VB.2012.00695
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00695
29. Januar 2013Deutsch15 min
(URT.2013.14957)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00695
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. Januar 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
Stadt B, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Jahrgang 1989, bezieht seit November 2007
wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbehörde der Stadt B (fortan: Sozialbehörde).
Im August 2011 begann er eine dreijährige (Erst-) Ausbildung an der C-Schule.
Mit Entscheid vom 3. November 2011 wies die
Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde die von A
beantragte materielle Hilfe ergänzend zu allfälligen Einnahmen aus
Erwerbsarbeit, Unterhaltsbeiträgen oder Stipendien während der Ausbildung ab
dem 22. August 2011 bis Ende Juli 2014 ab. A wurde verpflichtet, die Ausbildung
zugunsten eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen oder mit eigenen Mitteln
(Stipendien, Stiftungen, Fonds, Kredit, Erwerbseinkommen usw.) zu beenden. Eine
weiterführende materielle Hilfe werde nur bei Unterbruch der Ausbildung und
nachgewiesener intensiver Stellensuche gewährt.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 2. Dezember 2011 Rekurs beim
Bezirksrat B. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids der SEK und die
Ausrichtung von ergänzender materieller Hilfe zu allfälligen Einnahmen aus
Erwerbsarbeit, Unterhaltsbeiträgen oder Stipendien. Mit Beschluss vom
27.
September 2012 hiess der Bezirksrat das Rechtsmittel gut, hob den Beschluss
der SEK vom 3. November 2011 auf und wies die Sozialbehörde an, A
ergänzend zu Einnahmen aus Erwerbsarbeit, Unterhaltsbeiträgen oder Stipendien
während der Ausbildung an der C-Schule mit materieller Hilfe zu unterstützen
(Disp.-Ziff. I.). Gleichzeitig wies der Bezirksrat A darauf hin, dass die
Sozialbehörde bei Eintreten einer neuen Sachlage eine neue Einschätzung der
Situation vornehmen könne. Zudem hielt er ihn an, jeweils rechtzeitig die städtischen
und kantonalen Stipendien zu beantragen (Disp.-Ziff. II.). Verfahrenskosten
wurden keine erhoben.
III.
Daraufhin gelangte die Stadt B, vertreten durch die
Sozialbehörde, am 25. Oktober 2012 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom
27.
September 2012 sei aufzuheben und der Entscheid der SEK vom
3.
November 2011 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von A.
Mit Eingabe vom 5. November 2012 beantragte der
Bezirksrat die Abweisung der Beschwerde. A reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Aus den
Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner sowohl die Schulkosten als auch
seinen Lebensunterhalt während des Schuljahres 2011/2012 beinahe vollumfänglich
mit Stipendien decken konnte. Gestützt darauf erwog die Vorinstanz, rechnerisch
ergebe sich ein von der Beschwerdeführerin zu tragender Betrag von
Fr. 630.- bzw. ungefähr Fr. 50.- pro Monat (offenbar Fr. 19'443.60
[jährliche wirtschaftliche Hilfe] abzüglich Fr. 19'030.- [verbleibende
Summe der Stipendien] zuzüglich Fr. 216.05 [Krankheitskosten]). Die
Beschwerdeführerin stellte diese Berechnung nicht infrage.
Bei einem mehrjährigen Studium
bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach der mutmasslichen Unterstützung
während der gesamten Ausbildungsdauer (vgl. VGr, 8. No-vember 2012,
VB.2012.00478, E. 1.2; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423,
E. 1.2). Vorliegend lässt sich der Streitwert nicht abschliessend
bestimmen: Aufgrund der Akten ist unklar, ob überhaupt bzw. in welcher Höhe dem
Beschwerdegegner auch für die weiteren zwei Schuljahre Stipendien gewährt wurden
bzw. werden. Ginge man davon aus, dass der Beschwerdegegner wie bis anhin mit
Stipendien unterstützt werden wird, so würde der von der Beschwerdeführerin zu
übernehmende Betrag entsprechend der vorinstanzlichen Berechnung
Fr. 1'260.- (2 x Fr. 630.-) betragen. Ginge man hingegen von der
in Disp.-Ziff. 3 des Entscheids vom 3. November 2011 geäusserten
"Androhung" aus, dass eine weiterführende materielle Hilfe nur bei
Unterbruch der Ausbildung und nachgewiesener Stellensuche gewährt werde, würde
sich demgegenüber angesichts der jährlichen Unterstützung von Fr. 19'443.60
ein weitaus höherer Streitwert ergeben. Der Beschwerdeführerin ist es nach dem
vorinstanzlichen Entscheid allerdings unbenommen, bei Eintreten einer neuen
Sachlage jederzeit eine neue Einschätzung der Situation vorzunehmen –
insbesondere dann, wenn sich hinsichtlich der Höhe der Stipendien Veränderungen
ergeben sollten. Insofern ist es vorliegend nicht gerechtfertigt, den Streitwert
aufgrund der auf die gesamte Ausbildungsdauer hochgerechneten bevorschussenden
Unterstützung zu berechnen. Vielmehr erscheint es damit angebracht, von einem
unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwert auszugehen. Die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die einzelrichterliche Kompetenz
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Beim
angefochtenen Bezirksratsbeschluss handelt es sich formell um einen Rückweisungsentscheid.
Solche Entscheide sind in der Regel nur dann anfechtbar, wenn die Voraussetzungen
für die Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden erfüllt sind (vgl.
RB 2002 Nr. 2; RB 2005 Nr. 20). Gegen selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem dann zulässig,
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Wird durch materiellrechtliche Anordnungen im
Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich
eingeschränkt, so wird dies als selbständig anfechtbarer Endentscheid betrachtet,
womit im Ergebnis das gleiche Resultat erzielt wird, wie wenn der Entscheid als
selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem
Nachteil qualifiziert worden wäre (BGE 133 V 477 E. 5.2.2).
Im vorliegenden Fall wurde
die Beschwerdeführerin im Rahmen des angefochtenen Entscheids angewiesen, den
Beschwerdegegner während der Ausbildung ergänzend mit materieller Hilfe zu
unterstützen. Ein Ermessensspielraum steht der Beschwerdeführerin damit nur
noch hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Unterstützung zu, nicht mehr aber
in Bezug auf das Bestehen einer Unterstützungspflicht. Der angefochtene Beschluss
ist demnach als selbständig anfechtbarer Endentscheid zu erachten (vgl. VGr,
8.
November 2012, VB.2012.00478, E. 1.3).
1.4
Die Legitimation der Beschwerdeführerin wurde zwar
von keiner Seite infrage gestellt. Da die Beschwerdeberechtigung aber eine
Prozessvoraussetzung darstellt, ist sie von Amts wegen zu prüfen (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29).
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift
geltend, der Entscheid der Vorinstanz greife in unzulässiger Weise in ihren
Ermessensspielraum ein und verletze ihre Gemeindeautonomie. Die
Gemeindeautonomie wird von Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) und Art. 85 der Kantonsverfassung vom
27.
Februar 2005 (KV) garantiert, weshalb die Legitimation der
Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung gestützt auf § 49 in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG zu bejahen ist. Ob die beanspruchte
Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine
Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGr,
22.
November 2012,8C_500/2012, E. 2.2.2; BGE 135 I 43 E. 1.2).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin begründete ihren Entscheid vom 3. November 2011 damit,
dass der Beschwerdegegner seine Lehre abgebrochen habe und keine Fortsetzung
derselben zustande gekommen sei. Auch seien verschiedene Arbeitsintegrationsversuche
gescheitert. Der Beschwerdegegner habe sodann die Termine bei der zuständigen
Sozialarbeiterin nur sehr unzuverlässig wahrgenommen. Sodann sei es nicht die
Aufgabe der öffentlichen Sozialhilfe, die Kosten für Ausbildungen von privaten
Trägerschaften, die weder von den Eltern noch von den öffentlichen Stipendienstellen
vollumfänglich getragen würden, zu übernehmen.
2.2
Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom
27.
September 2012, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin
zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids die subsidiäre materielle
Unterstützung während der Ausbildung des Beschwerdegegners an der C-Schule
abgelehnt habe. Seit diesem Entscheid sei aber mehr als ein Jahr vergangen. Der
Beschwerdegegner besuche immer noch die C-Schule, und die Stipendien für das
Schuljahr 2012/2013 seien angemeldet worden. Letztere hätten während des Schuljahres 2011/2012 sowohl die
Schulkosten als auch den Lebensunterhalt des Beschwerdegegners beinahe
vollumfänglich gedeckt. Somit liege eine deutlich veränderte Sachlage vor, die
aber den Streitgegenstand nicht verändere und daher von ihr – der Vorinstanz –
berücksichtigt werden könne. Infrage stehe die Ablösung von der Sozialhilfe. Es
gebe Hinweise darauf, dass die Stipendien auch für das zweite Ausbildungsjahr
ausgerichtet würden. Der Beschwerdegegner zeige eine positive Entwicklung, und
es könne die Prognose gestellt werden, dass es ihm gelingen werde, die
Ausbildung erfolgreich zu absolvieren, was ihm die Erzielung eines Einkommens
ermögliche. Es sei deshalb unangemessen, ihm die subsidiäre materielle Hilfe
während der Ausbildung nicht zuzugestehen.
2.3
Die Beschwerdeführerin machte
geltend, die Vorinstanz hebe aufgrund einer angeblich neuen Sachlage eine –
auch nach ihrer Ansicht – korrekte erstinstanzliche Entscheidung auf, bei der
sowohl ein beträchtlicher Ermessensspielraum als auch Gemeindeautonomie
bestehe, und die sich zudem auf eine geltende Richtlinie stütze. Die Vorinstanz
höhle damit ihre – der Beschwerdeführerin – erstinstanzlichen Befugnisse in
unzulässiger Weise aus und verletze ihre Entscheidkompetenz. Die von der
Vorinstanz angeführten neuen Tatsachen würden sodann den Streitgegenstand
verändern. Zwar beziehe sich deren Entscheid weiterhin auf die ergänzende
materielle Unterstützung des Beschwerdegegners. Der Entscheid aufgrund der
angeblich neuen Sachlage verhindere aber die Durchführung des funktionellen
Instanzenzugs. Aufgrund der oftmals langen Dauer der Gerichtsverfahren könnten
insbesondere in Ausbildungsverfahren die Ermessensentscheide der Sozialbehörde
durch die Schaffung von neuen Fakten durch die Betroffenen grundsätzlich immer
umgangen werden. Mit Blick auf die gebotene Zurückhaltung bei der Ermessenskontrolle
im Bereich der Gemeindeautonomie könnten prozessökonomische Gründe nicht
angeführt werden, um vorliegend die Berücksichtigung eines neuen Sachverhalts
zu begründen. Die Argumentation der Vorinstanz würde allenfalls für eine
Neuprüfung mit einem neuen Gesuch sprechen, nicht aber für die Gutheissung des
Rekurses.
3.
3.1
Gemeinden
sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht
abschliessend ordnet, sondern ihn teilweise oder ganz der Gemeinde zur Regelung
überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.
Der geschützte Autonomiebereich kann die Befugnis zum Erlass oder Vollzug
eigener kommunaler Vorschriften betreffen oder sich auf einen entsprechenden
Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts beziehen.
Für den Schutz der Gemeindeautonomie bedarf es keiner Autonomie in einem ganzen
Aufgabengebiet; es genügt eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit im
streitigen Bereich. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen
Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs-
und Gesetzesrecht (vgl. BGr, 22. November 2012,8C_500/2012, E. 3.2;
BGE 136 I 395 E. 3.2.1; BGE 129 I 410 E. 2.1).
Art. 85 KV garantiert in allgemeiner Weise die Autonomie
der zürcherischen Gemeinden. Für den hier interessierenden Bereich der
Sozialhilfe hält § 1 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) fest, dass die politischen Gemeinden nach Massgabe dieses Gesetzes
für die notwendige Hilfe an Personen sorgen, die sich in einer Notlage befinden
(vgl. auch Art. 111 KV). Der Fürsorgebehörde obliegen dabei neben anderem
die Gewährleistung der persönlichen Hilfe und die Durchführung der
wirtschaftlichen Hilfe (§ 7 Abs. 1 lit. a und b). Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche
Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste
Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche
Förderung und Ausbildung zu ermöglichen (§ 15 Abs. 3 SHG).
Voraussetzung für das Vorliegen von Gemeindeautonomie ist,
dass der erstinstanzliche Vollzug der Gemeinde übertragen ist (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Nach den soeben genannten gesetzlichen
Bestimmungen ist dies ohne Weiteres der Fall. Im Zusammenhang mit der vom
Beschwerdegegner beantragten ergänzenden materiellen Hilfe verbleibt der
Beschwerdeführerin sodann zweifellos ein gewisser Spielraum bei der Gesetzesanwendung
auf die konkreten – insbesondere persönlichen – Verhältnisse (vgl. BGE 136 I
395.
E. 3.2.3; BGr, 5. April 2011,8C_145/2011, E. 2.2). Es
erscheint vorliegend überdies nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin
dieselben als Erstinstanz dank ihrer Nähe und Sachkunde besser beurteilen
könnte als die Vorinstanz. Ob der Beschwerdeführerin in diesem Fall damit tatsächlich
Autonomie zukommt, kann – wie sich aus dem Folgenden ergibt – letzten Endes
jedoch offengelassen werden.
3.2
Die Überprüfungsbefugnis der
Rekursbehörden, die grundsätzlich auch zur Kontrolle der Ermessensausübung
ihrer Vorinstanzen berechtigt sind, wird insbesondere im geschützten
Autonomiebereich der Gemeinden beschränkt. Auch wenn persönliche oder örtliche
Verhältnisse zu berücksichtigen sind oder die angefochtene Verfügung den Richtlinien
einer Verwaltungsverordnung entsprechen, auferlegen sich die Rekursbehörden Zurückhaltung
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19, 22). Die Frage, mit welcher
Kognition die Vorinstanz den Entscheid der Beschwerdeführerin beurteilte bzw.
beurteilen durfte, ist allerdings von derjenigen zu unterscheiden, welche
Sachlage sie ihrem Beschluss zugrunde legen konnte. Für den Rechtsmittelentscheid ist grundsätzlich die Sachlage massgebend,
wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden hat (Kölz/Boss-hart/Röhl,
§ 52 N. 16). Im Rekursverfahren wird dieser Grundsatz jedoch weniger
streng als im Verwaltungsgerichtsverfahren gehandhabt. Tatsachen, die nach
Erlass der angefochtenen Verfügung eintreten, können in diesem Verfahren berücksichtigt
werden, sofern sie den Streitgegenstand nicht verändern. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn die neu eingetretenen Tatsachen keine neuen Rechtsfragen aufwerfen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 47, mit Hinweis).
Die Vorinstanz berücksichtigte
in ihrem Beschluss, dass die seit dem erstinstanzlichen Entscheid bzw. während
der Dauer des Rekursverfahrens zugesprochenen Stipendien für das Schuljahr
2011/2012 sowohl die Schulkosten als auch den Lebensunterhalt des Beschwerdegegners
beinahe zu decken vermochten. Sie zog auch den Umstand in Betracht, dass es dem
Beschwerdegegner offenbar gelingt, die Anforderungen der Schule zu erfüllen
(vgl. vorn E. 2.2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, nachdem
diese Tatsachen nach Erlass der mit Rekurs angefochtenen Anordnung eingetreten
waren, sie keine neuen Rechtsfragen aufwarfen und auch den Streitgegenstand
nicht veränderten. Zu beurteilen war nach wie vor, ob der Beschwerdegegner
während seiner Ausbildung mit ergänzender materieller Hilfe zu unterstützen
sei. Damit kann nicht von einem unzulässigen Eingriff in den Ermessensspielraum
der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Aufgrund der veränderten
Gegebenheiten drängten sich vielmehr eine umfassende Überprüfung des Entscheids
vom 3. November 2011 und die Ausübung eigenen Ermessens seitens der Vorinstanz
auf.
4.
4.1
Im
Gegensatz zur derjenigen der Rekursbehörden (vorn E. 3.2) ist die Überprüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts eingeschränkt. Nach § 50 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde neben der unrichtigen oder
ungenügenden Feststellung des Sachverhalts nur Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder
Ermessensunterschreitung, nicht aber die Unangemessenheit der angefochtenen
Verfügung gerügt werden. Diese Kognitionsbeschränkung gilt gegenüber dem
Rekursentscheid. Sollte sich dieser daher als rechtmässig erweisen, so ist er
unabhängig davon zu schützen, ob auch der Entscheid der Sozialbehörde als
rechtmässig gelten könnte.
4.2
Eine
Erstausbildung wie vorliegend fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der
Eltern, auch dann, wenn eine volljährige Person ohne angemessene Ausbildung ist
(Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Kann
den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres
volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien,
Beiträge aus Fonds und Stiftungen etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die
ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde eine
ergänzende Unterstützung beschliessen (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6).
Grundsätzlich geht aber die Unterstützung durch Stipendien, welche auch die
Kosten des Lebensunterhalts deckt (vgl. § 27 Abs. 1 der
Stipendienverordnung vom 15. September 2004), vor. Die Sozialhilfe trägt
prinzipiell die Kosten in einer staatlichen oder staatlich subventionierten
Institution. In besonderen Fällen kann auch die Übernahme von Kosten einer
Privatschule angezeigt sein (vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in
den Kantonen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 133 f.;
Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999,
S. 148).
4.3
Unumstritten
ist, dass der Beschwerdegegner in der Erstausbildung steht. Mit der Frage, ob
dessen Eltern zugemutet werden könnte, für die Ausbildung aufzukommen, setzte
sich die Vorinstanz nicht auseinander. Dazu bestand auch kein Anlass, nachdem
sich die Beschwerdeführerin hierzu in ihrem Entscheid vom 3. November 2011
nicht geäussert hatte. Sodann war zwar auch die Vorinstanz grundsätzlich der
Ansicht, dass die Ausbildung nicht zwingend in einer Privatschule absolviert
werden müsse (vorn E. 2.2). Angesichts der veränderten Umstände – des aufgrund
der Stipendien geringen, von der Beschwerdeführerin zu tragenden Betrags und
der Entwicklung des Beschwerdegegners – sah sie den Besuch einer Privatschule
offenbar dennoch als gerechtfertigt an, wobei der Beschwerdeführerin die
Möglichkeit eingeräumt wurde, bei Eintreten einer neuen Sachlage eine neue
Einschätzung der Situation vornehmen zu können. Diese Schlussfolgerungen liegen
im Ermessen der Vorinstanz. Ein Missbrauch oder eine Über- oder Unterschreitung
desselben bzw. eine Rechtsverletzung lässt sich diesbezüglich nicht ausmachen.
Das Ermessen der Vorinstanz zu überprüfen, steht dem auf Rechtskontrolle
beschränkten Verwaltungsgericht jedoch wie gesagt nicht zu.
4.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr als
Unterliegenden nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Mangels
eines entsprechenden Antrags gilt dies auch für den Beschwerdegegner.
6.
Beim vorliegenden Urteil handelt
es sich um einen Rückweisungsentscheid (vgl. E. 1.3). Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137
E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im
Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen,
wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt
(BGE 134 II 124 E. 1.3; vorn E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…