VB.2012.00712
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00712
9. Januar 2013Deutsch11 min
(URT.2013.14907)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00712
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Januar 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1960, wird seit 1. Januar 2012 von der
Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom
5. April 2012 legte die Behörde neben anderem die Unterstützungsbeiträge
per 1. April 2012 neu fest und verpflichtete A zur Rückerstattung der
laufenden Unterstützung im Umfang von Fr. 6'307.-. Um diesen Betrag war
nach der damaligen Berechnung der Behörde der Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-,
wie ihn die SKOS-Richtlinien in Kap. E.2-3 festlegen, überschritten (vgl.
Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe, 4. Überarbeitete Ausgabe April 2005, in Verbindung
mit § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981 [SHV]). Im Wesentlichen ergab sich dieser Betrag, weil A das Fahrzeug C
neben zwei Bankkonten als Vermögenswert angerechnet wurde.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 5. April 2012 erhob A am
23.
April 2012 Rekurs beim Bezirksrat D und machte geltend, das erwähnte
Fahrzeug gehöre gar nicht ihr. Sie bestritt, Fr. 6'307.- zurückzahlen zu
müssen, ebenso die Höhe ihres übrigen Vermögens. In der Vernehmlassung vom
25.
Mai 2012 anerkannte die Sozialbehörde B, dass das anrechenbare
Privatvermögen As geringer war als angenommen. Als vorhandenes liquidierbares
Vermögen per 1. Januar 2012 rechnete sie ihr einzig das Auto im Wert von
Fr. 7'000.- an und reduzierte ihre Rückerstattungsforderung unter Einhaltung
des Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.- auf noch Fr. 3'000.-. Der
Bezirksrat D hiess mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 den Rekurs As
teilweise gut und reduzierte den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 3'000.-.
III.
Dagegen erhob A am 2. November 2012 Beschwerde am
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei auf die Rückerstattungsforderung zu
verzichten. Die Stadt B liess sich am 16. November 2012 vernehmen und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe verlangte der Bezirksrat D
unter Verzicht auf eine einlässliche Vernehmlassung mit Eingabe vom 5. Dezember
2012.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da
auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Angesichts eines Streitwerts von weit unter Fr. 20'000.- und
da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin hatte vor dem Bezirksrat geltend gemacht, den Betrag für den
Autokauf habe ihr seinerzeit ihre Mutter geliehen. Ende Februar 2012 habe ihre
Mutter das Auto übernommen, da es ja faktisch immer schon ihr gehört habe und
sie (die Beschwerdeführerin) lediglich Nutzniesserin gewesen sei. Der
Bezirksrat hielt im angefochtenen Entscheid dazu fest, es stehe der
Beschwerdeführerin frei, die Eigentumsverhältnisse am C in ihrem Sinn zu
beweisen, da er den Nachweis eines Darlehens und allfälliger Rückzahlungen an
ihre Mutter als nicht erbracht erachtete. Im Fall einer Rückzahlung des
Darlehens würde aber das Auto der Beschwerdeführerin gehören. Mangels vorgelegter
Beweise für ein Darlehen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
Eigentümerin des Autos sei; es sei ihr aber Gelegenheit einzuräumen, den
behaupteten Sachverhalt zu beweisen. Im Beschwerdeverfahren hält die Beschwerdeführerin
daran fest, dass der ihr von der Mutter überlassene Betrag zum Autokauf weder geschenkt
noch bisher zurückbezahlt worden sei.
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Mutter habe ihr ein Darlehen gegeben,
damit sie sich ein Auto kaufen könne. Geht man von dieser Darstellung aus (dazu
hinten E. 4.2.2), ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin das Auto
mittels des gewährten Darlehens erworben hat, für die Frage des Eigentums am
Fahrzeug entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht relevant. Der Umstand, dass
ihre Mutter der Beschwerdeführerin Geld für den Kauf des Autos geliehen haben
soll, führt nur zu einem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Form von
Geld (Art. 312 des Obligationenrechts [OR]; vgl. auch Art. 318 OR),
nicht aber zum Eigentum an der damit erworbenen Sache (vgl. dazu Heinz Schärer/Benedikt
Maurenbrecher, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 5. A. 2011, vor
Art. 305–318 N. 3; Art. 312 N. 3a, 6 f. und 12a). Es
liegt zudem im Wesen des Kaufvertrags, dass der Verkäufer dem Käufer den
Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu übertragen
hat, während der Käufer den Verkaufspreis bezahlen muss (Art. 184
Abs. 1 OR; Alfred Koller, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht,
5.
A. 2011, Art. 184 N. 1, 60 und 63). Nach ihrer Darstellung
hat die Beschwerdeführerin – allenfalls mit dem Geld ihrer Mutter – das Auto
für sich gekauft, was entsprechend für ihr Eigentum am Auto spricht. Dass
dieses etwa als Sicherheit bis zur Rückzahlung des Darlehens hätte dienen
sollen, hätte nicht nur einer separaten Vereinbarung bedurft, sondern ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insofern verbieten sich
Weiterungen des Verfahrens.
2.3
Selbstverständlich
bleibt es der Beschwerdeführerin frei, auf andere Weise darzulegen, dass ihr
kein Eigentum am fraglichen Fahrzeug zukommt. Das hat sie mit dem Einlegen
einer Bestätigung ihrer Mutter getan, worin diese das Auto für sich reklamiert.
3.
3.1
Im Bereich
der Sozialhilfe gilt das Prinzip der Subsidiarität. Sozialhilfeleistungen werden
demnach nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann
oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.
Sozialhilfe hat demnach ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle
anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche
Hilfeleistungen erbracht werden (Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe,
in: Christoph Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht,
Luzern 2008, S. 73 [fortan zitiert als Das Schweizerische
Sozialhilferecht]; vgl. § 14 des (kantonalen) Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 [SHG] sowie § 16 Abs. 1 SHV). Sozialhilferechtlich
zählt das bei einer gesuchstellenden Person vorhandene Vermögen zu den eigenen
Mitteln (§ 16 Abs. 2 SHV). Dazu zählen neben anderen Bargeld, Bankguthaben,
Wertpapiere, Liegenschaften und Wertgegenstände. Entsprechend dem
Subsidiaritätsprinzip sind zunächst diese Mittel innert einer angemessenen
Frist zu verwerten und für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden, unter Einhaltung
des Vermögensfreibetrags (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den
Kantonen, Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 141 f.).
3.2
Für die
Beurteilung der Bedürftigkeit sind insbesondere die tatsächlich verfügbaren
oder kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte massgebend, wozu auch ein
Privatfahrzeug gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2-1; Kantonales Sozialamt
Zürich [Hrsg.], Sozialhilfebehördenhandbuch des Kantons Zürich, Neuauflage,
Zürich August 2012, Kap. 9.2.01+06). Vorliegend geht es darum, ob das Auto
der Beschwerdeführerin – sofern es ihr zuzurechnen ist – als
Vermögensbestandteil angerechnet werden darf. Falls ja, hätte sie Fr. 3'000.-
als bislang ungenutzte Eigenmittel mittels Abzahlungsraten zurückzuerstatten,
da sie nicht zum Verkauf des Autos angewiesen wurde. Letztlich geht es daher um
die Frage, ob und in welchem Ausmass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe bestand.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin hatte bei der Fallaufnahme das Fahrzeug C mit einem Wert von
Fr. 4'656.- eingesetzt. Die Beschwerdegegnerin errechnete einen gemittelten
Verkaufswert von Fr. 7'000.-, womit sich die Beschwerdeführerin
einverstanden erklärte. In der Rekursantwort gestand die Beschwerdegegnerin zu,
dass es sich beim Auto im Wert von Fr. 7'000.- um den einzigen liquidierbaren
Vermögenswert handle. Die Vorinstanz korrigierte den von der Beschwerdeführerin
zurückzuzahlenden Betrag entsprechend auf Fr. 3'000.- (vorn II.). In der
Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr der rückzahlbare Betrag
von Fr. 3'000.- zu erlassen, ohne den Wert des Autos infrage zu stellen.
Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
4.2
Hingegen
macht die Beschwerdeführerin geltend, das Auto gehöre nicht ihr, sondern ihrer
Mutter, die ihr den Betrag für den Autokauf zur Ausübung der Schichtarbeit
bloss geliehen habe (vorn E. 2.1).
4.2.1
Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin im Fahrzeugausweis vom
6.
September 2006 als Halterin des Autos C eingetragen. Halter im Sinn von
Art. 58 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958.
(SVG) ist derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des
Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum
Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche unmittelbare Verfügung besitzt.
Für die Bestimmung der Haltereigenschaft sind allerdings die tatsächlichen
Verhältnisse entscheidend. Als Halter ist somit nicht stets diejenige Person zu
qualifizieren, welche sich aus irgendwelchen Gründen bereit erklärt, die
Betriebskosten zu tragen sowie für Unterhalt und Reparaturen eines Fahrzeugs
aufzukommen, das tatsächlich einem Dritten zur unmittelbaren Nutzung zur
Verfügung steht. Den Halterbegriff kennzeichnet vielmehr sowohl die
Verfügungsgewalt über die Sache als auch die Nutzniessung aus der Sache im
Zeitpunkt der (hier nicht relevanten) Schädigung (BGE 129 III 102
E. 2.1, 2.2), sofern nicht der Nachweis der Haltereigenschaft einer
anderen Person erbracht wird (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,
Zürich/St. Gallen 2011, Art. 58 N. 13 f., 17; Hans Giger,
Strassenverkehrsgesetz, 7. A., Zürich 2008, Art. 58 N. 25 ff.,
insbesondere 29).
4.2.2
Der C der Beschwerdeführerin wurde am 6. September 2006 erstmals in
Verkehr gesetzt. Dasselbe Datum zeigt der Fahrzeugausweis, der die
Beschwerdeführerin als Halterin des Fahrzeugs ausweist. Dies spricht nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge dafür, dass ihr die Verfügungsgewalt wie auch die
Nutzungsmöglichkeit dafür sowie auch das Eigentum am Auto zustanden, selbst
wenn dieses mit einem Darlehen ihrer Mutter finanziert worden wäre (vorn
E. 2.2). Zwar wurde das Fahrzeug am 29. Februar 2012 – nach Beginn
der Unterstützung – auf die Mutter der Beschwerdeführerin übertragen, die nunmehr
als Halterin im Fahrzeugausweis aufgeführt wird. Dies sagt über die Eigentumsverhältnisse
am Fahrzeug allerdings wenig aus. Wohl bestätigte die Mutter der Beschwerdeführerin
in ihrem Schreiben vom 1. November 2012, sie habe der Beschwerdeführerin wegen
deren Schichtarbeit grosszügigerweise "mein Auto" angeboten, weil sie
es nicht oft gebraucht habe, was darauf hindeutet, dass sie das Fahrzeug bis
dahin schon benutzt hatte. Dies erklärt indessen nicht, weshalb die
Beschwerdeführerin ab erster Inverkehrsetzung des Fahrzeugs als Halterin
eingetragen war und nicht ihre Mutter. Zudem steht die Darstellung der Mutter
in klarem Widerspruch zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre
Mutter ihr bloss das Geld für den Autokauf geliehen habe. Gegen die Darstellung
der Mutter der Beschwerdeführerin spricht sodann der Umstand, dass diese im
Jahr 2006 bereits 67 Jahre und bei Überschreibung des Fahrzeugs im Februar 2012
73.
Jahre alt war und nicht darlegte, inwiefern sie "ihr" Auto schon
vor der Übertragung an die Beschwerdeführerin Anfang September 2006 gebraucht
habe.
4.2.3
Tatsächlich gab die Beschwerdeführerin das Auto als Vermögenswert an bei
der Auflistung ihrer Vermögenswerte am 4. November 2011. Sie deklarierte
es auch in ihrer Steuererklärung 2010 vom 1. November 2011 als Vermögenswert,
gar ohne eine Darlehensschuld aufzuführen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
geltend macht. Dies deutet darauf hin, dass sie das Auto als ihren
Vermögenswert betrachtete. Selbst wenn aber ein Darlehen vorgelegen haben
sollte, änderte dies an der Eigentümerschaft am Fahrzeug wie dargelegt nichts.
Die Beschwerdeführerin geht darauf nicht ein.
4.2.4
Inzwischen wurde das Auto auf die Mutter der Beschwerdeführerin als
Halterin übertragen. Wie dargelegt, sagt dies über die Eigentumsverhältnisse am
Fahrzeug wenig aus. Im Übrigen ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage
massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung
bestand (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 52 N. 16), dies vorliegend umso mehr, als es bei der Zuordnung des
Eigentums am Fahrzeug der Beschwerdeführerin letztlich um die Frage ihrer
Bedürftigkeit bei Beginn der Unterstützung geht (vorn E. 3.2). Zu diesem
massgebenden Zeitpunkt ist das Fahrzeug aber klar dem Eigentum der
Beschwerdeführerin zuzuweisen, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu
beanstanden ist.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten vollumfänglich
abzuweisen. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin
zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Entschädigung wurde von keiner Partei verlangt und ist entsprechend
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts der engen finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist die Gerichtsgebühr massvoll zu
bemessen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…