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Entscheid

VB.2012.00695

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00695

29. Januar 2013Deutsch15 min

(URT.2013.14957)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Jahrgang 1989, bezieht seit November 2007

wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbehörde der Stadt B (fortan: Sozialbehörde).

Im August 2011 begann er eine dreijährige (Erst-) Ausbildung an der C-Schule.

Mit Entscheid vom 3. November 2011 wies die

Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde die von A

beantragte materielle Hilfe ergänzend zu allfälligen Einnahmen aus

Erwerbsarbeit, Unterhaltsbeiträgen oder Stipendien während der Ausbildung ab

dem 22. August 2011 bis Ende Juli 2014 ab. A wurde verpflichtet, die Ausbildung

zugunsten eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen oder mit eigenen Mitteln

(Stipendien, Stiftungen, Fonds, Kredit, Erwerbseinkommen usw.) zu beenden. Eine

weiterführende materielle Hilfe werde nur bei Unterbruch der Ausbildung und

nachgewiesener intensiver Stellensuche gewährt.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 2. Dezember 2011 Rekurs beim

Bezirksrat B. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids der SEK und die

Ausrichtung von ergänzender materieller Hilfe zu allfälligen Einnahmen aus

Erwerbsarbeit, Unterhaltsbeiträgen oder Stipendien. Mit Beschluss vom

27.

September 2012 hiess der Bezirksrat das Rechtsmittel gut, hob den Beschluss

der SEK vom 3. November 2011 auf und wies die Sozialbehörde an, A

ergänzend zu Einnahmen aus Erwerbsarbeit, Unterhaltsbeiträgen oder Stipendien

während der Ausbildung an der C-Schule mit materieller Hilfe zu unterstützen

(Disp.-Ziff. I.). Gleichzeitig wies der Bezirksrat A darauf hin, dass die

Sozialbehörde bei Eintreten einer neuen Sachlage eine neue Einschätzung der

Situation vornehmen könne. Zudem hielt er ihn an, jeweils rechtzeitig die städtischen

und kantonalen Stipendien zu beantragen (Disp.-Ziff. II.). Verfahrenskosten

wurden keine erhoben.

III.

Daraufhin gelangte die Stadt B, vertreten durch die

Sozialbehörde, am 25. Oktober 2012 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom

27.

September 2012 sei aufzuheben und der Entscheid der SEK vom

3.

November 2011 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von A.

Mit Eingabe vom 5. November 2012 beantragte der

Bezirksrat die Abweisung der Beschwerde. A reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Aus den

Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner sowohl die Schulkosten als auch

seinen Lebensunterhalt während des Schuljahres 2011/2012 beinahe vollumfänglich

mit Stipendien decken konnte. Gestützt darauf erwog die Vorinstanz, rechnerisch

ergebe sich ein von der Beschwerdeführerin zu tragender Betrag von

Fr. 630.- bzw. ungefähr Fr. 50.- pro Monat (offenbar Fr. 19'443.60

[jährliche wirtschaftliche Hilfe] abzüglich Fr. 19'030.- [verbleibende

Summe der Stipendien] zuzüglich Fr. 216.05 [Krankheitskosten]). Die

Beschwerdeführerin stellte diese Berechnung nicht infrage.

Bei einem mehrjährigen Studium

bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach der mutmasslichen Unterstützung

während der gesamten Ausbildungsdauer (vgl. VGr, 8. No-vember 2012,

VB.2012.00478, E. 1.2; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423,

E. 1.2). Vorliegend lässt sich der Streitwert nicht abschliessend

bestimmen: Aufgrund der Akten ist unklar, ob überhaupt bzw. in welcher Höhe dem

Beschwerdegegner auch für die weiteren zwei Schuljahre Stipendien gewährt wurden

bzw. werden. Ginge man davon aus, dass der Beschwerdegegner wie bis anhin mit

Stipendien unterstützt werden wird, so würde der von der Beschwerdeführerin zu

übernehmende Betrag entsprechend der vorinstanzlichen Berechnung

Fr. 1'260.- (2 x Fr. 630.-) betragen. Ginge man hingegen von der

in Disp.-Ziff. 3 des Entscheids vom 3. November 2011 geäusserten

"Androhung" aus, dass eine weiterführende materielle Hilfe nur bei

Unterbruch der Ausbildung und nachgewiesener Stellensuche gewährt werde, würde

sich demgegenüber angesichts der jährlichen Unterstützung von Fr. 19'443.60

ein weitaus höherer Streitwert ergeben. Der Beschwerdeführerin ist es nach dem

vorinstanzlichen Entscheid allerdings unbenommen, bei Eintreten einer neuen

Sachlage jederzeit eine neue Einschätzung der Situation vorzunehmen –

insbesondere dann, wenn sich hinsichtlich der Höhe der Stipendien Veränderungen

ergeben sollten. Insofern ist es vorliegend nicht gerechtfertigt, den Streitwert

aufgrund der auf die gesamte Ausbildungsdauer hochgerechneten bevorschussenden

Unterstützung zu berechnen. Vielmehr erscheint es damit angebracht, von einem

unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwert auszugehen. Die Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die einzelrichterliche Kompetenz

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Beim

angefochtenen Bezirksratsbeschluss handelt es sich formell um einen Rückweisungsentscheid.

Solche Entscheide sind in der Regel nur dann anfechtbar, wenn die Voraussetzungen

für die Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden erfüllt sind (vgl.

RB 2002 Nr. 2; RB 2005 Nr. 20). Gegen selbständig eröffnete

Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem dann zulässig,

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

[Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Wird durch materiellrechtliche Anordnungen im

Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich

eingeschränkt, so wird dies als selbständig anfechtbarer Endentscheid betrachtet,

womit im Ergebnis das gleiche Resultat erzielt wird, wie wenn der Entscheid als

selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem

Nachteil qualifiziert worden wäre (BGE 133 V 477 E. 5.2.2).

Im vorliegenden Fall wurde

die Beschwerdeführerin im Rahmen des angefochtenen Entscheids angewiesen, den

Beschwerdegegner während der Ausbildung ergänzend mit materieller Hilfe zu

unterstützen. Ein Ermessensspielraum steht der Beschwerdeführerin damit nur

noch hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Unterstützung zu, nicht mehr aber

in Bezug auf das Bestehen einer Unterstützungspflicht. Der angefochtene Beschluss

ist demnach als selbständig anfechtbarer Endentscheid zu erachten (vgl. VGr,

8.

November 2012, VB.2012.00478, E. 1.3).

1.4

Die Legitimation der Beschwerdeführerin wurde zwar

von keiner Seite infrage gestellt. Da die Beschwerdeberechtigung aber eine

Prozessvoraussetzung darstellt, ist sie von Amts wegen zu prüfen (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29).

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift

geltend, der Entscheid der Vorinstanz greife in unzulässiger Weise in ihren

Ermessensspielraum ein und verletze ihre Gemeindeautonomie. Die

Gemeindeautonomie wird von Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) und Art. 85 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 (KV) garantiert, weshalb die Legitimation der

Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung gestützt auf § 49 in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG zu bejahen ist. Ob die beanspruchte

Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine

Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGr,

22.

November 2012,8C_500/2012, E. 2.2.2; BGE 135 I 43 E. 1.2).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin begründete ihren Entscheid vom 3. November 2011 damit,

dass der Beschwerdegegner seine Lehre abgebrochen habe und keine Fortsetzung

derselben zustande gekommen sei. Auch seien verschiedene Arbeitsintegrationsversuche

gescheitert. Der Beschwerdegegner habe sodann die Termine bei der zuständigen

Sozialarbeiterin nur sehr unzuverlässig wahrgenommen. Sodann sei es nicht die

Aufgabe der öffentlichen Sozialhilfe, die Kosten für Ausbildungen von privaten

Trägerschaften, die weder von den Eltern noch von den öffentlichen Stipendienstellen

vollumfänglich getragen würden, zu übernehmen.

2.2

Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom

27.

September 2012, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin

zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids die subsidiäre materielle

Unterstützung während der Ausbildung des Beschwerdegegners an der C-Schule

abgelehnt habe. Seit diesem Entscheid sei aber mehr als ein Jahr vergangen. Der

Beschwerdegegner besuche immer noch die C-Schule, und die Stipendien für das

Schuljahr 2012/2013 seien angemeldet worden. Letztere hätten während des Schuljahres 2011/2012 sowohl die

Schulkosten als auch den Lebensunterhalt des Beschwerdegegners beinahe

vollumfänglich gedeckt. Somit liege eine deutlich veränderte Sachlage vor, die

aber den Streitgegenstand nicht verändere und daher von ihr – der Vorinstanz –

berücksichtigt werden könne. Infrage stehe die Ablösung von der Sozialhilfe. Es

gebe Hinweise darauf, dass die Stipendien auch für das zweite Ausbildungsjahr

ausgerichtet würden. Der Beschwerdegegner zeige eine positive Entwicklung, und

es könne die Prognose gestellt werden, dass es ihm gelingen werde, die

Ausbildung erfolgreich zu absolvieren, was ihm die Erzielung eines Einkommens

ermögliche. Es sei deshalb unangemessen, ihm die subsidiäre materielle Hilfe

während der Ausbildung nicht zuzugestehen.

2.3

Die Beschwerdeführerin machte

geltend, die Vorinstanz hebe aufgrund einer angeblich neuen Sachlage eine –

auch nach ihrer Ansicht – korrekte erstinstanzliche Entscheidung auf, bei der

sowohl ein beträchtlicher Ermessensspielraum als auch Gemeindeautonomie

bestehe, und die sich zudem auf eine geltende Richtlinie stütze. Die Vorinstanz

höhle damit ihre – der Beschwerdeführerin – erstinstanzlichen Befugnisse in

unzulässiger Weise aus und verletze ihre Entscheidkompetenz. Die von der

Vorinstanz angeführten neuen Tatsachen würden sodann den Streitgegenstand

verändern. Zwar beziehe sich deren Entscheid weiterhin auf die ergänzende

materielle Unterstützung des Beschwerdegegners. Der Entscheid aufgrund der

angeblich neuen Sachlage verhindere aber die Durchführung des funktionellen

Instanzenzugs. Aufgrund der oftmals langen Dauer der Gerichtsverfahren könnten

insbesondere in Ausbildungsverfahren die Ermessensentscheide der Sozialbehörde

durch die Schaffung von neuen Fakten durch die Betroffenen grundsätzlich immer

umgangen werden. Mit Blick auf die gebotene Zurückhaltung bei der Ermessenskontrolle

im Bereich der Gemeindeautonomie könnten prozessökonomische Gründe nicht

angeführt werden, um vorliegend die Berücksichtigung eines neuen Sachverhalts

zu begründen. Die Argumentation der Vorinstanz würde allenfalls für eine

Neuprüfung mit einem neuen Gesuch sprechen, nicht aber für die Gutheissung des

Rekurses.

3.

3.1

Gemeinden

sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht

abschliessend ordnet, sondern ihn teilweise oder ganz der Gemeinde zur Regelung

überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.

Der geschützte Autonomiebereich kann die Befugnis zum Erlass oder Vollzug

eigener kommunaler Vorschriften betreffen oder sich auf einen entsprechenden

Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts beziehen.

Für den Schutz der Gemeindeautonomie bedarf es keiner Autonomie in einem ganzen

Aufgabengebiet; es genügt eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit im

streitigen Bereich. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen

Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs-

und Gesetzesrecht (vgl. BGr, 22. November 2012,8C_500/2012, E. 3.2;

BGE 136 I 395 E. 3.2.1; BGE 129 I 410 E. 2.1).

Art. 85 KV garantiert in allgemeiner Weise die Autonomie

der zürcherischen Gemeinden. Für den hier interessierenden Bereich der

Sozialhilfe hält § 1 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) fest, dass die politischen Gemeinden nach Massgabe dieses Gesetzes

für die notwendige Hilfe an Personen sorgen, die sich in einer Notlage befinden

(vgl. auch Art. 111 KV). Der Fürsorgebehörde obliegen dabei neben anderem

die Gewährleistung der persönlichen Hilfe und die Durchführung der

wirtschaftlichen Hilfe (§ 7 Abs. 1 lit. a und b). Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche

Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste

Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche

Förderung und Ausbildung zu ermöglichen (§ 15 Abs. 3 SHG).

Voraussetzung für das Vorliegen von Gemeindeautonomie ist,

dass der erstinstanzliche Vollzug der Gemeinde übertragen ist (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Nach den soeben genannten gesetzlichen

Bestimmungen ist dies ohne Weiteres der Fall. Im Zusammenhang mit der vom

Beschwerdegegner beantragten ergänzenden materiellen Hilfe verbleibt der

Beschwerdeführerin sodann zweifellos ein gewisser Spielraum bei der Gesetzesanwendung

auf die konkreten – insbesondere persönlichen – Verhältnisse (vgl. BGE 136 I

395.

E. 3.2.3; BGr, 5. April 2011,8C_145/2011, E. 2.2). Es

erscheint vorliegend überdies nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin

dieselben als Erstinstanz dank ihrer Nähe und Sachkunde besser beurteilen

könnte als die Vorinstanz. Ob der Beschwerdeführerin in diesem Fall damit tatsächlich

Autonomie zukommt, kann – wie sich aus dem Folgenden ergibt – letzten Endes

jedoch offengelassen werden.

3.2

Die Überprüfungsbefugnis der

Rekursbehörden, die grundsätzlich auch zur Kontrolle der Ermessensausübung

ihrer Vorinstanzen berechtigt sind, wird insbesondere im geschützten

Autonomiebereich der Gemeinden beschränkt. Auch wenn persönliche oder örtliche

Verhältnisse zu berücksichtigen sind oder die angefochtene Verfügung den Richtlinien

einer Verwaltungsverordnung entsprechen, auferlegen sich die Rekursbehörden Zurückhaltung

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19, 22). Die Frage, mit welcher

Kognition die Vorinstanz den Entscheid der Beschwerdeführerin beurteilte bzw.

beurteilen durfte, ist allerdings von derjenigen zu unterscheiden, welche

Sachlage sie ihrem Beschluss zugrunde legen konnte. Für den Rechtsmittelentscheid ist grundsätzlich die Sachlage massgebend,

wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden hat (Kölz/Boss-hart/Röhl,

§ 52 N. 16). Im Rekursverfahren wird dieser Grundsatz jedoch weniger

streng als im Verwaltungsgerichtsverfahren gehandhabt. Tatsachen, die nach

Erlass der angefochtenen Verfügung eintreten, können in diesem Verfahren berücksichtigt

werden, sofern sie den Streitgegenstand nicht verändern. Dies gilt jedenfalls

dann, wenn die neu eingetretenen Tatsachen keine neuen Rechtsfragen aufwerfen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 47, mit Hinweis).

Die Vorinstanz berücksichtigte

in ihrem Beschluss, dass die seit dem erstinstanzlichen Entscheid bzw. während

der Dauer des Rekursverfahrens zugesprochenen Stipendien für das Schuljahr

2011/2012 sowohl die Schulkosten als auch den Lebensunterhalt des Beschwerdegegners

beinahe zu decken vermochten. Sie zog auch den Umstand in Betracht, dass es dem

Beschwerdegegner offenbar gelingt, die Anforderungen der Schule zu erfüllen

(vgl. vorn E. 2.2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, nachdem

diese Tatsachen nach Erlass der mit Rekurs angefochtenen Anordnung eingetreten

waren, sie keine neuen Rechtsfragen aufwarfen und auch den Streitgegenstand

nicht veränderten. Zu beurteilen war nach wie vor, ob der Beschwerdegegner

während seiner Ausbildung mit ergänzender materieller Hilfe zu unterstützen

sei. Damit kann nicht von einem unzulässigen Eingriff in den Ermessensspielraum

der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Aufgrund der veränderten

Gegebenheiten drängten sich vielmehr eine umfassende Überprüfung des Entscheids

vom 3. November 2011 und die Ausübung eigenen Ermessens seitens der Vorinstanz

auf.

4.

4.1

Im

Gegensatz zur derjenigen der Rekursbehörden (vorn E. 3.2) ist die Überprüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts eingeschränkt. Nach § 50 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde neben der unrichtigen oder

ungenügenden Feststellung des Sachverhalts nur Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder

Ermessensunterschreitung, nicht aber die Unangemessenheit der angefochtenen

Verfügung gerügt werden. Diese Kognitionsbeschränkung gilt gegenüber dem

Rekursentscheid. Sollte sich dieser daher als rechtmässig erweisen, so ist er

unabhängig davon zu schützen, ob auch der Entscheid der Sozialbehörde als

rechtmässig gelten könnte.

4.2

Eine

Erstausbildung wie vorliegend fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der

Eltern, auch dann, wenn eine volljährige Person ohne angemessene Ausbildung ist

(Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Kann

den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres

volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien,

Beiträge aus Fonds und Stiftungen etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die

ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde eine

ergänzende Unterstützung beschliessen (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6).

Grundsätzlich geht aber die Unterstützung durch Stipendien, welche auch die

Kosten des Lebensunterhalts deckt (vgl. § 27 Abs. 1 der

Stipendienverordnung vom 15. September 2004), vor. Die Sozialhilfe trägt

prinzipiell die Kosten in einer staatlichen oder staatlich subventionierten

Institution. In besonderen Fällen kann auch die Übernahme von Kosten einer

Privatschule angezeigt sein (vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in

den Kantonen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 133 f.;

Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999,

S. 148).

4.3

Unumstritten

ist, dass der Beschwerdegegner in der Erstausbildung steht. Mit der Frage, ob

dessen Eltern zugemutet werden könnte, für die Ausbildung aufzukommen, setzte

sich die Vorinstanz nicht auseinander. Dazu bestand auch kein Anlass, nachdem

sich die Beschwerdeführerin hierzu in ihrem Entscheid vom 3. November 2011

nicht geäussert hatte. Sodann war zwar auch die Vorinstanz grundsätzlich der

Ansicht, dass die Ausbildung nicht zwingend in einer Privatschule absolviert

werden müsse (vorn E. 2.2). Angesichts der veränderten Umstände – des aufgrund

der Stipendien geringen, von der Beschwerdeführerin zu tragenden Betrags und

der Entwicklung des Beschwerdegegners – sah sie den Besuch einer Privatschule

offenbar dennoch als gerechtfertigt an, wobei der Beschwerdeführerin die

Möglichkeit eingeräumt wurde, bei Eintreten einer neuen Sachlage eine neue

Einschätzung der Situation vornehmen zu können. Diese Schlussfolgerungen liegen

im Ermessen der Vorinstanz. Ein Missbrauch oder eine Über- oder Unterschreitung

desselben bzw. eine Rechtsverletzung lässt sich diesbezüglich nicht ausmachen.

Das Ermessen der Vorinstanz zu überprüfen, steht dem auf Rechtskontrolle

beschränkten Verwaltungsgericht jedoch wie gesagt nicht zu.

4.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr als

Unterliegenden nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Mangels

eines entsprechenden Antrags gilt dies auch für den Beschwerdegegner.

6.

Beim vorliegenden Urteil handelt

es sich um einen Rückweisungsentscheid (vgl. E. 1.3). Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137

E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im

Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen,

wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt

(BGE 134 II 124 E. 1.3; vorn E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…