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Entscheid

VB.2012.00719

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00719

28. Februar 2013Deutsch19 min

(URT.2013.15068)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2004 wurde A,

geboren am 9. Juli 1955, wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu

einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde

zugunsten einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB in der bis Ende 2006 gültigen Fassung)

aufgeschoben.

B. Nachdem

ein früherer, gleichlautender Beschluss vom Kassationsgericht das Kantons

Zürich aufgehoben worden war, ordnete das Obergericht am 4. Februar 2011

abermals die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht (Art. 64 StGB)

an. Das Kassationsgericht hob diesen Entscheid jedoch am 22. Februar 2012

auf eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hin erneut auf und wies die

Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht G zurück.

Dieses Verfahren ist zurzeit noch pendent.

C. Am

23. Dezember 2011 liess A beim Amt für Justizvollzug um Prüfung seiner

Entlassung aus der aktuellen Massnahme aus gesundheitlichen Gründen ersuchen.

Nachdem der zuständige Arztdienst der Justizvollzugsanstalt C keinen Bericht

über die Haft- bzw. Massnahmenerstehungsfähigkeit abgeliefert hatte und A am

18. Januar 2012 auf eigenen Wunsch in die Justizvollzugsanstalt D versetzt

worden war, bat das Amt für Justizvollzug den Arztdienst der JVA D um einen

entsprechenden Bericht. Am 9. Mai 2012 ersuchte A neben der Sicherstellung

der angeordneten Ernährungsvorschriften und bewegungs- und atemtherapeutischen

Pflege um eine fachärztliche Überprüfung der Haft- bzw. Massnahmenerstehungsfähigkeit,

woraufhin das Amt für Justizvollzug seine Bitte um Stellungnahme beim

Arztdienst der JVA D wiederholte. Am 30. Mai 2012 liess sich dieser in der

Person von Dr. med. E vernehmen.

D. Mit

Verfügung vom 18. Juni 2012 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch As

vom 9. Mai 2012 "um Unterbrechung des Vollzugs aufgrund mangelnder

Hafterstehungsfähigkeit" ab.

Erwägungen

II.

Am 9. Juli 2012 liess

A dagegen Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

(fortan: Justizdirektion) erheben und beantragen, die Verfügung vom

18.

Juni 2012 sei aufzuheben und seine Massnahmenerstehungsfähigkeit durch

ein unabhängiges polydisziplinäres Gutachten zu überprüfen. Bei gegebenen

Voraussetzungen seien ihm der Vollzugsaufschub gemäss Art. 92 StGB,

eventualiter Vollzugserleichterungen nach Art. 80 Abs. 1 StGB zu

gewähren. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Amt für

Justizvollzug zurückzuweisen. Sodann ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012

wies die Justizdirektion den Rekurs ab (Disp.-Ziff. I.), gestand A jedoch

die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu

(Disp.-Ziff. II. und V.). Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt, jedoch

infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die

Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. III.). Eine Parteientschädigung wurde A

nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. IV.).

III.

A. Daraufhin

liess A am 5. November 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, Disp.-Ziff. I., III. und IV. des Rekursentscheids seien aufzuheben,

und es sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuweisen

mit der Auflage, seine – As – Massnahmenerstehungsfähigkeit durch ein

unabhängiges polydisziplinäres medizinisches Gutachten zu überprüfen.

Eventualiter seien die Disp.-Ziff. I., III. und IV. des Rekursentscheids

aufzuheben, und es sei die Massnahmenerstehungsfähigkeit durch ein unabhängiges

gerichtliches polydisziplinäres medizinisches Gutachten zu überprüfen. Sodann

seien ihm bei gegebenen Voraussetzungen der Vollzugsaufschub gemäss

Art. 92 StGB, eventualiter Vollzugserleichterungen nach Art. 80

Abs. 1 StGB zu gewähren. Daneben ersuchte A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

B. Mit

Eingabe vom 13. November 2012 beantragte die Justizdirektion unter

Verzicht auf Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom

4.

Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 10. Dezember 2012

erstattete das Amt für Justizvollzug die Beschwerdeantwort und stellte unter

Verweis auf die Untervernehmlassung des Straf- und Massnahmenvollzugs 3

denselben Antrag. A nahm hierzu am 9. Januar 2013 Stellung. Das Amt für

Justizvollzug liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den

Straf- und Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin

entschieden, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2

VRG). Da indessen ein solcher vorliegt, ist die Kammer zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Wie

bereits in der Rekursschrift vom 9. Juli 2012 machte der Beschwerdeführer

auch in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den

Beschwerdegegner geltend. Ihm seien bis zur Rekurserhebung keine medizinischen

Akten, auf die sich die Verfügung vom 18. Juni 2012 bezogen habe, eröffnet

worden. Dies betreffe insbesondere die Akten im Zusammenhang mit der

notfallmässigen Verlegung ins Kantonsspital F vom 8. Mai 2012 und den

Bericht des Gesundheitsdienstes der JVA D vom 30. Mai 2012. Er habe dazu

nicht Stellung nehmen können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne eine

solch schwere Verletzung nicht geheilt werden.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) beziehungsweise § 8 VRG

umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder

Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden,

Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen

Punkten Stellung zu nehmen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672). Der

Gehörsanspruch beinhaltet insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich

vor dem Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 8 N. 18). Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs

auf rechtliches Gehör verschafft einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche

Aktenstücke, die geeignet sind, Grundlage für den Entscheid zu bilden. Die

Beurteilung, ob die fraglichen Aktenstücke für den Ausgang des Verfahrens

tatsächlich relevant sind, muss dabei den Einsichtsberechtigten überlassen

werden. Eine teilweise Verweigerung der Akteneinsicht mit der Begründung, die

von der Verweigerung betroffenen Aktenstücke seien für den Verfahrensausgang

belanglos, ist demnach unzulässig (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2).

Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die in Bezug auf die betreffenden Fragen über

dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz. Von einer Rückweisung der Sache

ist unter diesen Umständen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE

133.

I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im

Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl.

RB 1995 Nr. 23).

2.3

Die

Vorinstanz erwog, indem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer keine

Gelegenheit gegeben habe, zum Bericht vom 30. Mai 2012 Stellung zu nehmen,

sei dessen rechtliches Gehör zwar verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe

jedoch im Rekursverfahren Kenntnis von diesem Schreiben sowie den weiteren

medizinischen Unterlagen zur Abklärung der Massnahmeerstehungsfähigkeit

erhalten und dazu zweimal Stellung nehmen können. Bei diesen Unterlagen habe

sich auch der ärztliche Bericht betreffend die Verlegung ins Kantonsspital F

befunden. Von den medizinischen Akten der JVA C habe der Beschwerdeführer

bereits am 9. Mai 2012 Kenntnis gehabt.

Die Vorinstanz verfügte über

eine umfassende Kognition (vgl. § 20 VRG). Sie stellte dem

Beschwerdeführer die fraglichen Akten zu und räumte ihm die Möglichkeit zur

Stellungnahme ein. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte deshalb im

Rekursverfahren tatsächlich geheilt werden (vgl. BGE 137 I 199 E. 2.6).

Angesichts des Antrags des Beschwerdegegners auf Beschwerdeabweisung würde eine

Rückweisung an denselben aufgrund der Gehörsverletzung sodann aller Voraussicht

nach einen formalistischen Leerlauf bedeuten und damit im Widerspruch zum Interesse

des Beschwerdeführers an einer raschen Erledigung der Sache selbst stehen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49). Letzterer ersuchte denn auch nicht um

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung wegen Verletzung des

rechtlichen Gehörs. Aus seinen Beschwerdeanträgen geht vielmehr hervor, dass

ihm an einem materiellen Entscheid bezüglich der Frage seiner

Massnahmenerstehungsfähigkeit gelegen ist.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer machte wie in der Rekursschrift geltend, in der

"monatelangen faktischen Nichtbehandlung bzw. Nichtweiterverfolgung"

seines Gesuchs vom 23. Dezem-ber 2011 durch den Beschwerdegegner sei eine

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zu sehen. Die Vorinstanz erwog in

diesem Zusammenhang, es habe zwar Verzögerungen gegeben, von einer

Rechtsverweigerung könne aber nicht gesprochen werden.

3.2

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1

BV). Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung

bzw. Rechtsverzögerung ist dabei auch dann gegeben, wenn die Behörde, der

Säumigkeit vorgeworfen wird, wie vorliegend mittlerweile tätig wurde. Diesfalls

besteht das Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen Genugtuung für die

Betroffenen (vgl. BGr, 25. Mai 2012,1C_439/2011, E. 2.1; BGE 129 V

411.

[= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3). Der Zeitraum, der für die

Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen

entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen

Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die

Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der

spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang

und die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten des Betroffenen und der Behörden

sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (Gerold

Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29

N. 11 ff. mit Hinweisen; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte

in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 839 f.; VGr,

17.

Dezember 2008, VB.2008.00438, E. 2.2 [nicht publiziert]).

3.3

Die Behandlung des am 23. Dezember 2011 gestellten Gesuchs

dauerte insgesamt mehr als fünf Monate. Dabei erscheint vor allem die Zeit

zwischen der ersten Anforderung des Arztberichts seitens des Beschwerdegegners

am 4. Januar 2013 und dem Verfassen des Berichts am 30. Mai 2013 als

unverständlich lange. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des

zwischenzeitlich erfolgten Anstaltswechsels des Beschwerdeführers und des Umstands,

dass der Beschwerdegegner am 28. Februar 2013 "Abklärungen"

tätigte und einen Arztbericht beim zuständigen Dienst der JVA D einholte.

Nachdem das Gesuch die Massnahmenerstehungsfähigkeit und somit eine Frage

betraf, die grundsätzlich umgehend der Abklärung bedarf, hätte es angesichts

des unumstritten beeinträchtigten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

zweifellos schneller behandelt werden müssen. Dass die Erstattung des

Arztberichts besondere Schwierigkeiten aufgewiesen oder aufwendige

Sachverhaltsabklärungen erfordert hätte, ist nicht ersichtlich. Damit liegt

eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor.

Eine Rechtsverzögerung kann im Dispositiv des Entscheids

festgestellt werden und/oder bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen

berücksichtigt werden (vgl. BGE 129 V 411 [= Pra 94/2005 Nr. 13]

E. 1.3). Indessen ist vorliegend – mangels eines ausdrücklichen Beschwerdeantrags

– darauf zu verzichten, die Rechtsverzögerung im Dispositiv des Entscheids

festzustellen. Dem Genugtuungsaspekt wird durch die vorliegende Feststellung in

den Erwägungen gebührend Rechnung getragen (vgl. VGr, 17. Dezember 2008,

VB.2008.00438, E. 2.4 [nicht publiziert]).

4.

Der Beschwerdegegner behandelte das Schreiben des

Beschwerdeführers vom 9. Mai 2012 als Gesuch um Straf- bzw.

Massnahmenunterbruch im Sinn von Art. 92 StGB. Die Abweisung desselben

begründete er im Wesentlichen damit, dass gemäss dem ärztlichen Bericht des

Gesundheitsdienstes der JVA D vom 30. Mai 2012 die gesundheitlichen

Probleme des Beschwerdeführers nicht derart schwer seien, dass eine

Straferstehungsunfähigkeit vorliege und die medizinische Behandlung und

Betreuung des Beschwerdeführers auch im Rahmen der JVA D gewährleistet werden

könne. Der Beschwerdeführer seinerseits ist der Ansicht, dem Anstaltsarzt kämen

weder die notwendige Unabhängigkeit noch die notwendigen Fachkenntnisse zu, um

die Massnahmenerstehungsfähigkeit beurteilen zu können.

5.

Art. 92 StGB bestimmt,

dass der Vollzug von Strafen und Massnahmen aus wichtigen Gründen unterbrochen

werden darf. Als solche gelten nach Lehre und Rechtsprechung einerseits

mangelnde Straferstehungsfähigkeit zufolge schwerwiegender Krankheiten oder

Gebrechen, andererseits unaufschiebbare, existenzwichtige Angelegenheiten. Die

Pflege von kranken Strafgefangenen ist grundsätzlich im Rahmen des Vollzugs

durchzuführen. Eine Krankheit kann in der Regel nur dann zu einer

Vollzugsunterbrechung führen, wenn eine Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer

oder mindestens langer Dauer vorliegt und die Freilassung sich derart

aufdrängt, dass der Gesichtspunkt des Strafvollzugs gänzlich der Notwendigkeit

von Pflege und Heilung weichen muss. Straferstehungsunfähigkeit wird bejaht,

wenn die verurteilte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist,

einen Freiheitsvollzug zu erstehen, weder in einer herkömmlichen

Vollzugseinrichtung noch in einer abweichenden Vollzugsform nach Art. 80

StGB bzw. in einer "anderen geeigneten" Vollzugseinrichtung (vgl. BGE

136.

IV 97, E. 5.1; BGr, 26. Mai 2009,6B_249/2009, E. 2.1;

BGE 106 IV 321 E. 7a). Blosse Hafterstehungsunfähigkeit, also die

Unfähigkeit, den Freiheitsentzug in einer (herkömmlichen) Vollzugsanstalt zu

erstehen, stellt keinen ausreichenden Grund für eine Vollzugsunterbrechung dar.

Beim Entscheid über eine Vollzugsunterbrechung aus gesundheitlichen Gründen

sind die in den Vollzugsanstalten oder anderen geeigneten Einrichtungen

verfügbaren Strukturen zur Pflege und Heilung kranker Gefangener, mithin die

konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BGr, 19. Oktober 2005,

6A.43/2005, E. 2.2). Den wichtigen Gründen dürfen dabei die öffentlichen

Interessen an einer Aufrechterhaltung der Haft, namentlich das Schutzbedürfnis

der Allgemeinheit, gegenübergestellt werden (vgl. BGr,6B.580/2010,

26.

Juli 2010, E. 2.5.2; vgl. zum Ganzen Andrea Baechtold in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A.,

2007, Art. 90 N. 9 ff.; Stefan Trechsel/Mark Pieth,

Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2013, Art. 92 N. 2 f., je mit weiteren

Hinweisen).

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer leidet an verschiedenen gesundheitlichen Problemen, vornehmlich

an einer Herzkrankheit, Arteriosklerose und chronischem Husten. Er musste sich

deswegen mehrfach – teilweise notfallmässig – in Spitalpflege begeben und durch

Spezialärzte behandeln bzw. untersuchten lassen.

6.2

Die

Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 4. Oktober 2012, gemäss dem

Arztbericht vom 30. Mai 2012 sei der Beschwerdeführer trotz seiner

multiplen Beschwerden hafterstehungsfähig. Dr. med. E sei zwar kein

Spezialarzt. Aufgrund der medizinischen Unterlagen, der eigenen Untersuchungen

und der Kenntnis der konkreten Haftbedingungen in der JVA D sei er aber

durchaus in der Lage, die Frage der Hafterstehungsfähigkeit bzw. Massnahmenerstehungsfähigkeit

zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf ein von einem

unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen erstelltes Gutachten. Ein

solches erweise sich angesichts der Aktenlage, der klaren Ausführungen des

Anstaltsarztes und der vorhandenen medizinischen Unterlagen auch nicht als

nötig. Dem Beschwerdeführer könne in der JVA D die erforderliche medizinische

Betreuung gewährleistet werden. Nötigenfalls sei eine rasche medizinische

Interventionsmöglichkeit auch in einem Spital sichergestellt. Die Erkrankung

des Beschwerdeführers sei nicht so schwer, dass von einer

Massnahmenerstehungsunfähigkeit für unabsehbare oder jedenfalls lange Dauer

gesprochen werden könne. Auch das öffentliche Interesse bzw. das

Schutzbedürfnis der Allgemeinheit sprächen vorliegend gegen eine Unterbrechung

des Vollzugs.

6.3

Der

Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, es könne nicht angehen, dass

diejenige Einrichtung, bei der ein Zwangsvollzug bzw. dessen Unterbrechung oder

Aufhebung sowie die Qualität der gesundheitlichen Versorgung von Schwerkranken

zur Frage stünden, den entscheidwesentlichen und einzigen Beweis über die Tatbestandsvoraussetzungen

der für das Gesuch relevanten gesetzlichen Voraussetzungen gleich selber

schaffe, wie dies beim Bericht vom 30. Mai 2012 der Fall sei. Zudem fehle

dem Gesundheitsdienst der JVA D auch die erforderliche fachspezifische

Qualifikation für die sich stellenden komplexen medizinischen Fragen. Eine

unabhängige Begutachtung gebiete auch der Umstand, dass es sich bei

Dr. med. E um seinen – des Beschwerdeführers – behandelnden Arzt

handle. Sodann sei die notwendige medizinische Betreuung in der Vollzugsanstalt

nicht gewährleistet. Eine Verlegung in die externe Spitalpflege sei immer nur

und erst nach erfolgten Zusammenbrüchen und notfallmässig erfolgt.

7.

7.1

Bei den

Stellungnahmen von Dr. med. E vom 30. Mai 2012 und 26. Juli

2012.

handelt es sich um Amtsberichte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 31 ff.). Als Anstaltsarzt ist er mit den gesundheitlichen

Problemen des Beschwerdeführers vertraut und kennt die medizinischen

Möglichkeiten der Vollzugseinrichtung. Begründete Zweifel an dessen Kompetenz

oder an der Vollständigkeit der Amtsberichte bestehen hier nicht. Zwar ist

Dr. med. E kein Herzspezialist oder sonstiger Facharzt. Dies wird

allerdings durch die verschiedentlich erlassenen Anweisungen der Spitäler

relativiert. Die Bundesverfassung verleiht keinen Anspruch auf Erstattung eines

Gutachtens als solches. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid zur

Frage der Untersuchungshafterstehungsfähigkeit gar den Beizug eines beantragten

Amtsberichts als nicht erforderlich betrachtet (BGr, 21. Dezember 2010,

1B_399/2010, E. 4.3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich

der notwendigen Unabhängigkeit eines Gutachters verfangen damit nicht. Die

Amtsberichte von Dr. med. E sind grundsätzlich als

Beurteilungsgrundlage geeignet und ausreichend. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend

dennoch ein unabhängiges Gutachten einzuholen ist.

7.2

Die

Erkrankungen des Beschwerdeführers und deren Behandlungsempfehlungen gehen aus

den verschiedenen Berichten der Spitäler hervor; sie sind inhaltlich nicht

umstritten. Die Möglichkeiten, die Behandlungen in der JVA D vorzunehmen,

ergeben sich sodann aus dem Berichten des Anstaltsarztes. Zwar beantragte der

Beschwerdeführer, es müsse ein auswärtiges Gutachten zur

Massnahmenerstehungsfähigkeit eingeholt werden. Diese ist für sich allerdings

noch kein abklärbarer Sachverhalt, sondern vielmehr die Schlussfolgerung bei

einer genügenden Übereinstimmung zwischen dem Behandlungsbedarf auf der einen

und den vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten auf der anderen Seite. Der

Beschwerdeführer unterliess es jedoch, seine Beschwerde bezüglich dieser beiden

Punkte näher zu substanziieren. So führte er beispielsweise nicht aus, welche

Behandlungen seines Erachtens zusätzlich zu den bereits festgestellten nötig

wären und welchen Nutzen er aus solchen ziehen könnte. Auch machte er nicht

geltend, dass er bisher einen bestimmten Facharzt habe konsultieren wollen und

ihm dies verwehrt worden sei, oder inwiefern die nötigen Behandlungen in der

JVA D nicht umgesetzt werden können. Seine entsprechenden Behauptungen beschränkten

sich dagegen weitgehend darauf, die fachärztliche Qualifikation und die

medizinischen Betreuungsmöglichkeiten im Allgemeinen infrage zu stellen. Der

Beschwerdeführer scheint einzig in der Rekursschrift die schlechte Ernährung in

der Vollzugsanstalt zu beklagen. Diesen Vorwurf wiederholte er in der

Beschwerdeschrift indessen nicht mehr. Die JVA D ist sich der

Ernährungseinschränkung überdies durchaus bewusst. Die Abteilung

"60plus", in der sich der Beschwerdeführer befindet, hat gerade zum

Ziel, sich um die Bedürfnisse alter und kranker Gefangener zu kümmern. Diese

sollen grundsätzlich auch bis zum Tod dort bleiben können. Es wird sogar die

Einführung von Spitex-Diensten geprüft.

Aufgrund der zahlreich im Recht liegenden Arzt- und Spitalberichte

stellt sich die Frage, welche gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers

noch nicht offenliegen. Die Beschwerde äussert sich dazu nicht. Die

detaillierte Medikation, die Vorschriften für das Essen und die Anforderungen

an das Verhalten (etwa die Auflage, mit dem Rauchen aufzuhören) deuten vielmehr

darauf hin, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abgeklärt ist.

Wenn der Beschwerdeführer bloss auf sein wiederholtes Kollabieren verweist,

dann ist dies für sich allein noch kein genügendes Indiz für eine fehlende

Massnahmenerstehungsfähigkeit. So bestehen denn keinerlei Anhaltspunkte dafür,

dass er mit seinen medizinischen Problemen nicht auch in Freiheit kollabiert

wäre (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3c). Der Beschwerdeführer machte auch nicht

geltend, nach einem Kollaps könne er nicht rasch genug in ein Spital überstellt

werden, und tut weiter nirgends dar, wie ein Leben in Freiheit seine

gesundheitlichen Probleme verbessern würde oder welche zusätzlichen Therapien

ihm dann möglich wären. In diesem Zusammenhang unterliess er auch Ausführungen

zu der Frage, inwiefern die zweifellos krankheitsspezifischen Zusammenbrüche

gerade auf die ungenügende Behandlung zurückzuführen sein sollen.

Die Beschwerde äussert sich schliesslich auch nicht eingehend

zur Frage des Inhalts des Gutachtens bzw. der vom Gutachter zu prüfenden und

würdigenden Sachumstände.

7.3

Die

Einholung von Gutachten ist generell nur angezeigt, um substanziiert behauptete

Tatsachen zu verifizieren, nicht aber, um erst den zu behauptenden Sachverhalt

zu erstellen, der mit diesem Beweismittel bestätigt werden sollte (vgl. VGr,

20.

August 2009, VB.2008.00546, E. 1.3.3; VGr, 10. Mai 2012,

VB.2012.250 E. 3.3 [nicht publiziert]). Vorliegend erscheint die Einholung

bzw. Anordnung eines Gutachtens zur Massnahmenerstehungsfähigkeit nach dem

Gesagten aufgrund der mangelnden Substanziierung als unverhältnismässig und in

der Fragestellung zu unklar.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

8.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Aufgrund des langjährigen Verwahrungsvollzugs ist von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann erweisen sich seine

Begehren trotz der Abweisung der Beschwerde nicht als offensichtlich

aussichtslos. Dementsprechend ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des vorliegenden Falls und

da sich verschiedene Rechtsfragen von einer gewissen Komplexität stellten,

erweist sich der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist

demnach ebenfalls gutzuheissen, und es ist ihm in der Person seines

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt

B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen

nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde

(§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 [GebV VGR]).

Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wird bewilligt.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren

bestellt.

3.

Rechtsanwalt B läuft eine

nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um

dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand

und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die

Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--.; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 1'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge

der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…