Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00694

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00694

8. Mai 2013Deutsch26 min

(URT.2013.15208)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

wird im Sinn der Erwägungen in Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1

die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks W vom 20. September 2012,

RK.2012.1, aufgehoben, soweit der Rekurs abgewiesen worden ist. Der

Einspracheentscheid der Stadt H vom 3. November 2011 wird vollumfänglich

aufgehoben.

2. Die

Kosten des Rekursverfahrens werden in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2

des Entscheids des Statthalteramts des Bezirks W vom 20. September 2012 zu

einem Zehntel dem Beschwerdeführer 1 und zu neun Zehntel dem

Beschwerdegegner auferlegt. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 wird der

Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine

Parteientschädigung für das Rekursverfahren von Fr. 500.- zu bezahlen,

3. Die

Erwägungen

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 4'190.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu vier Fünftel dem Beschwerdegegner und zu je einem

Fünfundzwanzigstel den Beschwerdeführenden 2–6, unter solidarischer Haftung für

den insgesamt auf sie fallenden Anteil von einem Fünftel, auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…