Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00729

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00729

26. Juni 2013Deutsch12 min

(URT.2013.15357)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Elgg erteilte C am 27. März 2012 die

baurechtliche Bewilligung für das Anbringen eines Vordachs und die Erneuerung

der Werkstatt-Tore am bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der D-Strasse 02 in Elgg. Gleichzeitig eröffnete er die

strassenpolizeiliche und ortsbildschutzrechtliche Bewilligung der kantonalen

Baudirektion vom 7. März 2012.

Erwägungen

II.

Dagegen wandte sich A, Eigentümer der benachbarten

Liegenschaft D-Strasse 03, an das Baurekursgericht und beantragte

die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie den Erlass einer Anordnung,

wonach lärmige und stinkende Arbeiten nur in geschlossenen Räumen durchgeführt

werden dürfen. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2012 wies das Baurekursgericht

den Rekurs ab.

III.

Am 12. November 2012 erhob A beim Verwaltungsgericht

Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts und beantragte:

"1. Es sei

die Auflage zu erlassen, dass lärmende und stinkende Arbeiten nur in

geschlossenen Räumen durchgeführt werden dürfen.

2.

Es sei die

Baubewilligung der Gemeinde Elgg vom 25. Oktober 2011 hinsichtlich des

Vordachs aufzuheben.

3.

Es sei die

Breite des Vordachs eventualiter auf 0,5 m zu beschränken.

4.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner."

Das Baurekursgericht beantragte am

22.

November 2012 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Der Gemeinderat Elgg beantragte am 4. Dezember 2012 die Abweisung der

Beschwerde unter Überbindung der Kosten auf den Beschwerdeführer,

der private Beschwerdegegner am 12. Dezember

2012.

die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die

Baudirektion Kanton Zürich verzichtete am 17. Dezember 2012 auf eine

Stellungnahme. Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 nahm der Beschwerdeführer

zu den Beschwerdeantworten Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Als Eigentümer eines Nachbargrundstücks ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres legitimiert, gegen die Bewilligung des

Bauvorhabens, von welchem nach seiner Darstellung zusätzliche Lärmimmissionen

auf seine Liegenschaft zu erwarten sind, Beschwerde zu erheben.

1.2

Mit seinen Beschwerdeanträgen verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der

Baubewilligung vom 25. Oktober 2011, die jedoch

vom Gemeinderat bereits mit Beschluss vom 4. Januar

2012.

aufgehoben wurde. Gegenstand des Rechtsmittel­verfahrens

vor der Vorinstanz war die Baubewilligung vom 27. März 2012, und auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich nur gegen diese richten. Auf das offensichtlich

irrtümlich genannte Datum der Beschwerdeanträge ist nicht abzustellen.

2.

Der Beschwerdeführer hält den

Gewerbebetrieb des privaten Beschwerdegegners nicht für

zonenkonform. Dieser Einwand braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht beurteilt

zu werden. Selbst wenn der Betrieb nicht zonenkonform wäre, wäre das

projektierte Vordach als nur geringfügige Erweiterung der bestehenden Baute

gemäss § 357 PBG grundsätzlich zulässig. Zu prüfen wäre einzig die

Voraussetzung von § 357 Abs. 1 PBG, wonach der Erweiterung keine

überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen dürfen;

diese Einschränkung geht in der vorliegenden Situation nicht weiter als die

Anforderungen des Lärmschutzrechts, die ohnehin zu beurteilen sind.

Im Übrigen hat die Vorinstanz das Verhältnis von

Zonenkonformität und Lärmschutzrecht in diesem Zusammenhang durchaus zutreffend

dargestellt (E. 3.4.2 und 3.4.3), worauf verwiesen werden kann.

3.

Der Beschwerdeführer bringt vor, im

Metallbaubetrieb des privaten Beschwerdegegners würden oft

Arbeiten im Freien durchgeführt, namentlich auf dem Werkhof, welcher durch das

strittige Vordach teilweise überdacht werden solle. Auch fänden Arbeiten im

Gebäudeinnern bei geöffneten Türen und Fenstern statt. Diese Arbeiten seien mit

hohen Lärmemissionen verbunden, welche den Beschwerdeführer und seine Mieter

stark belasteten.

3.1

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist das Bauvorhaben

lärmschutzrechtlich als Änderung einer bestehenden

lärmigen Anlage im Sinn von Art. 8 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zu qualifizieren. Bei einer wesentlichen Änderung der Anlage

müssen demnach die Lärmemissionen der gesamten Anlage

mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht

überschritten werden (Art. 18 Abs. 1 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG), Art. 8 Abs. 2

LSV; vgl. Robert Wolf, Kommentar

zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, Art. 25

USG N. 46–48). Soweit es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt,

müssen dagegen lediglich die Lärmemissionen der neuen bzw. geänderten Anlageteile

so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich

tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Als wesentlich gilt eine Änderung

nach Art. 8 Abs. 3 LSV dann, wenn zu erwarten ist, dass sie zu

wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen führt.

3.2

Das strittige Vordach soll das neue Werkstatt-Tor

entlang der Ostfassade des Gebäudes Nr. 02 auf

einer Tiefe von knapp 3,5 m überdecken. Durch die

Erstellung des Vordachs werden die bereits bestehenden Lärmimmissionen –

jedenfalls in Richtung des Beschwerdeführers – zweifellos nicht verstärkt,

sondern eher etwas gedämpft. Der Beschwerdeführer leitet seine Befürchtung

betreffend zusätzliche Lärmimmissionen denn auch vor allem daraus ab, dass das

Vordach die Ausführung lärmiger Arbeiten auf dem Vorplatz fördere, indem solche

künftig auch bei schlechtem Wetter im Freien ausgeführt werden könnten.

Das Vordach, das knapp 3,5 m von der

Fassade vorragt, überdeckt etwa einen Fünftel des rund 17 m tiefen Vorplatzes.

In diesem relativ schmalen Bereich werden Arbeiten bei schlechtem Wetter durch

das Vordach erleichtert; bei schönem Wetter resultiert dagegen keine

Erleichterung der Arbeit im Freien. In diesem Bereich des Vorplatzes wird der

Lärm gegenüber dem Beschwerdeführer allerdings auch am besten abgeschirmt, da

er durch die nordöstliche Ecke des Hauses Nr. 02, welche die

Sichtverbindung zum Haus Nr. 03 des Beschwerdeführers weitgehend unterbricht,

gedämpft wird.

Mit Bezug auf die Wahrnehmbarkeit einer

Lärmzunahme wird beim Verkehrslärm davon ausgegangen, dass eine Zunahme des

Strassenverkehrs ab rund 25 % wahrnehmbar ist (vgl. Wolf, Vorbemerkungen

zu Art. 19–25 USG, N. 9). Bei den vorliegend beurteilten Immissionen

eines Metallbaubetriebs, die sich aus einzelnen eher lauten Schallereignissen zusammensetzen,

muss möglicherweise schon eine geringere Zunahme als wahrnehmbar gelten.

Dennoch sind von der durch das Vordach bewirkten Erleichterung der Arbeiten im

Freien kaum wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen im Sinn von Art.8 Abs. 3

LSV zu erwarten. Angesichts der Tatsache, dass zusätzliche Arbeiten nur bei

schlechtem Wetter und auf einem schmalen Streifen des Vorplatzes ermöglicht

werden, machen diese höchstens einen sehr geringen Teil der bisherigen, nach

den Angaben des Beschwerdeführers sowohl innerhalb wie ausserhalb des Gebäudes

stattfindenden lärmigen Tätigkeiten aus.

3.3

Ob der aus dem Betrieb der Werkstätte insgesamt

resultierende Lärm die Immissionsgrenzwerte übersteigt, kann damit offen

bleiben. Massnahmen zur Begrenzung übermässiger Immissionen aus dem ganzen

Betrieb wären gestützt auf Art. 8 Abs. 2 LSV nur bei einer

wesentlichen Änderung der Anlage zu ergreifen. Der vom

Beschwerdeführer angerufene

Grundsatz von Art. 8 USG, wonach Einwirkungen

gesamthaft nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind, führt zu keinem andern

Resultat. Art. 8 Abs. 2 LSV beruht in seiner vorliegenden Anwendung auf Art. 18 Abs. 1 USG, welche Bestimmung die

zulässigen Immissionen bei der Erweiterung einer bestehenden Anlage konkreter

regelt als die allgemeine Vorschrift von Art. 8

USG und dieser vorgeht.

3.4

Zu prüfen bleibt die Anordnung vorsorglicher

Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV.

Unter dem Gesichtspunkt der vorsorglichen Begrenzung der

Emissionen fällt eine Verweigerung des Bauvorhabens, wie

sie der Beschwerdeführer beantragt, von vornherein nicht

in Betracht (André Schrade/Theo Loretan, Kommentar zu Art. 11 USG N. 17a). Entsprechendes gilt für seinen Antrag, die Breite des Vordachs auf

0,5 m zu beschränken, was weitgehend einer Verweigerung gleichkäme. Auch

dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Massnahme würde eine

Bauverweigerung nicht standhalten.

Denkbar wäre, wie von der Vorinstanz festgestellt,

eine Betriebsvorschrift, nach welcher im witterungsgeschützten Bereich unter

dem Vordach bei schlechtem Wetter keine lärmigen Arbeiten ausgeführt werden

dürfen. Ein weiter gehendes Verbot hätte keinen sachlichen Zusammenhang mit dem

strittigen Bauvorhaben. Eine derart begrenzte Einschränkung wird jedoch vom Beschwerdeführer

nicht beantragt und lässt sich auch schwerlich als teilweise Entsprechung

seines Beschwerdeantrags 1 verstehen. Tatsächlich wäre sie für den Beschwerdeführer

angesichts des geringen Lärmanteils, der sich dadurch vermeiden liesse, kaum

von Nutzen, und sie wäre mit vernünftigem Aufwand weder überprüfbar noch

vollstreckbar. Eine Massnahme dieser Art muss daher, wie von der Vorinstanz

zutreffend erkannt, als unpraktikabel und unverhältnismässig verworfen werden.

3.5

Die vom Beschwerdeführer begehrte Anordnung,

wonach "lärmende und stinkende Arbeiten nur in geschlossenen Räumen

durchgeführt werden dürfen," kann nach dem Gesagten nicht mit der Bewilligung des strittigen Vordachs verknüpft

werden. Ein entsprechendes Begehren könnte der Beschwerdeführer jedoch gestützt

auf Art. 13 LSV – unabhängig von der strittigen

Baubewilligung – beim Gemeinderat anbringen. Alsdann wäre zu prüfen, ob

Sanierungsmassnahmen erforderlich sind. Dies kann entgegen der Regelung von

Art. 13 LSV auch dann zutreffen, wenn keine

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte vorliegt, da eine ungenügende vorsorgliche

Emissionsbegrenzung ebenfalls eine Sanierungspflicht zur Folge hat (BGr, 21. Juli 2008,1C_311/2007, E. 3.2; BGE

126.

II 366 E. 2b; Heidi Wiestner, Kommentar zu

Art. 16 USG N. 35,

43; Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband

zur 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 16 N. 14). Für diese Prüfung und den

darauf gestützten lärmrechtlichen Entscheid wäre, da der Lärm eines Gewerbebetriebs

in Frage steht, nicht die kommunale Baubehörde, sondern das kantonale Amt für

Wirtschaft und Arbeit zuständig (Ziff. 3.1 des

Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997; vgl. VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00672, E. 3).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer vertritt des Weiteren die Auffassung, dass das

Glasdach aus ästhetischen Gründen nicht zu bewilligen sei. Das Gebäude befinde

sich im Perimeter des schutzwürdigen Ortsbildes von überkommunaler Bedeutung,

und die Bau- und Zonenordnung enthalte für die hier massgebliche Kernzone

detaillierte Vorschriften über die Gestaltung der Bauten. Eine Überdachung der

strittigen Art sei zwar nicht ausdrücklich geregelt, doch sei aufgrund der

zahlreichen Vorschriften ersichtlich, welch hohen ästhetischen Anspruch die

Gemeinde an ihre Kernzone stelle, und diese zeigten exemplarisch, was zulässig

sei und was nicht. So seien Dächer nur mit Tonziegeln zulässig, Dachflächenfenster

seien auf geringe Dimensionen beschränkt und sichtbare Sonnenkollektoren

untersagt; Fenster seien grundsätzlich in Holz auszuführen, Fensteröffnungen

dürften nicht mehr als 30 % der Fassadenflächen ausmachen und Balkone

nicht über den Dachvorsprung hinausragen. Die vorliegend strittige Überdachung

erscheine optisch als Teil der Fassade und trete je nach Blickwinkel sogar

grösser in Erscheinung als eine anerkanntermassen unzulässige Verglasung von

Balkonen. Mit ihrer Fläche von mehr als 20 m2 präge sie auch

die Dachlandschaft; das Vordach müsste daher in Holz ausgeführt und mit

Tonziegeln abgedeckt werden, um den gestalterischen Anforderungen der BZO

gerecht zu werden. Diese Sonderregeln über die Materialisierung einer Baute

gingen der allgemeinen Vorschrift von § 238 PBG vor.

4.2

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf

Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Für Kernzonen

können die Gemeinden überdies besondere Vorschriften über die Erscheinung der

Bauten erlassen (§ 50 Abs. 3 PBG).

Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85

Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten

Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.

qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr,

23.

März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Bei der Anwendung kompetenzgemäss

erlassener kommunaler Gestaltungsvorschriften steht ihnen diese

Entscheidungsfreiheit ohnehin zu.

Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben

sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb sowohl im Rahmen der Angemessenheits-

als auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der Entscheid

der örtlichen Baubehörde auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden

Umstände, hat die Rekursinstanz ihn zu respektieren. Auch das Baurekursgericht

darf – trotz umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann

einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich

nicht mehr vertretbar ist, und sie kann eine vertretbare ästhetische Würdigung

nicht einfach durch ihre eigene ersetzen (VGr, 23. März 2011,

VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht, das neben

der Überprüfung des Sachverhalts auf Rechtskontrolle beschränkt ist, kann nur

bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Hat das

Baurekursgericht – wie hier – eine aus Gründen der Einordnung

ausgesprochene Baubewilligung der kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft

das Verwaltungsgericht neben der Feststellung des Sachverhalts und der

richtigen Handhabung der vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis lediglich, ob

die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar

beurteilen durfte. Nähme es stattdessen eine eigene umfassende Beurteilung der

Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschritte es seine

eigene Kognition und verletzte gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr,

21.

Juni 2005,1P.678/2004, E. 4.3 = ZBl 107/2006, S. 437).

4.3

Die Baubehörde hat sich im Bewilligungsentscheid und in der

Vernehmlassung zuhanden der Vorinstanz mit Gestaltung und Einordnung des

Vordachs auseinander gesetzt, und auch die Vorinstanz hat diese Fragen

eingehend geprüft (E. 4 und 5). Beide Instanzen sind mit nachvollziehbaren

Gründen zur Auffassung gelangt, dass die Erscheinung des Vordachs den

Vorschriften genügt.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was

diese Beurteilung in Zweifel zöge. Die genannten Kernzonenbestimmungen sind,

wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, auf das strittige Vordach nicht

anwendbar. Soweit sie analog herangezogen würden, stünde den Behörden

jedenfalls der erwähnte Beurteilungsspielraum zur Verfügung; der Auffassung des

Beschwerdeführers, wonach bei der Anwendung dieser Bestimmungen kein Ermessen

bestehe, kann nicht gefolgt werden.

Insgesamt ist die Beurteilung der

Vorinstanzen zweifellos vertretbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend.

5.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet

und ist abzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird

der Beschwerdeführer kostenpflichtig, und er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine

Parteientschädigung ist auch der Beschwerdegegnerschaft nicht zuzusprechen, da ihre

Teilnahme am Beschwerdeverfahren weder einen besonderen Aufwand noch den Beizug eines Rechtsbeistandes

erforderte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Beschwerdegegner 2

und 3 haben denn auch kein dahin gehendes Gesuch gestellt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:…