VB.2012.00700
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00700
31. Juli 2013Deutsch10 min
(URT.2013.15432)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00700
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Amt für Jugend und Berufs-
beratung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Personalrecht
(Änderungsverfügung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war ab Mai 2001 als Rechnungssekretärin des
Bezirksjugendsekretariats X im Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) tätig.
Im Jahr 2007 wurden die Jugendsekretariate der Bezirke X, Y und Z zur Region
"AJB […]" zusammengelegt und A per 1. Juli 2007 zur Leiterin
Finanzen ernannt. Ihr Lohn wurde von der Leistungsstufe 5 (heute Lohnstufe 27)
der Lohnklasse 16 in die Leistungsstufe 3 (heute Lohnstufe 23) der Lohnklasse
18 angehoben. Per 1. Januar 2009 wurde A in die Leistungsstufe 5 (heute
Lohnstufe 27) der Lohnklasse 18 befördert. Nachdem eine vereinfachte
Funktionsanalyse durchgeführt worden war, verfügte die Bildungsdirektion am
11. Juli 2011, die vier in Lohnklasse 18 eingereihten Stellen
Rechnungssekretär/in in vier in Lohnklasse 19 oder 20 eingereihte Stellen
Chef/in des Rechnungswesens umzuwandeln; die Überführung sollte kostenneutral
umgesetzt werden. Mit Verfügung des AJB vom 13./19. Oktober 2011 wurde A
rückwirkend per 1. Januar 2011 in die Lohnstufe 16 der Lohnklasse 20
eingereiht.
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen am 22. November 2011 und
beantragte, ihr Lohn sei rückwirkend ab dem 1. Juli 2007 stufengleich in
die Lohnklasse 20 zu überführen. Auf ihr Gesuch hin wurde A per 30. April
2012.
aus dem Staatsdienst entlassen. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit
Beschluss vom 19. September 2012 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2012 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und sie rückwirkend per Ende Juni 2007 in die
Leistungsstufe 3 der Lohnklasse 20 einzureihen und entsprechend bis am
30.
April 2012 zu entlöhnen; eventualiter sei sie per Ende Juni 2007 in
die Erfahrungsstufe 8 und per 1. Januar 2009 in die Leistungsstufe 2 der
Lohnklasse 20 einzureihen und entsprechend bis am 30. April 2012 zu
entlöhnen; subeventualiter sei sie per 1. Januar 2011 in die Lohnstufe 27
der Lohnklasse 20 einzureihen und entsprechend bis zum 30. April 2012 zu
entlöhnen. Mit Vernehmlassung vom 5./7. November 2012 schloss die
Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde; das AJB
verzichtete am 20. November 2012 auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats
über Anordnungen eines Amts etwa betreffend eine Lohneinstufung nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, 19b
Abs. 2 lit. a Ziff. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1,
19b Abs. 4 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetztes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Streitwert der Beschwerde beträgt Fr. 73'519.-, weshalb die Angelegenheit
kraft § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38a Abs. 1 und
§ 38b Abs. 1 e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer
fällt.
2.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie
die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).
Als Rechtsverletzung gelten insbesondere
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung (§ 20
Abs. 1 lit. a VRG). Daraus folgt zugleich, dass die bloss unzweckmässige
Ausübung des Ermessens vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Eine
Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt, wo ihr das
Gesetz kein Ermessen einräumt. Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn
sich eine Behörde gebunden fühlt, obwohl ihr Ermessen zusteht bzw. sie auf die
Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet.
Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt
vor, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich wenn
sie von sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Die
Ermessensbetätigung hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen
Schranken zu orientieren (vgl. zum Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 50 N. 70, 78 ff.).
3.
3.1
Nach
§ 40 Abs. 2 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September
1998.
(LS 177.10) werden die Stellen entsprechend ihren Anforderungen in
Funktionsgruppen eingereiht, denen Lohnrahmen zugeordnet werden. Gemäss
§ 8 Abs. 1 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PV,
LS 177.11) legt der Regierungsrat in der Vollzugsverordnung den
Einreihungsplan fest, der die Richtpositionen enthält, welche nach 29
Lohnklassen geordnet sind. Die Richtpositionen werden nach dem Verfahren der
"Vereinfachten Funktionsanalyse" eingereiht; massgebend sind dafür
die vorausgesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen
geistigen Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und körperlichen
Anforderungen und Belastungen, die Beanspruchung der Sinnesorgane und die
besonderen äusseren Arbeitsbedingungen, denen die Inhaberin oder der Inhaber
der Stelle ausgesetzt sind (§ 8 Abs. 2 PV). Jede Stelle wird gemäss
dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren
Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht (sogenannte
Einreihungsklasse, § 10 Abs. 1 PV).
Bei der Einreihung von Angestellten in die Lohnstufen
einer Lohnklasse werden namentlich Erfahrungen in früherer Stellung,
ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle
berücksichtigt; Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 2 PV). Der Anfangslohn einer Person
wird in der Regel in den Lohnstufen 1–17 der Einreihungsklasse bzw. wurde bis
Ende 2009 in den diesen Lohnstufen entsprechenden Erfahrungsstufen eingereiht
(§ 15 Abs. 1 PV; OS 55, 196 ff., 200).
3.2
Die neue
Funktion, welche die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2007 übernahm wurde
vom AJB der Richtposition "Rechnungssekretär/in" zugeordnet, welche
in die Lohnklassen 15 bis 18 eingereiht ist (vgl. Anhang I der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG,
LS 177.111]). Die Beschwerdeführerin wurde in Lohnklasse 18 und damit
in die höchstmögliche Lohnklasse eingereiht; entgegen § 15 Abs. 1 PV
wurde ihr Anfangslohn sodann in einer Leistungsstufe und nicht in einer Erfahrungsstufe
festgelegt. Die mit dem Funktionswechsel verbundene Lohnerhöhung betrug für
einen Beschäftigungsgrad von 100 % Fr. 9'587.-, was 8.85 % ihres
bisherigen Lohns entsprach.
Nachdem die Bildungsdirektion aufgrund einer vereinfachten
Funktionsanalyse zum Schluss gekommen war, dass die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin der Richtposition einer "Chefin des
Rechnungswesens" entspreche, wurden die Stellenpläne des AJB per
1.
Januar 2011 angepasst und die Beschwerdeführerin in Lohnklasse 20
eingereiht. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch nicht stufengleich überführt,
sondern statt in Lohnstufe 27 in Lohnstufe 16 eingereiht, wodurch ihr neuer
Lohn etwa dem vorherigen entsprach.
3.3
Das AJB
begründet die Ausgangsverfügung damit, dass die neue Tätigkeit der Beschwerdeführerin
als Leiterin Finanzen des Bereichs AJB […] bereits im Rahmen der damaligen
Lohneinstufung berücksichtigt worden sei; die Anforderungen an die Funktion
hätten sich seither nicht mehr verändert. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen
geltend, gemäss einem Beschluss des Regierungsrats vom 2. Dezember 2009
(RRB 1924/2009 [www.zh.ch/internet/de/aktuell/rrb.html]) sei der Lohn von
Stelleninhabern bei einer Neueinreihung deren Funktion stufengleich zu überführen.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass dieser
Regierungsratsbeschluss die Überprüfung der Einreihung von Richtpositionen
betraf, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin hingegen einer anderen
Richtposition zugeordnet wurde. Diese Tatbestände lassen sich nicht vergleichen.
Wäre die Beschwerdeführerin direkt mit der Richtposition "Chefin Rechnungswesen"
in der Lohnklasse 20 eingereiht worden, hätte sie ebenfalls keinen Anspruch auf
eine stufengleiche Überführung gehabt. Vielmehr wäre ihr Lohn unter Berücksichtigung
der Erfahrungen, welche sie für die neue Tätigkeit mitbrachte, neu
festzusetzten gewesen. Dass die Überführung in eine andere Richtposition und
damit in eine höhere Lohnklasse stufengleich zu erfolgen hätte, schreiben die
personalrechtlichen Bestimmungen nicht vor und ergibt sich auch nicht aus dem
Regierungsratsbeschluss, in welchem ausgeführt wird: "Eine Überprüfung der
Einstufung ist nur vorzunehmen, wenn eine Stelle auch inhaltlich verändert und
Dispositiv
neu definiert wird und somit ein Funktionswechsel verfügt werden muss"
(RRB 1924/2009 S. 37); dies liegt hier vor.
Die Beschwerdeführerin verweist auf § 38 Abs. 2
VVPG, wonach bei einer individuellen Lohnerhöhung in die erste oder zweite
Leistungsklasse der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Lohnklasse
oberhalb des Betrags des bisherigen Lohns festgelegt wird. Diese Bestimmung
betrifft indes die Beförderung in eine Leistungsklasse und nicht die
Überführung einer Tätigkeit in eine andere Richtposition. Entsprechend lässt
sich § 38 Abs. 2 VVPG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht
anwenden.
Demnach bestünde ein Anspruch auf stufengleiche
Überführung nur dann, wenn die bisherige Entlöhnung nicht entsprechend den mit
der Tätigkeit verbundenen Aufgaben und den individuellen Fähigkeiten und
Erfahrungen der Beschwerdeführerin erfolgt wäre.
3.4 Es bleibt
zu prüfen, ob das AJB durch die Einstufung der Beschwerdeführerin in der
Lohnstufe 16 der Lohnklasse 20 sein Ermessen verletzt hat. Das AJB erhöhte den
Lohn der Beschwerdeführerin aufgrund der neuen Aufgabe um 8.85 %. Entgegen
§ 15 Abs. 1 PV wurde die Beschwerdeführerin sodann nicht in eine
Erfahrungsstufe, sondern in eine Leistungsstufe eingereiht, womit das AJB den
mit der neuen Stelle verbundenen erhöhten Anforderungen Rechnung trug. Der neue
Lohn der Beschwerdeführerin hätte in Lohnklasse 20 etwa der Erfahrungsstufe 6
entsprochen und lag in jener Klasse damit zwei Stufen unterhalb des für den
Anfangslohn vorgesehenen Maximums (OS 61, 593 ff., 596). Die Richtposition
einer Chefin des Rechnungswesens wird im Handbuch Vereinfachte Funktionsanalyse
umschrieben als Chefin eines Rechnungssekretariats einer Direktion oder eines
Amts oder Betriebs mit mehreren Unterstellten, wobei die Chefin des
Rechnungssekretariats eines Amts oder Betriebs grundsätzlich in Lohnklasse 19
einzureihen ist (Personalamt des Kantons Zürich, Handbuch Vereinfachte
Funktionsanalyse, Griff 6 S. 23). Die Beschwerdeführerin hatte im
Zeitpunkt der Übernahme der neuen Tätigkeit zwar bereits eine grosse Erfahrung
im Bereich der Buchhaltung; dass dies aber auch für die im Juli 2007 neu
hinzutretenden Aufgaben – namentlich die Führung von Mitarbeitenden – zutreffen
würde, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Zu
berücksichtigen ist sodann, dass ihre Stelle grundsätzlich in Lohnklasse 19
einzureihen gewesen wäre; der ihr im Jahr 2007 zugesprochene Lohn lag über der
Erfahrungsstufe 8 dieser Lohnklasse (OS 61, 593 ff., 596). Unter
diesen Umständen war das AJB nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin
entsprechend den Erfahrungsstufen 7 oder 8 der Lohnklasse 20 zu entlöhnen; es
hat das ihm zustehende Ermessen bei der Festsetzung des Lohns der Beschwerdeführerin
deshalb nicht verletzt. Damit hat die Beschwerdeführerin weder ab dem
1. Januar 2011 noch rückwirkend ab dem 1. Juli 2007 Anspruch auf
Einreihung in einer höheren Lohnstufe.
Bei dieser Sachlage und weil die Beschwerdeführerin nicht
substanziiert behauptet, sie sei rechtsungleich behandelt worden, kann darauf
verzichtet werden, Angaben über den Lohn ihrer Nachfolgerin bzw. der übrigen
Inhaber vergleichbarer Stellen beizuziehen.
3.5 Weil die
Beschwerdeführerin damit keinen Anspruch auf eine Einreihung in einer höheren
Lohnstufe hat, kann offenbleiben, ob ihr eine solche mit Blick auf die
rechtskräftigen Verfügungen vom 25./26. Juni 2007 bzw.
26./28. November 2008 überhaupt rückwirkend hätte zugesprochen werden
können.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
In personalrechtlichen Streitigkeiten, die einen – wie
hier (vgl. vorne 1.2) – Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aufweisen,
sind den Parteien nach § 65a Abs. 3 e contrario VRG
Gerichtskosten aufzuerlegen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und kann diese keine Parteientschädigung
erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Da die Beschwerde einen Fr. 15'000.- übersteigenden
Streitwert aufweist, ist nachfolgend auf die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85
Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 5'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
…