VB.2012.00729
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00729
26. Juni 2013Deutsch12 min
(URT.2013.15357)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00729
Urteil
der 1. Kammer
vom 26. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas
Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C,
2. Gemeinderat Elgg,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Elgg erteilte C am 27. März 2012 die
baurechtliche Bewilligung für das Anbringen eines Vordachs und die Erneuerung
der Werkstatt-Tore am bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der D-Strasse 02 in Elgg. Gleichzeitig eröffnete er die
strassenpolizeiliche und ortsbildschutzrechtliche Bewilligung der kantonalen
Baudirektion vom 7. März 2012.
Erwägungen
II.
Dagegen wandte sich A, Eigentümer der benachbarten
Liegenschaft D-Strasse 03, an das Baurekursgericht und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie den Erlass einer Anordnung,
wonach lärmige und stinkende Arbeiten nur in geschlossenen Räumen durchgeführt
werden dürfen. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2012 wies das Baurekursgericht
den Rekurs ab.
III.
Am 12. November 2012 erhob A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts und beantragte:
"1. Es sei
die Auflage zu erlassen, dass lärmende und stinkende Arbeiten nur in
geschlossenen Räumen durchgeführt werden dürfen.
2.
Es sei die
Baubewilligung der Gemeinde Elgg vom 25. Oktober 2011 hinsichtlich des
Vordachs aufzuheben.
3.
Es sei die
Breite des Vordachs eventualiter auf 0,5 m zu beschränken.
4.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner."
Das Baurekursgericht beantragte am
22.
November 2012 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Der Gemeinderat Elgg beantragte am 4. Dezember 2012 die Abweisung der
Beschwerde unter Überbindung der Kosten auf den Beschwerdeführer,
der private Beschwerdegegner am 12. Dezember
2012.
die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die
Baudirektion Kanton Zürich verzichtete am 17. Dezember 2012 auf eine
Stellungnahme. Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 nahm der Beschwerdeführer
zu den Beschwerdeantworten Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Als Eigentümer eines Nachbargrundstücks ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres legitimiert, gegen die Bewilligung des
Bauvorhabens, von welchem nach seiner Darstellung zusätzliche Lärmimmissionen
auf seine Liegenschaft zu erwarten sind, Beschwerde zu erheben.
1.2
Mit seinen Beschwerdeanträgen verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der
Baubewilligung vom 25. Oktober 2011, die jedoch
vom Gemeinderat bereits mit Beschluss vom 4. Januar
2012.
aufgehoben wurde. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens
vor der Vorinstanz war die Baubewilligung vom 27. März 2012, und auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich nur gegen diese richten. Auf das offensichtlich
irrtümlich genannte Datum der Beschwerdeanträge ist nicht abzustellen.
2.
Der Beschwerdeführer hält den
Gewerbebetrieb des privaten Beschwerdegegners nicht für
zonenkonform. Dieser Einwand braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht beurteilt
zu werden. Selbst wenn der Betrieb nicht zonenkonform wäre, wäre das
projektierte Vordach als nur geringfügige Erweiterung der bestehenden Baute
gemäss § 357 PBG grundsätzlich zulässig. Zu prüfen wäre einzig die
Voraussetzung von § 357 Abs. 1 PBG, wonach der Erweiterung keine
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen dürfen;
diese Einschränkung geht in der vorliegenden Situation nicht weiter als die
Anforderungen des Lärmschutzrechts, die ohnehin zu beurteilen sind.
Im Übrigen hat die Vorinstanz das Verhältnis von
Zonenkonformität und Lärmschutzrecht in diesem Zusammenhang durchaus zutreffend
dargestellt (E. 3.4.2 und 3.4.3), worauf verwiesen werden kann.
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, im
Metallbaubetrieb des privaten Beschwerdegegners würden oft
Arbeiten im Freien durchgeführt, namentlich auf dem Werkhof, welcher durch das
strittige Vordach teilweise überdacht werden solle. Auch fänden Arbeiten im
Gebäudeinnern bei geöffneten Türen und Fenstern statt. Diese Arbeiten seien mit
hohen Lärmemissionen verbunden, welche den Beschwerdeführer und seine Mieter
stark belasteten.
3.1
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist das Bauvorhaben
lärmschutzrechtlich als Änderung einer bestehenden
lärmigen Anlage im Sinn von Art. 8 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zu qualifizieren. Bei einer wesentlichen Änderung der Anlage
müssen demnach die Lärmemissionen der gesamten Anlage
mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden (Art. 18 Abs. 1 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG), Art. 8 Abs. 2
LSV; vgl. Robert Wolf, Kommentar
zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, Art. 25
USG N. 46–48). Soweit es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt,
müssen dagegen lediglich die Lärmemissionen der neuen bzw. geänderten Anlageteile
so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich
tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Als wesentlich gilt eine Änderung
nach Art. 8 Abs. 3 LSV dann, wenn zu erwarten ist, dass sie zu
wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen führt.
3.2
Das strittige Vordach soll das neue Werkstatt-Tor
entlang der Ostfassade des Gebäudes Nr. 02 auf
einer Tiefe von knapp 3,5 m überdecken. Durch die
Erstellung des Vordachs werden die bereits bestehenden Lärmimmissionen –
jedenfalls in Richtung des Beschwerdeführers – zweifellos nicht verstärkt,
sondern eher etwas gedämpft. Der Beschwerdeführer leitet seine Befürchtung
betreffend zusätzliche Lärmimmissionen denn auch vor allem daraus ab, dass das
Vordach die Ausführung lärmiger Arbeiten auf dem Vorplatz fördere, indem solche
künftig auch bei schlechtem Wetter im Freien ausgeführt werden könnten.
Das Vordach, das knapp 3,5 m von der
Fassade vorragt, überdeckt etwa einen Fünftel des rund 17 m tiefen Vorplatzes.
In diesem relativ schmalen Bereich werden Arbeiten bei schlechtem Wetter durch
das Vordach erleichtert; bei schönem Wetter resultiert dagegen keine
Erleichterung der Arbeit im Freien. In diesem Bereich des Vorplatzes wird der
Lärm gegenüber dem Beschwerdeführer allerdings auch am besten abgeschirmt, da
er durch die nordöstliche Ecke des Hauses Nr. 02, welche die
Sichtverbindung zum Haus Nr. 03 des Beschwerdeführers weitgehend unterbricht,
gedämpft wird.
Mit Bezug auf die Wahrnehmbarkeit einer
Lärmzunahme wird beim Verkehrslärm davon ausgegangen, dass eine Zunahme des
Strassenverkehrs ab rund 25 % wahrnehmbar ist (vgl. Wolf, Vorbemerkungen
zu Art. 19–25 USG, N. 9). Bei den vorliegend beurteilten Immissionen
eines Metallbaubetriebs, die sich aus einzelnen eher lauten Schallereignissen zusammensetzen,
muss möglicherweise schon eine geringere Zunahme als wahrnehmbar gelten.
Dennoch sind von der durch das Vordach bewirkten Erleichterung der Arbeiten im
Freien kaum wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen im Sinn von Art.8 Abs. 3
LSV zu erwarten. Angesichts der Tatsache, dass zusätzliche Arbeiten nur bei
schlechtem Wetter und auf einem schmalen Streifen des Vorplatzes ermöglicht
werden, machen diese höchstens einen sehr geringen Teil der bisherigen, nach
den Angaben des Beschwerdeführers sowohl innerhalb wie ausserhalb des Gebäudes
stattfindenden lärmigen Tätigkeiten aus.
3.3
Ob der aus dem Betrieb der Werkstätte insgesamt
resultierende Lärm die Immissionsgrenzwerte übersteigt, kann damit offen
bleiben. Massnahmen zur Begrenzung übermässiger Immissionen aus dem ganzen
Betrieb wären gestützt auf Art. 8 Abs. 2 LSV nur bei einer
wesentlichen Änderung der Anlage zu ergreifen. Der vom
Beschwerdeführer angerufene
Grundsatz von Art. 8 USG, wonach Einwirkungen
gesamthaft nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind, führt zu keinem andern
Resultat. Art. 8 Abs. 2 LSV beruht in seiner vorliegenden Anwendung auf Art. 18 Abs. 1 USG, welche Bestimmung die
zulässigen Immissionen bei der Erweiterung einer bestehenden Anlage konkreter
regelt als die allgemeine Vorschrift von Art. 8
USG und dieser vorgeht.
3.4
Zu prüfen bleibt die Anordnung vorsorglicher
Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV.
Unter dem Gesichtspunkt der vorsorglichen Begrenzung der
Emissionen fällt eine Verweigerung des Bauvorhabens, wie
sie der Beschwerdeführer beantragt, von vornherein nicht
in Betracht (André Schrade/Theo Loretan, Kommentar zu Art. 11 USG N. 17a). Entsprechendes gilt für seinen Antrag, die Breite des Vordachs auf
0,5 m zu beschränken, was weitgehend einer Verweigerung gleichkäme. Auch
dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Massnahme würde eine
Bauverweigerung nicht standhalten.
Denkbar wäre, wie von der Vorinstanz festgestellt,
eine Betriebsvorschrift, nach welcher im witterungsgeschützten Bereich unter
dem Vordach bei schlechtem Wetter keine lärmigen Arbeiten ausgeführt werden
dürfen. Ein weiter gehendes Verbot hätte keinen sachlichen Zusammenhang mit dem
strittigen Bauvorhaben. Eine derart begrenzte Einschränkung wird jedoch vom Beschwerdeführer
nicht beantragt und lässt sich auch schwerlich als teilweise Entsprechung
seines Beschwerdeantrags 1 verstehen. Tatsächlich wäre sie für den Beschwerdeführer
angesichts des geringen Lärmanteils, der sich dadurch vermeiden liesse, kaum
von Nutzen, und sie wäre mit vernünftigem Aufwand weder überprüfbar noch
vollstreckbar. Eine Massnahme dieser Art muss daher, wie von der Vorinstanz
zutreffend erkannt, als unpraktikabel und unverhältnismässig verworfen werden.
3.5
Die vom Beschwerdeführer begehrte Anordnung,
wonach "lärmende und stinkende Arbeiten nur in geschlossenen Räumen
durchgeführt werden dürfen," kann nach dem Gesagten nicht mit der Bewilligung des strittigen Vordachs verknüpft
werden. Ein entsprechendes Begehren könnte der Beschwerdeführer jedoch gestützt
auf Art. 13 LSV – unabhängig von der strittigen
Baubewilligung – beim Gemeinderat anbringen. Alsdann wäre zu prüfen, ob
Sanierungsmassnahmen erforderlich sind. Dies kann entgegen der Regelung von
Art. 13 LSV auch dann zutreffen, wenn keine
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte vorliegt, da eine ungenügende vorsorgliche
Emissionsbegrenzung ebenfalls eine Sanierungspflicht zur Folge hat (BGr, 21. Juli 2008,1C_311/2007, E. 3.2; BGE
126.
II 366 E. 2b; Heidi Wiestner, Kommentar zu
Art. 16 USG N. 35,
43; Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband
zur 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 16 N. 14). Für diese Prüfung und den
darauf gestützten lärmrechtlichen Entscheid wäre, da der Lärm eines Gewerbebetriebs
in Frage steht, nicht die kommunale Baubehörde, sondern das kantonale Amt für
Wirtschaft und Arbeit zuständig (Ziff. 3.1 des
Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997; vgl. VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00672, E. 3).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer vertritt des Weiteren die Auffassung, dass das
Glasdach aus ästhetischen Gründen nicht zu bewilligen sei. Das Gebäude befinde
sich im Perimeter des schutzwürdigen Ortsbildes von überkommunaler Bedeutung,
und die Bau- und Zonenordnung enthalte für die hier massgebliche Kernzone
detaillierte Vorschriften über die Gestaltung der Bauten. Eine Überdachung der
strittigen Art sei zwar nicht ausdrücklich geregelt, doch sei aufgrund der
zahlreichen Vorschriften ersichtlich, welch hohen ästhetischen Anspruch die
Gemeinde an ihre Kernzone stelle, und diese zeigten exemplarisch, was zulässig
sei und was nicht. So seien Dächer nur mit Tonziegeln zulässig, Dachflächenfenster
seien auf geringe Dimensionen beschränkt und sichtbare Sonnenkollektoren
untersagt; Fenster seien grundsätzlich in Holz auszuführen, Fensteröffnungen
dürften nicht mehr als 30 % der Fassadenflächen ausmachen und Balkone
nicht über den Dachvorsprung hinausragen. Die vorliegend strittige Überdachung
erscheine optisch als Teil der Fassade und trete je nach Blickwinkel sogar
grösser in Erscheinung als eine anerkanntermassen unzulässige Verglasung von
Balkonen. Mit ihrer Fläche von mehr als 20 m2 präge sie auch
die Dachlandschaft; das Vordach müsste daher in Holz ausgeführt und mit
Tonziegeln abgedeckt werden, um den gestalterischen Anforderungen der BZO
gerecht zu werden. Diese Sonderregeln über die Materialisierung einer Baute
gingen der allgemeinen Vorschrift von § 238 PBG vor.
4.2
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf
Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Für Kernzonen
können die Gemeinden überdies besondere Vorschriften über die Erscheinung der
Bauten erlassen (§ 50 Abs. 3 PBG).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85
Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten
Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs
"befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.
qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher
Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr,
23.
März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Bei der Anwendung kompetenzgemäss
erlassener kommunaler Gestaltungsvorschriften steht ihnen diese
Entscheidungsfreiheit ohnehin zu.
Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben
sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb sowohl im Rahmen der Angemessenheits-
als auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der Entscheid
der örtlichen Baubehörde auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden
Umstände, hat die Rekursinstanz ihn zu respektieren. Auch das Baurekursgericht
darf – trotz umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann
einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich
nicht mehr vertretbar ist, und sie kann eine vertretbare ästhetische Würdigung
nicht einfach durch ihre eigene ersetzen (VGr, 23. März 2011,
VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht, das neben
der Überprüfung des Sachverhalts auf Rechtskontrolle beschränkt ist, kann nur
bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Hat das
Baurekursgericht – wie hier – eine aus Gründen der Einordnung
ausgesprochene Baubewilligung der kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft
das Verwaltungsgericht neben der Feststellung des Sachverhalts und der
richtigen Handhabung der vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis lediglich, ob
die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar
beurteilen durfte. Nähme es stattdessen eine eigene umfassende Beurteilung der
Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschritte es seine
eigene Kognition und verletzte gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr,
21.
Juni 2005,1P.678/2004, E. 4.3 = ZBl 107/2006, S. 437).
4.3
Die Baubehörde hat sich im Bewilligungsentscheid und in der
Vernehmlassung zuhanden der Vorinstanz mit Gestaltung und Einordnung des
Vordachs auseinander gesetzt, und auch die Vorinstanz hat diese Fragen
eingehend geprüft (E. 4 und 5). Beide Instanzen sind mit nachvollziehbaren
Gründen zur Auffassung gelangt, dass die Erscheinung des Vordachs den
Vorschriften genügt.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was
diese Beurteilung in Zweifel zöge. Die genannten Kernzonenbestimmungen sind,
wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, auf das strittige Vordach nicht
anwendbar. Soweit sie analog herangezogen würden, stünde den Behörden
jedenfalls der erwähnte Beurteilungsspielraum zur Verfügung; der Auffassung des
Beschwerdeführers, wonach bei der Anwendung dieser Bestimmungen kein Ermessen
bestehe, kann nicht gefolgt werden.
Insgesamt ist die Beurteilung der
Vorinstanzen zweifellos vertretbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet
und ist abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird
der Beschwerdeführer kostenpflichtig, und er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine
Parteientschädigung ist auch der Beschwerdegegnerschaft nicht zuzusprechen, da ihre
Teilnahme am Beschwerdeverfahren weder einen besonderen Aufwand noch den Beizug eines Rechtsbeistandes
erforderte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Beschwerdegegner 2
und 3 haben denn auch kein dahin gehendes Gesuch gestellt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:…