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Entscheid

VB.2012.00712

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00712

9. Januar 2013Deutsch11 min

(URT.2013.14907)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1960, wird seit 1. Januar 2012 von der

Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom

5. April 2012 legte die Behörde neben anderem die Unterstützungsbeiträge

per 1. April 2012 neu fest und verpflichtete A zur Rückerstattung der

laufenden Unterstützung im Umfang von Fr. 6'307.-. Um diesen Betrag war

nach der damaligen Berechnung der Behörde der Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-,

wie ihn die SKOS-Richtlinien in Kap. E.2-3 festlegen, überschritten (vgl.

Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und

Bemessung der Sozialhilfe, 4. Überarbeitete Ausgabe April 2005, in Verbindung

mit § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981 [SHV]). Im Wesentlichen ergab sich dieser Betrag, weil A das Fahrzeug C

neben zwei Bankkonten als Vermögenswert angerechnet wurde.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 5. April 2012 erhob A am

23.

April 2012 Rekurs beim Bezirksrat D und machte geltend, das erwähnte

Fahrzeug gehöre gar nicht ihr. Sie bestritt, Fr. 6'307.- zurückzahlen zu

müssen, ebenso die Höhe ihres übrigen Vermögens. In der Vernehmlassung vom

25.

Mai 2012 anerkannte die Sozialbehörde B, dass das anrechenbare

Privatvermögen As geringer war als angenommen. Als vorhandenes liquidierbares

Vermögen per 1. Januar 2012 rechnete sie ihr einzig das Auto im Wert von

Fr. 7'000.- an und reduzierte ihre Rückerstattungsforderung unter Einhaltung

des Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.- auf noch Fr. 3'000.-. Der

Bezirksrat D hiess mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 den Rekurs As

teilweise gut und reduzierte den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 3'000.-.

III.

Dagegen erhob A am 2. November 2012 Beschwerde am

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei auf die Rückerstattungsforderung zu

verzichten. Die Stadt B liess sich am 16. November 2012 vernehmen und

beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe verlangte der Bezirksrat D

unter Verzicht auf eine einlässliche Vernehmlassung mit Eingabe vom 5. Dezember

2012.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Angesichts eines Streitwerts von weit unter Fr. 20'000.- und

da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin hatte vor dem Bezirksrat geltend gemacht, den Betrag für den

Autokauf habe ihr seinerzeit ihre Mutter geliehen. Ende Februar 2012 habe ihre

Mutter das Auto übernommen, da es ja faktisch immer schon ihr gehört habe und

sie (die Beschwerdeführerin) lediglich Nutzniesserin gewesen sei. Der

Bezirksrat hielt im angefochtenen Entscheid dazu fest, es stehe der

Beschwerdeführerin frei, die Eigentumsverhältnisse am C in ihrem Sinn zu

beweisen, da er den Nachweis eines Darlehens und allfälliger Rückzahlungen an

ihre Mutter als nicht erbracht erachtete. Im Fall einer Rückzahlung des

Darlehens würde aber das Auto der Beschwerdeführerin gehören. Mangels vorgelegter

Beweise für ein Darlehen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

Eigentümerin des Autos sei; es sei ihr aber Gelegenheit einzuräumen, den

behaupteten Sachverhalt zu beweisen. Im Beschwerdeverfahren hält die Beschwerdeführerin

daran fest, dass der ihr von der Mutter überlassene Betrag zum Autokauf weder geschenkt

noch bisher zurückbezahlt worden sei.

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Mutter habe ihr ein Darlehen gegeben,

damit sie sich ein Auto kaufen könne. Geht man von dieser Darstellung aus (dazu

hinten E. 4.2.2), ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin das Auto

mittels des gewährten Darlehens erworben hat, für die Frage des Eigentums am

Fahrzeug entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht relevant. Der Umstand, dass

ihre Mutter der Beschwerdeführerin Geld für den Kauf des Autos geliehen haben

soll, führt nur zu einem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Form von

Geld (Art. 312 des Obligationenrechts [OR]; vgl. auch Art. 318 OR),

nicht aber zum Eigentum an der damit erworbenen Sache (vgl. dazu Heinz Schärer/Benedikt

Maurenbrecher, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 5. A. 2011, vor

Art. 305–318 N. 3; Art. 312 N. 3a, 6 f. und 12a). Es

liegt zudem im Wesen des Kaufvertrags, dass der Verkäufer dem Käufer den

Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu übertragen

hat, während der Käufer den Verkaufspreis bezahlen muss (Art. 184

Abs. 1 OR; Alfred Koller, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht,

5.

A. 2011, Art. 184 N. 1, 60 und 63). Nach ihrer Darstellung

hat die Beschwerdeführerin – allenfalls mit dem Geld ihrer Mutter – das Auto

für sich gekauft, was entsprechend für ihr Eigentum am Auto spricht. Dass

dieses etwa als Sicherheit bis zur Rückzahlung des Darlehens hätte dienen

sollen, hätte nicht nur einer separaten Vereinbarung bedurft, sondern ist nicht

ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insofern verbieten sich

Weiterungen des Verfahrens.

2.3

Selbstverständlich

bleibt es der Beschwerdeführerin frei, auf andere Weise darzulegen, dass ihr

kein Eigentum am fraglichen Fahrzeug zukommt. Das hat sie mit dem Einlegen

einer Bestätigung ihrer Mutter getan, worin diese das Auto für sich reklamiert.

3.

3.1

Im Bereich

der Sozialhilfe gilt das Prinzip der Subsidiarität. Sozialhilfeleistungen werden

demnach nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann

oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.

Sozialhilfe hat demnach ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle

anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche

Hilfeleistungen erbracht werden (Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe,

in: Christoph Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht,

Luzern 2008, S. 73 [fortan zitiert als Das Schweizerische

Sozialhilferecht]; vgl. § 14 des (kantonalen) Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 [SHG] sowie § 16 Abs. 1 SHV). Sozialhilferechtlich

zählt das bei einer gesuchstellenden Person vorhandene Vermögen zu den eigenen

Mitteln (§ 16 Abs. 2 SHV). Dazu zählen neben anderen Bargeld, Bankguthaben,

Wertpapiere, Liegenschaften und Wertgegenstände. Entsprechend dem

Subsidiaritätsprinzip sind zunächst diese Mittel innert einer angemessenen

Frist zu verwerten und für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden, unter Einhaltung

des Vermögensfreibetrags (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den

Kantonen, Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 141 f.).

3.2

Für die

Beurteilung der Bedürftigkeit sind insbesondere die tatsächlich verfügbaren

oder kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte massgebend, wozu auch ein

Privatfahrzeug gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2-1; Kantonales Sozialamt

Zürich [Hrsg.], Sozialhilfebehördenhandbuch des Kantons Zürich, Neuauflage,

Zürich August 2012, Kap. 9.2.01+06). Vorliegend geht es darum, ob das Auto

der Beschwerdeführerin – sofern es ihr zuzurechnen ist – als

Vermögensbestandteil angerechnet werden darf. Falls ja, hätte sie Fr. 3'000.-

als bislang ungenutzte Eigenmittel mittels Abzahlungsraten zurückzuerstatten,

da sie nicht zum Verkauf des Autos angewiesen wurde. Letztlich geht es daher um

die Frage, ob und in welchem Ausmass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin

im Zeitpunkt des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe bestand.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin hatte bei der Fallaufnahme das Fahrzeug C mit einem Wert von

Fr. 4'656.- eingesetzt. Die Beschwerdegegnerin errechnete einen gemittelten

Verkaufswert von Fr. 7'000.-, womit sich die Beschwerdeführerin

einverstanden erklärte. In der Rekursantwort gestand die Beschwerdegegnerin zu,

dass es sich beim Auto im Wert von Fr. 7'000.- um den einzigen liquidierbaren

Vermögenswert handle. Die Vorinstanz korrigierte den von der Beschwerdeführerin

zurückzuzahlenden Betrag entsprechend auf Fr. 3'000.- (vorn II.). In der

Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr der rückzahlbare Betrag

von Fr. 3'000.- zu erlassen, ohne den Wert des Autos infrage zu stellen.

Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

4.2

Hingegen

macht die Beschwerdeführerin geltend, das Auto gehöre nicht ihr, sondern ihrer

Mutter, die ihr den Betrag für den Autokauf zur Ausübung der Schichtarbeit

bloss geliehen habe (vorn E. 2.1).

4.2.1

Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin im Fahrzeugausweis vom

6.

September 2006 als Halterin des Autos C eingetragen. Halter im Sinn von

Art. 58 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958.

(SVG) ist derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des

Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum

Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche unmittelbare Verfügung besitzt.

Für die Bestimmung der Haltereigenschaft sind allerdings die tatsächlichen

Verhältnisse entscheidend. Als Halter ist somit nicht stets diejenige Person zu

qualifizieren, welche sich aus irgendwelchen Gründen bereit erklärt, die

Betriebskosten zu tragen sowie für Unterhalt und Reparaturen eines Fahrzeugs

aufzukommen, das tatsächlich einem Dritten zur unmittelbaren Nutzung zur

Verfügung steht. Den Halterbegriff kennzeichnet vielmehr sowohl die

Verfügungsgewalt über die Sache als auch die Nutzniessung aus der Sache im

Zeitpunkt der (hier nicht relevanten) Schädigung (BGE 129 III 102

E. 2.1, 2.2), sofern nicht der Nachweis der Haltereigenschaft einer

anderen Person erbracht wird (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,

Zürich/St. Gallen 2011, Art. 58 N. 13 f., 17; Hans Giger,

Strassenverkehrsgesetz, 7. A., Zürich 2008, Art. 58 N. 25 ff.,

insbesondere 29).

4.2.2

Der C der Beschwerdeführerin wurde am 6. September 2006 erstmals in

Verkehr gesetzt. Dasselbe Datum zeigt der Fahrzeugausweis, der die

Beschwerdeführerin als Halterin des Fahrzeugs ausweist. Dies spricht nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge dafür, dass ihr die Verfügungsgewalt wie auch die

Nutzungsmöglichkeit dafür sowie auch das Eigentum am Auto zustanden, selbst

wenn dieses mit einem Darlehen ihrer Mutter finanziert worden wäre (vorn

E. 2.2). Zwar wurde das Fahrzeug am 29. Februar 2012 – nach Beginn

der Unterstützung – auf die Mutter der Beschwerdeführerin übertragen, die nunmehr

als Halterin im Fahrzeugausweis aufgeführt wird. Dies sagt über die Eigentumsverhältnisse

am Fahrzeug allerdings wenig aus. Wohl bestätigte die Mutter der Beschwerdeführerin

in ihrem Schreiben vom 1. November 2012, sie habe der Beschwerdeführerin wegen

deren Schichtarbeit grosszügigerweise "mein Auto" angeboten, weil sie

es nicht oft gebraucht habe, was darauf hindeutet, dass sie das Fahrzeug bis

dahin schon benutzt hatte. Dies erklärt indessen nicht, weshalb die

Beschwerdeführerin ab erster Inverkehrsetzung des Fahrzeugs als Halterin

eingetragen war und nicht ihre Mutter. Zudem steht die Darstellung der Mutter

in klarem Widerspruch zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre

Mutter ihr bloss das Geld für den Autokauf geliehen habe. Gegen die Darstellung

der Mutter der Beschwerdeführerin spricht sodann der Umstand, dass diese im

Jahr 2006 bereits 67 Jahre und bei Überschreibung des Fahrzeugs im Februar 2012

73.

Jahre alt war und nicht darlegte, inwiefern sie "ihr" Auto schon

vor der Übertragung an die Beschwerdeführerin Anfang September 2006 gebraucht

habe.

4.2.3

Tatsächlich gab die Beschwerdeführerin das Auto als Vermögenswert an bei

der Auflistung ihrer Vermögenswerte am 4. November 2011. Sie deklarierte

es auch in ihrer Steuererklärung 2010 vom 1. November 2011 als Vermögenswert,

gar ohne eine Darlehensschuld aufzuführen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht

geltend macht. Dies deutet darauf hin, dass sie das Auto als ihren

Vermögenswert betrachtete. Selbst wenn aber ein Darlehen vorgelegen haben

sollte, änderte dies an der Eigentümerschaft am Fahrzeug wie dargelegt nichts.

Die Beschwerdeführerin geht darauf nicht ein.

4.2.4

Inzwischen wurde das Auto auf die Mutter der Beschwerdeführerin als

Halterin übertragen. Wie dargelegt, sagt dies über die Eigentumsverhältnisse am

Fahrzeug wenig aus. Im Übrigen ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage

massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung

bestand (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 52 N. 16), dies vorliegend umso mehr, als es bei der Zuordnung des

Eigentums am Fahrzeug der Beschwerdeführerin letztlich um die Frage ihrer

Bedürftigkeit bei Beginn der Unterstützung geht (vorn E. 3.2). Zu diesem

massgebenden Zeitpunkt ist das Fahrzeug aber klar dem Eigentum der

Beschwerdeführerin zuzuweisen, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu

beanstanden ist.

5.

Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten vollumfänglich

abzuweisen. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin

zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Entschädigung wurde von keiner Partei verlangt und ist entsprechend

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts der engen finanziellen

Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist die Gerichtsgebühr massvoll zu

bemessen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…

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