Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00732

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00732

7. Februar 2013Deutsch12 min

(URT.2013.14982)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2012.00732

Urteil

der 3. Kammer

vom 7. Februar 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin

Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin

Anja Tschirky.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat E,

Beschwerdegegner,

betreffend polizeiliche

Meldepflicht/Wohnsitz,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, Staatsangehöriger von B, war seit 1. Oktober 2008

bei seiner ehe­maligen Lebenspartnerin C an der D-Strasse 5 in E

angemeldet. Mit Verfügung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde E vom

8. Februar 2012 wurde er rückwirkend per 30. Juni 2010 nach unbekannt

abgemeldet. Dagegen erhob er am 8. März 2012 Einsprache beim Gemeinderat E

und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 8. Februar 2012. Allenfalls

sei das Verfahren an die Einwohnerkon­trolle zurückzuweisen, damit er zu den

Aussagen von C Stellung nehmen könne. Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 wies

der Gemeinderat die Einsprache ab und bestätigte die rückwirkende Abmeldung von

A.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 23. Mai 2010 erhob A am

19.

Juni 2012 Rekurs beim Bezirksrat F (nachfolgend Bezirksrat) und

beantragte die Aufhebung der Abmelde­verfügung vom 8. Februar 2012. Der

Bezirksrat trat am 8. Oktober 2012 auf den Rekurs ein, soweit damit der

Beschluss des Gemeinderats vom 23. Mai 2012 angefochten wurde, und wies

diesen ab.

III.

Dagegen erhob A am 8. November 2012 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er stellte den Antrag, die von der Einwohnerkontrolle E

erfolgte Abmeldung (Ver­fügung der Gemeinde E vom 8. Februar 2012) sei

rückgängig zu machen bzw. es sei festzustellen, dass die D-Strasse 5 in E

nach wie vor als Wohnsitz gelte. Am 16. November 2012 verwies der

Bezirksrat auf seinen Rekursentscheid und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Gemeinderatskanzlei verzichtete am 14. Dezember 2012

auf eine Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und

§ 19 b Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt erstmals vor

Verwaltungsgericht, es sei festzustellen, dass die D-Strasse 5 in E nach

wie vor als Wohnsitz gelte. Der Streitgegenstand im

Beschwerdeverfahren wird indessen durch das vor der

Rekursinstanz gestellte Rechtsbegehren begrenzt. Dieses darf im

Beschwerdeverfahren nicht erweitert werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Auf das

besagte Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.

2.2

Im Übrigen bestünde vorliegend auch kein

Feststellungsanspruch, da der Beschwerdeführer in der betreffenden

Angelegenheit ein Gestaltungsurteil erwirken kann und sich der

Feststellungsanspruch diesem gegenüber als subsidiär erweist (vgl. BGE 108 Ib

540.

E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass ihm die Aussagen von C trotz mehrmaligem

Nachfragen nie vorgelegt worden seien.

3.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht

einer betroffenen Person, Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zu allen

relevanten Gesichtspunkten zu äussern (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; Ulrich Häfelin/Walter

Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 835 ff., 838; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 17, 42). Die Einsichtnahme in

die Akten ist so auszugestalten, dass sie dem Berechtigten ein sorgfältiges

Studium der Akten ermöglicht. Die bloss mündliche Berichterstattung über den

Inhalt einzelner Aktenstücke vermag daher nicht zu genügen (BGE 101 Ia 312 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 73).

Der Bezirksrat nahm die Frage der Verletzung des rechtlichen

Gehörs von sich aus im Rekursverfahren auf. Eindeutige und

erhebliche Gehörsverletzungen sind auch ohne dahin gehende Rüge von Amtes wegen

aufzugreifen, sofern die Umstände nicht auf einen Verzicht durch die

benachteiligte Partei schliessen lassen. Der besagte

Anspruch ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines

materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich

die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Es

besteht indessen die Möglichkeit, dass eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör unter gewissen Umständen geheilt werden kann, womit von einer Rückweisung der Sache abzusehen ist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5 f. und 48).

Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete

Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

3.3

Die

Vorinstanzen übersehen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass das Recht

auf Akteneinsicht einer Partei einzuräumen ist, auch wenn sie allenfalls auf

andere Weise als durch Vorlage vom Inhalt der Akten Kenntnis erhalten hat und

damit konfrontiert wurde. Da davon auszugehen ist, dass es sich bei dem vom

Beschwerdeführer als "Protokoll"

be­zeichneten Dokument um den in den Akten befindlichen Bericht der Kantonspolizei

Zürich vom 14. Juni 2011 handelt, hätte ihm dieser somit gleichwohl unterbreitet

werden müssen, auch wenn er zu den Aussagen von C – basierend auf den

behördlichen Angaben – bereits Stellung nehmen konnte. Da dies nicht geschehen

ist, liegt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch den Be­schwerdegegner

vor.

3.4

Der Bezirksrat stellte dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2012 sodann

die Rekursant­wort vom 18. Juli 2018 zu. Letztere verwies insbesondere auf

die Akten der Gemeinde E mit Aktenverzeichnis. Es wäre dem Beschwerdeführer

unbe­nommen gewesen, diese Akten einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Dies

umso mehr, als das Rekursverfahren mit dem Begleitschreiben vom 23. Juli

2012.

nicht formell ge­schlossen wurde.

3.5

Im

vorliegenden Verfahren wurde dem Beschwerdeführer schliesslich Akteneinsicht eingeräumt.

Die entsprechende Präsidialverfügung vom 14. Januar 2013 konnte ihm jedoch

nicht zugestellt werden, da er unter der von ihm angegebenen Adresse nicht

ermittelt wer­den konnte und kein Nachsendungsauftrag besteht (vgl. hinten E. 5.2).

Aufgrund des vom Beschwerdeführer selber beim Verwaltungsgericht eingeleiteten

Prozessrechtsverhältnisses wäre er nach Treu und Glauben indessen verpflichtet

gewesen, dafür zu sorgen, dass ihm Verfügungen und Entscheide auch zugestellt werden

können (vgl. BGE 130 III E. 1.2.3; siehe hinten E. 5.2). Für den

Fall, dass dem Beschwerdeführer die Rekursantwort mit dem Begleitschreiben vom

23.

Juli 2012 nicht zugestellt worden sein sollte, ist die geltend ge­machte

Gehörsverletzung durch den Beschwerdegegner daher als geheilt zu erachten. Denn

von der Rückweisung wird selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtli­chen Gehörs abgesehen, wenn und soweit eine solche Rückweisung zu einem

formalisti­schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,

die mit dem Inte­resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu verein­baren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2),

was vorliegend gegeben wäre.

4.

4.1

Nach § 32 Abs. 1 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926 (GG) meldet sich eine Person bei

der politischen Gemeinde insbesondere dann, wenn sie sich dort niederlässt

(lit. a) oder ihren Aufenthalt aufgibt

(lit. e). Niederlassung gemäss § 32 Abs. 1 lit. a GG liegt vor, wenn sich eine

Person mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde aufhält, um dort

den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein

muss. Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in

der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat. Sie kann nur eine

Niederlassungsgemeinde haben (§ 32 Abs. 2 GG). Gemäss § 32 Abs. 4 GG befreit die Erfüllung

ausländerrechtlicher Pflichten nicht von der Meldepflicht.

4.2

Die Frage der Niederlassung betrifft das

polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz (vgl.

nachfolgend) und Spezialwohnsitze wie beispielsweise das

Steuerdomizil, der politische Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz und andere mit

eigenständigen Anknüpfungspunkten (vgl. Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur

polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992,

S. 337 ff.). Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet

nur, dass der Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht, und

die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der

Spezialwohnsitze nicht (Spühler, S. 341). Auch

wenn es sich um rechtlich unterschiedliche Begriffe handelt, bestimmen sich

Niederlassung und Wohnsitz im Normalfall nach den gleichen Merkmalen (vgl. Hans

Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil

2000, § 32 N. 1.1 und 1.2). So ist sowohl nach § 32 Abs. 2 GG als auch nach Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

vom 10. Dezember 1907 (ZGB) die Absicht des dauernden Verbleibens

massgebend. Zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer nach wie vor eine

Niederlassung in E besitzt, sind demzufolge Lehre und

Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz heranzuziehen.

4.3

Für die Begründung des Wohnsitzes im Sinn von

Art. 23 ZGB müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres,

der Aufenthalt, sowie ein subjektives Inneres, die Absicht dauernden

Verbleibens (BGE 137 III 593 E. 5.1; BGE 127 V 237 E. 1). Dabei kommt

es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die

erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Sowohl die Absicht des

dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person

müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (BGE 125 V 77

E. 2a; VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2). Massgebend

ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der

Lebensbeziehungen befindet (vgl. BGE 125 III 100 E. 3).

5.

5.1

Der Beschwerdeführer begründet den seiner Ansicht

nach weiter bestehenden Wohnsitz an der D-Strasse 5 in E damit, dass seine Familie, insbesondere sein Sohn, dort

wohne, zu dem er eine sehr gute Beziehung habe, weshalb sich auch sein

Lebensmittelpunkt dort befinde. Auch sei er an dieser Adresse erreichbar und

bezahle die Steuern in E. Die Behörden würden ihre Schreiben an die besagte

Adresse richten und er erhalte diese immer. Der Wohnsitz gelte so lange, bis

ein neuer begründet worden sei.

5.2

Seinen Vorbringen zufolge beabsichtigt der

Beschwerdeführer, weiterhin in der Gemeinde E wohnhaft zu bleiben. Entsprechend

erscheint die subjektive Voraussetzung betreffend Wohnsitzbegründung als

erfüllt. Mit dem Beschwerdeführer ist sodann grundsätzlich festzuhalten,

dass die telefonische Erreichbarkeit angesichts der Verwendung eines

Mobiltelefons, das überall hin mitgenommen werden kann, keinen Ein­fluss auf

seinen Wohnsitz hat. Hingegen erhärten die in der

Beschwerdeschrift weiter er­wähnten Indizien den von ihm

behaupteten Lebensmittelpunkt in E nicht. Aus der

Verwendung der besagten Adresse für die Korrespondenz mit den Behörden ergibt

sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht ohne

Weiteres, zumal sich Wohn- und Korrespondenzadresse

unterscheiden können. Sodann präjudiziert das

Steuerdomizil – wie erwähnt – das hier infrage stehende polizeiliche Domizil

nicht (vgl. E. 4.2; vgl. Spühler, S. 341). Das Argument des Beschwerdeführers, er bezahle in E Steuern, begründet

folglich keinen Lebensmittelpunkt. Ein gewichtiges Indiz in

der Sache wäre vielmehr der Nachweis eines gültigen

Mietverhältnisses in der Gemeinde E, wozu der Beschwer­deführer gemäss

§ 33 Abs. 1–3 GG verpflichtet wäre und er im Übrigen auch mehrfach von den Behörden ohne Erfolg aufgefordert wurde. Überdies liegen Dokumente seines ehemaligen Vermieters vor, woraus

ersichtlich wird, dass das bis 30. Juni 2010 dauernde Untermietverhältnis

bzw. die Ein­zugsanzeige nicht verlängert wurde.

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass

der Bericht der Kantonspolizei, die seine Wohnsituation auf behördlichen

Auftrag hin mittels Personenbefragung und Überprüfung vor Ort spezifisch

abklärte, jedenfalls entscheidende Hinweise enthält, welche die strittige

polizeiliche Abmeldung als begründet

erscheinen lassen. Gegen ein Wohnsitzverhältnis des Beschwerdeführers in E sprechen

des Weiteren die Aussagen der ehemaligen

Untervermieterin gegenüber der Polizei, wonach der Beschwerdeführer seit Ablauf

des von der Verwaltung des Hauses bewilligten Vertrags nicht mehr bei ihr

wohne, was sie sowohl der Polizei als auch der Gemeinde schon mehrfach

mitgeteilt habe. Er habe keinen Schlüssel mehr zu

ihrer Wohnung und sei jetzt irgendwo in G, wobei sie

seine [neue] Adresse nicht kenne. Mit seiner Post, welche noch an die D-Strasse

5.

geliefert worden sei und die sie jeweils in den Briefkasten gelegt habe, habe

es sich dergestalt verhalten, dass der Beschwerdeführer diese sporadisch

abgeholt habe. Dass der

Beschwerdeführer – insbesondere des Morgens – wiederholt nicht angetroffen

wurde, als die Polizei ihn an der D-Strasse 5 in E aufsuchte,

gilt als weiteres Indiz gegen das von ihm behauptete polizeiliche Domizil.

Die eingereichte Bestätigung der Einwohnerkontrolle vom

22.

November 2012, worin das Zuzugsdatum des Beschwerdeführers per

1.

Oktober 2008, hingegen kein Wegzugsdatum vermerkt ist, tut dagegen

nichts zur Sache: Die vorliegend strittige Abmeldung ist aufgrund der

eingelegten Rechtsmittel bislang nicht rechtskräftig, weshalb es an einem

entsprechenden Eintrag noch fehlt. Auch weist ein vom Beschwerdeführer

verfasstes Schreiben betreffend "Bestätigung

Wohnsitz" mit amtlich beglaubigter Unterschrift

seine tatsächliche Wohnsituation nicht nach. Sodann steht der Darstellung in

der Beschwerdeschrift entgegen, dass der Beschwerdeführer seine Post während

des vor­liegenden Verfahrens zunächst mindestens drei Wochen

bei der Poststelle E lagern liess und somit nicht täglich oder mindestens in Intervallen von wenigen

Tagen, wie bei einem bestehenden Wohnverhältnis üblich, entgegennahm.

Schliesslich war es gar nicht mehr möglich, ihm unter der streitbetroffenen

Adresse (eingeschriebene) Briefe zu­zustellen, wobei er dem Verwaltungsgericht

in Missachtung seiner Mitwir­kungspflicht als Verfahrenspartei weder eine

Adressänderung bekannt gab noch ein Nach­sendungs- oder Postlagerungsauftrag

vorliegt (vgl. BGE 119 V 89 E. 4b/aa; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 29). Unter diesen Umständen ist für das Weiterbestehen

des Lebensmittelpunkts in der besagten Gemeinde weder der Wohnsitz des Sohnes

noch die in der Beschwerdeschrift angeführte sehr gute Beziehung des

Beschwerdeführers zu diesem als ausreichend zu erachten.

Es gibt somit genügend Anhaltspunkte

dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers

nicht mehr an der D-Strasse 5 in E befindet, weshalb dort keine Niederlassung im Sinn von § 32 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Abs. 2 GG besteht. Unter diesen Umständen und da sich ein Mietverhältnis in

besagter Gemeinde nur bis 30. Juni

2010.

nachweisen lässt, ist die Abmeldung des Beschwerdeführers per 30. Juni 2010 durch den Beschwerdegegner nicht zu beanstanden.

6.

Dispositiv

Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Ver­fahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an…