VB.2012.00709
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00709
21. Januar 2013Deutsch11 min
(URT.2013.14935)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2012.00709
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Januar 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert
Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 23. November 2011 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis für die Dauer von
einem Monat mit Wirkung vom 22. Januar bis und mit 21. Februar 2012.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen
eingelegten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
Kanton Zürich, Rekursabteilung, mit Entscheid vom 1. Oktober 2012 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. November 2012
beantragte A dem Verwaltungsgericht, ihm anstelle des Ausweisentzugs eine
Verwarnung auszusprechen, unter Übernahme der Verfahrenskosten auf die
Staatskasse und Zusprechung einer Anwaltskostenentschädigung.
Die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich,
Rekursabteilung, schloss am 12. November 2012 auf Abweisung der
Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 VRG durch den Einzelrichter.
2.
Die Entzugsverfügung der
Beschwerdegegnerin vom 23. November 2011 beruht auf den folgenden beiden
Vorfällen:
Am 14. August 2009 um 14.55 Uhr lenkte der Beschwerdeführer seinen Personenwagen der Marke
Mercedes-Benz auf der D-Strasse in Zürich stadteinwärts und überholte auf der
Höhe der Liegenschaft Nr. 01 einen Personenwagen. Dabei überschritt er die
allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 15 km/h und
fuhr im Bereich eines Fussgängerstreifens unter Missachtung des Signals
"Hindernis rechts umfahren" links an zwei Mittelinseln und der dazwischenliegenden Sperrfläche (auf der
Gegenfahrbahn) vorbei.
Am 3. Juni 2011 um 13.39 Uhr überschritt der
Beschwerdeführer auf der E-Strasse in Zürich in Fahrtrichtung stadteinwärts die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausserorts um 25 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge).
2.1
Für sein
Fahrverhalten vom 14. August 2009 wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2011 der
Verkehrsregelverletzung (Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 [SVG], Art. 4a Abs. 1 lit. a der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 und Art. 24
Abs. 1 lit. b der Signalisationsverordnung vom 5. September
1979) schuldig befunden und gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG mit
einer Busse von Fr. 350.- bestraft.
In der angefochtenen Entzugsverfügung qualifizierte die Beschwerdegegnerin
den Vorfall vom 3. Juni 2011 als leichte Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und
jenen vom 14. August 2009 als eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.
Ein Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2011 gegen die Entzugsverfügung blieb erfolglos und wurde von der Beschwerdegegnerin
antragsgemäss als Rekurs an die Vorinstanz weitergeleitet, die den Rekurs in der Folge abwies.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, Art. 16
Abs. 2 SVG sei vorliegend nicht anwendbar, weil die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen in der
Ordnungsbussenliste der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV)
aufgeführt seien. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob im
konkreten Fall ein Ordnungsbussenverfahren durchgeführt worden sei. Die
Bestimmung wäre bei einer solchen Auslegung faktisch gegenstandslos bzw.
unnötig, zumal die Administrativbehörde mangels
Rapporterstattung ohnehin keine Kenntnis vom Ausgang
des anonymen Ordnungsbussenverfahrens erhalte. Zudem könne ein Ausschlussgrund
für das Ordnungsbussenverfahren nach Art. 2 lit. b oder c des
Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970, etwa wenn die
Widerhandlung – wie hier – nicht von einem zur
Berichterstattung ermächtigten Polizeiorgan beobachtet worden sei, nicht zur
Folge haben, dass zwingend eine Massnahme nach Art. 16 Abs. 2 SVG
anzuordnen wäre. Jedenfalls müsste Art. 16a Abs. 4 SVG als
Korrektiv herangezogen und auf einen Führerausweisentzug verzichtet werden.
3.1
Bei
Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz zu beurteilen
sind, werden keine Administrativmassnahmen angeordnet (Art. 16 Abs. 2
SVG). Alle anderen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz können dagegen
Administrativmassnahmen nach sich ziehen.
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die
Anordnung einer Massnahme nach Art. 16 Abs. 2 SVG nicht davon
abhängt, ob die zuständigen Polizeiorgane tatsächlich ein Ordnungsbussenverfahren
durchgeführt haben. Die Verwaltungsbehörde ist nur dann an die rechtliche Qualifikation
des Sachverhalts gebunden, wenn die rechtliche
Würdigung sehr stark von Tatsachen abhängt, die der
Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde. Dies ist hier nicht der
Fall, nachdem die Strafbehörde ebenfalls bloss aufgrund der Akten entschieden
hat (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; VGr, 16. Juli 2009, VB.2009.00249, E. 4). Damit oblag der
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2
SVG die Prüfung, ob die Verfehlung von Gesetzes wegen im Ordnungsbussenverfahren
zu erledigen war, was sie in der angefochtenen Verfügung sinngemäss und – wie
sich aus dem Nachfolgenden ergibt – zutreffend verneint hat. Wie der Beschwerdeführer
sodann richtig bemerkt, können die in Art. 2 lit. b und c OBG enthaltenen
Ausschlussgründe nicht zur Folge haben, dass in solchen Fällen zwingend ein Ausweisentzug
bzw. eine Verwarnung gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG angeordnet werden
müsste. Fällt die Widerhandlung in den Ordnungsbussenkatalog und ist der
Ausschlussgrund von Art. 2 lit. a OBG nicht erfüllt (wurden also
weder Personen verletzt oder gefährdet noch ein Sachschaden verursacht), wäre
es in der Tat willkürlich, gegen den fehlbaren Lenker ohne Rücksicht auf die
Geringfügigkeit seiner Verfehlung eine Administrativmassnahme auszusprechen,
bloss weil diese von keinem diensthabenden Polizeibeamten beobachtet wurde. In
solchen Fällen ist es daher in verfassungskonformer Gesetzesauslegung
angezeigt, Art. 16a Abs. 4 SVG den Vorrang einzuräumen und unter
Annahme eines "besonders leichten Falles" auf die Anordnung einer
Massnahme nach Art. 16 Abs. 2 SVG zu verzichten (vgl. BGer,
25.
Januar 2011,1C_417/2010, E. 2.3.1; Philippe
Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen
2011, Art. 16 N. 5).
3.2
Aus dem
Gesagten lässt sich entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers allerdings nicht
folgern, dass die massnahmenrechtliche Ahndung von Verfehlungen, die als
Tatbestände in der Ordnungsbussenliste enthalten sind, generell ausgeschlossen
wäre. Gemäss Art. 2 lit. a OBG kommt das Ordnungsbussenverfahren
nicht zur Anwendung, falls der Täter durch die Widerhandlung Personen gefährdet
bzw. verletzt oder Sachschaden verursacht hat. Dabei entspricht es nicht dem
Sinn und Zweck des Gesetzes, bei jeder beliebigen abstrakten Gefährdung von
Personen dem OBG nach Art. 2 lit. a die Anwendung zu versagen und
eine Massnahme nach Art. 16 Abs. 2 SVG anzuordnen, würde doch das Ordnungsbussenverfahren
dadurch seines praktischen Anwendungsbereichs beraubt (Marcel Alexander Niggli/Gerhard
Fiolka, Ordnungswidrigkeit, einfache und grobe Verkehrsregelverletzung –
Strafrechtliche Grenzziehungen und deren Problematik, in: Strassenverkehrsrechts-Tagung
2012, N. 104.). So ist das Ordnungsbussenverfahren nach der bundesgerichtlichen
Praxis denn auch nicht bei jeder (abstrakten) Gefährdung ausgeschlossen,
sondern nur im Fall einer konkreten oder erhöhten abstrakten Gefahr
(BGE 114 IV 63 E. 3, auch zum Folgenden). Ob eine konkrete, eine
erhöhte abstrakte oder nur eine (einfache) abstrakte Gefahr geschaffen wird,
hängt nicht nur von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation
ab, in welcher die Übertretung geschieht. Während ein grosser Teil der
Tatbestände der Bussenliste, namentlich die zahlenmässig erfassten Geschwindigkeitsüberschreitungen,
so zugeschnitten ist, dass eine erhöhte abstrakte Gefährdung grundsätzlich
nicht bestehen soll, gibt es auch Katalogtaten, die regelmässig mit einer
erhöhten abstrakten Gefährdung einhergehen, wie z. B. das Nichtbeachten
eines Lichtsignals nach Ziff. 309.1 Anhang 1 zur OBV
(Niggli/Fiolka, N. 105 f. mit weiteren Hinweisen).
3.3
Ob das zur
Debatte stehende linksseitige Umfahren eines Hindernisses unter Missachtung des
Vorschriftssignals "Hindernis rechts umfahren" eine erhöhte abstrakte
Gefährdung darstellt, hängt demnach massgeblich von der Art und Lage des vorliegenden
Hindernisses sowie von der (Gegen-)Verkehrssituation ab.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, der
Strafbefehl vom 30. September 2011 enthalte keinerlei Hinweise auf eine
erhöhte abstrakte Gefährdung. Zum einen lasse die Formulierung des Sachverhalts
jegliche Gefahrensituation beiseite; zum anderen entspreche die ausgefällte
Busse der Summe der Ordnungsbussen, die die beiden von ihm erfüllten
Übertretungstatbestände sanktionierten.
3.3.1
Die Verwaltungsbehörde, die für den Erlass der Entzugsverfügung zuständig
ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Tatsachen im
Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an einen Strafentscheid gebunden,
welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich
auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der
Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte
voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet
würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen)
Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.
Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren
abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen,
sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des
summarischen Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel
zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa).
Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, bei Erlass des Strafbefehls von der möglichen Eröffnung eines Administrativverfahrens
gewusst zu haben, und stützt sich in seiner Argumentation selber auf dessen
Inhalt. Dabei übersieht er jedoch, dass es bei der Bindung an den
Strafentscheid nicht allein auf dessen (knappe) Formulierung ankommt, sondern ergänzend
auf den zugrunde liegenden Polizeirapport abzustellen ist. Aus den der polizeilichen
Verfügung vom 28. September 2009 angehefteten Skizzen und Fotografien geht
hervor, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer auf einer Länge von ca.
60.
m umfahrenen Hindernis um zwei Mittelinseln handelt, die vor und hinter
einer schraffierten Sperrfläche angeordnet sind und wovon eine als
Fussgängerinsel eines Zebrastreifens dient. Dass beim linksseitigen
Überholmanöver des Beschwerdeführers, das überdies unter Inkaufnahme einer
Geschwindigkeitsüberschreitung um 15 km/h und eines ungenügenden Abstands zum
vorausfahrenden Fahrzeug stattfand, von einer erhöhten abstrakten Gefährdung
auszugehen ist, hat die Vorinstanz einleuchtend dargelegt; es kann auf die
ausführliche und vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestrittene
Schilderung auf S. 6 ff. des Rekursentscheids verwiesen werden
(§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Zur erhöhten Gefahrenlage
trug vorliegend insbesondere bei, dass der Beschwerdeführer nicht bloss einem
einzelnen Verkehrshindernis links, statt wie vorgeschrieben rechts ausgewichen
ist, sondern im Rahmen eines bewussten und in mehrerer Hinsicht
verkehrswidrigen Überholmanövers für eine Strecke von 60 m auf die durch
die beiden Mittelinseln und die Sperrfläche abgetrennte Gegenfahrbahn
gewechselt hat. Dabei passierte er den Fussgängerstreifen aus der – vom
Standpunkt der Fussgänger völlig unerwarteten – entgegengesetzten Richtung,
obwohl gerade im Bereich von Fussgängerstreifen besondere Vorsicht geboten ist
(vgl. Art. 33
Abs. 2 SVG).
Nachdem der Beschwerdeführer
durch sein Fehlverhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer
verursacht hat, war der Vorfall nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren zu
erledigen, ungeachtet der Tatsache, dass die ausgesprochene Busse den
zusammengerechneten Beträgen der vom Beschwerdeführer genannten Ordnungsbussenziffern
304.10
(Fr. 100.-) und 303.1 (Fr. 250.-) gemäss Anhang 1 zur OBV
entspricht.
3.4
Angesichts
der Umstände trifft auch die Erwägung der Vorinstanz zu, wonach der Beschwerdeführer
wegen seines nicht mehr geringen Verschuldens und der – wie dargelegt –
erhöhten (abstrakten) Drittgefährdung eine mittelschwere Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften begangen habe. Eine mittelschwere Widerhandlung
begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG (geringe Gefahr für die Sicherheit anderer, leichtes
Verschulden) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung
nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135
II 138 E. 2.2.1 ff. mit Hinweisen). Nachdem sich der Beschwerdeführer
aus Zeitgründen zu einem riskanten und mehrfach verkehrswidrigen Überholmanöver
hinreissen liess, kann nebst der verursachten Gefahr auch sein Verschulden
nicht mehr als gering eingestuft werden.
Aufgrund der mittelschweren Widerhandlung ist auch der
Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers unbegründet, es sei ihm in Anwendung
von Art. 16a Abs. 4 SVG anstelle des Ausweisentzugs eine Verwarnung
auszusprechen: Diese Sanktion kommt nur für leichte Widerhandlungen infrage und
setzt zudem einen besonders leichten Fall voraus.
4.
Nach einer
mittelschweren Widerhandlung wird der
Führerausweis für die Dauer von mindestens einem Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2
lit. a SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind
die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3
Satz 1 SVG). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der minimalen
Entzugsdauer begnügt hat und die Mindestentzugsdauer nach dem Willen des
Gesetzgebers nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2
SVG), erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
5.
Demzufolge ist die
Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 VRG), und es steht ihm von vornherein keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…