Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00700

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00700

31. Juli 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15432)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war ab Mai 2001 als Rechnungssekretärin des

Bezirksjugendsekretariats X im Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) tätig.

Im Jahr 2007 wurden die Jugendsekretariate der Bezirke X, Y und Z zur Region

"AJB […]" zusammengelegt und A per 1. Juli 2007 zur Leiterin

Finanzen ernannt. Ihr Lohn wurde von der Leistungsstufe 5 (heute Lohnstufe 27)

der Lohnklasse 16 in die Leistungsstufe 3 (heute Lohnstufe 23) der Lohnklasse

18 angehoben. Per 1. Januar 2009 wurde A in die Leistungsstufe 5 (heute

Lohnstufe 27) der Lohnklasse 18 befördert. Nachdem eine vereinfachte

Funktionsanalyse durchgeführt worden war, verfügte die Bildungsdirektion am

11. Juli 2011, die vier in Lohnklasse 18 eingereihten Stellen

Rechnungssekretär/in in vier in Lohnklasse 19 oder 20 eingereihte Stellen

Chef/in des Rechnungswesens umzuwandeln; die Überführung sollte kostenneutral

umgesetzt werden. Mit Verfügung des AJB vom 13./19. Oktober 2011 wurde A

rückwirkend per 1. Januar 2011 in die Lohnstufe 16 der Lohnklasse 20

eingereiht.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am 22. November 2011 und

beantragte, ihr Lohn sei rückwirkend ab dem 1. Juli 2007 stufengleich in

die Lohnklasse 20 zu überführen. Auf ihr Gesuch hin wurde A per 30. April

2012.

aus dem Staatsdienst entlassen. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit

Beschluss vom 19. September 2012 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2012 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und sie rückwirkend per Ende Juni 2007 in die

Leistungsstufe 3 der Lohnklasse 20 einzureihen und entsprechend bis am

30.

April 2012 zu entlöhnen; eventualiter sei sie per Ende Juni 2007 in

die Erfahrungsstufe 8 und per 1. Januar 2009 in die Leistungsstufe 2 der

Lohnklasse 20 einzureihen und entsprechend bis am 30. April 2012 zu

entlöhnen; subeventualiter sei sie per 1. Januar 2011 in die Lohnstufe 27

der Lohnklasse 20 einzureihen und entsprechend bis zum 30. April 2012 zu

entlöhnen. Mit Vernehmlassung vom 5./7. November 2012 schloss die

Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde; das AJB

verzichtete am 20. November 2012 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats

über Anordnungen eines Amts etwa betreffend eine Lohneinstufung nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, 19b

Abs. 2 lit. a Ziff. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1,

19b Abs. 4 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetztes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Streitwert der Beschwerde beträgt Fr. 73'519.-, weshalb die Angelegenheit

kraft § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38a Abs. 1 und

§ 38b Abs. 1 e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer

fällt.

2.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie

die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der

Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).

Als Rechtsverletzung gelten insbesondere

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung (§ 20

Abs. 1 lit. a VRG). Daraus folgt zugleich, dass die bloss unzweckmässige

Ausübung des Ermessens vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Eine

Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt, wo ihr das

Gesetz kein Ermessen einräumt. Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn

sich eine Behörde gebunden fühlt, obwohl ihr Ermessen zusteht bzw. sie auf die

Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet.

Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt

vor, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich wenn

sie von sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Die

Ermessensbetätigung hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen

Schranken zu orientieren (vgl. zum Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 50 N. 70, 78 ff.).

3.

3.1

Nach

§ 40 Abs. 2 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September

1998.

(LS 177.10) werden die Stellen entsprechend ihren Anforderungen in

Funktionsgruppen eingereiht, denen Lohnrahmen zugeordnet werden. Gemäss

§ 8 Abs. 1 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PV,

LS 177.11) legt der Regierungsrat in der Vollzugsverordnung den

Einreihungsplan fest, der die Richtpositionen enthält, welche nach 29

Lohnklassen geordnet sind. Die Richtpositionen werden nach dem Verfahren der

"Vereinfachten Funktionsanalyse" eingereiht; massgebend sind dafür

die vorausgesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen

geistigen Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und körperlichen

Anforderungen und Belastungen, die Beanspruchung der Sinnesorgane und die

besonderen äusseren Arbeitsbedingungen, denen die Inhaberin oder der Inhaber

der Stelle ausgesetzt sind (§ 8 Abs. 2 PV). Jede Stelle wird gemäss

dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren

Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht (sogenannte

Einreihungsklasse, § 10 Abs. 1 PV).

Bei der Einreihung von Angestellten in die Lohnstufen

einer Lohnklasse werden namentlich Erfahrungen in früherer Stellung,

ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle

berücksichtigt; Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 2 PV). Der Anfangslohn einer Person

wird in der Regel in den Lohnstufen 1–17 der Einreihungsklasse bzw. wurde bis

Ende 2009 in den diesen Lohnstufen entsprechenden Erfahrungsstufen eingereiht

(§ 15 Abs. 1 PV; OS 55, 196 ff., 200).

3.2

Die neue

Funktion, welche die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2007 übernahm wurde

vom AJB der Richtposition "Rechnungssekretär/in" zugeordnet, welche

in die Lohnklassen 15 bis 18 eingereiht ist (vgl. Anhang I der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG,

LS 177.111]). Die Beschwerdeführerin wurde in Lohnklasse 18 und damit

in die höchstmögliche Lohnklasse eingereiht; entgegen § 15 Abs. 1 PV

wurde ihr Anfangslohn sodann in einer Leistungsstufe und nicht in einer Erfahrungsstufe

festgelegt. Die mit dem Funktionswechsel verbundene Lohnerhöhung betrug für

einen Beschäftigungsgrad von 100 % Fr. 9'587.-, was 8.85 % ihres

bisherigen Lohns entsprach.

Nachdem die Bildungsdirektion aufgrund einer vereinfachten

Funktionsanalyse zum Schluss gekommen war, dass die Tätigkeit der

Beschwerdeführerin der Richtposition einer "Chefin des

Rechnungswesens" entspreche, wurden die Stellenpläne des AJB per

1.

Januar 2011 angepasst und die Beschwerdeführerin in Lohnklasse 20

eingereiht. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch nicht stufengleich überführt,

sondern statt in Lohnstufe 27 in Lohnstufe 16 eingereiht, wodurch ihr neuer

Lohn etwa dem vorherigen entsprach.

3.3

Das AJB

begründet die Ausgangsverfügung damit, dass die neue Tätigkeit der Beschwerdeführerin

als Leiterin Finanzen des Bereichs AJB […] bereits im Rahmen der damaligen

Lohneinstufung berücksichtigt worden sei; die Anforderungen an die Funktion

hätten sich seither nicht mehr verändert. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen

geltend, gemäss einem Beschluss des Regierungsrats vom 2. Dezember 2009

(RRB 1924/2009 [www.zh.ch/internet/de/aktuell/rrb.html]) sei der Lohn von

Stelleninhabern bei einer Neueinreihung deren Funktion stufengleich zu überführen.

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass dieser

Regierungsratsbeschluss die Überprüfung der Einreihung von Richtpositionen

betraf, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin hingegen einer anderen

Richtposition zugeordnet wurde. Diese Tatbestände lassen sich nicht vergleichen.

Wäre die Beschwerdeführerin direkt mit der Richtposition "Chefin Rechnungswesen"

in der Lohnklasse 20 eingereiht worden, hätte sie ebenfalls keinen Anspruch auf

eine stufengleiche Überführung gehabt. Vielmehr wäre ihr Lohn unter Berücksichtigung

der Erfahrungen, welche sie für die neue Tätigkeit mitbrachte, neu

festzusetzten gewesen. Dass die Überführung in eine andere Richtposition und

damit in eine höhere Lohnklasse stufengleich zu erfolgen hätte, schreiben die

personalrechtlichen Bestimmungen nicht vor und ergibt sich auch nicht aus dem

Regierungsratsbeschluss, in welchem ausgeführt wird: "Eine Überprüfung der

Einstufung ist nur vorzunehmen, wenn eine Stelle auch inhaltlich verändert und

Dispositiv

neu definiert wird und somit ein Funktionswechsel verfügt werden muss"

(RRB 1924/2009 S. 37); dies liegt hier vor.

Die Beschwerdeführerin verweist auf § 38 Abs. 2

VVPG, wonach bei einer individuellen Lohnerhöhung in die erste oder zweite

Leistungsklasse der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Lohnklasse

oberhalb des Betrags des bisherigen Lohns festgelegt wird. Diese Bestimmung

betrifft indes die Beförderung in eine Leistungsklasse und nicht die

Überführung einer Tätigkeit in eine andere Richtposition. Entsprechend lässt

sich § 38 Abs. 2 VVPG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht

anwenden.

Demnach bestünde ein Anspruch auf stufengleiche

Überführung nur dann, wenn die bisherige Entlöhnung nicht entsprechend den mit

der Tätigkeit verbundenen Aufgaben und den individuellen Fähigkeiten und

Erfahrungen der Beschwerdeführerin erfolgt wäre.

3.4 Es bleibt

zu prüfen, ob das AJB durch die Einstufung der Beschwerdeführerin in der

Lohnstufe 16 der Lohnklasse 20 sein Ermessen verletzt hat. Das AJB erhöhte den

Lohn der Beschwerdeführerin aufgrund der neuen Aufgabe um 8.85 %. Entgegen

§ 15 Abs. 1 PV wurde die Beschwerdeführerin sodann nicht in eine

Erfahrungsstufe, sondern in eine Leistungsstufe eingereiht, womit das AJB den

mit der neuen Stelle verbundenen erhöhten Anforderungen Rechnung trug. Der neue

Lohn der Beschwerdeführerin hätte in Lohnklasse 20 etwa der Erfahrungsstufe 6

entsprochen und lag in jener Klasse damit zwei Stufen unterhalb des für den

Anfangslohn vorgesehenen Maximums (OS 61, 593 ff., 596). Die Richtposition

einer Chefin des Rechnungswesens wird im Handbuch Vereinfachte Funktionsanalyse

umschrieben als Chefin eines Rechnungssekretariats einer Direktion oder eines

Amts oder Betriebs mit mehreren Unterstellten, wobei die Chefin des

Rechnungssekretariats eines Amts oder Betriebs grundsätzlich in Lohnklasse 19

einzureihen ist (Personalamt des Kantons Zürich, Handbuch Vereinfachte

Funktionsanalyse, Griff 6 S. 23). Die Beschwerdeführerin hatte im

Zeitpunkt der Übernahme der neuen Tätigkeit zwar bereits eine grosse Erfahrung

im Bereich der Buchhaltung; dass dies aber auch für die im Juli 2007 neu

hinzutretenden Aufgaben – namentlich die Führung von Mitarbeitenden – zutreffen

würde, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Zu

berücksichtigen ist sodann, dass ihre Stelle grundsätzlich in Lohnklasse 19

einzureihen gewesen wäre; der ihr im Jahr 2007 zugesprochene Lohn lag über der

Erfahrungsstufe 8 dieser Lohnklasse (OS 61, 593 ff., 596). Unter

diesen Umständen war das AJB nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin

entsprechend den Erfahrungsstufen 7 oder 8 der Lohnklasse 20 zu entlöhnen; es

hat das ihm zustehende Ermessen bei der Festsetzung des Lohns der Beschwerdeführerin

deshalb nicht verletzt. Damit hat die Beschwerdeführerin weder ab dem

1. Januar 2011 noch rückwirkend ab dem 1. Juli 2007 Anspruch auf

Einreihung in einer höheren Lohnstufe.

Bei dieser Sachlage und weil die Beschwerdeführerin nicht

substanziiert behauptet, sie sei rechtsungleich behandelt worden, kann darauf

verzichtet werden, Angaben über den Lohn ihrer Nachfolgerin bzw. der übrigen

Inhaber vergleichbarer Stellen beizuziehen.

3.5 Weil die

Beschwerdeführerin damit keinen Anspruch auf eine Einreihung in einer höheren

Lohnstufe hat, kann offenbleiben, ob ihr eine solche mit Blick auf die

rechtskräftigen Verfügungen vom 25./26. Juni 2007 bzw.

26./28. November 2008 überhaupt rückwirkend hätte zugesprochen werden

können.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

In personalrechtlichen Streitigkeiten, die einen – wie

hier (vgl. vorne 1.2) – Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aufweisen,

sind den Parteien nach § 65a Abs. 3 e contrario VRG

Gerichtskosten aufzuerlegen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und kann diese keine Parteientschädigung

erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Da die Beschwerde einen Fr. 15'000.- übersteigenden

Streitwert aufweist, ist nachfolgend auf die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85

Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 5'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an: