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Entscheid

VB.2012.00693

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00693

16. Januar 2013Deutsch11 min

(URT.2013.14919)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde Uetikon am See führte eine Submission im

Einladungsverfahren zur Vergabe der Gärtner- und Bestattungsarbeiten auf dem

Friedhof Uetikon am See durch. Innert Frist gingen vier Angebote ein. Die Gesamteingabesummen

lagen zwischen Fr. 155'659.10 und Fr. 199'743.15 (jeweils inkl.

MwSt.). Am 11. Oktober 2012 beschloss der Gemeinderat Uetikon am See, den

Zuschlag an die C AG, D, zu vergeben. Der Beschluss wurde den Anbietern

zusammen mit dem Offertöffnungsprotokoll individuell mit Schreiben vom

15. Oktober 2012 eröffnet.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 25. Oktober 2012

erhob die A AG, E, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss

des Gemeinderats Uetikon am See vom 11. Oktober 2012 und beantragte, der

Vergabeentscheid sei aufzuheben und die Sache an den Gemeinderat Uetikon am See

zurückzuweisen, um den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen.

Der Gemeinderat Uetikon am See

beantragte am 16. November 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die

Mitbeteiligte C AG liess sich nicht vernehmen.

Mit Replik vom 11. Dezember 2012

und Duplik vom 3. Januar 2013 hielten die Parteien an ihren Sachbegehren

fest. Die Mitbeteiligte reichte keine Stellungnahme ein.

Mit Präsidialverfügung vom

26.

November 2012 wurde das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin

teilweise gutgeheissen.

Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren

kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bis heute wurde der Vertrag mit der

Mitbeteiligten jedoch nicht abgeschlossen. Jedenfalls ging beim Verwaltungsgericht keine entsprechende Mitteilung ein (Disp.-Ziff. 3 der

Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2012; Art. 14 Abs. 2 der

Interkantonalen Verein­barung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 [IVöB]).

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 =

BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372; vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das

Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. IVöB sowie die

§§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

September 2003 zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind

zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren

Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu

kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des

Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen

können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der

Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Vorliegend wendet sich die

Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde in erster Linie gegen die Punktevergabe

beim Preiskriterium. Sie rügt, ihr Angebot müsse dabei mit 4 statt mit 2

Punkten bewertet werden. Dringt die Beschwerdeführerin mit diesem Standpunkt

durch, rückt ihr Angebot auf den ersten Rang, womit ihr der Zuschlag zu

erteilen ist. Ihre Legitimation ist somit zu bejahen. Auf die form- und

fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht nur

die Offerte für den Unterhalt und die Pflege der Grün- und Freiflächen

ausgewertet. Auch die Offerte für die Friedhofarbeiten müsse berücksichtigt

werden. Der Preis als wichtigstes Zuschlagskriterium sei nicht

mit 40 %, sondern nur mit 20 % gewichtet worden.

Die

Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Friedhofarbeiten mit den

verschiedenen Grabtypen würden die durchschnittliche Anzahl Bestattungen der

letzten fünf Jahre beinhalten. Die Anzahl, die Menge und die Art der

Bestattungen könnten nicht gemessen werden und gehörten

daher nicht in den Unterhalt oder in einen Gesamtpreis für den Unterhalt, da

hier eine Jahrespauschale erstellt werde. Dasselbe gelte für die Bepflanzung.

Zudem bestehe für alle Gräber mit Bepflanzung, die durch die Gemeinde bezahlt

würden, ein Grabfonds. Das Geld sei von den Angehörigen hinterlegt und werde

von der Gemeindeverwaltung verwaltet. Aus diesen Gründen könnten die

Friedhofarbeiten für den Vergabeentscheid nicht ausgewertet werden, seien aber

für den Vertragsabschluss relevant und daher im Vergabeverfahren eingefordert

worden. Für den Preis bestehe eine spezielle Formel für die Berechnung der

Punkte, die der Gewichtung von 40 % Rechnung trage. Danach werde der Preis

des jeweiligen Angebots durch den günstigsten Preis geteilt. Dieser Quotient

werde mit 4 multipliziert, worauf zum Ergebnis 1 addiert werde. Dies ergebe für

den tiefsten Preis – jenen gemäss Angebot der Beschwerdeführerin – ein

Zwischenergebnis von 5. Entsprechend der Gewichtung von 40 % ergebe dies

für die Beschwerdeführerin 2 Punkte. Die Mitbeteiligte (Zwischenergebnis:

3,908) erhalte 1,563 Punkte.

3.1

Der Vergabestelle

steht bei der Preisbewertung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die

Bewertung muss jedoch der Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit das

vorgegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt (VGr, 22. September 2010,

VB.2010.00170, E. 5.4; 26. August 2009, VB.2009.00047, E. 4.1

mit Hinweisen). Das bedeutet insbesondere, dass beim Preiskriterium nur die

tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist

(VGr, 22. September 2010, VB.2010.00170, E. 5.4 mit Hinweisen; vgl.

zum Ganzen auch Beat Denzler, Bewertung der Angebotspreise, Baurecht,

Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 20 ff.).

Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise

erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig. So

ist bei einfachen Bauarbeiten in der Regel mit einer geringeren Preisspanne zu

rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw. Dienstleistungen.

Wird die Bandbreite erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können

auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte

berücksichtigt werden (VGr, 8. September 2010, VB.2009.00393, E. 7.2;

21.

September 2005, VB.2005.00227, E. 3.2).

3.2

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der

Bewertung des Preiskriteriums allein auf die offerierten Preise für die Pflege

und den Unterhalt von Grün- und Freiflächen ab. Ob dies angesichts der den

Anbietern abgegebenen Unterlagen mit Blick auf das Transparenzgebot (Art. 1

Abs. 3 lit. c IVöB) zulässig war, erscheint fraglich, kann jedoch

offenbleiben. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, würde sich der Einbezug der

Preise für die Friedhofsarbeiten nicht auf das Ergebnis auswirken.

3.3

Die von der Beschwerdegegnerin angewendete

Bewertungsmethode trägt der bekanntgegebenen Gewichtung des Preiskriteriums

nicht Rechnung. Diese sollte gemäss Ausschreibungsunterlagen 40 %

betragen. Ebenfalls zu 40 % sollte das Kriterium "Qualität ähnlicher

Objekte" gewichtet werden. Die Referenzen sollten sodann zu 15 %, der

Anteil Lehrlinge im Betrieb zu 5 % gewichtet werden.

Nach der von der Beschwerdegegnerin verwendeten

Formel wird das preislich günstigste Angebot mit 2 Punkten

bewertet (gewichtet). Beim Kriterium Qualität konnten hingegen

gewichtet maximal 4 Punkte erreicht werden. Hier haben denn auch alle Anbietenden

mehr als 2 Punkte erreicht. Es ist offensichtlich, dass dem Preiskriterium so

nicht das gleiche Gewicht zukommt wie dem Kriterium Qualität. Dies hat seine

Ursache darin, dass bei Letzterem, wie auch beim Kriterium

"Referenzen", vor der Gewichtung von einer Höchstpunktzahl von 10

ausgegangen wurde. Beim Preiskriterium beträgt die maximale Punktzahl vor der

Gewichtung nur 5. Damit waren total gewichtet nicht 10, sondern nur 8 Punkte

möglich. Die tatsächliche Gewichtung betrug daher beim Qualitätskriterium

50.

%, beim Preiskriterium 25 %, bei

den Referenzen 18,75 %

und bei der Lehrlingsausbildung 6,25 %.

Der

Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch

die Ermittlung der Punkte für die Lehrlingsausbildung nicht zu überzeugen

vermag. Die Beschwerdegegnerin legte hier keine Maximalpunktzahl fest. Um der

angekündigten Gewichtung Rechnung zu tragen, muss auch hier von einer

Maximalpunktzahl von 10 ausgegangen werden. Gewichtet waren somit maximal 0,5

Punkte zu vergeben. Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich darauf, die Anzahl

Lehrlinge durch die Anzahl Mitarbeitender zu teilen. Dieser Quotient ergab direkt die vergebenen Punkte. Die Maximalnote

würde nach dieser Methode erst bei einem Lehrlingsanteil von 50 %

erreicht. Der Rahmen von "schlecht" bis "sehr gut" wird damit nicht ausgeschöpft. Die

angewendete Bewertungsmethode führt zwangsläufig zu nur sehr kleinen

Unterschieden. So wurden mit einem zweifelsohne "guten"

Lehrlingsanteil von 20 % nur zwei Fünftel der Maximal­punktzahl

erreicht.

3.4

Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten

dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass es sich beim Angebot der Beschwerdeführerin

um das preislich günstigste handelt. Die gewichtete Maximalpunktzahl muss beim

Preiskriterium wie beim Kriterium "Qualität" 4 Punkte betragen. Dies

kann auf unterschiedliche Weise erreicht werden

3.4.1

Dem Erfordernis, dass das preislich tiefste Angebot 4 Punkte erhalten

muss, kann am einfachsten Rechnung getragen werden, indem die von der

Beschwerdegegnerin ermittelte Punktzahl verdoppelt wird. Dadurch käme die

Beschwerdeführerin auf eine Gesamtpunktzahl von 8,85 Punkten. Die Mitbeteiligte

erhielte total 8,426 Punkte.

3.4.2

Möglich wäre auch, den Quotienten zwischen dem tiefsten Preis und dem

beurteilten Preis mit 4 zu multiplizieren. Der tiefste Preis (Quotient = 1)

erhält demnach wie bei den anderen Kriterien (vgl. oben, E. 3.3)

10.

Punkte, was bei einer Gewichtung von 40 % 4 Punkte ergibt.

Die Beschwerdeführerin würde nach dieser Bewertungsmethode 4 Punkte erreichen,

die Mitbeteiligte 2,908 Punkte. Die Gesamtpunktzahl der Beschwerdeführerin

würde sich auf 8,85 Punkte, jene der Mitbeteiligten auf 8,208 Punkte erhöhen.

3.4.3

Würde nicht nur der von der Beschwerdegegnerin als allein massgeblich

erachtete Preis für die Pflege und den Unterhalt von Grün- und Freiflächen in

die Preisbewertung einbezogen, sondern auch der Preis für die Friedhofarbeiten

(vgl. oben, E. 3.2), könnte die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Bewertung Ersterer Preise beibehalten und durch eine nach der gleichen Formel

vorgenommene Bewertung der Preise für die Friedhofarbeiten ergänzt werden. Hier

stammt das preislich tiefste Angebot von der am vorliegenden Verfahren nicht

beteiligten, letztplatzierten Fima F. Diese erhielte hier 2 Punkte.

Die Beschwerdeführerin käme auf 1,865 Punkte, die Mitbeteiligte auf

1,852 Punkte. Dadurch würde sich die Gesamtpunktzahl der

Beschwerdeführerin auf 8,715 Punkte erhöhen, genauso jene der

Mitbeteiligten. Die beiden Anbieter würden damit gemeinsam den ersten Rang

belegen.

Würden die beiden Preise

jeweils in einem ersten Schritt addiert, also die im Offertöffnungsprotokoll

aufgeführte Gesamteingabesumme inkl. MwSt. zur Grundlage genommen, und danach

die Berechnung nach der von der Beschwerdegegnerin verwendeten Formel

vorgenommen, erhielte die Beschwerdeführerin für den tiefsten Preis

4.

Punkte. Die Mitbeteiligte käme auf 3,487 Punkte. Die

Gesamtpunktzahl der Beschwerdeführerin betrüge demnach 8,85 Punkte, jene

der Mitbeteiligten 8,787 Punkte.

3.5

Die

vorgenommene Korrektur, wonach die Maximalpunktzahl beim Preiskriterium

derjenigen beim Kriterium "Qualität" entsprechen muss, genügt noch

nicht, um der Gewichtung von 40 % hinreichend Rechnung zu tragen. Wie

erwähnt (E. 3.1), darf beim Preiskriterium nur die tatsächlich infrage

kommende Bandbreite möglicher Werte berücksichtigt werden. Dem trägt die

Bewertungsmethode der Beschwerdegegnerin nicht Rechnung. Danach erhält auch ein

Angebot, das doppelt so teuer ist wie das günstigste, noch mehr als die Hälfte

der möglichen Punkte. Dadurch wird der zur Verfügung stehende Rahmen nicht

ausgeschöpft, indem "schlechte" Angebote nicht entsprechend bewertet

werden (vgl. dazu VGr, 26. August 2009, VB.2009.00047, E. 4.4;

21.

September 2005, VB.2005.00227, E. 3.1).

Selbst wenn vorliegend eine immer noch hohe Preisspanne

von 100 % angewendet würde, würde sich die Differenz zwischen der

Beschwerdeführerin, die 4 Punkte erhalten würde, und der Mitbeteiligten

erheblich vergrössern. Letztere käme auf 2,5 Punkte (vgl. zur Berechnung, Denzler, S. 23). Dadurch würde die Beschwerdeführerin

eine Gesamtpunktzahl von 8,85 Punkten erreichen, die Mitbeteiligte eine

solche von 7,8 Punkten.

Die notwendige Verkleinerung der Preisspanne führt somit

dazu, dass die Beschwerdeführerin die Mitbeteiligte (und auch die übrigen

Anbieter) in der Gesamtbewertung, unabhängig von der gewählten Beurteilungsmethode

gemäss E. 3.4, deutlich hinter sich lässt. Bei einer weiteren Verkleinerung

der Preisspanne würde sich die Differenz weiter erhöhen.

4.

Die notwendigen Korrekturen

bei der Preisbewertung führen dazu, dass die Beschwerdeführerin auf den ersten

Rang vorrückt. Damit kann offenbleiben, ob die übrigen Zuschlagskriterien,

deren Bewertung die Beschwerdeführerin ebenfalls beanstandet, von der

Beschwerdegegnerin korrekt bewertet wurden.

Die Beschwerde erweist sich

als begründet und ist gutzuheissen. Der Zuschlag ist aufzuheben. Da das Angebot

der Beschwerdeführerin an die erste Stelle rückt und keine weiteren Abklärungen

erforderlich sind, hat die Vergabe an sie zu erfolgen. Praxisgemäss erteilt das Verwaltungsgericht den Zuschlag jedoch

nicht selber; die Sache ist vielmehr mit einer entsprechenden Anordnung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen (vgl. VGr, 13. Februar 2002, VB.2001.00035, E. 3c =

BEZ 2002 Nr. 33).

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist

zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der geschätzte Auftragswert erreicht den

im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1 der

Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die Anpassung der

Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013

[AS 2011, S. 5581]). Gegen dieses Urteil steht daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Vergabeentscheid des Gemeinderats Uetikon am See vom 11. Oktober 2012

aufgehoben. Die Sache wird an den Gemeinderat der Gemeinde Uetikon am See zurückgewiesen,

um den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 2'650.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…