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Entscheid

VB.2012.00730

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00730

29. Mai 2013Deutsch37 min

(URT.2013.15256)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Wettbewerbsverfahren, auf welches in Erwägung lit. E/g des Bauentscheids

hingewiesen werde, seien dem Baurekursgericht im Parallelverfahren vollständig

eingereicht worden. Der private Beschwerdegegner weist in seiner

Beschwerdeantwort (VB.2012.00731) ebenfalls darauf hin, dass die Baubehörde im

vorinstanzlichen Verfahren den Studienauftrag vom Juni 2004 und den

Bericht des Beurteilungsgremiums vom Dezember 2006 ins Recht gelegt habe; die

Vorstudie von K AG sei nicht für das Baubewilligungsverfahren erstellt worden

und habe nicht ins Verfahren beigezogen werden müssen.

2.2 Gemäss Erwägung E lit. g der angefochtenen

Baubewilligung vom 13. März 2012 ist das streitbezogene Neubauprojekt aus

einem 2-stufigen Wettbewerb als Sieger hervorgegangen. Den Studienauftrag der

Stadt Zürich, vertreten durch die Liegenschaftenverwaltung, vom Juni 2004

hat die Beschwerdeführerin 5 im Rekursverfahren eingereicht (VB.2012.00731).

Die in diesem Studienauftrag (S. 15) erwähnte Vorstudie des Architekturbüros

K AG bildete nicht Grundlage der Beurteilung der Baubewilligung und musste

daher nicht ins Baubewilligungsverfahren miteinbezogen werden. Der Antrag der Beschwerdeführerin 5

auf Beizug dieser Vorstudie ist abzulehnen.

3.

Die Beschwerdeführerin 5 beantragt

vor Verwaltungsgericht weiter die Einholung eines Gutachtens der Kantonalen

Denkmalpflegekommission oder ein anderes geeignetes Gutachten zur Frage der

Einordnung des Neubaus in das umliegende Gebiet und zur Rücksichtnahme auf

umliegende Inventar- und Schutzobjekte. Dieser prozessuale Antrag ist neu und

wurde von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht erhoben. Ob dieses

Begehren als neues Beweismittel zulässig ist oder – da es die Geltendmachung

eines Verfahrensfehlers im Baubewilligungsverfahren impliziert –

unzulässigerweise einen neuen Bauhinderungsgrund geltend macht (§ 52 in

Verbindung mit § 20a VRG; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 4), kann offenbleiben.

Denn die Beschwerdeführerin begründet mit keinem Wort, weshalb ein solches

Gutachten beizu­ziehen sei. Dem Antrag ist deshalb

mangels Begründung nicht stattzugeben.

Inhaltlich ist anzufügen, dass es sich

nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beim Baurekursgericht um ein

Fachgericht handelt (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00236 E. 7.2, 23. Januar

2003, VB.2002.00299 E. 2) und keine allgemeine Verpflichtung zur Einholung

eines Gutachtens im Rekursverfahren (VGr, 9. Februar 2005, BEZ 2005 Nr. 2)

besteht. Zudem ist das Haus Winkelwiese 10 kein

Schutzobjekt. Für das Rekursgericht bestand kein Anlass, ein Gutachten der

Kantonalen Denkmalpflege Zürich oder eines anderen Experten einzuholen.

4.

Die angefochtene Baubewilligung der

Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich vom 13. März 2012 umfasst den Neubau eines Einfamilienhauses samt

Einliegerwohnung mit zwei Untergeschossen und vier Obergeschossen einschliesslich

Umgebungsgestaltung an Stelle des abzubrechenden Wohnhauses Winkelwiese 10.

Dieses wird nach seinem früheren Bewohner, dem ehemaligen Stadtpräsidenten Emil

Landolt, "Villa Landolt" genannt. Das Baugrundstück mit einer Fläche

von 2'792 m2 ist nach

der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone Altstadt

zugeteilt mit einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 90 %. Erschlossen wird es über die vom Hirschengraben abzweigende

Stichstrasse Winkelwiese. Das Baugrundstück ist das hinterste der an dieser

Strasse liegenden Grundstücke.

4.1 Die

geltende Bauordnung der Stadt Zürich enthält in den Art. 26–43 allgemeine

Vorschriften, welche für alle Kernzonen gelten, soweit in den

Zusatzvorschriften für die einzelnen Gebiete nicht ausdrücklich etwas Abweichendes

bestimmt ist (Art. 26 BZO). Laut Art. 27 BZO mit der Überschrift

"überbaubare Flächen" dürfen Hauptgebäude nur innerhalb von

Baubereichen oder Baubegrenzungslinien sowie anstelle von mit Profilerhaltung

oder Profilangleichung gekennzeichneten Gebäuden neu erstellt werden.

Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse

des Quartiercharakters oder der hygienischen Verhältnisse liegt und keine

schutzwürdigen nachbarlichen Interessen verletzt werden.

In Übereinstimmung mit der allgemeinen Kernzonenvorschrift

von Art. 27 BZO sind in den für die einzelnen Kernzonen geltenden

Kernzonenplänen Baubereiche, Baubegrenzungslinien, Profilerhaltungslinien und

Profilangleichungslinien eingetragen; dies mit Ausnahme der Kernzone Altstadt,

wo der Plangeber auf jegliche Einträge verzichtet hat. Der Einwand der

Beschwerdeführenden 1–4, im Kernzonenplan Altstadt sei das ganze Gebiet der

Altstadt mit einer schwarzen Linie umfasst, welche die doppelte Bedeutung der

Kernzonenabgrenzung und der Profilerhaltungslinie habe, ist klar falsch. Die

Profilerhaltungslinie ist gemäss Legende zu den Kernzonenplänen nur halb so

breit wie die Kernzonengrenzen. Der Vergleich mit den übrigen Kernzonenplänen

zeigt, dass die Profilerhaltungslinien so dargestellt werden, dass sie sich von

den Kernzonengrenzen unterscheiden und nicht mit dieser überdecken. Die

Vorinstanz hat somit richtig festgehalten, dass in der Kernzone Altstadt auf

Einträge (Baubereiche, Baubegrenzungslinien, Profilerhaltungslinien und Profilangleichungslinien)

verzichtet wurde.

4.2 Die

Zusatzvorschriften für die Kernzone Altstadt enthalten keine gegenüber Art. 27

BZO abweichende Bestimmung, aus welcher sich ergeben würde, welche Flächen mit

Hauptgebäuden überbaut werden dürfen. Laut Art. 26 BZO würde damit an sich

Art. 27 BZO auch für die Kernzone Altstadt gelten mit der Folge, dass

keine Hauptgebäude mehr realisiert werden dürften, sei dies nun als Neubauten

oder Ersatzbauten. Dies kann, wie das Baurekursgericht richtig festgehalten

hat, gesetzgeberisch offensichtlich nicht gewollt sein, umso mehr als die

Zusatzvorschriften Altstadt die Neubauten (Art. 45 BZO) und die Ersatzbauten

(Art. 46 BZO) regeln. Strittig ist, welche dieser beiden Bestimmungen auf

das Bauvorhaben anzuwenden ist.

4.3

4.3.1

Art. 45 und 46 BZO lauten wie folgt:

Art. 45

Zusatzvorschriften Altstadt: Neubauten

Die

Gebäudehöhe und die Vollgeschosszahl von Neubauten hat sich an der bestehenden

Bebauung sowie an den Strukturmerkmalen des Strassenzugs zu orientieren.

Die folgenden Vorschriften dürfen jedoch

nicht überschritten werden:

Vollgeschosse

max. 5

Anrechenbare Geschosse

(inkl. Dach- und Untergeschoss) max. 6

Grundgrenzabstand min. (m) 5

Art. 46

Zusatzvorschriften Altstadt: Ersatzbauten

Ersatzbauten

sind Neubauten, die ganz oder teilweise im bisherigen Gebäudeumfang neu

erstellt werden. Zur Erhaltung der Quartier-, Strassen- und Platzbilder können

Ersatzbauten vorgeschrieben werden.

Abweichungen

von Absatz 1 können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse

des Quartiercharakters oder der hygienischen Verhältnisse liegt und keine

schutzwürdigen nachbarlichen Interessen verletzt werden.

Die Bausektion hat das streitige

Bauprojekt nach Art. 45 BZO beurteilt. Dies hat die Vorinstanz

(Rekursentscheid E. 3.2 ff.) geschützt und einleitend

(Rekursentscheid E. 3.3) auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts RB 2008

Nr. 66 (= BEZ 2008 Nr. 21) hingewiesen. Darin hat das Verwaltungsgericht

festgehalten, dass aufgrund der Vorschriften von Art. 45 und 46 BZO nicht

ohne Weiteres klar sei, welche Baumöglichkeiten in der Kernzone Altstadt bzw.

auf dem Baugrundstück bestünden. Nach einlässlicher Begründung kam das Gericht

zum Schluss, Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BZO sei offensichtlich nicht

mit der erforderlichen Sorgfalt redigiert worden. Der Einschub "ganz oder

teilweise" beziehe sich nicht auf den bisherigen Gebäudeumfang, sondern

auf den Satzteil "neu erstellt". Ersatzbauten seien demgemäss Neubauten,

die im bisherigen Gebäudeumfang ganz oder teilweise neu erstellt würden. Das Baurekursgericht

hat weiter ausgeführt (Rekursentscheid E. 3.5.3), die Neuüberbauung überbauter

Landflächen, also die Ersetzung eines bestehenden durch ein neues Gebäude,

richte sich in der Kernzone Altstadt nach Art. 46 BZO, allerdings nur im

Sinn eines Grundsatzes. Dies ergebe sich schon aus dem Fehlen jeder Festsetzung

im Kernzonenplan Altstadt und dem hieraus resultierenden erheblichen

Ermessensspielraum der Baubehörde. Namentlich aber folge dies aus Art. 46 Abs. 1

Satz 2 BZO, wonach zur Erhaltung von Quartier-, Strassen- oder

Platzbildern Ersatzbauten vorgeschrieben werden könnten. Könne die Baubehörde

eine Ersatzbaute vorschreiben, so könne sie auch hierauf verzichten.

Den Ausführungen des

Baurekursgerichts hält die Beschwerdeführenden 1–4 entgegen, die Bausektion habe sich im Rekursverfahren nie auf Art. 46

Abs. 1 Satz 2 BZO berufen. Es gehe daher nicht um einen geschützten

Beurteilungsbereich der örtlichen Baubehörde für kompetenzgemäss erlassenes

kommunales Recht, sondern um eine Rechtsanwendung des Baurekursgerichts. Die

Profilerhaltung müsse nach § 50 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) in der Bau- und Zonenordnung vorgesehen sein,

und könne nicht in das Ermessen der Baubehörde gestellt werden. Auch im Licht

von Art. 36 in Verbindung mit Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 (BV) bedürfe die Profilerhaltungspflicht einer gesetzlichen Grundlage.

Wenn der Entscheid über die Profilerhaltung im Ermessen der Behörde stünde,

wäre es zudem offensichtlich widersinnig, Voraussetzungen zu umschreiben, unter

denen gemäss Art. 46 Abs. 2 BZO auf die Anordnung als Ersatzbau (mit

Profilerhaltung) verzichtet werden könne. Art. 46 Abs. 1 Satz 2

BZO habe eine andere Bedeutung; sie verleihe der Baubehörde die Befugnis, zu

verhindern, dass im Gebiet der Altstadt Gebäude ersatzlos abgebrochen werden

können und somit städtebaulich eine ungewollte Lücke entstehe. Die Behörde habe

damit die Kompetenz, im Interesse der Ortsbilder Baulücken zu vermeiden, indem

sie dem Grundeigentümer den Wiederaufbau eines abgebrochenen Gebäudes als Ersatzbau

vorschreibe. Das Verwaltungsgericht habe im Entscheid RB 2008 Nr. 66

für Neubauten von bestehenden Gebäuden eine grundsätzliche Profilerhaltungspflicht

erkannt. Die Profilerhaltung gelte für alle Grundstücke in der Altstadt; eine

Ausnahme sei lediglich nach dessen Absatz 2 möglich, wobei die dort

aufgeführten Ausnahmegründe jedoch klarerweise nicht erfüllt seien.

4.3.2

Das Verwaltungsgericht hatte sich in seinem Entscheid RB 2008

Nr. 66 (= BEZ 2008 Nr. 21) über den Sinngehalt und Anwendungsbereich

von Art. 45 und 46 BZO auszusprechen. Es hat dabei festgehalten, dass – aus

den in diesem Entscheid näher dargelegten Gründen – Art. 46 Abs. 1

BZO offensichtlich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt redigiert wurde und

der Einschub "ganz oder teilweise" sich nicht auf den bisherigen

Gebäudeumfang, sondern auf den Satzteil "neu erstellt" beziehe.

Ersatzbauten seien demgemäss Neubauten, die im bisherigen Gebäudeumfang ganz

oder teilweise neu erstellt werden. Diese Bestimmung statuiere somit bei Neu-

und Umbauten von bestehenden Gebäuden, dass das bisherige Gebäudeprofil

grundsätzlich einzuhalten sei, wobei unter den in Art. 46 Abs. 1 BZO

statuierten Voraussetzungen davon abgewichen werden könne. Nur diese Auslegung

behebe die Widersprüchlichkeiten der von der Beschwerdeführerin vertretenen

Interpretation und gebe Sinn und Zweck von Art. 46 Abs. 1 und 2 BZO

korrekt wieder.

Beim Entscheid RB 2008

Nr. 66 ging es um die baurechtliche Bewilligung für

den Umbau der bestehenden Wohnungen und die

Aufstockung um ein Geschoss des Wohn- und

Geschäftshauses "L" am M-Platz 02 in Zürich 1-Altstadt. Die

Bauherrschaft verneinte eine grundsätzliche Profilerhaltungspflicht gemäss Art. 46

Abs. 1 BZO, weil sich aus dem Wortlaut "ganz oder teilweise im

bisherigen Gebäudeumfang" gerade keine Profilerhaltung herleiten lasse.

Bei Umbauvorhaben, welche nicht die bauliche Intensität einer neubauähnlichen

Umgestaltung erreichten, seien weder Art. 45 noch Art. 46 BZO,

sondern nur die allgemeinen Bauvorschriften für die Kernzonen und die Ge­staltungsvorschriften

von Art. 48 BZO anwendbar. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts,

insbesondere der Hinweis, dass bei Neu- oder Umbauten von bestehenden Gebäuden

das bisherige Gebäudeprofil grundsätzlich einzuhalten sei, ist vor dieser

Streitfrage und hinsichtlich eines Umbauprojekts inmitten der Altstadt von

Zürich, welches dort genau dem in Art. 44 BZO umschriebenen

Gebietscharakter bzw. Baustruktur entsprach (vgl. nachfolgend Erw. 4.3.3),

zu sehen. Dem zweiten Satz von Art. 46 Abs. 1 BZO wurde in jenem

Streitfall keine entscheidrelevante Bedeutung zugemessen. Denn bei einem typischen

kleinmassstäblichen Altstadtgebäude mit einer Grundstücksfläche von 132 m2 am Predigerplatz stand

ausser Frage, dass zur Erhaltung des Gebietscharakters sowie des Quartier-,

Strassen- und Platzbildes die Bewahrung des Profils erforderlich war.

4.3.3

Gemäss Art. 44 BZO umfasst die Altstadt "den Bereich innerhalb

der ehemaligen mittelalterlichen Stadtmauern. Hohes Alter und kleinmassstäbliche

Baustruktur kennzeichnen die Architektur und prägen das Gassenbild. Die

einzelnen Bauetappen einer kontinuierlichen Entwicklung vom Wohnturm zum

Bürgerhaus sind in vielen Bauten ablesbar. Brandmauern trennen parzellenweise

die Gebäudeeinheiten".

Gegenüber dem Sachverhalt, welcher

dem Entscheid RB 2008 Nr. 66 zugrunde lag, verhält es sich im vorliegenden

Fall grundlegend anders. Das Baugrundstück mit der Villa Landolt ist in eine

weite Gartenlandschaft eingebettet. Das Baugrundstück weist eine Fläche von

2'792 m2 auf. Ohne Schutzanordnung wäre (auch) der bisher

unüberbaute Teil des Grundstücks nach Art. 45 BZO überbaubar. Die

freistehende Villa Landolt, erbaut im Jahr 1932, hat weder ein hohes Alter noch

eine kleinmassstäbliche Baustruktur, ist kein Schutzobjekt und darf

grundsätzlich abgerissen werden. Die Bebauung mit der Villa Landolt ist völlig

atypisch zur Gebietscharakterumschreibung von Art. 44 BZO. Städtebaulich

stellt diese Situation genau das Gegenteil dessen dar, was in der übrigen

Altstadt festzustellen und als altstadttypisch zu bezeichnen ist, nämlich eine

kleinräumige, geschlossene Bauweise mit an die Strassen-, Gassen- oder

Platzgrenze gestellten schmalen Gebäuden, die im Profil und in der Regel auch

in der Substanz zu erhalten sind. Wenn die Vorinstanz unter diesen Voraussetzungen

zum Schluss kam, der Baubehörde stehe es unter diesen Umständen zu, auf die

Anwendung von Art. 46 BZO (Ersatzbau) und damit auf die Profilerhaltung zu

verzichten, denn wenn nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 BZO zur Erhaltung

von Quartier-, Strassen- oder Platzbildern Ersatzbauten vorgeschrieben werden

könnten, könne sie auch darauf verzichten, ist dies nicht rechtsverletzend.

Erwägungen

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 1–4 handelt es sich dabei durchaus um die Anwendung

kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Rechts, nämlich der

Kernzonenvorschriften, durch eine kommunale Behörde, welche nach ständiger

Rechtsprechung dann zu schützen ist, wenn sie vertretbar und nicht

rechtsverletzend ist (RB 1981 Nr. 20; VGr, 13. Februar 2008, BEZ 2008

Nr. 21 E. 2.2); dies auch wenn die Baubewilligungsbehörde Art. 46

Abs. 1 Satz 2 BZO nicht explizit angerufen haben. Dieser Auslegung

steht Art. 36 BV, wonach Einschränkungen von Grundrechten einer

gesetzlichen Grundlage bedürfen, nicht entgegen, denn ein solche liegt hier vor

(§ 50 PBG; Art. 45 und 46 BZO). Entgegen dem Einwand der

Beschwerdeführenden 1–4 steht diese Auslegung auch nicht in Widerspruch zu Art. 46

Abs. 2 BZO, weil – nach der Auffassung der Beschwerdeführenden – diese Vorschrift

keinen Sinn mache, wenn es im Ermessen der Behörde liege, überhaupt eine

Profilerhaltung anzuordnen oder darauf zu verzichten. Art. 46 Abs. 2

BZO regelt Abweichungen bei Ersatzbauten/Profilerhaltungspflicht, während Art. 46

Abs. 1 PBG die Frage berührt, ob überhaupt eine solche eingreift.

Das Bauprojekt ist somit nach Art. 45

BZO zu beurteilen.

5.

5.1

Die Beschwerdeführenden 1–4 rügen weiter als

Eventualstandpunkt eine Verletzung von Art. 45 Abs. 1 BZO, wonach

sich die Gebäudehöhe und die Vollgeschosszahl von Neubauten an der bestehenden

Bebauung sowie an den Strukturmerkmalen des Strassenzuges zu orientieren haben.

Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Baubewilligungsbehörde bei

der Auslegung dieser kommunalen Kernzonenvorschrift ein erheblicher

Ermessensspielraum zukommt, welchen die Rechtsmittelbehörden zu respektieren

haben, wenn die Auslegung vertretbar und nicht rechtsverletzend ist (RB 1981

Nr. 20; VGr, 13. Februar 2008, BEZ 2008 Nr. 21 E. 2.2).

Zudem verlangt Art. 45 Abs. 1 BZO, dass sich Neubauten hinsichtlich

Gebäudehöhe und Vollgeschosszahl an der bestehenden Bebauung zu

"orientieren" haben. Auch mit dieser Wortwahl statuierte der

Gesetzgeber einen Beurteilungsspielraum der Baubewilligungsbehörde und verlangt

insbesondere nicht, dass Gebäudehöhe und Vollgeschosszahl jene der bestehenden

Bebauung nicht überschreiten dürfe.

5.2

5.2.1

Das Baurekursgericht hat in seinem Entscheid vom 5. Oktober 2012 zur

Frage des "Strukturmerkmals des Strassenzugs" ausgeführt

(Rekursentscheid E. 4.2.1 ff.), als eine speziell für die Kernzone

Altstadt geltende Bauvorschrift anvisiere Art. 45 Abs. 1 BZO die für

die Altstadt typischen geschlossen überbauten Strassenzüge. Ein derartiger

Strassenzug liege an der Winkelwiese nicht vor. Die Gebäude Winkelwiese 4,

5.

und 6 bildeten eine Abfolge von Solitärbauten. Daran ändere auch das mit dem

Eckgebäude Kirchgasse 50 zusammengebaute Haus Winkelwiese 2 nichts.

Dass die genannten Gebäude allesamt über dieselbe Strasse erschlossen seien,

ergebe noch keinen "Strassenzug". Aus der Bezugnahme auf die

"Strukturmerkmale des Strassenzugs" in Art. 45 Abs. 1 BZO

könne somit nichts gegen das Bauvorhaben abgeleitet werden. Soweit die

Rekurrierenden der Auffassung seien, zur bestehenden Bebauung gehöre auch die

abzubrechende Villa Landolt, könne ihnen nicht gefolgt werden. Art. 45 Abs. 1

BZO stelle keine Ersatzbauvorschrift dar, die verlangen würde, an der zur

Beseitigung vorgesehenen Altbaute Mass zu nehmen, sondern sei als eine

baubeschränkende Einordnungsvorschrift zu qualifizieren. Diese könne nur die

Orientierung an Gebäuden verlangen, welche nach der Erstellung der Neubaute

noch vorhanden seien. Gebäudehöhe und Vollgeschosszahl der Villa Landolt

bildeten demnach keine Referenzwerte. Als solche seien vor allem die zum Bauvorhaben

am nächsten gelegenen Gebäude Winkelwiese 5 und 6 sowie die Villa Tobler

an der Winkelwiese 4, welche wegen der exponierten Lage sowie ihrer Grösse

und Markanz ihres Turms in erheblichem Mass ortsbildprägend sei.

Nach den Vorbringen der

Beschwerdeführenden 1–4 werde die Strasse Winkelwiese als strukturprägender

Strassenzug durch die Vorinstanz zu Unrecht infrage gestellt. Zwar sei diese

Strasse nicht gleich geschlossen wie die Trittligasse oder Frankengasse, jedoch

gesäumt mit den Bürgerhäusern 5 und 6 und der Villa Winkelwiese 10

sowie den grosszügigen Gärten. Nicht haltbar sei auch die Anschauung der

Vorinstanz, die bestehende Villa Landolt habe bei der Ermittlung der

bestehenden Baustruktur ausser Betracht zu bleiben. Wenn der Zweck der Kernzone

die Erhaltung und Erweiterung der Eigenart schutzwürdiger Ortsbilder

beinhalte, komme bei der Ermittlung der bestehenden Baustruktur der heutigen

Villa Landolt vorrangige Bedeutung zu.

5.2.2

Gemäss der Umschreibung des Gebietscharakters Altstadt kennzeichnen hohes

Alter und kleinmassstäbliche Baustruktur die Architektur und prägten das

Gassenbild. Die Auffassung der Vorinstanz, Art. 45 Abs. 1 BZO anvisiere

diese für die Altstadt typischen geschlossen überbauten Strassenzüge und ein

solches Gassenbild liege hier an der Winkelwiese mit der Abfolge von

Solitärbauten nicht vor, ist nicht zu beanstanden. Zudem ändert das streitbezogene

Projekt an dem von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang genannten

strukturprägenden Strassenzug Winkelwiese (Beschwerdeschrift Rz. 42), der

"gesäumt mit den Bürgerhäusern Winkelwiese 5 und 6 und der Villa

Winkelwiese 10 sowie den grosszügigen Gärten" sei, nichts; denn das

Neubauprojekt übernimmt in etwa die Grundrisse der abzubrechenden Baute und der

grosszügige Garten der Villa Landolt, welcher grösstenteils unter Schutz

gestellt wurde, bleibt erhalten (Zur Geschosszahl und Gebäudehöhe vgl.

nachfolgend E. 5.3).

5.3

5.3.1

Das projektierte Gebäude besteht aus fünf über dem gewachsenen Boden in

Erscheinung tretenden Geschossen, wobei das Erdgeschoss geringfügig in den

Boden hineinragt und damit rechtlich an sich ein Untergeschoss bildet (§ 275

Abs. 3 PBG). Das oberste Geschoss ist rechtlich als Vollgeschoss zu

qualifizieren. Es tritt indessen aufgrund seiner deutlich kleineren Grundfläche

und der gegenüber den darunterliegenden Geschossen abweichenden Gestaltung

einem Attikageschoss vergleichbar in Erscheinung. Die Gebäudehöhe, welche

mangels eines eigentlichen Attikageschosses zugleich die grösste Höhe darstellt,

liegt bei 16,15 m.

Die Referenzobjekte Winkelwiese

5, Winkelwiese 6 und Winkelwiese 4 (Villa Tobler) werden im Rekursentscheid

näher beschrieben (Erw. 4.2.2). Auf diese Erwägungen ist zu verweisen (§ 28

Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Höhen betragen

beim Haus Winkelwiese 5 11 m (Gebäudehöhe) bzw. 16 m (Gesamthöhe),

beim Haus Winkelwiese 6 11,5 m (Gebäudehöhe) bzw. 16 m (Gesamthöhe)

und bei der Villa Tobler (Winkelwiese 4) 14,3 m (Gebäudehöhe) bzw. 18,1 m

(Gesamthöhe) und 26,1 m (Gesamthöhe Turm). Die Gebäude Winkelwiese 5, 6

und 4 weisen je ein Kellergeschoss, drei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss

auf, die Villa Tobler im Turmbereich fünf Vollgeschosse.

5.3.2

Gemäss Art. 45 Abs. 1 BZO hat sich die Gebäudehöhe und die

Vollgeschosszahl des streitbetroffenen Neubaus an der bestehenden Bebauung

sowie an den Strukturmerkmalen des Strassenzugs zu orientieren.

Was die Gebäudehöhe

betrifft, hat das Baurekursgericht zu Recht Art. 45 Abs. 1 BZO als

nicht verletzt erachtet. Da das oberste Geschoss des Neubaus wegen dessen

Ausgestaltung rechtlich ein Vollgeschoss darstellt, entspricht die Gebäudehöhe

der Gesamthöhe. Diese beträgt hier 16,15 m. Die Gebäudehöhe des Neubaus

ist damit um rund 5 m höher als die Bauten Winkelwiese 5 und 6,

während die Gesamthöhe in etwa den Nachbarbauten entspricht. Wäre das oberste

Geschoss nicht nur optisch, sondern auch rechtlich als Attikageschoss

ausgestaltet, würde der Neubau eine Gebäudehöhe von 12,75 m aufweisen und

in dieser Hinsicht die Gebäude Winkelwiese 5 und 6 um weniger als 2 m

überragen. Die Gesamthöhe des Neubaus wird indessen durch die sehr markant in

Erscheinung tretende Villa Tobler deutlich überragt, und zwar sowohl durch den

Hauptbaukörper (18,1 m) wie auch durch den Turm mit einer Gesamthöhe von rund

25.

m. Unter diesen Umständen hat die Baubewilligungsbehörde auch hinsichtlich

der Gebäudehöhe den ihr zustehenden Ermessensspielraum (vgl. vorn E. 5.1)

nicht überschritten, wenn sie Art. 45 Abs. 1 BZO als eingehalten

erachtete.

Hinsichtlich der Vollgeschosszahl

weist das Neubauprojekt gegenüber den Gebäuden Winkelwiese 5, 6 und 4 ein

Vollgeschoss mehr auf. Die Vorinstanzen haben aber richtigerweise auch auf die

Geschossigkeit als solche abgestellt, also unter Einbezug aller sichtbaren

Geschosse, wird doch das Erscheinungsbild einer Baute nicht allein durch die

Anzahl Vollgeschosse, sondern auch durch Dachgeschosse und sichtbare

Untergeschosse bestimmt. Dabei wird das oberste Geschoss des Neubaus wegen

seines gegenüber den unteren Geschossen teilweise zurückspringenden und

deutlich kleineren Grundrisses optisch als Attikageschoss wahrgenommen, auch

wenn es rechtlich als Vollgeschoss zu qualifizieren ist. Vom Erscheinungsbild

her kann mit dem Baurekursgericht von einer um einen Viertel erhöhten

Geschossigkeit des projektierten Gebäudes gegenüber den genannten Bauten

gesprochen werden. Die Einschätzung der Bausektion des Stadtrats von Zürich,

das Neubauvorhaben "orientiere" sich hinsichtlich (Voll-)Geschosszahl

im Sinn von Art. 45 Abs. 1 BZO an der bestehenden Überbauung, liegt

eher an der Grenze des ihr bei dieser Frage zustehenden Ermessensspielraums,

doch erachtet das Verwaltungsgericht mit der Vorinstanz diese Auffassung vorliegend

noch als vertretbar und nicht rechtsverletzend. Die Beschwerde ist daher auch

hinsichtlich der Rüge, Art. 45 Abs. 1 BZO sei verletzt, abzuweisen.

6.

6.1

Strittig

ist weiter die Einordnung des Bauvorhabens und damit die Einhaltung der Vorschriften

von Art. 43 Abs. 1 BZO und § 238 PBG. Gemäss der allgemeinen

Gestaltungsvorschrift für Kernzonen von Art. 43 Abs. 1 BZO sind

Bauten Anlagen und Umschwung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung

erzielt wird. Laut § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich

und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird (Abs. 1); auf Objekte des Natur- und

Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2, erster Halbsatz).

Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass der örtlichen

Baubewilligungsbehörde bezüglich der Einordnungsfrage eine besondere

Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zusteht und sich die Rekursbehörde bei der

Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung auferlegt. Beruht der kommunale

Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat

ihn die Rekursinstanz zur respektieren. Auch das Baurekursgericht darf

– trotz umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten,

wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr

vertretbar ist, und sie kann eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht

einfach durch ihre eigene ersetzen (vgl.

BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 3.2 = ZBl 107/2006, S. 430 ff.;

VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob die

Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht

für vertretbar halten durfte bzw., wenn sie davon abweicht, ob dies ohne

Verletzung der Gemeindeautonomie zulässig war. Dagegen ist es nicht Aufgabe des

Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der

Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition

überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004,

E. 4.3 = ZBl 107/2006, S. 430 ff.).

6.2

Das

Baurekursgericht hat in seinem Rekursentscheid das streitige Neubauprojekt

unter dem Gesichtspunkt der Anwendung von Art. 43 Abs. 1 BZO und § 238

PBG umfassend gewürdigt (Rekursentscheid E. 5.3 ff.). Es hat vorab

auf die Ausführungen im baurechtlichen Entscheid hingewiesen. Die Bausektion

habe ausgeführt, dass der Ersatzneubau in der Kernzone liege, von zahlreichen

denkmalpflegerisch wertvollen Objekten umgeben sei und der Eingriff in

städtebaulicher und architektonischer Hinsicht hohen Ansprüchen genügen müsse.

Das Projekt sei aus einem zweistufigen Wettbewerb als Siegerprojekt hervorgegangen.

Es gliedere sich bezüglich Körnung in die bestehende Bebauung ein und könne

sich in den grundlegenden Abmessungen in den Kontext der Altstadt gut einordnen.

Das Volumen verfüge über zwei sehr unterschiedliche Ausprägungen zur Stadt und

zum Park. Während die Kubatur auf der Nordwestseite eher kubisch und weitgehend

orthogonal gestaltet sei, finde die freie geometrische Gestaltung an der

Südseite eine Vermittlungsposition zum Park. Die vorgelagerten Terrassen und

Treppenverbindungen bildeten eine eigene Aussenraum-Landschaft. Eine Beruhigung

der Erscheinung könne sowohl die Innenräumlichkeiten als auch die

aussenräumlichen Qualitäten stärken. Die Lage des Gebäudes am Ende einer

Sackgasse und der grössere "Fussabdruck" im Vergleich zum Bestand

schränke die Zugänglichkeit ein. Dank eines Autolifts könne auf eine

Garageneinfahrt verzichtet werden. Die topographischen Übergänge seien

sorgfältig gestaltet. Der alte Baumbestand bleibe erhalten. Die vorgesehene

Fassadengestaltung sei im Grundprinzip verwandt mit den quartiertypischen

Fassaden.

Ergänzend wies das

Baurekursgericht darauf hin, dass jedes Geschoss einen polygonalen und zudem

unterschiedlichen Grundriss aufweise, wobei sich der Gebäudekörper nach oben

stark verjünge, namentlich auf der Süd- und der Westseite, also gegen die

unüberbauten Flächen hin, während Stufung und Polygonalität nach Norden und

Osten weniger ausgeprägt seien. Die Längsseiten des Gebäudes seien nach Westen,

Osten und Süden ausgerichtet, die Schmalseite nach Norden. Die Terrassen

bildenden einzelnen Geschosse seien insbesondere im südwestlichen Bereich mit

Treppen untereinander verbunden, was den Eindruck des Kaskadenhaften noch

verstärke. Besagte Elemente in jenem Bereich – Verzicht auf Orthogonalität, Stufung

und Treppen – gäben dem Gebäude zusammen mit den unregelmässig gesetzten

Fenstern mit ausgeprägt breiten Einfassungen, mit unterschiedlichen Grössen und

mit unterschiedlichen Proportionen sein markantes, bewegtes Gepräge.

6.3

Zur Frage der Einordnung bringen die Beschwerdeführenden

1–4 vor Verwaltungsgericht vor, das Bauprojekt nehme keine besondere

Rücksichtnahme auf die unter Denkmalschutz gestellten Häuser Winkelwiese 5 und

6.

Der Neubau dränge sich mit 7,5 m Abstand und mit 5 Vollgeschossen an

das bloss 3 Vollgeschosse aufweisende Schutzobjekt Winkelwiese 5 heran. Im

Verhältnis zum minimalen Gebäudeabstand von 7,5 m sei die Nord- und Ostfassade

mit 16,2 m übermässig hoch. Auch gegenüber dem Haus Winkelwiese 6 samt dem

unter Schutz gestellten Garten und der geschützten Blutbuche übe das Projekt

nicht die gesetzlich verlangte besondere Rücksichtnahme aus. Die Verletzung von

§ 238 Abs. 2 PBG liege im Zusammentreffen zwischen dem zu geringen

Gebäudeabstand zwischen der Nordostkante und den Schutzobjekten 5 und 6. Die

Auffassung der Vorinstanz, aus der Vorschrift von § 238 Abs. 2 PBG

könnten keine weiteren Anforderungen bezüglich Gebäudehöhe und Geschosszahl

abgeleitet werden, als sich aus Art. 45 Abs. 1 BZO ergebe, überzeuge

nicht; eine kommunale Vorschrift könne nicht den Schutzumfang der kantonalen

Bestimmung von § 238 Abs. 2 PBG einschränken. Das klassizistische

Schutzobjekt Winkelwiese 5 habe einen eigenen einzelfallweisen Anspruch auf

Rücksichtnahme, unabhängig von der Architektursprache des projektierten

Gebäudes.

Nach der Begründung der Beschwerdeführerin 5 in ihrer

Beschwerdeschrift ignorierten die Vorinstanzen den typischen Gebietscharakter.

Sie würden diesen auf Solitärbauten mit Umschwung reduzieren und damit Art. 43

Abs. 1 BZO vollständig seines Gehalts entleeren. Der Neubau werde schon

aufgrund seiner Ausgestaltung als unregelmässiges Flachdachgebäude weit

massiger und markant unruhiger erscheinen als die umliegenden Bauten, welche

vor allem aus der Mitte des 19. Jahrhunderts stammten und sich durch eine

ruhige, zurückhaltende und harmonische Erscheinung auszeichneten. Auf die

Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG bzw. auf die Qualität der

bestehenden Schutzobjekte gehe die Beschwerdegegnerin gar nicht und die

Vorinstanz kaum ein. Diese erwäge lediglich, dass der neue Baukörper dem

Schutzobjekt Winkelwiese 5 nicht allzu nahekomme. Damit sei noch nichts über

die inhaltliche Bezugnahme zu diesem und den weiteren Inventar- und Schutzobjekten

gesagt.

6.4

Die

Ausführungen im Rekursentscheid legen in überzeugender Weise dar, dass die

Bausektion des Stadtrats Zürich sein Ermessen bei der Beurteilung der

Einordnung rechtmässig ausgeübt hat. Auf die entsprechenden Ausführungen kann

vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Das Baurekursgericht hält auch richtig fest, dass mit dem Projekt gestalterisch

ein ganz erheblicher Gegensatz zu den Gebäuden Winkelwiese 4 und insbesondere 5

und 6 geschaffen werden, die Anforderungen an eine gute Gestaltung indessen

keineswegs zwingend eine baustilistische Angleichung verlangten, auch wenn die

Beschwerdeführerin 5 diesen "harten Gegensatz" zu den

bestehenden Bauten rügt. Die Vorinstanz nennt als Beispiel den Bührle-Trakt des

Kunsthauses, der mit der Gestaltung des Haupthauses kaum etwas gemein habe,

dafür aber umso markanter in den Vorplatz des Kunsthauses hinausrage. Als

weitere Beispiele von Neu- oder Anbauten mit moderner Formensprache neben

Schutzobjekten könnten der Erweiterungsbau des Schweizerischen Landesmuseums

sowie der Neubau neben der Villa Patumbah (vgl. VGr, 26. November 2008,

VB.2008.00309, E. 3) genannt werden.

Das projektierte Gebäude weist

zum Gebäude Winkelwiese 5 einen Abstand von 7,5 m auf. Es ist in etwa am

gleichen Standort wie die bestehende Villa geplant. Wie die abzubrechende Baute

sind indessen die beiden Gebäude zueinander verschoben. Beim besagten Abstand

handelt es sich mithin um die Distanz zwischen der Nordostecke des geplanten

Neubaus und der Südwestecke des Gebäudes Winkelwiese 5 und nicht etwa um den

Abstand zweier Fassaden, die sich gegenüberstehen. Die Nähe der beiden Bauten

wird daher – wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat – wesentlich

entschärft. Der Abstand des Neubaus zum Gebäude Winkelwiese 6 beträgt bereits

rund 30 m. Wenn die Baubewilligungsbehörde und die Vorinstanz in dieser

Situierung des Neubaus keine Verletzung der anzuwendenden

Dispositiv

Einordnungsvorschriften erblickten, haben sie nicht rechtsverletzend entschieden.

Was die Beanstandung der Gebäudehöhe und der Geschosszahl im Verhältnis zum

Haus Winkelwiese 5 betrifft, so kann auf das vorn zu Art. 45 Abs. 1

BZO (E. 5.3) Gesagte hingewiesen werden. Der Vergleich allein der

Gebäudehöhen wird der tatsächlichen Situation nicht gerecht, weil das oberste

Geschoss des Neubaus wegen dessen Ausgestaltung rechtlich ein Vollgeschoss

darstellt und damit dessen Gebäudehöhe der Gesamthöhe entspricht. Die

Gesamthöhe als solche ist (nur) rund 2 m höher als jene des Gebäudes

Winkelwiese 5. Das oberste Geschoss ist zwar rechtlich ein Vollgeschoss, vermittelt

aber optisch infolge der konkreten Ausgestaltung den Eindruck eines

Attikageschosses, weshalb die Vorinstanzen ohne Rechtsverletzung auch

hinsichtlich der Anzahl Geschosse eine Verletzung der Einordnungsvorschriften

verneinen konnten.

6.5 Das umstrittene Projekt ist, wie in Erwägung E lit. g

der angefochtenen Baubewilligung vom 13. März 2012

festgehalten ist, als Siegerprojekt aus einem zweistufigen

Wettbewerb hervorgegangen. Die Durchführung eines Wettbewerbs erhöht

generell die Qualität des Bauprojekts und erlaubt der Bewilligungsbehörde,

ihren Entscheid auf eine breite, fachlich abgestützte Entscheidungsgrundlage zu

stellen (VGr, 14. Januar 2009, VB.2008.00428, E. 4.2.2). Die

Beschwerdeführerin 5 brachte hierzu im Rekursverfahren vor (VB.2012.00731),

das Bauprojekt weiche von den Wettbewerbskriterien ab. Hierauf muss nicht näher

eingegangen werden. Unbestritten ist, dass das angefochtene Bauprojekt als

Siegerprojekt aus dem Wettbewerb hervorging. Weiter ist festzuhalten, dass die

Überlegungen der Bausektion der Stadt Zürich zur Einordnung und Gestaltung des

streitigen Bauprojekts in der Baubewilligung vom 13. März 2012 auf jeden

Fall nachvollziehbar sind und überzeugen. Zu Recht hat das Baurekursgericht den

Entscheid der Bausektion der Stadt Zürich, das streitige Projekt erfülle die

Voraussetzungen der einschlägigen Einordnungsvorschriften, geschützt. Eine

Rechtsverletzung liegt nicht vor.

7.

7.1 Die

Beschwerdeführenden 1–4 beantragen eventualiter, es sei mit baulichen Massnahmen

die UN-Parkgarage so zu verkleinern, dass nicht mehr als 3, subeventuell 4

Autos parkiert werden könnten. Sie begründen diesen Antrag damit, der Bauherrschaft

hätten nach Art. 8 Abs. 2 der Parkplatzverordnung vom 11. Dezember

1996 (PPV) statt vier nur zwei Parkplätze bewilligt werden dürfen. Auf den

dritten Parkplatz für das Gästehaus bestehe kein Anspruch. Der vierte Parkplatz

sei vollends unhaltbar. Besondere Verhältnisse für eine Ausnahmebewilligung

nach § 220 PBG lägen nicht vor. Zudem weise die Tiefgarage Platz für

sieben Parkplätze auf.

7.2 Für die

Ermittlung der gemäss der Parkplatzverordnung der Stadt Zürich (PPV) vorliegend

zulässigen Anzahl Parkplätze kann auf die Berechnung der Vorinstanz verwiesen

werden (Rekursentscheid E. 7.5). Der Normalbedarf an Parkplätzen wird nach

Art. 4–7 PPV ermittelt. Unter dem Titel "Abweichungen" bestimmt Art. 8

Abs. 2 PPV, dass für die Nutzweise Wohnen die Zahl der insgesamt

zulässigen Abstellplätze bis auf 0,9 pro Wohnung einschliesslich

Besucherparkplätze erhöht werden darf. Die Zahl von drei Parkplätzen wäre vorliegend

dann zulässig, wenn – mit der Bausektion – von drei Wohnungen ausgegangen wird

(Villa, Einliegerwohnung und Gästehaus). Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführenden 1–4 kann das Gästehaus mit einem Erdgeschossgrundriss von 8 m x 8,08 m,

auch wenn dessen Aufstockung zwischenzeitlich durch das Baurekursgericht

verweigert wurde, zwanglos der "Nutzweise Wohnen" im Sinn von Art. 8

Abs. 2 PPV zugerechnet werden. Diese Auslegung ihres kompetenzgemäss

erlassenen kommunalen Rechts durch die kommunale Baubehörde ist korrekt.

Weshalb die Nutzung einer Wohnung durch Gäste nicht als Wohnnutzung verstanden

werden darf, vermögen die Beschwerdeführenden nicht einmal ansatzweise darzulegen.

7.3

7.3.1

Die Bausektion des Stadtrats Zürich hat mit der Baubewilligung einen

vierten Parkplatz im Sinn einer Ausnahmebewilligung (§ 220 PBG) bewilligt.

Das Baurekursgericht hat die von der Rechtsprechung und Lehre zu § 220 PBG

entwickelten Grundsätze umfassend und zutreffend dargelegt (Rekursentscheid

E. 7.6.1). Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (§ 70 VRG in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Zur konkreten Situation hat die

Vorinstanz ausgeführt (Rekursentscheid E. 7.6.2), die strenge

Parkplatzregelung in der Altstadt bezwecke vom allem den Schutz des Ortsbilds

und überdies auch die Reduktion von Fahrten aus Gründen des Immissionsschutzes.

Oberirdische Parkplätze könnten das Ortsbild massiv stören. Die Erstellung von

oberirdischen Garagen oder Tiefgaragen falle in weitesten Teilen der Altstadt

ausser Betracht, weil sehr viele Grundstücke mit inventarisierten oder unter

Schutz gestellten Gebäuden überstellt seien und zumeist beengende Verhältnisse

vorlägen. Zudem dürften Garagengebäude, Tiefgarageneinfahren und Autolifte in

der Regel mit dem schutzwürdigen Ortsbild der Altstadt nur schwer zu

vereinbaren sein. Insoweit lägen besondere Verhältnisse vor. Das grosse

Baugrundstück könne neu überbaut werden und der Autolift sei mit dem

Erscheinungsbild des Neubaus vereinbar. Beengende Altstadtverhältnisse lägen

auch mit Blick auf die Zufahrt über die Winkelwiese nicht vor; diese sei keine

typische, schmale Altstadtgasse wie etwa die Trittligasse oder Frankengasse im

Umfeld des Baugrundstücks. Die Grundstücke Winkelwiese 4, 5 und 6 seien zwar auch

gross, doch falle dort aufgrund der Schutzwürdigkeit die Erstellung von

Parkplätzen in jeder Form, auch solche in Tiefgaragen, ausser Betracht, was

beim Baugrundstück mangels Schutzwürdigkeit der Villa und des Umschwungs im

Zufahrtsbereich gerade nicht der Fall sei. Beim strittigen Projekt kämen somit

mehrere ins Gewicht fallende Umstände zusammen, die in ihrer Gesamtheit in der

Altstadt wie auch im unmittelbaren Umfeld des Baugrundstücks ausnahmehaft

seien. Der kommunale Gesetzgeber hätte die Erstellung von Parkplätzen auf dem

Grundstück in einer Tiefgarage nicht ausgeschlossen, wenn er einzig

Verhältnisse vor Augen gehabt hätte, wie sie sich auf dem Baugrundstück

präsentierten. Nach Art. 8 Abs. 3 PPV könne die zuständige Baubehörde

aus wichtigen Gründen Abweichungen von den in Art. 4–7 ermittelten Parkplatzzahlen bewilligen. Als wichtiger

Grund würden unter anderem sehr grosse Wohneinheiten genannt. Dies sei hier gegeben,

entspräche doch deren Geschossflächen ohne Weiteres jener von fünf sehr

grosszügigen Wohnungen. Damit erscheine es vertretbar, wenn die Bausektion der

gegebenen Ausnahmesituation nicht nur damit Rechnung trage, dass sie die

Erstellung von Parkplätzen auf dem Baugrundstück zulasse, sondern auch damit,

dass sie vier und nicht weniger Parkplätze erlaube. Dass damit nicht nur von

der nach Art. 4–7 PPV, sondern auch von

der nach Art. 8 Abs. 2 PPV zulässigen Parkplatzzahl abgewichen werde,

ändere hieran nichts, da sich die Abweichung auf § 220 PBG abstütze und

damit nicht an die Vorgaben von Art. 8 PPV gebunden sei. Die Befreiung von

Art. 7 PPV verstosse weder gegen Sinn und Zweck der Parkplatzverordnung

noch verletze sie sonst öffentliche Interessen. Die Lufthygiene werde insgesamt

nicht in höherem Mass tangiert, wenn Parkplätze statt in einer

Gemeinschaftsanlage auf dem Baugrundstück benutzt werden. Heute seien auf dem

Baugrundstück zwei Parkplätze vorhanden, künftig würden es vier sein. Durch die

damit verbundene Verkehrssteigerung würden die Bewohner der Gebäude Winkelwiese

5 und 6 nicht unzumutbar benachteiligt.

7.3.2

Diese Ausführungen überzeugen und es kann

auf sie verwiesen werden (§ 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1–4 vermögen die

Begründung der Vorinstanzen nicht zu erschüttern. Diese gehen insbesondere mit

keinem Wort darauf ein, dass nach Art. 8 Abs. 2 PPV die Baubehörde

aus wichtigen Gründen, worunter namentlich "sehr grosse

Wohneinheiten" genannt werden, von den in Art. 4–7 ermittelten

Abstellplatzzahlen abweichen darf. Gemäss dem Zusatzformular 1

"Fahrzeugabstellplätze " weisen die beiden Wohnungen im Neubau eine

Geschossfläche von insgesamt 1'152 m2

auf, was – wie das Baurekursgericht richtig ausführt – rund fünf grosszügigen

Wohnungen entspricht. Es liegen damit "sehr grosse Wohneinheiten" im

Sinn von Art. 8 Abs. 3 PPV vor, weshalb die Bausektion zur

Bewilligung von vier Abstellplätzen befugt war.

Art. 8 Abs. 3 PPV

bildet nach Auffassung des Verwaltungsgerichts vorliegend eine selbständige

rechtliche Grundlage für die Bewilligung der vier Abstellplätze. Diese ist aber

auch – wie die Vorinstanz korrekt aufgezeigt hat – durch die

Ausnahmebewilligung von § 220 PBG gedeckt. Gestützt auf diese Bestimmung

war es auch zulässig, die Erstellung der vier Abstellplätze in einer Tiefgarage

auf dem Baugrundstück selber zu bewilligen. Die Gründe, welche den kommunalen

Gesetzgeber bewogen haben, im Gebiet A Abstellplätze grundsätzlich nur in

Gemeinschaftsanlagen zuzulassen, sind hier aus den im Rekursentscheid genannten

Gründen nicht gegeben. Die Bewilligung von vier Abstellplätzen ist nicht rechtsverletzend.

7.4

Geplant ist eine Tiefgarage

mit einer Bruttogeschossfläche von 225 m2. Die Garage wird durch einen auf der Ostseite des

Neubaus geplanten Autolift erschlossen. Vom Lift aus wird hallenintern zu einer

Drehscheibe gefahren, welche im Zentrum der Autoeinstellhalle angeordnet ist.

Diese Drehscheibe soll das problemlose Rückwärtsfahren in die einzelnen

halbkreisförmig um die Drehscheibe angeordneten Parkplätze ermöglichen. Getrennt

und begrenzt werden diese Plätze durch Pfosten und eine Innenwand.

7.4.1

Mit ihrem Antrag Ziffer 1 lit. b verlangen die

Beschwerdeführenden 1–4 schliesslich, es sei mit baulichen Massnahmen die

geplante Unterniveaugarage so zu verkleinern, dass nicht mehr als drei,

eventuell vier Autos parkiert werden können. Das Baurekursgericht hat hierzu

ausgeführt (Rekursentscheid E. 7.3), dass nicht eine unerlaubte Nutzung

der Einstellhalle anzunehmen sei. Aufgrund der inneren Einteilung sei sie

offenkundig nicht für das Einstellen von mehr als vier Autos angelegt. Zwischen

den Pfosten lägen vier Plätze, deren Doppelbelegung zumindest sehr eng und

unkomfortabel wäre. Eine eigentliche Raumreserve bestehe nicht. Eine

missbräuchliche Nutzung sei umso weniger anzunehmen, als wohl eher vom

Einstellen geräumiger Fahrzeuge auszugehen sei. Überdies lasse gerade auch die

nicht geringe Anzahl von vier bewilligten Parkplätzen eine illegale Nutzung

letztlich obsolet erscheinen.

7.4.2

Gemäss § 321 Abs. 1 PBG können Nebenbestimmungen mit einer

Baubewilligung verknüpft werden, wenn sie inhaltliche oder formale Mängel des

Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten beheben oder wenn sie zur

(Schaffung oder) Erhaltung des rechtmässigen Zustands nötig sind.

Nebenbestimmungen sind demnach nur zulässig, wenn entweder das zu bewilligende

Bauvorhaben mit einem Mangel behaftet ist, der durch sie behoben werden kann,

oder wenn sie eine wahrscheinliche künftige Störung des rechtmässigen Zustands

vermeiden helfen, also künftig zu erwartenden Rechtsverletzungen vorbeugen. Die

entfernte Möglichkeit künftiger Verstösse oder Missstände ist nicht geeignet,

eine entsprechende Auflage zu rechtfertigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip

erlaubt eine solche Belastung nur dort, wo Störungen wahrscheinlich sind (RB

1969 Nr. 62; RB 1982 Nr. 155 = BEZ 1983 Nr. 6 E. 3).

Wie das Baurekursgericht

zutreffend festhält, bestehen keine Anhaltspunkte für eine künftige

unrechtmässige Nutzung der Garage. Der Umstand allein, dass zwischen den

Stützsäulen 1 und 2 bzw. 2 und 3 zwei Fahrzeuge abgestellt werden könnten, lässt

eine unzulässige Überbelegung der Garage nicht als wahrscheinlich erscheinen.

Eine Doppelbelegung der Plätze wäre sehr eng und unkomfortabel. Es bestehen keinerlei

Anhaltspunkte, dass die Parkplätze nicht wie in den Plänen eingezeichnet mit je

einem Platz zwischen den Säulen genutzt werden. Der Antrag, die Parkgarage mit

baulichen Massnahmen zu verkleinern, ist abzulehnen.

7.5 Bei baurechtlichen

Nachbarbeschwerden kann der Beschwerdeführer nach dem Kriterium des

schutzwürdigen Interesses nur die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte jener

Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung

auswirken. Dieses Erfordernis trifft beispielsweise nicht zu bei Normen über

die innere Ausgestaltung der Baute auf dem Nachbargrundstück, die keinerlei

Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers haben. Beschwerdegründe

Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der

richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im

Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind demgemäss unzulässig

(BGE 133 II 249, E. 1.3.2, S. 253, VGr, 10. Juli 2008, VB.2008.00051,

E. 7).

Da die Rüge betreffend der

beantragten Verkleinerung der Unterniveau-Parkgarage – wie

vorstehend ausgeführt – materiell

abzuweisen ist, kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden

hierzu überhaupt legitimiert sind.

8.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die

Beschwerden abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und in

Berücksichtigung der gestellten Anträge und erhobenen Rügen sind die Gerichtskosten

zu 2/3 den Beschwerdeführenden 1–4 und zu 1/3 der Beschwerde­führerin 5 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 und 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Eine

Parteientschädigung steht den unterliegenden

Beschwerdeführenden von vornherein

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist

eine solche dem privaten Beschwerdegegner zuzusprechen. Angemessen ist für die

beiden vereinigten Verfahren eine Parteientschädigungen von Fr. 3'000.-,

welche die Beschwerdeführenden im gleichen Verhältnis wie die Gerichtskosten zu

tragen haben.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Die

Beschwerden VB.2012.00730 und VB.2012.00731 werden vereinigt;

und erkennt:

1. Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 15'280.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu je 1/6 unter solidarischer Haftung für 2/3 den Beschwerdeführenden

1–4 und zu 1/3 der Beschwerdeführerin 5 auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, im gleichen Verhältnis (auch bezüglich

Solidarhaft) dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von total Fr. 3'000.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

6. Mitteilung an:…