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Entscheid

VB.2012.00691

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00691

28. November 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14816)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

1962 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 4. Oktober 2000

illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 12. September

2001 heiratete er in Zürich die Schweizer Bürgerin C, worauf ihm das Migrationsamt

zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau und am 23. November

2006 eine Niederlassungsbewilligung erteilte. Mit Verfügung vom 24. August

2010 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und

ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,

es liege ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) vor, indem A die

Ehe mit C nur zum Schein eingegangen sei, um die ausländerrechtlichen

Vorschriften zu umgehen.

Den hiergegen gerichteten Rekurs von A

wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 11. Mai 2011 ab, auferlegte ihm

die Kosten des Verfahrens und verweigerte ihm die beantragte

Parteientschädigung.

B. Mit

Beschwerde vom 13. Juni 2011 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es

sei ihm die Niederlassungsbewilligung ohne Einschränkung zu belassen und es sei

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu belassen bzw. beizulegen. Zudem verlangte

er eine Parteientschädigung. Weiter beantragte er die unentgeltliche Prozessführung

und die Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters und verlangte die Gewährung

einer Nachfrist von 14 Tagen zur Belegung des Gesuchs. In der Folge reichte er

weitere Unterlagen nach.

C. Am 30. November

2011 wies das Verwaltungsgericht die von A erhobene Beschwerde ab. Es gewährte

ihm aber die unentgeltliche Prozessführung und entschädigte Rechtsanwalt B als

unentgeltlichen Rechtsbeistand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit

Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen); eine Parteientschädigung sprach es

nicht zu.

Erwägungen

II. Am 22. Oktober

2012.

hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A gut und wies die Sache im

Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid ans Verwaltungsgericht zurück (BGr,

2C_22/2012).

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen hat, ist das Verfahren über

die Beschwerde vom 13. Juli 2011 wieder aufzunehmen. Dabei sind die

bundesgerichtlichen Erwägungen für das Verwaltungsgericht verbindlich (BGr, 24. Januar

2008,1C_176/2007, E. 3.2; Ulrich Meyer in: Marcel Alexander Niggli/Peter

Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 107

N. 18).

1.2

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zu, sofern die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht

nichts anderes anordnen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weil dies

vorliegend nicht geschehen ist, erübrigt sich der entsprechende Antrag.

1.3

Das Bundesgericht hat erwogen, das

Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor der

Eheschliessung aufgrund seines rechtkräftig abgewiesenen Asylgesuchs mit der

Wegweisung konfrontiert sah, zu Recht als Indiz für eine Scheinehe gewertet.

Ebenso habe es aufgrund der Aussagen beider Ehegatten davon ausgehen dürfen,

dass die aufenthaltsrechtliche Situation des Beschwerdeführers massgeblich zum

Entschluss zur Eheschliessung beigetragen habe, was dieser denn auch nicht

bestreite. Jedoch liege eine Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn

ausländerrechtlich Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich

ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest

bei einem Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (BGE 121 II 97 E. 3b;

BGr, 29. August 2011,2C_914/2010, E. 2.4; und 15. November

2010,2C_244/2010 E. 2.3). Die im hier zu beurteilenden Fall durchaus

naheliegenden ausländerrechtlichen Motive für den Eheschluss schlössen nicht

aus, dass trotzdem eine Lebensgemeinschaft gewollt sei und tatsächlich gelebt

werde. Daher habe das Verwaltungsgericht nicht einzig aus den mutmasslichen

Gründen des Beschwerdeführers für das Eingehen der Ehe auf eine Scheinehe

schliessen dürfen.

2.

2.1

Eine Niederlassungsbewilligung

kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a

AuG widerrufen werden, sofern der Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche

Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dies gilt auch für

den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich

die ausländische Person stützt, als Scheinehe erscheinen lassen (BGr, 8. Mai

2012,2C_656/2011 E. 2.2).

2.2

Steht einmal fest, dass der

Eheschluss aus Sicht des Beschwerdeführers massgeblich aus ausländerrechtlichen

Motiven erfolgt ist, was vorliegend erstellt ist, bleibt zu prüfen, ob die

Eheleute dennoch eine echte Lebensgemeinschaft gewollt und diese auch gelebt

haben. Der Willen der

Ehepartner, eine echte Gemeinschaft zu bilden, muss hierfür in überzeugender Weise belegt werden,

wofür eine gemeinsame Wohnadresse allein noch nicht ausreicht (BGr, 20. Juli

2009,2C_152/2009, E. 3.2).

Dass die Ehegatten mit einer Heirat nicht

eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt

und Niederlassung umgehen wollen, entzieht sich dem direkten Beweis, weil es

sich bei der massgeblichen Absicht um einen inneren Vorgang handelt. Es liegt

im Wesen der Sache, dass ein Eingeständnis einer Scheinehe von derjenigen

Person, die aus der Ehe Rechtsansprüche ableitet, nicht zu erwarten ist. Damit

können Scheinehen praktisch nur aufgrund von Indizien nachgewiesen werden (vgl.

BGE 122 II 295). Bei der Würdigung der Indizien ist zu berücksichtigen, dass

sie gesamthaft zu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzelner Umstände, die für

sich allein den Bestand einer echten Ehe nicht infrage zu stellen vermögen

würden, kann gesamthaft die Schlussfolgerung rechtfertigen, eine Ehe sei

geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer echten Lebensgemeinschaft

bestand.

2.3

Der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau haben seit der Heirat bis im Jahr 2007 zusammengelebt; erst dann ist er

auf Wunsch seiner Gattin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Doch hatten

die Eheleute – anfänglich wegen der Krankheit der Ehefrau – stets getrennte

Schlafzimmer und getrennte Kassen. Sie verbrachten sodann noch nie gemeinsame

Ferien. Auch nahmen sie die Mahlzeiten kaum jemals zusammen ein. Ferner weisen

die Gatten nur sehr marginale Kenntnisse über das Vorleben, namentlich die Kindheit

und den beruflichen Werdegang des anderen, auf. Was

die gemeinsamen Freizeitaktivitäten betrifft, so erklärt der Beschwerdeführer,

die Eheleute hätten viel miteinander gesprochen, gemeinsam ferngesehen, seien

öfters am Katzensee spazieren gegangen und hätten dort auch etwas zusammen

gegessen. Dagegen gibt seine Gattin an, gemeinsame Hobbys hätten nie bestanden,

weder seien die Eheleute je zusammen ins Kino noch

auswärts essen gegangen. Während die Ehefrau weiter angibt, es sei nur zu

Beginn der Ehe zu Intimitäten gekommen, erklärt der Beschwerdeführer, Geschlechtsverkehr habe immer wieder gelegentlich stattgefunden.

Zwar hat der Beschwerdeführer seine Gattin während der Dauer des Zusammenlebens

regelmässig mit monatlich Fr. 600.- finanziell unterstützt und sich um

ihre Angelegenheiten gekümmert, wenn auch laut seiner Frau nur in sehr

begrenztem Rahmen. Dass sich die Gatten gegenseitig dankbar verbunden sind und

zum heutigen Zeitpunkt auch keine Trennungsabsichten äussern, der

Beschwerdeführer gar erklärt, seine Frau zu lieben, reicht in Anbetracht der

gesamten Umstände aber nicht aus, um der Beziehung die Qualität und Intensität

einer Ehegemeinschaft zu verleihen. Vielmehr ist, wie die Vorinstanzen richtig

erkannt haben, davon auszugehen, dass es beim Eheschluss um einen

"Deal" ging – wie es die Gattin genannt hat – und dass zu keinem

Zeitpunkt beabsichtigt war, eine eigentliche Ehegemeinschaft zu führen. An

diesem Gesamteindruck vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer

kurz nachdem das Migrationsamt den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung

verfügt hatte, wieder bei seiner Ehefrau einzog und sich jetzt besser um sie

kümmere und nunmehr auch Haushaltsarbeiten übernehme. Auch nach der

Wiederaufnahme der Haushaltsgemeinschaft erreicht die Beziehung insbesondere in

affektiver Hinsicht nicht die Qualität einer Ehegemeinschaft; so erklärt die

Gattin zum Einzug des Beschwerdeführers, sie sei sehr froh, dass sie

"nirgends anstehen" müsse. Ferner übernachtet der Beschwerdeführer drei von sieben Wochentagen an seinem Arbeitsort.

Die Erklärung, die Eheleute würden nun ihre Freizeit gemeinsam verbringen,

bleibt sodann pauschal und unsubstanziiert. Nach dem Gesagten ist es dem

Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht gelungen, die für

eine Scheinehe sprechenden Indizien zu widerlegen. Durch Verschweigen seiner

Scheinehe hat er folglich den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG erfüllt.

Nachdem die Ehefrau des

Beschwerdeführers bereits zweimal polizeilich befragt worden ist und ihre

Stellungnahmen in der Folge auch schriftlich Eingang in die Verfahrensakten

gefunden haben, erübrigt sich eine weitere Befragung. Sodann bleibt unklar,

welche sachdienlichen Aussagen zur Lebensführung der Eheleute deren

Nachbarinnen leisten könnten, die nach Angaben des Beschwerdeführers lediglich

seine Gattin vom Sehen her kennen und zuweilen grüssen; auch auf deren

Befragung ist daher zu verzichten.

3.

3.1

Ein Widerrufsgrund führt nicht

ohne Weiteres zum Widerruf der Bewilligung. Den Behörden kommt in dieser

Hinsicht ein Ermessenspielraum zu (BGE 112 Ib 473 E. 4), der vom

Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen überprüft werden darf (§ 50 Abs. 2

lit. c VRG). Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls

zu gewichten. Unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der

persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration eines Ausländers ist

eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Art. 96 Abs. 1

AuG; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 2. A., Zürich

2009, Art. 51 AuG N. 1, 4, 9).

3.2

Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, erweist

sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. Der

Beschwerdeführer ist zwar während seines Aufenthalts in der Schweiz

regelmässig, namentlich als Küchenhilfe, arbeitstätig gewesen und hat sich

wohlverhalten. Doch ist er erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz

eingereist und hat folglich den grössten Teil seines Lebens in der Heimat

verbracht. Dort leben auch seine drei Kinder, mit welchen er einen guten

Kontakt pflegt und die er auch finanziell unterstützt. Sodann sind die

Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nach Angaben der Polizei und seiner

Gattin nur mangelhaft – laut Letzterer, da er sich

fast ausschliesslich im Kreis seiner Landsleute aufhalte – auch wenn er

mittlerweile einen Deutschkurs besucht hat. Nach dem Gesagten bestehen keine

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in

nicht vertretbarer Weise ausgeübt hat oder sich von sachfremden Motiven hat

leiten lassen.

Schliesslich bestehen auch keine Hinweise

auf Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG. Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

4.

4.1

Im Verfahren vor Regierungsrat

wurden dem Beschwerdeführer unter Verweigerung einer Parteientschädigung Kosten

von Fr. 1'695.- auferlegt. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

(VB.2011.00373) wurde dem unterliegenden Beschwerdeführer unentgeltliche

Prozessführung gewährt und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung

von Fr. 1'500.- zugesprochen.

Die

Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das

Bundesgericht hat zur Folge, dass über die Kostenverlegung und die Zusprechung

einer Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu zu befinden ist.

4.2

Da der Regierungsrat in seinem

Entscheid alle massgeblichen Kriterien berücksichtigt hat und infolgedessen zu

Recht zu einer Abweisung gelangt ist, sind die Kosten des

Rekursverfahrens aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers diesem aufzuerlegen

und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§§ 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2

VRG).

4.3

Ausgangsgemäss würde der

unterliegende Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren (VB.2011.00373)

kostenpflichtig und bliebe ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

Gemäss § 70 in Verbindung mit 16 Abs. 1

VRG kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn

ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen haben sie überdies

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG), insbesondere weil die sich stellenden Rechtsfragen nicht leicht zu

beantworten sind und die gesuchstellende Partei nicht selber rechtskundig ist.

Die finanzielle Bedürftigkeit wird in der

Beschwerdeschrift genügend substanziiert und durch die

im Recht liegenden Akten hinreichend belegt. Zudem war das Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos, da eine Vielzahl von Abwägungskriterien zu

berücksichtigen waren, die erst in ihrer Gesamtwertung überwiegend für eine

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprachen. Dies führt zur Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer ist nicht rechtskundig,

und die sich stellenden Rechtsfragen weisen eine nicht unerhebliche Komplexität

auf, weshalb sich auch die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands rechtfertigt.

4.4

Die Gerichtskosten dieses

Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen und es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen (§ 70 VRG in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2

und 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)

angefochten werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Für

das Verfahren VB.2011.000373 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt B, Zürich, ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

2.

Rechtsanwalt B,

Zürich, wird für seine Bemühungen als unentgelt­licher Rechtsbeistand des

Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2011.000373 mit

Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt.

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten einschliesslich der Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2011.000373

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird für dieses und das Beschwerdeverfahren VB.2011.000373 nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…