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Entscheid

VB.2012.00709

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00709

21. Januar 2013Deutsch11 min

(URT.2013.14935)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 23. November 2011 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis für die Dauer von

einem Monat mit Wirkung vom 22. Januar bis und mit 21. Februar 2012.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen

eingelegten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

Kanton Zürich, Rekursabteilung, mit Entscheid vom 1. Oktober 2012 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 1. November 2012

beantragte A dem Verwaltungsgericht, ihm anstelle des Ausweisentzugs eine

Verwarnung auszusprechen, unter Übernahme der Verfahrenskosten auf die

Staatskasse und Zusprechung einer Anwaltskostenentschädigung.

Die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich,

Rekursabteilung, schloss am 12. November 2012 auf Abweisung der

Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d

Ziff. 1 VRG durch den Einzelrichter.

2.

Die Entzugsverfügung der

Beschwerdegegnerin vom 23. November 2011 beruht auf den folgenden beiden

Vorfällen:

Am 14. August 2009 um 14.55 Uhr lenkte der Beschwerdeführer seinen Personenwagen der Marke

Mercedes-Benz auf der D-Strasse in Zürich stadteinwärts und überholte auf der

Höhe der Liegenschaft Nr. 01 einen Personenwagen. Dabei überschritt er die

allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 15 km/h und

fuhr im Bereich eines Fussgängerstreifens unter Missachtung des Signals

"Hindernis rechts umfahren" links an zwei Mittelinseln und der dazwischenliegenden Sperrfläche (auf der

Gegenfahrbahn) vorbei.

Am 3. Juni 2011 um 13.39 Uhr überschritt der

Beschwerdeführer auf der E-Strasse in Zürich in Fahrtrichtung stadteinwärts die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausserorts um 25 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge).

2.1

Für sein

Fahrverhalten vom 14. August 2009 wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2011 der

Verkehrsregelverletzung (Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 [SVG], Art. 4a Abs. 1 lit. a der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 und Art. 24

Abs. 1 lit. b der Signalisationsverordnung vom 5. Septem­ber

1979) schuldig befunden und gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG mit

einer Busse von Fr. 350.- bestraft.

In der angefochtenen Entzugsverfügung qualifizierte die Beschwerdegegnerin

den Vorfall vom 3. Juni 2011 als leichte Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und

jenen vom 14. August 2009 als eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.

Ein Wiedererwägungsgesuch des

Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2011 gegen die Entzugsverfügung blieb erfolglos und wurde von der Beschwerdegegnerin

antragsgemäss als Rekurs an die Vorinstanz weitergeleitet, die den Rekurs in der Folge abwies.

3.

Der Beschwerdeführer rügt, Art. 16

Abs. 2 SVG sei vorliegend nicht anwendbar, weil die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen in der

Ordnungsbussenliste der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV)

aufgeführt seien. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob im

konkreten Fall ein Ordnungsbussenverfahren durchgeführt worden sei. Die

Bestimmung wäre bei einer solchen Auslegung faktisch gegenstandslos bzw.

unnötig, zumal die Administrativbehörde mangels

Rapporterstattung ohnehin keine Kenntnis vom Ausgang

des anonymen Ordnungsbussenverfahrens erhalte. Zudem könne ein Ausschlussgrund

für das Ordnungsbussenverfahren nach Art. 2 lit. b oder c des

Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970, etwa wenn die

Widerhandlung – wie hier – nicht von einem zur

Berichterstattung ermächtigten Polizeiorgan beobachtet worden sei, nicht zur

Folge haben, dass zwingend eine Massnahme nach Art. 16 Abs. 2 SVG

anzuordnen wäre. Jedenfalls müsste Art. 16a Abs. 4 SVG als

Korrektiv herangezogen und auf einen Führerausweisentzug verzichtet werden.

3.1

Bei

Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz zu beurteilen

sind, werden keine Administrativmassnahmen angeordnet (Art. 16 Abs. 2

SVG). Alle anderen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz können dagegen

Administrativmassnahmen nach sich ziehen.

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die

Anordnung einer Massnahme nach Art. 16 Abs. 2 SVG nicht davon

abhängt, ob die zuständigen Polizeiorgane tatsächlich ein Ordnungsbussenverfahren

durchgeführt haben. Die Verwaltungsbehörde ist nur dann an die rechtliche Qualifikation

des Sachverhalts gebunden, wenn die rechtliche

Würdigung sehr stark von Tatsachen abhängt, die der

Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde. Dies ist hier nicht der

Fall, nachdem die Strafbehörde ebenfalls bloss aufgrund der Akten entschieden

hat (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; VGr, 16. Juli 2009, VB.2009.00249, E. 4). Damit oblag der

Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2

SVG die Prüfung, ob die Verfehlung von Gesetzes wegen im Ordnungsbussenverfahren

zu erledigen war, was sie in der angefochtenen Verfügung sinngemäss und – wie

sich aus dem Nachfolgenden ergibt – zutreffend verneint hat. Wie der Beschwerdeführer

sodann richtig bemerkt, können die in Art. 2 lit. b und c OBG enthaltenen

Ausschlussgründe nicht zur Folge haben, dass in solchen Fällen zwingend ein Ausweisentzug

bzw. eine Verwarnung gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG angeordnet werden

müsste. Fällt die Widerhandlung in den Ordnungsbussenkatalog und ist der

Ausschlussgrund von Art. 2 lit. a OBG nicht erfüllt (wurden also

weder Personen verletzt oder gefährdet noch ein Sachschaden verursacht), wäre

es in der Tat willkürlich, gegen den fehlbaren Lenker ohne Rücksicht auf die

Geringfügigkeit seiner Verfehlung eine Administrativmassnahme auszusprechen,

bloss weil diese von keinem diensthabenden Polizeibeamten beobachtet wurde. In

solchen Fällen ist es daher in verfassungskonformer Gesetzesauslegung

angezeigt, Art. 16a Abs. 4 SVG den Vorrang einzuräumen und unter

Annahme eines "besonders leichten Falles" auf die Anordnung einer

Massnahme nach Art. 16 Abs. 2 SVG zu verzichten (vgl. BGer,

25.

Januar 2011,1C_417/2010, E. 2.3.1; Philippe

Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen

2011, Art. 16 N. 5).

3.2

Aus dem

Gesagten lässt sich entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers allerdings nicht

folgern, dass die massnahmenrechtliche Ahndung von Verfehlungen, die als

Tatbestände in der Ordnungsbussenliste enthalten sind, generell ausgeschlossen

wäre. Gemäss Art. 2 lit. a OBG kommt das Ordnungsbussenverfahren

nicht zur Anwendung, falls der Täter durch die Widerhandlung Personen gefährdet

bzw. verletzt oder Sachschaden verursacht hat. Dabei entspricht es nicht dem

Sinn und Zweck des Gesetzes, bei jeder beliebigen abstrakten Gefährdung von

Personen dem OBG nach Art. 2 lit. a die Anwendung zu versagen und

eine Massnahme nach Art. 16 Abs. 2 SVG anzuordnen, würde doch das Ordnungsbussenverfahren

dadurch seines praktischen Anwendungsbereichs beraubt (Marcel Alexander Niggli/Gerhard

Fiolka, Ordnungswidrigkeit, einfache und grobe Verkehrsregelverletzung –

Strafrechtliche Grenzziehungen und deren Problematik, in: Strassenverkehrsrechts-Tagung

2012, N. 104.). So ist das Ordnungsbussenverfahren nach der bundesgerichtlichen

Praxis denn auch nicht bei jeder (abstrakten) Gefährdung ausgeschlossen,

sondern nur im Fall einer konkreten oder erhöhten abstrakten Gefahr

(BGE 114 IV 63 E. 3, auch zum Folgenden). Ob eine konkrete, eine

erhöhte abstrakte oder nur eine (einfache) abstrakte Gefahr geschaffen wird,

hängt nicht nur von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation

ab, in welcher die Übertretung geschieht. Während ein grosser Teil der

Tatbestände der Bussenliste, namentlich die zahlenmässig erfassten Geschwindigkeitsüberschreitungen,

so zugeschnitten ist, dass eine erhöhte abstrakte Gefährdung grundsätzlich

nicht bestehen soll, gibt es auch Katalogtaten, die regelmässig mit einer

erhöhten abstrakten Gefährdung einhergehen, wie z. B. das Nichtbeachten

eines Lichtsignals nach Ziff. 309.1 Anhang 1 zur OBV

(Niggli/Fiolka, N. 105 f. mit weiteren Hinweisen).

3.3

Ob das zur

Debatte stehende linksseitige Umfahren eines Hindernisses unter Missachtung des

Vorschriftssignals "Hindernis rechts umfahren" eine erhöhte abstrakte

Gefährdung darstellt, hängt demnach massgeblich von der Art und Lage des vorliegenden

Hindernisses sowie von der (Gegen-)Verkehrssituation ab.

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, der

Strafbefehl vom 30. September 2011 enthalte keinerlei Hinweise auf eine

erhöhte abstrakte Gefährdung. Zum einen lasse die Formulierung des Sachverhalts

jegliche Gefahrensituation beiseite; zum anderen entspreche die ausgefällte

Busse der Summe der Ordnungsbussen, die die beiden von ihm erfüllten

Übertretungstatbestände sanktionierten.

3.3.1

Die Verwaltungsbehörde, die für den Erlass der Entzugsverfügung zuständig

ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Tatsachen im

Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an einen Strafentscheid gebunden,

welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich

auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der

Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte

voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet

würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen)

Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.

Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren

abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen,

sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des

summarischen Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel

zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa).

Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, bei Erlass des Strafbefehls von der möglichen Eröffnung eines Administrativverfahrens

gewusst zu haben, und stützt sich in seiner Argumentation selber auf dessen

Inhalt. Dabei übersieht er jedoch, dass es bei der Bindung an den

Strafentscheid nicht allein auf dessen (knappe) Formulierung ankommt, sondern ergänzend

auf den zugrunde liegenden Polizeirapport abzustellen ist. Aus den der polizeilichen

Verfügung vom 28. September 2009 angehefteten Skizzen und Fotografien geht

hervor, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer auf einer Länge von ca.

60.

m umfahrenen Hindernis um zwei Mittelinseln handelt, die vor und hinter

einer schraffierten Sperrfläche angeordnet sind und wovon eine als

Fussgängerinsel eines Zebrastreifens dient. Dass beim linksseitigen

Überholmanöver des Beschwerdeführers, das überdies unter Inkaufnahme einer

Geschwindigkeitsüberschreitung um 15 km/h und eines ungenügenden Abstands zum

vorausfahrenden Fahrzeug stattfand, von einer erhöhten abstrakten Gefährdung

auszugehen ist, hat die Vorinstanz einleuchtend dargelegt; es kann auf die

ausführliche und vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestrittene

Schilderung auf S. 6 ff. des Rekursentscheids verwiesen werden

(§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Zur erhöhten Gefahrenlage

trug vorliegend insbesondere bei, dass der Beschwerdeführer nicht bloss einem

einzelnen Verkehrshindernis links, statt wie vorgeschrieben rechts ausgewichen

ist, sondern im Rahmen eines bewussten und in mehrerer Hinsicht

verkehrswidrigen Überholmanövers für eine Strecke von 60 m auf die durch

die beiden Mittelinseln und die Sperrfläche abgetrennte Gegenfahrbahn

gewechselt hat. Dabei passierte er den Fussgängerstreifen aus der – vom

Standpunkt der Fussgänger völlig unerwarteten – entgegengesetzten Richtung,

obwohl gerade im Bereich von Fussgängerstreifen besondere Vorsicht geboten ist

(vgl. Art. 33

Abs. 2 SVG).

Nachdem der Beschwerdeführer

durch sein Fehlverhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer

verursacht hat, war der Vorfall nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren zu

erledigen, ungeachtet der Tatsache, dass die ausgesprochene Busse den

zusammengerechneten Beträgen der vom Beschwerdeführer genannten Ordnungsbussenziffern

304.10

(Fr. 100.-) und 303.1 (Fr. 250.-) gemäss Anhang 1 zur OBV

entspricht.

3.4

Angesichts

der Umstände trifft auch die Erwägung der Vorinstanz zu, wonach der Beschwerdeführer

wegen seines nicht mehr geringen Verschuldens und der – wie dargelegt –

erhöhten (abstrakten) Drittgefährdung eine mittelschwere Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften begangen habe. Eine mittelschwere Widerhandlung

begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG (geringe Gefahr für die Sicherheit anderer, leichtes

Verschulden) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung

nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135

II 138 E. 2.2.1 ff. mit Hinweisen). Nachdem sich der Beschwerdeführer

aus Zeitgründen zu einem riskanten und mehrfach verkehrswidrigen Überholmanöver

hinreissen liess, kann nebst der verursachten Gefahr auch sein Verschulden

nicht mehr als gering eingestuft werden.

Aufgrund der mittelschweren Widerhandlung ist auch der

Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers unbegründet, es sei ihm in Anwendung

von Art. 16a Abs. 4 SVG anstelle des Ausweisentzugs eine Verwarnung

auszusprechen: Diese Sanktion kommt nur für leichte Widerhandlungen infrage und

setzt zudem einen besonders leichten Fall voraus.

4.

Nach einer

mittelschweren Widerhandlung wird der

Führerausweis für die Dauer von mindestens einem Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2

lit. a SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind

die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3

Satz 1 SVG). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der minimalen

Entzugsdauer begnügt hat und die Mindestentzugsdauer nach dem Willen des

Gesetzgebers nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2

SVG), erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.

5.

Demzufolge ist die

Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 65a Abs. 2 VRG), und es steht ihm von vornherein keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…