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Entscheid

VB.2012.00690

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00690

23. Oktober 2013Deutsch15 min

(URT.2013.15670)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist seit dem 1. Juni 2002 als Leiterin der

Gebärabteilung des Spitals X angestellt. Am 20. Juli 2010 teilte ihr das Spital

X mit, ihre Stelle sei infolge der Neugestaltung der Lohnstufen von der

Lohnklasse 18/Stufe 11 in die Lohnklasse 18/Stufe 19 überführt worden. Die

Lohnhöhe bleibe unverändert. Mit Brief an den Pflegedienstleiter des Spitals

vom 25. September 2010 hielt A unter Hinweis auf ein persönliches Gespräch vom

26. Juli 2010 fest, dass sie damit nicht einverstanden sei. Die Regierung habe

die Hebammen per 1. Juli 2010 in eine höhere Lohnklasse eingeteilt. Aufgrund

der Geburtenzahl würde das für sie als Leiterin Gebärabteilung Lohnklasse 19 bedeuten.

Am 3. April 2011 verlangte A gegenüber der Leiterin des

Personaldienstes des Spitals X erneut, sie rückwirkend per 1. Juli 2010 in

Lohnklasse 19/Stufe 19 einzuteilen und entsprechend zu entlöhnen. Das Spital X,

Administration und Logistik, lehnte dies mit Schreiben vom 25. Mai 2011 sowie mit

von A am 20. Juni 2011 verlangter und am 8. August 2011 erlassener Verfügung

ab.

Dagegen liess A durch ihre Rechtsvertreterin an den

Verwaltungsrat des Spitals X gelangen. Dieser wies den "Rekurs" am

23. Dezember 2011 ab. Der Entscheid wurde gleichentags der Post als

Einschreiben übergeben, traf am Samstag, dem 24. Dezember 2011, bei der

Poststelle von RA B ein und wurde dort am 3. Januar 2012 abgeholt.

Erwägungen

II.

A. Am 1.

Februar 2012 liess A mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe an den

Bezirksrat Z gelangen und beantragen, sie in Lohnklasse 19/Stufe 19 einzureihen.

Der Bezirksrat trat auf diesen Rekurs mit Beschluss vom

26.

September 2012 nicht ein, da die Rekursfrist nicht gewahrt worden sei.

B. A liess

am 5. Oktober 2012 den Bezirksrat um Fristwiederherstellung ersuchen, was

dieser mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 ablehnte.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 25. Oktober 2012 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den

Beschluss des Bezirksrats Z vom 26. September 2012 aufzuheben und die Angelegenheit

zur materiellrechtlichen Behandlung an diesen zurückzuweisen, unter

Entschädigungsfolge zulasten des Spitals X. Diese Beschwerde wurde unter der

Verfahrensnummer VB.2012.00690 angelegt. Am 1./2. November 2012 beantragte

der Bezirksrat, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Spital X liess mit

Beschwerdeantwort vom 30. November 2012 beantragen, es sei auf die Beschwerde

nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, unter Entschädigungsfolge

zulasten von A.

B. Gegen

die mit Beschluss des Bezirksrats vom 23. Oktober 2012 erfolgte Abweisung des

Fristwiederherstellungsgesuchs liess A am 23. November 2012 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben

und die Angelegenheit zur materiellrechtlichen Beurteilung an diesen zurückzuweisen,

unter Entschädigungsfolge zulasten des Spitals X. Diese Beschwerde wurde als

Verfahren VB.2012.00766 erfasst. Der Bezirksrat verwies in seiner

Vernehmlassung vom 28. November 2012 auf die Begründung des angefochtenen

Entscheides sowie seine Vernehmlassung im Verfahren VB.2012.690 und verzichtete

im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Spital X liess auch hier beantragen, es

sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, unter

Entschädigungsfolge zulasten von A. Mit Replik vom 10. Januar 2013 ergänzte

A ihren Beschwerdeantrag um den Passus, "die Rekursfrist sei wiederherzustellen".

Daraufhin liessen sich das Spital X und A abwechslungsweise mit Eingaben vom

22.

Januar 2013, 1., 12. und 25. Februar 2013 und 5. März 2013 vernehmen, bis A

am 11. März 2013 auf eine weitere Vernehmlassung verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS

175.

) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 VRG in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht bei Beschwerden

gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen etwa betreffend das

öffentliche Personalrecht zuständig (vgl. auch §§ 41–44 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).

1.2

Bei

Leistungsklagen aus noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich der Streitwert

aus den streitigen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit

beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen

Auflösung des Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 80b N. 3).

Vorliegend liegt der Streitigkeit die Forderung der

Beschwerdeführerin zugrunde, sie ab 1. Juli 2010 in der Lohnklasse

19/Stufe 19, anstelle von Lohnklasse 18/Stufe 19, einzureihen. Die Beschwerden

an das Verwaltungsgericht wurden am 25. Oktober 2012 (VB.2012.690) respektive

23.

November 2012 (VB.2012.766) erhoben. Eine Kündigung in jenem Zeitpunkt wäre

unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten frühestens auf den

30.

April 2013 respektive 31. Mai 2013 zulässig gewesen (§ 17

Abs. 1 lit. d des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS

177.

]). Die streitigen Lohnsprüche für diesen relevanten Zeitraum liegen in

beiden Fällen brutto über Fr. 20'000.-, weshalb das Verwaltungsgericht in

Dreierbesetzung entscheidet (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG).

1.3

Beide

Beschwerden richten sich gegen Entscheide der Vorinstanz, welchen die gleiche

materielle Streitigkeit zugrundeliegt. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs

sind die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung

mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

[ZPO, SR 272]).

1.4

Der Beschwerdegegner

hält dafür, auf die Beschwerde vom 25. Oktober 2012 sei nicht einzutreten, da

bei Fristwiederherstellungsgesuchen erst der Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch

das Hauptverfahren beende; erst dieser Entscheid (vorliegend der Beschluss der Vorinstanz

über die Fristwiederherstellung vom 23. Oktober 2012) sei mit Beschwerde

anfechtbar. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde

geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Rekursfrist gewahrt

worden. Ihre Beschwerdebegründung beschlägt zur Hauptsache die (Rechts-)Frage

der Berechnung des Fristenlaufes und ihre Vorbringen laufen gerade nicht auf

die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes hinaus. Damit

unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von der Situation, wie sie

dem vom Beschwerdegegner angeführten Bundesgerichtsentscheid zugrundelag (BGr,

17.

Oktober 2011,2C_845/2011, E. 2), und es ist nicht vorgängig der

Ausgang des Fristwiederherstellungsverfahrens abzuwarten.

1.5

Da auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf beide Beschwerden

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 10 Abs. 3 lit. a VRG werden schriftliche Anordnungen den

Verfahrensbeteiligten mitgeteilt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 3). Das

Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine eigenen Bestimmungen, auf welchem

Weg diese Mitteilung zu erfolgen hat.

2.2

2.2.1

Bis zum 31. Dezember 2010 erklärte § 71 VRG (OS 54,

268.

ff., 276) unter anderem die Zustellvorschriften des ebenfalls auf Ende

2010.

ausser Kraft gesetzten Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976

(GVG; GS II 5 ff.) für anwendbar. Das Gerichtsverfassungsgesetz

seinerseits erklärte für die Mitteilung von Entscheiden seine Vorschriften über

die Vorladung für sinngemäss anwendbar (§ 187 Abs. 1 in Verbindung

mit § 179 Abs. 1 GVG). Dabei lautete § 179

Abs. 1 GVG wie folgt: "Kann die Vorladung nicht zugestellt

werden, wird die Zustellung wiederholt." Obwohl § 71 VRG in der

bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung unter dem Titel

"Verwaltungsgerichtsbarkeit" stand und damit von der

Gesetzessystematik her nur für jene galt, wurden die Zustellvorschriften des

Gerichtsverfassungsgesetzes analog auch im Verwaltungsverfahren angewandt

(vgl. RB 2004 Nr. 7 [= ZR 104/2005 Nr. 5] E. 4.1).

2.2.2

Auf den 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung in

Kraft. In diesem Zusammenhang wurde auch das Verwaltungsgerichtsgesetz einer

Revision unterzogen. Seit dem 1. Januar 2011 verweist § 71 VRG nicht

mehr auf das mittlerweile aufgehobene Gerichtsverfassungsgesetz, sondern auf

den 1. Teil, 9. Titel, der Zivilprozessordnung. Gemäss Art. 138

Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene

Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der

Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine

Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge

nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung

als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (vgl. Abs. 3

lit. a; sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.). Die Zustellfiktion

greift indessen nur dann, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen

erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine

Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits

ist nötig, dass der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste

(Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei

immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis

besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass

ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130

III 396 E. 1.2.3).

Diese neue Regelung ist auch auf das Verwaltungs- und

Rekursverfahren anwendbar (VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.3

mit Hinweisen).

2.2.3

Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten

der ZPO rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor

der betroffenen Instanz. Als Instanz gilt grundsätzlich jede (gerichtliche)

Behörde, die befugt ist, über den Rechtsstreit verbindlich zu entscheiden (VGr,

26.

Januar 2012, VB.2011.00667, E. 2.3, und 13. Juli 2011, VB.2011.00386,

E. 2.4; Daniel Willisegger, Basler Kommentar, 2013, Art. 404 ZPO N. 21 f.).

3.

3.1

Vorliegend

hatte die Beschwerdeführerin schon in ihrem Schreiben an den Pflegedienstleiter

vom 25. September 2010 festgehalten, dass sie in die Lohnklasse 19 einzureihen

sei und sie mit der Nichtgewährung dieser Einstufung nicht einverstanden sei. Damit

brachte sie gegenüber dem Beschwerdegegner zum Ausdruck, dass sie auf einer Höhereinstufung

bestehe, und löste das vorliegende Verfahren betreffend Lohneinstufung aus. Damit

war die Sache beim Beschwerdegegner vor dem 1. Januar 2011 anhängig gemacht

worden. Das Verfahren vor dem Beschwerdegegner fand sodann mit Erlass des Entscheids

des Verwaltungsrats des Spitals X vom 23. Dezember 2011 seinen Abschluss. Zur internen

Zuständigkeit beim Beschwerdegegner kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs.1 VRG).

Hinsichtlich der Zustellung dieses Entscheids gelangte noch die altrechtliche

Regelung zur Anwendung. Da nach dieser ein gescheiterter Zustellungsversuch zu

wiederholen war und dies vorliegend nicht geschehen ist, kann von vornherein

nach einem ersten erfolglosen Zustellungsversuch keine Zustellung fingiert

werden. Nachdem die Verfügung tatsächlich am 3. Januar 2011 abgeholt

worden war, wurde der Rekurs am 1. Februar 2011 somit fristgerecht eingereicht.

3.2

Gleich

verhielte es sich im Übrigen auch, wenn erst das Schreiben der Beschwerdeführerin

vom 3. April 2011 die Rechtshängigkeit begründet hätte und somit gemäss

§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 ZPO nur noch ein Zustellungsversuch

nötig gewesen wäre:

3.2.1

Eine Zustellung gilt als erfolgt, wenn die eingeschriebene Postsendung am

siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch nicht abgeholt worden ist,

sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3

lit. a ZPO). Auslösend ist also der Zustellungsversuch. Eingeschriebene

Postsendungen werden nur von Montag bis Freitag zugestellt; die einzige

Ausnahme besteht bei Postfächern, die regelmässig am Samstag geleert werden.

Vorliegend erfolgte die Zustellung aber ans Domizil und nicht ins Postfach. Im

Übrigen werden Postfächer von Anwaltskanzleien regelmässig nur an den üblichen

Arbeitstagen von Montag bis Freitag, nicht aber auch noch Samstags geleert. Die

am Freitag, 23. Dezember 2011, aufgegebene und am Samstag, 24. gleichen Monats,

bei der Poststelle eingetroffene Sendung wäre dementsprechend erst am 27.

Dezember 2011 zugestellt worden, respektive wäre erst dann der Versuch dazu

unternommen worden. Die Abholfrist lief damit bis 3. Januar 2012 und die

Rekursfrist lief am 2. Februar 2012 ab. Dieser Ablauf wird so auch vom

Beschwerdegegner anerkannt. Vorliegend hatte die Kanzlei von RA B der Post den

Auftrag erteilt, ihre Post für die Zeit vom 24. Dezember 2011 bis und mit

2.

Januar 2012 zurückzubehalten. Es wurde deshalb auch kein Zustellversuch

unternommen und keine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlegt. Der

Beschwerdegegner ist nun der Auffassung, da kein Zustellungsversuch unternommen

worden sei, habe schon das Eintreffen der Sendung bei der Poststelle am

Samstag, dem 24. Dezember 2011, die Abholfrist von sieben Tagen ausgelöst,

weshalb diese am 31. Dezember 2011 und die Rekursfrist am 30. Januar 2012 abgelaufen

seien.

Liegt ein solcher

Zurückbehaltungsauftrag vor, bestimmt sich der Fristlauf gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verschiedenen gesetzlichen Fristbestimmungen

analog der Regelung bei Briefkasten- und Postfachzustellung (BGE 134 V 49 E. 4

zu Art. 38 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1],

Art. 20 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Art. 44 Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110];

BGE 123 III 492 E. 1). Insbesondere vermag der

Rückbehaltungsauftrag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nicht hinauszuschieben

(Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar, 2013, Art. 138 ZPO N. 22;

Nina Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 138 ZPO N. 21; anders noch

BGr, 17. August 2006,4P.124/2006, E. 2, und BGE 111 V 99 E. 2c). Auch aus

dem Umstand, dass hier keine Abholungseinladung hinterlegt wird, was

normalerweise die für die Zustellfiktion massgebliche Frist auslöst, kann die

betroffene Person nichts ableiten (BGr, 26. März 2007,1P.81/2007 E. 3.2;

Bernard Maître/Vanessa Thalmann [Kaspar Plüss] in: Bernhard Waldmann/Philippe

Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 20 N. 39).

Es ist ergibt sich somit, dass der Rückbehaltungsauftrag

im Vergleich zur Briefkasten- oder Postfachzustellung weder zu einer

Verlängerung noch zu einer Verkürzung des Fristenlaufs führen kann. Da die

Adressatin darauf verzichtet hat, dass eine Abholungseinladung zu hinterlassen

ist, ist sie auch diesbezüglich so zu stellen, wie wenn eine solche hinterlegt

worden wäre; es ist also eine solche zu fingieren. Da dies den

Zustellungsversuch ersetzt, kann hierfür nur ein Tag massgeblich sein, an dem

ein solcher Versuch hätte erfolgen können. Eine gleiche Behandlung der verschiedenen

Zustellungsvarianten entspricht auch dem Anliegen, dass es einer klaren,

allgemein verständlichen und einheitlichen Regelung der Frage bedarf, wann eine

Postsendung als zugestellt gilt (BGE 123 III 492 E. 1 mit Hinweis;

vgl. auch Frei, Art. 138 ZPO N. 22 mit Hinweisen).

3.2.2

In der Regel erfolgt der Zustellversuch einer eingeschriebenen Postsendung

am Tage des Eintreffens bei der Poststelle des Adressaten. Dementsprechend

findet sich in der Rechtsprechung die Formulierung, im Falle eines

Rückbehaltungsauftrages sei der Eingang bei der Poststelle des Empfängers

massgeblich. Diese Regel gilt aber dann nicht, wenn wie vorliegend die Sendung

an einem Samstag bei der Poststelle eintrifft. Da am Samstag eingeschriebene

Post nicht zugestellt wird (abgesehen von der hier nicht zutreffenden Ausnahme

des samstags regelmässig geleerten Postfachs), erfolgt hier der Zustellversuch

erst am darauffolgenden Werktag. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

wurde diese Frage soweit ersichtlich nie erörtert. Zwar war in BGE 123 III 492

die Sendung tatsächlich an einem Samstag bei der Poststelle eingetroffen, das

Bundesgericht erwähnt die Wochentage aber nicht und die Rechtsmittelfrist wäre

in jenem Fall auch verpasst gewesen, wenn es für die Zustellfiktion auf den

nächsten Werktag abgestellt hätte.

3.2.3

Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb ein Rückbehaltungsauftrag gegenüber

der Briefkasten- oder Postfachzustellung für den Falle des Eintreffens bei der

Poststelle an einem Samstag zu einer kürzeren Abholfrist führen und damit eine

Sonderregelung gelten sollte. Ein Rückbehaltungsauftrag wird lediglich erteilt,

um zu verhindern, dass der Briefkasten überquillt, weil er einige Tage nicht

geleert werden kann. Deswegen die Adressaten schlechter zu stellen, wäre

sachlich nicht gerechtfertigt und würde eine stossende Ungleichbehandlung

darstellen.

Da am Samstag keine Einschreiben zugestellt werden, muss

überdies auch nicht damit gerechnet werden, dass trotzdem an diesem Tag eine

Abholfrist zu laufen beginnen könnte.

Fristauslösend ist deshalb erst der nächstmögliche, hier

fingierte Zustellversuch am darauffolgenden Werktag.

3.2.4

Vorliegend begann die siebentägige Abholfrist damit erst am 27. Dezember

2011.

zu laufen, endete am 3. Januar 2012 und die Rekursfrist lief am 2. Februar

2012.

ab. Damit war der Rekurs auch bei Anwendung der Regelung von Art. 138

Abs. 3 ZPO rechtzeitig erhoben worden.

3.2.5

Dementsprechend ist die Beschwerde VB.2012.00690 gutzuheissen und die Sache

zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Da die Beschwerdeführerin die Rekursfrist gewahrt hat,

erweist sich das Fristwiederherstellungsgesuch als gegenstandslos und ist die

gegen die verweigerte Fristwiederherstellung erhobene Beschwerde (Verfahren

VB.2012.00766) entsprechend abzuschreiben.

5.

Der

Streitwert der vorliegenden personalrechtlichen Streitigkeit übersteigt

Fr. 30'000.- nicht, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu

erheben sind (§ 65a Abs. 3 VRG). Im Übrigen ergibt sich die

Kostenlosigkeit auch aus Art. 13 Abs. 5 des Gleichstellungsgesetzes vom

24.

März 1995 (SR 151.1).

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

6.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht

grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich aber zumindest

teilweise um einen Rückweisungsentscheid und damit grundsätzlich um einen Zwischenentscheid,

der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weiterziehen

lässt. Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht laut der genannten Bestimmung

nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Die Verfahren VB.2012.00690 und VB.2012.00766 werden

vereinigt;

und erkennt:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde VB.2012.00690 wird der Beschluss des Bezirksrats Z

vom 26. September 2012 aufgehoben und die Sache wird an diesen zurückgewiesen.

Die Beschwerde VB.2012.00766 gegen den Beschluss des

Bezirksrats Z vom 23. Oktober 2012 wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 440.-- Zustellkosten,

Fr. 2'440.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an