
anderer Faktoren fehlende Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, für
eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sprechen (VGr,
26.
Juli 2012, VB.2012.00377, E. 3.2).
Das vorliegende Verfahren bereitet in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine grösseren Schwierigkeiten. Zudem
wurde durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht in erheblicher Weise
bzw. im soeben umschriebenen Sinn in die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers eingegriffen. Die Notwendigkeit
eines Rechtsbeistands ist folglich nicht gegeben,
womit das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands abzuweisen ist.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Der
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2012 und der Beschluss des Bezirksrats
G werden insoweit aufgehoben, als sie "Zuwendungen Kinder" als Einkünfte
berücksichtigen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…