VB.2012.00690
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00690
23. Oktober 2013Deutsch15 min
(URT.2013.15670)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00690
VB.2012.00766
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Spital X,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohneinreihung
und Fristwiederherstellung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist seit dem 1. Juni 2002 als Leiterin der
Gebärabteilung des Spitals X angestellt. Am 20. Juli 2010 teilte ihr das Spital
X mit, ihre Stelle sei infolge der Neugestaltung der Lohnstufen von der
Lohnklasse 18/Stufe 11 in die Lohnklasse 18/Stufe 19 überführt worden. Die
Lohnhöhe bleibe unverändert. Mit Brief an den Pflegedienstleiter des Spitals
vom 25. September 2010 hielt A unter Hinweis auf ein persönliches Gespräch vom
26. Juli 2010 fest, dass sie damit nicht einverstanden sei. Die Regierung habe
die Hebammen per 1. Juli 2010 in eine höhere Lohnklasse eingeteilt. Aufgrund
der Geburtenzahl würde das für sie als Leiterin Gebärabteilung Lohnklasse 19 bedeuten.
Am 3. April 2011 verlangte A gegenüber der Leiterin des
Personaldienstes des Spitals X erneut, sie rückwirkend per 1. Juli 2010 in
Lohnklasse 19/Stufe 19 einzuteilen und entsprechend zu entlöhnen. Das Spital X,
Administration und Logistik, lehnte dies mit Schreiben vom 25. Mai 2011 sowie mit
von A am 20. Juni 2011 verlangter und am 8. August 2011 erlassener Verfügung
ab.
Dagegen liess A durch ihre Rechtsvertreterin an den
Verwaltungsrat des Spitals X gelangen. Dieser wies den "Rekurs" am
23. Dezember 2011 ab. Der Entscheid wurde gleichentags der Post als
Einschreiben übergeben, traf am Samstag, dem 24. Dezember 2011, bei der
Poststelle von RA B ein und wurde dort am 3. Januar 2012 abgeholt.
Erwägungen
II.
A. Am 1.
Februar 2012 liess A mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe an den
Bezirksrat Z gelangen und beantragen, sie in Lohnklasse 19/Stufe 19 einzureihen.
Der Bezirksrat trat auf diesen Rekurs mit Beschluss vom
26.
September 2012 nicht ein, da die Rekursfrist nicht gewahrt worden sei.
B. A liess
am 5. Oktober 2012 den Bezirksrat um Fristwiederherstellung ersuchen, was
dieser mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 ablehnte.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 25. Oktober 2012 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den
Beschluss des Bezirksrats Z vom 26. September 2012 aufzuheben und die Angelegenheit
zur materiellrechtlichen Behandlung an diesen zurückzuweisen, unter
Entschädigungsfolge zulasten des Spitals X. Diese Beschwerde wurde unter der
Verfahrensnummer VB.2012.00690 angelegt. Am 1./2. November 2012 beantragte
der Bezirksrat, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Spital X liess mit
Beschwerdeantwort vom 30. November 2012 beantragen, es sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, unter Entschädigungsfolge
zulasten von A.
B. Gegen
die mit Beschluss des Bezirksrats vom 23. Oktober 2012 erfolgte Abweisung des
Fristwiederherstellungsgesuchs liess A am 23. November 2012 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben
und die Angelegenheit zur materiellrechtlichen Beurteilung an diesen zurückzuweisen,
unter Entschädigungsfolge zulasten des Spitals X. Diese Beschwerde wurde als
Verfahren VB.2012.00766 erfasst. Der Bezirksrat verwies in seiner
Vernehmlassung vom 28. November 2012 auf die Begründung des angefochtenen
Entscheides sowie seine Vernehmlassung im Verfahren VB.2012.690 und verzichtete
im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Spital X liess auch hier beantragen, es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, unter
Entschädigungsfolge zulasten von A. Mit Replik vom 10. Januar 2013 ergänzte
A ihren Beschwerdeantrag um den Passus, "die Rekursfrist sei wiederherzustellen".
Daraufhin liessen sich das Spital X und A abwechslungsweise mit Eingaben vom
22.
Januar 2013, 1., 12. und 25. Februar 2013 und 5. März 2013 vernehmen, bis A
am 11. März 2013 auf eine weitere Vernehmlassung verzichtete.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS
175.
) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 VRG in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht bei Beschwerden
gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen etwa betreffend das
öffentliche Personalrecht zuständig (vgl. auch §§ 41–44 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).
1.2
Bei
Leistungsklagen aus noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich der Streitwert
aus den streitigen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit
beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen
Auflösung des Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 80b N. 3).
Vorliegend liegt der Streitigkeit die Forderung der
Beschwerdeführerin zugrunde, sie ab 1. Juli 2010 in der Lohnklasse
19/Stufe 19, anstelle von Lohnklasse 18/Stufe 19, einzureihen. Die Beschwerden
an das Verwaltungsgericht wurden am 25. Oktober 2012 (VB.2012.690) respektive
23.
November 2012 (VB.2012.766) erhoben. Eine Kündigung in jenem Zeitpunkt wäre
unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten frühestens auf den
30.
April 2013 respektive 31. Mai 2013 zulässig gewesen (§ 17
Abs. 1 lit. d des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS
177.
]). Die streitigen Lohnsprüche für diesen relevanten Zeitraum liegen in
beiden Fällen brutto über Fr. 20'000.-, weshalb das Verwaltungsgericht in
Dreierbesetzung entscheidet (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
1.3
Beide
Beschwerden richten sich gegen Entscheide der Vorinstanz, welchen die gleiche
materielle Streitigkeit zugrundeliegt. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs
sind die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung
mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
[ZPO, SR 272]).
1.4
Der Beschwerdegegner
hält dafür, auf die Beschwerde vom 25. Oktober 2012 sei nicht einzutreten, da
bei Fristwiederherstellungsgesuchen erst der Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch
das Hauptverfahren beende; erst dieser Entscheid (vorliegend der Beschluss der Vorinstanz
über die Fristwiederherstellung vom 23. Oktober 2012) sei mit Beschwerde
anfechtbar. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Rekursfrist gewahrt
worden. Ihre Beschwerdebegründung beschlägt zur Hauptsache die (Rechts-)Frage
der Berechnung des Fristenlaufes und ihre Vorbringen laufen gerade nicht auf
die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes hinaus. Damit
unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von der Situation, wie sie
dem vom Beschwerdegegner angeführten Bundesgerichtsentscheid zugrundelag (BGr,
17.
Oktober 2011,2C_845/2011, E. 2), und es ist nicht vorgängig der
Ausgang des Fristwiederherstellungsverfahrens abzuwarten.
1.5
Da auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf beide Beschwerden
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 10 Abs. 3 lit. a VRG werden schriftliche Anordnungen den
Verfahrensbeteiligten mitgeteilt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 3). Das
Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine eigenen Bestimmungen, auf welchem
Weg diese Mitteilung zu erfolgen hat.
2.2
2.2.1
Bis zum 31. Dezember 2010 erklärte § 71 VRG (OS 54,
268.
ff., 276) unter anderem die Zustellvorschriften des ebenfalls auf Ende
2010.
ausser Kraft gesetzten Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976
(GVG; GS II 5 ff.) für anwendbar. Das Gerichtsverfassungsgesetz
seinerseits erklärte für die Mitteilung von Entscheiden seine Vorschriften über
die Vorladung für sinngemäss anwendbar (§ 187 Abs. 1 in Verbindung
mit § 179 Abs. 1 GVG). Dabei lautete § 179
Abs. 1 GVG wie folgt: "Kann die Vorladung nicht zugestellt
werden, wird die Zustellung wiederholt." Obwohl § 71 VRG in der
bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung unter dem Titel
"Verwaltungsgerichtsbarkeit" stand und damit von der
Gesetzessystematik her nur für jene galt, wurden die Zustellvorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes analog auch im Verwaltungsverfahren angewandt
(vgl. RB 2004 Nr. 7 [= ZR 104/2005 Nr. 5] E. 4.1).
2.2.2
Auf den 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung in
Kraft. In diesem Zusammenhang wurde auch das Verwaltungsgerichtsgesetz einer
Revision unterzogen. Seit dem 1. Januar 2011 verweist § 71 VRG nicht
mehr auf das mittlerweile aufgehobene Gerichtsverfassungsgesetz, sondern auf
den 1. Teil, 9. Titel, der Zivilprozessordnung. Gemäss Art. 138
Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der
Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine
Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge
nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung
als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (vgl. Abs. 3
lit. a; sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.). Die Zustellfiktion
greift indessen nur dann, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen
erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine
Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits
ist nötig, dass der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste
(Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei
immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis
besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass
ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130
III 396 E. 1.2.3).
Diese neue Regelung ist auch auf das Verwaltungs- und
Rekursverfahren anwendbar (VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.3
mit Hinweisen).
2.2.3
Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten
der ZPO rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor
der betroffenen Instanz. Als Instanz gilt grundsätzlich jede (gerichtliche)
Behörde, die befugt ist, über den Rechtsstreit verbindlich zu entscheiden (VGr,
26.
Januar 2012, VB.2011.00667, E. 2.3, und 13. Juli 2011, VB.2011.00386,
E. 2.4; Daniel Willisegger, Basler Kommentar, 2013, Art. 404 ZPO N. 21 f.).
3.
3.1
Vorliegend
hatte die Beschwerdeführerin schon in ihrem Schreiben an den Pflegedienstleiter
vom 25. September 2010 festgehalten, dass sie in die Lohnklasse 19 einzureihen
sei und sie mit der Nichtgewährung dieser Einstufung nicht einverstanden sei. Damit
brachte sie gegenüber dem Beschwerdegegner zum Ausdruck, dass sie auf einer Höhereinstufung
bestehe, und löste das vorliegende Verfahren betreffend Lohneinstufung aus. Damit
war die Sache beim Beschwerdegegner vor dem 1. Januar 2011 anhängig gemacht
worden. Das Verfahren vor dem Beschwerdegegner fand sodann mit Erlass des Entscheids
des Verwaltungsrats des Spitals X vom 23. Dezember 2011 seinen Abschluss. Zur internen
Zuständigkeit beim Beschwerdegegner kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs.1 VRG).
Hinsichtlich der Zustellung dieses Entscheids gelangte noch die altrechtliche
Regelung zur Anwendung. Da nach dieser ein gescheiterter Zustellungsversuch zu
wiederholen war und dies vorliegend nicht geschehen ist, kann von vornherein
nach einem ersten erfolglosen Zustellungsversuch keine Zustellung fingiert
werden. Nachdem die Verfügung tatsächlich am 3. Januar 2011 abgeholt
worden war, wurde der Rekurs am 1. Februar 2011 somit fristgerecht eingereicht.
3.2
Gleich
verhielte es sich im Übrigen auch, wenn erst das Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 3. April 2011 die Rechtshängigkeit begründet hätte und somit gemäss
§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 ZPO nur noch ein Zustellungsversuch
nötig gewesen wäre:
3.2.1
Eine Zustellung gilt als erfolgt, wenn die eingeschriebene Postsendung am
siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch nicht abgeholt worden ist,
sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO). Auslösend ist also der Zustellungsversuch. Eingeschriebene
Postsendungen werden nur von Montag bis Freitag zugestellt; die einzige
Ausnahme besteht bei Postfächern, die regelmässig am Samstag geleert werden.
Vorliegend erfolgte die Zustellung aber ans Domizil und nicht ins Postfach. Im
Übrigen werden Postfächer von Anwaltskanzleien regelmässig nur an den üblichen
Arbeitstagen von Montag bis Freitag, nicht aber auch noch Samstags geleert. Die
am Freitag, 23. Dezember 2011, aufgegebene und am Samstag, 24. gleichen Monats,
bei der Poststelle eingetroffene Sendung wäre dementsprechend erst am 27.
Dezember 2011 zugestellt worden, respektive wäre erst dann der Versuch dazu
unternommen worden. Die Abholfrist lief damit bis 3. Januar 2012 und die
Rekursfrist lief am 2. Februar 2012 ab. Dieser Ablauf wird so auch vom
Beschwerdegegner anerkannt. Vorliegend hatte die Kanzlei von RA B der Post den
Auftrag erteilt, ihre Post für die Zeit vom 24. Dezember 2011 bis und mit
2.
Januar 2012 zurückzubehalten. Es wurde deshalb auch kein Zustellversuch
unternommen und keine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlegt. Der
Beschwerdegegner ist nun der Auffassung, da kein Zustellungsversuch unternommen
worden sei, habe schon das Eintreffen der Sendung bei der Poststelle am
Samstag, dem 24. Dezember 2011, die Abholfrist von sieben Tagen ausgelöst,
weshalb diese am 31. Dezember 2011 und die Rekursfrist am 30. Januar 2012 abgelaufen
seien.
Liegt ein solcher
Zurückbehaltungsauftrag vor, bestimmt sich der Fristlauf gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verschiedenen gesetzlichen Fristbestimmungen
analog der Regelung bei Briefkasten- und Postfachzustellung (BGE 134 V 49 E. 4
zu Art. 38 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1],
Art. 20 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Art. 44 Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110];
BGE 123 III 492 E. 1). Insbesondere vermag der
Rückbehaltungsauftrag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nicht hinauszuschieben
(Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar, 2013, Art. 138 ZPO N. 22;
Nina Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 138 ZPO N. 21; anders noch
BGr, 17. August 2006,4P.124/2006, E. 2, und BGE 111 V 99 E. 2c). Auch aus
dem Umstand, dass hier keine Abholungseinladung hinterlegt wird, was
normalerweise die für die Zustellfiktion massgebliche Frist auslöst, kann die
betroffene Person nichts ableiten (BGr, 26. März 2007,1P.81/2007 E. 3.2;
Bernard Maître/Vanessa Thalmann [Kaspar Plüss] in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 20 N. 39).
Es ist ergibt sich somit, dass der Rückbehaltungsauftrag
im Vergleich zur Briefkasten- oder Postfachzustellung weder zu einer
Verlängerung noch zu einer Verkürzung des Fristenlaufs führen kann. Da die
Adressatin darauf verzichtet hat, dass eine Abholungseinladung zu hinterlassen
ist, ist sie auch diesbezüglich so zu stellen, wie wenn eine solche hinterlegt
worden wäre; es ist also eine solche zu fingieren. Da dies den
Zustellungsversuch ersetzt, kann hierfür nur ein Tag massgeblich sein, an dem
ein solcher Versuch hätte erfolgen können. Eine gleiche Behandlung der verschiedenen
Zustellungsvarianten entspricht auch dem Anliegen, dass es einer klaren,
allgemein verständlichen und einheitlichen Regelung der Frage bedarf, wann eine
Postsendung als zugestellt gilt (BGE 123 III 492 E. 1 mit Hinweis;
vgl. auch Frei, Art. 138 ZPO N. 22 mit Hinweisen).
3.2.2
In der Regel erfolgt der Zustellversuch einer eingeschriebenen Postsendung
am Tage des Eintreffens bei der Poststelle des Adressaten. Dementsprechend
findet sich in der Rechtsprechung die Formulierung, im Falle eines
Rückbehaltungsauftrages sei der Eingang bei der Poststelle des Empfängers
massgeblich. Diese Regel gilt aber dann nicht, wenn wie vorliegend die Sendung
an einem Samstag bei der Poststelle eintrifft. Da am Samstag eingeschriebene
Post nicht zugestellt wird (abgesehen von der hier nicht zutreffenden Ausnahme
des samstags regelmässig geleerten Postfachs), erfolgt hier der Zustellversuch
erst am darauffolgenden Werktag. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
wurde diese Frage soweit ersichtlich nie erörtert. Zwar war in BGE 123 III 492
die Sendung tatsächlich an einem Samstag bei der Poststelle eingetroffen, das
Bundesgericht erwähnt die Wochentage aber nicht und die Rechtsmittelfrist wäre
in jenem Fall auch verpasst gewesen, wenn es für die Zustellfiktion auf den
nächsten Werktag abgestellt hätte.
3.2.3
Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb ein Rückbehaltungsauftrag gegenüber
der Briefkasten- oder Postfachzustellung für den Falle des Eintreffens bei der
Poststelle an einem Samstag zu einer kürzeren Abholfrist führen und damit eine
Sonderregelung gelten sollte. Ein Rückbehaltungsauftrag wird lediglich erteilt,
um zu verhindern, dass der Briefkasten überquillt, weil er einige Tage nicht
geleert werden kann. Deswegen die Adressaten schlechter zu stellen, wäre
sachlich nicht gerechtfertigt und würde eine stossende Ungleichbehandlung
darstellen.
Da am Samstag keine Einschreiben zugestellt werden, muss
überdies auch nicht damit gerechnet werden, dass trotzdem an diesem Tag eine
Abholfrist zu laufen beginnen könnte.
Fristauslösend ist deshalb erst der nächstmögliche, hier
fingierte Zustellversuch am darauffolgenden Werktag.
3.2.4
Vorliegend begann die siebentägige Abholfrist damit erst am 27. Dezember
2011.
zu laufen, endete am 3. Januar 2012 und die Rekursfrist lief am 2. Februar
2012.
ab. Damit war der Rekurs auch bei Anwendung der Regelung von Art. 138
Abs. 3 ZPO rechtzeitig erhoben worden.
3.2.5
Dementsprechend ist die Beschwerde VB.2012.00690 gutzuheissen und die Sache
zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Da die Beschwerdeführerin die Rekursfrist gewahrt hat,
erweist sich das Fristwiederherstellungsgesuch als gegenstandslos und ist die
gegen die verweigerte Fristwiederherstellung erhobene Beschwerde (Verfahren
VB.2012.00766) entsprechend abzuschreiben.
5.
Der
Streitwert der vorliegenden personalrechtlichen Streitigkeit übersteigt
Fr. 30'000.- nicht, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu
erheben sind (§ 65a Abs. 3 VRG). Im Übrigen ergibt sich die
Kostenlosigkeit auch aus Art. 13 Abs. 5 des Gleichstellungsgesetzes vom
24.
März 1995 (SR 151.1).
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich aber zumindest
teilweise um einen Rückweisungsentscheid und damit grundsätzlich um einen Zwischenentscheid,
der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weiterziehen
lässt. Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht laut der genannten Bestimmung
nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Die Verfahren VB.2012.00690 und VB.2012.00766 werden
vereinigt;
und erkennt:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde VB.2012.00690 wird der Beschluss des Bezirksrats Z
vom 26. September 2012 aufgehoben und die Sache wird an diesen zurückgewiesen.
Die Beschwerde VB.2012.00766 gegen den Beschluss des
Bezirksrats Z vom 23. Oktober 2012 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 440.-- Zustellkosten,
Fr. 2'440.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…