VB.2012.00732
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00732
7. Februar 2013Deutsch12 min
(URT.2013.14982)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00732
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. Februar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat E,
Beschwerdegegner,
betreffend polizeiliche
Meldepflicht/Wohnsitz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Staatsangehöriger von B, war seit 1. Oktober 2008
bei seiner ehemaligen Lebenspartnerin C an der D-Strasse 5 in E
angemeldet. Mit Verfügung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde E vom
8. Februar 2012 wurde er rückwirkend per 30. Juni 2010 nach unbekannt
abgemeldet. Dagegen erhob er am 8. März 2012 Einsprache beim Gemeinderat E
und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 8. Februar 2012. Allenfalls
sei das Verfahren an die Einwohnerkontrolle zurückzuweisen, damit er zu den
Aussagen von C Stellung nehmen könne. Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 wies
der Gemeinderat die Einsprache ab und bestätigte die rückwirkende Abmeldung von
A.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 23. Mai 2010 erhob A am
19.
Juni 2012 Rekurs beim Bezirksrat F (nachfolgend Bezirksrat) und
beantragte die Aufhebung der Abmeldeverfügung vom 8. Februar 2012. Der
Bezirksrat trat am 8. Oktober 2012 auf den Rekurs ein, soweit damit der
Beschluss des Gemeinderats vom 23. Mai 2012 angefochten wurde, und wies
diesen ab.
III.
Dagegen erhob A am 8. November 2012 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er stellte den Antrag, die von der Einwohnerkontrolle E
erfolgte Abmeldung (Verfügung der Gemeinde E vom 8. Februar 2012) sei
rückgängig zu machen bzw. es sei festzustellen, dass die D-Strasse 5 in E
nach wie vor als Wohnsitz gelte. Am 16. November 2012 verwies der
Bezirksrat auf seinen Rekursentscheid und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Gemeinderatskanzlei verzichtete am 14. Dezember 2012
auf eine Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und
§ 19 b Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt erstmals vor
Verwaltungsgericht, es sei festzustellen, dass die D-Strasse 5 in E nach
wie vor als Wohnsitz gelte. Der Streitgegenstand im
Beschwerdeverfahren wird indessen durch das vor der
Rekursinstanz gestellte Rechtsbegehren begrenzt. Dieses darf im
Beschwerdeverfahren nicht erweitert werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Auf das
besagte Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.
2.2
Im Übrigen bestünde vorliegend auch kein
Feststellungsanspruch, da der Beschwerdeführer in der betreffenden
Angelegenheit ein Gestaltungsurteil erwirken kann und sich der
Feststellungsanspruch diesem gegenüber als subsidiär erweist (vgl. BGE 108 Ib
540.
E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass ihm die Aussagen von C trotz mehrmaligem
Nachfragen nie vorgelegt worden seien.
3.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht
einer betroffenen Person, Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zu allen
relevanten Gesichtspunkten zu äussern (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV]; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; Ulrich Häfelin/Walter
Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 835 ff., 838; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 17, 42). Die Einsichtnahme in
die Akten ist so auszugestalten, dass sie dem Berechtigten ein sorgfältiges
Studium der Akten ermöglicht. Die bloss mündliche Berichterstattung über den
Inhalt einzelner Aktenstücke vermag daher nicht zu genügen (BGE 101 Ia 312 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 73).
Der Bezirksrat nahm die Frage der Verletzung des rechtlichen
Gehörs von sich aus im Rekursverfahren auf. Eindeutige und
erhebliche Gehörsverletzungen sind auch ohne dahin gehende Rüge von Amtes wegen
aufzugreifen, sofern die Umstände nicht auf einen Verzicht durch die
benachteiligte Partei schliessen lassen. Der besagte
Anspruch ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines
materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich
die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Es
besteht indessen die Möglichkeit, dass eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör unter gewissen Umständen geheilt werden kann, womit von einer Rückweisung der Sache abzusehen ist
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5 f. und 48).
Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete
Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).
3.3
Die
Vorinstanzen übersehen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass das Recht
auf Akteneinsicht einer Partei einzuräumen ist, auch wenn sie allenfalls auf
andere Weise als durch Vorlage vom Inhalt der Akten Kenntnis erhalten hat und
damit konfrontiert wurde. Da davon auszugehen ist, dass es sich bei dem vom
Beschwerdeführer als "Protokoll"
bezeichneten Dokument um den in den Akten befindlichen Bericht der Kantonspolizei
Zürich vom 14. Juni 2011 handelt, hätte ihm dieser somit gleichwohl unterbreitet
werden müssen, auch wenn er zu den Aussagen von C – basierend auf den
behördlichen Angaben – bereits Stellung nehmen konnte. Da dies nicht geschehen
ist, liegt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch den Beschwerdegegner
vor.
3.4
Der Bezirksrat stellte dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2012 sodann
die Rekursantwort vom 18. Juli 2018 zu. Letztere verwies insbesondere auf
die Akten der Gemeinde E mit Aktenverzeichnis. Es wäre dem Beschwerdeführer
unbenommen gewesen, diese Akten einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Dies
umso mehr, als das Rekursverfahren mit dem Begleitschreiben vom 23. Juli
2012.
nicht formell geschlossen wurde.
3.5
Im
vorliegenden Verfahren wurde dem Beschwerdeführer schliesslich Akteneinsicht eingeräumt.
Die entsprechende Präsidialverfügung vom 14. Januar 2013 konnte ihm jedoch
nicht zugestellt werden, da er unter der von ihm angegebenen Adresse nicht
ermittelt werden konnte und kein Nachsendungsauftrag besteht (vgl. hinten E. 5.2).
Aufgrund des vom Beschwerdeführer selber beim Verwaltungsgericht eingeleiteten
Prozessrechtsverhältnisses wäre er nach Treu und Glauben indessen verpflichtet
gewesen, dafür zu sorgen, dass ihm Verfügungen und Entscheide auch zugestellt werden
können (vgl. BGE 130 III E. 1.2.3; siehe hinten E. 5.2). Für den
Fall, dass dem Beschwerdeführer die Rekursantwort mit dem Begleitschreiben vom
23.
Juli 2012 nicht zugestellt worden sein sollte, ist die geltend gemachte
Gehörsverletzung durch den Beschwerdegegner daher als geheilt zu erachten. Denn
von der Rückweisung wird selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs abgesehen, wenn und soweit eine solche Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2),
was vorliegend gegeben wäre.
4.
4.1
Nach § 32 Abs. 1 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926 (GG) meldet sich eine Person bei
der politischen Gemeinde insbesondere dann, wenn sie sich dort niederlässt
(lit. a) oder ihren Aufenthalt aufgibt
(lit. e). Niederlassung gemäss § 32 Abs. 1 lit. a GG liegt vor, wenn sich eine
Person mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde aufhält, um dort
den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein
muss. Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in
der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat. Sie kann nur eine
Niederlassungsgemeinde haben (§ 32 Abs. 2 GG). Gemäss § 32 Abs. 4 GG befreit die Erfüllung
ausländerrechtlicher Pflichten nicht von der Meldepflicht.
4.2
Die Frage der Niederlassung betrifft das
polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz (vgl.
nachfolgend) und Spezialwohnsitze wie beispielsweise das
Steuerdomizil, der politische Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz und andere mit
eigenständigen Anknüpfungspunkten (vgl. Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur
polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992,
S. 337 ff.). Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet
nur, dass der Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht, und
die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der
Spezialwohnsitze nicht (Spühler, S. 341). Auch
wenn es sich um rechtlich unterschiedliche Begriffe handelt, bestimmen sich
Niederlassung und Wohnsitz im Normalfall nach den gleichen Merkmalen (vgl. Hans
Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil
2000, § 32 N. 1.1 und 1.2). So ist sowohl nach § 32 Abs. 2 GG als auch nach Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB) die Absicht des dauernden Verbleibens
massgebend. Zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer nach wie vor eine
Niederlassung in E besitzt, sind demzufolge Lehre und
Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz heranzuziehen.
4.3
Für die Begründung des Wohnsitzes im Sinn von
Art. 23 ZGB müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres,
der Aufenthalt, sowie ein subjektives Inneres, die Absicht dauernden
Verbleibens (BGE 137 III 593 E. 5.1; BGE 127 V 237 E. 1). Dabei kommt
es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die
erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Sowohl die Absicht des
dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person
müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (BGE 125 V 77
E. 2a; VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2). Massgebend
ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen befindet (vgl. BGE 125 III 100 E. 3).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer begründet den seiner Ansicht
nach weiter bestehenden Wohnsitz an der D-Strasse 5 in E damit, dass seine Familie, insbesondere sein Sohn, dort
wohne, zu dem er eine sehr gute Beziehung habe, weshalb sich auch sein
Lebensmittelpunkt dort befinde. Auch sei er an dieser Adresse erreichbar und
bezahle die Steuern in E. Die Behörden würden ihre Schreiben an die besagte
Adresse richten und er erhalte diese immer. Der Wohnsitz gelte so lange, bis
ein neuer begründet worden sei.
5.2
Seinen Vorbringen zufolge beabsichtigt der
Beschwerdeführer, weiterhin in der Gemeinde E wohnhaft zu bleiben. Entsprechend
erscheint die subjektive Voraussetzung betreffend Wohnsitzbegründung als
erfüllt. Mit dem Beschwerdeführer ist sodann grundsätzlich festzuhalten,
dass die telefonische Erreichbarkeit angesichts der Verwendung eines
Mobiltelefons, das überall hin mitgenommen werden kann, keinen Einfluss auf
seinen Wohnsitz hat. Hingegen erhärten die in der
Beschwerdeschrift weiter erwähnten Indizien den von ihm
behaupteten Lebensmittelpunkt in E nicht. Aus der
Verwendung der besagten Adresse für die Korrespondenz mit den Behörden ergibt
sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht ohne
Weiteres, zumal sich Wohn- und Korrespondenzadresse
unterscheiden können. Sodann präjudiziert das
Steuerdomizil – wie erwähnt – das hier infrage stehende polizeiliche Domizil
nicht (vgl. E. 4.2; vgl. Spühler, S. 341). Das Argument des Beschwerdeführers, er bezahle in E Steuern, begründet
folglich keinen Lebensmittelpunkt. Ein gewichtiges Indiz in
der Sache wäre vielmehr der Nachweis eines gültigen
Mietverhältnisses in der Gemeinde E, wozu der Beschwerdeführer gemäss
§ 33 Abs. 1–3 GG verpflichtet wäre und er im Übrigen auch mehrfach von den Behörden ohne Erfolg aufgefordert wurde. Überdies liegen Dokumente seines ehemaligen Vermieters vor, woraus
ersichtlich wird, dass das bis 30. Juni 2010 dauernde Untermietverhältnis
bzw. die Einzugsanzeige nicht verlängert wurde.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass
der Bericht der Kantonspolizei, die seine Wohnsituation auf behördlichen
Auftrag hin mittels Personenbefragung und Überprüfung vor Ort spezifisch
abklärte, jedenfalls entscheidende Hinweise enthält, welche die strittige
polizeiliche Abmeldung als begründet
erscheinen lassen. Gegen ein Wohnsitzverhältnis des Beschwerdeführers in E sprechen
des Weiteren die Aussagen der ehemaligen
Untervermieterin gegenüber der Polizei, wonach der Beschwerdeführer seit Ablauf
des von der Verwaltung des Hauses bewilligten Vertrags nicht mehr bei ihr
wohne, was sie sowohl der Polizei als auch der Gemeinde schon mehrfach
mitgeteilt habe. Er habe keinen Schlüssel mehr zu
ihrer Wohnung und sei jetzt irgendwo in G, wobei sie
seine [neue] Adresse nicht kenne. Mit seiner Post, welche noch an die D-Strasse
5.
geliefert worden sei und die sie jeweils in den Briefkasten gelegt habe, habe
es sich dergestalt verhalten, dass der Beschwerdeführer diese sporadisch
abgeholt habe. Dass der
Beschwerdeführer – insbesondere des Morgens – wiederholt nicht angetroffen
wurde, als die Polizei ihn an der D-Strasse 5 in E aufsuchte,
gilt als weiteres Indiz gegen das von ihm behauptete polizeiliche Domizil.
Die eingereichte Bestätigung der Einwohnerkontrolle vom
22.
November 2012, worin das Zuzugsdatum des Beschwerdeführers per
1.
Oktober 2008, hingegen kein Wegzugsdatum vermerkt ist, tut dagegen
nichts zur Sache: Die vorliegend strittige Abmeldung ist aufgrund der
eingelegten Rechtsmittel bislang nicht rechtskräftig, weshalb es an einem
entsprechenden Eintrag noch fehlt. Auch weist ein vom Beschwerdeführer
verfasstes Schreiben betreffend "Bestätigung
Wohnsitz" mit amtlich beglaubigter Unterschrift
seine tatsächliche Wohnsituation nicht nach. Sodann steht der Darstellung in
der Beschwerdeschrift entgegen, dass der Beschwerdeführer seine Post während
des vorliegenden Verfahrens zunächst mindestens drei Wochen
bei der Poststelle E lagern liess und somit nicht täglich oder mindestens in Intervallen von wenigen
Tagen, wie bei einem bestehenden Wohnverhältnis üblich, entgegennahm.
Schliesslich war es gar nicht mehr möglich, ihm unter der streitbetroffenen
Adresse (eingeschriebene) Briefe zuzustellen, wobei er dem Verwaltungsgericht
in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht als Verfahrenspartei weder eine
Adressänderung bekannt gab noch ein Nachsendungs- oder Postlagerungsauftrag
vorliegt (vgl. BGE 119 V 89 E. 4b/aa; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10
N. 29). Unter diesen Umständen ist für das Weiterbestehen
des Lebensmittelpunkts in der besagten Gemeinde weder der Wohnsitz des Sohnes
noch die in der Beschwerdeschrift angeführte sehr gute Beziehung des
Beschwerdeführers zu diesem als ausreichend zu erachten.
Es gibt somit genügend Anhaltspunkte
dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers
nicht mehr an der D-Strasse 5 in E befindet, weshalb dort keine Niederlassung im Sinn von § 32 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Abs. 2 GG besteht. Unter diesen Umständen und da sich ein Mietverhältnis in
besagter Gemeinde nur bis 30. Juni
2010.
nachweisen lässt, ist die Abmeldung des Beschwerdeführers per 30. Juni 2010 durch den Beschwerdegegner nicht zu beanstanden.
6.
Dispositiv
Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an…